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{'item': 'I412 2163348-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 10§ 52§ 9§ 58§ 57§ 55§ 46§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlI412 2163348-1 SpruchI412 2163347-1/22E I412 2163348-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Am XXXX wurde ihr Sohn XXXX (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) geboren und am 10.12.2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle für ihr Kind deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz, da dieses denselben Schutz in Österreich erhalten solle wie sie selber.Am römisch 40 wurde ihr Sohn römisch 40 (in der Folge als Zweitbeschwerdeführer bezeichnet) geboren und am 10.12.2015 wurde ein Antrag auf internationalen Schutz für ihn gestellt. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Sie stelle für ihr Kind deswegen einen Antrag auf internationalen Schutz, da dieses denselben Schutz in Österreich erhalten solle wie sie selber. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 16.03.2017 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, Nigeria verlassen zu haben um ein besseres Leben führen zu können. Ursprünglich habe sie vorgehabt, in Europa als Prostituierte zu arbeiten. Sie habe erfahren, dass man damit viel Geld machen könne. So könne sie auch ihre jüngeren Brüder besser versorgen. Dann sei sie aber schwanger geworden und diese Möglichkeit sei nicht mehr vorhanden gewesen. Man habe ihr gesagt, dass man sich in Deutschland um sie und um ihr Kind gut kümmern würde. Sie könne nicht nach Nigeria zurückkehren, da es dort als ledige Mutter mit Kleinkind sehr schwierig sei. Ihr Vater sei ein schlechter Mensch und werde sie nicht aufnehmen. Mit Eingabe vom 05.04.2017 reichte sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der Republik Nigeria, mit der Nummer XXXX, nach.Mit Eingabe vom 05.04.2017 reichte sie eine Geburtsurkunde, ausgestellt von der Republik Nigeria, mit der Nummer römisch 40 , nach. Mit den Bescheiden vom jeweils 19.06.2017, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.).Mit den Bescheiden vom jeweils 19.06.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Für die freiwillige Ausreise beträgt die Frist 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt römisch vier.). Die beiden Bescheide wurden am 21.06.2017 zugestellt und den Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2017 die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Gegen die oben angeführten Bescheide richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.06.2017, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.06.

  1. Begründet wurde ausgeführt dass die Erstbeschwerdeführerin christlichen Glaubens sei, ihr Vater hingegen Anhänger eines traditionellen Glaubens sei und dieser die Mutter der Erstbeschwerdeführerin regelmäßig verprügelt habe. Aufgrund der gewaltbelasteten familiären Situation und auch wegen der wirtschaftlichen Lage sei die Erstbeschwerdeführerin nach Europa geflohen, um sich hierzu prostituieren. Da sie aber schwanger wurde, habe sie diesen ursprünglichen Plan nicht mehr umsetzen können. Eine Rückkehr nach Nigeria sei aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Probleme nicht möglich. Sie würde in eine ausweglose Situation geraten. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.07.2017 zu Entscheidung vorgelegt. Aufgrund von Annexität werden die beiden Rechtssachen zu GZ 2163347-1 und 2163348-1 unter einem und als Familienverfahren geführt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 04.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Noch bevor die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt werden konnte, brachte die Rechtsvertreterin vor, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Opfer geworden ist und hierdurch ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vorliege und sie verwies auf § 20 AsylG. Der Richter erklärte sich aufgrund des Einwandes nach § 20 AsylG für unzuständig, die Verhandlung wurde beendet und die Rechtssachen wurden am 05.07.2017 der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 04.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsberaterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Noch bevor die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt werden konnte, brachte die Rechtsvertreterin vor, dass die Erstbeschwerdeführerin ein Opfer geworden ist und hierdurch ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung vorliege und sie verwies auf Paragraph 20, AsylG. Der Richter erklärte sich aufgrund des Einwandes nach Paragraph 20, AsylG für unzuständig, die Verhandlung wurde beendet und die Rechtssachen wurden am 05.07.2017 der Gerichtsabteilung I412 neu zugewiesen. Einen Tag vor der weiteren anberaumten Verhandlung wurde durch die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme eingebracht. Die Rechtsvertreterin rechtfertigt ihren Einwand nach § 20 AsylG und bringt weiter vor dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Ausreise aus Nigeria bei ihrer Tante in Ghana gelebt habe der Ehemann dieser Tante habe die Erstbeschwerdeführerin des Öfteren vergewaltigt, wodurch sie schwanger geworden sei. Daraufhin habe sie das Haus verlassen müssen und einen Mann namens "John" getroffen. Dieser habe ihr eine Arbeit bei seiner Schwester in Italien in Aussicht gestellt und versprochen, dass sie in Europa ein besseres Leben führen könne. Die Überfahrt nach Europa habe sie in einem Lager als Zwangsprostituierte verdienen müssen. Von der Frau in Italien sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie nun dort als Prostituierte arbeiten müsse und es sei versucht worden, ihr Kind abzutreiben. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse habe die Erstbeschwerdeführerin die Vergewaltigungen und die monatelange Zwangsprostitution nicht vor männlichen Einvernahmeleitern ansprechen können und habe erst im Rahmen der Vorbereitung für die anberaumte mündliche Verhandlung am 04.12.2017 Vertrauen in eine weibliche Rechtsberaterin gewinnen können.Einen Tag vor der weiteren anberaumten Verhandlung wurde durch die Rechtsvertreterin eine weitere Stellungnahme eingebracht. Die Rechtsvertreterin rechtfertigt ihren Einwand nach Paragraph 20, AsylG und bringt weiter vor dass die Erstbeschwerdeführerin nach der Ausreise aus Nigeria bei ihrer Tante in Ghana gelebt habe der Ehemann dieser Tante habe die Erstbeschwerdeführerin des Öfteren vergewaltigt, wodurch sie schwanger geworden sei. Daraufhin habe sie das Haus verlassen müssen und einen Mann namens "John" getroffen. Dieser habe ihr eine Arbeit bei seiner Schwester in Italien in Aussicht gestellt und versprochen, dass sie in Europa ein besseres Leben führen könne. Die Überfahrt nach Europa habe sie in einem Lager als Zwangsprostituierte verdienen müssen. Von der Frau in Italien sei ihr dann mitgeteilt worden, dass sie nun dort als Prostituierte arbeiten müsse und es sei versucht worden, ihr Kind abzutreiben. Aufgrund der traumatischen Erlebnisse habe die Erstbeschwerdeführerin die Vergewaltigungen und die monatelange Zwangsprostitution nicht vor männlichen Einvernahmeleitern ansprechen können und habe erst im Rahmen der Vorbereitung für die anberaumte mündliche Verhandlung am 04.12.2017 Vertrauen in eine weibliche Rechtsberaterin gewinnen können. Unter Vorsitz der nunmehr zuständigen Richterin fand am 09.01.2018 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, Herr XXXX, wurde als Zeuge stellig gemacht und ebenso einvernommen.Unter Vorsitz der nunmehr zuständigen Richterin fand am 09.01.2018 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, zu der die beiden Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreterin und eine Dolmetscherin für die englische Sprache erschienen sind. Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, Herr römisch 40 , wurde als Zeuge stellig gemacht und ebenso einvernommen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Erstbeschwerdeführerin die Probleme mit dem Vater an. Er habe ihre Mutter immer wieder attackiert. Sie hätten sich dann getrennt und er habe die Mutter mit vier Kindern zurückgelassen. Sie habe dann mit der Mutter vereinbart, dass sie zur Tante nach Ghana gehe. Die Zwangsprostitution habe dann in Libyen und Italien stattgefunden, dies zum Zwecke der Abarbeitung der Reisekosten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
  3. Zur Person der Beschwerdeführer: Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist ledig und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige Nigerias. Ihre Identitäten stehen nicht fest. Die Erstbeschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie reiste illegal ohne gültiges Reisedokument aus Nigeria nach Ghana aus und gelangte schlepperunterstützt über Libyen und Italien nach Österreich. Sie hält sich seit mindestens 06.07.2015 in Österreich auf. Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus der Mutter und drei Brüdern, lebt in Nigeria. Die Mutter lebt vom Vater getrennt. In Österreich verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine Verwandten. Sie führt seit ca. September 2017 eine Beziehung mit XXXX, einem österreichischen Staatsbürger, der in Linz lebt.Die Familie der Erstbeschwerdeführerin, bestehend aus der Mutter und drei Brüdern, lebt in Nigeria. Die Mutter lebt vom Vater getrennt. In Österreich verfügt die Erstbeschwerdeführerin über keine Verwandten. Sie führt seit ca. September 2017 eine Beziehung mit römisch 40 , einem österreichischen Staatsbürger, der in Linz lebt. Die Erstbeschwerdeführerin lebt mit ihrem Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer in einer Flüchtlingsunterkunft im Burgenland. Sie geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Die Erstbeschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. In Nigeria hat die Erstbeschwerdeführerin die Volksschule und die Mittelschule besucht und danach ein College besucht, und eine Ausbildung zur Friseurin gemacht. Ihren Lebensunterhalt verdiente sie sich durch ihre Arbeit in diesem Beruf sowie in einer Bäckerei und als Verkäuferin am Markt gemeinsam mit ihrer Mutter. Aufgrund ihrer Arbeitserfahrung in Nigeria hat sie eine Chance, auch hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Die Erstbeschwerdeführerin ist in Österreich nicht vorbestraft. 1.
  4. Zu den Fluchtmotiven der Erstbeschwerdeführerin: Es ist der Erstbeschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Der Zweitbeschwerdeführer hat selbst keine eigenen Fluchtgründe. Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
  5. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria: In den angefochtenen Bescheiden wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria mit Stand 2016 vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bzw. mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde den Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt mit Stand 07.08.2017 zur Kenntnis gebracht und die Lage in Nigeria auch in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 erörtert. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. (Alleinstehende) Frauen: interne Relokation, Rückkehr, Menschenhandel Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich haupt-sächlich auf Opfer des Menschenhandels (IOM 8.2013). Nigeria verfügt hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianisches Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren EUMS bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe (ÖBA 9.2016). Hinsichtlich Menschenhandels ist ein ausgeklügeltes und effektives rechtliches und institutionelles Netz aktiv. Die wichtigste Institution ist NAPTIP. Sie ist für die Untersuchung und Anklage von Fällen des Menschenhandels verantwortlich, für Kooperation und Koordination, für die Unterstützung von Opfern und für die Vorbeugung. Das nigerianische Modell wird als eines der besten existierenden Modelle erachtet (OHCHR 14.3.2014). NAPTIP hat nach ei-genen Angaben seit ihrer Gründung bis 2011 über 4.000 Opfer des organisierten Menschen-handels befreit und seit 2008 die Verurteilung von mindestens 120 Menschenhändlern erreicht (AA 21.11.2016). Es gibt viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten (UKHO 8.2016b). In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheits-zentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung (ÖBA 9.2016). Auch Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei besonderen Schwierigkeiten: Im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen, sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem häufig nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder allein lebende Frauen eher akzeptiert (AA 21.11.2016). Die Verfassung und Gesetze sehen für interne Bewegungsfreiheit vor und Berichten zufolge treten Frauen aus dem ganzen Land kurze oder lange Reisen alleine an. Die Bewegungs-freiheit der Frauen aus muslimischen Gemeinden in den nördlichen Regionen ist jedoch stärker eingeschränkt. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation für insbesondere alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart, im Falle der Flucht vor einer lokalen Bedrohung, die von ihrer Familie oder nicht-staatlichen Akteuren ausgeht (UKHO 8.2016b). Eine Auswahl spezifischer Organisationen: • African Women Empowerment Guild (AWEG): 29, Airport Road, Benin City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d. a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vgl. AWEG o.D.b).City, Edo State Tel.: 08023514832, 08023060147, Email: , , (AWEG o. d. a). Die AWEG versucht, Frauen die nötigen Fähigkeiten zu vermitteln, um sich privat und beruflich weiterzuentwickeln und sich durch Bildung, Lese- und Schreibkenntnisse Perspektiven zu eröffnen. Die AWEG hat in der Vergangenheit Wiedereingliederungshilfe für Frauen, die Opfer von Menschenhandel wurden, geleistet und wurde hierbei vom UN Office on Drug and Crime Control (UNODC) unterstützt. Die Organisation bemüht sich um Finanzmittel, um das Projekt fortzusetzen. Die AWEG hat in Zusammenarbeit mit religiösen Organisationen eine Unterkunft für Opfer von Menschenhandel eingerichtet, beherbergt hier jedoch derzeit keine Personen (IOM 8.2013; vergleiche AWEG o.D.b). • The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-

(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vgl. WOCON o.D.b).• The Women's Consortium of Nigeria (WOCON): 13 Okesuna Street, Off Igbosere Road, Lagos, Nigeria, Tel.: 234-1-2635300, 2635331234-4-1-2635331, 234-
(0)8033347896, Email: wocon95@yahoo.com (WOCON o.D.a). Das Women's Consortium of Nigeria (WOCON) ist eine private gemeinnützige Organisation (NGO), die sich der Durchsetzung der Frauenrechte und der Erzielung von Gleichheit, persönlicher Entwicklung und Frieden widmet. Aktuelle Projekte: Aufklärung bezüglich Menschenhandel, Mobilisierung der Frauen, der Jugend, der öffentlichen Transportunternehmen und der Hotelmitarbeiter im Kampf gegen TIP [Anm.: Trafficking in people]. WOCON leitet Opfer des Menschenhandels an die entsprechenden Schutzunterkünfte der Regierung weiter. Andere Reintegrationsleistungen sind Beratung, Berufsausbildung und Familienzusammenführung sowie die Mobilisierung qualifizierter Frauen zur Teilnahme an der Politik. Das Projekt erstreckt sich auf die Regionen Ogun, Lagos und Ondo (IOM 8.2013; vergleiche WOCON o.D.b). • Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse II Abuja;, Tel.:• Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA), 19, Monrovia Street, Off Aminu Kano Way, Wuse römisch zwei Abuja;, Tel.: 08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vgl. WRAPA o. D.b).08188699961, 08172125692, 07063807887, Email: Wrapa399@gmail.com, wrapa399@yahoo.com, (WRAPA o.D.a). Women's Rights Advancement and Protection Alternative (WRAPA) ist eine Organisation, die Opfern von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung und sexueller Belästigung etc. kostenlose Rechtsberatung bietet. Darüber hinaus bietet die Organisation Frauen bei entsprechender Finanzierung Berufsausbildungsprogramme. Die Organisation betreibt Büros in jedem der 36 Bundesstaaten Nigerias. Die Organisation plant die Einrichtung zehn landesweiter Beratungszentren für kostenlose Rechtsberatungen und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen, sucht aber noch nach der entsprechenden Finanzierung. Die Organisation bietet in ihren verschiedenen Büros auch weiterhin kostenlosen Rechtsbeistand und Beratungen für Frauen an (IOM 8.2013; vergleiche WRAPA o. D.b). • Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vgl. WACOL o.D.b).• Women Aid Collective (WACOL), Email: wacolenugu@wacolnigeria.org, wacolnig@gmail.com, wacolnig@yahoo.com, wacolenugu@yahoo.com; Women House, No. 12 Mathias Iloh Avenue, Newton Enugu;, Tel.:+234-0909-561-9586 +234-0806-609-2184, Fax: +234-42-256831, (WACOL o. D.a); Women Aid Collective (WACOL) ist eine Wohltätigkeitsorganisation, die von der African Commission on Human and Peoples' Rights beobachtet wird. WACOL bietet verschiedene Unterstützung an: Schulungen, Forschung, Rechtsberatung, Unterkunft, kostenloser Rechts- und Finanzbeistand, Lösung familieninterner Konfliktsituationen, Informationen und Bücherdienste. Die Angebote für Frauen und Kinder umfassen: Schutz und sichere Unterkunft in Krisensituationen, Rechtsberatung und Beistand, Beratung von Opfern und deren Familien (IOM 8.2013; vergleiche WACOL o.D.b). Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in die bekämpften Bescheide und in den gemeinsamen Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria mit Stand 07.08.
  3. Die Beschwerdeführer bestreiten den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstatten in der Beschwerde auch kein konkretes, weiteres sachverhaltsbezogenes Vorbringen, dass der maßgebliche Sachverhalt als ausreichend ermittelt angesehen wird und sich das Bundesverwaltungsgericht zunächst der von der belangten Behörde vorgenommen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Der weiters unter Punkt I. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den erstmals in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegten Vorbringen.Der weiters unter Punkt römisch eins. beschriebene Sachverhalt ergibt sich aus den erstmals in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegten Vorbringen. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zu den Lebensumständen, dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit, der Herkunft, der Glaubenszugehörigkeit sowie der Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.03.2017) und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Für den Zweitbeschwerdeführer wurde zudem eine österreichische Geburtsurkunde vorgelegt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person aufgekommen. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich außer ihrem minderjährigen Sohn, dem Zweitbeschwerdeführer, über keine familiären Naheverhältnisse verfügt, ergibt sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde und vor der erkennenden Richterin. Da die Erstbeschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest. Aus der vorgelegten nigerianischen Geburtsurkunde lässt sich eine Identität nicht feststellen. Selbiges gilt für den Zweitbeschwerdeführer. Seine Personalien ergeben sich aus der vorgelegten Urkunde, ausgestellt vom Standesamt Oberwart. Dass die Erstbeschwerdeführerin zwar eine Beziehung mit XXXX führt, mit ihm aber in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und diese Beziehung erst seit ca. September 2017 andauert, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung.Dass die Erstbeschwerdeführerin zwar eine Beziehung mit römisch 40 führt, mit ihm aber in keinem gemeinsamen Haushalt lebt und diese Beziehung erst seit ca. September 2017 andauert, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 08.03.
  5. Die Feststellungen zum gegenwärtigen Wohnsitz und dem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass die Erstbeschwerdeführerin sich in Österreich weder sprachlich, sozial noch kulturell oder beruflich verfestigt hat, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben und daraus, dass sie keinerlei Bestätigungen über Sprachprüfungen oder Mitgliedschaften vorgelegt hat. Zudem konnte sich die erkennende Richterin von den nicht vorhandenen Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst überzeugen. 2.
  6. Zu den Fluchtgründen: Zunächst ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin in allen Einvernahmen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates Nigeria stets wirtschaftliche Motive angab. In der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie zu Protokoll: "Nigeria habe ich aufgrund der schlechten Lebensbedingungen, es herrscht Armut und es gibt anderen Streitigkeiten mit dem verschiedenen Gruppierungen, verlassen." In ihrer niederschriftlichen Einvernahme brachte sie vor der belangten Behörde vor: "Der Grund warum ich Nigeria verlassen habe war, um ein besseres Leben führen zu können. Ursprünglich hatte vor, nach Europa zu kommen und als Prostituierte zu arbeiten, da ich erfahren hatte, dass man damit viel Geld machen kann. Dann wurde ich mit Godsent schwanger und diese Möglichkeit war nicht mehr vorhanden. Wie bereits gesagt, erklärte man mir, dass man sich in Deutschland gut um uns kümmern würde. [...] Wie gesagt, ich wollte nach Europa, um als Prostituierte zu arbeiten, um viel Geld zu verdienen. Dann könnte ich mich auch um meine jüngeren Brüder kümmern. Ich habe keine weiteren Asylgründe." Erstmals wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin christlichen Glaubens ist und ihr Vater hingegen Anhänger eines traditionellen Glaubens ist. Da der Vater die Familie regelmäßig verprügelte und so zum traditionellen Glauben zwingen wollte, war die familiäre Situation sehr schwierig und gewaltbelastet. Aus diesem Grund und wegen der prekären wirtschaftlichen Lage sei sie nach Europa geflohen. Von Seiten der erkennenden Richterin wird keineswegs verkannt, dass zahlreiche Frauen, die von Nigeria nach Österreich kommen, Opfer von Frauenhandel sind und unter teils menschenunwürdigen Bedingungen + der Prostitution nachgehen müssen. Ebenso wenig wird verkannt, dass Opfer von Frauenhandel oftmals Schwierigkeiten haben, sich den österreichischen Behörden und Gerichten gegenüber zu öffnen. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel geworden und zur Prostitution gezwungen worden zu sein, ist allerdings festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zu alldem weder in der Erst- und niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde etwas vorbrachte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017 brachte die Rechtsvertreterin diesbezügliches vor. Abgesehen davon, dass hier das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot, wonach neue Tatsachen Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen spätestens in der Beschwerde vorgebracht werden müssen, gilt, wird damit kein asylrelevanter Fluchtgrund in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria vorgebracht. Das Vorbringen rund um Menschenhandel und Zwangsprostitution ist von Ghana ausgehend und hat somit keinen Bezug zu ihrem Herkunftsstaat Nigeria. Auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vom Mann ihrer Tante in Ghana vergewaltigt worden ist, von dort aus von einem Mann namens "John" unter falschen Versprechungen nach Italien gelockt worden ist und auf dem Weg dorthin in Libyen bzw. Italien zur Prostitution gezwungen worden ist.Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, Opfer von Menschenhandel geworden und zur Prostitution gezwungen worden zu sein, ist allerdings festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin zu alldem weder in der Erst- und niederschriftlichen Einvernahme noch in der Beschwerde etwas vorbrachte. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2017 brachte die Rechtsvertreterin diesbezügliches vor. Abgesehen davon, dass hier das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot, wonach neue Tatsachen Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen spätestens in der Beschwerde vorgebracht werden müssen, gilt, wird damit kein asylrelevanter Fluchtgrund in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria vorgebracht. Das Vorbringen rund um Menschenhandel und Zwangsprostitution ist von Ghana ausgehend und hat somit keinen Bezug zu ihrem Herkunftsstaat Nigeria. Auf konkrete Nachfrage der erkennenden Richterin in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2018 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie vom Mann ihrer Tante in Ghana vergewaltigt worden ist, von dort aus von einem Mann namens "John" unter falschen Versprechungen nach Italien gelockt worden ist und auf dem Weg dorthin in Libyen bzw. Italien zur Prostitution gezwungen worden ist. Die erkennende Richterin kommt daher zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin letztlich aus wirtschaftlichen Gründen Nigeria verlassen hat. Auch das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, die Frau in Italien habe Bilder von ihr und würde "Vodoo an ihr und ihrem Kind ausüben" bzw. habe sie einmal über Facebook kontaktiert, löst keine asylrelevante Verfolgung aus, bzw. wurde von der Erstbeschwerdeführerin selbst keine konkrete Verfolgung in Nigeria durch die Personen, die sie in Libyen bzw. Italien zur Prostitution gezwungen haben, vorgebracht. Dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach Nigeria zurückkehren kann, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben, wonach ihre Mutter nunmehr getrennt von ihrem Vater lebt, und auch angab, dass diese ihr Enkelkind auch gerne kennen lernen würde. Dass die Beschwerdeführerin größeren Schwierigkeiten auf Grund des (von ihr angegebenen) Umstands ist, dass ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, aus einer Vergewaltigung durch den Mann ihrer Tante entstand, ausgesetzt wäre, kann für die erkennende Richterin nicht nachvollzogen werden, zumal die Beschwerdeführerin auch angab, weiterhin regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr nach Nigeria zumindest Unterstützung bei der Betreuung ihres Sohnes finden wird, und ist daher nicht davon auszugehen, dass sie in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sie besuchte einige Jahre die Schule, hat eine Ausbildung zur Friseurin absolviert und auch als solche bzw. durch die Arbeit in einer Bäckerei Berufserfahrung gesammelt. 2.
  7. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 07.08.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als jene von Nichtregierungsorganisationen, wie beispielsweise Open Doors, Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichten. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants: Assessing Conflict in Nigeria, http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OD - Open Doors
(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450445025_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-bundesrepublik-nigeria-stand-dezember-2015-03-12-2015.pdf, Zugriff 7.7.2016 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.a): Contact Information, http://awegng.org/contactus.htmZugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung AWEG - African Women Empowerment Guild (o.D.b): About us, http://awegng.org/aboutus.htmZugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.2013): Nigeria - Country Fact Sheet, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17129693/16296710/16800759/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2013%2C_deutsch.pdf?nodeid=16801531&vernum=-2, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria -Strichaufzählung OHCHR - UN Office of the High Commissioner for Human Rights (14.3.2014): Remarks By The High Commissioner For Human Rights At A Press Conference During Her Mis-sion To Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/271987/400697_de.html, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.a): Contact Us, http://wacolnigeria.org/wacol/?page_id=58Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2,Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact De-tails, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017 -Strichaufzählung WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Erstbeschwerdeführerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und die Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Erstbeschwerdeführerin trat diesen Quellen und deren Kernaussagen nicht entgegen und ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Erstbeschwerdeführerin vom 08.01.2018 nicht davon Abweichendes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide): 3.1.1. Rechtslage:

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Fälle Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, ist das von der Erstbeschwerdeführerin dargelegte wirtschaftliche Motiv kein asylrelevantes Fluchtvorbringen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention hat das weitere Vorbringen betreffend Menschenhandel und Zwangsprostitution keinerlei Bezug zum Herkunftsstaat Nigeria. Eine darüber hinausgehende asylrelevante Verfolgung wurde von Seiten der Beschwerdeführer behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Der Zweitbeschwerdeführer selbst hat keine eigenen Fluchtgründe. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf die gegenständlichen Fälle Den Beschwerdeführern droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Sie hat Nigeria die Schule besucht sowie eine Ausbildung zur Friseurin absolviert und auch eine Zeit lang diesen Beruf ausgeübt. Außerdem hat sie ihren Lebensunterhalt in einer Bäckerei und als Marktverkäuferin verdient. Sie wird durch Annahme einer entsprechenden Tätigkeit ihren Lebensunterhalt und auch den des Zweitbeschwerdeführers sichern können. Auch dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem minderjährigen Kind zurückkehrt, steht grundsätzlich ihrem Fortkommen in Nigeria nicht im Wege. Es konnte dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen und somit festgestellt werden, dass sich zurückkehrende und alleinstehende Frauen an Hilfsorganisationen und Unterstützungsprogramme wenden können. Den Frauen wird die Heimkehr erleichtert und ebenso erhalten dort Frauen mit Kindern angemessene Hilfe. Zudem ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer nunmehr vom gewalttätigen Vater getrennt lebenden Mutter und ihren Geschwistern zurückkehren kann und diese nicht auf sich alleine gestellt ist. Der Erstbeschwerdeführerin steht es zudem offen, die Hilfe von (auch in Nigeria tätigen) NGOs in Anspruch zu nehmen und sich um eine finanzielle Rückkehrhilfe in Österreich bemühen, um allfällige Schwierigkeiten bei der Reintegration in Nigeria leichter zu überwinden.Auch dafür, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Sie hat Nigeria die Schule besucht sowie eine Ausbildung zur Friseurin absolviert und auch eine Zeit lang diesen Beruf ausgeübt. Außerdem hat sie ihren Lebensunterhalt in einer Bäckerei und als Marktverkäuferin verdient. Sie wird durch Annahme einer entsprechenden Tätigkeit ihren Lebensunterhalt und auch den des Zweitbeschwerdeführers sichern können. Auch dass die Erstbeschwerdeführerin mit einem minderjährigen Kind zurückkehrt, steht grundsätzlich ihrem Fortkommen in Nigeria nicht im Wege. Es konnte dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen und somit festgestellt werden, dass sich zurückkehrende und alleinstehende Frauen an Hilfsorganisationen und Unterstützungsprogramme wenden können. Den Frauen wird die Heimkehr erleichtert und ebenso erhalten dort Frauen mit Kindern angemessene Hilfe. Zudem ist davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer nunmehr vom gewalttätigen Vater getrennt lebenden Mutter und ihren Geschwistern zurückkehren kann und diese nicht auf sich alleine gestellt ist. Der Erstbeschwerdeführerin steht es zudem offen, die Hilfe von (auch in Nigeria tätigen) NGOs in Anspruch zu nehmen und sich um eine finanzielle Rückkehrhilfe in Österreich bemühen, um allfällige Schwierigkeiten bei der Reintegration in Nigeria leichter zu überwinden. Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf die Beschwerdefälle Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass die Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihnen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführer seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren der Erstbeschwerdeführerin erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 06.07.2015 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 19.06.2017 zwar eine gewisse Dauer. Der seit 06.07.2015 andauernde Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb diese während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht der privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Erstbeschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben eine Beziehung mit XXXX Die beiden kennen sich erst seit ca. September 2017, leben in keinem gemeinsamen Haushalt und sie treffen sich nur zwei bis drei Mal pro Monat. Von einem schützenswerten Familienleben kann daher nicht ausgegangen werden. Es fehlen zudem alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 32-monatigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.Das Gewicht der privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Die Erstbeschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben eine Beziehung mit römisch 40 Die beiden kennen sich erst seit ca. September 2017, leben in keinem gemeinsamen Haushalt und sie treffen sich nur zwei bis drei Mal pro Monat. Von einem schützenswerten Familienleben kann daher nicht ausgegangen werden. Es fehlen zudem alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz gewisser in einem Zeitraum eines rund 32-monatigen Aufenthaltes entstandener - unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter - Bindungen allenfalls hätte ergeben können (wie etwa Teilnahme am Erwerbsleben und am sozialen Leben in Österreich, Selbsterhaltungsfähigkeit, Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen). Gleichzeitig hat die Erstbeschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in dem sie aufgewachsen ist und den Großteil ihres bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Es steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.Es steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Ebenso wenig vermag die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ihre persönlichen Interessen entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.3010, 2010/18/0029). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb im Fall der Beschwerdeführer auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die in den angefochtenen Bescheiden getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerden erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm §§ 57 AsylG, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 FPG abzuweisen war.Die Beschwerden erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 57, AsylG, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden von den Beschwerdeführern nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Unter diesen Voraussetzungen erweisen sich die Beschwerden daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Unter diesen Voraussetzungen erweisen sich die Beschwerden daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2163348.1.00

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