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{'item': 'I413 2183598-1'}

Obsah (20)§ 52Art 133§ 3§§ 4§ 28§ 8Art 3§ 58§ 57§ 55§ 10§ 9§ 46§ 50§ 18§ 53§ 15§ 27§ 107b§ 241e

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlI413 2183598-1 SpruchI413 2183598-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR

§ 52

Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides lautet: "VI.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage." B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2012 unter Nennung der Identität XXXX aus Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Konversion zum Christentum begründete und welcher am 18.10.2012 zurückgewiesen und am 27.10.2012 rechtskräftig wurde.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 30.09.2012 unter Nennung der Identität römisch 40 aus Algerien einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Konversion zum Christentum begründete und welcher am 18.10.2012 zurückgewiesen und am 27.10.2012 rechtskräftig wurde.
  3. Am 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von Norwegen überstellt und stellte an diesem Tag unter der Identität XXXX in Casablanca, Marokko, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
  4. Am 11.07.2014 wurde der Beschwerdeführer von Norwegen überstellt und stellte an diesem Tag unter der Identität römisch 40 in Casablanca, Marokko, einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.
  5. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.10.2017 revidierte der Beschwerdeführer seine Angaben vom 11.07.2014, teilte mit, dass er aus Angst abgeschoben zu werden, gesagt habe, aus Marokko zu stammen, wobei er tatsächlich aus Algerien stamme und dort einen Sohn habe. Ein weiteres Kind habe er in Österreich. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, wegen seiner Arbeitslosigkeit aus Algerien ausgereist zu sein.
  6. Mit dem Bescheid vom 14.12.2017, Zl. 821360102/14786802, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  7. Mit dem Bescheid vom 14.12.2017, Zl. 821360102/14786802, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
  8. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 21.12.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15.01.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 15.01.2018, 11:58 Uhr).
  9. Mit Schriftsatz vom 17.01.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts VII. statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig.
  11. Mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkts römisch sieben. statt, behob diesen Spruchpunkt ersatzlos und erklärte die Revision für nicht zulässig.
  12. Am 20.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in der es den Beschwerdeführer als Partei und die Zeugin Ceylan BULUT einvernahm. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: 1.
  14. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer heißt XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht fest.Der volljährige Beschwerdeführer heißt römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Algerien und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Berber an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist mit der am XXXX geborenen, österreichischen Staatsangehörigen XXXX seit 22.05.2017 verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. XXXX bekennt sich zum moslemischen Glauben, spricht kein Arabisch und auch kein Französisch. Mit ihrem Ehemann kommuniziert sie nach eigenen Angaben auf Englisch und Deutsch. Vor Eheschließung lebten der Beschwerdeführer und XXXX seit frühestens 2014 in einer Lebensgemeinschaft. Im Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich 19.07.2015 war XXXX wiederholt Gewalteinwirkungen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt. Eine umfassende Lebensgemeinschaft führen der Beschwerdeführer und XXXX nicht. Es liegt eine sog "Aufenthaltsehe" vor.Der Beschwerdeführer ist mit der am römisch 40 geborenen, österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 seit 22.05.2017 verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. römisch 40 bekennt sich zum moslemischen Glauben, spricht kein Arabisch und auch kein Französisch. Mit ihrem Ehemann kommuniziert sie nach eigenen Angaben auf Englisch und Deutsch. Vor Eheschließung lebten der Beschwerdeführer und römisch 40 seit frühestens 2014 in einer Lebensgemeinschaft. Im Zeitraum Jänner 2015 bis einschließlich 19.07.2015 war römisch 40 wiederholt Gewalteinwirkungen durch den Beschwerdeführer ausgesetzt. Eine umfassende Lebensgemeinschaft führen der Beschwerdeführer und römisch 40 nicht. Es liegt eine sog "Aufenthaltsehe" vor. Mit XXXX hat der Beschwerdeführer drei Kinder, den am XXXX in Wien geborenen XXXX, Algerien, geborenen Sohn XXXX und den am XXXX in Krems an der Donau geborenen XXXX. XXXX lebt seit seiner Geburt bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer hat ausgenommen eines einstündigen Kontakts pro Monat über das Kriseninterventionszentrum Favoriten keinen Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer leistet auch keine Unterhaltszahlungen an diesen Sohn. XXXX lebt seit seiner Geburt in Algerien bei der Schwester des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Sohn besteht von Geburt kein persönlicher Kontakt. Lediglich über Skype besteht ein Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer überweist für den Unterhalt seines Sohnes XXXX Geldbeträge, die EUR 100,00 pro Monat nicht übersteigen. Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Naturalunterhalt oder finanziellen Unterhalt für seinen Sohn XXXX leistet.Mit römisch 40 hat der Beschwerdeführer drei Kinder, den am römisch 40 in Wien geborenen römisch 40 , Algerien, geborenen Sohn römisch 40 und den am römisch 40 in Krems an der Donau geborenen römisch 40 . römisch 40 lebt seit seiner Geburt bei einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer hat ausgenommen eines einstündigen Kontakts pro Monat über das Kriseninterventionszentrum Favoriten keinen Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer leistet auch keine Unterhaltszahlungen an diesen Sohn. römisch 40 lebt seit seiner Geburt in Algerien bei der Schwester des Beschwerdeführers. Zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Sohn besteht von Geburt kein persönlicher Kontakt. Lediglich über Skype besteht ein Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer überweist für den Unterhalt seines Sohnes römisch 40 Geldbeträge, die EUR 100,00 pro Monat nicht übersteigen. Der jüngste Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , lebt im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Naturalunterhalt oder finanziellen Unterhalt für seinen Sohn römisch 40 leistet. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer reiste aufgrund einer Rückführung von Norwegen mit dem Flugzeug nach Österreich ein und hält sich seit (mindestens) 11.07.2014 in Österreich auf. Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern, sieben Brüdern und einer Schwester sowie seines Sohnes XXXX lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer in Gestalt seiner Ehefrau XXXX und der gemeinsamen Söhne XXXX und XXXX über familiäre Beziehungen.Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus den Eltern, sieben Brüdern und einer Schwester sowie seines Sohnes römisch 40 lebt in Algerien. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer in Gestalt seiner Ehefrau römisch 40 und der gemeinsamen Söhne römisch 40 und römisch 40 über familiäre Beziehungen. Über seine Familie hinausgehende maßgebliche private Beziehungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Händler. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er eine Chance auch hinkünftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1
  15. Fall Abs 3 SMG, weil er gewerbsmäßig vorschriftswidrig Marihuana anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zu überlassen versucht hatte, wobei er 1,2 Gramm und Nagemedding BEN HAJ 9,6 brutto bei sich getragen hatte, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
  16. und
  17. Fall Abs 2 SMG, weil er eine nicht mehr festzustellende Menge Marihuana ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren nachgesehen verurteilt. Dar Urteil erlangte am 28.08.2014 Rechtskraft. Als strafmildernd wertete das Gericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den teilweisen Versuch, als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX wurde der Beschwerde wegen Begehung der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB, weil er im Zeitraum Jänner 2015 bis 19.07.2015 gegen Ceylan BULUT eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hatte, indem der sie wiederholt schlug, würgte und trat, wiederholt durch die sinngemäße Äußerung er werde sie umbringen, sowie am 19.07.2015 durch die Äußerung "du Bitch, ich bringe dich um" und "I kill you" zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie sie letztlich durch Gewalt und gefährliche Drohung , nämlich durch die sinngemäße Drohung, sollte sie ich verlassen, werde er sie umbringen, sowie am 19.07.2015 durch das Erfassen ihres Armens und Wegzerren, zu Duldungen und Unterlassungen, nämlich der Unterlassung der Auflösung der Beziehung und der Duldung der Verbringung an einen anderen Aufenthaltsort genötigt hatte, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, weil er den Reisepass und die E-Card der XXXX mit dem Vorsatz unterdrückt hatte, zu verhindern dass sie im Rechtsverkehr diese Urkunden gebraucht werden, und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, weil er XXXX eine Bankomatkarte unterdrückt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Als straferschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von drei Vergehen, als strafmildernd das teilweise reumütige Geständnis. Das Urteil erlangte am 01.09.2015 Rechtskraft. Am XXXX, verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer mit Urteil vom XXXX, wegen Begehens des Vergehens des versuchten Diebstahls §§ 15, 127 StGB, weil er in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX versuchte, zwei Flaschen Whiskey im Wert von EUR 47,98 in einem Lebensmittelgeschäft zu stehlen, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. Als strafmildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung und den Versuch, als straferschwerend zwei offene Probezeiten und eine einschlägige Vorstrafe. Das Urteil erlangte am 26.01.2016 Rechtskraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Begehens des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt, weil er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit XXXX Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 17,18 in einem Lebensmittelmarkt in Wien gestohlen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den Versuch, die Notlage, in der sich der Beschwerdeführer befunden hatte, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und das belastende Vorleben. Das Urteil erlangte am 20.09.2016 Rechtskraft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig Suchtmitteldelikte, Delikte gegen das Eigentum oder Delikte gegen Personen begehen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut und alles unternimmt, dass er keine weiteren Straftaten in Österreich begehen wird.Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  18. Fall Absatz 3, SMG, weil er gewerbsmäßig vorschriftswidrig Marihuana anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen und zu überlassen versucht hatte, wobei er 1,2 Gramm und Nagemedding BEN HAJ 9,6 brutto bei sich getragen hatte, und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  19. und
  20. Fall Absatz 2, SMG, weil er eine nicht mehr festzustellende Menge Marihuana ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt auf die Probezeit von 3 Jahren nachgesehen verurteilt. Dar Urteil erlangte am 28.08.2014 Rechtskraft. Als strafmildernd wertete das Gericht das Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den teilweisen Versuch, als straferschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 wurde der Beschwerde wegen Begehung der Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, weil er im Zeitraum Jänner 2015 bis 19.07.2015 gegen Ceylan BULUT eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt hatte, indem der sie wiederholt schlug, würgte und trat, wiederholt durch die sinngemäße Äußerung er werde sie umbringen, sowie am 19.07.2015 durch die Äußerung "du Bitch, ich bringe dich um" und "I kill you" zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht hatte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, sowie sie letztlich durch Gewalt und gefährliche Drohung , nämlich durch die sinngemäße Drohung, sollte sie ich verlassen, werde er sie umbringen, sowie am 19.07.2015 durch das Erfassen ihres Armens und Wegzerren, zu Duldungen und Unterlassungen, nämlich der Unterlassung der Auflösung der Beziehung und der Duldung der Verbringung an einen anderen Aufenthaltsort genötigt hatte, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, weil er den Reisepass und die E-Card der römisch 40 mit dem Vorsatz unterdrückt hatte, zu verhindern dass sie im Rechtsverkehr diese Urkunden gebraucht werden, und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, weil er römisch 40 eine Bankomatkarte unterdrückt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden, verurteilt. Als straferschwerend wertete das Gericht die einschlägige Vorstrafe, die Begehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von drei Vergehen, als strafmildernd das teilweise reumütige Geständnis. Das Urteil erlangte am 01.09.2015 Rechtskraft. Am römisch 40 , verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer mit Urteil vom römisch 40 , wegen Begehens des Vergehens des versuchten Diebstahls Paragraphen 15, 127, StGB, weil er in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 versuchte, zwei Flaschen Whiskey im Wert von EUR 47,98 in einem Lebensmittelgeschäft zu stehlen, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen. Als strafmildernd wertete das Gericht die geständige Verantwortung und den Versuch, als straferschwerend zwei offene Probezeiten und eine einschlägige Vorstrafe. Das Urteil erlangte am 26.01.2016 Rechtskraft. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Begehens des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt, weil er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit römisch 40 Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 17,18 in einem Lebensmittelmarkt in Wien gestohlen hatte. Als strafmildernd wertete das Gericht das reumütige Geständnis, den Versuch, die Notlage, in der sich der Beschwerdeführer befunden hatte, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und das belastende Vorleben. Das Urteil erlangte am 20.09.2016 Rechtskraft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig Suchtmitteldelikte, Delikte gegen das Eigentum oder Delikte gegen Personen begehen wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereut und alles unternimmt, dass er keine weiteren Straftaten in Österreich begehen wird. Der Beschwerdeführer geht in Österreich abgesehenen von gelegentlichen, nicht im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genehmigten Handlangerdiensten keiner geregelten Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form von monatlichen Geldleistungen für Verpflegung Erwachsene iHv zuletzt EUR 215,00, Miete Einzelperson iHv zuletzt EUR 142,50 und für Krankenversicherung iHv zuletzt EUR 82,
  21. Im Wesentlichen lebt der Beschwerdeführer aber von den Einkünften der Mutter XXXX, die Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bezieht.Der Beschwerdeführer geht in Österreich abgesehenen von gelegentlichen, nicht im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes genehmigten Handlangerdiensten keiner geregelten Beschäftigung nach und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form von monatlichen Geldleistungen für Verpflegung Erwachsene iHv zuletzt EUR 215,00, Miete Einzelperson iHv zuletzt EUR 142,50 und für Krankenversicherung iHv zuletzt EUR 82,
  22. Im Wesentlichen lebt der Beschwerdeführer aber von den Einkünften der Mutter römisch 40 , die Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe bezieht. Der Beschwerdeführer spricht gebrochen Deutsch und kann sich mit Mühe auf Deutsch verständlich machen. Er besuchte keine Deutsch-Sprachkurse, verfügt in Österreich über keinen nennenswerten Freundeskreis und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  23. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen. Es besteht keine wohlbegründete Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Algerien aus politischen, rassischen, nationalen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird. Im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem Beschwerdeführer weder eine seine Existenz bedrohende Notlage, noch die Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe, der Todesstrafe oder der Gefahr in einen nationalen oder internationalen bewaffneten Konflikt mit seinem Leben bedroht zu werden. 1.
  24. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.12.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 17.05.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien vollständig zitiert. Diese Feststellungen blieben unwidersprochen. Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise. Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  25. Beweiswürdigung: 2.
  26. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017, in die Strafakten des Landesgerichts XXXX, des Landesgerichts XXXX, des Bezirksgerichts XXXX und des Bezirksgerichts XXXX, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018.Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die vorgelegten Urkunden, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 17.05.2017, in die Strafakten des Landesgerichts römisch 40 , des Landesgerichts römisch 40 , des Bezirksgerichts römisch 40 und des Bezirksgerichts römisch 40 , sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  27. 2.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seiner Identität, seiner Volljährigkeit und Staatsbürgerschaft basieren auf dem Verwaltungsverfahren vorgelegten algerischen Reisepass (Kopie AS 511) und der in diesem Verfahren vorlegten Geburtsurkunde im Original samt beglaubigter Übersetzung. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers und der Umstand, dass die anlässlich seines Asylantrages behauptete Identität unrichtig war. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus dem sich aus den vorliegenden Dokumenten ergebenden Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Aufgrund der vorliegenden Dokumentenlage steht die Identität fest. Dass sich der Beschwerdeführer zum islamischen Glauben bekennt und dem Volk der Berber angehört ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  29. Zwar bejahte er dort die Frage, ob er -

seinem Vorbringen im ersten, rechtskräftig zurückgewiesenen Asylverfahren - zum christlichen Glauben konvertiert sei, mit dem Argument, er sei mit seiner Freundin in die Kirche gegangen, musste aber zugleich eingestehen, dass er nie "offiziell" vom Glauben abgefallen sei, weshalb die Feststellung über sein islamisches Glaubensbekenntnis zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer mit XXXX seit 22.05.2017 verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamts Wien-Favoriten. Dass sie zuvor - seit maximal 2014 - in einer Lebensgemeinschaft lebten, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.

  1. Dass XXXX sich zum islamischen Glauben bekennt, ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom 22.05.2017 und der diesbezüglichen Bestätigung der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  2. Der Umstand, dass XXXX nicht der französischen und der arabischen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  3. Über die Frage des Richters in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018, wie sich die Eheleute verständigen, teilten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin XXXX mit, dass sie sich auf Englisch und auf Deutsch verständigen würden. Angesichts des nahezu unverständlichen, gebrochenen Deutsch des Beschwerdeführers ist es für das Bundesverwaltungsgericht höchst unglaubhaft, dass sich beide auf Deutsch verständigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht gewann vielmehr aus den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch aus jenen der Zeugin XXXX den persönlichen Eindruck, dass beide zwar eine sexuelle Beziehung, aber keineswegs eine umfassende Lebensgemeinschaft führen. So schildert der Beschwerdeführer seinen Alltag dahingehend, dass er in ein Wettlokal geht, um Bekannte zu treffen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin schilderte der Beschwerdeführer keine einzige Gemeinsamkeit mit seiner Ehefrau. Umgekehrt ist die apodiktische Aussage der Zeugin XXXX, der Beschwerdeführer sei immer bei ihr und gehe nie weg, nicht glaubhaft, zumal sie im eklatanten Widerspruch zur diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 steht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schilderung seines Alltages sein einziges mit ihm zusammenlebendes Kind praktisch ausklammert - seine Frau sei müde, ist die einzige diesbezügliche Aussage - zeigt nicht gerade ein von wechselseitiger Unterstützung und Respekt getragenes Zusammenleben, wie es für eine eheliche Beziehung als umfassende Lebensgemeinschaft typisch und auch tatbestandsmäßig ist, sondern erinnert an eine Wohngemeinschaft von Studenten. In diesem Zusammenhang ist auch der aktenkundige Vorfall monatelanger Gewalteinwirkung und Drohungen gegenüber der Zeugin XXXXlan BULUT durch den Beschwerdeführer, welcher zur Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg führte, beachtlich. Es zeigt ein von Gewalt und Einschüchterung geprägtes Zusammenleben auf, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer die Zeugin XXXX zur Eheschließung genötigt haben könnte. Zusammengefasst gewann der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 den persönlichen Eindruck, dass beide Teile mehr nebeneinander statt miteinander leben und von einer umfassenden Lebensgemeinschaft, wie sie die Ehe darstellt, nicht die Rede sein kann, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit eine "Aufenthaltsehe", also eine Scheinehe vorliegt, deren Zweck es ist, dem Beschwerdeführer ein von einer österreichischen Staatsbürgerin abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.Dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 seit 22.05.2017 verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamts Wien-Favoriten. Dass sie zuvor - seit maximal 2014 - in einer Lebensgemeinschaft lebten, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugin römisch 40 und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.
  4. Dass römisch 40 sich zum islamischen Glauben bekennt, ergibt sich unzweifelhaft aus der vorgelegten Heiratsurkunde vom 22.05.2017 und der diesbezüglichen Bestätigung der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  5. Der Umstand, dass römisch 40 nicht der französischen und der arabischen Sprache mächtig ist, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  6. Über die Frage des Richters in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018, wie sich die Eheleute verständigen, teilten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugin römisch 40 mit, dass sie sich auf Englisch und auf Deutsch verständigen würden. Angesichts des nahezu unverständlichen, gebrochenen Deutsch des Beschwerdeführers ist es für das Bundesverwaltungsgericht höchst unglaubhaft, dass sich beide auf Deutsch verständigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht gewann vielmehr aus den Aussagen des Beschwerdeführers wie auch aus jenen der Zeugin römisch 40 den persönlichen Eindruck, dass beide zwar eine sexuelle Beziehung, aber keineswegs eine umfassende Lebensgemeinschaft führen. So schildert der Beschwerdeführer seinen Alltag dahingehend, dass er in ein Wettlokal geht, um Bekannte zu treffen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen hin schilderte der Beschwerdeführer keine einzige Gemeinsamkeit mit seiner Ehefrau. Umgekehrt ist die apodiktische Aussage der Zeugin römisch 40 , der Beschwerdeführer sei immer bei ihr und gehe nie weg, nicht glaubhaft, zumal sie im eklatanten Widerspruch zur diesbezüglichen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 steht. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schilderung seines Alltages sein einziges mit ihm zusammenlebendes Kind praktisch ausklammert - seine Frau sei müde, ist die einzige diesbezügliche Aussage - zeigt nicht gerade ein von wechselseitiger Unterstützung und Respekt getragenes Zusammenleben, wie es für eine eheliche Beziehung als umfassende Lebensgemeinschaft typisch und auch tatbestandsmäßig ist, sondern erinnert an eine Wohngemeinschaft von Studenten. In diesem Zusammenhang ist auch der aktenkundige Vorfall monatelanger Gewalteinwirkung und Drohungen gegenüber der Zeugin XXXXlan BULUT durch den Beschwerdeführer, welcher zur Verurteilung durch das Landesgericht Korneuburg führte, beachtlich. Es zeigt ein von Gewalt und Einschüchterung geprägtes Zusammenleben auf, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer die Zeugin römisch 40 zur Eheschließung genötigt haben könnte. Zusammengefasst gewann der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 den persönlichen Eindruck, dass beide Teile mehr nebeneinander statt miteinander leben und von einer umfassenden Lebensgemeinschaft, wie sie die Ehe darstellt, nicht die Rede sein kann, sondern mit hoher Wahrscheinlichkeit eine "Aufenthaltsehe", also eine Scheinehe vorliegt, deren Zweck es ist, dem Beschwerdeführer ein von einer österreichischen Staatsbürgerin abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Dass der Beschwerdeführer und XXXX drei Kinder haben, ergibt sich aus den diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Beiden in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Geburtsurkunden der Kinder. Dass der Beschwerdeführer und seine Frau zum ältesten Kind, XXXX, praktisch keinen Kontakt haben und dass dieses bei einer Pflegefamilie lebt, ergibt sich aus den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen von XXXX und des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für diesen Sohn leistet, beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  7. Dass der mittlere Sohn, Djamal, in Algerien geboren wurde und dort bei der Schwester der Beschwerdeführers lebt, beruht auf der algerischen Geburtsurkunde und den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass kein persönlicher Kontakt zum Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX, mit Skype zu korrespondieren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem Asylantrag nicht mehr Österreich verlassen hatte und somit seinen mittleren Sohn nie persönlich kennengelernt hat. Dass der Beschwerdeführer monatlich Geld für den Unterhalt dieses Sohnes überweist, ist glaubhaft. Die Feststellung, dass der jüngste Sohn, XXXX, im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau lebt, basiert auf deren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in mündlichen Verhandlung am 20.02.
  8. Dass der Beschwerdeführer einen signifikanten Beitrag zum (Natural-)Unterhalt seines Jüngsten leisten würde, kam in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 nicht hervor, vielmehr das Gegenteil. Weder der Beschwerdeführer noch die Zeugin XXXX konnten in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 eine konkrete Aussage über den Beitrag zum Unterhalt angeben, den der Beschwerdeführer naturaliter seinem jüngsten Kind leistet. Der aus den ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX gewonnene persönliche Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts ist der, dass sich der Beschwerdeführer nicht um dieses Kind und deren Unterhalt kümmert. Finanzielle Zuwendungen als Unterhalt schloss er unter Verweis auf den Erhalt von ca EUR 300,00 aus der Grundversorgung dezidiert in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 aus. Naturalleistungen kamen trotz Nachfrage des erkennenden Richters nicht hervor. Daher war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen.Dass der Beschwerdeführer und römisch 40 drei Kinder haben, ergibt sich aus den diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Beiden in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 und aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Geburtsurkunden der Kinder. Dass der Beschwerdeführer und seine Frau zum ältesten Kind, römisch 40 , praktisch keinen Kontakt haben und dass dieses bei einer Pflegefamilie lebt, ergibt sich aus den übereinstimmenden, glaubhaften Aussagen von römisch 40 und des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für diesen Sohn leistet, beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  9. Dass der mittlere Sohn, Djamal, in Algerien geboren wurde und dort bei der Schwester der Beschwerdeführers lebt, beruht auf der algerischen Geburtsurkunde und den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugin römisch 40 und des Beschwerdeführers. Die Feststellungen, dass kein persönlicher Kontakt zum Beschwerdeführer besteht, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 , mit Skype zu korrespondieren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem Asylantrag nicht mehr Österreich verlassen hatte und somit seinen mittleren Sohn nie persönlich kennengelernt hat. Dass der Beschwerdeführer monatlich Geld für den Unterhalt dieses Sohnes überweist, ist glaubhaft. Die Feststellung, dass der jüngste Sohn, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer und seiner Frau lebt, basiert auf deren diesbezüglich glaubhaften Aussagen in mündlichen Verhandlung am 20.02.
  10. Dass der Beschwerdeführer einen signifikanten Beitrag zum (Natural-)Unterhalt seines Jüngsten leisten würde, kam in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 nicht hervor, vielmehr das Gegenteil. Weder der Beschwerdeführer noch die Zeugin römisch 40 konnten in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 eine konkrete Aussage über den Beitrag zum Unterhalt angeben, den der Beschwerdeführer naturaliter seinem jüngsten Kind leistet. Der aus den ausweichenden Antworten des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 gewonnene persönliche Eindruck des Bundesverwaltungsgerichts ist der, dass sich der Beschwerdeführer nicht um dieses Kind und deren Unterhalt kümmert. Finanzielle Zuwendungen als Unterhalt schloss er unter Verweis auf den Erhalt von ca EUR 300,00 aus der Grundversorgung dezidiert in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 aus. Naturalleistungen kamen trotz Nachfrage des erkennenden Richters nicht hervor. Daher war die diesbezügliche Negativfeststellung zu treffen. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, bestätigte der Beschwerdeführer mehrfach glaubhaft in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  11. Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und wurden auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur Familie des Beschwerdeführers basieren auf dessen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  12. Dass der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von seinem Sohn Amir Din, zu dem er einen sehr eingeschränkten, nahezu nicht vorhandenen Kontakt hat, seinem Sohn XXXX und seiner Frau XXXX keine maßgeblichen persönliche Kontakte hat, basiert auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  13. Zwar konnte der Beschwerdeführer auf einen Bekannten verweisen, der auch im Gerichtssaal anwesend war, seine Beziehung zu ihm scheint, wie sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 ergibt, eine rein geschäftliche zu sein. Über diesen namentlich nie genannten Bekannten konnte der Beschwerdeführer bislang Gelegenheitsarbeiten in der Pizzeria dieses Bekannten - offensichtlich gegen Entgelt und ohne Beschäftigungsbewilligung - erhalten. Hieraus eine persönliche oder freundschaftliche Beziehung abzuleiten, wäre abwegig, weshalb die gegenständliche Feststellung zu treffen war.Dass der Beschwerdeführer in Österreich abgesehen von seinem Sohn Amir Din, zu dem er einen sehr eingeschränkten, nahezu nicht vorhandenen Kontakt hat, seinem Sohn römisch 40 und seiner Frau römisch 40 keine maßgeblichen persönliche Kontakte hat, basiert auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  14. Zwar konnte der Beschwerdeführer auf einen Bekannten verweisen, der auch im Gerichtssaal anwesend war, seine Beziehung zu ihm scheint, wie sich aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 ergibt, eine rein geschäftliche zu sein. Über diesen namentlich nie genannten Bekannten konnte der Beschwerdeführer bislang Gelegenheitsarbeiten in der Pizzeria dieses Bekannten - offensichtlich gegen Entgelt und ohne Beschäftigungsbewilligung - erhalten. Hieraus eine persönliche oder freundschaftliche Beziehung abzuleiten, wäre abwegig, weshalb die gegenständliche Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsbildung bzw Berufsausübung des Beschwerdeführers in Algerien beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie auf seiner Aussage vor der belangten Behörde. Die Feststellung über die Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.01.2018 sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafakten. In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 erhielt das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Befragung zu den begangenen Delikten den persönlichen Eindruck, dass der Beschwerdeführer diese Delikte "auf die leichte Schulter nimmt" und keineswegs bereut. Über die Frage, warum er das getan habe, antwortete er dahingehend, dass er arm sei, kein Geld habe und verstieg sich sogar dahin zu behaupten, er habe mit einem versuchten Diebstahl helfen wollen. Hinzu kommt, dass er die bedingt nachgesehenen Strafen nicht als Strafen begriff und dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber den persönlichen Eindruck vermittelte, dass "eh nichts" geschehen sei und er daher auch sich nichts vorwerfen müsse. Das massive Delikt der fortdauernden Gewalteinwirkung auf seine damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau, die zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe geführt hatte, schien dem Beschwerdeführer offensichtlich ein Kavaliersdelikt zu sein. Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 22.01.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  15. Danach verrichtet er nach eigener glaubhafter Aussage gegen Entgelt Handlangerdienste und geht keiner geregelten Beschäftigung, was auch mehrfach von ihm in der mündlichen Verhandlung beklagt wird, nach. Dass diese Handlangerdienste nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet und genehmigt sind, ergibt sich zweifelsfrei aus der mehrfach wiederholten Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er dürfe als Asylwerber nicht arbeiten. Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form von monatlichen Geldleistungen für Verpflegung Erwachsene iHv zuletzt EUR 215,00, Miete Einzelperson iHv zuletzt EUR 142,50 und für Krankenversicherung iHv zuletzt EUR 82,50 (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem). Dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Einkünften von XXXX lebt, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018.Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 22.01.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  16. Danach verrichtet er nach eigener glaubhafter Aussage gegen Entgelt Handlangerdienste und geht keiner geregelten Beschäftigung, was auch mehrfach von ihm in der mündlichen Verhandlung beklagt wird, nach. Dass diese Handlangerdienste nicht nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gemeldet und genehmigt sind, ergibt sich zweifelsfrei aus der mehrfach wiederholten Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, er dürfe als Asylwerber nicht arbeiten. Er bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung in Form von monatlichen Geldleistungen für Verpflegung Erwachsene iHv zuletzt EUR 215,00, Miete Einzelperson iHv zuletzt EUR 142,50 und für Krankenversicherung iHv zuletzt EUR 82,50 (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem). Dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen von Einkünften von römisch 40 lebt, ergibt sich aus ihrer diesbezüglichen Aussage in der mündlichen Verhandlung am 20.02.
  17. Dass der Beschwerdeführer nur gebrochen und kaum verständlich Deutsch spricht, konnte das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 persönlich feststellen. Der Beschwerdeführer spricht nahezu unverständlich Deutsch, vermengt dieses mit verballhornten englischen und französischen Vokabeln, und war nicht in der Lage, eine einfache Konversation mit dem erkennenden Richter, ob er Deutschkurse besuchte oder derzeit besucht, zu führen. In dieses Bild passt die glaubhafte Aussage des Beschwerdeführers, noch nie einen Deutschkurs besucht zu haben. Dass er in Österreich über keinen nennenswerten Freundeskreis verfügt und keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 gewonnenen persönlichen Eindruck vor dem Hintergrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich. 2.
  18. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer machte zunächst, anlässlich seiner Antragstellung am 14.07.2014, geltend, er sei in Marokko geboren, habe seine Eltern nie gesehen und sei bei Pflegeeltern aufgewachsen. Da es keine Geburtsurkunde gebe, habe er kein Recht zu arbeiten, zu heiraten der einen Familienstand zu gründen. Er sei von seinen Pflegeeltern geschlagen und nicht gut behandelt worden und habe diese mit seinem
  19. Lebensjahr verlassen und ein Leben auf der Straße geführt. 2009 sei er nach Europa gegangen, um ein neues Leben zu führen (Erstbefragung vom 14.07.2014, S 5, AS 227). Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.10.2017 teilte er mit, dass seine Angaben falsch gewesen seien, da er Angst hatte, nach Algerien abgeschoben zu werden. Befragt zu seinen Fluchtgründen, teilte er mit: "Ich habe es dort nicht mehr ausgehalten. Es gibt dort nichts. Das System ist schlecht organisiert. Wenn ich mir eine Geburtsurkunde ausstellen lassen will, dann warte ich ewig darauf. Das System ist korrupt dort. Nur den einflussreichen, sowie reichen Menschen geht es in Algerien gut. Ich hatte ein Geschäft. Ich hatte ein Problem mit einer Person, welche einen derartigen Einfluss gehabt hatte, sodass mein Geschäft geschlossen werden musste. Diese Person hatte ein Familienmitglied, welcher General war. Durch diesen Einfluss kam die Behörde zu mir und schloss einfach mein Geschäft. Ich habe es oder nicht mehr ausgehalten. Aus Nachfrage, reiste ich wegen meiner Arbeitslosigkeit aus." (niederschriftliche Einvernahme vom 30.10.2017, S 5, AS 339). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, namentlich nicht näher genannte Personen hätten ihn bedroht, weil er eine Ware nicht entgegengenommen habe, wobei das Vorbringen unbestimmt und vage geschildert wurde. Probleme mit Behörden oder dem algerischen Staat machte der Beschwerdeführer nie geltend. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde diese Gründe als glaubwürdig wertet, jedoch festhält, dass sich in den Einvernahmen Widersprüche ergeben. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 in Verein mit den in früheren Einvernahmen geäußerten Fluchtgründen gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nur aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen hat. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aus rassischen, nationalen, politischen, religiösen Gründen oder aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt wird bzw die Gefahr einer solchen Verfolgung ernstlich besteht, ergaben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ebensowenig, wie im vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des persönlichen in der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 gewonnenen Eindrucks dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt. Eine Verfolgung oder Gefahr der Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung behauptete der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt im Verwaltungsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dem bekämpften Bescheid diesbezüglich nicht substantiiert entgegen trat, ergeben sich auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20.02.2018 keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer diesbezüglichen Beweiswürdigung. 2.
  20. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 17.05.2017 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  22. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  23. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  24. Rechtslage

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 leg.

cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe - Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte soziale Absicherung - für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor. Solche Gründe sind keine asylrelevanten Gründe iSd § 3 Abs 1 AsylG. Eine Gefahr der Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen (rassische, nationale, politische, religiöse Gründe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) wurden weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Mangels asylrelevanter Gründe kann dem Antrag auf internationalen Schutz nicht Folge gegeben werden.Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe - Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte soziale Absicherung - für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor. Solche Gründe sind keine asylrelevanten Gründe iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Eine Gefahr der Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen (rassische, nationale, politische, religiöse Gründe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) wurden weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Mangels asylrelevanter Gründe kann dem Antrag auf internationalen Schutz nicht Folge gegeben werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  3. Rechtslage

§ 8Abs 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt und wurde auch nicht im Beschwerdeverfahren behauptet. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Zudem verfügt er über eine große Familie in Algerien, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von dieser unterstützt wird, bis er sich wieder selbst einen, wenngleich vielleicht bescheidenen Lebensunterhalt verdienen kann.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt und wurde auch nicht im Beschwerdeverfahren behauptet. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Zudem verfügt er über eine große Familie in Algerien, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von dieser unterstützt wird, bis er sich wieder selbst einen, wenngleich vielleicht bescheidenen Lebensunterhalt verdienen kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht

Art 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.3.
  3. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Daher erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. als unbegründet und war

§ 28Abs 1 Vw

GVG abzuweisen.Daher erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet und war

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.

  1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides) 3.4.
  3. Rechtslage

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw

  1. oder
  2. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 11.07.2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 14.12.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 11.07.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dies gilt auch für die wenige Monate vor der abweislichen Entscheidung der belangten Behörde am 22.05.2017 geschlossene Ehe. Auch sie wurde im Bewusstsein eingegangen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Asylantrages ein provisorisches Aufenthaltsrecht in Österreich genießt.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dies gilt auch für die wenige Monate vor der abweislichen Entscheidung der belangten Behörde am 22.05.2017 geschlossene Ehe. Auch sie wurde im Bewusstsein eingegangen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Asylantrages ein provisorisches Aufenthaltsrecht in Österreich genießt. Weiters ist beachtlich, dass Art 8 EMRK nicht jeglichen Eingriff in das Recht auf Familienleben untersagt, sondern nur vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. Hierbei ist die Qualität des Familienlebens von entscheidender Bedeutung. Der bloße Umstand, verheiratet zu sein oder Kinder gezeugt zu haben, begründet für sich noch kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass das Familienleben des Beschwerdeführers nicht schützenswert ist. Zwei der drei gemeinsamen Kinder leben von Beginn ihrer Geburt an nicht im Familienverband, eines davon wurde behördlich Pflegeeltern überantwortet, das andere lebt im Ausland. Der Kontakt mit diesem Sohn, Amir Din, ist minimal und mit dem eines Fremden zu vergleichen. Der zweite Sohn XXXX wurde gar in Algerien geboren, wächst ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, wie ein Waisenkind, auf, sodass eine Beziehung zwischen Vater und Sohn gar nicht erst zustande gekommen ist. Skype kann einen persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Aus dem Blickwinkel des Familienlebens begründet eine solche Konstellation, wo leibliche Kinder völlig getrennt von ihren Eltern und unabhängig von diesen aufwachsen und sozialisiert werden, keinerlei schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Der jüngste Sohn, XXXX, lebt zwar im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, dieser trägt aber nichts zum Unterhalt des Sohnes bei, wie er auch nichts zum Unterhalt des Sohnes Amir Din beiträgt. Auch die Ehefrau ist finanziell vom Beschwerdeführer nicht abhängig. Zu Recht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, wonach einem drittsstaatsangehörenden Elternteil eines minderjährigen Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommen kann. Im vorliegenden Fall jedoch vermag auch im Lichte dieses Urteils ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Der EuGH stellt bei der Frage des abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Drittstaatsangehörigen ab, welches zur Folge hätte, dass das Kind zum Verlassen des EU-Gebietes gezwungen wäre, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht versagt wird. Im vorliegenden Fall besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unterhaltsleistungen für seine minderjährigen Söhne in Österreich leistet. Es ist geradezu das Gegenteil vorliegend: Der Beschwerdeführer lebt ua von staatlichen Kinderbetreuungszuschüssen seines jüngsten Sohnes. Damit ist nicht der Sohn vom Vater, sondern der Vater (Beschwerdeführer) von seinem Sohn abhängig. Dieses Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinem minderjährigen Sohn vermag im Lichte des zitierten Urteils des EuGH kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu begründen. Dass im Lichte des Kindswohls ein solches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein soll, kann ebenfalls nicht ernstlich erwogen werden. Der älteste Sohn Amir Din wurde Pflegeeltern übergeben - bei einer solchen Entscheidung hat sich die Jugendwohlfahrtsbehörde ausschließlich am Kindswohl zu orientieren. Es entspricht also dem Kindswohl, dass gerade ein solches Abhängigkeitsverhältnis zum Vater, dem Beschwerdeführer, gerade nicht besteht. Eine emotionale Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Kind besteht ebenfalls nicht, zumal es unmittelbar nach der Geburt in Pflege gegeben wurde Mangels jemals zustande gekommener Bindung zum zweiten Sohn XXXX kann die Rückkehrentscheidung das Kindeswohl nicht beeinflussen, weder positiv noch negativ. Hinsichtlich des in Algerien lebenden Sohnes würde die Rückkehr des Beschwerdeführers sogar eine Verbesserung im Sinne des Kindeswohls bedeuten, da dieser als einziges Kind vom Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen erhält und bislang zu beiden Elternteilen aufgrund der Ortsabwesenheit beider Elternteile keinen Kontakt hatte. In Bezug auf den jüngsten in Österreich lebenden Sohn XXXX ist auszuführen, dass es nicht dem Kindswohl entspricht, dass der Beschwerdeführer keinen eruierbaren Naturalunterhalt - einen solchen schuldet er als im gemeinsamen Haushalt lebender Vater - leistet und obendrein das für die Betreuung des Kindes vorgesehene Kinderbetreuungsgeld maßgeblich für die Unterhaltsabdeckung auch des Beschwerdeführers dient. Vor diesem Hintergrund dient die Rückkehrentscheidung in Wahrheit der Stärkung des Familienlebens in Bezug auf den zweiten Sohn XXXX. Daher ist im Sinne des Urteils EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten des Beschwerdeführers nicht anzunehmen und besteht damit kein die Rückkehrentscheidung verunmöglichender Sachverhalt.Weiters ist beachtlich, dass Artikel 8, EMRK nicht jeglichen Eingriff in das Recht auf Familienleben untersagt, sondern nur vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. Hierbei ist die Qualität des Familienlebens von entscheidender Bedeutung. Der bloße Umstand, verheiratet zu sein oder Kinder gezeugt zu haben, begründet für sich noch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass das Familienleben des Beschwerdeführers nicht schützenswert ist. Zwei der drei gemeinsamen Kinder leben von Beginn ihrer Geburt an nicht im Familienverband, eines davon wurde behördlich Pflegeeltern überantwortet, das andere lebt im Ausland. Der Kontakt mit diesem Sohn, Amir Din, ist minimal und mit dem eines Fremden zu vergleichen. Der zweite Sohn römisch 40 wurde gar in Algerien geboren, wächst ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, wie ein Waisenkind, auf, sodass eine Beziehung zwischen Vater und Sohn gar nicht erst zustande gekommen ist. Skype kann einen persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Aus dem Blickwinkel des Familienlebens begründet eine solche Konstellation, wo leibliche Kinder völlig getrennt von ihren Eltern und unabhängig von diesen aufwachsen und sozialisiert werden, keinerlei schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der jüngste Sohn, römisch 40 , lebt zwar im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, dieser trägt aber nichts zum Unterhalt des Sohnes bei, wie er auch nichts zum Unterhalt des Sohnes Amir Din beiträgt. Auch die Ehefrau ist finanziell vom Beschwerdeführer nicht abhängig. Zu Recht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, wonach einem drittsstaatsangehörenden Elternteil eines minderjährigen Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommen kann. Im vorliegenden Fall jedoch vermag auch im Lichte dieses Urteils ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Der EuGH stellt bei der Frage des abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Drittstaatsangehörigen ab, welches zur Folge hätte, dass das Kind zum Verlassen des EU-Gebietes gezwungen wäre, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht versagt wird. Im vorliegenden Fall besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unterhaltsleistungen für seine minderjährigen Söhne in Österreich leistet. Es ist geradezu das Gegenteil vorliegend: Der Beschwerdeführer lebt ua von staatlichen Kinderbetreuungszuschüssen seines jüngsten Sohnes. Damit ist nicht der Sohn vom Vater, sondern der Vater (Beschwerdeführer) von seinem Sohn abhängig. Dieses Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinem minderjährigen Sohn vermag im Lichte des zitierten Urteils des EuGH kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu begründen. Dass im Lichte des Kindswohls ein solches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein soll, kann ebenfalls nicht ernstlich erwogen werden. Der älteste Sohn Amir Din wurde Pflegeeltern übergeben - bei einer solchen Entscheidung hat sich die Jugendwohlfahrtsbehörde ausschließlich am Kindswohl zu orientieren. Es entspricht also dem Kindswohl, dass gerade ein solches Abhängigkeitsverhältnis zum Vater, dem Beschwerdeführer, gerade nicht besteht. Eine emotionale Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Kind besteht ebenfalls nicht, zumal es unmittelbar nach der Geburt in Pflege gegeben wurde Mangels jemals zustande gekommener Bindung zum zweiten Sohn römisch 40 kann die Rückkehrentscheidung das Kindeswohl nicht beeinflussen, weder positiv noch negativ. Hinsichtlich des in Algerien lebenden Sohnes würde die Rückkehr des Beschwerdeführers sogar eine Verbesserung im Sinne des Kindeswohls bedeuten, da dieser als einziges Kind vom Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen erhält und bislang zu beiden Elternteilen aufgrund der Ortsabwesenheit beider Elternteile keinen Kontakt hatte. In Bezug auf den jüngsten in Österreich lebenden Sohn römisch 40 ist auszuführen, dass es nicht dem Kindswohl entspricht, dass der Beschwerdeführer keinen eruierbaren Naturalunterhalt - einen solchen schuldet er als im gemeinsamen Haushalt lebender Vater - leistet und obendrein das für die Betreuung des Kindes vorgesehene Kinderbetreuungsgeld maßgeblich für die Unterhaltsabdeckung auch des Beschwerdeführers dient. Vor diesem Hintergrund dient die Rückkehrentscheidung in Wahrheit der Stärkung des Familienlebens in Bezug auf den zweiten Sohn römisch 40 . Daher ist im Sinne des Urteils EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten des Beschwerdeführers nicht anzunehmen und besteht damit kein die Rückkehrentscheidung verunmöglichender Sachverhalt. Gleiches gilt in Bezug auf die erst wenige Monate vor der bekämpften Entscheidung eingegangene Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX. Diese Ehe besteht im Wesentlichen auf dem Papier und ist nicht als umfassende Lebensgemeinschaft zu qualifizieren. Damit fehlt es dieser Ehe an der für eine Ehe im Rechtssinn erforderlichen Tatbestandsmäßigkeit. Die umfassende Lebensgemeinschaft erfordert mehr als bloß Kinder zu zeugen und einen gemeinsamen Haushalt zu haben. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es an weiterreichenden Merkmalen, wie insbesondere für den Lebensunterhalt der Kinder maßgeblich beizutragen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit erwiesenermaßen mit Druck und Drohungen das gemeinsame Zusammenleben erzwungen hat, wirft ein weiteres - negatives - Bild auf die nunmehr geschlossene Ehe, sodass dieses lediglich formal bestehende Eheband nicht schützenswert iSd Art 8 EMRK ist. Daher ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch die dort zitierte Rechtsprechung nicht maßgeblich. Mangels Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft ist auch die in der Beschwerde angesprochene Analogie zu § 67 Abs 1 FPG nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr ausgeht, zumal er bereits zum zweiten Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehegattin Diebstahlsversuche unternommen hat und damit dem Grundinteresse der Allgemeinheit am Schutz des Eigentums zuwider gehandelt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig Eigentumsdelikte begehen wird.Gleiches gilt in Bezug auf die erst wenige Monate vor der bekämpften Entscheidung eingegangene Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Diese Ehe besteht im Wesentlichen auf dem Papier und ist nicht als umfassende Lebensgemeinschaft zu qualifizieren. Damit fehlt es dieser Ehe an der für eine Ehe im Rechtssinn erforderlichen Tatbestandsmäßigkeit. Die umfassende Lebensgemeinschaft erfordert mehr als bloß Kinder zu zeugen und einen gemeinsamen Haushalt zu haben. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es an weiterreichenden Merkmalen, wie insbesondere für den Lebensunterhalt der Kinder maßgeblich beizutragen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit erwiesenermaßen mit Druck und Drohungen das gemeinsame Zusammenleben erzwungen hat, wirft ein weiteres - negatives - Bild auf die nunmehr geschlossene Ehe, sodass dieses lediglich formal bestehende Eheband nicht schützenswert iSd Artikel 8, EMRK ist. Daher ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch die dort zitierte Rechtsprechung nicht maßgeblich. Mangels Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft ist auch die in der Beschwerde angesprochene Analogie zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr ausgeht, zumal er bereits zum zweiten Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehegattin Diebstahlsversuche unternommen hat und damit dem Grundinteresse der Allgemeinheit am Schutz des Eigentums zuwider gehandelt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig Eigentumsdelikte begehen wird. Weitere unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Laufe seines mehrjährigen Aufenthalts relevante Bindungen des Beschwerdeführers bestehen nicht. Eine Teilnahme am Erwerbsleben ist - abgesehen von nicht angemeldeten und nicht bewilligten Gelegenheitsarbeiten - nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich ist ebensowenig im Verfahren hervorgekommen, wie seine Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb von Sprachkenntnissen. Trotz des seit 2014 andauernden Aufenthalts in Österreich schaffte es der Beschwerdeführer nicht einmal einen Sprachkurs zu absolvieren und verständliches Deutsch zu erlernen. Dies zeigt ein weitgehendes Desinteresse an der Integration in Österreich auf. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seine Großfamilie und seines Sohnes XXXX.Weitere unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Laufe seines mehrjährigen Aufenthalts relevante Bindungen des Beschwerdeführers bestehen nicht. Eine Teilnahme am Erwerbsleben ist - abgesehen von nicht angemeldeten und nicht bewilligten Gelegenheitsarbeiten - nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich ist ebensowenig im Verfahren hervorgekommen, wie seine Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb von Sprachkenntnissen. Trotz des seit 2014 andauernden Aufenthalts in Österreich schaffte es der Beschwerdeführer nicht einmal einen Sprachkurs zu absolvieren und verständliches Deutsch zu erlernen. Dies zeigt ein weitgehendes Desinteresse an der Integration in Österreich auf. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seine Großfamilie und seines Sohnes römisch 40 . Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 28.08.2014 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das das SMG (teils versuchter, teils vollendeter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), mit den durch das Landesgericht Korneuburg am 26.08.2015 rechtskräftig festgestellten Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen XXXX, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und mit den durch das Bezirksgericht Favoriten und das Bezirksgericht Liesing am 20.01.2016 und am 15.09.2016 jeweils rechtskräftig festgestellten versuchten Diebstählen (jeweils in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX) Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die vergleichsweise schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 28.08.2014 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das das SMG (teils versuchter, teils vollendeter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), mit den durch das Landesgericht Korneuburg am 26.08.2015 rechtskräftig festgestellten Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen römisch 40 , des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und mit den durch das Bezirksgericht Favoriten und das Bezirksgericht Liesing am 20.01.2016 und am 15.09.2016 jeweils rechtskräftig festgestellten versuchten Diebstählen (jeweils in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 ) Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die vergleichsweise schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) 3.5.
  3. Rechtslage

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie oben (3.4.2.) ausgeführt, war die belangte Behörde berechtigt, eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46leg.cit.

den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50

Abs 1 FPG unzulässig wäre.Wie oben (3.4.2.) ausgeführt, war die belangte Behörde berechtigt, eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, leg.cit. den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht. Daher erweist sich die Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. wendet,

§ 28Abs 2 Vw

GVG als unbegründet.Daher erweist sich die Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf. wendet,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 55

Abs 1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18

Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 14.12.2018 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, indem es der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegeben und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, indem es der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben hat. Damit die Entscheidung nicht mehr aufgrund eines Verfahrens aufgrund des § 18 BFA-VG durchführbar § 55 Abs 1a FPG kann daher nicht zur Anwendung gebracht werden.Damit die Entscheidung nicht mehr aufgrund eines Verfahrens aufgrund des Paragraph 18, BFA-VG durchführbar Paragraph 55, Absatz eins a, FPG kann daher nicht zur Anwendung gebracht werden. Stattdessen ist nach § 55 Abs 2 FPG vorzugehen. Nachdem keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine andere Frist für die freiwillige Ausreise als die gesetzlich vorgesehene Frist spricht, war Spruchpunkt VI. dahingehend abzuändern, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Stattdessen ist nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorzugehen. Nachdem keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine andere Frist für die freiwillige Ausreise als die gesetzlich vorgesehene Frist spricht, war Spruchpunkt römisch sechs. dahingehend abzuändern, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VII. mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 ersatzlos behoben hat, war in diesem, das Verfahren abschließenden Erkenntnis nicht mehr auf Spruchpunkt VII. wegen entschiedenere Sache einzugehen.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sieben. mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 ersatzlos behoben hat, war in diesem, das Verfahren abschließenden Erkenntnis nicht mehr auf Spruchpunkt römisch sieben. wegen entschiedenere Sache einzugehen. 3.8 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII.)3.8 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch acht.) 3.6.1 Rechtslage:

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  8. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  9. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  10. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  11. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  12. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  13. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. 3.6.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu Recht hat die belangte Behörde im gegeneben Fall § 53 Abs 3 Z 1 FPG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen

(1)des teils versuchten und teils vollendeten unbefugten Umgangs mit Suchtmitteln

§ 15St

GB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall Abs 3 SMG und des unbefugten Umgangs mit Suchtmitteln

§ 27Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG,

(2)der fortgesetzten Gewaltausübung gegen XXXX

§ 107bSt

GB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung

229 Abs 1 StGB und und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

§ 241eAbs 3 StGB,

(3)des versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 StGB und binnen desselben Jahres abermals

(4)des versuchten Diebstahls

§§ 15, 127 St

GB rechtskräftig verurteilt.Zu Recht hat die belangte Behörde im gegeneben Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen

(1)des teils versuchten und teils vollendeten unbefugten Umgangs mit Suchtmitteln

Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall Absatz 3, SMG und des unbefugten Umgangs mit Suchtmitteln

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG,

(2)der fortgesetzten Gewaltausübung gegen römisch 40

Paragraph 107 b, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung

229 Absatz eins, StGB und und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel

Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB,

(3)des versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB und binnen desselben Jahres abermals

(4)des versuchten Diebstahls

Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur bei der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 27 Abs 1Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur bei der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach Paragraph 27, Absatz eins 2. Fall SMG und nach § 27 Abs 1 8. Fall auf frischer Tat betreten, sondern er wurde insbesondere mit seiner Verurteilung vom 26.08.2015 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

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