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{'item': 'G314 2169337-1'}

Obsah (6)§ 67Art 133§ 70§ 18Art 8§ 9

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlG314 2169337-1 SpruchG314 2169337-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAU

§ 67

Abs 1 und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen." C) Die Revision

Art 133

Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.C) Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX.2016 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX, wurde er wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt XXXX verbüßt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2016 festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , wurde er wegen Suchtgiftdelikten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die er derzeit in der Justizanstalt römisch 40 verbüßt. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.01.2017 wurde der BF aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 11.01.2017 wies der BF auf seine in XXXX lebende Familie hin. Seine Frau und seine beiden Kinder seien slowenische Staatsangehörige, daher könne er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren.Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.01.2017 wurde der BF aufgefordert, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 11.01.2017 wies der BF auf seine in römisch 40 lebende Familie hin. Seine Frau und seine beiden Kinder seien slowenische Staatsangehörige, daher könne er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

§ 67

Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70

Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und seinen erst kurzen Aufenthalt in Österreich sei der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal er schon kurz nach der Niederlassung in Österreich angefangen habe, mit Suchtgift zu handeln. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei.Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität und seinen erst kurzen Aufenthalt in Österreich sei der damit verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal er schon kurz nach der Niederlassung in Österreich angefangen habe, mit Suchtgift zu handeln. Die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sei aufgrund der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, sodass ihm kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht ausreichende Feststellungen getroffen habe. Die Intensität seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich sei nicht ausreichend gewürdigt worden, zumal Kontakte zu seinem am XXXX.2016 geborenen Sohn nicht durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden könnten. Weder die Ehefrau noch die Kinder des BF sprächen Bosnisch, sodass es für sie nicht zumutbar sei, ihn in sein Heimatland zu begleiten. Der BF habe die Delikte zum Teil zur Befriedigung seiner eigenen Sucht begangen, sei in der Hierarchie der Drogenbande weit unten gestanden und habe durch sein Geständnis im Strafverfahren zur Wahrheitsfindung beigetragen. Er konsumiere keine Drogen mehr und habe einen Arbeitsplatz bei seinem früheren Arbeitgeber in Aussicht. Seine in Bosnien und Herzegowina lebende Mutter, zu der er nur unregelmäßig telefonischen Kontakt habe, könnte ihn nach seiner Haftentlassung nicht unterstützen. Die negative Zukunftsprognose des BFA sei rechtswidrig, zumal der BF seine Taten bereue und die Haft einen Gesinnungswandel bewirkt habe. Er habe den Kontakt zum Drogenmilieu abgebrochen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo er sich auf die Unterstützung seiner Familie verlassen könne. Er habe nur rudimentäre Kontakte nach Bosnien und Herzegowina. Ein Aufenthaltsverbot sei im Hinblick auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben unzulässig. Ein achtjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig.Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu, das Aufenthaltsverbot zu verkürzen, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die Behörde zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und nicht ausreichende Feststellungen getroffen habe. Die Intensität seiner privaten und familiären Bindungen in Österreich sei nicht ausreichend gewürdigt worden, zumal Kontakte zu seinem am römisch 40 .2016 geborenen Sohn nicht durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden könnten. Weder die Ehefrau noch die Kinder des BF sprächen Bosnisch, sodass es für sie nicht zumutbar sei, ihn in sein Heimatland zu begleiten. Der BF habe die Delikte zum Teil zur Befriedigung seiner eigenen Sucht begangen, sei in der Hierarchie der Drogenbande weit unten gestanden und habe durch sein Geständnis im Strafverfahren zur Wahrheitsfindung beigetragen. Er konsumiere keine Drogen mehr und habe einen Arbeitsplatz bei seinem früheren Arbeitgeber in Aussicht. Seine in Bosnien und Herzegowina lebende Mutter, zu der er nur unregelmäßig telefonischen Kontakt habe, könnte ihn nach seiner Haftentlassung nicht unterstützen. Die negative Zukunftsprognose des BFA sei rechtswidrig, zumal der BF seine Taten bereue und die Haft einen Gesinnungswandel bewirkt habe. Er habe den Kontakt zum Drogenmilieu abgebrochen. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo er sich auf die Unterstützung seiner Familie verlassen könne. Er habe nur rudimentäre Kontakte nach Bosnien und Herzegowina. Ein Aufenthaltsverbot sei im Hinblick auf sein schützenswertes Privat- und Familienleben unzulässig. Ein achtjähriges Aufenthaltsverbot sei unverhältnismäßig. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 31.08.2017 einlangten, und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der heute 25-jährige BF kam in der bosnischen Stadt XXXX zur Welt. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und machte anschließend eine dreijährige Schweißerausbildung. Von 2009 bis 2015 lebte er in Slowenien, wo er mit Urteil vom XXXX.2013 wegen einer am XXXX.2012 begangenen Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt wurde.Der heute 25-jährige BF kam in der bosnischen Stadt römisch 40 zur Welt. Er besuchte in seinem Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und machte anschließend eine dreijährige Schweißerausbildung. Von 2009 bis 2015 lebte er in Slowenien, wo er mit Urteil vom römisch 40 .2013 wegen einer am römisch 40 .2012 begangenen Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (Probezeit drei Jahre) verurteilt wurde. Der BF ist mit der slowenischen Staatsangehörigen XXXXverheiratet. Der Ehe entstammen zwei Söhne, der am XXXX.2010 in XXXX geborene XXXX und der am XXXX.2016 in XXXX geborene XXXX. Seit Anfang 2016 lebt der BF mit seiner Familie in XXXX. Am 03.05.2016 wurde ihm als Angehörigem einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Ab Juli 2016 arbeitete er als Bauhilfsarbeiter bei der XXXX GmbH. Seine Ehefrau ist derzeit aufgrund der Kinderbetreuung nicht berufstätig.Der BF ist mit der slowenischen Staatsangehörigen XXXXverheiratet. Der Ehe entstammen zwei Söhne, der am römisch 40 .2010 in römisch 40 geborene römisch 40 und der am römisch 40 .2016 in römisch 40 geborene römisch 40 . Seit Anfang 2016 lebt der BF mit seiner Familie in römisch 40 . Am 03.05.2016 wurde ihm als Angehörigem einer EWR-Bürgerin eine Aufenthaltskarte ausgestellt. Ab Juli 2016 arbeitete er als Bauhilfsarbeiter bei der römisch 40 GmbH. Seine Ehefrau ist derzeit aufgrund der Kinderbetreuung nicht berufstätig. Der Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX liegt zugrunde, dass er zwischen Ende September 2015 bis September 2016 mit Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge handelte, indem er einerseits eine die Grenzmenge übersteigende Menge Heroin aus Slowenien nach Österreich einführte (Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG) und andererseits in XXXX und in XXXX (Slowenien) in mehreren Teilverkäufen anderen insgesamt zumindestDer Verurteilung des BF durch das Landesgericht römisch 40 liegt zugrunde, dass er zwischen Ende September 2015 bis September 2016 mit Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge handelte, indem er einerseits eine die Grenzmenge übersteigende Menge Heroin aus Slowenien nach Österreich einführte (Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG) und andererseits in römisch 40 und in römisch 40 (Slowenien) in mehreren Teilverkäufen anderen insgesamt zumindest 1.520 g Heroin (Reinheitsgehalt 8,45 % Heroin, 0,7 % Acetylcodein und 2,57 % Monoacetylmorphin) überließ (Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG). Außerdem bot er im September 2015 und zwischen Mai und Juli 2016 bei mehreren Gelegenheiten anderen Heroin zum Verkauf an (Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall SMG) und besaß von Ende September 2015 bis Mai 2016 vorschriftswidrig Heroin zum Eigenkonsum (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG). Bei dem Suchtgifthandel fungierte er als Mittelsmann (Bote) des eigentlichen Suchtgiftverkäufers. Der BF wurde nach dem Strafsatz des § 28a Abs 4 SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die Vorstrafe (wenngleich sie nicht mit Suchtgiftdelikten zusammenhing) und die Begehung in der Probezeit, die zweifache Übermenge und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.1.520 g Heroin (Reinheitsgehalt 8,45 % Heroin, 0,7 % Acetylcodein und 2,57 % Monoacetylmorphin) überließ (Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG). Außerdem bot er im September 2015 und zwischen Mai und Juli 2016 bei mehreren Gelegenheiten anderen Heroin zum Verkauf an (Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall SMG) und besaß von Ende September 2015 bis Mai 2016 vorschriftswidrig Heroin zum Eigenkonsum (Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG). Bei dem Suchtgifthandel fungierte er als Mittelsmann (Bote) des eigentlichen Suchtgiftverkäufers. Der BF wurde nach dem Strafsatz des Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG (Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt. Es handelt sich um seine erste Verurteilung in Österreich. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen die Vorstrafe (wenngleich sie nicht mit Suchtgiftdelikten zusammenhing) und die Begehung in der Probezeit, die zweifache Übermenge und das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Der BF hat weder Vermögen noch Schulden. Er verfügt über zumindest grundlegende Deutschkenntnisse und ist gesund und arbeitsfähig. Zwei seiner Onkel leben in Linz. Weitere familiäre, berufliche oder sonstige soziale Bindungen des BF zu Österreich können nicht festgestellt werden. Außer seiner Mutter, zu der er immer wieder telefonisch Kontakt hat, hat er keine Bezugspersonen in Bosnien und Herzegowina. Im Schengener Informationssystem scheint keine Vormerkung des BF auf. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF, zu seiner Ausbildung und zu seinen persönlichen und finanziellen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Konstatierungen im Strafurteil und auf den Angaben des BF in seiner Stellungnahme vom 11.01.2017, die damit gut in Einklang stehen. Die strafgerichtliche Verurteilung in Slowenien ergibt sich aus dem im Strafurteil wiedergegebenen ECRIS-Auszug. Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass die Ehefrau und der ältere Sohn des BF seit August 2015 über Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX verfügen. Der BF ist seit April 2016 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Damit korrespondiert, dass er laut seiner Stellungnahme seit März 2016 im Bundesgebiet lebt. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist im Fremdenregister dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit im Inland ergibt sich aus dem Strafurteil und der Stellungnahme des BF.Aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergibt sich, dass die Ehefrau und der ältere Sohn des BF seit August 2015 über Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 verfügen. Der BF ist seit April 2016 an derselben Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Damit korrespondiert, dass er laut seiner Stellungnahme seit März 2016 im Bundesgebiet lebt. Die Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist im Fremdenregister dokumentiert. Die Erwerbstätigkeit im Inland ergibt sich aus dem Strafurteil und der Stellungnahme des BF. Die fehlende Berufstätigkeit der Ehefrau des BF ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ("Die Ehefrau des BF befindet sich derzeit in Karenz."), das aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden Geburt von XXXX und der damit verbundenen Betreuungspflichten plausibel und glaubhaft ist.Die fehlende Berufstätigkeit der Ehefrau des BF ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ("Die Ehefrau des BF befindet sich derzeit in Karenz."), das aufgrund der noch nicht lange zurückliegenden Geburt von römisch 40 und der damit verbundenen Betreuungspflichten plausibel und glaubhaft ist. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX sowie auf der Einsicht in das Strafregister. Seine Verhaftung ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Laut ZMR wird er seit Juli 2017 in der Justizanstalt XXXX angehalten.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 sowie auf der Einsicht in das Strafregister. Seine Verhaftung ergibt sich aus der Vollzugsinformation. Laut ZMR wird er seit Juli 2017 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinem erwerbsfähigen Alter und seiner früheren Berufstätigkeit. In seiner Stellungnahme bezeichnet er sich als gesund. Grundlegende Deutschkenntnisse des BF sind aufgrund seines Aufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich plausibel, zumal er eine offenbar von ihm selbst auf Deutsch verfasste Stellungnahme erstattete. Die Angehörigen des BF in XXXX und die Kontakte zu seiner in Bosnien und Herzegowina lebenden Mutter ergeben sich aus dieser Stellungnahme. Das Fehlen einer Vormerkung des BF im Schengener Informationssystem ergibt sich aus der entsprechenden Abfrage.Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinem erwerbsfähigen Alter und seiner früheren Berufstätigkeit. In seiner Stellungnahme bezeichnet er sich als gesund. Grundlegende Deutschkenntnisse des BF sind aufgrund seines Aufenthalts und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich plausibel, zumal er eine offenbar von ihm selbst auf Deutsch verfasste Stellungnahme erstattete. Die Angehörigen des BF in römisch 40 und die Kontakte zu seiner in Bosnien und Herzegowina lebenden Mutter ergeben sich aus dieser Stellungnahme. Das Fehlen einer Vormerkung des BF im Schengener Informationssystem ergibt sich aus der entsprechenden Abfrage. Es liegen keine Beweismittel für weitere Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass dazu eine Negativfeststellung getroffen wird. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal entgegen § 18 Abs 5 zweiter Satz FPG keine konkreten Gründe dafür angegeben wurden. Bei der amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 01.09.2017 wurde kein Grund dafür gefunden (siehe Aktenvermerk OZ 2).Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen, zumal entgegen Paragraph 18, Absatz 5, zweiter Satz FPG keine konkreten Gründe dafür angegeben wurden. Bei der amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 01.09.2017 wurde kein Grund dafür gefunden (siehe Aktenvermerk OZ 2). Zu Spruchteil B): Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Da er mit einer EWR-Bürgerin verheiratet ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, und ihr nach Österreich nachgezogen ist, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 11 FPG.Als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist der BF Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Da er mit einer EWR-Bürgerin verheiratet ist, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, und ihr nach Österreich nachgezogen ist, ist er begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.

§ 67

Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ua gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67

Abs 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67

Abs 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ua gegen begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der begünstigte Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. § 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).Paragraph 67, FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Artikel 27 und 28 (VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 67, FPG K1). Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem § 67 Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gem Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH Ra 2016/21/0075). Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH 23.11.2010, C-145/09 Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Der auch in Art 83 Abs 1 AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).Die Bekämpfung der mit dem bandenmäßigen Handel mit Suchtgift verbundenen Kriminalität fällt unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" iSd Freizügigkeitsrichtlinie (EuGH 23.11.2010, C-145/09 Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis; VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181). Der auch in Artikel 83, Absatz eins, AEUV angeführte illegale Drogenhandel ist als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet ist, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und kann damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen, mit denen nach der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Dies ist aufgrund einer individuellen Prüfung des konkreten Falls zu klären. Auch Straftaten, die die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen, führen nicht zwangsläufig zur Ausweisung des Betroffenen. Eine Ausweisungsverfügung setzt voraus, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Im Allgemeinen muss daher eine Neigung des Betroffenen bestehen, sein Verhalten in Zukunft beizubehalten (EuGH 22.05.2012, C-348/09, P. römisch eins. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Da sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, stellt sein Gesamtverhalten eine solche Gefahr dar.Da sich der BF erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhält, ist der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, stellt sein Gesamtverhalten eine solche Gefahr dar. Aufgrund des arbeitsteilig organisierten und grenzüberschreitenden Handels mit einem der gefährlichsten Suchtgifte weist der BF trotz seiner niedrigen Position in der Hierarchie der Drogenbande eine erhebliche kriminelle Energie auf, zumal er die Suchtgiftkriminalität nach seinem Umzug nach Österreich nahtlos fortsetzte, auch nach der Geburt seines zweiten Sohnes. Die Einfuhr und der Verkauf eines Suchtgifts, dessen besondere Gefährlichkeit dem BF aufgrund seines eigenen Konsums bekannt sein musste, in großem Ausmaß indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs 1 FPG ausgehen wird, zumal er innerhalb offener Probezeit nach seiner Verurteilung in Slowenien neuerlich straffällig wurde. Der VwGH hat im Übrigen in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).Aufgrund des arbeitsteilig organisierten und grenzüberschreitenden Handels mit einem der gefährlichsten Suchtgifte weist der BF trotz seiner niedrigen Position in der Hierarchie der Drogenbande eine erhebliche kriminelle Energie auf, zumal er die Suchtgiftkriminalität nach seinem Umzug nach Österreich nahtlos fortsetzte, auch nach der Geburt seines zweiten Sohnes. Die Einfuhr und der Verkauf eines Suchtgifts, dessen besondere Gefährlichkeit dem BF aufgrund seines eigenen Konsums bekannt sein musste, in großem Ausmaß indiziert aufgrund der massiven negativen gesellschaftlichen Konsequenzen des Konsums illegaler Drogen, dass vom BF auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird, zumal er innerhalb offener Probezeit nach seiner Verurteilung in Slowenien neuerlich straffällig wurde. Der VwGH hat im Übrigen in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249). Für den BF kann derzeit trotz der in der Beschwerde bekundeten Reue und Trennung vom Drogenmilieu noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden, weil seine Straftaten noch nicht lange zurückliegen und der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Weitere Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist, dass ein damit verbundener Eingriff in das Familien- und Privatleben des BF verhältnismäßig sein muss. Auch diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der BF hat zwar ein erhebliches privates und familiäres Interesse an einem Verbleib in Österreich, weil er sich hier seit Anfang 2016 als Angehöriger einer EWR-Bürgerin aufhielt, bis zu seiner Verhaftung mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenlebte, einer Erwerbstätigkeit nachging und sich auch sprachlich integrierte. Das Aufenthaltsverbot greift in dieses Privat- und Familienleben ein. Die Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat sind geschwächt, aber insbesondere aufgrund seines Aufenthalts dort bis 2009 als in ausreichendem Maß vorhanden anzusehen, zumal er dort die prägenden Jahre seiner Kindheit und Jugend verbrachte und Schule und Ausbildung absolvierte. In Österreich hält er sich erst seit verhältnismäßig kurzer Zeit kontinuierlich auf. Der Beschwerdeargumentation ist zwar dahin zu folgen, dass persönliche Kontakte des BF zu seinen Kindern im Interesse des Kindeswohls wünschenswert sind (vgl § 138 Z 9 ABGB) und dass die Aufrechterhaltung einer emotionalen Beziehung insbesondere zu seinem jüngeren Sohn mit modernen Kommunikationsmitteln (Telefon, Internet etc.) noch nicht möglich ist (vgl VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Die Beschwerde übersieht aber, dass die Eltern-Kind-Kontakte derzeit ohnehin durch den Strafvollzug eingeschränkt sind und dass das gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen erlassene Aufenthaltsverbot ihm nur den Aufenthalt im Bundesgebiet verbietet, nicht aber in anderen EWR-Staaten. Es ist ihm und seiner Familie daher zumutbar, ihr Familienleben im Herkunftsstaat seiner Ehefrau, wo sie bereits bis 2015 zusammengelebt haben, (oder in einem anderen Staat) fortzusetzen, zumal gegen den BF keine Vormerkungen im Schengener Informationssystem bestehen, sodass das Aufenthaltsverbot nicht zwingend eine Trennung der Familie zur Folge haben muss.Der Beschwerdeargumentation ist zwar dahin zu folgen, dass persönliche Kontakte des BF zu seinen Kindern im Interesse des Kindeswohls wünschenswert sind vergleiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB) und dass die Aufrechterhaltung einer emotionalen Beziehung insbesondere zu seinem jüngeren Sohn mit modernen Kommunikationsmitteln (Telefon, Internet etc.) noch nicht möglich ist vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Die Beschwerde übersieht aber, dass die Eltern-Kind-Kontakte derzeit ohnehin durch den Strafvollzug eingeschränkt sind und dass das gegen den BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen erlassene Aufenthaltsverbot ihm nur den Aufenthalt im Bundesgebiet verbietet, nicht aber in anderen EWR-Staaten. Es ist ihm und seiner Familie daher zumutbar, ihr Familienleben im Herkunftsstaat seiner Ehefrau, wo sie bereits bis 2015 zusammengelebt haben, (oder in einem anderen Staat) fortzusetzen, zumal gegen den BF keine Vormerkungen im Schengener Informationssystem bestehen, sodass das Aufenthaltsverbot nicht zwingend eine Trennung der Familie zur Folge haben muss. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Gesundheitsschutz durch die Verhinderung des Konsums von Suchtmitteln, insbesondere von sogenannten "harten Drogen" wie Heroin, gegenüber. Es ist nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei der Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib überwiegt. Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt trotz seiner Integration und seines Familienlebens in Österreich und des gesicherten sozialen Empfangsraums in der Zeit nach seiner Haftentlassung in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt.Aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz des BF, der über ihn verhängten mehrjährigen Haftstrafe und der mit Drogendelikten im besonderen Maß verbundenen Wiederholungsgefahr kommt trotz seiner Integration und seines Familienlebens in Österreich und des gesicherten sozialen Empfangsraums in der Zeit nach seiner Haftentlassung in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Artikel 28, Absatz eins, RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht in Betracht. Das vom BFA erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich somit im Ergebnis dem Grunde nach als zulässig; die Voraussetzungen für ein maximal zehnjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF sind erfüllt. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist aber angesichts der untergeordneten Rolle des BF in der Organisation der Drogenbande, des Umstands, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte, und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs auf sechs Jahre zu reduzieren, auch, um seinen privaten und familiären Verhältnissen Rechnung zu tragen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde entsprechend herabzusetzen. Während der sechsjährigen Dauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seine Abkehr vom Drogenmilieu durch die Vermeidung eines Rückfalls und durch kontinuierliche Drogenfreiheit zu untermauern.Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist aber angesichts der untergeordneten Rolle des BF in der Organisation der Drogenbande, des Umstands, dass das Strafgericht den Strafrahmen bei weitem nicht ausschöpfte, und der erhöhten spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs auf sechs Jahre zu reduzieren, auch, um seinen privaten und familiären Verhältnissen Rechnung zu tragen. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in teilweiser Stattgebung der Beschwerde entsprechend herabzusetzen. Während der sechsjährigen Dauer des Aufenthaltsverbots wird es dem BF möglich sein, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren und seine Abkehr vom Drogenmilieu durch die Vermeidung eines Rückfalls und durch kontinuierliche Drogenfreiheit zu untermauern.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

§ 18

Abs 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sind aufgrund der mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbundenen schweren Suchtgiftdelinquenz innerhalb offener Probezeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.Die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots sind aufgrund der mit einer hohen Wiederholungsgefahr verbundenen schweren Suchtgiftdelinquenz innerhalb offener Probezeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, sodass die Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zu. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre. Zu Spruchteil C): Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreise- oder Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2169337.1.00

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