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{'item': 'G301 2178089-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 2§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 55§ 34§§ 4§ 61§ 66§ 67§ 9§ 58§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlG301 2178089-1 SpruchG301 2178091-1/6E G301 2178088-1/6E G301 2178089-1/6E G301 2178087-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), die drei letzteren gesetzlich vertreten von der BF1 als Mutter, stellten am 19.09.2017 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005).Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2), die minderjährige Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3) und der minderjährige Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4), die drei letzteren gesetzlich vertreten von der BF1 als Mutter, stellten am 19.09.2017 gemeinsam die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 19.09.2017 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF1, der BF2 und der BF3 statt. Am 28.09.2017 wurden die BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Kärnten, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 22.10.2017, den beschwerdeführenden Parteien jeweils zugestellt am 25.10.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie

§ § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt (Spruchpunkt IV.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 22.10.2017, den beschwerdeführenden Parteien jeweils zugestellt am 25.10.2017, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kolumbien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kolumbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem am 20.11.2017 beim BFA, RD Kärnten, eingelangten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Anträgen auf internationalen Schutz Folge geben und ihnen den Status von Asylberechtigten anerkennen, in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 55oder 57 Asyl

G 2005 erteilen, die Rückkehrentscheidungen und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kolumbien aufheben, sowie in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Mit dem am 20.11.2017 beim BFA, RD Kärnten, eingelangten Schriftsatz erhoben die beschwerdeführenden Parteien durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter gemeinsam Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Anträgen auf internationalen Schutz Folge geben und ihnen den Status von Asylberechtigten anerkennen, in eventu ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu ihnen einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 55, oder 57 AsylG 2005 erteilen, die Rückkehrentscheidungen und die Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebungen nach Kolumbien aufheben, sowie in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 29.11.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind alle Staatsangehörige der Republik Kolumbien. Sämtliche beschwerdeführenden Parteien bekennen sich zum Christentum (Protestantische Kirche). Die Muttersprache der beschwerdeführenden Parteien ist Spanisch. Die BF1 ist die leibliche Mutter der mittlerweile volljährigen BF2, der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF
  3. Die beschwerdeführenden Parteien verließen gemeinsam ihren Herkunftsstaat Kolumbien und reisten am 18.09.2017 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 19.09.2017 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der beschwerdeführenden Parteien befand sich bis zu ihrer letztmaligen Ausreise in Kolumbien. Die beschwerdeführenden Parteien lebten in ihrem Herkunftsstaat in einem Haus, das im Eigentum der Mutter der BF1 steht. Sowohl die Mutter als auch zwei Brüder der BF1 leben in Kolumbien. Einer der Brüder der BF1 bewohnt das Obergeschoß des Hauses, in dem die beschwerdeführenden Parteien bis zu ihrer Ausreise das Erdgeschoss bewohnt haben. Zwischen der BF1 und ihren in Kolumbien lebenden Verwandten besteht aufrechter Kontakt über den Instant-Messaging-Dienst "WhatsApp". Zwei weitere Brüder der BF1 leben in Kanada. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über keine berücksichtigungswürdigen familiären oder nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Sowohl die BF1, die BF2 als auch die BF3 haben in ihrem Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Schule besucht. Die BF1 besuchte überdies fünf Jahre lang die Universität in XXXX. Die BF1 hat eine Berufsausbildung zur Detektivin abgeschlossen und diesen Beruf bis Jänner 2011 als Beschäftigte der Polizei ausgeübt. Danach hat die BF1 privat als Detektivin ermittelt. Zuletzt hat die BF1 in Kolumbien als Rechnungsprüferin/Buchhalterin gearbeitet. Die BF2 hat vor der Ausreise aus Kolumbien ein Jahr lang die Universität besucht. Den beschwerdeführenden Parteien steht im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien nach wie vor das Haus der Mutter der BF1 als Unterkunft zur Verfügung.Sowohl die BF1, die BF2 als auch die BF3 haben in ihrem Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Schule besucht. Die BF1 besuchte überdies fünf Jahre lang die Universität in römisch 40 . Die BF1 hat eine Berufsausbildung zur Detektivin abgeschlossen und diesen Beruf bis Jänner 2011 als Beschäftigte der Polizei ausgeübt. Danach hat die BF1 privat als Detektivin ermittelt. Zuletzt hat die BF1 in Kolumbien als Rechnungsprüferin/Buchhalterin gearbeitet. Die BF2 hat vor der Ausreise aus Kolumbien ein Jahr lang die Universität besucht. Den beschwerdeführenden Parteien steht im Falle einer Rückkehr nach Kolumbien nach wie vor das Haus der Mutter der BF1 als Unterkunft zur Verfügung. Die BF1 und die BF2 sind in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung, verfügen über keine hinreichenden eigenen Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes und lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätten. Die beschwerdeführenden Parteien sind strafrechtlich unbescholten. Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund. Zudem erweisen sich sowohl die BF1 als auch die BF2 als arbeitsfähig. 1.
  4. Das Vorbringen der BF1 zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Kolumbien wird der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Im Wesentlichen zusammengefasst brachte die BF1 im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde vor, dass sie bis Jänner 2011 in schwerwiegenden Fällen im Auftrag der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft als Detektivin gegen kriminelle Banden ermittelt habe und aus diesem Grund von Angehörigen einer nicht näher bekannten kriminellen Bande bedroht und verfolgt worden sei; so sei auch einmal von Unbekannten auf sie geschossen worden, ohne sie jedoch zu treffen. Weitere Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurden nicht vorgebracht. Die beschwerdeführenden Parteien hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer politischen Überzeugung, ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Für die mittlerweile volljährige BF2, die minderjährige BF3 und den minderjährigen BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die BF1 als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, diesen als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.Für die mittlerweile volljährige BF2, die minderjährige BF3 und den minderjährigen BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die BF1 als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, diesen als Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren wie ihr.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  2. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, zur Ausreise aus Kolumbien, sowie zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen der beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat und in Österreich sowie zum Gesundheitszustand getroffenen Feststellungen beruhen auf den dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung zu dem bislang im Herkunftsstaat gelegenen Lebensmittelpunkt beruht auf dem Vorbringen der BF1, der BF2 und der BF3 in deren Erstbefragungen am 19.09.2017 sowie in den Einvernahmen der BF1 und der BF2 am 28.09.
  3. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich). Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die beschwerdeführenden Parteien über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen und allenfalls bereits einen Deutsch-Integrationskurs besuchen oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt haben, ergibt sich daraus, dass sie bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Nachweise (z.B. Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt haben. Die Feststellung zur Gesundheit der beschwerdeführenden Parteien und zur Arbeitsfähigkeit der BF1 und der BF2 beruht auf dem festgestellten, die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nicht ausschließenden Gesundheitszustand. Die Feststellung zum Fehlen familiärer und privater Bindungen sowie zum Nichtvorliegen einer umfassenden Integration in Österreich beruht auf den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, die in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Auch sonst wurden von den beschwerdeführenden Parteien keine konkreten Angaben dahingehend getätigt, die eine umfassende Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen ließen. 2.
  4. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF1, der BF2 und der BF3 in der Erstbefragung und den Angaben der BF1 und der BF2 in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde. In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substanziiert entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. In der Erstbefragung am 19.09.2017 gab die BF1 zu ihren Ausreise- bzw. Fluchtgründen an, dass sie Kolumbien verlassen habe, da sie bei ihrer Arbeit als Detektivin für das Gericht Nachforschungen über eine kriminelle Bande angestellt hätte und aus diesem Grund von den Kriminellen bedroht worden sei und fliehen habe müssen. In der Woche vor der Flucht sei auf die BF1 geschossen worden, wobei die Kugel die BF1 verfehlt habe. Die Kriminellen hätten auch versucht eine der Töchter der BF1 zu entführen. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat befürchte die BF1, dass sie getötet werden würde. Zu ihrer Berufsausbildung und Erfahrung gab die BF1 an, dass sie eine Ausbildung zur Detektivin habe und diesen Beruf bis 01.01.2011 ausgeübt habe. Bis 01.01.2017 habe sie den Beruf Rechnungsprüferin-Buchhalterin ausgeübt. Die BF2 und die BF3 gaben in ihren Erstbefragungen am 19.09.2017 an, dass die BF1 entschieden habe, dass sie Kolumbien verlassen und sie gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern aus Kolumbien geflohen seien, da die BF1 dort Probleme gehabt hätte. Eigene Fluchtgründe hätten die BF2 und die BF3 nicht. Bei einer Rückkehr hätten die BF2 und die BF3 Angst, dass ihnen etwas zustoßen werde. Für den zum Zeitpunkt der Erstbefragung zwölfjährigen BF4 wurden dieselben Angaben zum Fluchtvorbringen zu Protokoll genommen, als jene der BF1 als seine gesetzliche Vertretung. In der Einvernahme vor dem BFA gab die BF1 an, sie sei als Detektivin für Kriminalfälle tätig gewesen. Sie sei bei der Polizei [beschäftigt] gewesen und habe zuletzt als private Detektivin gearbeitet. Aufgrund der Drohungen und Vorfälle habe sie sich von ihrer Beamtentätigkeit zurückgezogen. Ihr letzter Arbeitstag als Detektivin sei im Jänner 2011 gewesen und habe die BF1 danach privat ermittelt. Auf Vorhalt durch das BFA, dass die BF1 bei der Erstbefragung angegeben hatte, bis 2011 als Detektivin und danach als Rechnungsprüferin tätig gewesen zu sein, gab die BF1 an, sie sei bei Anwälten tätig gewesen, aber nicht in der Buchhaltung, sondern als Revisorin in Bezug auf Verfahren und Verhandlungen. Auf Befragung zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, dass in Kolumbien ihr Leben und das ihrer Kinder in Gefahr seien. Als Ermittlerin sei sie für die Staatsanwaltschaft tätig gewesen und habe es sich um schwerwiegende Fälle gehandelt. Aufgrund ihrer Ermittlungen seien Personen verhaftet worden, die sich in U-Haft befänden und sei die BF1 die Belastungszeugin für die Hauptverhandlung. Es sei auf die BF1 geschossen und seien die Kinder bedroht worden. Die BF2 sei "beim zu Fuß gehen" verfolgt worden und sei dasselbe Auto aus dem auf die BF1 geschossen worden sei vor der Schule der Kinder gestanden. Acht Tage bevor auf die BF1 geschossen worden sei, habe ein Entführungsversuch der BF3 stattgefunden. Die BF1 habe schriftlich Zeugenschutz bewilligt bekommen. Am Tag der Bewilligung wurde jedoch auf die BF1 geschossen und habe sie keine neue Identität und keinen neuen Wohnort bekommen. Nach dem Schussattentat habe die BF1 die Polizei gerufen und sei die Familie nach fünf Tagen ausgereist. Zwischen dem Schussattentat und der Ausreise hätten sich die beschwerdeführenden Parteien versteckt gehalten. Die BF1 habe keine weiteren Fluchtgründe. Die BF2, die BF3 und der BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die siebzehnjährige BF2 wurde im Beisein der BF1 als gesetzliche Vertreterin, vor dem BFA einvernommen und gab an, nicht aufgrund eigener Fluchtgründe, sondern aufgrund der von der BF1 getroffenen Ausreisentscheidung und deren Probleme Kolumbien verlassen zu haben. Wie sich aus den Erstbefragungen und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatten die beschwerdeführenden Parteien ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen und Beweismittel vorzulegen. Dabei brachte die BF1 wiederholt und einzig eine Bedrohung und Verfolgung durch Angehörige nicht näher bezeichneter krimineller Banden vor. Die belangte Behörde hat dieses Vorbringen in den angefochtenen Bescheiden zwar als glaubhaft, jedoch in rechtlicher Hinsicht als nicht asylrelevant beurteilt. Die BF1 habe einzig Probleme mit nicht näher bezeichneten Privatpersonen vorgebracht und das Vorliegen sonstiger Probleme oder Bedrohungen (von staatlicher Seite) verneint. Vielmehr sei der BF1 von staatlicher Seite sogar Schutz zugesichert worden. Die BF2, die BF3 und der BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Anhaltspunkte, dass das dargelegte und bereits von der belangten Behörde als glaubhaft bewertete Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates allenfalls als nicht glaubhaft zu qualifizieren gewesen wäre, sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden an. Eine den beschwerdeführenden Parteien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr wurde hingegen nicht behauptet. 2.
  5. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die belangte Behörde hat den beschwerdeführenden Parteien die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die beschwerdeführenden Parteien sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substanziiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. Die BF1 gab in der Einvernahme beim BFA am 28.09.2017 nach Erörterung der Staatendokumentation durch die belangte Behörde lediglich an, dass - wörtlich - "da viel drin stehe, in Kolumbien alles anders sei und sie nicht mehr zurückkönnen würden". Nachweise zur Untermauerung dieser Behauptung wurden jedoch nicht vorgelegt. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen, welche Punkte der Staatendokumentation unrichtig seien, erstattet. Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der durch das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, geänderten Fassung (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH 27.06.2016, Ra 2016/18/0098 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine gegen die beschwerdeführenden Parteien gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Die beschwerdeführenden Parteien haben im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint. Insoweit von der BF1 zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass sie und ihre Kinder von Angehörigen einer nicht näher bekannten kriminellen Bande bedroht bzw. angegriffen worden seien, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Vielmehr handelt es sich dabei um eine private Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, insbesondere aus kriminellen oder persönlichen Motiven. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Kolumbiens im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind nämlich weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). In der Beschwerde wurde die staatliche Schutzfähigkeit als solche nicht in Frage gestellt und insbesondere nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb den beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte vergleiche VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094). Dass die staatlichen Stellen Kolumbiens, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, die BF1 und deren Kinder vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Weiters sind auch vor Ort Nichtregierungsorganisationen tätig, die bei Bedrohungen gegen Mitarbeiter der Justiz Hilfestellung und finanzielle Unterstützung leisten. Die BF1 hat überdies selbst angegeben, dass ihr von den kolumbianischen Behörden bereits schriftlich Personenschutz bewilligt worden sei. Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Kolumbien geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist. Die beschwerdeführenden Parteien haben mit keinem Wort nachhaltige Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. Diese Feststellungen der belangten Behörde wurden auch in der Beschwerde nicht entkräftet. Vielmehr ist festzuhalten, dass die BF1 beschlossen hat, trotz schriftlicher Bewilligung von Personenschutz - somit trotz Zusicherung der kolumbianischen Behörden ihr Schutz zu gewähren - das Land zu verlassen. Der Herkunftsstaat war im konkreten Fall somit sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, die BF1 nahm den bewilligten Personenschutz jedoch nicht in Anspruch, sondern tauchte im Herkunftsstaat unter und reiste anschließend, ohne mit den für den Personenschutz zuständigen Behörden Rücksprache gehalten zu haben, aus Kolumbien aus. Es war daher auch anzunehmen, dass die BF1 ihren Herkunftsstaat wegen ihrer zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation sowie in der Absicht, im Ausland bessere Lebensbedingungen anzutreffen, verlassen hat. Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen jedoch keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Daher war

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Daher war

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen BF2, der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4 wurden von der Mutter als gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die BF1 als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der BF2, der BF3 und dem BF4 im Rahmen des Familienverfahrens

§ 34Asyl

G 2005 denselben Schutz zu gewähren.Im Verfahren auf Grund des Antrages auf internationalen Schutz der minderjährigen BF2, der minderjährigen BF3 und des minderjährigen BF4 wurden von der Mutter als gesetzliche Vertreterin keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die BF1 als gesetzliche Vertreterin hat beantragt, der BF2, der BF3 und dem BF4 im Rahmen des Familienverfahrens

Paragraph 34, AsylG 2005 denselben Schutz zu gewähren. Da sich die Beschwerde der BF1 als unbegründet erwiesen hat, erweist sich die Beschwerde der BF2, der BF3 und der BF4 auch nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet.Da sich die Beschwerde der BF1 als unbegründet erwiesen hat, erweist sich die Beschwerde der BF2, der BF3 und der BF4 auch nach Maßgabe des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 als unbegründet. 3.2. Zur Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Es ist somit zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer etwa gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 31.07.2014, Ra 2014/18/0058; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind.Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; sowie VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063; 21.02.2017, Ro 2016/18/0005). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung oder Fehlen einer Lebensgrundlage, die die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz - bezogen auf den Einzelfall - deckt) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind: Es konnte nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten. Bei der BF1 und der BF2 handelt es sich um gesunde und arbeitsfähige Erwachsene, welche eine mehrjährige Schulbildung aufweisen und bei denen die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Die BF1 hat sowohl eine Ausbildung zur Detektivin als auch zur Rechnungsprüferin-Buchhalterin und hat in diesen beiden Berufszweigen bereits gearbeitet. Die BF2 hat zehn Jahre die Schule und bereits ein Jahr die Universität besucht. Die BF1 und die BF2 werden daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass den beschwerdeführenden Parteien im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. So haben die beschwerdeführenden Parteien vor ihrer Ausreise eine Etage eines im Eigentum der Mutter der BF1 stehenden Hauses bewohnt und haben sie die Möglichkeit dort bei einer Rückkehr nach Kolumbien wieder zu wohnen. Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substanziiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die beschwerdeführenden Parteien durch die Rückkehr in den Herkunftsstaat einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführenden Parteien als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor. Daher war

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Daher war

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird.

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

§ 52Abs.

9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Wie sich aus den bisherigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der gemeinsamen Beschwerde ergibt, verfügen diese in Österreich - abgesehen von der aus ihnen selbst bestehenden Familiengemeinschaft - über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der beschwerdeführenden Parteien in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich nicht erkennbar. Sie gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebten bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Im Lichte dieser nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Im Lichte dieser nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen der beschwerdeführenden Parteien in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre (vgl. VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119).Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Umstände dahingehend hervorgekommen, dass allenfalls auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre vergleiche VwGH 16.12.2015, Zl. Ra 2015/21/0119). Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG sowie § 57 AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung vorliegen, war

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG sowie Paragraph 57, AsylG 2005 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde hinsichtlich der Frist zur freiwilligen Ausreise: Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils in Spruchpunkt IV.)

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Die belangte Behörde hat mit den angefochtenen Bescheiden (jeweils in Spruchpunkt römisch vier.)

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

§ 55Abs.

2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 3, FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt. Besondere Umstände, welche eine längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von den beschwerdeführenden Parteien im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages -

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrages -

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G301.2178089.1.00

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