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{'item': 'W251 2152024-1'}

Obsah (16)§ 55§ 27§ 19§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 58§ 9§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW251 2152024-1 SpruchW251 2152024-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt ./IV wird insoweit stattgegeben, als

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Am 18.06.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er 2 1/2 Jahre Soldat in verschiedenen Provinzen in Afghanistan gewesen sei. Sein Vater sei mehrmals von den Taliban bedroht worden. Diese haben ihn damit erpressten, dass der Beschwerdeführer zu den Taliban überlaufen soll oder umgebracht werde.
  3. Am 31.08.2015 und am 02.03.2017 fand eine Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass er beim Militär gewesen sei. Er bzw. seine Familie sei von den Taliban bedroht worden, weil er beim Militär gearbeitet und Taliban bekämpft habe. Sein Bruder sei direkt von den Taliban bedroht worden. Seinem Bruder sei gesagt worden, dass er den Beschwerdeführer zu den Taliban geben soll. Es sei allgemein von Soldaten Geld verlangt worden und trotzdem seien deren Familien nicht in Ruhe gelassen worden. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers hätten daher beschlossen, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen müsse.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2017

§ 27Abs 1 Z 1 8. Fall SMG i

Vm § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1

  1. Fall iVm Abs 3 SMG iVm § 15 StGB und wegen § 27 Abs 2a
  2. Fall SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, 6 Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2017

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall in Verbindung mit Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  3. Fall SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, 6 Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gegen den Beschwerdeführer wurde für die Dauer von fünf Jahren ein Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt in Bundesgebiet ab dem 24.01.2017 verloren habe (Spruchpunkt VII.).
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde für die Dauer von fünf Jahren ein Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt in Bundesgebiet ab dem 24.01.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, da er lediglich sehr vage und unkonkrete Angaben machte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft seien. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte am 05.04.2017 der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt V. die aufschiebende Wirkung zu.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte am 05.04.2017 der Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. die aufschiebende Wirkung zu.
  9. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2017

§ 27Abs 2a 2. Fall i

Vm § 27 Abs 3 SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.8. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2017

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer nahm am 10.01.2018 zu den mit der Ladung für die mündliche Verhandlung übermittelten Länderberichten Stellung.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari (AS 3; AS 257-259; Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2018 = OZ 14, S. 7).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari (AS 3; AS 257-259; Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2018 = OZ 14, S. 7). Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar, im Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 8 Geschwistern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat 7 Jahre lang die Schule besucht (Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2018, OZ 14, S. 7; AS 259). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (AS 3 und 7; OZ 14, S. 7). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in seinem Heimatdorf landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus (OZ 14, S. 9).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 8 Geschwistern aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat 7 Jahre lang die Schule besucht (Verhandlungsprotokoll vom 11.01.2018, OZ 14, S. 7; AS 259). Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (AS 3 und 7; OZ 14, S. 7). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt in seinem Heimatdorf landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus (OZ 14, S. 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan hat. Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest Juni 2015 durchgehend in Österreich auf (AS 1). Der Beschwerdeführer hat nur geringe Deutschkenntnisse (AS 141; OZ 14, S. 9). Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Strafhaft. Davor hat er von der Grundversorgung gelebt (Beilage ./I). Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach und übt auch keine ehrenamtlichen Beschäftigungen aus (AS 141; OZ 14 Seite 10). Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich (OZ 14, Seite 10). Der Beschwerdeführer ist suchtmittelabhängig (Beilage ./A). Der Beschwerdeführer leidet sonst an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (AS 141; OZ 14 Seite 11). Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2017

§ 27Abs 1 Z 1 8. Fall SMG i

Vm § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1

  1. Fall Abs 3 SMG iVm § 15 und wegen § 27 Abs 2a
  2. Fall SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, 6 Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2017

§ 27Abs 2a 2. Fall i

Vm § 27 Abs 3 SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Beilage ./I; OZ 8; AS 251f).Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2017

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15 und wegen Paragraph 27, Absatz 2 a,
  3. Fall SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu 7 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, 6 Monate davon wurden unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer wurde am 23.11.2017

Paragraph 27, Absatz 2 a,

  1. Fall in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, SMG vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt (Beilage ./I; OZ 8; AS 251f). 1.
  2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. 1.2.1 Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim afghanischen Militär gearbeitet hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für das afghanische Militär oder die afghanische Regierung tätig war oder für diese in Kampfhandlungen verwickelt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Vater, der Bruder oder die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban oder von anderen Personen mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden sind. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan direkt oder indirekt bedroht wurde. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde. 1.2.
  3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. 1.
  4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Kunar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen. 1.
  5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist durch eine tief verwurzelte militante Opposition beeinträchtigt. (Länderinformationsblatt für Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 25.09.2017 - LIB 25.09.2017, S. 31). Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (LIB 25.09.2017, S. 35). Im zweiten Quartal 2017 war die Sicherheitslage in Afghanistan weiterhin volatil, insbesondere in den östlichen und südöstlichen Regionen, die zu den volatilsten zählen (LIB 25.09.2017, S. 13). Im dritten Quartal war die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen. Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (LIB 25.09.2017, S. 6). Kunar: Die Provinz Kunar ist eine gebirgige Provinz, in der es nicht genügend kultivierbares Land gibt. Deswegen ist der Großteil der Bevölkerung arm (Pajhwok 2.6.2016 Kunar liegt im Osten des Landes; sie grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie (Pajhwok o.D.e). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 458.130 geschätzt (LIB 21.12.2017, S. 90). Im Juni 2016 wurden 41 Entwicklungsprojekte gestartet. Unter anderem zählten zu diesen Projekten die Errichtung unterschiedlicher Schutzwälle, der Bau von Fußgängerwegen, sowie Toiletten, Wasserrohre und die Erschließung von 52 neuen Trinkwasserquellen, usw. (LIB 21.12.2017, S. 90). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunar 1.470 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kunar zählt zu den volatilen Provinzen in Ostafghanistan - regierungsfeindliche Aufständische, wie Taliban und Sympathisanten des Islamischen Staates, sind in einer Reihe von Distrikten aktiv (LIB 21.12.2017, S. 90). In Kunar befindet sich die Forward Operating Base Joyce, eine Militärbase der NATO-Kräfte. Im Jahr 2017 starben 177 Mitglieder der NATO-Truppen in Kunar (LIB 21.12.2017, S. 91). Die östliche Provinz Kunar grenzt an Pakistan; Aufständischengruppen haben eine starke Präsenz in der Gegend. Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar für andere Provinzen zu rekrutieren; die Zielgruppe der Rekrutierungen sind insbesondere die zahlreichen arbeitslosen Jugendlichen. Die Sicherheitskräfte bemühten sich, den IS davon abzuhalten, sich in der Provinz auszubreiten (LIB 21.12.2017, S. 91). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Im Rahmen von Drohnenangriffen wurden Aufständische getötet (LIB 21.12.2017, S. 91). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (LIB 25.09.2017, S. 43). Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (LIB 25.09.2017, S. 44). Kabul ist über den internationalen Flughafen Hamid Karzai in Kabul gut erreichbar (LIB 25.09.2017, S. 123). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, wird Kabul nunmehr immer wieder von Attentaten erschüttert. Aufständische Gruppen führen Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungs-organisationen, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (LIB 25.09.2017, S. 15 f, 44). Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen (LIB 25.09.2017, S. 196). Medizinische Versorgung: Es gibt keine staatliche Krankenkasse und die privaten Anbieter sind überschaubar und teuer, somit für die einheimische Bevölkerung nicht erschwinglich. Die staatlich geförderten öffentlichen Krankenhäuser bieten ihre Dienste zwar umsonst an, jedoch sind Medikamente häufig nicht verfügbar und somit müssen bei privaten Apotheken von den Patient/innen selbst bezahlt werden. Untersuchungen, Labortests sowie Routine Check-Ups sind in den Krankenhäusern umsonst. Da kein gesondertes Verfahren existiert, haben alle Staatsbürger Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten geboten werden, welche zudem meist einen Mangel an Ausstattung und Personal aufweisen. Diagnostische Ausstattungen wie Computer Tomographie ist in Kabul verfügbar. Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. Um Zugang zu erhalten, benötigt man die afghanische Nationalität (Ausweis/Tazkira). Man kann sich mit seinem Ausweis in jedem afghanischen Krankenhaus registrieren und je nach gesundheitlicher Beschwerde einem Arzt zugewiesen werden. Sollten Operation und Krankenhausaufenthalt nötig sein, wird dem Patienten in dem Krankenhaus ein Bett zur Verfügung gestellt (LIB 25.09.2017, S. 192). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der Region Afghanistan und Pakistan (AfPak-Region) operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (LIB 25.09.2017, S. 17). Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (LIB 25.09.2017, S. 34). Taliban und ihre Offensive Die Taliban haben ihr Ziel, großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte durchzuführen um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben, nicht erreicht. Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten. Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan). Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, sind die afghanischen Taliban geschwächt (LIB 25.09.2017, S. 35). Grundversorgung und Wirtschaft: Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (LIB 25.09.2017, S. 183). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (LIB 25.09.2017, S. 183). Das BIP-Wachstum betrug im Jahr 2015 1,5%, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten. Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (LIB 25.09.2017, S. 183f). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes (LIB 25.09.2017, S. 184). Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (LIB 25.09.2017, S. 157). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 25.09.2017, S. 157).Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (LIB 25.09.2017, S. 157). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB 25.09.2017, S. 158). Paschtunen: Ethnische Paschtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
  6. Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (LIB 25.09.2017, S. 158). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (LIB 25.09.2017, S. 158). Rückkehrer: Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt; viele von ihnen sind hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen. Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (LIB 25.09.2017, S. 193). Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragstellers und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrern, 200.000 dokumentierten Rückkehrern und 150.000 Binnenvertriebenen Nahrungs- und Finanzhilfe an. Auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (LIB 25.09.2017, S. 194). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrern in Afghanistan anbieten (LIB 25.09.2017, S. 195).
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./V und Beilage ./A (Konvolut ZMR, GVS, Strafregisterauskunft Beilage ./I; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 21.12.2017, Beilage ./II; Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017, Beilage ./III; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Gefährdungslage von Dolmetschern und Regierungsmitarbeitern vom 11.02.2014, Beilage ./IV; Gutachten Dr. Rasuly vom 13.06.2012, Beilage ./V; Karte über Afghanistan, Beilage ./VI; Beschluss des LG für Strafsachen Wien zu 65 Hv 154/17t vom 29.12.2017 Beilage ./A) sowie durch Einsichtnahme in den mit Schriftsatz vom 09.01.2018 vorgelegten Kommentar von Ruttig vom 28.08.2017 zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer. 2.
  8. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Sprachkenntnisse sowie zu den Eigentumsverhältnissen seiner Familie gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen geringen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich, seinen Vorstrafen und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (Beilage ./I) sowie auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 14, S. 9f). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, wonach der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide, gründen auf den diesbezüglich stringenten Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 141; OZ 14, S. 10). Der Beschwerdeführer gab vor dem Gericht und vor dem Bundesamt jeweils an gesund zu sein. Auf Nachfrage der Beschwerdeführervertreterin gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Gefängnis psychologische Hilfe habe holen wollen. Aus dem Beschluss des LG für Strafsachen Wien vom 29.12.2017 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Suchtmittelabhängigkeit leidet. Nach dem im Beschluss zitierten Gutachten würde der Beschwerdeführer eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den Hintergründen seines Suchtverhaltens benötigen. Derzeit ist der Beschwerdeführer jedoch nicht in psychologischer Behandlung, da eine stationäre Therapie in der Sprache Paschtu bzw. mit einem Dolmetscher für Paschtu nicht angeboten wird. Zudem sei der rechtlich mögliche Zeitrahmen von sechs Monaten zu kurz für eine Therapie. Die im Beschluss zitierte Sachverständige hat auf Grund der Kombination vom rechtlich möglichem Zeitrahmen, der nicht existenten Therapiefähigkeit in Deutsch und der schwierigen sozialen Situation auf Grund des laufenden Asylverfahrens und des negativen Asylbescheides keine Therapie für den Beschwerdeführer empfohlen (Beilage ./A). Da der Beschwerdeführer selber angab gesund zu sein, geht das Gericht davon aus, dass dieser an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten leidet, dieser jedoch, wie im Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29.12.2017 festgehalten wurde - ein Suchtmittelproblem hat. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug (Beilage ./I), der gekürzten Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23.11.2017 (OZ 8) sowie auf Grund der Strafkarte vom 30.01.2017 (AS 251). 2.
  9. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer nach seiner Erstbefragung in der Einvernahme vor dem Bundesamt die Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe umfassend darzulegen. Der aufgrund dieser Befragung festgestellte Sachverhalt und die Beweiswürdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. In Anbetracht des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie angesichts der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts, hat dieses auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine konkrete individuelle Verfolgung droht. 2.2.
  10. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Taliban, weil er beim afghanischen Militär war, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Der Beschwerdeführer wurde zudem zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und umfassend zu gestalten (OZ 14, Seite 5). Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen. Auch vor der Erzählung der Fluchtgründe wurde der Beschwerdeführer nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sämtliche Fluchtgründe abschließend, umfassend und detailliiert erzählen soll. Der Beschwerdeführer konnte jedoch in der freien Erzählung keine Details nennen. Der Beschwerdeführer gab auf diese Aufforderung lediglich pauschal an (OZ 14, Seite 11-12): "BF: Der Grund war meine Arbeit beim Militär. Besonders in unserer Provinz Kunar gibt es und gab es die Talibanmacht sehr stark. Und sie waren gegen den Staat. Es gab Drohungen gegen mich und die Drohungen hat man meinem Bruder und meinem Vater ausgesprochen und auch gesagt. Man hat meinen Familienmitgliedern wortwörtlich gesagt, wenn man mich erwischen würde, würde man mich töten. Dann hat mein Vater mir gesagt, ich soll in das Ausland gehen. Ich wollte auch ins Ausland gehen weil ich konnte dort nicht leben. Mein Leben war in Gefahr und deswegen habe ich Afghanistan verlassen. Weil die Taliban hat und hatte Probleme mit dem Staat und jene die beim Staat gearbeitet haben und arbeiten haben sicher ein Problem mit den Taliban." Weitere Details wurden vom Beschwerdeführer in der freien Erzählung - trotz mehrmaliger Aufforderung detaillierte und umfassende Angaben zu machen - nicht angegeben. In Gesamtschau seines Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer bloß eine grobe Rahmengeschichte wiederzugeben. Der Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung auch gefragt, wie genau er durch die Taliban bedroht wurde. Der Beschwerdeführer gab darauf vage und pauschal an (OZ 14, Seite 12): "BF: Es war so, man hat meinen Vater gewarnt, dass sein Sohn mit dem Militär zusammenarbeitet und wenn er diese Aufgabe nicht beendet, dann ist er selber verantwortlich. Natürlich habe ich auch um meine Familie Angst gehabt, wie ich schon sagte, es war nicht nur mein Problem, es wären auch meine Familie in Gefahr gewesen." Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass sein Vater vier oder fünf Mal bedroht worden sei (OZ 14, Seite 12). Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder bedroht worden seien. Es wäre daher nach den Angaben des Beschwerdeführers von einer Vielzahl von Bedrohungen auszugehen. Dennoch präsentierte der Beschwerdeführer in der Verhandlung - in Anbetracht seiner angeblich 3jährigen Zugehörigkeit beim Militär und der Vielzahl an Drohungen gegen seine Familie - nur vage und ausweichende Antworten. Das Gericht konnte insbesondere aus nachstehenden Gründen nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer jemals beim afghanischen Militär gearbeitet hat: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er drei Monate lang beim Militär ausgebildet worden sei (AS 265). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er beim Militär vier Monate lang einen Kurs besucht habe, dies sei eine kurze Version einer Ausbildung gewesen (OZ 14, Seite 13). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Zeiträume nennt. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, in welchen Regionen er beim Militär eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer nannte daraufhin die Regionen Tagab, Loger und Wardak (OZ 14, Seite 13). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an in den Regionen Wardag, Tadau, Lugar und XXXX eingesetzt gewesen zu sein (AS 267). Seine Leva (Anm.: militärische Einheit) habe zur Region XXXX gehört (As 267). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Region, in der seine Einheit stationiert gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung nicht genannt hat. Wäre der Beschwerdeführer mit dem afghanischen Militär tatsächlich in XXXX stationiert gewesen, so hätte er diese Region jedenfalls vor dem Gericht angegeben. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer beim afghanischen Militär gedient hat.Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung befragt, in welchen Regionen er beim Militär eingesetzt wurde. Der Beschwerdeführer nannte daraufhin die Regionen Tagab, Loger und Wardak (OZ 14, Seite 13). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer jedoch an in den Regionen Wardag, Tadau, Lugar und römisch 40 eingesetzt gewesen zu sein (AS 267). Seine Leva Anmerkung, militärische Einheit) habe zur Region römisch 40 gehört (As 267). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Region, in der seine Einheit stationiert gewesen sei, in der mündlichen Verhandlung nicht genannt hat. Wäre der Beschwerdeführer mit dem afghanischen Militär tatsächlich in römisch 40 stationiert gewesen, so hätte er diese Region jedenfalls vor dem Gericht angegeben. Das Gericht geht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer beim afghanischen Militär gedient hat. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er einen 12-tägigen Urlaub in Kabul verbracht habe (AS 271). Auch den Startort Jalalabad für seine Ausreise habe er von Kabul aus erreicht (AS 273). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass er noch nie in Kabul gewesen sei. "R: Waren Sie schon jemals in einer großen Stadt zum Beispiel Kabul, Herat, Mazar-e Sharif? BF: Nein." Es ist gänzlich unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer vergessen soll, dass er seinen einzigen Urlaub während einer Militärzeit von drei Jahren in Kabul verbracht habe, oder, dass er bei seiner Ausreise zunächst von Kabul aus nach Jalalabad gereist sei. Dies ist insbesondere deshalb unglaubhaft, da der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Kabul bereits bedroht worden sei ("Eine Ansiedlung in Kabul ist dem BF mangels gesicherter familiärer oder sonstiger sozialer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar, weil er dadurch in eine existenzbedrohende Situation gelangen würde und dort ebenfalls schon bedroht wurde" - AS 478). Dies steht auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er noch nie persönlich bedroht worden sei (OZ 14, Seite 14). Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde sowohl beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung befragt, wo er als Soldat am längsten eingesetzt war. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass er am längsten in der Provinz Wardag (auch geschrieben Wardak) eingesetzt war (AS 269). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er in jeder Provinz ein Jahr war, es sei kein großer Unterschied gewesen (OZ 14, Seite 13). Auch diese Divergenz ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers sind für das Gericht nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer wurde sowohl beim Bundesamt als auch vor Gericht befragt, ob er in Kampfhandlungen involviert war. Die Angaben waren in beiden Malen äußerst vage und pauschal gehalten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu seiner drei Jahre lang andauernden Dienstzeit beim Militär keine konkreten Angaben machen konnte. Für das Gericht handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers nicht um tatsächliche Erlebnisse, sondern um konstruierte, pauschale Angaben, denen kein Wahrheitsgehalt zukommt. BFA: "F: Waren Sie jemals in Kampfhandlungen involviert? A: Ja. Wir wurden von den Taliban überall angeschossen. Untertags war es schwierig zu sehen, woher man beschossen wurde. In der Nacht hat man es gesehen." (AS 269) Gericht: "R: Waren Sie auch in Kampfhandlungen involviert? BF: Natürlich ich war bei Militäroperationen, bei Durchsuchungen. Sobald wir einen Bericht bekommen haben, dass die Taliban in einem bestimmten Ort wären, mussten wir dort hinfahren. Wir haben einmal einen ganz großen Bezirk umzingelt. Dann sind wir da hineingegangen, die Häuser durchsucht ob die Leute Waffen bei sich hatten oder nicht." (OZ 14, Seite 13f) Auch weitere Nachfragen des Gerichts über die genauen Aufgaben des Beschwerdeführers beim Militär wurden ausschließlich vage und pauschal beantwortet: "R: Wie hat Ihre Arbeit beim Militär ausgesehen? BF: Grundsätzlich war meine Aufgabe das Land zu schützen. In diesem Zusammenhang war ich auf verschiedenen Posten tätig. Was mir als Aufgabe aufgetragen wurde, habe ich auch erledigt. R: Was wurde Ihnen als Aufgabe aufgetragen? BF: Ich war bei militärischen Operationen dabei. Mit den Amerikanern zusammen." (OZ 14, Seite 13) Das Gericht hat auf Grund dieser divergierenden und vagen sowie detaillosen Angaben nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer jemals beim afghanischen Militär gedient hat. Der Beschwerdeführer gab bei der ersten Befragung beim Bundesamt an, dass seine Taszkira und eine Armeebestätigung in Kopie im Lager in Wien seien (AS 141). Der Beschwerdeführer legte jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder eine Taszkira noch eine Bestätigung, dass er in Afghanistan beim Militär gewesen sei, vor. Der Beschwerdeführer gab bei der zweiten Befragung beim Bundesamt an, dass er nur Fotos habe, seine Tazkira und die Kopie der Armeebestätigung seien jedoch in Afghanistan (AS 255). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch an, dass er keine Tazkira, keinen Pass und auch sonst nichts habe (OZ 14, Seite 8). Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Zeugnis des Militärs, in dem stand wie lange er dort gearbeitet habe, seinem Vater in Afghanistan gegeben habe. Es ist unplausibel, wie der Beschwerdeführer seinem Vater diese Unterlagen habe geben können, wenn der Beschwerdeführer seit dem Antritt des Militärdienstes nicht mehr nach Hause habe kommen können (AS 265). Der Beschwerdeführer hätte sich zudem von seiner Familie, wenn diese im Besitz von Dokumenten gewesen wäre, während des seit Juni 2015 andauernden Asylverfahrens die Unterlagen zumindest in Kopie nach Österreich schicken lassen können. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Auch sind die Angaben des Beschwerdeführers, welche Unterlagen bzw. Ausweise er vom Militär bekommen habe sehr vage und nicht nachvollziehbar (OZ 14, Seite 15): "R: Haben Sie vom Militär einen Arbeitsvertrag oder andere Ausweise bekommen? BF: Alles was ich gehabt habe, ist glaube ich schon bei ihnen. Mehr habe ich nicht. R: In meinem Akt befinden sich nur Fotos. (AS 279-307). BF: Ich habe auch keinen Kontakt mit meiner Familie, dass ich etwas verlangen könnte, damit sie mir das schicken können. R: Haben Sie beim Militär einen Arbeitsvertrag, Ausweise, andere Dokumente oder solche Metallanhänger bekommen? BF: Ich habe an dem Tag als ich Afghanistan verlassen habe, nicht daran gedacht etwas mitzunehmen. R: Meine Frage ist, haben Sie in Afghanistan vom Militär solche Aufnäher, diese Metallplaketten oder einen Vertrag oder andere Dokumente oder Ausweise bekommen. BF: Ich habe das in Afghanistan meinem Vater gegeben. Jetzt weiß ich nicht wo sie sind. R: Was bekommt man in Afghanistan wenn man zum Militär geht? BF: Es gab ein Zeugnis, dass ich solange dort gearbeitet habe. Es gab Karten. R: Was meinen Sie mit Karten? BF: Meine Aufgabenkarte, darauf standen meine Namen und meine Aufgaben." Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass er seinen Kommandanten über seine Probleme informiert habe ("Ich nahm den ganzen Urlaub und habe den Kommandanten über meine Probleme informiert" - AS 271). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass er nicht mit Vorgesetzten über seine Probleme gesprochen habe ("Nein, weil ich dachte, wenn ich mit jemanden darüber sprechen würde, würde es nichts bringen." - OZ 14, Seite 15). Der Beschwerdeführer gab auch an, dass sein einziges Problem, das Problem mit den Taliban gewesen sei (OZ 14, Seite 12). Würde man seinem Kommandanten bzw. Vorgesetzten von seinem einzigen Problem, nämlich dass die Taliban versuchen einen umzubringen, erzählen, so wäre dies jedenfalls eine einprägsame Unterhaltung, in der man sich die Unterstützung seines Vorgesetzten erhofft. Es ist daher für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich derart widersprüchliche Angaben macht - hätte ein solches Gespräch tatsächlich stattgefunden. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichtesind daher nicht glaubhaft. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für das Militär in Afghanistan sind aus den oben genannten Gründen nicht glaubhaft. Insbesondere ergeben sich massive Widersprüche zwischen den Angaben beim Bundesamt und den Angaben in der mündlichen Verhandlung, die eine Tätigkeit des Beschwerdeführers beim afghanischen Militär nicht glaubhaft scheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat zwar beim Bundesamt ein Konvolut von Fotos vorgelegt, diesen Fotos ist jedoch weder das Aufnahmedatum noch der Aufnahmeort zu entnehmen, noch sind diese Fotos ein Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer drei Jahre lang oder überhaupt beim afghanischen Militär gewesen sei. Den Fotos lässt sich auch nicht entnehmen, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer ausgeübt haben möchte, was der genaue Inhalt dieser Tätigkeiten war und für wen und in welchem Zeitraum er diese Tätigkeiten ausgeübt haben soll. Den Fotos lässt sich lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Tarnanzug vor bzw. in militärischen Fahrzeugen sowie mit anderen Personen in militärischen Anzügen posiert hat. Die Fotos sind zwar ein Indiz für eine militärische Tätigkeit, diese sind jedoch - insbesondere in Anbetracht der erheblichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers - nicht geeignet eine Tätigkeit des Beschwerdeführers beim afghanischen Militär glaubhaft zu machen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer beim afghanischen Militär gearbeitet hat. Es konnte ebenso nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für das afghanische Militär oder die afghanische Regierung tätig war oder für diese in Kampfhandlungen verwickelt war. Auch die Angaben zur vermeintlichen Bedrohung durch die Taliban waren vage, detaillos und widersprüchlich. Es kommt daher auch diesen Angaben keine Glaubhaftigkeit zu: Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an: "Ich bzw. meine Familie wurde von den Taliban bedroht, weil ich beim Militär gearbeitet und Taliban bekämpft habe. Mein Bruder wurde von den Taliban direkt bedroht. Es wurde ihm gesagt, dass er mich zu den Taliban geben soll. (...) Mein Vater und mein Bruder haben beschlossen, dass ich Afghanistan verlassen soll." (AS 265) "Er (der Bruder) wurde vier bis fünf Mal bedroht." (AS 269) In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nur kurz, dass man Drohungen auch gegen seinen Bruder ausgesprochen habe. Im weiteren Verhandlungsverlauf - insbesondere auf die Frage wie genau der Beschwerdeführer durch die Taliban bedroht wurde - nannte der Beschwerdeführer keine weiteren Drohungen gegen bzw. über seinen Bruder. Auch auf die Frage gegen Ende der Verhandlung, ob der Beschwerdeführer noch etwas angeben möchte, was er bis jetzt noch nicht gefragt wurde, erwähnte der Beschwerdeführer keine Drohungen gegen seinen Bruder. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass vier- bzw. fünfmalige Drohungen gegen den Bruder, der ein enges und wichtiges Familienmitglied ist, jedenfalls bedeutende und bedrohliche Ereignisse wären, die jedenfalls im Gedächtnis bleiben würde. Das Gericht geht daher davon aus, dass tatsächlich keine Drohungen gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie stattgefunden habe. Auch den Inhalt der Drohungen - der nur sehr vage angegeben wurde - variierte der Beschwerdeführer massiv. In der freien Erzählung vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer noch an, dass die Taliban gewollt hätten, dass er sich den Taliban anschließt (er zu den Taliban gegeben wird - AS 265). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zum Wortlaut der Bedrohungen an, dass die Taliban seinem Vater erzählt haben, dass man ihn töten würde, wenn man ihn erwischen würde (OZ 14, Seite 12). In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer jedoch, dass die Taliban von seinem Vater verlangt hätten, dass er zu den Taliban überlaufe oder von denen umgebracht werde (AS 11). Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers

§ 19Abs. 1 Asyl

G nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von einer Rekrutierung spricht und diese bei einer "wortwörtlichen" Zitierung in der Verhandlung nicht einmal erwähnt, ist jedenfalls auffällig. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde - die Taliban versucht hätten den Beschwerdeführer zu rekrutieren, andererseits sei der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, wenn er die Armee nicht verlasse und sich ihnen anschließt (AS 472). Eine Zwangsrekrutierung oder Drohungen sich den Taliban anzuschließen hat der Beschwerdeführer jedoch vor dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.Auch den Inhalt der Drohungen - der nur sehr vage angegeben wurde - variierte der Beschwerdeführer massiv. In der freien Erzählung vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer noch an, dass die Taliban gewollt hätten, dass er sich den Taliban anschließt (er zu den Taliban gegeben wird - AS 265). In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zum Wortlaut der Bedrohungen an, dass die Taliban seinem Vater erzählt haben, dass man ihn töten würde, wenn man ihn erwischen würde (OZ 14, Seite 12). In der Erstbefragung erwähnte der Beschwerdeführer jedoch, dass die Taliban von seinem Vater verlangt hätten, dass er zu den Taliban überlaufe oder von denen umgebracht werde (AS 11). Es wird im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers

Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben sowie protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von einer Rekrutierung spricht und diese bei einer "wortwörtlichen" Zitierung in der Verhandlung nicht einmal erwähnt, ist jedenfalls auffällig. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass - nach den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde - die Taliban versucht hätten den Beschwerdeführer zu rekrutieren, andererseits sei der Beschwerdeführer von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, wenn er die Armee nicht verlasse und sich ihnen anschließt (AS 472). Eine Zwangsrekrutierung oder Drohungen sich den Taliban anzuschließen hat der Beschwerdeführer jedoch vor dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Im Zusammenhang mit der Erstbefragung fällt auch auf, dass der Beschwerdeführer dort angegeben hat, dass er 2,5 Jahre beim Militär gedient habe (AS 11). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer jedoch an insgesamt drei Jahr beim Militär gedient zu haben, und zwar in drei Regionen jeweils ein Jahr lang (OZ 14, Seite 13). Es sind daher auch diese Angaben nicht schlüssig. Zudem hat der Beschwerdeführer die Durchsuchung des Elternhauses durch die Taliban, um den Beschwerdeführer aufzufinden, zwar beim Bundesamt erwähnt (AS 269), beim Gericht machte der Beschwerdeführer dazu jedoch gar keine Angaben. Hätte die Durchsuchung des Hauses der Familie des Beschwerdeführers durch Taliban tatsächlich stattgefunden, so hätte der Beschwerdeführer dies wohl bereits bei der freien Erzählung in der mündlichen Verhandlung angegeben. Das Gericht hat daher erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers. Unplausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, dass er nach dem Dienst beim Militär nicht mehr nach Hause konnte (AS 265). Nach diesen Angaben wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Militärzeit nicht mehr in seinem Heimatdistrikt Kunar aufhältig gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab dazu im Widerspruch bei der Erstbefragung jedoch an, dass seine Flucht einen Monat vor der Erstbefragung am 18.06.2015 von Kunar (seinem Heimat-Distrikt) aus begonnen habe (AS 9). Beim Bundesamt gab der Beschwerdeführer dazu im Widerspruch auch an, dass er seine Reisebewegung in Jalalabad begonnen habe (AS 265). Auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Flucht aus Afghanistan von Jalalabad aus begonnen habe, da er dort seinen Schlepper getroffen habe (AS 14). Die Angaben des Beschwerdeführers sind widersprüchlich, diesen kommt keine Glaubhaftigkeit zu. Der Beschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er einen Monat vor der Erstbefragung, diese war am 18.06.2015, Afghanistan verlassen habe (AS 7). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2015, 10 Tage nach dem Ramadan Monat, Afghanistan verlassen habe (OZ 14 Seite 9). Der Ramadan endete im Jahr 2015 ca. am 16.07.

  1. Dies ist einen Monat nach der Asylantragstellung in Österreich, sodass es auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit Afghanistan verlassen habe. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Ebenso unplausibel scheint, dass der Beschwerdeführer seine militärischen Dokumente bereits in Afghanistan seinem Vater gegeben habe (OZ 14, Seite 15). Da der Beschwerdeführer auch angab, dass er immer im Dienst war und nicht nach Hause konnte (AS 269), ist es für das Gericht unplausibel, wie der Beschwerdeführer seine militärischen Dokumente in Afghanistan seinem Vater habe geben können. Die Angaben des Beschwerdeführers sind auch aus diesem Grund nicht glaubhaft. Ebenso unplausibel ist das Vorbringen in der Beschwerde bezüglich einer Desertation von der afghanischen Armee und einer diesbezüglich herrschenden Verfolgungsgefahr (AS 475). Auf die Frage beim Bundesamt, warum der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe (AS 265), gab der Beschwerdeführer ausschließlich eine Bedrohung durch die Taliban an. Eine unerlaubte Entfernung von der Armee erwähnte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch auf die Aufforderung vor Gericht alle Gründe zu nennen, warum er nicht mehr nach Afghanistan zurückkehren kann, nannte der Beschwerdeführer ausschließlich eine Bedrohung durch die Taliban. Der Beschwerdeführer erwähnte in der freien Erzählung (OZ 14, Seite 11f) keine Furcht vor der afghanischen Regierung wegen eines unerlaubten Austritts aus dem Militär. Einem Soldaten, der drei Jahre lang beim Militär gedient hat, müssten jedoch die Konsequenzen des Desertierens bekannt sein, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Furcht jedenfalls in den freien Erzählungen erwähnt hätte. Den Angaben des Beschwerdeführers ist daher auch aus diesem Grund nicht zu glauben. Unplausibel ist zudem, dass der Beschwerdeführer über ein Zeugnis mit seiner Dienstdauer verfügen soll. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an über ein Zeugnis zu verfügen, dem zu entnehmen ist wie lange er beim Militär war ("dass ich solange dort gearbeitet habe" - OZ 14 S. 15). Es ist nicht nachvollziehbar wie ein Deserteur eine Bestätigung über die Beendigung seines Dienstes bzw. der Dienstzeiten bekommen soll, wenn sich dieser ohne seinen Vorgesetzten etwas zu sagen unerlaubt vom Militär entfernt haben soll. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es konnte daher weder eine Bedrohung des Beschwerdeführers noch eine Bedrohung der Familie des Beschwerdeführers durch die Taliban oder durch andere Leute festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom afghanischen Militär desertiert ist. 2.
  2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat und zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Kunar ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Daraus geht unter anderem hervor, dass aufgrund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen die Sicherheitslage in Afghanistan - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - nach wie vor prekär und sehr fragil ist. Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Kunar ist volatil. Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Beilage ./II) stützt sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus dem Länderinformationsblatt unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Umstände. Der Beschwerdeführer spricht Paschtu als Muttersprache sowie Dari. Er ist im afghanischen Kulturkreis sozialisiert. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine sieben jährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere Geschwister, die auch über Vermögenswerte in Afghanistan (landwirtschaftliche Grundstücke, Haus) verfügen, sodass er von seiner Familie Unterstützung erhalten kann. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer daher, allenfalls mit Rückkehrhilfe und zumindest vorrübergehender familiärer Unterstützung, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hieran ändert auch eine Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers nichts, da es insbesondere in Kabul grundsätzlich auch medizinische Versorgung und Krankenhäuser gibt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten3.1 Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Es konnte jedoch keine Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Personen oder Bedrohungshandlungen gegen den Beschwerdeführer oder seine Familie festgestellt werden. Ebenso konnte keine Beteiligung am afghanischen Militär oder die Teilnahme an Kampfhandlungen festgestellt werden. Es ist daher keine Verfolgung und auch keine Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten3.2 Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten 3.2.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 2

EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Art. 3

EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Artikel 2

, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Artikel 3

, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). 3.2.2.

§ 8Abs. 3 Asyl

G sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Dies ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG).3.2.2.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Dies ist gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG dann der Fall, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerberin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG). Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (VwGH vom 08.01.2018, Ra 2017/01/0432).Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Artikel 3, EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (Paragraph 11, AsylG). Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative muss dem Fremden - im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums - zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (VwGH vom 08.01.2018, Ra 2017/01/0432). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN).In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN). 3.2.

  1. Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).3.2.
  2. Der EGMR geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder den Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012, mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).Bei der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu vergleiche dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241 aus 2013,; 07.06.2013, U 2436 aus 2012,; 12.06.2013, U 2087 aus 2012,; 13.09.2013, U 370 aus 2012,; 11.12.2013, U 2643 aus 2012,). Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst - zu einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt - ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst - zu einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt - ausdrücklich aus, dass nicht von vornherein erkennbar sei, weshalb ein Fremder durch mangelnde tragfähige Beziehungen und mangelnde Ortskenntnisse in afghanischen Großstädten trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens komme vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095). Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus (vgl. VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Mit dem Aufzeigen der bloßen Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat wird die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK im Sinne der obigen Rechtsgrundsätze damit in Bezug auf Kabul nicht dargetan. Auch das Faktum, dass der Asylwerber über keine guten Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, reicht für sich betrachtet für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus vergleiche VwGH vom 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). 3.2.
  3. Für den vorliegenden Fall ist daher Folgendes festzuhalten: 3.2.4.
  4. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunar, welche sich - den Länderberichten zufolge - in Bezug auf Angriffe der Taliban als volatil darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohen würde.Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen würde. 3.2.4.
  5. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten (vgl. Punkt II.1.4.) - in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen (vgl. Punkt II.2.1.) - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden:3.2.4.
  6. Trotz der weiterhin als instabil zu bezeichnenden allgemeinen Sicherheitslage erscheint eine Rückkehr nach Afghanistan im Hinblick auf die regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt unterschiedliche Sicherheitslage nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan, den Länderberichten vergleiche Punkt römisch zwei.1.4.) - in Zusammenschau mit den vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegten persönlichen Lebensumständen vergleiche Punkt römisch zwei.2.1.) - aus folgenden Gründen in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans, konkret in die Hauptstadt Kabul, verwiesen werden: Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die Länderfeststellungen zwar nicht verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren hat. Darüber hinaus ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens sicher erreichbare Stadt. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt es mittlerweile sogar, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung sowie nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen. Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagsversuche, Eindringen von Aufständischen usw.), als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Anschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist. Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in diesen Städten dennoch zumindest grundlegend gesichert. Laut den oben auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Laut den oben auszugsweise wiedergegebenen Richtlinien des UNHCR müssen die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtslage von intern vertriebenen afghanischen Staatsangehörigen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative berücksichtigt werden, wobei angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft auf Grund jahrzehntelang währender Kriege, massiver Flüchtlingsströme und interner Vertreibung hierfür jeweils eine Einzelfallprüfung notwendig ist (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Wie festgestellt wurde, leidet der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und er ist im erwerbsfähigen Alter. Er verfügt zudem über eine 7jährige Schulausbildung. Zudem spricht der Beschwerdeführer beide Landessprachen, eine sogar auf muttersprachlichem Niveau. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Afghanistan verbracht, wodurch er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über seine Geschwister in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat zwar bislang noch nicht oder kaum in der Stadt Kabul gelebt und verfügt dort über keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte, dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich sich auch in kürzerer Zeit sich in einer Stadt zu orientieren und sich Ortskenntnisse anzueignen. Die Familie des Beschwerdeführers verfügt darüber hinaus auch über Grundstücke im Heimatdorf des Beschwerdeführers sowie über ein Haus. Der Beschwerdeführer kann im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan daher mit finanzieller Unterstützung durch seine in der Provinz Kunar lebenden Familie rechnen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine räumliche Trennung die Angehörigen des Beschwerdeführers außer Stande setzen sollte, ihn finanziell zu unterstützen. Außerdem stammt der Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird. Angesichts der stark ausgeprägten, mit Rechten und Pflichten einhergehenden Stammesstruktur der Paschtunen (Pashtunwali) könnte der Beschwerdeführer in Kabul auf ein traditionelles Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder der großen ethnischen Gruppe der Paschtunen zurückgreifen. Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde. Zudem kann der Beschwerdeführer auch auf Rückkehrhilfe zurückgreifen. Dem Beschwerdeführer ist es daher aufgrund der dargelegten Umstände auch ohne unmittelbar in Kabul bestehende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte möglich, sich dort - etwa auch durch Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten oder durch Rückkehrhilfe - eine Existenz aufzubauen und diese zu sichern sowie eine (einfache) Unterkunft zu finden. Dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist.Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist. 3.2.
  7. Auch die weitschweifigen Ausführungen in der Stellungnahme vom 09.01.2018 waren nicht geeignet exzeptionelle Umstände des Beschwerdeführers aufzuzeigen. Es sind auch weder dem Artikel von Stahlmann noch den Ausführungen von Ruttig individuelle und konkrete den Beschwerdeführer betreffende Gegebenheiten enthalten, die eine innerstaatliche Fluchtalternative des Beschwerdeführers nach Kabul unmöglich scheinen lassen. Diese zeigen zwar eine schwierige Situation jedoch keine exzeptionellen Gründe auf und nehmen auch keinen Bezug auf den konkreten und individuellen Fall des Beschwerdeführers. Die in der Stellungnahme vom 09.01.2018 beantragte Einvernahme von Mag. Mahringer konnte unterbleiben. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie es durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen bei einer mündlichen Verhandlung zu einer individuell relevanten Änderung des Sachverhaltes kommen kann. Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
  8. 1991, 90/09/0097;
  9. 1992, 91/09/0187;
  10. 1997, 96/06/0004;
  11. 2002, 99/12/0139; vgl auch VwGH
  12. 1991, 87/07/0054). Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen.Die in der Stellungnahme vom 09.01.2018 beantragte Einvernahme von Mag. Mahringer konnte unterbleiben. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, wie es durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen bei einer mündlichen Verhandlung zu einer individuell relevanten Änderung des Sachverhaltes kommen kann. Darüber hinaus ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (VwGH
  13. 1991, 90/09/0097;
  14. 1992, 91/09/0187;
  15. 1997, 96/06/0004;
  16. 2002, 99/12/0139; vergleiche auch VwGH
  17. 1991, 87/07/0054). Aus diesem Grund war der gegenständliche Antrag abzulehnen. 3.2.
  18. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.3.2.
  19. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
  20. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung3.
  21. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird. 3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Abs. 1 Asyl

G3.3.1. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. 3.3.2. Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG3.3.2. Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.3.2.1.

§ 58Abs. 2 Asyl

G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.2.1.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i

Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dring

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