4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 25.04.2016, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 69.770,33, darin enthalten EUR 1.213,48 aufgrund von Meldeverstößen
ASVG, zuzüglich Verzugszinsen schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 69.770,33, darin enthalten EUR 1.213,48 aufgrund von Meldeverstößen
Paragraph 111, ASVG, zuzüglich Verzugszinsen schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Vorlagebericht vom 21.06.2016)
Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.
Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt.1.3. Am 13.11.2012 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem LG für ZRS römisch 40 zu römisch 40 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 21.02.2013 wurde das Verfahren
Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 30% aufgehoben. Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt. 1.4. Am 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016
Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden. Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich.1.4. Am 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016
Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden. Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich. 1.
IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt € 68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von € 69.770,33 zuzüglich Verzugzinsen.1.11. Aufgrund dieser Unterlagen wurde eine Haftungsprüfung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durchgeführt. Dabei ergaben sich Haftungsrohbeträge von € 126.788,94 (2011-2012) und € 107.820,89
IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt € 68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von € 69.770,33 zuzüglich Verzugzinsen.
10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung
10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung
10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Bei der Haftung des Geschäftsführers
10 ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Bei der Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, da am 13.11.2012 über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem LG für ZRS XXXX zu XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches am 21.02.2013
Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt.Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, da am 13.11.2012 über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem LG für ZRS römisch 40 zu römisch 40 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches am 21.02.2013
Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 30% aufgehoben wurde. Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS XXXX als Insolvenzgericht vom 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016
Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden.Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 als Insolvenzgericht vom 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016
Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden. Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers
10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.
der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls anzunehmen ist, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (BVwG G305 2003351-1/7E mit Verweis auf VwGH ZI. 2007/13/0137 und Sonntag in ASVG Jahreskommentar8, § 67, Rz. 80f).
der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls anzunehmen ist, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung zu Paragraphen 9, 80, BAO lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (BVwG G305 2003351-1/7E mit Verweis auf VwGH ZI. 2007/13/0137 und Sonntag in ASVG Jahreskommentar8, Paragraph 67,, Rz. 80f). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer insoweit nach, indem er durch seine rechtsfreundliche Vertretung nach Fristverlängerung einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen für die geforderten Zeiträume vorlegte. Da zwei unterschiedliche Zeiträume betroffen waren, die durch das Sanierungsverfahren XXXX getrennt sind, wurden zwei Berechnungen durchgeführt, um die teilweise Entschuldung berücksichtigen zu können. Es wurde zunächst der Haftungszeitraum für Beiträge vor diesem Verfahren gebildet. Ebenso wurde ein Haftungszeitraum für die Zeit nach dem Sanierungsverfahren bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens gebildet. Für beide Haftungszeiträume wurden aufgrund dieses Entlastungsbeweises die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Zahlungen darauf monatsweise gegenübergesteilt und daraus eine Zahlungsquote berechnet. Ebenso wurde dies für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde vorgenommen. Aus dem Vergleich der Zahlungsquoten ergab sich eine Haftungsquote, wie es in den Berechnungsblättern ersichtlich ist. Von den so ermittelten Haftungsrohbeträgen wurden, zugunsten des Geschäftsführers, die auf den Haftungszeitraum entfallenden Teilquoten
IO sowie die Zahlungen
lESG abgezogen. Damit wurde die Ungleichbehandlung nachgewiesen.Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer insoweit nach, indem er durch seine rechtsfreundliche Vertretung nach Fristverlängerung einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen für die geforderten Zeiträume vorlegte. Da zwei unterschiedliche Zeiträume betroffen waren, die durch das Sanierungsverfahren römisch 40 getrennt sind, wurden zwei Berechnungen durchgeführt, um die teilweise Entschuldung berücksichtigen zu können. Es wurde zunächst der Haftungszeitraum für Beiträge vor diesem Verfahren gebildet. Ebenso wurde ein Haftungszeitraum für die Zeit nach dem Sanierungsverfahren bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens gebildet. Für beide Haftungszeiträume wurden aufgrund dieses Entlastungsbeweises die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Zahlungen darauf monatsweise gegenübergesteilt und daraus eine Zahlungsquote berechnet. Ebenso wurde dies für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde vorgenommen. Aus dem Vergleich der Zahlungsquoten ergab sich eine Haftungsquote, wie es in den Berechnungsblättern ersichtlich ist. Von den so ermittelten Haftungsrohbeträgen wurden, zugunsten des Geschäftsführers, die auf den Haftungszeitraum entfallenden Teilquoten
Paragraph 152 b, IO sowie die Zahlungen
lESG abgezogen. Damit wurde die Ungleichbehandlung nachgewiesen. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RISJustiz RS0040429 mwN).Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RISJustiz RS0040429 mwN). Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis der drei geführten Beitragskonten mit den Nummern XXXX, XXXX und XXXX, vom 25.04.2016 zugrunde.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis der drei geführten Beitragskonten mit den Nummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , vom 25.04.2016 zugrunde. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8
10 ASVG durchgeführt, wie sie aus den Berechnungsblättern, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, hervorgeht. Dabei ergaben sich Haftungsrohbeträge von € 126.788,94 (2011-2012) und € 107.820,89
IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt €68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von €7. Aufgrund dieser Unterlagen wurde eine Haftungsprüfung
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durchgeführt, wie sie aus den Berechnungsblättern, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, hervorgeht. Dabei ergaben sich Haftungsrohbeträge von € 126.788,94 (2011-2012) und € 107.820,89
IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt €68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von € 69.770,33." [...] 3.2. Mit Beschwerde vom 25.05.2016 und Schriftsatz vom 29.02.2016 wurde seitens der Rechtsvertretung Verjährung
Mit Beschwerde vom 25.05.2016 und Schriftsatz vom 29.02.2016 wurde seitens der Rechtsvertretung Verjährung
Paragraph 40, GSVG eingewandt. § 68 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 68, ASVG lautet auszugsweise: "
Mit 02.11.2015 wurde in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht, nach dem die Masseforderungen nur zu 28% bedient werden können, diese Schlussrechnung wurde mit Beschluss vom 30.11.2015 genehmigt. Die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Forderung bei der Primärschuldnerin steht damit fest.Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 am 30.01.2014 ein zweites Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ römisch 40 , eröffnet und am 19.01.2016
Paragraph 123 a, IO aufgehoben wurde. Mit 02.11.2015 wurde in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht, nach dem die Masseforderungen nur zu 28% bedient werden können, diese Schlussrechnung wurde mit Beschluss vom 30.11.2015 genehmigt. Die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Forderung bei der Primärschuldnerin steht damit fest. Die Schuld ist gegenüber der Primärschuldnerin nicht verjährt, da zwischen dem Beginn der Uneinbringlichkeit der Forderung und der ersten Maßnahme der belangten Behörde zur Geltendmachung der Haftung gegenüber des Beschwerdeführers (Schriftsätze vom 17.12.2015 und 07.03.2016, mit der jeweiligen Aufforderung, einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person sprechen, zu erheben) weniger als drei Jahre liegen und gilt dies daher als eine verjährungsunterbrechende Maßnahme. Hinsichtlich der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. XXXX, geforderten Beiträge aus den Vorschreibungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume in Höhe von EUR 69.770,33 zuzüglich Verzugszinsen ist daher nach Ansicht des BVwG - unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG keine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (konkret:Hinsichtlich der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , geforderten Beiträge aus den Vorschreibungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume in Höhe von EUR 69.770,33 zuzüglich Verzugszinsen ist daher nach Ansicht des BVwG - unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG keine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (konkret: Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers für uneinbringliche Beiträge der Primärschuldnerin) eingetreten.
ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers
Vm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vom BF nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2125477.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.