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{'item': 'G312 2125477-1'}

Obsah (10)Art 133§ 67§ 111§ 45§ 152b§ 123a§ 40§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlG312 2125477-1 SpruchG312 2125477-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 25.04.2016, Zl. XXXX, hat diese festgestellt, dass XXXX, geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 69.770,33, darin enthalten EUR 1.213,48 aufgrund von Meldeverstößen

§ 111

ASVG, zuzüglich Verzugszinsen schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangten Behörde) vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , hat diese festgestellt, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) als (ehemaliger) Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 69.770,33, darin enthalten EUR 1.213,48 aufgrund von Meldeverstößen

Paragraph 111, ASVG, zuzüglich Verzugszinsen schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

  1. Mit Eingabe vom 25.05.2016 langte bei der belangten Behörde eine zu selbigem Datum datierte Beschwerde des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, wobei der Bescheid in seinen gesamten Umfang bekämpft wurde. Es wurde die ersatzlose Behebung bzw. die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Aufhebung des Bescheides bzw. die Zurückverweisung an die belangte Behörde beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben. Im Wesentlichen wurde moniert, dass der Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei, da kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Ebenso sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Die Behörde habe den Sachverhalt falsch beurteilt und sei nicht auf die Verjährung und die angelasteten Meldeverstöße eingegangen. Der Beschwerdeführer habe die Abgabenforderung nach Kräften bezahlt.
  2. Die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 28.06.2016 samt Vorlagebericht vom 21.06.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
  3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Vorlagebericht vom 21.06.2016)

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.4. Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Vorlagebericht vom 21.06.2016)

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG innerhalb einer Frist von drei Wochen Stellung zu nehmen.

  1. Mit Eingabe vom 16.02.2018 wurde die zum 14.02.2018 datierte Stellungnahme zur Beweisaufnahme übermittelt, in der im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen aufrecht erhalten wurde. Es ergebe sich keinesfalls die Forderung in Höhe von EUR 68.556,
  2. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden. Es sei nicht erörtert worden, dass im direkten Weg durch den Steuerberater des BF am 11.04.2016 die geforderten Nachweise betreffend die Mittelverwendung vorgelegt worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF war laut Firmenbuch, FN XXXX, ab 18.04.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator und somit Vertreter der Primärschuldnerin.1.
  5. Der BF war laut Firmenbuch, FN römisch 40 , ab 18.04.2011 handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw. Liquidator und somit Vertreter der Primärschuldnerin. 1.
  6. Auf den drei geführten Beitragskonten der XXXX GmbH mit den Nummern XXXX und XXXX, bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am 25.04.2016 für die Beitragsmonate 12/2010 bis 09/2012 und 06/2013 bis 12/2013 sowie für Gemeinsame Prüfungen Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in der Höhe von insgesamt €1.
  7. Auf den drei geführten Beitragskonten der römisch 40 GmbH mit den Nummern römisch 40 und römisch 40 , bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmer am 25.04.2016 für die Beitragsmonate 12 aus 2010, bis 09 aus 2012, und 06 aus 2013, bis 12 aus 2013, sowie für Gemeinsame Prüfungen Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) in der Höhe von insgesamt € 297.315,40 einschließlich Verzugszinsen in gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß von 7,88 % p.a. (berechnet bis 24.04.2016). 1.
  8. Am 13.11.2012 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem LG für ZRS XXXX zu XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 21.02.2013 wurde das Verfahren

§ 152bIO mit einer Quote von 30% aufgehoben.

Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt.1.3. Am 13.11.2012 wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem LG für ZRS römisch 40 zu römisch 40 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 21.02.2013 wurde das Verfahren

Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 30% aufgehoben. Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt. 1.4. Am 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016

§ 123aIO aufgehoben.

Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden. Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich.1.4. Am 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016

Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden. Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich. 1.

  1. Mit Schriftsatz der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 26.02.2013 wurde der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG, aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person sprechen, zu erheben.1.
  2. Mit Schriftsatz der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 26.02.2013 wurde der Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person sprechen, zu erheben. 1.
  3. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer insofern nach, als seine rechtsfreundliche Vertretung mit Stellungnahme vom 29.03.2013 einwandte, die Beiträge zur Sozialversicherung nach Kräften bezahlt zu haben. Er habe auch sein Privatvermögen in das Unternehmen eingebracht. 1.
  4. Das Verfahren wurde aufgrund der neuerlichen Insolvenzeröffnung (Wiederaufleben) ausgesetzt, da dadurch das Ausmaß der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung nicht mehr feststand. 1.
  5. Das Verfahren wurde nach Bekanntgabe des Verteilungsentwurfes mit Schreiben vom 17.12.2015 fortgesetzt und die Partei wurde erneut aufgefordert, sich am Verfahren zu beteiligen und einen nachprüfbaren Entlastungsnachweis vorzulegen. Ebenso wurde sie aufgefordert, zu den angelasteten Meldeverstößen Stellung zu nehmen. 1.
  6. Mit der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 29.02.2016, die mit einer Urkundenvorlage verbunden war, wurde ein umfangreiches Konvolut an Saldenlisten vorgelegt. 1.
  7. Nach Aufforderung und Fristverlängerung wurde von der Steuerberatungskanzlei des BF am 07.04.2016 per Email der geforderte Nachweis der Mittelverwendung vorgelegt. 1.
  8. Aufgrund dieser Unterlagen wurde eine Haftungsprüfung

§ 67Abs. 10 ASVG durchgeführt. Dabei ergaben sich Haftungsrohbeträge von € 126.788,94 (2011-2012) und € 107.820,89

(2013). Auf diese wurden die Quote (jedoch nur für die Haftung 2011-2012) und die Zahlung

IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt € 68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von € 69.770,33 zuzüglich Verzugzinsen.1.11. Aufgrund dieser Unterlagen wurde eine Haftungsprüfung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durchgeführt. Dabei ergaben sich Haftungsrohbeträge von € 126.788,94 (2011-2012) und € 107.820,89

(2013). Auf diese wurden die Quote (jedoch nur für die Haftung 2011-2012) und die Zahlung

IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt € 68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von € 69.770,33 zuzüglich Verzugzinsen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den eingeholten öffentlichen Urkunden, sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urkunden, die, soweit sie hinsichtlich ihres Aussagegehaltes unbestritten geblieben sind, dem beschwerdegegenständlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Die Feststellungen über die Geschäftsführertätigkeit des BF bei der Primärschuldnerin stützen sich auf den amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX, der festgestellte Haftungszeitraum blieb unbestritten.Die Feststellungen über die Geschäftsführertätigkeit des BF bei der Primärschuldnerin stützen sich auf den amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 , der festgestellte Haftungszeitraum blieb unbestritten. Die Feststellungen über das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin (Landesgericht für ZRS XXXX zu Zl. XXXX und XXXX gründen auf dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch.Die Feststellungen über das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin (Landesgericht für ZRS römisch 40 zu Zl. römisch 40 und römisch 40 gründen auf dem Auszug aus dem österreichischen Firmenbuch. Das offene Debetsaldo der Primärschuldnerin gründet auf den bei der belangten Behörde geführten Beitragskonten mit den Nummern XXXX, XXXX und XXXX, um eine Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Konten zu ermöglichen sowie aus den sich daraus ergebenden Rückstandsaufstellungen. Maßgeblich ist die Rückstandsaufstellung über den Gesamtrückstand aller Beitragskonten.Das offene Debetsaldo der Primärschuldnerin gründet auf den bei der belangten Behörde geführten Beitragskonten mit den Nummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , um eine Zuordnung der Beiträge zu den einzelnen Konten zu ermöglichen sowie aus den sich daraus ergebenden Rückstandsaufstellungen. Maßgeblich ist die Rückstandsaufstellung über den Gesamtrückstand aller Beitragskonten. Das seitens des Steuerberaters des Beschwerdeführers am 07.04.2016 vorgelegte Konvolut an Unterlagen wurde von der belangten Behörde als plausibel und nachvollziehbar eingestuft und für die Haftungsprüfung herangezogen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf das Vorbringen des Rechtsvertreters des BF, wonach seitens der belangten Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt und auf die Verjährung nicht eingegangen worden sei. Ebenso habe die belangte Behörde verkannt, dass der Beschwerdeführer die Forderungen nach Kräften bezahlt habe. 3.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Bei der Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Bei der Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG handelt es sich um eine Ausfallshaftung, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, da am 13.11.2012 über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem LG für ZRS XXXX zu XXXX ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches am 21.02.2013

§ 152bIO mit einer Quote von 30% aufgehoben wurde.

Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt.Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, da am 13.11.2012 über das Vermögen der Primärschuldnerin vor dem LG für ZRS römisch 40 zu römisch 40 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches am 21.02.2013

Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 30% aufgehoben wurde. Von dieser Quote wurden 16,08% bezahlt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS XXXX als Insolvenzgericht vom 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ XXXX, über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016

§ 123aIO aufgehoben.

Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden.Mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 als Insolvenzgericht vom 30.01.2014 wurde erneut ein Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ römisch 40 , über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnet und am 19.01.2016

Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der Forderung der belangten Behörde war bereits davor bekannt, da in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht wurde, bei dem von einer Masseunzulänglichkeit ausgegangen wurde und lediglich die Massegläubiger mit etwa 28% befriedigt würden. Die über diese Quote hinaus gehende Forderung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse ist somit uneinbringlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vgl. VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt (vgl. u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt hat. Eine solche Pflichtverletzung und damit haftungsauslösendes Verhalten - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden vergleiche VwGH vom 14.04.1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt vergleiche u.a. VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0016).Im Falle des Fehlens ausreichender Mittel hat der Vertreter für eine zumindest anteilige Befriedigung der Forderung des Sozialversicherungsträgers zu sorgen (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 90/08/0100). Für die Haftung ist nicht entscheidungswesentlich, ob den Geschäftsführer an der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ein Verschulden trifft und ob er auf Grund dieser Insolvenz selbst einen Schaden erlitt, weil nicht das Verschulden an und der Schaden aus der Insolvenz ins Gewicht fallen, sondern das Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen (rechtzeitigen) Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung (VwGH vom 30.05.1989, Zl. 89/14/0043). Es ist somit nicht die Schuldlosigkeit des Vertreters an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft relevant, sondern die Gleichbehandlung der SV-Beiträge mit den anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung.

der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls anzunehmen ist, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung zu §§ 9, 80 BAO lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (BVwG G305 2003351-1/7E mit Verweis auf VwGH ZI. 2007/13/0137 und Sonntag in ASVG Jahreskommentar8, § 67, Rz. 80f).

der übereinstimmenden und ständigen Ansicht von Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls anzunehmen ist, dass er seiner Pflicht schuldhafter Weise nicht nachgekommen ist. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Nach der Rechtsprechung zu Paragraphen 9, 80, BAO lastet die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote überhaupt auf dem Geschäftsführer und nicht auf der belangten Behörde (BVwG G305 2003351-1/7E mit Verweis auf VwGH ZI. 2007/13/0137 und Sonntag in ASVG Jahreskommentar8, Paragraph 67,, Rz. 80f). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer insoweit nach, indem er durch seine rechtsfreundliche Vertretung nach Fristverlängerung einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen für die geforderten Zeiträume vorlegte. Da zwei unterschiedliche Zeiträume betroffen waren, die durch das Sanierungsverfahren XXXX getrennt sind, wurden zwei Berechnungen durchgeführt, um die teilweise Entschuldung berücksichtigen zu können. Es wurde zunächst der Haftungszeitraum für Beiträge vor diesem Verfahren gebildet. Ebenso wurde ein Haftungszeitraum für die Zeit nach dem Sanierungsverfahren bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens gebildet. Für beide Haftungszeiträume wurden aufgrund dieses Entlastungsbeweises die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Zahlungen darauf monatsweise gegenübergesteilt und daraus eine Zahlungsquote berechnet. Ebenso wurde dies für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde vorgenommen. Aus dem Vergleich der Zahlungsquoten ergab sich eine Haftungsquote, wie es in den Berechnungsblättern ersichtlich ist. Von den so ermittelten Haftungsrohbeträgen wurden, zugunsten des Geschäftsführers, die auf den Haftungszeitraum entfallenden Teilquoten

§ 152b

IO sowie die Zahlungen

lESG abgezogen. Damit wurde die Ungleichbehandlung nachgewiesen.Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer insoweit nach, indem er durch seine rechtsfreundliche Vertretung nach Fristverlängerung einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen für die geforderten Zeiträume vorlegte. Da zwei unterschiedliche Zeiträume betroffen waren, die durch das Sanierungsverfahren römisch 40 getrennt sind, wurden zwei Berechnungen durchgeführt, um die teilweise Entschuldung berücksichtigen zu können. Es wurde zunächst der Haftungszeitraum für Beiträge vor diesem Verfahren gebildet. Ebenso wurde ein Haftungszeitraum für die Zeit nach dem Sanierungsverfahren bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens gebildet. Für beide Haftungszeiträume wurden aufgrund dieses Entlastungsbeweises die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Zahlungen darauf monatsweise gegenübergesteilt und daraus eine Zahlungsquote berechnet. Ebenso wurde dies für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der belangten Behörde vorgenommen. Aus dem Vergleich der Zahlungsquoten ergab sich eine Haftungsquote, wie es in den Berechnungsblättern ersichtlich ist. Von den so ermittelten Haftungsrohbeträgen wurden, zugunsten des Geschäftsführers, die auf den Haftungszeitraum entfallenden Teilquoten

Paragraph 152 b, IO sowie die Zahlungen

lESG abgezogen. Damit wurde die Ungleichbehandlung nachgewiesen. Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH RISJustiz RS0040429 mwN).Die Höhe der Beitragsverbindlichkeit ist in der Rückstandsaufstellung näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entspricht den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, nach der der rückständige Betrag, die Art des Rückstands samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Die Rückstandsaufstellung unterscheidet sich vom Rückstandsausweis durch den fehlenden Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der Forderung gegen die Primärschuldnerin, der aufgrund des beendeten Insolvenzverfahrens nicht notwendig ist. Ein Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH RISJustiz RS0040429 mwN). Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis der drei geführten Beitragskonten mit den Nummern XXXX, XXXX und XXXX, vom 25.04.2016 zugrunde.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die belangte Behörde ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis der drei geführten Beitragskonten mit den Nummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , vom 25.04.2016 zugrunde. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (§ 292 Abs. 2 ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017), § 64 Rz 6).Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des Rückstandausweises ist zulässig (Paragraph 292, Absatz 2, ZPO), wobei sich der Beklagte nicht nur auf die Behauptung der Unrichtigkeit beschränken darf, sondern konkret jene Tatsachen anführen und beweisen muss, aus denen sich diese Unrichtigkeit ergibt (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8
(2017), Paragraph 64, Rz 6). Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt. Der Beschwerdeführer wurde im Ermittlungsverfahren zudem gesondert auf die Meldeverstöße hingewiesen und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, diese langte jedoch nicht ein. Wenn beschwerdegegenständlich moniert wird, dass seitens der belangten Behörde kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, so kann diesem Begehren kein Erfolg beschieden sein, da der Beschwerdeführer der belangten Behörde betreffend die Beitragshöhe selbst in nachvollziehbarer Weise Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung gestellt hat, die von der belangten Behörde als Berechnungsgrundlage für die Haftungssumme verwendet wurden. Das vorliegende Beschwerdebegehren war jedoch lediglich pauschal und unsubstantiiert. Es wurden keine konkreten Behauptungen vorgebracht, inwieweit kein Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde kein relevantes Vorbringen geäußert, welches den Kern der Beschwerde gestützt hätte. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der belangten Behörde der maßgebliche Sachverhalt ermittelt und festgestellt. Sämtliche vorliegenden Beweise wurden gewürdigt. Der angefochtene Bescheid enthält alle notwendigen Sachverhaltsfeststellungen, die zur Subsumierung des Sachverhaltes sowohl in Bezug auf die Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung als auch in Hinblick auf die angelasteten Meldeverstöße erforderlich sind. Die Berechnung der belangten Behörde wurde plausibel und der Haftungsbetrag wurde in seinen einzelnen Bestandteilen aufgegliedert. Aus den genannten Gründen ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als schlüssig und ausreichend anzusehen. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit gegeben, Vorbringen zu erstatten und Unterlagen vorzulegen. Es wurden großzügige Fristen und Fristverlängerungen gewährt. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde aufgegriffen. Die seitens des BF vorgelegten Unterlagen wurden als nachvollziehbar und plausibel beurteilt und als Grundlage für die Berechnung der Haftung herangezogen. Wenn im Rahmen des seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewährten Parteiengehöres moniert wird, dass von der belangten Behörde im Rahmen der Bescheiderstellung nicht erörtert worden sei, dass im direkten Weg durch den Steuerberater des BF am 11.04.2016 (wohlgemeint: 07.04.2016) die geforderten Nachweise betreffend die Mittelverwendung vorgelegt worden seien, so ist diesem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass gerade diese - seitens des Steuerberaters des Beschwerdeführers vorgelegten - Nachweise in die Beitragsforderungsberechnung der belangten Behörde eingeflossen sind. So lautet der Bescheid vom 25.04.2016 auszugsweise wörtlich wie folgt: 6. [...] "Am 11.04.2016 (wohlgemeint: 07.04.2016) wurde nach Fristverlängerung der rechnerische Entlastungsbeweis vorgelegt. 7. Aufgrund dieser Unterlagen wurde eine Haftungsprüfung

§ 67Abs.

10 ASVG durchgeführt, wie sie aus den Berechnungsblättern, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, hervorgeht. Dabei ergaben sich Haftungsrohbeträge von € 126.788,94 (2011-2012) und € 107.820,89

(2013). Auf diese wurden die Quote (jedoch nur für die Haftung 2011-2012) und die Zahlung

IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt €68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von €7. Aufgrund dieser Unterlagen wurde eine Haftungsprüfung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durchgeführt, wie sie aus den Berechnungsblättern, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden, hervorgeht. Dabei ergaben sich Haftungsrohbeträge von € 126.788,94 (2011-2012) und € 107.820,89

(2013). Auf diese wurden die Quote (jedoch nur für die Haftung 2011-2012) und die Zahlung

IESG haftungsmindernd angerechnet, wodurch sich eine Haftung aufgrund der Ungleichbehandlung der Forderungen der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse mit den übrigen Forderungen in der Höhe von gesamt €68.556,85 ergibt. Daneben besteht die Haftung für die Meldeverstöße in der Höhe von € 1.213,48 (Quote und IESG bereits berücksichtigt). Dadurch ergibt sich der Gesamthaftungsbetrag von € 69.770,33." [...] 3.2. Mit Beschwerde vom 25.05.2016 und Schriftsatz vom 29.02.2016 wurde seitens der Rechtsvertretung Verjährung

§ 40GSVG eingewandt.3.2.

Mit Beschwerde vom 25.05.2016 und Schriftsatz vom 29.02.2016 wurde seitens der Rechtsvertretung Verjährung

Paragraph 40, GSVG eingewandt. § 68 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 68, ASVG lautet auszugsweise: "

(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder hätte unrichtig erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.""
(1)Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tag der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonst meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder hätte unrichtig erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist." Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die "Beitragsmithaftenden" Folgendes: Über die Haftungsverpflichtung nach § 67 Abs. 10 ASVG ist iVm §§ 409 und 410 (insb. Abs. 1 Z 7) nach § 68 Abs. 1 ASVG ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Auch dem Haftungspflichtigen gegenüber verjährt das Recht (auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen) binnen drei bzw. fünf Jahren.Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung betreffend die "Beitragsmithaftenden" Folgendes: Über die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 (insb. Absatz eins, Ziffer 7,) nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG ein Feststellungsbescheid zu erlassen. Auch dem Haftungspflichtigen gegenüber verjährt das Recht (auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen) binnen drei bzw. fünf Jahren. Dieses Feststellungsrecht wird durch jede Maßnahme, die zum Zweck der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffen wird, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt wird. Als verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049).Dieses Feststellungsrecht wird durch jede Maßnahme, die zum Zweck der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffen wird, in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige davon in Kenntnis gesetzt wird. Als verjährungsunterbrechende Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG ist jede Maßnahme anzusehen, die objektiv mit dem Zweck der Hereinbringung der offenen Forderung in Einklang gebracht werden kann, mit anderen Worten, diesem Zwecke - unmittelbar oder mittelbar - dient. Dient eine Maßnahme dem Zweck der Hereinbringung, dann ist zu vermuten, dass sie zu diesem Zwecke getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme in bezug auf die konkrete Forderung gegen den Zahlungspflichtigen setzen wollte, mit anderen Worten, die Setzung einer solchen konkreten Maßnahme auch später noch nach der Aktenlage nachvollziehbar ist (VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2009/08/0049). Aus dem Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner (GmbH) folgt nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2001/08/0209, vgl. auch Zl. 2008/08/0223, 2010/08/0190), dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann als die Haftung entstanden ist, dh als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist; dabei kann von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in § 67 Abs. 10 gemeinten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs "uneinbringlich" geworden) ist (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209). In späteren Entscheidungen (VwGH 01.04.2009, Zl. 2008/08/0223; VwGH 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190) hat der VwGH präzisiert, dass die Feststellungsverjährungsfrist gegenüber dem Beitragsmithaftenden überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Primärschuldner zu laufen beginnen kann (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 25 zu § 68 ASVG).Aus dem Tatbestandsmoment der Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung beim Primärschuldner (GmbH) folgt nach der Rechtsprechung des VwGH (Zl. 2001/08/0209, vergleiche auch Zl. 2008/08/0223, 2010/08/0190), dass die Verjährungsfrist für den haftungspflichtigen Vertreter (zumindest) nicht früher ablaufen kann als die Haftung entstanden ist, dh als feststeht, dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung eingetreten ist; dabei kann von Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung in dem in Paragraph 67, Absatz 10, gemeinten Sinn nur dann gesprochen werden, wenn im Zeitpunkt der Feststellbarkeit der Uneinbringlichkeit (frühestens also mit deren objektivem Eintritt) die Beitragsforderung gegenüber dem Primärschuldner nicht verjährt (und damit schon wegen Fristablaufs "uneinbringlich" geworden) ist (VwGH 26.05.2004, Zl. 2001/08/0209). In späteren Entscheidungen (VwGH 01.04.2009, Zl. 2008/08/0223; VwGH 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190) hat der VwGH präzisiert, dass die Feststellungsverjährungsfrist gegenüber dem Beitragsmithaftenden überhaupt erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Primärschuldner zu laufen beginnen kann (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 25 zu Paragraph 68, ASVG). Es entspricht dem Regelungszweck des § 68 Abs. 1, dass immer dann - aber nur dann - eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird (vgl. Sonntag, ASVG, Kommentar, RZ 12 zu § 68).Es entspricht dem Regelungszweck des Paragraph 68, Absatz eins,, dass immer dann - aber nur dann - eine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen eintreten soll, wenn gegenüber dem Beitragsschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen keine auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird vergleiche Sonntag, ASVG, Kommentar, RZ 12 zu Paragraph 68,). Das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, verjährt gem. § 68 Abs. 1 grds binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Versicherungsträger kann aber bei erst aufgrund der Vorschreibung fällig werdenden Beiträgen - nicht den Beginn der Verjährung beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt: die Verjährung beginnt in einem derartigen Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 10 zu § 68 ASVG unter Hinweis auf VwGH 2010/08/0018).Das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, verjährt gem. Paragraph 68, Absatz eins, grds binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Der Versicherungsträger kann aber bei erst aufgrund der Vorschreibung fällig werdenden Beiträgen - nicht den Beginn der Verjährung beliebig hinausschieben, indem er die Beiträge nicht vorschreibt: die Verjährung beginnt in einem derartigen Zeitpunkt, in welchem dem Versicherungsträger die Vorschreibung objektiv möglich gewesen wäre (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm, [2015], Rz 10 zu Paragraph 68, ASVG unter Hinweis auf VwGH 2010/08/0018). Die Zwecke von längeren Verjährungsfristen werden dadurch erreicht, dass die Wirkung der anerkannten Forderungsanmeldung (bloß) als Feststellung der Beitragsforderung iSd § 40 Abs. 1 GSVG gewertet wird. Insbesondere sieht § 40 Abs. 2 GSVG Hemmungs- bzw. Unterbrechungsgründe vor, die über die zivilrechtlichen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe weit hinausgehen. So ist es nicht erforderlich, in kürzeren Abständen Exekutionsanträge zu stellen, um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu erreichen; hiefür reicht vielmehr die Übermittlung einer Mahnung aus (vgl. VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013). Da es sich bei § 68 Abs. 2 ASVG um die - wortgleiche - Parallelbestimmung zu § 40 Abs. 2 GSVG handelt, ist die angeführte Judikatur im vorliegenden Fall ebenso einschlägig.Die Zwecke von längeren Verjährungsfristen werden dadurch erreicht, dass die Wirkung der anerkannten Forderungsanmeldung (bloß) als Feststellung der Beitragsforderung iSd Paragraph 40, Absatz eins, GSVG gewertet wird. Insbesondere sieht Paragraph 40, Absatz 2, GSVG Hemmungs- bzw. Unterbrechungsgründe vor, die über die zivilrechtlichen Hemmungs- und Unterbrechungsgründe weit hinausgehen. So ist es nicht erforderlich, in kürzeren Abständen Exekutionsanträge zu stellen, um eine Unterbrechung der Verjährungsfrist zu erreichen; hiefür reicht vielmehr die Übermittlung einer Mahnung aus vergleiche VwGH 2011/08/0214 v. 13.11.2013). Da es sich bei Paragraph 68, Absatz 2, ASVG um die - wortgleiche - Parallelbestimmung zu Paragraph 40, Absatz 2, GSVG handelt, ist die angeführte Judikatur im vorliegenden Fall ebenso einschlägig. Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS XXXX am 30.01.2014 ein zweites Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ XXXX, eröffnet und am 19.01.2016

§ 123aIO aufgehoben wurde.

Mit 02.11.2015 wurde in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht, nach dem die Masseforderungen nur zu 28% bedient werden können, diese Schlussrechnung wurde mit Beschluss vom 30.11.2015 genehmigt. Die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Forderung bei der Primärschuldnerin steht damit fest.Aus dem vorliegenden Auszug aus dem Firmenbuch ergibt sich, dass mit Beschluss des Landesgerichtes für ZRS römisch 40 am 30.01.2014 ein zweites Insolvenzverfahren als Konkursverfahren, GZ römisch 40 , eröffnet und am 19.01.2016

Paragraph 123 a, IO aufgehoben wurde. Mit 02.11.2015 wurde in der Ediktsdatei ein Verteilungsentwurf veröffentlicht, nach dem die Masseforderungen nur zu 28% bedient werden können, diese Schlussrechnung wurde mit Beschluss vom 30.11.2015 genehmigt. Die Uneinbringlichkeit der gegenständlichen Forderung bei der Primärschuldnerin steht damit fest. Die Schuld ist gegenüber der Primärschuldnerin nicht verjährt, da zwischen dem Beginn der Uneinbringlichkeit der Forderung und der ersten Maßnahme der belangten Behörde zur Geltendmachung der Haftung gegenüber des Beschwerdeführers (Schriftsätze vom 17.12.2015 und 07.03.2016, mit der jeweiligen Aufforderung, einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen, die gegen eine persönliche Haftung des Vertreters der juristischen Person sprechen, zu erheben) weniger als drei Jahre liegen und gilt dies daher als eine verjährungsunterbrechende Maßnahme. Hinsichtlich der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. XXXX, geforderten Beiträge aus den Vorschreibungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume in Höhe von EUR 69.770,33 zuzüglich Verzugszinsen ist daher nach Ansicht des BVwG - unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 68 Abs. 1 ASVG keine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (konkret:Hinsichtlich der von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25.04.2016, Zl. römisch 40 , geforderten Beiträge aus den Vorschreibungen für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume in Höhe von EUR 69.770,33 zuzüglich Verzugszinsen ist daher nach Ansicht des BVwG - unter Zugrundelegung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG keine Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (konkret: Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers für uneinbringliche Beiträge der Primärschuldnerin) eingetreten.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit der BF näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs. 10 i

Vm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zum Beitragsschuldner, der Fälligkeit und Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, zum Wesen der Verzugszinsen für Beitragsrückstände sowie den Voraussetzungen für deren Verrechnung, auch im Zusammenhang mit Beitragszuschlägen und Nebengebühren, der Beitreibung von aushaftenden Beiträgen, der Insolvenz des Beitragsschuldners sowie zur Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Zudem wurde eine mündliche Verhandlung vom BF nicht beantragt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2125477.1.00

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