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{'item': 'W213 2180631-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 48b§ 49§ 48§ 47a§ 17§ 24§ 6§ 58Art. 130§ 31§ 11§ 17b§ 16a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW213 2180631-1 SpruchW213 2180631-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf die Zurückweisung der in die Zukunft gerichteten Anträge wegen Unzulässigkeit (Spruchpunkt römisch eins angefochtenen Bescheides, letzter Halbsatz) bezieht,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 08.04.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die

§ 48bBDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien.

Nach Aufforderung durch das Personalamt Linz der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 22.08.2013 dahingehend, dass in Bescheidform darüber abgesprochen werde,1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 08.04.2013 die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wonach die

Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepausen auf seine Dienstzeit anzurechnen seien. Nach Aufforderung durch das Personalamt Linz der Österreichischen Post AG (im Folgenden: belangte Behörde) präzisierte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Schreiben vom 22.08.2013 dahingehend, dass in Bescheidform darüber abgesprochen werde, -Strichaufzählung dass ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit

§ 48b

BDG anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 06:15 Uhr bis 14:45 Uhr - sohin über 71 Tage Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach § 49 BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig

§ 49Abs.

4 BDG abzugelten seien,dass ihm die halbstündliche Pause ab 01.01.2013 in der Dienstzeit

Paragraph 48 b, BDG anzurechnen sei, weshalb es sich aufgrund dessen, dass er täglich seit 01.01.2013 von 06:15 Uhr bis 14:45 Uhr - sohin über 71 Tage Dienstleistungen verrichtet habe, um Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 30 Minuten nach Paragraph 49, BDG 1979 gehandelt habe und ihm diese sowie auch zukünftig

Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten seien, in eventu -Strichaufzählung dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:15 Uhr bis 14:45 Uhr (8,5 Stunden) gewesen sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die

§ 49Abs.

4 BDG (auch zukünftig) abzugelten seien,dass die Normaldienstzeit seit 01.01.2013 von 6:15 Uhr bis 14:45 Uhr (8,5 Stunden) gewesen sei, weshalb er Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden verrichtet habe und daher Mehrdienstleistungen im Ausmaß von täglich 30 Minuten vorliegen würden, die

Paragraph 49, Absatz 4, BDG (auch zukünftig) abzugelten seien, in eventu -Strichaufzählung dass ihm die von 01.01.2013 bis 28.06.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt EUR 626,22, sowie die künftig pro Tag geleisteten 30 Minuten an Mehrdienstleistungen

§ 49Abs.

4 BDG (auch künftig) abzugelten seien.dass ihm die von 01.01.2013 bis 28.06.2013 erbrachten Mehrdienstleistungen beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1 zu 1,5 abzugelten seien, sohin gesamt EUR 626,22, sowie die künftig pro Tag geleisteten 30 Minuten an Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, BDG (auch künftig) abzugelten seien. 2. Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsatz vom 22.05.2017 eine Säumnisbeschwerde ein und stellte den Antrag, darüber abzusprechen, dass 1) er im Jahr 2013 an 175 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

§ 48bBDG i

Vm. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1543,50 samt 4% Zinsen seit 01.01.2014 zu bezahlen sind; sowie1) er im Jahr 2013 an 175 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1543,50 samt 4% Zinsen seit 01.01.2014 zu bezahlen sind; sowie 2) er im Jahr 2014 an 177 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

§ 48bBDG i

Vm. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1635,48 samt 4% Zinsen seit 01.01.2015 zu bezahlen sind; sowie2) er im Jahr 2014 an 177 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1635,48 samt 4% Zinsen seit 01.01.2015 zu bezahlen sind; sowie 3) er im Jahr 2015 an 217 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

§ 48bBDG i

Vm. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 2044,14 samt 4% Zinsen seit 01.01.2016 zu bezahlen sind; sowie3) er im Jahr 2015 an 217 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 2044,14 samt 4% Zinsen seit 01.01.2016 zu bezahlen sind; sowie 4) er im Jahr 2016 an 123 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

§ 48bBDG i

Vm. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1204,82 samt 4% Zinsen seit 01.01.2017 zu bezahlen sind; sowie4) er im Jahr 2016 an 123 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrleistung

Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1204,82 samt 4% Zinsen seit 01.01.2017 zu bezahlen sind; sowie 5) ihm auch die Mittagspause ab 01.01.2017

§ 48bBDG i

Vm. § 49 BDG zukünftig zu bezahlen ist,5) ihm auch die Mittagspause ab 01.01.2017

Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG zukünftig zu bezahlen ist, 6) bei ihm die Mehrdienstleistungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte festzustellen und für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer über die vorläufige Rechtsansicht der belangten Behörde informiert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Am 27.07.2017 langte bei der belangten Behörde eine Stellungnahme ein, in der der Beschwerdeführer auf die bisher zu gleichgelagerten Fällen ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts hinwies.

  1. Am 18.09.2017 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: "I. Es wird festgestellt, dass Herr Gerhard DAMBERGER im Zeitraum vom
  2. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides infolge Einhaltung der Dienstanweisung vom
  3. Dezember 2012 "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" keine Mehrdienstleistungen erbracht hat, insbesondere auch nicht aus dem Titel des § 48b BDG 1979.Es wird festgestellt, dass Herr Gerhard DAMBERGER im Zeitraum vom
  4. Jänner 2013 bis zum Tag der Erlassung dieses Bescheides infolge Einhaltung der Dienstanweisung vom
  5. Dezember 2012 "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" keine Mehrdienstleistungen erbracht hat, insbesondere auch nicht aus dem Titel des Paragraph 48 b, BDG
  6. Für diesen Zeitraum gebühren ihm diesbezüglich kein Freizeitausgleich und keine Überstundenvergütung. Seine zusammengefassten (Eventual-) Anträge auf Feststellung, a) dass ihm die aufgrund der Betriebsvereinbarung über die "Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Disvision Brief" verfügte halbstündliche Pause als Ruhepause

§ 48bBDG1979 in die Dienstzeit einzurechnen ist, weshalb er täglich seit 01.

Jänner 2013 von 06:15 Uhr bis 14:45 Uhr Dienstleistungen verrichtet und seine Normaldienstzeit sohin 8,5 Stunden betragen hat, er somit seit 01. Jänner 2013 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrdienstleistungen

§ 49

BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten geleistet hat, sodass ihm diese

§ 49Abs.

4 BDG 1979 sowie auch zukünftig abzugelten sind;a) dass ihm die aufgrund der Betriebsvereinbarung über die "Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Disvision Brief" verfügte halbstündliche Pause als Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG1979 in die Dienstzeit einzurechnen ist, weshalb er täglich seit

  1. Jänner 2013 von 06:15 Uhr bis 14:45 Uhr Dienstleistungen verrichtet und seine Normaldienstzeit sohin 8,5 Stunden betragen hat, er somit seit
  2. Jänner 2013 Arbeitsleistungen im Ausmaß von 42,5 Wochenstunden bzw. täglich Mehrdienstleistungen

Paragraph 49, BDG 1979 im Ausmaß von 30 Minuten geleistet hat, sodass ihm diese

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 sowie auch zukünftig abzugelten sind; b) dass ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013

§ 49

Abs 4 BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen

§ 49

Abs 4 BDG abzugelten sind;b) dass ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013

Paragraph 49, Absatz 4, BDG beim nächsten Monatsbezug im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind;

  1. c)dass er im Jahre 2013 an 175 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistungen gem. § 48b BDG i.V.m. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1.543,50 samt 4% Zinsen seit 01. Jänner 2014 zu bezahlen sind,
  2. c)dass er im Jahre 2013 an 175 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistungen gem. Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm für das Jahr 2013 Euro 1.543,50 samt 4% Zinsen seit 01. Jänner 2014 zu bezahlen sind,
  3. d)dass er im Jahre 2014 an 177 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. § 48b BDG i.V.m. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 1.635,48 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2015 zu bezahlen sind,
  4. d)dass er im Jahre 2014 an 177 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 1.635,48 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2015 zu bezahlen sind,
  5. e)dass er im Jahre 2015 an 217 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. § 48b BDG i.V.m. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 2.044, 14 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2016 zu bezahlen sind,
  6. e)dass er im Jahre 2015 an 217 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 2.044, 14 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2016 zu bezahlen sind,
  7. f)dass er im Jahre 2016 an 123 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. § 48b BDG i.V.m. § 49 BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 1.204,82 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2017 zu bezahlen sind, sowief) dass er im Jahre 2016 an 123 Arbeitstagen täglich eine halbe Stunde Mehrdienstleistung gem. Paragraph 48 b, BDG in Verbindung mit Paragraph 49, BDG erbracht hat, weshalb ihm Euro 1.204,82 samt 4 % Zinsen seit 01. Jänner 2017 zu bezahlen sind, sowie
  8. g)dass ihm auch die Mittagspause ab 01. Jänner 2017 gem. § 48b BDG i. V. m. § 49 Abs. 4 BDG zukünftig zu bezahlen ist,
  9. g)dass ihm auch die Mittagspause ab 01. Jänner 2017 gem. Paragraph 48 b, BDG i. römisch fünf. m. Paragraph 49, Absatz 4, BDG zukünftig zu bezahlen ist,
  10. h)dass ihm die Mehrdienstleistungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte festzustellen und für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind, werden, soweit sie sich auf die Vergangenheit, das ist bis zu dem oben bezeichneten Tag der Erlassung dieses Bescheides, beziehen, abgewiesen, soweit sie in die Zukunft gerichtet sind, wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. II.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend § 48b BDG 1979 resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hat."Es wird festgestellt, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers betreffend Paragraph 48 b, BDG 1979 resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus Paragraph 48 b, BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hat." Begründend wurde von der Behörde zunächst folgender Sachverhalt festgestellt: Am 05. September 2012 sei zwischen der Österreichischen Post AG und dem Zentralausschuss der Bediensteten der Österreichischen Post AG eine "Betriebsvereinbarung über die Flexibilisierung der Normalarbeitszeit sowie über die Verwendung eines EDV-unterstützten Zeiterfassungssystems sowie über begleitende Entgeltregelungen in den Zustellbasen der Division ‚Brief' der Österreichischen Post AG" ("IST-Zeit-BV") abgeschlossen worden. Die Abschnitte "A. Gleitende Arbeitszeit/Arbeitszeitdurchrechnung" und "D. Begleitende Entgeltregelungen" der IST-Zeit-BV würden nur für jene MitarbeiterInnen gelten, welche auf Zustellbasen oder in Zustellgebieten der Division Brief im Zustelldienst dauernd auf einem Arbeitsplatz mit Verwendungscode 8722 ("Briefzustelldienst in einem Gleitzeltdurchrechnungsmodell") verwendet würden. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Verwendung auf einem Arbeitsplatz im "Briefzustelldienst in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell"

"IST-Zeit-BV" (Post-Zuordnungsverordnung 2012, Code 8722, PT 8/A) abgegeben. Im Abschnitt "B. Arbeitszeitaufzeichnungen" der IST-Zeit - BV sei im Wesentlichen vereinbart worden, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit zwingend eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten einzuhalten, sobald die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Seitens des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamts sei in Umsetzung der IST-Zeit - BV per Dienstanweisung vom

  1. Dezember 2012, PM/PRB-614385/10- A04/12, mit dem Betreff "Dienstzeit/Pausen für Beamtinnen und Beamte in der Briefzustellung/Distribution" Folgendes verfügt worden: "Mit Wirksamkeit
  2. Jänner 2013 gilt für alle im Bereich V03: Brief, Werbepost & Filialen, Produktion & Logistik, in allen Zustellbasen und Zustellgebieten in der Briefzustellung (Verwendung 0801, 0802, 0805 und 8722) tätigen Beamtinnen und Beamten Folgendes:
  3. Die durchschnittliche Dienstzeit beträgt 40 Stunden wöchentlich. An Tagen, an denen die tatsächliche Tagesdienstzeit sechs Stunden überschreitet, ist nach spätestens 6 Stunden Dienstzeit eine Ruhepause im Gesamtausmaß von mindestens 30 Minuten einzuhalten. Die Ruhepause kann auf Wunsch dar Beamtinnen/Beamten auch in Teilen konsumiert werden, nicht jedoch direkt bei Dienstbeginn oder direkt vor dem Dienstende.
  4. Die Ruhepause zählt nicht zur bezahlten Dienstzeit und wird daher außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit konsumiert. Die gegenständliche Dienstanweisung gilt jedenfalls, unabhängig davon, ob die Beamtin/der Beamte am neuen Gleitzeit- und Entlohnungsmodell

BV ‚IST-Zeit' (Verwendung 8722) teilnimmt oder nicht." Diese, mit der genannten Dienstanweisung angeordnete, unbezahlte und außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit zu konsumierende Ruhepause werde als "DA-Pause" bezeichnet. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Behörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und Judikatur ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht gegen die Dienstanweisung vom 13.12.2012 remonstriert habe und diese daher bei entsprechender Verwendung in unveränderlicher Form in Geltung sei. Ferner wies die belangte Behörde darauf hin, dass diese Dienstanweisung für den Beschwerdeführer ab dessen Verwendung auf den Arbeitsplätzen "Vorverteildienst" bzw. "Fachlicher Hilfsdienst/Distribution" ab 01.05.2016 nicht mehr anwendbar gewesen sei und ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Abgeltung von Mehrdienstleistungen aus diesem Titel von vorneherein ausscheide. Zum Zeitraum von 01.01.2013 bis 30.04.2016, in dem der Beschwerdeführer im Briefzustelldienst verwendet worden sei, führte die belangte Behörde Folgendes aus: "Dazu fällt zunächst auf, dass mit der genannten Dienstanweisung klar deutlich gemacht wurde, dass einerseits die durchschnittliche Dienstzeit 40 Stunden wöchentlich beträgt, und, dass andererseits die damit verfügte Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zählt und daher außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit konsumiert wird. In seiner Verwendung im Zustelldienst hatte der Antragsteller montags bis freitags um 06:15 Uhr Dienstbeginn und endete - nach Konsumation der DA-Pausen - der Dienst schlussendlich um 14:45 Uhr. Der Antragsteller bezieht sich nunmehr in seinem Vorbringen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W128 2109198-1, bzw. gleichgelagerte Beschlüsse in welchen das BVwG ausführt: ‚Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 06.10 Uhr bis 14.40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was, außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit

§ 48

Abs 2 und 2a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt.'Der Antragsteller bezieht sich nunmehr in seinem Vorbringen auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, W128 2109198-1, bzw. gleichgelagerte Beschlüsse in welchen das BVwG ausführt: ‚Wenn somit die Dienstbehörde eine Tagesdienstzeit von 06.10 Uhr bis 14.40 Uhr anordnet, so beträgt diese 8 Stunden und 30 Minuten, was, außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit

Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a BDG 1979, der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt.' Dabei übersieht der Antragsteller allerdings, dass diese Aussage des Bundesverwaltungsgerichts nur so zu interpretieren sein kann, dass eben zunächst zu klären ist, ob denn tatsächlich eine durchgehende (ununterbrochene) Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden angeordnet wurde und dann - bejahendenfalls - weiters zu ermitteln ist, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm

§ 49Abs.

4 BDG 1979 abzugelten sind.Dabei übersieht der Antragsteller allerdings, dass diese Aussage des Bundesverwaltungsgerichts nur so zu interpretieren sein kann, dass eben zunächst zu klären ist, ob denn tatsächlich eine durchgehende (ununterbrochene) Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden angeordnet wurde und dann - bejahendenfalls - weiters zu ermitteln ist, in welchem zeitlichen Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind. Das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof hätten sich gerade nicht inhaltlich mit der Dienstanweisung vom

  1. Dezember 2012 auseinandergesetzt." Die Formulierung in Punkt
  2. der Dienstanweisung, dass die durchschnittliche Dienstzeit 40 Stunden wöchentlich beträgt, lasse keine andere Interpretation zu, als dass der Weisungsgeber genau diesen Umstand nicht antasten, sondern weiterhin beibehalten und mit der damit verfügten Ruhepause eine Unterbrechung des Dienstes, also einen geteilten Dienst, anordnen wollte. Nach dem klaren Willen des Weisungsgebers sei die DA-Pause daher keinesfalls als Dienstzeit gewidmet worden und infolge dessen liege keine Anordnung von zeitlichen Mehrdienstleistungen vor. Die DA-Pause sei aus folgenden Gründen nicht mit der BDA-Pause gleichzusetzen: "Zunächst ist festzustellen, dass weder in der Dienstanweisung noch in der IST-Zeit-BV, in deren Umsetzung die Dienstanweisung ergangen ist, auf die Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 Bezug genommen wird."Zunächst ist festzustellen, dass weder in der Dienstanweisung noch in der IST-Zeit-BV, in deren Umsetzung die Dienstanweisung ergangen ist, auf die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 Bezug genommen wird. Darüber hinaus gibt es auch begriffliche Unterschiede, nämlich, dass die DA-Pause einzuhalten ist, sobald die tatsächliche Arbeitszeit an einem Tag mehr als sechs Stunden beträgt, die BDG-Pause hingegen einzuräumen ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Laut den für § 48b BDG 1979 anzuwendenden Begriffsbestimmungen des § 47a Z 1a) und 3 leg. cit. ist die Tagesdienstzeit jedoch nicht die tatsächliche, an einem Tag verrichtete Arbeitszeit, sondern die Zeit der dienstplanmäßigen Dienstzeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes und der Mehrdienstleistung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden.Darüber hinaus gibt es auch begriffliche Unterschiede, nämlich, dass die DA-Pause einzuhalten ist, sobald die tatsächliche Arbeitszeit an einem Tag mehr als sechs Stunden beträgt, die BDG-Pause hingegen einzuräumen ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Laut den für Paragraph 48 b, BDG 1979 anzuwendenden Begriffsbestimmungen des Paragraph 47 a, Ziffer eins a,) und 3 leg. cit. ist die Tagesdienstzeit jedoch nicht die tatsächliche, an einem Tag verrichtete Arbeitszeit, sondern die Zeit der dienstplanmäßigen Dienstzeit, einer Dienststellenbereitschaft, eines Journaldienstes und der Mehrdienstleistung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden. Dass in der Dienstanweisung hingegen auf die tatsächliche, an einem Tag verrichtete Arbeitszeit abgestellt wird, hat, wie dies von der Österreichischen Post AG in ihrer Stellungnahme auch schlüssig dargestellt wurde, den Hintergrund, dass die jeweiligen, von den Briefzustellern zu bewältigenden Postmengen über das Kalenderjahr/-monat und sogar innerhalb einer Kalenderwoche stark schwanken und es daher auch bei vollbeschäftigten Zustellern - vor allem in den Sommermonaten - zu tatsächlichen Tagesdienstzeiten, die kürzer als sechs Stunden sind, kommt. Im Falle kürzerer tatsächlicher Tagesdienstzeiten als sechs Stunden (Briefzusteller in einem Gleitzeitdurchrechnungsmodell, Code 8722, auf welche die Dienstanweisung ebenfalls Anwendung findet, beenden den Dienst an Tagen mit geringerem Arbeitsanfall entsprechend früher) macht die Anordnung eines - de facto - geteilten Dienstes auch keinen Sinn, sodass in der Dienstanweisung auf die IST-Arbeitszeit und nicht auf die dienstplanmäßige Zeit abgestellt wird. Es handelt sich somit um eine bewusst anders gewählte und auch anders zu interpretierende Formulierung. Legt man dem Vergleich darüber hinaus zu Grunde, dass der Weisungsgeber die DA-Pause ausdrücklich nicht als bezahlte Dienstzeit anordnet, sondern verfügt, dass diese außerhalb der Tagesdienstzeit zu konsumieren ist, so erschließt sich daraus, dass die DA-Pause nach dem Willen des Weisungsgebers echte Freizeit sein soll. Diese Rechtsauslegung steht auch nicht im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ruhepausenanrechnung nach § 48b BDG 1979, weil dort der Gerichtshof ausdrücklich festgehalten hat, dass die (auf die Dienstzeit anrechnungspflichtige) Pause nach § 48b BDG ‚einen Zwischenbereich zwischen reiner Arbeitszeit und Freizeit' darstellt und diese daher - ähnlich wie sonstige zur regelmäßigen Wochendienstzeit zählende kurzzeitige Unterbrechungen der unmittelbaren Arbeitstätigkeit des Beamten auf Grund unaufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse - auch nicht arbeitsfreien Zeiten gleichzusetzen ist (vgl. Entscheidung des VwGH vom

  1. Jänner 2016, Zl. 2015/12/0051). Nur für diese Pausenzeiten nach § 48b BDG 1979 besteht daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Anrechnungspflicht auf die Dienstzeit, nicht aber für echte Freizeit, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht unter § 48b BDG und damit unter den Dienstzeitbegriff fällt.Diese Rechtsauslegung steht auch nicht im Widerspruch zur zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ruhepausenanrechnung nach Paragraph 48 b, BDG 1979, weil dort der Gerichtshof ausdrücklich festgehalten hat, dass die (auf die Dienstzeit anrechnungspflichtige) Pause nach Paragraph 48 b, BDG ‚einen Zwischenbereich zwischen reiner Arbeitszeit und Freizeit' darstellt und diese daher - ähnlich wie sonstige zur regelmäßigen Wochendienstzeit zählende kurzzeitige Unterbrechungen der unmittelbaren Arbeitstätigkeit des Beamten auf Grund unaufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse - auch nicht arbeitsfreien Zeiten gleichzusetzen ist vergleiche Entscheidung des VwGH vom
  2. Jänner 2016, Zl. 2015/12/0051). Nur für diese Pausenzeiten nach Paragraph 48 b, BDG 1979 besteht daher entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Anrechnungspflicht auf die Dienstzeit, nicht aber für echte Freizeit, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gerade nicht unter Paragraph 48 b, BDG und damit unter den Dienstzeitbegriff fällt. Genau damit hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Bejahung der Bezahlung der Pause nach § 48b BDG als Dienstzeit begründet: da die Pause nach § 48b BDG keine echte Freizeit darstellt, rechtfertigt dies (ähnlich wie sonstige zur regelmäßigen Wochendienstzeit zählende kurzzeitige Unterbrechungen der unmittelbaren Arbeitstätigkeit des Beamten auf Grund unaufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse) die Anrechnung auf die Dienstzeit und damit auch die Entlohnung dieser Zeiten als Dienstzeit.Genau damit hat der Verwaltungsgerichtshof daher die Bejahung der Bezahlung der Pause nach Paragraph 48 b, BDG als Dienstzeit begründet: da die Pause nach Paragraph 48 b, BDG keine echte Freizeit darstellt, rechtfertigt dies (ähnlich wie sonstige zur regelmäßigen Wochendienstzeit zählende kurzzeitige Unterbrechungen der unmittelbaren Arbeitstätigkeit des Beamten auf Grund unaufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse) die Anrechnung auf die Dienstzeit und damit auch die Entlohnung dieser Zeiten als Dienstzeit. Umgekehrt folgt aus dieser Rechtsprechung implizit, dass Arbeitsunterbrechungen, die echte Freizeit sind und vom Beamten nach Belieben genutzt werden können, keine Pausen iSd. § 48b BDG 1979 und daher auch nicht als Dienstzeit zu bewerten und zu entlohnen sind. Für eine Behandlung und Bezahlung echter Freizeit als Dienstzeit besteht keine Rechtsgrundlage und wäre ein solche Vorgehensweise mit den absolut zwingenden Vorgaben des BDG und des GehG unvereinbar.Umgekehrt folgt aus dieser Rechtsprechung implizit, dass Arbeitsunterbrechungen, die echte Freizeit sind und vom Beamten nach Belieben genutzt werden können, keine Pausen iSd. Paragraph 48 b, BDG 1979 und daher auch nicht als Dienstzeit zu bewerten und zu entlohnen sind. Für eine Behandlung und Bezahlung echter Freizeit als Dienstzeit besteht keine Rechtsgrundlage und wäre ein solche Vorgehensweise mit den absolut zwingenden Vorgaben des BDG und des GehG unvereinbar. Die DA-Pause und die BDG-Pause sind damit nicht deckungsgleich, sondern unabhängig voneinander zu betrachten, da mit der DA-Pause der Dienst unterbrochen bzw. geteilt wird, die BDG-Pause hingegen - ja, gerade unabhängig davon, ob ein geteilter oder ungeteilter Dienst vorliegt - bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit (was auch aus der Definition der Tagesdienstzeit

§ 47a

Z 1a) und 3 BDG 1979 hervorgeht) von mehr als sechs Stunden - innerhalb der bezahlten Dienstzeit einzuräumen ist.Die DA-Pause und die BDG-Pause sind damit nicht deckungsgleich, sondern unabhängig voneinander zu betrachten, da mit der DA-Pause der Dienst unterbrochen bzw. geteilt wird, die BDG-Pause hingegen - ja, gerade unabhängig davon, ob ein geteilter oder ungeteilter Dienst vorliegt - bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit (was auch aus der Definition der Tagesdienstzeit

Paragraph 47 a, Ziffer eins a,) und 3 BDG 1979 hervorgeht) von mehr als sechs Stunden - innerhalb der bezahlten Dienstzeit einzuräumen ist. Eine solche Gestaltung des Dienstes, welche somit im Rahmen der Gesetze und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung erfolgte und sich an den betrieblichen Bedürfnissen im Briefzustelldienst orientiert, steht der Österreichischen Post AG frei. Auch unionsrechtliche Vorgaben sind damit nicht verletzt. Im Gegenteil: die Anordnung eines geteilten Dienstes an Tagen einer höheren Arbeitsdichte ist gerade bei körperlichen Tätigkeiten mehr als gerechtfertigt und wurde daher im Unternehmen auch mit dem Zentralausschuss so ausverhandelt. Die Dienstanweisung wurde damit von der Dienstbehörde - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nachvollziehbar und rechtskonform interpretiert. Zusammengefasst erweisen sich daher die vom Antragsteller im Briefzustelldienst geleisteten Dienste dergestalt, dass auf einen maximal sechs Stunden dauernden Dienstabschnitt, der auch allfällige als Dienstzeit zu wertende Pausen iSd. § 48b BDG erfasst, jedenfalls ein oder mehrere echte Dienstunterbrechungen (= DA-Pausen) im Sinne von echter Freizeit folgten, an die dann ein oder mehrere weitere Dienstabschnitte anschlossen. Mit der Ruhepause iSd. § 48b BDG (= BDG-Pause) hat die genannte Dienstanweisung nichts zu tun und wurde darüber in der Dienstanweisung nicht abgesprochen.Zusammengefasst erweisen sich daher die vom Antragsteller im Briefzustelldienst geleisteten Dienste dergestalt, dass auf einen maximal sechs Stunden dauernden Dienstabschnitt, der auch allfällige als Dienstzeit zu wertende Pausen iSd. Paragraph 48 b, BDG erfasst, jedenfalls ein oder mehrere echte Dienstunterbrechungen (= DA-Pausen) im Sinne von echter Freizeit folgten, an die dann ein oder mehrere weitere Dienstabschnitte anschlossen. Mit der Ruhepause iSd. Paragraph 48 b, BDG (= BDG-Pause) hat die genannte Dienstanweisung nichts zu tun und wurde darüber in der Dienstanweisung nicht abgesprochen. Ob und inwieweit der Beamte innerhalb der einzelnen Dienstabschnitte (als Dienstzeit zu wertende) auch Pausen nach § 48b BDG konsumierte, spielt für die Dienstanweisung jedenfalls keine Rolle und wurde die Konsumation von Pausen oder Pausenteilen

§ 48b

BDG 1979, da es auch keine Verpflichtung zu deren Aufzeichnung gab und gibt, auch nicht aufgezeichnet.Ob und inwieweit der Beamte innerhalb der einzelnen Dienstabschnitte (als Dienstzeit zu wertende) auch Pausen nach Paragraph 48 b, BDG konsumierte, spielt für die Dienstanweisung jedenfalls keine Rolle und wurde die Konsumation von Pausen oder Pausenteilen

Paragraph 48 b, BDG 1979, da es auch keine Verpflichtung zu deren Aufzeichnung gab und gibt, auch nicht aufgezeichnet. Während der Zeit der Dienstunterbrechung

Dienstanweisung wurden und werden daher auch keine Arbeitsverrichtungen angeordnet, was im Übrigen auch vom Antragsteller selbst nicht behauptet worden ist. Ebenso hat der Antragsteller selbst auch nicht einmal behauptet, in der Zeit der DA-Pause unaufschiebbare Arbeiten zur Abwehr eines drohenden Schadens verrichtet zu haben, für deren Anordnung er einen Befugten nicht erreichen hätte können und liegen diesbezüglich auch keine rechtzeitigen Meldungen vor. Es liegen damit auch keine Mehrdienstleistungen vor, welche nach dem Gleichhaltungsgrundsatz zu behandeln wären. Die dienstplanmäßige Dienstzeit des Antragstellers betrug somit auch im Zeitraum vom

  1. Jänner 2013 bis
  2. April 2016 montags bis freitags jeweils 8 Stunden und die Wochendienstzelt 40 Stunden und liegen ebenfalls keine Mehrdienstleistungen vor. Alleine der Umstand, dass sich das letztendliche Dienstende des Antragstellers aufgrund der Konsumation der DA-Pause (= Freizeit!) um 30 Minuten nach hinten verlagert, vermag das Vorliegen von Mehrdienstleistungen jedenfalls nicht zu begründen."
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde hiezu vorgebracht, die belangte Behörde habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zu völlig identen Sachverhalten ignoriert und keine Erhebungen über die tatsächlich geleisteten Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführer durchgeführt. Ferner sei die Österreichische Post AG zu Unrecht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden und sei diese Stellungnahme zu Unrecht berücksichtigt worden, da der Österreichische Post AG keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommen. Weiters ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Ruhepause

§ 48bBDG Teil der Dienstzeit sei und daher auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei.

Die Anordnung einer Tagesdienstzeit von 6:15 Uhr bis 14:45 entspreche daher einer Tagesdienstzeit von 8,5 Stunden, was der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung von 30 Minuten gleichkomme. Diese Überstunden seien angeordnet und erbracht worden. Dies sei unabhängig von der Dienstanweisung vom 13.12.2012, denn der Beschwerdeführer stützte seinen Anspruch auf § 48b BDG.4. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung und wesentliche Verfahrensmängel geltend gemacht. Im Wesentlichen wurde hiezu vorgebracht, die belangte Behörde habe die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zu völlig identen Sachverhalten ignoriert und keine Erhebungen über die tatsächlich geleisteten Mehrdienstleistungen des Beschwerdeführer durchgeführt. Ferner sei die Österreichische Post AG zu Unrecht zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden und sei diese Stellungnahme zu Unrecht berücksichtigt worden, da der Österreichische Post AG keine Parteistellung in diesem Verfahren zukommen. Weiters ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG Teil der Dienstzeit sei und daher auf die Tagesdienstzeit anzurechnen sei. Die Anordnung einer Tagesdienstzeit von 6:15 Uhr bis 14:45 entspreche daher einer Tagesdienstzeit von 8,5 Stunden, was der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung von 30 Minuten gleichkomme. Diese Überstunden seien angeordnet und erbracht worden. Dies sei unabhängig von der Dienstanweisung vom 13.12.2012, denn der Beschwerdeführer stützte seinen Anspruch auf Paragraph 48 b, BDG. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vollständig aufzuheben sowie auszusprechen, dass der Beschwerde Folge zu geben sei, und im Sinne der gestellten Anträge zu entscheiden, in eventu eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. 5. Die Beschwerdesache wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 22.12.2017 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig. Der Antragsteller steht seit 01.04.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

§ 17Abs 1 PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Seine Dienststelle ist die Zustellbasis 4971 Aurolzmünster. Er ist in PT 8 ernannt.Der Antragsteller steht seit 01.04.1992 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist

Paragraph 17, Absatz eins, PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Dienststelle ist die Zustellbasis 4971 Aurolzmünster. Er ist in PT 8 ernannt. Entsprechend seiner dienstrechtlichen Stellung wurde er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis 31.08.2013 als Springer in verschiedenen Zustellbasen (4692 Desselbrunn, 4030 Linz, 4870 Vöcklamarkt, 4540 Bad Hall, 5280 Braunau am Inn, 4400 Steyr und 4600 Wels), sowie von 01.09.2013 bis 30.04.2016 in der Zustellbasis Aurolzmünster, jeweils in der Briefzustellung, verwendet. Seit 01.05.2016 wird er entweder im "Vorverteildienst", Code 0812, oder im "Fachlichen Hilfsdienst/Distribution, überwiegend Lenktätigkeit", Code 8840, verwendet. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den im Verfahrensgang ausgeführten Sachverhaltsfeststellungen aus. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen war. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer anderslautenden Bestimmung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lauten: "Dienstzeit Begriffsbestimmungen § 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:Paragraph 47 a, Im Sinne dieses Abschnittes ist:
  3. Dienstzeit die Zeit a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit), b) einer Dienststellenbereitschaft, c) eines Journaldienstes und d) der Mehrdienstleistung,
  4. Mehrdienstleistung a) die Überstunden, b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die

§ 49Abs.

2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die

Paragraph 49, Absatz 2, im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,

  1. d)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
  2. d)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,) 3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und 4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. Dienstplan § 48.

(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.Paragraph 48,
(1)Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
(2)Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
(2a)Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. [...] Ruhepausen § 48b. Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden."Paragraph 48 b, Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden."
  1. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers auf die Zukunft gerichtet waren, wurden diese mit Spruchpunkt I letzter Halbsatz des angefochtenen Bescheids wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
  2. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers auf die Zukunft gerichtet waren, wurden diese mit Spruchpunkt römisch eins letzter Halbsatz des angefochtenen Bescheids wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist (vgl zB das Erkenntnis vom
  3. Dezember 1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher ua dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241 mwN). Dies trifft im Beschwerdefall zu. Wenn der Beschwerdeführer in Zukunft der Auffassung ist, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehende Dienste in Erfüllung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnung oder unter den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 1 Satz 2 BDG 1979 in einem bestimmten Zeitraum konkret erbracht hat, kann er hiefür die Mehrdienstleistungsvergütung geltend machen und darüber einen Bescheidabspruch erwirken.Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ua dann zulässig, wenn die betreffende bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist vergleiche zB das Erkenntnis vom
  4. Dezember 1996, 93/17/0008). Der Feststellungsantrag ist jedoch ein subsidiärer Rechtsbehelf; ein Feststellungsbescheid ist daher ua dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (VwGH 29.08.2017, Ra 2016/17/0241 mwN). Dies trifft im Beschwerdefall zu. Wenn der Beschwerdeführer in Zukunft der Auffassung ist, dass über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinausgehende Dienste in Erfüllung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Anordnung oder unter den Voraussetzungen nach Paragraph 49, Absatz eins, Satz 2 BDG 1979 in einem bestimmten Zeitraum konkret erbracht hat, kann er hiefür die Mehrdienstleistungsvergütung geltend machen und darüber einen Bescheidabspruch erwirken. Die belangte Behörde hat daher die Anträge des Beschwerdeführers hinsichtlich erst in Zukunft entstehender Mehrdienstleistungen zu Recht zurückgewiesen.
  5. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Zeitraum von 01.01.2013 bis zur Erlassung des Bescheides keine Mehrdienstleistungen erbracht hat. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ihm die aufgrund der Betriebsvereinbarung verfügte halbstündliche Pause als Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 in die Dienstzeit einzurechnen ist und ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013

§ 49

Abs 4 BDG abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen

§ 49

Abs 4 BDG abzugelten sind, und dass die Mehrdienstleistungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind, wies die belangte Behörde, soweit sie sich auf die Vergangenheit (bis zum Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides) bezogenen, ab. Mit Spruchpunkt II stellte sie fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus § 48b BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hat.2. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in Zeitraum von 01.01.2013 bis zur Erlassung des Bescheides keine Mehrdienstleistungen erbracht hat. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass ihm die aufgrund der Betriebsvereinbarung verfügte halbstündliche Pause als Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 in die Dienstzeit einzurechnen ist und ihm die bereits erbrachten Mehrdienstleistungen seit 01. Jänner 2013

Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind, sowie auch zukünftig pro Tag 30 Minuten an Mehrleistungen

Paragraph 49, Absatz 4, BDG abzugelten sind, und dass die Mehrdienstleistungen für die Jahre 2013, 2014, 2015, 2016 als anspruchsbegründende Nebengebührenwerte für die Höhe des Ruhegenusses zu berücksichtigen sind, wies die belangte Behörde, soweit sie sich auf die Vergangenheit (bis zum Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides) bezogenen, ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei stellte sie fest, dass die Österreichische Post AG dem Bund keinen aus Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Aufwand der Aktivbezüge und keinen aus Paragraph 48 b, BDG 1979 betreffend Mehrdienstleistungen des Antragstellers resultierenden Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu ersetzen hat. Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass diese halbstündige, als "DA-Pause" bezeichnete Ruhepause der Bestimmung des § 48b BDG 1979 nicht entspricht und sie daher nicht auf die Dienstzeit anzurechnen ist.Die belangte Behörde gelangte zur Ansicht, dass diese halbstündige, als "DA-Pause" bezeichnete Ruhepause der Bestimmung des Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht entspricht und sie daher nicht auf die Dienstzeit anzurechnen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine Zweifel bestehen, dass die Ruhepause

§ 48bBDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist (z

B. BVwG 05.10.2015, W 213 2114680-1/2E; 19.02.2016, W 129 2107143-2/3E). Dazu hat es Folgendes ausgeführt:Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass keine Zweifel bestehen, dass die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist (zB. BVwG 05.10.2015, W 213 2114680-1/2E; 19.02.2016, W 129 2107143-2/3E). Dazu hat es Folgendes ausgeführt: "Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2006, Zl. 2006/12/0067 bereits zur dem § 48b BDG 1979 gleichlautenden Bestimmung des § 64b Oö. Landesbeamtengesetz 1993 festgestellt hat, ist unter Dienstzeit nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Rekreation (Ruhepausen - vgl. § 64b Oö LBG = gleichlautend mit § 48b BDG 1979) zu verstehen. Es steht daher keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung nachzugehen (vgl. auch das zu einer vergleichbaren Rechtslage zur Wiener Dienstordnung 1966 ergangene Erkenntnis des VwGH vom

  1. Juni 2000, Zl. 99/09/0028)."Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.11.2006, Zl. 2006/12/0067 bereits zur dem Paragraph 48 b, BDG 1979 gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 64 b, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 festgestellt hat, ist unter Dienstzeit nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die - zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen - Zeiten der Rekreation (Ruhepausen - vergleiche Paragraph 64 b, Oö LBG = gleichlautend mit Paragraph 48 b, BDG 1979) zu verstehen. Es steht daher keineswegs im Belieben des einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung nachzugehen vergleiche auch das zu einer vergleichbaren Rechtslage zur Wiener Dienstordnung 1966 ergangene Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juni 2000, Zl. 99/09/0028). Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 631 BlgNR
  3. GP ist zu entnehmen, dass § 48b BDG 1979 Art. 4 der Richtlinie 93/194/EG entspricht, wonach bei einer täglichen Dienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren ist. Die zeitliche Festlegung dieser Pause richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sie wird in Bereichen mit einem Normaldienstplan mit der für die Einnahme des Mittagessens schon bisher gewährten Mittagspause zusammenfallen.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 631 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode ist zu entnehmen, dass Paragraph 48 b, BDG 1979 Artikel 4, der Richtlinie 93/194/EG entspricht, wonach bei einer täglichen Dienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause zu gewähren ist. Die zeitliche Festlegung dieser Pause richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen und den jeweiligen örtlichen Verhältnissen. Sie wird in Bereichen mit einem Normaldienstplan mit der für die Einnahme des Mittagessens schon bisher gewährten Mittagspause zusammenfallen. Auch hieraus ist zu erkennen, dass die Ruhepause innerhalb der Dienstzeit gewährt wird. Schließlich kann zur Auslegung auch noch der Erlass über die Handhabung der bezahlten Mittagspause des damals für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministeriums für Finanzen vom 12.05.1998, Zl. 920.069/5-VII A/6/98 herangezogen werden, aus welchem hervorgeht, dass ‚an Dienststellen, an denen auf Grund eines durchgehenden Dienstplanes schon bisher die Einnahme des Mittagessens während der Dienstzeit gestattet wurde, kein Einwand besteht, diesen Bediensteten die Mittagspause weiterhin im Ausmaß von einer halben Stunde auf die Dienstzeit anzurechnen.' Unbestritten ist, dass in Dienstverhältnissen, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969, idgF - abgesehen in jenen Fällen, in denen ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung vorsehen - unterliegen, die Ruhepause

§ 11Abs.

1 AZG nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. § 11 Abs. 1 erster Satz AZG lautet:Unbestritten ist, dass in Dienstverhältnissen, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG), Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, idgF - abgesehen in jenen Fällen, in denen ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine günstigere Regelung vorsehen - unterliegen, die Ruhepause

Paragraph 11, Absatz eins, AZG nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist. Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz AZG lautet: ‚Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.' Aus diesem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass die Arbeitszeit durch die Ruhepause unterbrochen wird. Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im § 48b BDG 1979 nicht des Wortes ‚unterbrechen' bedient, sondern klar erkennbar anderslautend geregelt, dass die Ruhepause von einer halben Stunde ‚einzuräumen' ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Die Bedeutung des Wortes ‚einräumen' im Sinne von ‚zugestehen, gewähren' ist unzweideutig und so auch dem Duden entnehmbar (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/einraeumen, Abfrage am 25.09.2015)."‚Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.' Aus diesem Wortlaut geht eindeutig hervor, dass die Arbeitszeit durch die Ruhepause unterbrochen wird. Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im Paragraph 48 b, BDG 1979 nicht des Wortes ‚unterbrechen' bedient, sondern klar erkennbar anderslautend geregelt, dass die Ruhepause von einer halben Stunde ‚einzuräumen' ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Die Bedeutung des Wortes ‚einräumen' im Sinne von ‚zugestehen, gewähren' ist unzweideutig und so auch dem Duden entnehmbar (siehe http://www.duden.de/rechtschreibung/einraeumen, Abfrage am 25.09.2015)." Diese Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, insbesondere in seinem Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051, in dem er folgende Überlegungen anstellte: "Durch die Schaffung des § 48b BDG 1979 wurde - wie aus den wiedergegebenen Materialien hervorgeht - Art. 4 der RL umgesetzt. Unstrittig ist, dass eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause unionsrechtlich weder geboten noch untersagt ist. Bei Schaffung des § 48b BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997 stand der Gesetzgeber somit vor der Wahl, die Ruhepausen zu honorieren oder nicht. Dies hätte etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend erfolgen können, ob Zeiten einer Ruhepause als Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 gelten oder nicht. Solche ausdrückliche Klarstellungen betreffend die Nichtanrechnung als Dienstzeit finden sich demgegenüber in § 48 Abs. 6 letzter Satz BDG 1979 und in § 50 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. Auch durch den Gebrauch einer dem § 11 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (im Folgenden: AZG) entsprechenden Formulierung hätte eine solche Klarstellung erfolgen können."Durch die Schaffung des Paragraph 48 b, BDG 1979 wurde - wie aus den wiedergegebenen Materialien hervorgeht - Artikel 4, der RL umgesetzt. Unstrittig ist, dass eine finanzielle Abgeltung der Ruhepause unionsrechtlich weder geboten noch untersagt ist. Bei Schaffung des Paragraph 48 b, BDG 1979 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, stand der Gesetzgeber somit vor der Wahl, die Ruhepausen zu honorieren oder nicht. Dies hätte etwa durch eine ausdrückliche Klarstellung dahingehend erfolgen können, ob Zeiten einer Ruhepause als Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 gelten oder nicht. Solche ausdrückliche Klarstellungen betreffend die Nichtanrechnung als Dienstzeit finden sich demgegenüber in Paragraph 48, Absatz 6, letzter Satz BDG 1979 und in Paragraph 50, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. Auch durch den Gebrauch einer dem Paragraph 11, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, (im Folgenden: AZG) entsprechenden Formulierung hätte eine solche Klarstellung erfolgen können. All dies ist hier nicht geschehen. Im Übrigen darf aber auch die vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 im Bundesdienst gepflogene Praxis hier nicht außer Acht gelassen werden. Diese Praxis, auf welche die Regierungsvorlage zu § 48b BDG 1979 Bezug nimmt, bestand darin, dass ‚in Bereichen mit einem Normaldienstplan' für die Einnahme des Mittagessens schon bisher eine Mittagspause gewährt wurde. Diese werde - so heißt es in diesen Gesetzesmaterialien - mit der nunmehr

§ 48b

BDG 1979 zu gewährenden Ruhepause ‚zusammenfallen', woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass auch die bis zum Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle gepflogene Praxis eine Mittagspause von einer halben Stunde gewährte.Im Übrigen darf aber auch die vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, im Bundesdienst gepflogene Praxis hier nicht außer Acht gelassen werden. Diese Praxis, auf welche die Regierungsvorlage zu Paragraph 48 b, BDG 1979 Bezug nimmt, bestand darin, dass ‚in Bereichen mit einem Normaldienstplan' für die Einnahme des Mittagessens schon bisher eine Mittagspause gewährt wurde. Diese werde - so heißt es in diesen Gesetzesmaterialien - mit der nunmehr

Paragraph 48 b, BDG 1979 zu gewährenden Ruhepause ‚zusammenfallen', woraus jedenfalls abzuleiten ist, dass auch die bis zum Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle gepflogene Praxis eine Mittagspause von einer halben Stunde gewährte. Diese Praxis konnte sich zwar nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wohl aber auf die den Bund als Dienstgeber gegenüber den Beamten treffende, aus § 45 BDG 1979 abgeleitete Fürsorgepflicht stützen.Diese Praxis konnte sich zwar nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung, wohl aber auf die den Bund als Dienstgeber gegenüber den Beamten treffende, aus Paragraph 45, BDG 1979 abgeleitete Fürsorgepflicht stützen. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erlass des (damals für Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bundesbeamten zuständigen) Bundesministers für Finanzen geht weiters der Umstand hervor, dass die nach der geschilderten Praxis vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle erfolgte Gewährung der Mittagspause unter Anrechnung auf die in § 48 BDG 1979 geregelte regelmäßige Wochendienstzeit, also ohne Verlängerung der Normaldienstpläne um eine halbe Stunde aus diesem Grunde gewährt worden war. Dieser Umstand wird im Übrigen von der revisionswerbenden Partei auch ausdrücklich zugestanden.Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten Erlass des (damals für Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bundesbeamten zuständigen) Bundesministers für Finanzen geht weiters der Umstand hervor, dass die nach der geschilderten Praxis vor Inkrafttreten der in Rede stehenden Novelle erfolgte Gewährung der Mittagspause unter Anrechnung auf die in Paragraph 48, BDG 1979 geregelte regelmäßige Wochendienstzeit, also ohne Verlängerung der Normaldienstpläne um eine halbe Stunde aus diesem Grunde gewährt worden war. Dieser Umstand wird im Übrigen von der revisionswerbenden Partei auch ausdrücklich zugestanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezügliche Praxis, auf welche - wie schon erwähnt - auch in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 Bezug genommen wird, dem Gesetzgeber dieser Novelle insgesamt bekannt war.Es ist daher davon auszugehen, dass die diesbezügliche Praxis, auf welche - wie schon erwähnt - auch in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, Bezug genommen wird, dem Gesetzgeber dieser Novelle insgesamt bekannt war. Hätte dieser - wie die revisionswerbende Partei meint - durch die in Umsetzung des Unionsrechts erfolgte Einfügung des § 48b BDG 1979 für die durchaus beträchtliche Zahl der Beamten mit Normaldienstplan verfügen wollen, dass die nach den Materialien ‚schon bisher gewährte' Mittagspause nach Inkrafttreten der Novelle nunmehr als Ruhepause nicht mehr auf die regelmäßige Wochendienstzeit anzurechnen wäre, was de facto bei den davon betroffenen Beamten zu einer generellen Verschiebung des Endes der nach dem Normaldienstplan zur versehenden Dienstzeit um eine halbe Stunde geführt hätte, so hätte er diese doch tiefgreifende Änderung wohl zumindest in den Materialien hervorgehoben. Insbesondere wäre es nahe gelegen, die damit verbundenen (für den Bund positiven) budgetären Effekte einer solchen Reform hervorzukehren (vgl. demgegenüber die in diesem Zusammenhang in den zitierten Gesetzesmaterialien (a.a.O., S. 68) unter ‚D. Kosten' enthaltenen Ausführungen).Hätte dieser - wie die revisionswerbende Partei meint - durch die in Umsetzung des Unionsrechts erfolgte Einfügung des Paragraph 48 b, BDG 1979 für die durchaus beträchtliche Zahl der Beamten mit Normaldienstplan verfügen wollen, dass die nach den Materialien ‚schon bisher gewährte' Mittagspause nach Inkrafttreten der Novelle nunmehr als Ruhepause nicht mehr auf die regelmäßige Wochendienstzeit anzurechnen wäre, was de facto bei den davon betroffenen Beamten zu einer generellen Verschiebung des Endes der nach dem Normaldienstplan zur versehenden Dienstzeit um eine halbe Stunde geführt hätte, so hätte er diese doch tiefgreifende Änderung wohl zumindest in den Materialien hervorgehoben. Insbesondere wäre es nahe gelegen, die damit verbundenen (für den Bund positiven) budgetären Effekte einer solchen Reform hervorzukehren vergleiche demgegenüber die in diesem Zusammenhang in den zitierten Gesetzesmaterialien (a.a.O., S. 68) unter ‚D. Kosten' enthaltenen Ausführungen). Soweit die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf Kietaibl, a. a.O., 897 f, darauf verweist, dass sich die Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 von der bisher zur Einnahme des Mittagessens gewährten Zeit deshalb unterscheide, weil dem Dienstgeber während des zweitgenannten Zeitraumes gewisse - wenn auch eingeschränkte - Zugriffsmöglichkeiten auf die Arbeitskraft des Beamten zur Verfügung standen, bzw. eine höhere Flexibilität des Dienstgebers bei der Festlegung dieses Zeitraumes bestand, so mag ersteres zwar zutreffen, macht aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen entscheidenden Unterschied. Die von Kietaibl, a.a.O, geschilderten Zugriffsmöglichkeiten waren nämlich schon durch die gebotene Beachtung des Fürsorgeprinzipes weitgehend eingeschränkt. Das Argument einer geringeren Flexibilität der Ruhepause nach § 48b BDG 1979 setzt aber schon die Richtigkeit der These der revisionswerbenden Partei voraus, wonach diese Zeiten gleichsam aus der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit herauszunehmen seien, weshalb im Falle einer kurzfristigen Verschiebung der Zeiten der Ruhepause Mehrdienstleistungen anfallen könnten. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung könnte demgegenüber den in den Materialien für die zeitliche Festlegung der Mittagspause maßgeblichen ‚dienstlichen Erfordernissen' durchaus mit einer gewissen Flexibilität Rechnung getragen werden.Soweit die revisionswerbende Partei unter Hinweis auf Kietaibl, a. a.O., 897 f, darauf verweist, dass sich die Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 von der bisher zur Einnahme des Mittagessens gewährten Zeit deshalb unterscheide, weil dem Dienstgeber während des zweitgenannten Zeitraumes gewisse - wenn auch eingeschränkte - Zugriffsmöglichkeiten auf die Arbeitskraft des Beamten zur Verfügung standen, bzw. eine höhere Flexibilität des Dienstgebers bei der Festlegung dieses Zeitraumes bestand, so mag ersteres zwar zutreffen, macht aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keinen entscheidenden Unterschied. Die von Kietaibl, a.a.O, geschilderten Zugriffsmöglichkeiten waren nämlich schon durch die gebotene Beachtung des Fürsorgeprinzipes weitgehend eingeschränkt. Das Argument einer geringeren Flexibilität der Ruhepause nach Paragraph 48 b, BDG 1979 setzt aber schon die Richtigkeit der These der revisionswerbenden Partei voraus, wonach diese Zeiten gleichsam aus der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit herauszunehmen seien, weshalb im Falle einer kurzfristigen Verschiebung der Zeiten der Ruhepause Mehrdienstleistungen anfallen könnten. Auf Basis der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung könnte demgegenüber den in den Materialien für die zeitliche Festlegung der Mittagspause maßgeblichen ‚dienstlichen Erfordernissen' durchaus mit einer gewissen Flexibilität Rechnung getragen werden. Auch aus der Äußerung in den Materialien, wonach in Bereichen, ‚in denen infolge durchgehender Dienstzeit die halbstündige Mittagspause entfällt, auch mehrere kurze Pausen eingeräumt werden können', ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes für den Standpunkt der revisionswerbenden Partei nichts Entscheidendes zu gewinnen. Diese Textstelle der Materialien kann nämlich auch so gedeutet werden, dass der dort verwendete Begriff ‚durchgehende Dienstzeit sich nicht auf jene des individuellen Beamten, sondern auf den ‚Bereich' bezieht und solcherart im Gegensatz zu den im vorangestellten Satz behandelten ‚Bereichen mit Normaldienstplan' zu verstehen ist. Wollte man den in der Revision zitierten Satz als auf den individuellen Dienstplan des Beamten bezogen verstehen, so würde zwar sein erster Teil für die These der Revision sprechen, freilich wäre es bei einer Gesamtbetrachtung des Satzes unter Einbeziehung seines zweiten Teiles nicht einzusehen, inwiefern auf Basis dieser These eine ‚durchgehende Dienstzeit' vorläge, wenn mehrere kürzere Pausen eingeräumt werden. Auch spricht die Formulierung von der Einräumung der Ruhepausen ‚im Dienstplan' gegen die These der Revision, wonach diese Zeiten rechtens vom Dienstplan ‚auszunehmen' wären, also außerhalb desselben zu liegen hätten. Schließlich ist auch aus dem Systemzusammenhang des § 47a Z 1 lit. a, des § 48 und des § 48b BDG 1979 keinesfalls zwingend abzuleiten, dass Ruhepausen im Verständnis der zuletzt genannten Bestimmung nicht zur Dienstzeit im Verständnis der erstgenannten Bestimmung und damit auch nicht zur regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zählen. Eine nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Übernahme der Begrifflichkeit der RL in § 47a BDG 1979 naheliegende, unionsrechtlich aber keinesfalls gebotene Herausnahme der Ruhepausen aus dem - arbeitszeitrechtlich (also bezugnehmend auf Höchstgrenzen der Arbeitszeit, nicht aber auf Fragen der Abgeltung von Zeiten) zu verstehenden - Dienstzeitbegriff des § 47a BDG 1979 lässt sich erreichen, indem man die dort enthaltene Definition vorbehaltlich der

§ 48b

BDG 1979 eingeräumten Ruhepausen versteht.Schließlich ist auch aus dem Systemzusammenhang des Paragraph 47 a, Ziffer eins, Litera a,, des Paragraph 48 und des Paragraph 48 b, BDG 1979 keinesfalls zwingend abzuleiten, dass Ruhepausen im Verständnis der zuletzt genannten Bestimmung nicht zur Dienstzeit im Verständnis der erstgenannten Bestimmung und damit auch nicht zur regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 zählen. Eine nach den Behauptungen der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf die Übernahme der Begrifflichkeit der RL in Paragraph 47 a, BDG 1979 naheliegende, unionsrechtlich aber keinesfalls gebotene Herausnahme der Ruhepausen aus dem - arbeitszeitrechtlich (also bezugnehmend auf Höchstgrenzen der Arbeitszeit, nicht aber auf Fragen der Abgeltung von Zeiten) zu verstehenden - Dienstzeitbegriff des Paragraph 47 a, BDG 1979 lässt sich erreichen, indem man die dort enthaltene Definition vorbehaltlich der

Paragraph 48 b, BDG 1979 eingeräumten Ruhepausen versteht. Im Übrigen zeigt sich aber auch, dass - ungeachtet der diesbezüglichen Verknüpfung in § 47a Z 1 lit. a BDG 1979 - der Gesetzgeber der Novelle BGBl. I Nr. 61/1997 offenbar selbst nicht davon ausgegangen ist, dass Zeiten, welche die Voraussetzungen des § 47a Z 1 BDG 1979 nicht erfüllen, schon deshalb auch nicht Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 sein können. Andernfalls hätte er anlässlich der Änderung des § 50 Abs. 3 BDG 1979 durch die zitierte Novelle die Anordnung des zweiten Satzes leg. cit. wohl nicht beibehalten, hätte sich diesfalls doch schon aus der Nichtzugehörigkeit der Zeiten von Rufbereitschaft zu den in § 47a Z 1 BDG 1979 genannten Zeiten ergeben, dass diese nicht als Dienstzeit (im Verständnis des § 48 BDG 1979) zu gelten haben.Im Übrigen zeigt sich aber auch, dass - ungeachtet der diesbezüglichen Verknüpfung in Paragraph 47 a, Ziffer eins, Litera a, BDG 1979 - der Gesetzgeber der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997, offenbar selbst nicht davon ausgegangen ist, dass Zeiten, welche die Voraussetzungen des Paragraph 47 a, Ziffer eins, BDG 1979 nicht erfüllen, schon deshalb auch nicht Teil der regelmäßigen Wochendienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 sein können. Andernfalls hätte er anlässlich der Änderung des Paragraph 50, Absatz 3, BDG 1979 durch die zitierte Novelle die Anordnung des zweiten Satzes leg. cit. wohl nicht beibehalten, hätte sich diesfalls doch schon aus der Nichtzugehörigkeit der Zeiten von Rufbereitschaft zu den in Paragraph 47 a, Ziffer eins, BDG 1979 genannten Zeiten ergeben, dass diese nicht als Dienstzeit (im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979) zu gelten haben. Vielmehr liegt es nahe, das Fehlen einer dem § 50 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Anordnung in § 48b leg. cit. - e contrario - dahingehend zu deuten, dass Ruhepausen sehr wohl zur Dienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 zu zählen haben.Vielmehr liegt es nahe, das Fehlen einer dem Paragraph 50, Absatz 3, zweiter Satz BDG 1979 entsprechenden Anordnung in Paragraph 48 b, leg. cit. - e contrario - dahingehend zu deuten, dass Ruhepausen sehr wohl zur Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 zu zählen haben. Der demgegenüber in der Revision vertretene Größenschluss, wonach Ruhepausen umso weniger zur Dienstzeit (im Verständnis des § 48 BDG 1979) zählen können wie Zeiten der Rufbereitschaft, zumal während Letzterer eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf den Beamten besteht, versagt schon deshalb, weil die genannten Zeiten von ihrer Zwecksetzung und ihrem Nutzwert für Dienstgeber und Dienstnehmer her qualitativ nicht vergleichbar und daher Größenschlüssen nicht zugänglich sind. Im Übrigen erklärt sich die Herausnahme der Rufbereitschaft aus dem Begriff der Dienstzeit im Verständnis des § 48 BDG 1979 daraus, dass die erstgenannten Zeiten nicht durch den Regelbezug, sondern

§ 17bGeh

G gesondert abgegolten werden.Der demgegenüber in der Revision vertretene Größenschluss, wonach Ruhepausen umso weniger zur Dienstzeit (im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979) zählen können wie Zeiten der Rufbereitschaft, zumal während Letzterer eine Einflussmöglichkeit des Dienstgebers auf den Beamten besteht, versagt schon deshalb, weil die genannten Zeiten von ihrer Zwecksetzung und ihrem Nutzwert für Dienstgeber und Dienstnehmer her qualitativ nicht vergleichbar und daher Größenschlüssen nicht zugänglich sind. Im Übrigen erklärt sich die Herausnahme der Rufbereitschaft aus dem Begriff der Dienstzeit im Verständnis des Paragraph 48, BDG 1979 daraus, dass die erstgenannten Zeiten nicht durch den Regelbezug, sondern

Paragraph 17 b, GehG gesondert abgegolten werden. Entsprechendes gilt für die Ausnahme von Zeiten eines verlängerten Dienstplanes vom Begriff der Dienstzeit im Hinblick auf die dafür vorgesehene Pauschalvergütung

§ 16aGeh

G.Entsprechendes gilt für die Ausnahme von Zeiten eines verlängerten Dienstplanes vom Begriff der Dienstzeit im Hinblick auf die dafür vorgesehene Pauschalvergütung

Paragraph 16 a, GehG. Wenn die revisionswerbende Partei schließlich eine ungerechtfertigte besoldungsrechtliche Ungleichbehandlung von Dienstnehmern mit Anspruch auf eine Ruhepause und solchen (etwa teilzeitbeschäftigten) Dienstnehmern ohne einen solchen Anspruch auf Basis des Auslegungsergebnisses des Bundesverwaltungsgerichtes moniert, so ist ihr entgegenzuhalten, dass die in Rede stehenden Ruhepausen nach Maßgabe der Präambel der RL zugestanden werden, ‚um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu gewährleisten'. Dieses Erfordernis sieht die RL erst ab einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden gegeben. Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von § 48b BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in Richtung einer ungerechtfertigten besoldungsmäßigen Ungleichbehandlung zwischen Beamten mit Anspruch auf Ruhepause und solchen ohne einen solchen Anspruch.Der solcherart bestehende Rekreationsbedarf der davon betroffenen Arbeitnehmer resultiert somit ausschließlich aus dem Ausmaß ihrer Tagesdienstzeit und tritt bei Personen, deren Tagesdienstzeit unter sechs Stunden liegt, nicht auf. Der in Rede stehende Rekreationsbedarf wird bei den von Paragraph 48 b, BDG 1979 erfassten Beamten somit durch die dienstliche Beanspruchung verursacht und ist überdies wegen der zeitlichen Kürze der Ruhepause sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen. Vor diesem Hintergrund hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken in Richtung einer ungerechtfertigten besoldungsmäßigen Ungleichbehandlung zwischen Beamten mit Anspruch auf Ruhepause und solchen ohne einen solchen Anspruch. Die eben aufgezeigten Besonderheiten der Ruhepause rücken diese nämlich bei qualitativer Betrachtung - ähnlich wie sonstige zur regelmäßigen Wochendienstzeit zählende kurzzeitige Unterbrechungen der unmittelbaren Arbeitstätigkeit des Beamten auf Grund unaufschiebbarer persönlicher Bedürfnisse - in einen Zwischenbereich zwischen reiner Arbeitszeit und Freizeit. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Honorierung der Mittagspause eine Störung des Äquivalenzprinzips darstellte, zumal dieses Prinzip nicht erheischt, dass nur ‚Nettoarbeitszeit' unter Ausklammerung derartiger Unterbrechungen honoriert werden dürfte. Wenn die Revision schließlich eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und privaten Dienstnehmern als Grund für ihre Auslegung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sich § 11 AZG vorbehaltlich gegenteiliger privater und kollektiver Rechtsgestaltung versteht und schon deshalb nicht mit der hier auszulegenden Pausenregelung verglichen werden kann."Wenn die Revision schließlich eine Gleichbehandlung zwischen Beamten und privaten Dienstnehmern als Grund für ihre Auslegung ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass sich Paragraph 11, AZG vorbehaltlich gegenteiliger privater und kollektiver Rechtsgestaltung versteht und schon deshalb nicht mit der hier auszulegenden Pausenregelung verglichen werden kann." In den Dienstplänen betreffend den Zeitraum von 01.01.2013 bis 30.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Dienstzeit von 6:15 Uhr bis 14:45 Uhr angeordnet. Mit Dienstanweisung vom 13.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer angeordnet, an Tagen, an denen die tatsächliche Tagesdienstzeit sechs Stunden überschreitet, nach spätestens sechs Stunden Dienstzeit eine Ruhepause im Gesamtausmaß von mindestens 30 Minuten (oder in Teilen konsumiert) einzuhalten. Ferner wurde darin festgehalten, dass die Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zählt und daher außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit konsumiert wird. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035). Die Dienstanweisung vom 13.12.2012 bzw. die Anordnung einer Dienstzeit von 6:15 Uhr bis 14:45 Uhr kann daher nur soweit als Weisung verstanden werden, als sie dem Beamten (klar erkennbare) Pflichten auferlegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Pflicht auferlegt, seinen Dienst um 6:15 Uhr zu beginnen und um 14:45 Uhr zu beenden. An Tagen, an denen die tatsächliche Tagesdienstzeit sechs Stunden überschritt, war er verpflichtet, nach spätestens sechs Stunden Dienstzeit eine Ruhepause im Gesamtausmaß von mindestens 30 Minuten (oder in Teilen konsumiert) einzuhalten. Der Beschwerdeführer hat sohin sämtliche Anordnungen eingehalten, sodass eine Remonstration nicht erforderlich war. Die rechtliche Qualifizierung der Ruhepause als Dienstzeit oder Freizeit umfasst hingegen keine Pflicht des Beamten, sondern ist aufgrund ihrer rechtlichen Merkmale entsprechend den Rechtsgrundlagen und der Rechtsprechung zu beurteilen. Im angefochtenen Bescheid versuchte die belangte Behörde, Unterschiede zwischen der in § 48b BDG 1979 bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden zwingend vorgesehenen Ruhepause in Ausmaß einer halben Stunde und der von der belangten Behörde vorgesehenen unbezahlten und außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit zu konsumierenden "DA-Pause" aufzuzeigen, um die unterschiedliche rechtliche Behandlung (nämlich die Nichtanrechnung Letzterer auf die Dienstzeit) zu rechtfertigen.Im angefochtenen Bescheid versuchte die belangte Behörde, Unterschiede zwischen der in Paragraph 48 b, BDG 1979 bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden zwingend vorgesehenen Ruhepause in Ausmaß einer halben Stunde und der von der belangten Behörde vorgesehenen unbezahlten und außerhalb der tatsächlichen Tagesdienstzeit zu konsumierenden "DA-Pause" aufzuzeigen, um die unterschiedliche rechtliche Behandlung (nämlich die Nichtanrechnung Letzterer auf die Dienstzeit) zu rechtfertigen. Dazu führte die belangte Behörde aus, betreffend die "DA-Pause" sei in der Dienstanweisung vom 13.12.2012 klar gemacht worden, dass diese die durchschnittliche Dienstzeit (40 Stunden) nicht erhöhe, da sie nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle. Sie sei unabhängig von der Ruhepause

§ 48b

BDG 1979 einzuhalten, sobald die tatsächliche Arbeitszeit an einem Tag mehr als sechs Stunden betrage. Die "DA-Pause" solle "echte Freizeit" sein.Dazu führte die belangte Behörde aus, betreffend die "DA-Pause" sei in der Dienstanweisung vom 13.12.2012 klar gemacht worden, dass diese die durchschnittliche Dienstzeit (40 Stunden) nicht erhöhe, da sie nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle. Sie sei unabhängig von der Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 einzuhalten, sobald die tatsächliche Arbeitszeit an einem Tag mehr als sechs Stunden betrage. Die "DA-Pause" solle "echte Freizeit" sein. Die belangte Behörde habe daher nicht eine täglichen Dienstzeit von 06:15 Uhr bis 14:45 Uhr, sondern einen (durch die "DA-Pause") geteilten bzw. unterbrochenen Dienst angeordnet. Die zwischen den beiden Teilen liegende Pause von der Dauer einer halben Stunde sei nach dem klaren Willen des Weisungsgebers nicht als Dienstzeit gewidmet worden. Eine solche Gestaltung des Dienstes orientiere sich - so die Argumentation im angefochtenen Bescheid - an den betrieblichen Bedürfnissen im Briefzustelldienst. Dem Vorbringen in angefochtenen Bescheid ist zu entgegnen, dass die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Unterschiede keine Deckung im Tatsächlichen finden. Den Ausführungen der belangten Behörde folgend dient die "DA-Pause" der Erholung und Rekreation des Beamten ("Eine solche Gestaltung des Dienstes [orientiert] sich an den betrieblichen Bedürfnissen im Briefzustelldienst [...]. [D]ie Anordnung eines geteilten Dienstes an Tagen einer höheren Arbeitsdichte ist gerade bei körperlichen Tätigkeiten mehr als gerechtfertigt"). Gleiches gilt aber auch für die Pause im Sinne des § 48b BDG 1979 (vgl. etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051). Die "DA-Pause" dauert 30 Minuten und entspricht daher auch hinsichtlich ihrer Dauer der Ruhepause im Sinne des § 48b BDG

  1. Laut Dienstanweisung vom 13.12.2012 ist die "DA-Pause" nach spätestens sechs Stunden Dienstzeit zu konsumieren. Sie kann auch in Teilen konsumiert werden, nicht jedoch direkt bei Dienstbeginn oder direkt vor dem Dienstende. Auch die Ruhepause im Sinne des § 48b BDG 1979 kann in Teilen konsumiert werden; sie ist dann zu konsumieren, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt, wobei sich die Festlegung der Pause nach den dienstlichen Erfordernissen richtet. In sämtlichen Fällen, in denen eine "DA-Pause" zu konsumieren ist, hat der Beamte daher auch Anspruch auf eine Ruhepause im Sinne des § 48b BDG
  2. Wie bereits oben ausgeführt entspricht auch die im § 48b BDG 1979 vorgesehene Ruhepause Art. 4 der RL 2003/88/EG (VwGH 2013/12/0176, 25.03.2015).Den Ausführungen der belangten Behörde folgend dient die "DA-Pause" der Erholung und Rekreation des Beamten ("Eine solche Gestaltung des Dienstes [orientiert] sich an den betrieblichen Bedürfnissen im Briefzustelldienst [...]. [D]ie Anordnung eines geteilten Dienstes an Tagen einer höheren Arbeitsdichte ist gerade bei körperlichen Tätigkeiten mehr als gerechtfertigt"). Gleiches gilt aber auch für die Pause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 vergleiche etwa VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051). Die "DA-Pause" dauert 30 Minuten und entspricht daher auch hinsichtlich ihrer Dauer der Ruhepause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG
  3. Laut Dienstanweisung vom 13.12.2012 ist die "DA-Pause" nach spätestens sechs Stunden Dienstzeit zu konsumieren. Sie kann auch in Teilen konsumiert werden, nicht jedoch direkt bei Dienstbeginn oder direkt vor dem Dienstende. Auch die Ruhepause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 kann in Teilen konsumiert werden; sie ist dann zu konsumieren, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt, wobei sich die Festlegung der Pause nach den dienstlichen Erfordernissen richtet. In sämtlichen Fällen, in denen eine "DA-Pause" zu konsumieren ist, hat der Beamte daher auch Anspruch auf eine Ruhepause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG
  4. Wie bereits oben ausgeführt entspricht auch die im Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehene Ruhepause Artikel 4, der RL 2003/88/EG (VwGH 2013/12/0176, 25.03.2015). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 21.01.2016 ausgeführt, dass der in Rede stehende Rekreationsbedarf bei den von § 48b BDG 1979 erfassten Beamten durch die dienstliche Beanspruchung verursacht ist und die Ruhepause wegen der zeitlichen Kürze sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen ist. Nunmehr behauptet die belangte Behörde betreffend die Einräumung der "DA-Pause" ebenfalls, dass die Anordnung eines geteilten Dienstes an Tagen einer höheren Arbeitsdichte gerade bei körperlichen Tätigkeiten gerechtfertigt sei und stellt damit auf den Rekreationsbedarf des Beamten ab. Auch hinsichtlich der "zeitlichen Kürze" und des "unmittelbaren Nutzens für den Dienstgeber" unterscheidet sich die "DA-Pause" nicht von der bereits in § 48b BDG 1979 vorgesehenen Ruhepause, sodass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Ruhepause im Sinne des § 48b BDG 1979 von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen ist, gleichsam auf die von der belangten Behörde kreierte "DA-Pause" anzuwenden ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem bereits zitierten Beschluss vom 21.01.2016 ausgeführt, dass der in Rede stehende Rekreationsbedarf bei den von Paragraph 48 b, BDG 1979 erfassten Beamten durch die dienstliche Beanspruchung verursacht ist und die Ruhepause wegen der zeitlichen Kürze sowie ihrem unmittelbaren Nutzen für den Dienstgeber auf Grund ihrer positiven Auswirkungen auf die Leistung des Beamten in der daran anschließenden Arbeitszeit von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen ist. Nunmehr behauptet die belangte Behörde betreffend die Einräumung der "DA-Pause" ebenfalls, dass die Anordnung eines geteilten Dienstes an Tagen einer höheren Arbeitsdichte gerade bei körperlichen Tätigkeiten gerechtfertigt sei und stellt damit auf den Rekreationsbedarf des Beamten ab. Auch hinsichtlich der "zeitlichen Kürze" und des "unmittelbaren Nutzens für den Dienstgeber" unterscheidet sich die "DA-Pause" nicht von der bereits in Paragraph 48 b, BDG 1979 vorgesehenen Ruhepause, sodass diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Ruhepause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 von ihrem Charakter her nicht mit sonstiger arbeitsfreier Zeit gleichzusetzen ist, gleichsam auf die von der belangten Behörde kreierte "DA-Pause" anzuwenden ist.

§ 48Abs.

2a BDG 1979 hat die Aufteilung der Wochendienstzeit durch den Dienstplan unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten zu erfolgen. Es sind keine dienstlichen Erfordernisse ersichtlich oder wurden solche von der belangten Behörde vorgebracht, die die Einräumung einer unbezahlten, halbstündigen Ruhepause außerhalb der Dienstzeit neben der bereits aufgrund des § 48b BDG 1979 zustehenden, der Rekreation des Beamten dienenden Ruhepause notwendig machen würde. Auch der Beamte wird, da ihm ohnehin eine halbe Stunde Ruhepause

§ 48bBDG 1979 zusteht, kein gewichtiges Interesse im Sinne des § 48 Abs.

2a BDG 1979 daran haben, eine so kurze Zeitspanne als Unterbrechung seiner Dienstzeit zur völlig freien Verfügung ("Freizeit") zu haben, wenn sich dadurch sein Dienstende um 30 Minuten verschiebt.

Paragraph 48, Absatz 2 a, BDG 1979 hat die Aufteilung der Wochendienstzeit durch den Dienstplan unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten zu erfolgen. Es sind keine dienstlichen Erfordernisse ersichtlich oder wurden solche von der belangten Behörde vorgebracht, die die Einräumung einer unbezahlten, halbstündigen Ruhepause außerhalb der Dienstzeit neben der bereits aufgrund des Paragraph 48 b, BDG 1979 zustehenden, der Rekreation des Beamten dienenden Ruhepause notwendig machen würde. Auch der Beamte wird, da ihm ohnehin eine halbe Stunde Ruhepause

Paragraph 48 b, BDG 1979 zusteht, kein gewichtiges Interesse im Sinne des Paragraph 48, Absatz 2 a, BDG 1979 daran haben, eine so kurze Zeitspanne als Unterbrechung seiner Dienstzeit zur völlig freien Verfügung ("Freizeit") zu haben, wenn sich dadurch sein Dienstende um 30 Minuten verschiebt. Der belangten Behörde ist es daher nicht gelungen, Unterschiede zwischen der als "Dienstunterbrechung" bezeichneten "DA-Pause" und der Ruhepause im Sinne des § 48b BDG 1979 aufzuzeigen, die eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich ihrer Anrechnung auf die Dienstzeit rechtfertigen würden.Der belangten Behörde ist es daher nicht gelungen, Unterschiede zwischen der als "Dienstunterbrechung" bezeichneten "DA-Pause" und der Ruhepause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 aufzuzeigen, die eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich ihrer Anrechnung auf die Dienstzeit rechtfertigen würden. Es besteht daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, der eine Qualifizierung der "DA-Pause" als eine nicht unter § 48b BDG 1979 fallende Pause rechtfertigen würde. Auch im vorliegenden Fall ist daher die sogenannte "DA-Pause" als Ruhepause im Sinne des § 48b BDG 1979 zu qualifizieren auf die Dienstzeit anzurechnen.Es besteht daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, der eine Qualifizierung der "DA-Pause" als eine nicht unter Paragraph 48 b, BDG 1979 fallende Pause rechtfertigen würde. Auch im vorliegenden Fall ist daher die sogenannte "DA-Pause" als Ruhepause im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 zu qualifizieren auf die Dienstzeit anzurechnen. Entgegen der Beschwerdeansicht ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts daher gerade nicht so zu interpretieren, dass zunächst zu klären ist, ob denn tatsächlich eine durchgehende (ununterbrochene) Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden angeordnet wurde. Vielmehr geht aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig hervor, dass die Anordnung einer durchschnittlichen Dienstzeit von 40 Stunden wöchentlich (und somit nur einer Wiederholung des bereits in § 48 Abs. 2 BDG 1979 Festgelegten) und die gleichzeitige Anordnung einer Tagesdienstzeit von 6:15 Uhr bis 14:45 Uhr, die sohin 8 Stunden und 30 Minuten beträgt, außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit

§ 48Abs.

2 und 2a BDG 1979 der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt.Entgegen der Beschwerdeansicht ist die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts daher gerade nicht so zu interpretieren, dass zunächst zu klären ist, ob denn tatsächlich eine durchgehende (ununterbrochene) Tagesdienstzeit von mehr als acht Stunden angeordnet wurde. Vielmehr geht aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig hervor, dass die Anordnung einer durchschnittlichen Dienstzeit von 40 Stunden wöchentlich (und somit nur einer Wiederholung des bereits in Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 Festgelegten) und die gleichzeitige Anordnung einer Tagesdienstzeit von 6:15 Uhr bis 14:45 Uhr, die sohin 8 Stunden und 30 Minuten beträgt, außer in den Fällen einer unregelmäßigen Tages- oder Wochendienstzeit

Paragraph 48, Absatz 2 und 2 a BDG 1979 der Anordnung einer täglichen Mehrdienstleistung im Ausmaß von 30 Minuten gleichkommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.01.2014, Zl. 2013/12/0153, mit Verweis auf die Vorjudikatur ausgeführt, dass die bescheidmäßige Feststellung der Gebührlichkeit eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches jedenfalls zulässig ist. Dagegen ist ein Feststellungsbescheid über einzelne Berechnungselemente eines strittigen Bezugs(-bestandteiles) oder eines sonstigen strittigen besoldungsrechtlichen Anspruches unzulässig, weil die strittige Frage der Berechnung des Anspruches in besoldungsrechtlichen Verfahren betreffend die Feststellung der Gebührlichkeit des Anspruches geklärt werden kann. Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde undifferenziert und pauschal Feststellungen über die (Nicht-) Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 getroffen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen ist jedoch (im Sinne obzitierter Judikatur) im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen zu klären. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt dabei allerdings nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0148) und kann daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des § 16 Abs. 2 GehG - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten, was seitens der belangten Behörde unterblieb. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, da dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde weder ein vollständiger Personalakt, noch die von der belangten Behörde elektronisch geführten Zeitaufzeichnungen bzw. Gerätschaften zu deren Auswertung vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde undifferenziert und pauschal Feststellungen über die (Nicht-) Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum seit dem 01.01.2013 getroffen. Die strittige Frage der Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungen ist jedoch (im Sinne obzitierter Judikatur) im Rahmen des besoldungsrechtlichen Verfahrens und durch einen Feststellungsbescheid über die Gebührlichkeit konkreter Mehrdienstleistungen zu klären. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt dabei allerdings nur dann in Betracht, wenn diese - abgesehen von ihrer Anordnung - auch tatsächlich erbracht wurden vergleiche VwGH vom 28.04.2008, 2005/12/0148) und kann daher - abgesehen von Fällen einer Pauschalierung iS des Paragraph 16, Absatz 2, GehG - nicht pauschal für einen bestimmten Zeitraum festgestellt werden. Mangels Vorliegens einer solchen Pauschalierung ist daher jede einzelne Mehrdienstleistung zu betrachten, was seitens der belangten Behörde unterblieb. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, da dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde weder ein vollständiger Personalakt, noch die von der belangten Behörde elektronisch geführten Zeitaufzeichnungen bzw. Gerätschaften zu deren Auswertung vorliegen. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid war daher, mit Ausnahme der bescheidmäßigen Zurückweisung (siehe Punkt 1), bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen betreffend wesentliche Verfahrensmängel war daher nicht näher einzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und zu ermitteln haben, in welchem Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm

§ 49Abs.

4 BDG 1979 abzugelten sind.Der angefochtene Bescheid war daher, mit Ausnahme der bescheidmäßigen Zurückweisung (siehe Punkt 1), bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Auf das weitere Vorbringen betreffend wesentliche Verfahrensmängel war daher nicht näher einzugehen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde unter Bindung an die oben dargelegte Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen durchzuführen und zu ermitteln haben, in welchem Ausmaß vom Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und ihm

Paragraph 49, Absatz 4, BDG 1979 abzugelten sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die in der rechtlichen Beurteilung dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die in der rechtlichen Beurteilung dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2180631.1.00

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