RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlW264 2151245-1 SpruchW264 2151245-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, rechtsfreundlich vertreten durch RechtsanwälteDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Islamische Republik Afghanistan, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Lechenauer & Dr. Swozil, Hubert-Sattler-Gasse 10, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zahl: 1075460900-150748045/BMI-BFA_SBG_AST_01_TEAM_04, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 sowie gemäßDie Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 sowie gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und 55 Abs. 1 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 9 und 55 Absatz eins, FPG idgF sowie Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und teilweise schlepperunterstützt mit dem Reiseziel "Deutschland" in Umgehung der Grenzkontrollen nach Europa und traf am 26.6.2015 im Bundesgebiet ein und stellte den Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag darauf gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari an, am XXXX in Kabul geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Moslem (Sunnit) zu sein. Er sei Witwer, da seine Ehefrau ca. einen Monat zuvor bei einem Selbstmordanschlag umgekommen sei. Er sei sorgepflichtig für seinen fünfjährigen Sohn XXXX und habe er in Kabul Familie, nämlich den Vater XXXX, die Mutter XXXX, den Bruder XXXX und die Schwestern XXXX undXXXX. Er verfüge über eine 12jährige Schulbildung in Kabul und habe zuletzt als Chauffeur gearbeitet. Er habe in Kabul gewohnt und bezeichnete er seine finanzielle Situation als "mittel" und die Familie werde vom Bruder versorgt. Sein Reiseziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, aber da er in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei und ihm das Geld für die Weiterreise gefehlt habe, habe er nun hier den Asylantrag gestellt.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag darauf gab der BF in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari an, am römisch 40 in Kabul geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Paschtunen anzugehören und Moslem (Sunnit) zu sein. Er sei Witwer, da seine Ehefrau ca. einen Monat zuvor bei einem Selbstmordanschlag umgekommen sei. Er sei sorgepflichtig für seinen fünfjährigen Sohn römisch 40 und habe er in Kabul Familie, nämlich den Vater römisch 40 , die Mutter römisch 40 , den Bruder römisch 40 und die Schwestern römisch 40 undXXXX. Er verfüge über eine 12jährige Schulbildung in Kabul und habe zuletzt als Chauffeur gearbeitet. Er habe in Kabul gewohnt und bezeichnete er seine finanzielle Situation als "mittel" und die Familie werde vom Bruder versorgt. Sein Reiseziel sei von Anfang an Deutschland gewesen, aber da er in Österreich erkennungsdienstlich behandelt worden sei und ihm das Geld für die Weiterreise gefehlt habe, habe er nun hier den Asylantrag gestellt. Afghanistan habe er verlassen, da seine Ehefrau ca. einen Monat zuvor bei einem Selbstmordanschlag umgekommen sei und die Situation dort sehr schlecht sei, das Leben in Afghanistan sei in Gefahr und wollte er dort nicht länger leben. Er sei hier her gekommen, um für seinen Sohn und ihn ein neues Leben aufzubauen und um hier in Sicherheit leben zu können. Dies seien seine Asylgründe, andere habe er nicht, so der BF. Er gab an, die Wahrheit gesagt zu haben und im Falle seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben und um jenes des Sohnes. Die Frage, ob es konkrete Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, gäbe, verneinte der BF. Weitere Fragen zu Befürchtungen im Falle der Rückkehr sind im Erstbefragungsprotokoll nicht dokumentiert. Am Ende der Niederschrift ist festgehalten, dass eine Rückübersetzung stattgefunden habe und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Der BF gab an, die Wahrheit gesagt zu haben.
- Am 14.12.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetsch in seiner Muttersprache Dari niederschriftlich einvernommen, auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen sowie auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Er gab an, elf Jahre zur Schule gegangen zu sein und betreffend seine Ehefrau XXXX gab er an, dass diese Anfang Mai 2015 durch einen Bombenanschlag der Taliban in der Nähe der amerikanischen Universität in Kabul, vielleicht 500 m davon entfernt, gestorben sei. Seine Schwester und seine Nichte seien dabei auch verletzt worden und laut Medienberichten seien damals 15-20 Menschen gestorben. Sein Sohn XXXX befinde sich bei den Eltern des BF in Kabul in XXXX. Er habe zwei Brüder gehabt, beide bereits verstorben, einer davon sei Polizist gewesen und der andere bei "IOM" und seien diese beiden Brüder ebenfalls von den Taliban getötet worden. Er habe daraufhin die Frau des Bruders geheiratet. Er habe Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, alle zwei Wochen werde er angerufen und stehe er mit seinem Onkel auch per Internet in Kontakt. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Kabul, mit welchem er per Internet in Verbindung stehe, weiters einen Onkel väterlicherseits in Kabul und ebenso in Kabul auch zwei Tanten väterlicherseits. Außerhalb Kabuls habe er keine Verwandten. Auf die Frage, ob er über einen gut funktionierenden Familienverband verfüge, antwortete er: "Ja. Ich habe ein gutes Verhältnis". In Österreich habe er keine Angehörigen.römisch 40 gab er an, dass diese Anfang Mai 2015 durch einen Bombenanschlag der Taliban in der Nähe der amerikanischen Universität in Kabul, vielleicht 500 m davon entfernt, gestorben sei. Seine Schwester und seine Nichte seien dabei auch verletzt worden und laut Medienberichten seien damals 15-20 Menschen gestorben. Sein Sohn römisch 40 befinde sich bei den Eltern des BF in Kabul in römisch 40 . Er habe zwei Brüder gehabt, beide bereits verstorben, einer davon sei Polizist gewesen und der andere bei "IOM" und seien diese beiden Brüder ebenfalls von den Taliban getötet worden. Er habe daraufhin die Frau des Bruders geheiratet. Er habe Kontakt zu seiner Familie im Heimatland, alle zwei Wochen werde er angerufen und stehe er mit seinem Onkel auch per Internet in Kontakt. Er habe einen Onkel mütterlicherseits in Kabul, mit welchem er per Internet in Verbindung stehe, weiters einen Onkel väterlicherseits in Kabul und ebenso in Kabul auch zwei Tanten väterlicherseits. Außerhalb Kabuls habe er keine Verwandten. Auf die Frage, ob er über einen gut funktionierenden Familienverband verfüge, antwortete er: "Ja. Ich habe ein gutes Verhältnis". In Österreich habe er keine Angehörigen. Sein Vater habe ein eigenes Haus in Kabul in XXXX. Er habe für die afghanische Regierung als Chauffeur gearbeitet bei XXXX. Es sei dies eine private Veranstaltungsfirma gewesen, wo man staatliche Prüfungen ablegen konnte und sei er der Chauffeur für die Mitarbeiter gewesen. Auf Nachfrage teilte er mit, er selbst habe nichts mit der Regierung zu tun gehabt. Von seinem Gehalt von ca. EUR 255,-- pro Monat habe er gut leben können.Sein Vater habe ein eigenes Haus in Kabul in römisch 40 . Er habe für die afghanische Regierung als Chauffeur gearbeitet bei römisch 40 . Es sei dies eine private Veranstaltungsfirma gewesen, wo man staatliche Prüfungen ablegen konnte und sei er der Chauffeur für die Mitarbeiter gewesen. Auf Nachfrage teilte er mit, er selbst habe nichts mit der Regierung zu tun gehabt. Von seinem Gehalt von ca. EUR 255,-- pro Monat habe er gut leben können. Er habe niemals irgendwelche Schwierigkeiten / Probleme mit afghanischen Behörden, der Polizei oder Gerichten gehabt. Er nehme keine Drogen oder -ersatzstoffe. Er bestätigte auf Nachfrage, völlig gesund zu sein und voll arbeitsfähig und arbeitswillig zu sein. Er habe sich nie in Afghanistan oder außerhalb Afghanistans politisch betätigt und auch nie einer politischen Organisation oder Partei angehört. Der BF gab an, dass er der Volksgruppe der Tadschiken angehöre und Moslem (Sunnit) sei. Er habe nicht vor zu einer anderen Religion zu konvertieren. Er habe niemals eine konkrete Verfolgung seiner Person alleine aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder aufgrund seiner Religionszugehörigkeit erlebt, er sei niemals aufgrund seiner Nationalität verfolgt oder bedroht worden und ebenso wenig wegen seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Er sei persönlich konkret nie bedroht worden. Er gab an gesund zu sein, nie eine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen zu haben und auch keine Medikamente zu benötigen. Auf die Frage, ob er im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm jeweils alles zurück übersetzt und korrekt protokolliert wurde, gab er an nicht genug Zeit gehabt zu haben und habe er nicht alles können. Ansonsten stimme alles. In freier Erzählung schilderte er seinen Fluchtgrund und die Gründe, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Er schilderte, "bei dieser Firma" als Chauffeur der Mitarbeiter innerhalb und außerhalb der Stadt tätig gewesen zu sein. Auf dem Weg nach Logar hätten ihn die Taliban gestoppt. Sie alle hätten aussteigen müssen. Sie seien in einem Haus gewesen, wo zwei Mitglieder des Militärs lagen und hätten die Taliban sie ("uns") als Spione bezeichnet. Daraufhin hätten sie ihre Firmenausweise vorgezeigt, welchen die Taliban keinen Glauben geschenkt hätten. Sein Arbeitskollege habe Heftige Schläge bekommen, auch in hätten die Taliban dann auch geschlagen und aufgefordert, zu sagen was er hier mache. Es sei um Mitternacht gewesen und es habe dort Krieg geherrscht. Die Taliban seien mit dem kämpfen beschäftigt gewesen und "wir sind dann abgehauen". Nach der Flucht seien sie in das Krankenhaus XXXX nach Kabul gegangen. Er habe danach seinen Vater angerufen, welcher ihn aus dem Krankenhaus abgeholt und zu seinem Onkel gebracht habe. Drei Tage später seien die Taliban beim BF zu Hause gewesen und sei nach ihm gesucht worden. Er sei bereits bei seinem Onkel gewesen. Die Taliban hätten ihm schriftlich gedroht und an diesem Tage sei der Bombenanschlag gewesen, bei welchem seine Ehefrau um das Leben kam. Er selbst sei nicht dort gewesen, da er "an diesem Tag bereits auf der Flucht aus Afghanistan" gewesen sei.In freier Erzählung schilderte er seinen Fluchtgrund und die Gründe, warum er nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Er schilderte, "bei dieser Firma" als Chauffeur der Mitarbeiter innerhalb und außerhalb der Stadt tätig gewesen zu sein. Auf dem Weg nach Logar hätten ihn die Taliban gestoppt. Sie alle hätten aussteigen müssen. Sie seien in einem Haus gewesen, wo zwei Mitglieder des Militärs lagen und hätten die Taliban sie ("uns") als Spione bezeichnet. Daraufhin hätten sie ihre Firmenausweise vorgezeigt, welchen die Taliban keinen Glauben geschenkt hätten. Sein Arbeitskollege habe Heftige Schläge bekommen, auch in hätten die Taliban dann auch geschlagen und aufgefordert, zu sagen was er hier mache. Es sei um Mitternacht gewesen und es habe dort Krieg geherrscht. Die Taliban seien mit dem kämpfen beschäftigt gewesen und "wir sind dann abgehauen". Nach der Flucht seien sie in das Krankenhaus römisch 40 nach Kabul gegangen. Er habe danach seinen Vater angerufen, welcher ihn aus dem Krankenhaus abgeholt und zu seinem Onkel gebracht habe. Drei Tage später seien die Taliban beim BF zu Hause gewesen und sei nach ihm gesucht worden. Er sei bereits bei seinem Onkel gewesen. Die Taliban hätten ihm schriftlich gedroht und an diesem Tage sei der Bombenanschlag gewesen, bei welchem seine Ehefrau um das Leben kam. Er selbst sei nicht dort gewesen, da er "an diesem Tag bereits auf der Flucht aus Afghanistan" gewesen sei. Damit endete die freie Erzählung. Die Frage ob dies sein einziger Fluchtgrund sei, wurde vom BF bejaht. Auf Befragen, teilte er mit, dass die Anhaltung 70 km außerhalb von Kabul in XXXX stattgefunden habe und zwar am 27.4.2015.Auf Befragen, teilte er mit, dass die Anhaltung 70 km außerhalb von Kabul in römisch 40 stattgefunden habe und zwar am 27.4.
- Auf die Frage, wie er aus dem Haus, wohin ihn die Taliban verbracht hatten, fliehen konnte, gab er an, dass eine Rakete die Wand des Gebäudes beschädigt habe. Auf befragen ob es eine Bewachung gegeben habe, antwortete er, dass die Wache der Taliban ebenso verletzt wurde und daher eine Flucht möglich war. Auf die Frage ob sie nicht verfolgt worden seien, gab er an ist nicht zu wissen und "vielleicht haben sie uns gesucht aber nicht gefunden". Die Kämpfe hätten erst stattgefunden, als der BF bereits in dem Gebäude, wohin ihn die Taliban verbracht hätten, gewesen sei. Mit ihm gemeinsam seien insgesamt drei Leute seiner Firma Von den Taliban gefangen gehalten worden, ein Arbeitskollege sei verletzt worden und der andere aber nicht. Die Flucht aus dem Haus der Taliban sei ihm gemeinsam mit den beiden Arbeitskollegen und einem ebenfalls gefangen gehaltenen Soldaten geglückt. Die Flucht aus diesem Haus der Taliban habe man zu Fuß und am Morgen mit einem Taxi fortgesetzt. Nach seiner Flucht aus dem Haus der Taliban sei er noch ca. sieben Tage in Afghanistan aufhaltig gewesen. Die schriftliche Drohung der Taliban habe er in Griechenland zurückgelassen, da sie nass und unleserlich geworden sei. Er habe im März 2013 geheiratet und sein Bruder, welcher als Polizist tätig gewesen sei, sei am
- August 2012 ums Leben gekommen. Auf Vorhalt seiner Angabe zum Alter des Sohnes (6 Jahre) in Zusammenschau mit dem Zeitpunkt der Eheschließung mit der Witwe des Bruders antwortete der BF, nachdem ihm der Bedienstete der belangten Behörde vorhielt, nicht anzunehmen, dass der BF ein uneheliches Kind gezeugt habe: "Das ist nicht mein leibliches Kind, sondern das meines Bruders". Er habe es nicht für wichtig erachtet, dies zu erwähnen, so der BF. Der BF, welcher in der Erstbefragung angab, dass seine Tazkira in Afghanistan sei, legte der Behörde eine solche vor und auf die Fragen nach seinem Alter auf dem Foto in der Tazkira antwortete er: 19 Jahre. Nachgefragt ist das Foto ca. drei Jahre alt und antwortete der BF, dass man in die Tazkira bis zum Alter von sechs Jahren kein Foto bekommt, erst danach bekomme man ein Foto in die Tazkira. Auf den Vorhalt, dass er angab, am Tag des Attentats bei dem seine Frau um das Leben kam, bei seinem Onkel gewesen zu sein und nun angab, dass er in diesem Zeitpunkt bereits bei der Ausreise aus Afghanistan gewesen sei, gab er an: "Sie ist am Morgen (ca 9 Uhr) ums Leben gekommen und ich bin abends ausgereist. Mein Vater sagte zu mir, dass sich ausreißen solle und nicht auf das Begräbnis kommen soll". Die Leichname seien am gleichen Tage beerdigt worden. Die Taliban seien für diesen Bombenanschlag verantwortlich gewesen. Nochmals auf die Wahrheitspflicht hingewiesen, gab er an, dass seine Frau am gleichen Tag beerdigt worden sei und auf den Vorhalt, dass nach einem Bombenanschlag die Opfer am selben Tag mit Opferidentifikation, polizeilichen Ermittlungen, alles innerhalb weniger Stunden, am gleichen Tag beerdigt werden, antwortete er ausweichend "Meine Schwester und Nichte ist ebenfalls verletzt worden. Das geschah alles in dieser Zeit." Die Frage, warum er nicht eine innerstaatliche Fluchtalternative erwogen habe, beantwortete er mit "Mein Leben ist in Gefahr. Die Taliban wissen meinen Namen." Er habe österreichische Freunde und Spiele in seiner Freizeit Fußball und gehe laufen und habe noch nie Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten in Österreich gehabt. Er habe alles gesagt und bestätigte er, dass die Verständigung mit dem Dolmetsch in Ordnung und verständlich gewesen sei und bestätigte er nach erfolgter Rückübersetzung, das alles aufgeschrieben und richtig protokolliert worden sei.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.2.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt III.), ihm mit Spruchpunkt III ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 leg.cit. nicht erteilt wurde und mit Spruchpunkt IV die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.2.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.), ihm mit Spruchpunkt römisch drei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, leg.cit. nicht erteilt wurde und mit Spruchpunkt römisch vier die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt wurde.
- Mit der Beschwerde vom 10.3.2017 wurde der Bescheid in vollem Umfang bekämpft. Es wurden verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG geltend gemacht. Der BF werde wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen
- Mit der Beschwerde vom 10.3.2017 wurde der Bescheid in vollem Umfang bekämpft. Es wurden verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG geltend gemacht. Der BF werde wegen seiner Tätigkeit für das Unternehmen XXXX und seiner damit verbundenen unterstellten politischen Gesinnung - da er für die Regierung arbeitete - von den Taliban verfolgt.römisch 40 und seiner damit verbundenen unterstellten politischen Gesinnung - da er für die Regierung arbeitete - von den Taliban verfolgt. Die Einvernahme vor dem BfA sei sehr kurz und oberflächlich gewesen und obwohl der BF ein umfangreiches Fluchtvorbringen angeführt habe, sei kein weiteres Nachfragen oder Überprüfungen angestellt worden. Vorgebracht wurden mangelhafte Länderfeststellungen mit dem Hinweis auf die Schutzfähigkeit / Schutzwürdigkeit afghanischer Sicherheitsbehörden bei Verfolgung durch Private hingewiesen und näher zur Schwäche der staatlichen Sicherheitseinrichtungen in Afghanistan ausgeführt. Weiters wurde zur Sicherheitslage in Kabul ausgeführt unter Hinweis auf einen Artikel für die British & Irish Agencies Afghanistan Group auf die Lage im Falle der Rückkehr und Reintegration afghanischer Flüchtlinge verwiesen. Es wurde ebenso auf die insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage hingewiesen. Es habe keine Feststellung zum Thema Verfolgung aufgrund unterstellter politischer Gesinnung durch die Taliban stattgefunden. Es wurde zur Gefährdungslage von Regierungsmitarbeitern ausgeführt und auf die UNHCR-Richtlinien hingewiesen, nämlich
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen. Ebenso wurde von der Richtlinie
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen sowie deren Familienangehörige hervorgehoben. Im Beschwerdeschriftsatz werden sonstige Verfahrensmängel und antizipative Beweiswürdigung in das Treffen geführt und hätte die Behörde nach den Grundsätzen des AVG und des AsylG die aufgenommenen Beweise nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ganzheitlich und unter Berücksichtigung aller Ermittlungsergebnisse zu würdigen gehabt. Den Aussagen des befragenden Organs sei zu entnehmen gewesen, dass dem BF eine Unglaubwürdigkeit inmitten der Einvernahme unterstellt worden wäre und sei dies eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung gewesen, welche das Ermittlungsverfahren mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Diese Aussagen hätten eine Befangenheit des bescheiderlassenden Organs indiziert und somit einen Verfahrensmangel dargestellt und damit den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Dabei wurde auf eine ACCORD-Anfrage vom 17.10.2014 hingewiesen, wonach es in Afghanistan üblich ist, die Witwe des verstorbenen Bruders zu heiraten und dessen Kinder an Kindes statt anzunehmen. Der maßgebliche Sachverhalt sei daher vom Gericht neu zu erheben. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Spruchpunkt I zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu den Spruchpunkt II zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass eine Abschiebung auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben und zurückzuverweisen.Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Spruchpunkt römisch eins zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, in eventu den Spruchpunkt römisch zwei zu beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz zu gewähren, festzustellen, dass eine Abschiebung auf Dauer unzulässig ist und die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und zurückzuverweisen.
- Der bezughabende Fremdakt langte am 27.3.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23.11.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreterin Dr. Nina Herzog statt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, gesund zu sein. Der auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesene BF wurde belehrt, alle seine fluchtveranlassenden Gründe vorzubringen, nichts zu verschweigen und auch solche Details, welche in seiner Heimat etwa zur Schande gereichen, nicht zu verschweigen. Er gab an, Tadschike und Sunnit zu sein und sei sein Heimatort Kabul, der Name des letzten Wohnortes sei Dorf XXXX. In freier Erzählung schilderte er seine Fluchtgründe.
- Der bezughabende Fremdakt langte am 27.3.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 23.11.2017 fand die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und im Beisein der rechtsfreundlichen Vertreterin Dr. Nina Herzog statt. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, gesund zu sein. Der auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesene BF wurde belehrt, alle seine fluchtveranlassenden Gründe vorzubringen, nichts zu verschweigen und auch solche Details, welche in seiner Heimat etwa zur Schande gereichen, nicht zu verschweigen. Er gab an, Tadschike und Sunnit zu sein und sei sein Heimatort Kabul, der Name des letzten Wohnortes sei Dorf römisch 40 . In freier Erzählung schilderte er seine Fluchtgründe. Er brachte vor, als Chauffeur für die Regierung gearbeitet zu haben und von den Taliban mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er habe die Beamten der Regierung in den Provinzen Kandarhar, Niegerhar, Logan und in der Stadt Kabul gefahren. Eines Tages sei er mit zwei Beamten von der Provinz Logan nach Kabul unterwegs gewesen. Im Ort XXXX hätten die Taliban spätnachmittags jedes Fahrzeug kontrolliert und auch das Auto Hi-Lux des BF aufgehalten. Die Taliban hätten sie aus dem Auto herausgezogen, er sei der Chauffeur gewesen. Die Taliban hätten ihre Jacken- und Kleidertaschen durchsucht. Er und seine beiden Begleiter, die Beamten, hätten Dienstausweise dabei gehabt sowie einen Ausweis des Autos, welcher ihnen erlaubte, mit dem Auto in alle Amtsgebäude einzufahren. Die Taliban hätten Akten, Laptops und Mobiltelefone beschlagnahmt, ihnen die Augen verbunden und sie gefesselt und in ein gemauertes Haus mit zwei Zimmern in der Provinz Logan verbracht. Man habe sie in ein Zimmer verbracht, wo bereits zwei Soldaten der Nationalarmee - einer davon blutend mit Schussverletzungen am Oberschenkel - gewesen seien. Die Taliban hätten sie gefoltert und geschlagen und am Abend des folgenden Tages töten wollen. Die Taliban hätten dies gemacht, da "wir für die Regierung tätig" gewesen seien.Eines Tages sei er mit zwei Beamten von der Provinz Logan nach Kabul unterwegs gewesen. Im Ort römisch 40 hätten die Taliban spätnachmittags jedes Fahrzeug kontrolliert und auch das Auto Hi-Lux des BF aufgehalten. Die Taliban hätten sie aus dem Auto herausgezogen, er sei der Chauffeur gewesen. Die Taliban hätten ihre Jacken- und Kleidertaschen durchsucht. Er und seine beiden Begleiter, die Beamten, hätten Dienstausweise dabei gehabt sowie einen Ausweis des Autos, welcher ihnen erlaubte, mit dem Auto in alle Amtsgebäude einzufahren. Die Taliban hätten Akten, Laptops und Mobiltelefone beschlagnahmt, ihnen die Augen verbunden und sie gefesselt und in ein gemauertes Haus mit zwei Zimmern in der Provinz Logan verbracht. Man habe sie in ein Zimmer verbracht, wo bereits zwei Soldaten der Nationalarmee - einer davon blutend mit Schussverletzungen am Oberschenkel - gewesen seien. Die Taliban hätten sie gefoltert und geschlagen und am Abend des folgenden Tages töten wollen. Die Taliban hätten dies gemacht, da "wir für die Regierung tätig" gewesen seien. Auf Nachfrage ob er den Taliban seinen Ausweis vorgezeigt habe, gab er an: "Nein die Taliban haben uns selbst durchsucht und die Ausweise gefunden." Er fuhr fort, dass es in der Nacht ein Gefecht gegeben habe und ein Flugzeug eine Bombe in das Haus geworfen habe. Infolgedessen sei das Dach eingestürzt und habe er "ein bisschen Verletzungen am Kopf" erlitten, eine leichte Verletzung. Er habe ein Tuch gehabt, mit dem er sich die Verletzung verbunden habe. Andere Verletzungen habe er nicht gehabt. Einer seiner Kollegen habe eine Verletzung an der Schulter erlitten. Mit "Kollege" meine er den Beamten der Regierung. Er habe das Krankenhaus Ebni Sina in der Nähe des Stadtviertels von Kabul namens XXXX aufgesucht. Dort sei er ca 40 oder 50 Minuten geblieben, er habe seinen Vater angerufen und dieser habe ihn vom Krankenhaus abgeholt und zu seinem Onkel mütterlicherseits gebracht. Dann habe er seinem Vater erzählt, dass er eine Nacht bei den Taliban gefangen gewesen sei und habe sein Vater Angst gehabt, da zuvor die Brüder des BF (XXXX und XXXX) getötet worden seien.Er habe das Krankenhaus Ebni Sina in der Nähe des Stadtviertels von Kabul namens römisch 40 aufgesucht. Dort sei er ca 40 oder 50 Minuten geblieben, er habe seinen Vater angerufen und dieser habe ihn vom Krankenhaus abgeholt und zu seinem Onkel mütterlicherseits gebracht. Dann habe er seinem Vater erzählt, dass er eine Nacht bei den Taliban gefangen gewesen sei und habe sein Vater Angst gehabt, da zuvor die Brüder des BF (römisch 40 und römisch 40 ) getötet worden seien. Auf Befragen, ob die Taliban mit ihm gesprochen haben, als sie das Auto aufgehalten haben, gab er an: "Ja, sie haben uns gefragt, von wo wir kommen und in welche Richtung wir weiterfahren. Wir antworteten, dass wir Richtung Kabul fahren. Sie haben uns durchsucht, als sie Ausweise bei uns gefunden haben begannen sie uns mit dem Kolben des Gewehrs zu schlagen." Die Richterin begehrte die Antwort, warum er dies erst jetzt auf ihr explizites Nachfragen erwähne, und gab er als Antwort: "Ja, als die Taliban feststellten, laut unseren Dienstausweisen, dass wir für die Regierung arbeiten, begannen sie uns zu schlagen." Auf die Frage der Richterin, warum er erst jetzt erzähle, dass er geschlagen worden wäre, und nicht schon vor ein paar Minuten als sie sagte, er solle frei erzählen, gab er an: "Ich habe auch vorher erwähnt, Dass die Taliban uns durchsucht haben und die Ausweise gefunden haben. Wir wurden geschlagen." Auf die Nachfrage der Richterin konkretisierte er, dass die Taliban ihnen nur die Augen verbunden und die Hände gefesselt hätten, nicht jedoch die Füße. Dies und auch die Augenbinde habe man ihnen abgenommen, als sie im Zimmer des Hauses der Taliban gewesen seien. Wer die Bombe auf das Haus geworfen habe, wisse er nicht. Danach sei ihnen zu Fuß die Flucht aus dem Haus spät in der Nacht gelungen. Im Morgengrauen haben sie eine Straße bzw. Hauptverkehrsroute finden können. Dort hätte sie zunächst ein Holztransporter bis zum Ort XXXX mitgenommen, dort hätten sich er und seine Begleiter ein Taxi gemietet. Das Geld für die Taxifahrt habe man gehabt, da die zwei Beamten vom Spital aus ihre Freunde angerufen hätten, welche gekommen wären und das Taxi bezahlt hättenWer die Bombe auf das Haus geworfen habe, wisse er nicht. Danach sei ihnen zu Fuß die Flucht aus dem Haus spät in der Nacht gelungen. Im Morgengrauen haben sie eine Straße bzw. Hauptverkehrsroute finden können. Dort hätte sie zunächst ein Holztransporter bis zum Ort römisch 40 mitgenommen, dort hätten sich er und seine Begleiter ein Taxi gemietet. Das Geld für die Taxifahrt habe man gehabt, da die zwei Beamten vom Spital aus ihre Freunde angerufen hätten, welche gekommen wären und das Taxi bezahlt hätten Auf Nachfrage gab er an, dass niemand in dem Auto Hi-Lux, das er als Chauffeur bewegt hatte, bewaffnet gewesen sei die Taliban hätten auch dieses Auto mitgenommen und im Zeitpunkt der Flucht des BF und seiner Begleiter sei dieses Auto nicht mehr bei dem Haus der Taliban befindlich gewesen. Der BF führte Näheres zu den Personen, welche mit ihm gemeinsam aus dem Haus der Taliban geflüchtet seien, aus. Er habe sich nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus sieben Tage bei seinem Onkel versteckt gehalten, dieses Haus nicht mehr verlassen, auch seiner Firma Bescheid gegeben, warum er nicht mehr komme. Er fragte "möchten Sie Daten haben?" und gab an: "Im Jahr 1394 im
- Monat, am 14.2.1394 (laut BF Jahr 2015)" sei er geflohen. Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, für die Regierung gearbeitet zu haben und ob er glaube, dass die Regierung ihm hätte helfen können, gab er an: "Nein, wenn die Regierung uns hätte helfen können, wären meine anderen Brüder nicht getötet worden." Seine Aufgabe sei es gewesen, die Beamten herum zu fahren. Die beiden Beamten hätten etwas in der Provinzregierung zu tun gehabt, was sie genau gemacht haben, wisse er auch nicht." Er habe diese Tätigkeit ca. ein Jahr und einen Monat oder einen halb Monate gemacht seine Frau sei bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen und auch seine beiden Brüder seien getötet worden. Der Bruder XXXX sei Polizist gewesen und am 3.8.2012 erschossen worden, dessen Frau habe der BF später geheiratet. Der zweite Bruder habe bei IOM gearbeitet und sei am 1.12.2014 von den Taliban durch einen Raketenangriff getötet worden. Auch er sei Chauffeur gewesen. Auf die Frage, ob der BF nicht gefürchtet habe, als Chauffeur zu arbeiten, wenn der Bruder als Chauffeur getötet worden sei, gab er als Antwort, er habe sich nicht gedacht, dass er gefährdet sein werde.Auf Vorhalt, dass er angegeben habe, für die Regierung gearbeitet zu haben und ob er glaube, dass die Regierung ihm hätte helfen können, gab er an: "Nein, wenn die Regierung uns hätte helfen können, wären meine anderen Brüder nicht getötet worden." Seine Aufgabe sei es gewesen, die Beamten herum zu fahren. Die beiden Beamten hätten etwas in der Provinzregierung zu tun gehabt, was sie genau gemacht haben, wisse er auch nicht." Er habe diese Tätigkeit ca. ein Jahr und einen Monat oder einen halb Monate gemacht seine Frau sei bei einem Selbstmordanschlag ums Leben gekommen und auch seine beiden Brüder seien getötet worden. Der Bruder römisch 40 sei Polizist gewesen und am 3.8.2012 erschossen worden, dessen Frau habe der BF später geheiratet. Der zweite Bruder habe bei IOM gearbeitet und sei am 1.12.2014 von den Taliban durch einen Raketenangriff getötet worden. Auch er sei Chauffeur gewesen. Auf die Frage, ob der BF nicht gefürchtet habe, als Chauffeur zu arbeiten, wenn der Bruder als Chauffeur getötet worden sei, gab er als Antwort, er habe sich nicht gedacht, dass er gefährdet sein werde. Auf die Frage, wer ihm sein Gehalt überwiesen habe für die Tätigkeit als Chauffeur, gab er zur Antwort "die Regierung". Auf Vorhalt, dass in den vorgelegten Unterlagen stehe, dass er bei einer Firma gearbeitet habe und Chauffeur der Mitarbeiter gewesen sei und die Frage ob er immer bei der Regierung angestellt gewesen sei, beantwortete er dies mit "Es ist ein Fehler. Ich habe damals umgangssprachlich angegeben, aber tatsächlich ist es die Regierung." Der Dolmetsch erklärte, dass der BF "Riasat" gesagt habe dies bedeute "Niederlassung/Direktion" und komme von daher das Wort "Firma". Der Vater habe ihm gesagt, dass die Taliban den BF immer suchen würden ("Mein Vater sagte mir, dass die Taliban immer mich aufsuchen.") und auch seine Familie unter Druck setze und diese bedrohe. Er habe noch Vater und Mutter noch zwei Schwestern und einen Bruder, eine der Schwestern sei verheiratet. Auf die Frage ob es seit seinem Weggang Taliban-Drohung gäbe, teilte er mit: "Ja. Ich habe selten Kontakt zu einem Vater. Seitdem ich Afghanistan verlassen habe, hatte ich bis jetzt zwei- bis dreimal Kontakt zu meinem Vater. Er habe Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits, bei dem er in Afghanistan untergekommen sei. Dieser erzähle ihm das, nicht der Vater selbst." Auf die Frage, warum er dann vorher bestätigt habe, als er gefragt wurde "und nicht der Vater selbst"? gab er an, dass ihm dies sein Vater auch erzielt habe, als er mit ihm zwei- bis dreimal Kontakt gehabt habe, dass sie auch unter dem Druck der Taliban stünden, habe ihm auch der Onkel erzählt. Befragt nach der Art der "Unter-Drucksetzung" gab er an, dass die Taliban das Haus durchsucht hätten und die Taliban wegen dem BF sogar bei seinem Onkel zu Hause gewesen seien. Dies habe ihm der Onkel erzählt. Auf Befragen "Was sagen die Taliban dem Vater, wenn sie ihn sehen?" gab der BF zur Antwort: "mein Vater konkret erzählt das nicht, aber die Taliban verfolgen mich. Sie möchten, dass ich ihnen ausgeliefert werde." Die Richterin begehrte die Antwort, warum die Eltern nicht umziehen, wenn sie von den Taliban unter Druck gesetzt würden und wie diese die Eltern unter Druck setzen und gab er zur Antwort: "Sie haben keinen anderen Platz. Egal wohin sie gehen würden in Afghanistan, dort würde es auch die Taliban geben. Die Taliban haben unser Haus durchsucht. Wenn die Taliban meinen Vater sehen, setzen Sie ihn unter Druck. Die Taliban waren sogar bei meinem Onkel Zuhause wegen mir. Das hat mir mein Onkel erzählt." Auf Nachfragen, was die Taliban dem Vater sagen würden, wenn sie ihn sehen, gab er an: " mein Vater konkret erzählt das nicht, aber die Taliban verfolgen mich. Sie möchten, dass sich ihnen ausgeliefert werde." Die Nachfrage "Wer erzählt Ihnen das dann, wenn es der Vater nicht konkret erzählt" beantwortete der BF mit "Taliban, Mein Vater erzählt nicht davon. Ich habe Sie nicht verstanden" und die nochmalige Frage "Wenn Ihnen Ihr Vater nicht erzählt, dass die Taliban möchten, dass Sie ausgeliefert werden, woher wissen Sie es dann? Wer erzählt Ihnen davon?" beantwortete der BF mit " mein Vater hat mir das, als er dreimal zu mir Kontakt hatte, erzählt und auch mein Onkel erzählt mir das." Auf die Frage, ob es sonst noch Gründe gegeben habe, warum er aus Afghanistan weg musste, verneinte er dies und gab an "das sind die Gründe gewesen, weil ich für die Regierung in Afghanistan gearbeitet habe." Nochmals zu der Anhaltung durch die Taliban befragt, gab er an, dass alle Fahrzeuge aufgehalten und kontrolliert worden seien und er und seine Begleiter hätten nach der Durchsuchung, als die Taliban die staatlichen Ausweise gesehen hätten, von den Taliban mitgenommen. Personen aus anderen Autos seien nicht mitgenommen worden, es habe sich bei diesen um Zivilisten gehandelt. Auf die Frage, ob er sonst noch etwas zu der Flucht oder den Fluchtgründen vorbringen wolle, gab er an, dass es auch eine schriftliche Drohung von den Taliban in Form eines Drohbriefes gegeben habe. Diesen habe er auf dem Seeweg nach Europa verloren. Er sei an den BF adressiert gewesen, an die Adresse "unseres Hauses". Die Drohungen seien während seines siebentägigen Aufenthalts bei seinem Onkel gekommen und sein Vater habe diesen Brief zu ihm in das Haus des Onkels gebracht. Der Vertreter legte dem Gericht Fotos vor auf welchen die Brüder der Schwager im Beisein des BF ersichtlich seien sowie die Kollegen des Bruders des BF. Die Fotos seien ein Beweis, dass der Bruder tatsächlich beim Militär gearbeitet habe. Die Fotos seien ihm gemeinsam mit der Tazkira vom Onkel mütterlicherseits per Post nachgeschickt worden. Das zugehörige Kuvert habe er weggeworfen. Auf Befragen ob es sonst noch Fluchtgründe gäbe, gab er an, dass es außer den von ihm in der Verhandlung vorgebrachten Gründen, da er in Afghanistan von den Taliban mit dem Tode bedroht worden und für die Regierung tätig gewesen sei, keine Gründe. Er sei in Afghanistan weder in Haft gewesen, noch habe er Probleme mit Polizei, Gerichten oder den Behörden gehabt. Er verneinte, in Afghanistan jemals wegen seiner Volksgruppe oder der Religionszugehörigkeit verfolgt worden zu sein. Im Falle einer Rückkehr befürchte er umgebracht zu werden. In Österreich verbringe er die Zeit damit Deutsch zu lernen und wolle er in der Küche arbeiten. Er habe bei der Gemeinde im Bauhof gearbeitet. Der Vertreter führte aus, dass er demnächst als Koch ausgebildet werden solle und einen Antrag beim AMS gestellt habe. Dem Gericht wurde eine DIN-A4-Seite mit zwei Kopien von Farbfotos vorgelegt, weiters ein ÖSD-Zertifikat vom 13.3.2017 (A1 "gut bestanden", 78 von 100 Punkten) und ein Empfehlungsschreiben von fünf Personen aus XXXX, wonach er im Seniorenheim aushilft und als höflicher, hilfsbereiter und freundlicher Mensch beschrieben wird. Ebenso eine Bestätigung der Gemeinde XXXX, Bezirk Zell am See, vom 19.10.2017, wonach der BF gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde verrichtete, zwei VHS-Kursbestätigungen vom 6.3.2017 und vom 19.6.2017 über "Deutsch für Asylwerbende A2/1" "Deutsch für Asylwerbende A2/2".Dem Gericht wurde eine DIN-A4-Seite mit zwei Kopien von Farbfotos vorgelegt, weiters ein ÖSD-Zertifikat vom 13.3.2017 (A1 "gut bestanden", 78 von 100 Punkten) und ein Empfehlungsschreiben von fünf Personen aus römisch 40 , wonach er im Seniorenheim aushilft und als höflicher, hilfsbereiter und freundlicher Mensch beschrieben wird. Ebenso eine Bestätigung der Gemeinde römisch 40 , Bezirk Zell am See, vom 19.10.2017, wonach der BF gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde verrichtete, zwei VHS-Kursbestätigungen vom 6.3.2017 und vom 19.6.2017 über "Deutsch für Asylwerbende A2/1" "Deutsch für Asylwerbende A2/2".
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 brachte der Rechtsvertreter zum Länderbericht eine Stellungnahme zu der Situation in Afghanistan unter Vorlage von Beweismitteln (Medienberichte) sowie die Kopie des zwischen dem BF und der XXXX GmbH abgeschlossenen Lehrvertrags über die Ausbildung im Lehrberuf Koch vom 28.11.2017 ein.
- Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 brachte der Rechtsvertreter zum Länderbericht eine Stellungnahme zu der Situation in Afghanistan unter Vorlage von Beweismitteln (Medienberichte) sowie die Kopie des zwischen dem BF und der römisch 40 GmbH abgeschlossenen Lehrvertrags über die Ausbildung im Lehrberuf Koch vom 28.11.2017 ein.
- Mit Schriftsatz vom 25.1.2018 brachte der Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht den Lehrvertrag vom 28.11.2017 zur Kenntnis sowie das ÖSD-Zertifikat A2 in Kopie und brachte vor, dass der BF seine Gattin bei einem Anschlag in Kabul verloren hätte und - anders als seine beiden Brüder - nur mit Glück aus den Fängen der Taliban habe entkommen können. Er werde nach wie vor von den Taliban gesucht, da gezielte Tötungen von Sympathisanten der Regierung sowie von Zivilpersonen, welche als Kollaborateure wahrgenommen werden, an der Tagesordnung seien. Sogar Mitarbeiter in allen Ebenen seien im Visier der Taliban, so etwa Fahrer und Reinigungskräfte (ACCORD Anfragebeantwortung vom 25.3.2015, Seite 3). Die Regierung habe in Afghanistan nur knapp die Hälfte des Landes unter Kontrolle, der BF sei gezielt als Fahrer von den Taliban bereits entführt und verfolgt worden und sei ihm die Rückkehr daher nicht zumutbar. Die Identität des BF belegende und / oder den Fluchtgrund belegende Dokumente wurden dem Gericht nicht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. Auf Grundlage des eingebrachten Antrags auf internationalen Schutz, der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde, dem Beschwerdeschriftsatz, der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Fremdakts, das Strafregister und das Grundversorgung-Informationssystem, den Sozialversicherungsauszug sowie in die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten und die mit Schriftsatz vom 25.1.2018 übermittelten Beweismittel werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu Afghanistan fußen auf dem Länderbericht der Staatendokumentation, welcher gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erstellt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der Länderbericht in der im Zeitpunkt der Versendung der Ladung geltenden Fassung übermittelt und ist zu sagen, dass sich aus der neuen Fassung vom 30.1.2018 keine signifikanten Änderungen ergeben und der Länderbericht - wie von der höchstgerichtlichen Judikatur verlangt - in der aktuellen Fassung der Entscheidung zugrunde gelegt wird. 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Dari. Welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört, kann nicht festgestellt werden. Er ist muslimischen Glaubens und stammt aus der Provinz Kabul aus dem Dorf XXXX.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger. Seine Muttersprache ist Dari. Welcher Volksgruppe der Beschwerdeführer angehört, kann nicht festgestellt werden. Er ist muslimischen Glaubens und stammt aus der Provinz Kabul aus dem Dorf römisch 40 . Der BF ist am XXXX in Kabul geboren.Der BF ist am römisch 40 in Kabul geboren. Der Beschwerdeführer hat eine 12jährige Schulbildung in Kabul genossen. Der Beschwerdeführer ist gesund, unverheiratet, arbeitswillig und ist im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verfügt über in Afghanistan erworbene Berufserfahrung als Chauffeur. Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte in Österreich am 26.6.2015 den Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer legte dem Gericht einen Lehrvertrag über das Ausbildungsverhältnis Kochlehre vom 28.11.2017 über die Ausbildungszeit 25.10.2017 bis 24.10.2020 vor. Der BF hat in Österreich bereits im Rahmen gemeinnütziger Arbeit im Bauhof und im Seniorenheim und im Rahmen des Lehrberufs "Koch" seit 1.10.2017 Berufserfahrung erworben. Der Beschwerdeführer hat in Österreich bereits Sprachdiplome erworben, gemeinnützige Arbeit verrichtet und verfügt er über das ÖSD-Zertifikat A1 und das ÖSD-Zertifikat A
- Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Angehörigen. Der BF hat Verwandtschaft in Afghanistan in Kabul (Eltern, zwei Schwestern - eine davon unverheiratet - sowie einen Bruder und einen Onkel mütterlicherseits) und steht über die Ausreise aus Afghanistan hinaus mit seinem Onkel mütterlicherseits in Kontakt. Sein Verhältnis zu seinem Familienverband ist laut seinen Angaben als "gutes Verhältnis" zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er als Chauffeur bei einer Firma tätig war und im Zuge einer von Taliban durchgeführten Verkehrskontrolle von den Taliban mitgenommen und mit dem Tode bedroht worden wäre. Bei der Befragung vor der belangten Behörde am 14.12.2016 gab der BF an: "ich selber habe nichts mit der Regierung zu tun gehabt." Eine ihm unterstellte politische Gesinnung kann daher nicht festgestellt werden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung in Afghanistan glaubwürdig zu vermitteln und kann nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Würdigung der aufgenommenen Beweise das vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgungsvorbringen betreffend eine Gefahr einer Verfolgung bzw. Bedrohung nicht festgestellt werden. Dazu wird untenstehend auf die Beweiswürdigung verwiesen. Der Beschwerdeführer verneinte, in Afghanistan aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder aufgrund seines Religionsbekenntnisses verfolgt oder bedroht worden zu sein, er sei in Afghanistan auch nie in Haft gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte, in Afghanistan von der Polizei, den Gerichten oder Behörden jemals verfolgt worden zu sein. Es kann nicht festgestellt werden, dass auf den dem Gericht am 20.11.2017 vorgelegten Kopien von Farbfotos die Brüder und der Schwager des Beschwerdeführers und die Kollegen des Bruders des Beschwerdeführers abgelichtet sind, so dass auch nicht festgestellt werden kann, dass diese eine tatsächliche Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für das Militär belegen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern und / oder der Onkel mütterlicherseits in Afghanistan von den Taliban unter Druck gesetzt werden und / oder die Taliban in Afghanistan nach dem Beschwerdeführer suchen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war. 1.
- Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat wird festgestellt: Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete Furcht vor Verfolgung nach Rückkehr glaubwürdig zu vermitteln. Eine Rückkehr nach Afghanistan ist ihm zumutbar - er konnte weder eine individuelle Verfolgung noch eine individuelle Gefährdung glaubhaft machen und kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer als Angehöriger einer in Afghanistan beheimateten Volksgruppe sowie als sunnitischer Moslem bzw dass jeder Angehörige der Volksgruppe des Beschwerdeführers sowie der Glaubensrichtung des Beschwerdeführers in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass konkret der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich zuletzt für weniger als drei Jahre in Europa - davon seit 26.6.2015 in Österreich - aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, welcher aus Europa nach Afghanistan zurückgekehrt, in Afghanistan psychischer und / oder physischer Gewalt ausgesetzt ist. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Wiederansiedelung in seiner Heimatprovinz Kabul bzw in der Stadt Kabul läuft der Beschwerdeführer aufgrund seiner mehrjährigen Schulausbildung, der Berufserfahrung als Chauffeur und aufgrund der Unterbringungsmöglichkeit bei seinem Vater ("eigenes Haus in Kabul") nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Dies auch in Zusammenschau mit seinen familiären Anknüpfungspunkten in Kabul, von welchen der Vater und der Onkel mütterlicherseits besonders hervorzuheben sind: diese stehen mit dem BF noch in Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt infolge dessen, dass er in Kabul lebte, über Ortskenntnisse in Kabul. Der Beschwerdeführer kann seine Herkunftsprovinz Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug via Flughafen Kabul erreichen. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018). KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017) Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Der UN zufolge versuchten die Taliban weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (SIGAR 30.10.2017): Die Taliban haben mehrere groß angelegte Operationen durchgeführt, um administrative Zentren einzunehmen und konnten dabei kurzzeitig den Distrikt Maruf in der Provinz Kandahar, den Distrikt Andar in Ghazni, den Distrikt Shib Koh in der Farah und den Distrikt Shahid-i Hasas in der Provinz Uruzgan überrennen. In allen Fällen gelang es den afghanischen Sicherheitskräften die Taliban zurück zu drängen - in manchen Fällen mit Hilfe von internationalen Luftangriffen. Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es, das Distriktzentrum von Ghorak in Kandahar unter ihre Kontrolle zu bringen - dieses war seit November 2016 unter Talibankontrolle (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vgl. BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017).Im Rahmen von Sicherheitsoperationen wurden rund 30 Aufständische getötet; unter diesen befand sich - laut afghanischen Beamten - ebenso ein hochrangiger Führer des Haqqani-Netzwerkes (Tribune 24.11.2017; vergleiche BS 24.11.2017). Das Haqqani-Netzwerk zählt zu den Alliierten der Taliban (Reuters 1.12.2017). Aufständische des IS und der Taliban bekämpften sich in den Provinzen Nangarhar und Jawzjan (UN GASC 20.12.2017). Die tatsächliche Beziehung zwischen den beiden Gruppierungen ist wenig nachvollziehbar - in Einzelfällen schien es, als ob die Kämpfer der beiden Seiten miteinander kooperieren würden (Reuters 23.11.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Der IS war nach wie vor widerstandsfähig und bekannte sich zu mehreren Angriff auf die zivile Bevölkerung, aber auch auf militärische Ziele [Anm.: siehe High-Profile Angriffe] (UN GASC 20.12.2017). Unklar ist, ob jene Angriffe zu denen sich der IS bekannt hatte, auch tatsächlich von der Gruppierung ausgeführt wurden bzw. ob diese in Verbindung zur Führung in Mittleren Osten stehen. Der afghanische Geheimdienst geht davon aus, dass in Wahrheit manche der Angriffe tatsächlich von den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk ausgeführt wurden, und sich der IS opportunistischerweise dazu bekannt hatte. Wenngleich Luftangriffe die größten IS-Hochburgen in der östlichen Provinz Nangarhar zerstörten; hielt das die Gruppierungen nicht davon ab ihre Angriffe zu verstärken (Reuters 1.12.2017). Sicherheitsbeamte gehen davon aus, dass der Islamische Staat in neun Provinzen in Afghanistan eine Präsenz besitzt: im Osten von Nangarhar und Kunar bis in den Norden nach Jawzjan, Faryab, Badakhshan und Ghor im zentralen Westen (Reuters 23.11.2017). In einem weiteren Artikel wird festgehalten, dass der IS in zwei Distrikten der Provinz Jawzjan Fuß gefasst hat (Reuters 1.12.2017). Politische Entwicklungen Der Präsidentenpalast in Kabul hat den Rücktritt des langjährigen Gouverneurs der Provinz Balkh, Atta Mohammad Noor, Anfang dieser Woche bekanntgegeben. Der Präsident habe den Rücktritt akzeptiert. Es wurde auch bereits ein Nachfolger benannt (NZZ 18.12.2017). In einer öffentlichen Stellungnahme wurde Mohammad Daud bereits als Nachfolger genannt (RFE/RL 18.12.2017). Noor meldete sich zunächst nicht zu Wort (NZZ 18.12.2017). Wenngleich der Präsidentenpalast den Abgang Noors als "Rücktritt" verlautbarte, sprach dieser selbst von einer "Entlassung" - er werde diesen Schritt bekämpfen (RFE/RL 20.12.2017). Atta Noors Partei, die Jamiat-e Islami, protestierte und sprach von einer "unverantwortlichen, hastigen Entscheidung, die sich gegen die Sicherheit und Stabilität in Afghanistan sowie gegen die Prinzipien der Einheitsregierung" richte (NZZ 18.12.2017). Die Ablösung des mächtigen Gouverneurs der nordafghanischen Provinz Balch droht Afghanistan in eine politische Krise zu stürzen (Handelsblatt 20.12.2017). Sogar der Außenminister Salahuddin Rabbani wollte nach Angaben eines Sprechers vorzeitig von einer Griechenlandreise zurückkehren (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist seit dem Jahr 2004 Gouverneur der Provinz Balkh und gilt als Gegner des Präsidenten Ashraf Ghani, der mit dem Jamiat-Politiker Abdullah Abdullah die Einheitsregierung führt (NZZ 18.12.2017). Atta Noor ist außerdem ein enger Partner der deutschen Entwicklungshilfe und des deutschen Militärs im Norden von Afghanistan (Handelsblatt 20.12.2017). In der Provinz Balkh ist ein militärischer Stützpunkt der Bundeswehr (Handelsblatt 20.12.2017). Politische Lage Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre
- Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Parlament und Parlamentswahlen Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017). Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017). Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016). Parteien Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015). Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015). Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
- - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
- Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari (CSR 12.1.2015). Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 13.4.2016). Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ausführliche Informationen zu Paschtunen und dem Paschtunwali, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. Tadschiken Die dari-sprachige Minderheit der Tadschiken ist die zweitgrößte und zweitmächtigste Gemeinschaft in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken machen etwa 30% der afghanischen Gesellschaft aus (GIZ 1.2017). Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Der Hauptführer der "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, ist Dr. Abdullah Abdullah - dessen Mutter Tadschikin und dessen Vater Pashtune ist. Er selbst identifiziert sich politisch gesehen als Tadschike, da er ein hochrangiger Berater von Ahmad Shah Masoud, war. Mittlerweile ist er "Chief Executive Officer" in Afghanistan (CRS 12.1.2015). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den