GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 30,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. III.
GVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) II. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt A) römisch zwei. auferlegten Kosten des Beschwerdeverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 03.08.2016 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte ihn auf, sich als Präsident der XXXX hinsichtlich des Vorwurfes, dass die XXXX im Rahmen ihrer Bekanntgabe von Daten
KF-TG an die belangte Behörde auf der dafür vorgesehenen Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" am 07.07.2016 eine Meldung abgegeben habe, deren Unrichtigkeit offensichtlich gewesen sei, da es sich bei dieser Eingabe nicht um den Namen eines periodischen Mediums handle, zu rechtfertigen. Bereits mit Schreiben vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, habe die belangte Behörde die XXXX im Zusammenhang mit einer unrichtigen Meldung für das erste Quartal 2016 mit dem Wortlaut "ORF Oberösterreich" darauf hingewiesen, dass richtiger Weise ausschließlich die Bezeichnung des periodischen Mediums anzugeben sei.1. Mit Schreiben vom 03.08.2016 leitete die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) gegen römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ein Verwaltungsstrafverfahren ein und forderte ihn auf, sich als Präsident der römisch 40 hinsichtlich des Vorwurfes, dass die römisch 40 im Rahmen ihrer Bekanntgabe von Daten
Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG an die belangte Behörde auf der dafür vorgesehenen Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" am 07.07.2016 eine Meldung abgegeben habe, deren Unrichtigkeit offensichtlich gewesen sei, da es sich bei dieser Eingabe nicht um den Namen eines periodischen Mediums handle, zu rechtfertigen. Bereits mit Schreiben vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, habe die belangte Behörde die römisch 40 im Zusammenhang mit einer unrichtigen Meldung für das erste Quartal 2016 mit dem Wortlaut "ORF Oberösterreich" darauf hingewiesen, dass richtiger Weise ausschließlich die Bezeichnung des periodischen Mediums anzugeben sei. Mit Schreiben vom 05.09.2016 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und führte aus, die damals zuständige Mitarbeiterin habe auf das frühere Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 hin eine Korrektur der Meldung für das erste Quartal 2016 vorgenommen. Im Juni 2016 habe diese Mitarbeiterin jedoch ihren Mutterschutz angetreten. Die nunmehr inkriminierte Meldung habe ein neuer Mitarbeiter eingegeben, der mit 01.06.2016 den Dienst angetreten habe. Eine Korrektur betreffend das erste Quartal 2016 sei für diesen nicht ersichtlich gewesen. Im Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 (hinsichtlich der Bekanntgabepflicht für das 1. Quartal) sei überdies lediglich von einer "etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" und von dem Umstand, dass die belangte Behörde "vorerst davon ausgeht", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde, die Rede gewesen. Für den neuen Mitarbeiter sei es im Zeitpunkt der Erstattung der inkriminierten Meldung am 07.07.2016 daher völlig naheliegend gewesen, ebenfalls "ORF Oberösterreich" - als Aussteller einer Rechnung - und nicht "ORF 2" anzuführen. Beantragt wurde, das Verfahren einzustellen bzw. es bei einer Ermahnung zu belassen. 2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Präsident der XXXX und somit als
G nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, "im Rahmen der Bekanntgabe von Daten
KF-TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung2. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als Präsident der römisch 40 und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten habe, "im Rahmen der Bekanntgabe von Daten
Paragraph 2, Absatz eins, Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015,, an die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle durch die Eingabe der Bezeichnung ORF Oberösterreich am 07.07.2016 eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern falsch, als es sich bei der Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt." Der Beschwerdeführer habe dadurch § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Wegen dieses Verstoßes werde über den Beschwerdeführer
KF-TG iVm §§ 16 und 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) verhängt. Samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 15,-- (§ 64 VStG) betrage der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 165,--.
G wurde verfügt, dass die XXXX für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe.Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Wegen dieses Verstoßes werde über den Beschwerdeführer
Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraphen 16 und 19 VStG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden) verhängt. Samt Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 15,-- (Paragraph 64, VStG) betrage der zu zahlende Gesamtbetrag daher EUR 165,--.
Paragraph 9, Absatz 7, VStG wurde verfügt, dass die römisch 40 für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand zu haften habe. 2.
KF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 2 2. Fall MedKF-TG erfüllt.Da somit eine Bekanntgabe
Paragraph 2, MedKF-TG veranlasst worden sei, deren Unrichtigkeit offensichtlich sei, sei der objektive Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2,
G zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG begangen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei somit insgesamt nicht geeignet, die Schuldvermutung
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG zu widerlegen. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls fahrlässig die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen. 2.5. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, der vorliegende Sachverhalt stelle eine über bloß geringfügiges Verschulden hinaus gehende, typische Verwirklichung des § 5 Abs. 2 MedKF-TG dar, da eine objektiv unrichtige Bekanntgabe erfolgt sei, obwohl die Behörde bei einer früheren Bekanntgabe eines gleichartigen Fehlers den Rechtsträger zur Korrektur aufgefordert habe. Ein Absehen von der Strafe
G sei aus diesem Grund ausgeschlossen.2.5. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, der vorliegende Sachverhalt stelle eine über bloß geringfügiges Verschulden hinaus gehende, typische Verwirklichung des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG dar, da eine objektiv unrichtige Bekanntgabe erfolgt sei, obwohl die Behörde bei einer früheren Bekanntgabe eines gleichartigen Fehlers den Rechtsträger zur Korrektur aufgefordert habe. Ein Absehen von der Strafe
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG sei aus diesem Grund ausgeschlossen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichtigen gewesen. Da der Beschwerdeführer über diese Verhältnisse keine Angaben gemacht habe, seien diese aufgrund der Ermittlungsergebnisse einzuschätzen gewesen. Als strafmildernd sei anzusehen gewesen, dass es sich hierbei um die bislang erste Verwaltungsübertretung dieser Art gehandelt habe. Erschwerungsgründe lägen keine vor. Unter Berücksichtigung des Schuldausmaßes, das angesichts der dargestellten Milderungsgründe und des Fehlens von Erschwerungsgründen nicht wesentlich über dem iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG umschriebenen geringfügigen Verschulden liege, könne mit einer Strafe von EUR 150,--, welche am untersten Ende des Strafrahmens angesiedelt sei (Höchstmaß EUR 20.000,--), das Auslangen gefunden werden.Unter Berücksichtigung des Schuldausmaßes, das angesichts der dargestellten Milderungsgründe und des Fehlens von Erschwerungsgründen nicht wesentlich über dem iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG umschriebenen geringfügigen Verschulden liege, könne mit einer Strafe von EUR 150,--, welche am untersten Ende des Strafrahmens angesiedelt sei (Höchstmaß EUR 20.000,--), das Auslangen gefunden werden. 3. In der Beschwerde wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs. 1 VStG einzustellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen.3. In der Beschwerde wird beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen. Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK), aber auch in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere "entgegen § 5 Abs. 2 MedFK-TG nicht bestraft zu werden", verletzt worden.Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere in seinem Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK), aber auch in seinen einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten, insbesondere "entgegen Paragraph 5, Absatz 2, MedFK-TG nicht bestraft zu werden", verletzt worden. In ihrem Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde ausgeführt, sie würde "vorerst davon ausgehen", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Darüber hinaus habe der Betreff des Schreibens auch lediglich "Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" gelautet. In der Sachverhaltsfeststellung des bekämpften Straferkenntnisses sei die belangte Behörde jedoch schlichtweg von einer Verletzung des MedKF-TG ausgegangen und habe ihre eigenen Zweifel nicht mehr erwähnt. Im Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde allerdings noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der XXXX rechtfertige und/oder entschuldige, da von diesen kein höherer Sorgfaltsmaßstab verlangt werden könne als von der spezialisierten Behörde. Außerdem liege darin eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung.In ihrem Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde ausgeführt, sie würde "vorerst davon ausgehen", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Darüber hinaus habe der Betreff des Schreibens auch lediglich "Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" gelautet. In der Sachverhaltsfeststellung des bekämpften Straferkenntnisses sei die belangte Behörde jedoch schlichtweg von einer Verletzung des MedKF-TG ausgegangen und habe ihre eigenen Zweifel nicht mehr erwähnt. Im Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde allerdings noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der römisch 40 rechtfertige und/oder entschuldige, da von diesen kein höherer Sorgfaltsmaßstab verlangt werden könne als von der spezialisierten Behörde. Außerdem liege darin eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung. Dem Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, 2015/03/0006, sei zu entnehmen, dass der Straftatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG auf Fälle zu beschränken sei, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs. 1 leg.cit. nahekommen, da das Ziel der Meldung sei, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" ließe klar erkennen, dass die XXXX Leistungen des ORF in Anspruch genommen und Zahlungen an diesen getätigt habe. Diese Zahlungsflüsse seien für die Öffentlichkeit durch die Abgabe der Meldung "ORF Oberösterreich" gleichermaßen wie bei der Meldung des periodischen Mediums "ORF 2" jedenfalls nachvollziehbar. Es liege daher keine derart fehlerhafte Bekanntgabe vor, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen worden wäre, sodass in der einschränkenden Lesart entsprechend der VwGH-Rechtsprechung keine Strafbarkeit gegeben sei. Im Übrigen müsse - insbesondere der belangten Behörde - amtsbekannt sein, dass "ORF Oberösterreich" ohnedies nur "ORF 2" zugeordnet werden könne. Es müsse der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gelten, da im vorliegenden Fall klar und deutlich erkennbar sei, welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt worden seien.Dem Erkenntnis des VwGH vom 24.03.2015, 2015/03/0006, sei zu entnehmen, dass der Straftatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG auf Fälle zu beschränken sei, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. nahekommen, da das Ziel der Meldung sei, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" ließe klar erkennen, dass die römisch 40 Leistungen des ORF in Anspruch genommen und Zahlungen an diesen getätigt habe. Diese Zahlungsflüsse seien für die Öffentlichkeit durch die Abgabe der Meldung "ORF Oberösterreich" gleichermaßen wie bei der Meldung des periodischen Mediums "ORF 2" jedenfalls nachvollziehbar. Es liege daher keine derart fehlerhafte Bekanntgabe vor, dass dem Zweck des MedKF-TG nicht entsprochen worden wäre, sodass in der einschränkenden Lesart entsprechend der VwGH-Rechtsprechung keine Strafbarkeit gegeben sei. Im Übrigen müsse - insbesondere der belangten Behörde - amtsbekannt sein, dass "ORF Oberösterreich" ohnedies nur "ORF 2" zugeordnet werden könne. Es müsse der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gelten, da im vorliegenden Fall klar und deutlich erkennbar sei, welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt worden seien. Insgesamt liege keine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe im Sinne des § 5 Abs. 2 MedKF-TG vor, es sei weder die objektive noch die subjektive Tatseite erfüllt. Alle Maßnahmen seien getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Aufgrund der von der belangten Behörde kommunizierten Ansicht einer bloß etwaigen Unrichtigkeit der früheren Meldung wäre - so die Beschwerde - keine "weitere organisatorische Maßnahme seitens des Beschwerdeführers" angezeigt gewesen.Insgesamt liege keine offensichtlich unvollständige oder unrichtige Bekanntgabe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG vor, es sei weder die objektive noch die subjektive Tatseite erfüllt. Alle Maßnahmen seien getroffen worden seien, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Aufgrund der von der belangten Behörde kommunizierten Ansicht einer bloß etwaigen Unrichtigkeit der früheren Meldung wäre - so die Beschwerde - keine "weitere organisatorische Maßnahme seitens des Beschwerdeführers" angezeigt gewesen. Was die Strafbemessung und die behauptete "Nichtbeachtung der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG" betrifft, weist die Beschwerde darauf hin, dass die Intensität der allfälligen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ebenso wie ein etwaiges Verschulden sehr gering sei. Deshalb sei die Einstellung bzw. das bloße Aussprechen einer Ermahnung geboten gewesen.Was die Strafbemessung und die behauptete "Nichtbeachtung der Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG" betrifft, weist die Beschwerde darauf hin, dass die Intensität der allfälligen Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts ebenso wie ein etwaiges Verschulden sehr gering sei. Deshalb sei die Einstellung bzw. das bloße Aussprechen einer Ermahnung geboten gewesen. 4. Mit Schreiben vom 10.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dazugehörigen Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist grundsätzlich auf die unter I.2.1. wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, die das Bundesverwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde legt.Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist grundsätzlich auf die unter römisch eins.2.1. wiedergegebenen Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, die das Bundesverwaltungsgericht auch seiner Entscheidung zugrunde legt. Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Schreiben der belangten Behörde an die XXXX vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, folgenden Wortlaut hat:Ergänzend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Schreiben der belangten Behörde an die römisch 40 vom 04.05.2016, KOA 13.050/16-039, folgenden Wortlaut hat: "Medientransparenzgesetz - Ihre Meldung im 1. Quartal 2016 - Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten Sehr geehrte Damen und Herren, wir beziehen uns auf Ihre Meldung nach dem Medienkooperations- und förderungs- Transparenzgesetz (MedKF TG), BGBl. I Nr. 125/2011 idF BGBl. I Nr. 6/2015 hinsichtlich des ersten Quartals 2016.wir beziehen uns auf Ihre Meldung nach dem Medienkooperations- und förderungs- Transparenzgesetz (MedKF TG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2015, hinsichtlich des ersten Quartals 2016. Nach Ansicht der KommAustria entspricht Ihre Meldung (in Teilen) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es wird Ihnen daher unter Setzung einer Frist die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Stellungnahme eingeräumt (vgl. VwGH 24.03.2014, ZI. Ra 2015/03/0006).Nach Ansicht der KommAustria entspricht Ihre Meldung (in Teilen) nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es wird Ihnen daher unter Setzung einer Frist die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Stellungnahme eingeräumt vergleiche VwGH 24.03.2014, ZI. Ra 2015/03/0006). Im Rahmen der Meldeverpflichtung
KF-TG sind alle betroffenen Rechtsträger verpflichtet der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) quartalsmäßig bekannt zu geben, in welchen periodischen Medien Werbeschaltungen/entgeltliche Veröffentlichungen veranlasst wurden sowie welchen Medieninhabern periodischer Medien Förderungen zugesagt wurden. Wie Ihnen bekannt ist, ist der Rechtsträger XXXX von dieser gesetzlichen Verpflichtung erfasst.Im Rahmen der Meldeverpflichtung
Paragraphen 2 und 4 MedKF-TG sind alle betroffenen Rechtsträger verpflichtet der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) quartalsmäßig bekannt zu geben, in welchen periodischen Medien Werbeschaltungen/entgeltliche Veröffentlichungen veranlasst wurden sowie welchen Medieninhabern periodischer Medien Förderungen zugesagt wurden. Wie Ihnen bekannt ist, ist der Rechtsträger römisch 40 von dieser gesetzlichen Verpflichtung erfasst. [...] Für den Rechtsträger XXXX wurde/n in der Meldephase betreffend dasFür den Rechtsträger römisch 40 wurde/n in der Meldephase betreffend das
KF TG nach sich ziehen kann.Die weitere Vorgehensweise der KommAustria ist von Ihrer Stellungnahme abhängig. Zu beachten ist jedoch, dass das ungenutzte Verstreichenlassen der gesetzten Frist bei begründetem Verdacht einer Rechtsverletzung die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 5, Absatz 2, MedKF TG nach sich ziehen kann. Mit freundlichen Grüßen Kommunikationsbehörde Austria"
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG).
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). § 1 Abs. 3 KOG sieht iVm § 1 Abs. 2 BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt.
Austria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat.Paragraph eins, Absatz 3, KOG sieht in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, BVG MedKF-TG vor, dass der KommAustria die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften zukommt.
Paragraph 36, KOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,), durch Senat. 3.
G, BGBl. Nr. 314/1981, oder eines periodischen elektronischen Mediums
G.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz bei Medienkooperationen sowie bei der Erteilung von Werbeaufträgen und der Vergabe von Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks
Paragraph eins, Abs. Ziffer 5, des Mediengesetzes - MedienG, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, oder eines periodischen elektronischen Mediums
Paragraph eins, Ziffer 5 a, MedienG. Bekanntgabepflicht bei Aufträgen § 2.
I Nr. 83/2001, § 2 Z 2 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, BGBl. I Nr. 84/2001, und Werbung und Patronanz
R-G, BGBl. I Nr. 20/2001, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (§ 14 Abs. 9 ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und1. über (audiovisuelle) kommerzielle Kommunikation
Paragraph eins a, Ziffer 6, des ORF-Gesetzes - ORF-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,, Paragraph 2, Ziffer 2, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes - AMD-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001,, und Werbung und Patronanz
Paragraph 19, Absatz eins und 5 des Privatradiogesetzes - PrR-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,, sowie über Beiträge im Dienste der Öffentlichkeit im Inhaltsangebot des ORF (Paragraph 14, Absatz 9, ORF-G) oder in Hörfunkprogrammen nach dem PrR-G oder in audiovisuellen Mediendiensten nach dem AMD-G und 2. über entgeltliche Veröffentlichungen
G an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Abs. 4 -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Z 1 und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Z 2 erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.2. über entgeltliche Veröffentlichungen
Paragraph 26, MedienG an Medieninhaber eines periodischen Druckwerks oder sonst an Medieninhaber eines periodischen elektronischen Mediums den Namen des jeweiligen periodischen Mediums, in dem - mit Ausnahme der Fälle des Absatz 4, -Veröffentlichungen vorgenommen wurden, sowie die Gesamthöhe des jeweils innerhalb für die innerhalb eines Quartals erfolgten Veröffentlichungen (Ziffer eins und 2) zu leistenden Entgelts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekanntzugeben. Für die nach Ziffer 2, erfassten periodischen Druckwerke bezieht sich die Bekanntgabepflicht auch auf entgeltliche Veröffentlichungen in den dem periodischen Druckwerk angefügten Beilagen oder Sondertitel.
3 genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist
2 ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Paragraph 5,
Paragraph 2, oder Paragraph 4 bis zu dem in Paragraph 2, Absatz 3, genannten Zeitpunkt nicht nachkommt und auch die Nachfrist
Paragraph 3, Absatz 2, ungenutzt verstreichen lässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
KF-TG an die belangte Behörde mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" eine Meldung veranlasst, die objektiv unrichtig war (so in diesem Punkt auch VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006, Pkt. II.5.), weil es sich dabei nicht um die Bezeichnung eines "periodischen Mediums" iSd § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm § 1 Abs. 1 Z 2 MedienG handelt.Im vorliegenden Fall haben die Verantwortlichen der römisch 40 mit ihrer Eingabe vom 07.07.2016 im Rahmen der Bekanntgabe von Daten
Paragraph 2, Absatz eins, MedKF-TG an die belangte Behörde mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" eine Meldung veranlasst, die objektiv unrichtig war (so in diesem Punkt auch VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006, Pkt. römisch zwei.5.), weil es sich dabei nicht um die Bezeichnung eines "periodischen Mediums" iSd Paragraph 2, Absatz 3, Satz 1 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, MedienG handelt. Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch, ob diese Unrichtigkeit als offensichtlich im Sinne des Verwaltungsstraftatbestandes des § 5 Abs. 2 MedKF-TG zu gelten hat.Strittig ist im vorliegenden Fall jedoch, ob diese Unrichtigkeit als offensichtlich im Sinne des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG zu gelten hat. Die belangte Behörde bezieht sich auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge die Unrichtigkeit einer Meldung dann offensichtlich iSd § 5 Abs. 2 MedKF-TG sei, wenn die KommAustria dem meldepflichtigen Rechtsträger einen Auftrag zur Berichtigung der unrichtigen Bekanntgabe erteilt hat und er diesem ohne Grund nicht entsprochen hat oder wenn der Rechtsträger gleichartige Fehler nach Beanstandung früherer Bekanntgaben neuerlich begeht. Im vorliegenden Fall habe die XXXX bereits am 12.04.2016 eine Meldung mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" erstattet. Mit Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde der XXXX mitgeteilt, dass diese Eingabe unrichtig sei, weil es sich nicht um die Bezeichnung eines "periodischen Mediums" handle, und eine Aufforderung zur Richtigstellung ausgesprochen, der auch nachgekommen worden sei. Bei der nunmehr inkriminierten Meldung vom 07.07.2016, die wiederum die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" enthielt, liege ein gleichartiger Fehler wie bei der früheren unrichtigen Eingabe vor, der erneut begangen worden sei. Daher müsse die Eingabe von 07.07.2016 im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH als offensichtlich unrichtig gelten, ohne dass eine erneute Korrekturmöglichkeit einzuräumen gewesen sei.Die belangte Behörde bezieht sich auf die oben zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, der zufolge die Unrichtigkeit einer Meldung dann offensichtlich iSd Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG sei, wenn die KommAustria dem meldepflichtigen Rechtsträger einen Auftrag zur Berichtigung der unrichtigen Bekanntgabe erteilt hat und er diesem ohne Grund nicht entsprochen hat oder wenn der Rechtsträger gleichartige Fehler nach Beanstandung früherer Bekanntgaben neuerlich begeht. Im vorliegenden Fall habe die römisch 40 bereits am 12.04.2016 eine Meldung mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich" erstattet. Mit Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde der römisch 40 mitgeteilt, dass diese Eingabe unrichtig sei, weil es sich nicht um die Bezeichnung eines "periodischen Mediums" handle, und eine Aufforderung zur Richtigstellung ausgesprochen, der auch nachgekommen worden sei. Bei der nunmehr inkriminierten Meldung vom 07.07.2016, die wiederum die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" enthielt, liege ein gleichartiger Fehler wie bei der früheren unrichtigen Eingabe vor, der erneut begangen worden sei. Daher müsse die Eingabe von 07.07.2016 im Sinne des genannten Erkenntnisses des VwGH als offensichtlich unrichtig gelten, ohne dass eine erneute Korrekturmöglichkeit einzuräumen gewesen sei. Die Beschwerde tritt dem zum einen mit dem Argument entgegen, im Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde ausgeführt, sie würde "vorerst davon ausgehen", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Darüber hinaus habe der Betreff des Schreibens auch lediglich "Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" gelautet. Damit habe die belangte Behörde noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der XXXX rechtfertige, da von diesen kein höherer Sorgfaltsmaßstab verlangt werden könne als von der spezialisierten Behörde. Zum anderen verweist die Beschwerde darauf, dass dem genannten Erkenntnis des VwGH zu entnehmen sei, dass der Straftatbestand des § 5 Abs. 2 MedKF-TG auf Fälle zu beschränken sei, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach § 5 Abs. 1 leg.cit. nahekommen, da das Ziel der Meldung sei, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" ließe klar erkennen, dass die XXXX Leistungen des ORF in Anspruch genommen und Zahlungen an diesen getätigt habe. Diese Zahlungsflüsse seien für die Öffentlichkeit durch die Abgabe der Meldung "ORF Oberösterreich" gleichermaßen wie bei der Meldung des periodischen Mediums "ORF 2" jedenfalls nachvollziehbar. Im Übrigen müsse - insbesondere der belangten Behörde - amtsbekannt sein, dass "ORF Oberösterreich" ohnedies nur "ORF 2" zugeordnet werden könne. Es müsse der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gelten, da im vorliegenden Fall klar und deutlich erkennbar sei, welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt worden seien.Die Beschwerde tritt dem zum einen mit dem Argument entgegen, im Schreiben vom 04.05.2016 habe die belangte Behörde ausgeführt, sie würde "vorerst davon ausgehen", dass die Bekanntgabe "ORF Oberösterreich" nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Darüber hinaus habe der Betreff des Schreibens auch lediglich "Aufforderung zur Stellungnahme sowie zur etwaigen Richtigstellung der gemeldeten Daten" gelautet. Damit habe die belangte Behörde noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der römisch 40 rechtfertige, da von diesen kein höherer Sorgfaltsmaßstab verlangt werden könne als von der spezialisierten Behörde. Zum anderen verweist die Beschwerde darauf, dass dem genannten Erkenntnis des VwGH zu entnehmen sei, dass der Straftatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG auf Fälle zu beschränken sei, die ihrem Gewicht nach dem schon ursprünglich vorgesehenen Tatbestand der unterlassenen Bekanntgabe nach Paragraph 5, Absatz eins, leg.cit. nahekommen, da das Ziel der Meldung sei, Zahlungsflüsse öffentlicher Stellen an Medien transparent und für die Öffentlichkeit nachvollziehbar zu machen. Die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" ließe klar erkennen, dass die römisch 40 Leistungen des ORF in Anspruch genommen und Zahlungen an diesen getätigt habe. Diese Zahlungsflüsse seien für die Öffentlichkeit durch die Abgabe der Meldung "ORF Oberösterreich" gleichermaßen wie bei der Meldung des periodischen Mediums "ORF 2" jedenfalls nachvollziehbar. Im Übrigen müsse - insbesondere der belangten Behörde - amtsbekannt sein, dass "ORF Oberösterreich" ohnedies nur "ORF 2" zugeordnet werden könne. Es müsse der Grundsatz falsa demonstratio non nocet gelten, da im vorliegenden Fall klar und deutlich erkennbar sei, welchem periodischen Medium die gemeldeten "Werbeaufträge" tatsächlich erteilt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde. Dem Argument der Beschwerde, die belangte Behörde habe in ihrem Schreiben vom 04.05.2016 (Aufforderung zur Richtigstellung der ersten Eingabe mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich") noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen, handelt es sich bei diesem Schreiben dem Gesamteindruck nach doch eindeutig um die Mitteilung der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass "ORF Oberösterreich" kein periodisches Medium bezeichne und damit die Eingabe § 2 Abs. 3 MedKF-TG widerspreche. Die in diesem Schreiben der XXXX vorgehaltene Rechtsansicht der belangten Behörde konnte insoweit nur eine vorläufige sein, als ein normativer Abspruch über diese Rechtsfrage naturgemäß noch nicht mit einer solchen Verfügung im Laufe eines Verwaltungsverfahrens zu erfolgen hat, sondern - worauf das in Rede stehende Schreiben auch sinngemäß hinwies - einem allfälligen späteren Straferkenntnis vorbehalten bleibt. Jedenfalls aber handelt es sich - auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - beim Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 um eine Beanstandung einer früheren Bekanntgabe wegen eines gleichartigen, nunmehr erneut begangenen Fehlers, die nach dem genannten Erkenntnis des VwGH dazu führt, dass der Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit der Eingabe iSd § 5 Abs. 2 MedKF-TG zu gelten hat, ohne dass ein erneuter Auftrag der Behörde zur Berichtigung ergehen hätte müssen. Das weitere Argument der Beschwerde, die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" stelle auch ohne Berichtigung bereits die geforderte Transparenz her, was nach dem genannten Erkenntnis des VwGH zur Straflosigkeit führe, ist schon durch folgende Überlegung zu entkräften: Der VwGH hat im genannten Erkenntnis ja gerade für den Fall der Verwendung einer Bezeichnung, die nicht die Bezeichnung eines periodischen Mediums ist, die geschilderten Szenarien herausgearbeitet, die vorliegen müssen, um diese Unrichtigkeit überdies als offensichtlich und damit strafbar erscheinen zu lassen, eben insbesondere das hier vorliegende Szenarium des erneuten Begehens eines bereits früher beanstandeten gleichartigen Fehlers.Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde. Dem Argument der Beschwerde, die belangte Behörde habe in ihrem Schreiben vom 04.05.2016 (Aufforderung zur Richtigstellung der ersten Eingabe mit der Bezeichnung "ORF Oberösterreich") noch "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen, handelt es sich bei diesem Schreiben dem Gesamteindruck nach doch eindeutig um die Mitteilung der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass "ORF Oberösterreich" kein periodisches Medium bezeichne und damit die Eingabe Paragraph 2, Absatz 3, MedKF-TG widerspreche. Die in diesem Schreiben der römisch 40 vorgehaltene Rechtsansicht der belangten Behörde konnte insoweit nur eine vorläufige sein, als ein normativer Abspruch über diese Rechtsfrage naturgemäß noch nicht mit einer solchen Verfügung im Laufe eines Verwaltungsverfahrens zu erfolgen hat, sondern - worauf das in Rede stehende Schreiben auch sinngemäß hinwies - einem allfälligen späteren Straferkenntnis vorbehalten bleibt. Jedenfalls aber handelt es sich - auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - beim Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 um eine Beanstandung einer früheren Bekanntgabe wegen eines gleichartigen, nunmehr erneut begangenen Fehlers, die nach dem genannten Erkenntnis des VwGH dazu führt, dass der Fehler als offensichtliche Unrichtigkeit der Eingabe iSd Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG zu gelten hat, ohne dass ein erneuter Auftrag der Behörde zur Berichtigung ergehen hätte müssen. Das weitere Argument der Beschwerde, die Bezeichnung "ORF Oberösterreich" stelle auch ohne Berichtigung bereits die geforderte Transparenz her, was nach dem genannten Erkenntnis des VwGH zur Straflosigkeit führe, ist schon durch folgende Überlegung zu entkräften: Der VwGH hat im genannten Erkenntnis ja gerade für den Fall der Verwendung einer Bezeichnung, die nicht die Bezeichnung eines periodischen Mediums ist, die geschilderten Szenarien herausgearbeitet, die vorliegen müssen, um diese Unrichtigkeit überdies als offensichtlich und damit strafbar erscheinen zu lassen, eben insbesondere das hier vorliegende Szenarium des erneuten Begehens eines bereits früher beanstandeten gleichartigen Fehlers. Die objektive Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens ist somit gegeben. 3.4. Zur subjektiven Tatseite Wie die belangte Behörde zutreffend und unwidersprochen dargelegt hat, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen § 5 Abs. 2 iVm § 2 MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht
G von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).Wie die belangte Behörde zutreffend und unwidersprochen dargelegt hat, handelt es sich bei dem in Rede stehenden Verstoß gegen Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, MedKF-TG um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. In einem solchen Fall besteht
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche ua VwGH vom 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua. die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Es ist bei einem Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG daher am Beschwerdeführer gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ, von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67) wozu ua. die Darlegung gehört, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079). Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MedKF-TG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).Es wäre daher am Beschwerdeführer gelegen, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen, zB durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MedKF-TG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056). Die Beschwerde weist darauf hin, dass jene Mitarbeiterin, die aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 04.05.2016 (Aufforderung zur Richtigstellung) die Eingabe der XXXX vom 12.04.2016 korrigierte, die ebenso wie die nunmehr inkriminierte Eingabe vom 07.07.2016 die unrichtige Bezeichnung "ORF Oberösterreich" enthalten hatte, im Juni 2016 ihren Mutterschutz angetreten habe. Jenem Mitarbeiter, der die nunmehr inkriminierte Eingabe vorgenommen habe, sei das Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 unbekannt gewesen. Außerdem hätte dieses Schreiben aufgrund seiner Formulierung "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der XXXX entschuldige, denn von diesen könne kein höherer Sorgfaltsmaßstab und kein größeres Spezialwissen als von der auf die Materie spezialisierten belangten Behörde erwartet werden. Der Beschwerdeführer habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Eine Überwachungspflicht könne nicht so weit gesehen werden, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit konkreter Eingaben zu überprüfen hätte, wenn es eine zuständige rechtskundige Person gibt, die für diesen Aufgabenbereich verantwortlich und kompetent sei.Die Beschwerde weist darauf hin, dass jene Mitarbeiterin, die aufgrund des Schreibens der belangten Behörde vom 04.05.2016 (Aufforderung zur Richtigstellung) die Eingabe der römisch 40 vom 12.04.2016 korrigierte, die ebenso wie die nunmehr inkriminierte Eingabe vom 07.07.2016 die unrichtige Bezeichnung "ORF Oberösterreich" enthalten hatte, im Juni 2016 ihren Mutterschutz angetreten habe. Jenem Mitarbeiter, der die nunmehr inkriminierte Eingabe vorgenommen habe, sei das Schreiben der belangten Behörde vom 04.05.2016 unbekannt gewesen. Außerdem hätte dieses Schreiben aufgrund seiner Formulierung "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt", die die Handelnden der römisch 40 entschuldige, denn von diesen könne kein höherer Sorgfaltsmaßstab und kein größeres Spezialwissen als von der auf die Materie spezialisierten belangten Behörde erwartet werden. Der Beschwerdeführer habe alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund hätten erwarten lassen. Eine Überwachungspflicht könne nicht so weit gesehen werden, dass der Beschwerdeführer die rechtliche Richtigkeit konkreter Eingaben zu überprüfen hätte, wenn es eine zuständige rechtskundige Person gibt, die für diesen Aufgabenbereich verantwortlich und kompetent sei. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht erfolgreich darlegt, dass in der XXXX ein Kontrollsystem in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MedKF-TG verwirklicht wurde, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten hätte lassen, zumal nach dem Beschwerdevorbringen nicht einmal dafür Sorge getragen wurde, jenem Mitarbeiter, der die Eingaben nach dem MedKF-TG vorzunehmen hatte, formelle behördliche Beanstandungen von Eingaben, die an die XXXX ergangen waren, als noch eine andere Mitarbeiterin diese Aufgaben wahrzunehmen hatte, zugänglich zu machen. Dass das Beanstandungsschreiben vom 04.05.2016 aufgrund seiner Formulierung "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt" hätte, trifft nicht zu (vgl. bereits oben Pkt. II.3.3.). Überdies würde ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne des § 5 Abs 2 VStG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. zuletzt VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007) voraussetzen, "dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Revisionsfall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (vgl etwa VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH)." Dass eine solche Auskunft bei der belangten Behörde eingeholt worden wäre, wurde nicht vorgebracht.Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerde mit diesem Vorbringen nicht erfolgreich darlegt, dass in der römisch 40 ein Kontrollsystem in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des MedKF-TG verwirklicht wurde, das unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten hätte lassen, zumal nach dem Beschwerdevorbringen nicht einmal dafür Sorge getragen wurde, jenem Mitarbeiter, der die Eingaben nach dem MedKF-TG vorzunehmen hatte, formelle behördliche Beanstandungen von Eingaben, die an die römisch 40 ergangen waren, als noch eine andere Mitarbeiterin diese Aufgaben wahrzunehmen hatte, zugänglich zu machen. Dass das Beanstandungsschreiben vom 04.05.2016 aufgrund seiner Formulierung "eine Unsicherheit in der Sach- und Rechtslage seitens der belangten Behörde selbst vermittelt" hätte, trifft nicht zu vergleiche bereits oben Pkt. römisch zwei.3.3.). Überdies würde ein entschuldigender Rechtsirrtum im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche zuletzt VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0007) voraussetzen, "dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen vergleiche VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH). Die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum bei einer derartigen Konstellation nicht auszuschließen. Selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht dar, wenn es - wie im Revisionsfall - Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen vergleiche etwa VwGH vom 24. März 2015, 2013/03/0054, mwH)." Dass eine solche Auskunft bei der belangten Behörde eingeholt worden wäre, wurde nicht vorgebracht. Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers in Form von Fahrlässigkeit und von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diesen auszugehen. 3.5. Zum (Eventual-)Antrag, von einer Bestrafung abzusehen bzw. lediglich mit einer Ermahnung vorzugehen: § 45 Abs. 1 VStG lautet auszugsweise folgendermaßen:Paragraph 45, Absatz eins, VStG lautet auszugsweise folgendermaßen: "§ 45.
G, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, trat § 45 Abs. 1 VStG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013 mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat § 21 VStG samt Überschrift außer Kraft.
Paragraph 66 b, Absatz 19, Ziffer 3, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, trat Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, mit 01.07.2013 in Kraft; gleichzeitig trat Paragraph 21, VStG samt Überschrift außer Kraft.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen. Ein Absehen von der Strafe
G kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [
Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [
G mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen.Daher war nicht
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG mit Einstellung oder Ermahnung vorzugehen. 3.
GVG von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt (Z 3) und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.3.9. Im vorliegenden Fall konnte das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung absehen, weil im angefochtenen Bescheid eine EUR 500,-- nicht übersteigende Geldstrafe verhängt (Ziffer 3,) und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 2 MedKF-TG (insb. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 5, Absatz 2, MedKF-TG (insb. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/03/0006) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W219.2144505.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.