Obsah (8)
§ 28Art 133§ 6§ 45§ 40§ 42§ 1§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlI413 2138764-1 SpruchI413 2138764-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR
§ 28Abs 1 i
Vm Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, Inhaber des Parkausweises für Behinderte Nr. 218642, stellte am 28.04.2016 den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
- Am 04.05.2016 ersuchte die belangte Behörde den amtlichen Sachverständigen XXXX mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. In seinem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - Innere Medizin vom 12.08.2016 stellte der amtliche Sachverständige folgende Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zusammenfassend fest:
- Am 04.05.2016 ersuchte die belangte Behörde den amtlichen Sachverständigen römisch 40 mit der Begutachtung des Beschwerdeführers. In seinem Gutachten aus dem Fachbereich Medizin - Innere Medizin vom 12.08.2016 stellte der amtliche Sachverständige folgende Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zusammenfassend fest: "Ergebnis der Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB % 1 Rez. Lumboischialgie bds. Zn. Bandscheiben OP L4/L5 2001; Zn Facettenblockade L3-S1 2006 und 2004, tw. Neurologische Symptomatik, chronischer Schmerzmittelbedarf 02.01.03 50 2 KHK, Zn CAG 2004, normale systolische LV Funktion 05.05.02 30 3 Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, soziale Integration 03.06.01 10 4 Arterielle Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Es zeigt sich eine wechselseitige negative Beeinflussung der Leiden 1 und
- Das führende orthopädische Leiden wird durch die depressive Störung negativ beeinflusst, sodass sich die Stufe auf einen GdB von 60 v.H. erhöht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gegenüber dem Vorgutachten zeigt sich eine insgesamt stabile Situation ohne relevante Verschlechterungstendenzen, sodass der GdB mit 60 v.H. bestehen bleibt. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu und warum? Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel scheint zumutbar, da das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke bei einer gut erhaltenen Mobilität ohne relevante Einschränkung der Gehstrecke möglich ist, auch das Ein- und Aussteigen bei unauffälligem Zehen- und Fersengang gut möglich. Der sichere Transport scheint bei guten neurologischen Funktionen und keiner Bewegungseinschränkung der OE möglich."
- Mit Schreiben vom 31.08.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die Voraussetzungen für die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass nicht mehr gegeben seien und räumte ihm die Möglichkeit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
- Mit Bescheid vom 22.09.2016 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen. Diese Entscheidung stützte sich auf die von Amts wegen durchgeführten medizinische Nachuntersuchung, im Zuge derer mit Gutachten vom 29.08.2015 festgestellt worden sei, dass die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht mehr vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24.10.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 01.12.2016 den FA für Neurologie und Psychiatrie XXXX mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser kam in seinem Gutachten vom 24.03.2017 zusammenfassend zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht für die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden kein wegweisendes organneurologisches Substrat erhoben werden konnte, im Zeitpunkt der Befundaufnahme am 19.01.2017 jedenfalls ein durchgehend gezeigtes funktionelles (psychogenes) Verhalten des Beschwerdeführers vorhanden sei und es unverständlich sei, dass er auch weiterhin im Besitz eines Führerscheins sei und trotz geringer Fahrpraxis nach wie vor Auto fahre. Der Sachverständige bestätigte die vom Psychiater XXXX am 09.01.2017 diagnostizierte ängstlich-depressive Störung; er wirke verunsichert, wobei er selber seine reduzierte psychische Befindlichkeit stark in körperlichen Beschwerden (im Sinn einer Somatisierung) auszudrücken versuche. Aus psychiatrischer Sicht sein nicht von einer "reinen Begehrhaltung" auszugehen. Die Fragen des Gutachtensauftrages beantwortete der Sachverständige dahingehend, dass aus neurologischer Sicht kein gesichertes wegweisendes organneurologisches Substrat für die Beschwerden des Beschwerdeführers gefunden habe, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Arztbriefes der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Rankweil vom Oktober
- Eine extrem seltene "exotische" neurologische Erkrankung könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Begutachtung imponiere eindeutig ein funktionelles (psychogenes) Zustandsbild, allerdings liege aus gutachterlicher Sicht hier keine "reine Begehrhaltung" vor, da der Beschwerdeführer doch im Sinne einer Comorbidität affektive Symptome (Störungen im Gemütsbereich) zeige. Im Rahmen der Begutachtung klagte der Beschwerdeführer vor allem über eine anhaltende Schwäche beider Beine, weswegen er nicht frei stehen und gehen könne, weiteres klage er auch über ein andauernd vorhandenes "Kribbeln" gesamthaft beider Beine - diese spezifischen Beschwerden seien organneurologisch nicht erklärbar. Rein aus neurologischer Sicht sei eine Beschränkung bezüglich ihm möglicher Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke nicht anzuführen und objektiv aus neurologischer Sicht benötige er deswegen keine Gehhilfe. Rein aus neurologischer Sicht weise der Beschwerdeführer keine als dauerhaft einzustufende Gesundheitsschädigung auf. Zum jetzigen Zeitpunkt liege die Ursache für seine Beschwerde im psychiatrischen Bereich. Rein aus neurologischer Sicht könne der Beschwerdeführer in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bussen, Straßenbahnen, Zügen der ÖBB) sicher befördert werden.
- Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte am 01.12.2016 den FA für Neurologie und Psychiatrie römisch 40 mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser kam in seinem Gutachten vom 24.03.2017 zusammenfassend zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht für die vom Beschwerdeführer angeführten Beschwerden kein wegweisendes organneurologisches Substrat erhoben werden konnte, im Zeitpunkt der Befundaufnahme am 19.01.2017 jedenfalls ein durchgehend gezeigtes funktionelles (psychogenes) Verhalten des Beschwerdeführers vorhanden sei und es unverständlich sei, dass er auch weiterhin im Besitz eines Führerscheins sei und trotz geringer Fahrpraxis nach wie vor Auto fahre. Der Sachverständige bestätigte die vom Psychiater römisch 40 am 09.01.2017 diagnostizierte ängstlich-depressive Störung; er wirke verunsichert, wobei er selber seine reduzierte psychische Befindlichkeit stark in körperlichen Beschwerden (im Sinn einer Somatisierung) auszudrücken versuche. Aus psychiatrischer Sicht sein nicht von einer "reinen Begehrhaltung" auszugehen. Die Fragen des Gutachtensauftrages beantwortete der Sachverständige dahingehend, dass aus neurologischer Sicht kein gesichertes wegweisendes organneurologisches Substrat für die Beschwerden des Beschwerdeführers gefunden habe, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Arztbriefes der neurologischen Abteilung des Landeskrankenhauses Rankweil vom Oktober
- Eine extrem seltene "exotische" neurologische Erkrankung könne nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Im Rahmen der Begutachtung imponiere eindeutig ein funktionelles (psychogenes) Zustandsbild, allerdings liege aus gutachterlicher Sicht hier keine "reine Begehrhaltung" vor, da der Beschwerdeführer doch im Sinne einer Comorbidität affektive Symptome (Störungen im Gemütsbereich) zeige. Im Rahmen der Begutachtung klagte der Beschwerdeführer vor allem über eine anhaltende Schwäche beider Beine, weswegen er nicht frei stehen und gehen könne, weiteres klage er auch über ein andauernd vorhandenes "Kribbeln" gesamthaft beider Beine - diese spezifischen Beschwerden seien organneurologisch nicht erklärbar. Rein aus neurologischer Sicht sei eine Beschränkung bezüglich ihm möglicher Zurücklegung einer bestimmten Wegstrecke nicht anzuführen und objektiv aus neurologischer Sicht benötige er deswegen keine Gehhilfe. Rein aus neurologischer Sicht weise der Beschwerdeführer keine als dauerhaft einzustufende Gesundheitsschädigung auf. Zum jetzigen Zeitpunkt liege die Ursache für seine Beschwerde im psychiatrischen Bereich. Rein aus neurologischer Sicht könne der Beschwerdeführer in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bussen, Straßenbahnen, Zügen der ÖBB) sicher befördert werden.
- Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2017 den Parteien zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Namens des Beschwerdeführers übermittelte XXXX Befunde von XXXX (Orthopädie) und XXXX (Psychiatrie) sowie MRT-Befunde nach.
- Dieses Gutachten übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.04.2017 den Parteien zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Namens des Beschwerdeführers übermittelte römisch 40 Befunde von römisch 40 (Orthopädie) und römisch 40 (Psychiatrie) sowie MRT-Befunde nach.
- Mit Schreiben vom 19.06.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den nichtamtlichen Sachverständigen XXXX unter Vorlage der Befunde von XXXX vom 04.04.2017, XXXX vom 02.03.2017 sowie XXXX vom 27.04.2017 um Mitteilung, ob sich aus den vorgelegten Befunden Änderungen seines neurologischen Gutachtens ergäben.
- Mit Schreiben vom 19.06.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 unter Vorlage der Befunde von römisch 40 vom 04.04.2017, römisch 40 vom 02.03.2017 sowie römisch 40 vom 27.04.2017 um Mitteilung, ob sich aus den vorgelegten Befunden Änderungen seines neurologischen Gutachtens ergäben.
- Der nichtamtliche Sachverständige XXXX kam zusammenfassend aufgrund der neu vorgelegten Befunde zum Schluss, dass diese keine Änderungen im Vergleich zu seinem Gutachten ergäben und verwies insbesondere darauf, fass aus neurologischer Sicht für die angegebenen periodischen Lähmungserscheinungen im Bereich der Beine kein wegweisendes organneurologisches Substrat zu finden sei. Es sei verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nie an einer Psychiatrie oder auch an einem Zentrum für Psychosomatik stationär gewesen sei, was empfehlenswert erscheine. Ohne eine solche stationäre, länger andauernde Behandlung könne bei diesem überwiegend psychiatrisch anmutenden Casus nicht ausreichend gesichert beurteilt werden, ob sein demonstrativ funktionelles Verhalten allenfalls psychiatrisch iSe dissoziativen Störung krankheitsbedingt sei oder auf einer Begehrhaltung fuße. Rein ausneurologischer Sicht ergebe sich aber keine Änderung zum Erstgutachten.
- Der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 kam zusammenfassend aufgrund der neu vorgelegten Befunde zum Schluss, dass diese keine Änderungen im Vergleich zu seinem Gutachten ergäben und verwies insbesondere darauf, fass aus neurologischer Sicht für die angegebenen periodischen Lähmungserscheinungen im Bereich der Beine kein wegweisendes organneurologisches Substrat zu finden sei. Es sei verwunderlich, dass der Beschwerdeführer nie an einer Psychiatrie oder auch an einem Zentrum für Psychosomatik stationär gewesen sei, was empfehlenswert erscheine. Ohne eine solche stationäre, länger andauernde Behandlung könne bei diesem überwiegend psychiatrisch anmutenden Casus nicht ausreichend gesichert beurteilt werden, ob sein demonstrativ funktionelles Verhalten allenfalls psychiatrisch iSe dissoziativen Störung krankheitsbedingt sei oder auf einer Begehrhaltung fuße. Rein ausneurologischer Sicht ergebe sich aber keine Änderung zum Erstgutachten.
- Diese ergänzende gutachterliche Stellungnahme übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.07.2017 den Parteien zur Kenntnis und ermöglichte diesen die Abgabe einer Stellungnahme dazu. Es langte keine Stellungnahme ein.
- Am 17.10.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei befragt wurde. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung beschloss das Bundesverwaltungsgericht ein psychologisches Gutachten aufzunehmen.
- Mit Beschluss vom 07.11.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin - Psychologie und ersuchte diesen um fachliche Abklärung der vom Beschwerdeführer geschilderten Ängste, dass seine Füße ihn nicht tragen würden, ob diese Ängste als Funktionseinschränkungen zu qualifizieren seien und mit welchem Grad der Behinderung diese allenfalls nach der Einstufungsverordnung einzuschätzen seien, ob aus fachlicher Sicht eine Begehrhaltung oder eine dissoziative Störung vorliege und es sich hierbei um einen Dauerzustand handle, ob der bereits festgestellte Grad der Behinderung durch das angegebene Leiden erhöht werde und ob aus fachlicher Sicht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer gegeben sei, öffentliche Verkehrsmittel zu besteigen, wieder zu verlassen und sicher zu benützen. Überdies teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die erfolgte Bestellung mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, einen begründeten Ablehnungsantrag zu stellen. Ein solcher Ablehnungsantrag wurde nicht gestellt.
- Mit Beschluss vom 07.11.2017 bestellte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Medizin - Psychologie und ersuchte diesen um fachliche Abklärung der vom Beschwerdeführer geschilderten Ängste, dass seine Füße ihn nicht tragen würden, ob diese Ängste als Funktionseinschränkungen zu qualifizieren seien und mit welchem Grad der Behinderung diese allenfalls nach der Einstufungsverordnung einzuschätzen seien, ob aus fachlicher Sicht eine Begehrhaltung oder eine dissoziative Störung vorliege und es sich hierbei um einen Dauerzustand handle, ob der bereits festgestellte Grad der Behinderung durch das angegebene Leiden erhöht werde und ob aus fachlicher Sicht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer gegeben sei, öffentliche Verkehrsmittel zu besteigen, wieder zu verlassen und sicher zu benützen. Überdies teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die erfolgte Bestellung mit und räumte diesen die Möglichkeit ein, einen begründeten Ablehnungsantrag zu stellen. Ein solcher Ablehnungsantrag wurde nicht gestellt.
- Mit Gutachten vom 19.12.2017 kam der nichtamtliche Sachverständige XXXX zusammenfassend zur Schlussfolgerung, dass von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - F33.11, und einer generalisierten Angststörung - F41.1 auszugehen sei, mit höher Wahrscheinlichkeit eine dissoziative Bewegungsstörung - F44.4 bestehe und es so zu sein scheine, dass der Untersuchte die erhöhten Belastungen, wie die ständigen starken Schmerzen, die großen Ängste, den Verlust der Frau (Sinnlosigkeitsgefühle), die große Scham bezüglich Harn- und Stuhlverlust und die Ausweglosigkeit seiner Situation psychodynamische nicht anders verarbeiten könne, als dies in einer körperlichen Symptomatik, wie Lähmungserscheinungen auszudrücken. Es scheine so zu sein, dass er sich durch die Lähmungserscheinungen vor den starken Schmerzen schütze, zumal er berichtet habe, dass er in den Lähmungsphasen keine Schmerzen mehr verspüre. Im ICD 10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen - Weltgesundheitsorganisation) werde von den dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen) angenommen, dass die Fähigkeit zu bewusster und selektiver Kontrolle in einem Ausmaß gestört sei, dass von Tag zu Tag oder sogar von Stunde zu Stunde wechsele. Es lasse sich nur schwer feststellen, ob und in welchem Umfang dieser Funktionsverlust willkürlich kontrolliert werden könne. Die dissoziativen Störungen würden als psychogen angesehen. Das heiße, es bestehe eine nahe zeitliche Verbindung zu traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten Beziehungen. Konversion bedeute laut ICD 10, dass sich der durch die unlösbaren Schwierigkeiten und Konflikte hervorgerufene unangenehme Affekt in irgendeiner Weise in Symptome umsetze. Ein dringender Verdacht auf eine Dissoziative Bewegungsstörung F44.4 sei auch im Entlassungsbericht vom 14.09.2017 LKH Rankweil erwähnt worden. Auch
- Mit Gutachten vom 19.12.2017 kam der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 zusammenfassend zur Schlussfolgerung, dass von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - F33.11, und einer generalisierten Angststörung - F41.1 auszugehen sei, mit höher Wahrscheinlichkeit eine dissoziative Bewegungsstörung - F44.4 bestehe und es so zu sein scheine, dass der Untersuchte die erhöhten Belastungen, wie die ständigen starken Schmerzen, die großen Ängste, den Verlust der Frau (Sinnlosigkeitsgefühle), die große Scham bezüglich Harn- und Stuhlverlust und die Ausweglosigkeit seiner Situation psychodynamische nicht anders verarbeiten könne, als dies in einer körperlichen Symptomatik, wie Lähmungserscheinungen auszudrücken. Es scheine so zu sein, dass er sich durch die Lähmungserscheinungen vor den starken Schmerzen schütze, zumal er berichtet habe, dass er in den Lähmungsphasen keine Schmerzen mehr verspüre. Im ICD 10 (Internationale Klassifikation psychischer Störungen - Weltgesundheitsorganisation) werde von den dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen) angenommen, dass die Fähigkeit zu bewusster und selektiver Kontrolle in einem Ausmaß gestört sei, dass von Tag zu Tag oder sogar von Stunde zu Stunde wechsele. Es lasse sich nur schwer feststellen, ob und in welchem Umfang dieser Funktionsverlust willkürlich kontrolliert werden könne. Die dissoziativen Störungen würden als psychogen angesehen. Das heiße, es bestehe eine nahe zeitliche Verbindung zu traumatisierenden Ereignissen, unlösbaren oder unerträglichen Konflikten oder gestörten Beziehungen. Konversion bedeute laut ICD 10, dass sich der durch die unlösbaren Schwierigkeiten und Konflikte hervorgerufene unangenehme Affekt in irgendeiner Weise in Symptome umsetze. Ein dringender Verdacht auf eine Dissoziative Bewegungsstörung F44.4 sei auch im Entlassungsbericht vom 14.09.2017 LKH Rankweil erwähnt worden. Auch XXXX habe in seinem Gutachten berichtet, dass Hr. Velagic in affektiver Hinsicht sehr ängstlich - verunsichert sei, wobei er selber seine reduzierte psychische Befindlichkeit stark in körperlichen Beschwerden (im Sinne einer so genannten Somatisierung) auszudrücken versuche. Die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen beantwortete XXXX wie folgt:römisch 40 habe in seinem Gutachten berichtet, dass Hr. Velagic in affektiver Hinsicht sehr ängstlich - verunsichert sei, wobei er selber seine reduzierte psychische Befindlichkeit stark in körperlichen Beschwerden (im Sinne einer so genannten Somatisierung) auszudrücken versuche. Die vom Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen beantwortete römisch 40 wie folgt: "
- Der Beschwerdeführer schildert in der mündlichen Verhandlung, dass er Angst habe, dass seine Füße ihn nicht tragen würden. Er fange an zu zittern und könne sich nicht mehr bewegen. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht kann kein wegweisendes organneurologisches Substrat für die bereits früher angegebenen Lähmungserscheinungen angegeben werden. Können diese aus psychologischer Sicht erklärt werden und, wenn ja, sind diese - vor der Einstufungsverordnung - als Funktionseinschränkungen zu qualifizieren und - bejahendenfalls - wie sind sie und mit welchem Grad der Behinderung nach der Einstufungsverordnung einzuschätzen? Es ist derzeit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - F33.ll und einer generalisierten Angststörung - F41.1 auszugehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht aus gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine dissoziative Bewegungsstörung - F44.
- Es scheint so zu sein, dass der Untersuchte die erhöhten Belastungen, wie die ständigen starken Schmerzen, die großen Ängste, den Verlust seiner Frau (Sinnlosigkeitsgefühle), die große Scham bezüglich Harn- und Stuhlverlust und die Ausweglosigkeit seiner Situation psychodynamisch nicht anders verarbeiten kann als dies in einer körperlichen Symptomatik, wie Lähmungserscheinungen auszudrücken. Es stehen ihm offensichtlich nur wenige psychische Verarbeitungs- und Bewältigungsmechanismen zu Verfügung. Es scheint so zu sein, dass er sich durch die Lähmungserscheinungen vor den starken Schmerzen schützt. Der Untersuchte berichtet davon, dass er in den Lähmungsphasen keine Schmerzen mehr verspüre. Ein dringender Verdacht auf eine Dissoziative Bewegungsstörung F44.4 wurde auch im Entlassungsbericht vom 14.09.2017 LKH Rankweil erwähnt. Auch XXXX berichtet in seinem Gutachten, dass Hr. Velagic in affektiver Hinsicht sehr ängstlich - verunsichert sei, wobei er selber seine reduzierte psychische Befindlichkeit stark in körperlichen Beschwerden (im Sinne einer so genannten Somatisierung) auszudrücken versucht. Bezüglich Einstufungsverordnung ist diesbezüglich daher von einer Funktionseinschränkung auszugehen. Auf Grund der Ergebnisse ist zum Untersuchungszeitpunkt von einem mittleren Grad der Behinderung (03.
- Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen - sozialministeriumservice.at - "Anlage zur Einschätzungsverordnung) auszugehen. In der Einschätzungsverordnung wird bei therapieresistenter Stimmungsveränderung und dauerhafter Einschränkung der Leistungsfähigkeit von einem 70% Grad der Behinderung ausgegangen.
- Besteht aus fachlicher Sicht eine Begehrhaltung oder eine dissoziative Störung? Handelt es sich hierbei um einen Dauerzustand? Es ist zum Untersuchungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie oben beschrieben, von einer dissoziativen Bewegungsstörung und keiner Begehrhaltung auszugehen. Da zum Untersuchungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation und die Belastungen des Untersuchten zum positiven verändern werden, ist aus fachlicher derzeitiger Sicht von einem Dauerzustand auszugehen. Auch im ICD 10 wird beschrieben, dass dissoziative Zustände, die bereits länger als 1 bis 2 Jahre bestehen bevor sie in psychiatrische Behandlung gelangen, häufig therapieresistent sind.
- Sollte aus fachlicher Sicht eine Funktionseinschränkung bestehen, erhöht diese aus fachlicher Sicht den bereits festgestellten Gesamtgrad der Behinderung im Sinne der Einstufungsverordnung? Auf Grund der oben beschriebenen Belastungen und der Symptomatik sowie dem Umstand, dass Hr. Velagic dadurch so gut wie ständig an den Rollstuhl gebunden ist, ist aus fachlicher Sicht derzeit von einer Funktionseinschränkung und somit von einer Erhöhung der Behinderteneinstufung auszugehen.
- Besteht aus fachlicher Sicht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, diese zu besteigen oder zu verlassen und sicher zu benutzen? Auf Grund der beschrieben Symptomatik ist derzeit davon auszugehen, dass der Untersuchte öffentliche Verkehrsmittel nur mit dem Rollstuhl benutzen kann. Auf Grund der Angstproblematik ist davon auszugehen, dass er die Benutzung dieser Verkehrsmittel aber eher vermeiden wird oder nur in Begleitung benutzen wird können.""
- Der Beschwerdeführer schildert in der mündlichen Verhandlung, dass er Angst habe, dass seine Füße ihn nicht tragen würden. Er fange an zu zittern und könne sich nicht mehr bewegen. Aus psychiatrisch-neurologischer Sicht kann kein wegweisendes organneurologisches Substrat für die bereits früher angegebenen Lähmungserscheinungen angegeben werden. Können diese aus psychologischer Sicht erklärt werden und, wenn ja, sind diese - vor der Einstufungsverordnung - als Funktionseinschränkungen zu qualifizieren und - bejahendenfalls - wie sind sie und mit welchem Grad der Behinderung nach der Einstufungsverordnung einzuschätzen? Es ist derzeit von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom - F33.ll und einer generalisierten Angststörung - F41.1 auszugehen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht aus gutachterlicher Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung eine dissoziative Bewegungsstörung - F44.
- Es scheint so zu sein, dass der Untersuchte die erhöhten Belastungen, wie die ständigen starken Schmerzen, die großen Ängste, den Verlust seiner Frau (Sinnlosigkeitsgefühle), die große Scham bezüglich Harn- und Stuhlverlust und die Ausweglosigkeit seiner Situation psychodynamisch nicht anders verarbeiten kann als dies in einer körperlichen Symptomatik, wie Lähmungserscheinungen auszudrücken. Es stehen ihm offensichtlich nur wenige psychische Verarbeitungs- und Bewältigungsmechanismen zu Verfügung. Es scheint so zu sein, dass er sich durch die Lähmungserscheinungen vor den starken Schmerzen schützt. Der Untersuchte berichtet davon, dass er in den Lähmungsphasen keine Schmerzen mehr verspüre. Ein dringender Verdacht auf eine Dissoziative Bewegungsstörung F44.4 wurde auch im Entlassungsbericht vom 14.09.2017 LKH Rankweil erwähnt. Auch römisch 40 berichtet in seinem Gutachten, dass Hr. Velagic in affektiver Hinsicht sehr ängstlich - verunsichert sei, wobei er selber seine reduzierte psychische Befindlichkeit stark in körperlichen Beschwerden (im Sinne einer so genannten Somatisierung) auszudrücken versucht. Bezüglich Einstufungsverordnung ist diesbezüglich daher von einer Funktionseinschränkung auszugehen. Auf Grund der Ergebnisse ist zum Untersuchungszeitpunkt von einem mittleren Grad der Behinderung (03.
- Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörungen - sozialministeriumservice.at - "Anlage zur Einschätzungsverordnung) auszugehen. In der Einschätzungsverordnung wird bei therapieresistenter Stimmungsveränderung und dauerhafter Einschränkung der Leistungsfähigkeit von einem 70% Grad der Behinderung ausgegangen.
- Besteht aus fachlicher Sicht eine Begehrhaltung oder eine dissoziative Störung? Handelt es sich hierbei um einen Dauerzustand? Es ist zum Untersuchungszeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie oben beschrieben, von einer dissoziativen Bewegungsstörung und keiner Begehrhaltung auszugehen. Da zum Untersuchungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich die Situation und die Belastungen des Untersuchten zum positiven verändern werden, ist aus fachlicher derzeitiger Sicht von einem Dauerzustand auszugehen. Auch im ICD 10 wird beschrieben, dass dissoziative Zustände, die bereits länger als 1 bis 2 Jahre bestehen bevor sie in psychiatrische Behandlung gelangen, häufig therapieresistent sind.
- Sollte aus fachlicher Sicht eine Funktionseinschränkung bestehen, erhöht diese aus fachlicher Sicht den bereits festgestellten Gesamtgrad der Behinderung im Sinne der Einstufungsverordnung? Auf Grund der oben beschriebenen Belastungen und der Symptomatik sowie dem Umstand, dass Hr. Velagic dadurch so gut wie ständig an den Rollstuhl gebunden ist, ist aus fachlicher Sicht derzeit von einer Funktionseinschränkung und somit von einer Erhöhung der Behinderteneinstufung auszugehen.
- Besteht aus fachlicher Sicht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, diese zu besteigen oder zu verlassen und sicher zu benutzen? Auf Grund der beschrieben Symptomatik ist derzeit davon auszugehen, dass der Untersuchte öffentliche Verkehrsmittel nur mit dem Rollstuhl benutzen kann. Auf Grund der Angstproblematik ist davon auszugehen, dass er die Benutzung dieser Verkehrsmittel aber eher vermeiden wird oder nur in Begleitung benutzen wird können."
- Mit Schreiben vom 02.02.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das psychologische Gutachten zur Kenntnis und ermöglichte es den Parteien, hierzu Stellung zu nehmen. Die Parteien gaben zum aufgenommenen Gutachten keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in XXXX, im Inland wohnhaft.1.1 Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und in römisch 40 , im Inland wohnhaft. 1.2 Der Beschwerdeführer besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. 1.3 Der Beschwerdeführer leidet an rez. Lumboischialgie bds. Zn. Bandscheiben OP L4/L5 2001; Zn Facettenblockade L3-S1 2006 und 2004, tw. Neurologische Symptomatik, chronischer Schmerzmittelbedarf (Pos.Nr. 02.01.03), KHK, Zn CAG 2004, normale systolische LV Funktion (Pos.Nr. 05.05.02), einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, soziale Integration (Pos.Nr. 03.06.01), an arterieller Hypertonie (Pos.Nr. 05.01.01) sowie an einer Störung mittleren Grades einer neurotischen Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung (Pos.Nr. 03.05.02). 1.4 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt zumindest 60 v.H. 1.5 Aufgrund der Störung mittleren Grades einer neurotischen Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung (Pos.Nr. 03.05.02) ist der Beschwerdeführer an einen Rollstuhl gebunden. 1.6 Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben der Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung und aufgrund des zum Nachweis der Identität in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Personalausweises. Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stützen sich auf das diesbezüglich unbestritten gebliebene Gutachten des amtlichen Sachverständigen XXXX, des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX, einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme sowie des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX, den vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Befunden und Attesten von XXXX sowie des Landeskrankenhauses Bregenz und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des Sachverständigen XXXX in Frage stellen würde. Es ist aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Befunde und Atteste sowie des neurologischen Gutachtens von XXXX und des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit dieser gutachterlichen Ausführungen überzeugt, sodass es dieses Gutachten seinen diesbezüglichen Feststellungen bedenkenlos zugrunde legen kann.Die Feststellungen bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stützen sich auf das diesbezüglich unbestritten gebliebene Gutachten des amtlichen Sachverständigen römisch 40 , des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 , einschließlich seiner ergänzenden Stellungnahme sowie des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 , den vorgelegten und im Verwaltungsakt einliegenden Befunden und Attesten von römisch 40 sowie des Landeskrankenhauses Bregenz und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des Sachverständigen römisch 40 in Frage stellen würde. Es ist aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Befunde und Atteste sowie des neurologischen Gutachtens von römisch 40 und des vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit dieser gutachterlichen Ausführungen überzeugt, sodass es dieses Gutachten seinen diesbezüglichen Feststellungen bedenkenlos zugrunde legen kann. Die Feststellung des Grades der Behinderung stützt sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gutachten des amtlichen Sachverständigen XXXX. Diese Einschätzung wurde auch nicht von der Beschwerdeführerin angezweifelt. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX dürfte dieser Grad der Behinderung sogar höher sein. Da der Grad der Behinderung aber nicht verfahrensgegenständlich ist, war hierauf nicht einzugehen, sondern von dem gegenwärtig rechtskräftig feststehenden Grad der Behinderung auszugehen. Dass dieser Grad der Behinderung mit 60 v.H. jedenfalls besteht, erscheint angesichts der aufgenommenen Gutachten als zweifellos erwiesen.Die Feststellung des Grades der Behinderung stützt sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen im Gutachten des amtlichen Sachverständigen römisch 40 . Diese Einschätzung wurde auch nicht von der Beschwerdeführerin angezweifelt. Aufgrund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 dürfte dieser Grad der Behinderung sogar höher sein. Da der Grad der Behinderung aber nicht verfahrensgegenständlich ist, war hierauf nicht einzugehen, sondern von dem gegenwärtig rechtskräftig feststehenden Grad der Behinderung auszugehen. Dass dieser Grad der Behinderung mit 60 v.H. jedenfalls besteht, erscheint angesichts der aufgenommenen Gutachten als zweifellos erwiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Störung mittleren Grades einer neurotischen Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung an einen Rollstuhl gebunden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Störung mittleren Grades einer neurotischen Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung an einen Rollstuhl gebunden ist, ergibt sich zweifelsfrei aus dem schlüssigen und vollständigen Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 . Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung am 17.10.
- Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es ihm aufgrund des Zitterns in den Beinen nicht möglich ist, sich ohne Gehhilfe fortzubewegen. Der nichtamtliche Sachverständige XXXX spricht in diesem Zusammenhang davon, dass der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die Ängste und damit verbundenen psychosomatischen Leiden des Beschwerdeführers machen es diesem unmöglich, sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, weshalb - dem Gutachten XXXX folgend - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen ist. Diese fachlich fundierte Aussage des Gutachters XXXXwird durch den in den mündlichen Verhandlungen vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck, dass er sehr hinfällig wirkte und an eine Gehhilfe (Rollator oder Rollstuhl) ständig angewiesen ist, bestätigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht überzeugt ist, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX und auch das Gutachten des amtlichen Sachverständigen aus neurologischer bzw internistischer Sicht von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen waren. Es genügt aber, wenn aus psychologischer Sicht eine solche Unzumutbarkeit fachlich erwiesen ist - wie dies durch das Gutachten von XXXX der Fall ist. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es in Abwägung aller Umstände und Würdigung der Beweismittel fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Störung mittleren Grades einer neurotischen Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung an einen Rollstuhl gebunden ist und des daher ihm nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es liegt daher eine Funktionseinschränkung vor, die den Beschwerdeführer an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindert.Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel basiert auf den glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung am 17.10.
- Der Beschwerdeführer bestätigte, dass es ihm aufgrund des Zitterns in den Beinen nicht möglich ist, sich ohne Gehhilfe fortzubewegen. Der nichtamtliche Sachverständige römisch 40 spricht in diesem Zusammenhang davon, dass der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Die Ängste und damit verbundenen psychosomatischen Leiden des Beschwerdeführers machen es diesem unmöglich, sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel transportiert zu werden, weshalb - dem Gutachten römisch 40 folgend - die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen ist. Diese fachlich fundierte Aussage des Gutachters XXXXwird durch den in den mündlichen Verhandlungen vom Beschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindruck, dass er sehr hinfällig wirkte und an eine Gehhilfe (Rollator oder Rollstuhl) ständig angewiesen ist, bestätigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht überzeugt ist, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 und auch das Gutachten des amtlichen Sachverständigen aus neurologischer bzw internistischer Sicht von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen waren. Es genügt aber, wenn aus psychologischer Sicht eine solche Unzumutbarkeit fachlich erwiesen ist - wie dies durch das Gutachten von römisch 40 der Fall ist. Für das Bundesverwaltungsgericht steht es in Abwägung aller Umstände und Würdigung der Beweismittel fest, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Störung mittleren Grades einer neurotischen Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung an einen Rollstuhl gebunden ist und des daher ihm nicht möglich ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es liegt daher eine Funktionseinschränkung vor, die den Beschwerdeführer an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hindert.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs 3 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl Nr 283/1990 id
F BGBl I Nr 155/2017 (BBG), hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu entscheiden.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 45
Abs 3 BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 283 aus 1990, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 155 aus 2017, (BBG), hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat zu entscheiden.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 45, Absatz 3, BBG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2.
§ 40
Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
(1)ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
(2)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
(3)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(4)für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
(5)sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl Nr 22/1970, angehören.3.2.
Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 % ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
(1)ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
(2)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
(3)sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(4)für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
(5)sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 22 aus 1970,, angehören. Der Behindertenpass hat
§ 42
Abs 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs 2 BBG).Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
§ 45
Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
§ 45
Abs 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist
Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3, BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 1
Abs 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III Nr 495/2013, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs 2 Z 1 lit b oder d vorliegen.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 495 aus 2013,, ist auf Antrag eines Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist nach dieser Vorschrift insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN).Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, jeweils mwN). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof vergleiche VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). 3.3 Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung angeführt, ist aufgrund des psychologischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Es liegen daher die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vor. Es macht hierbei keinen Unterschied macht, ob der Beschwerdeführer aus internistischen, neurologischen, motorischen oder rein psychischen bzw psychosomatischen Gründen einen Rollstuhl benötigt und daher öffentliche Verkehrsmittel nicht benützen kann. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ein sicherer Transport des Beschwerdeführers mit seiner benötigten Gehilfe bzw seines Rollstuhls aufgrund seiner von XXXXfestgestellten Funktionseinschränkung der Störung mittleren Grades einer neurotischen Belastungsreaktion, somatoforme Störung und posttraumatische Belastungsstörung (Pos.Nr. 03.05.02 der EVO) nicht möglich. Es ist von einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Daher war der Beschwerde Folge zu geben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der in Pkt. 3.2 zitierten Rechtsprechung des VwGH ab. Es war auch keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu lösen. Vielmehr war über einen Einzelfall im Rahmen und unter Berücksichtigung der ständigen Judikatur des VwGH zu entscheiden, der für sich nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2138764.1.00