4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Flughafen Wien-Schwechat, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.02.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen
G 2005 nicht erteilt,
G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG nach Trinidad und Tobago zulässig ist (Spruchpunkt I.);
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich - Flughafen Wien-Schwechat, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 22.02.2018, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Trinidad und Tobago zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.);
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit dem am 01.03.2018 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit 28.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides aufheben; in eventu den Spruchpunkt II. dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen.Mit dem am 01.03.2018 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit 28.02.2018 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides aufheben; in eventu den Spruchpunkt römisch zwei. dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 08.03.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von Trinidad und Tobago. Der BF wurde am 02.09.2016 von Österreich nach Trinidad und Tobago abgeschoben. Der BF hält sich seitdem nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet auf. Nach Angaben in der Beschwerde, befindet sich der BF in seinem Herkunftsstaat. Diese Abschiebung wurde in Stattgebung der gegen sie gerichteten Maßnahmenbeschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 06.04.2017, G306 2134690-2/7E, für rechtswidrig erklärt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2016, GZ XXXX, wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX2017, GZ XXXX, zurückgewiesen; die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht XXXX zugeleitet. Der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX2017, XXXX, nicht Folge gegeben, wodurch das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwuchs.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom XXXX2016, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX2017, GZ römisch 40 , zurückgewiesen; die Akten wurden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht römisch 40 zugeleitet. Der Berufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom XXXX2017, römisch 40 , nicht Folge gegeben, wodurch das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwuchs. Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2016, Zl. XXXX, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt,
Vm § 9 BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Trinidad und Tobago
2 Z 1 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Trinidad und Tobago
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF ein auf drei
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2016, G306 2134690-1/3E, wurde
5 BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war; das gegen den BF erlassene Einreiseverbot wurde hingegen ersatzlos aufgehoben.Mit Erkenntnis des BVwG vom 16.12.2016, G306 2134690-1/3E, wurde
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war; das gegen den BF erlassene Einreiseverbot wurde hingegen ersatzlos aufgehoben.
FPG zu erlassen wäre, vermag das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund ebenso wenig zu erkennen.Weshalb überhaupt gegen den nicht mehr im Bundesgebiet aufhältigen BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG zu erlassen wäre, vermag das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund ebenso wenig zu erkennen. Da sich die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung somit als rechtswidrig erweist und auch ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet werden kann, erweist sich auch das in Spruchpunkt II. des Bescheides angeordnete Einreiseverbot als rechtswidrig.Da sich die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung somit als rechtswidrig erweist und auch ein Einreiseverbot nur in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung angeordnet werden kann, erweist sich auch das in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides angeordnete Einreiseverbot als rechtswidrig. Ebenso rechtswidrig ist schließlich die in Spruchpunkt III. des Bescheides normierte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die von der belangten Behörde in Anwendung des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG damit begründet wurde, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Auch hier verkennt die belangte Behörde, dass sich der BF gar nicht in Österreich aufhält, weshalb der Verweis auf die Erforderlichkeit einer "sofortigen Ausreise" völlig ins Leere geht.Ebenso rechtswidrig ist schließlich die in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides normierte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die von der belangten Behörde in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG damit begründet wurde, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Auch hier verkennt die belangte Behörde, dass sich der BF gar nicht in Österreich aufhält, weshalb der Verweis auf die Erforderlichkeit einer "sofortigen Ausreise" völlig ins Leere geht. Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (§ 60 AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (§ 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).Die Gründe, die zu den im Spruch getroffenen Entscheidungen der belangten Behörde geführt haben, sind in der Bescheidbegründung (Paragraph 60, AVG) klar und umfassend darzulegen. Die im angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde geführten Ermittlungsverfahrens getroffenen Feststellungen und Erwägungen entsprechen aber jedenfalls nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung (Paragraph 60, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AVG). Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war
Vm. § 27 VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erweist, war
Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G301.2188452.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.