Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides lautet: "VI.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage." B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
seinem Vorbringen im ersten, rechtskräftig zurückgewiesenen Asylverfahren - zum christlichen Glauben konvertiert sei, mit dem Argument, er sei mit seiner Freundin in die Kirche gegangen, musste aber zugleich eingestehen, dass er nie "offiziell" vom Glauben abgefallen sei, weshalb die Feststellung über sein islamisches Glaubensbekenntnis zu treffen war. Dass der Beschwerdeführer mit XXXX seit 22.05.2017 verheiratet ist, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamts Wien-Favoriten. Dass sie zuvor - seit maximal 2014 - in einer Lebensgemeinschaft lebten, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Zeugin XXXX und des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe - Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte soziale Absicherung - für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor. Solche Gründe sind keine asylrelevanten Gründe iSd § 3 Abs 1 AsylG. Eine Gefahr der Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen (rassische, nationale, politische, religiöse Gründe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) wurden weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Mangels asylrelevanter Gründe kann dem Antrag auf internationalen Schutz nicht Folge gegeben werden.Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe - Armut, Arbeitslosigkeit, schlechte soziale Absicherung - für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat vor. Solche Gründe sind keine asylrelevanten Gründe iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Eine Gefahr der Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen (rassische, nationale, politische, religiöse Gründe, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) wurden weder behauptet, noch glaubhaft gemacht. Mangels asylrelevanter Gründe kann dem Antrag auf internationalen Schutz nicht Folge gegeben werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt und wurde auch nicht im Beschwerdeverfahren behauptet. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Zudem verfügt er über eine große Familie in Algerien, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von dieser unterstützt wird, bis er sich wieder selbst einen, wenngleich vielleicht bescheidenen Lebensunterhalt verdienen kann.Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt und wurde auch nicht im Beschwerdeverfahren behauptet. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Zudem verfügt er über eine große Familie in Algerien, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von dieser unterstützt wird, bis er sich wieder selbst einen, wenngleich vielleicht bescheidenen Lebensunterhalt verdienen kann. Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG (bis zum FrÄG 2015: "rechtskräftig") auf Dauer für unzulässig erklärt wird (bis zum FrÄG 2015: "wurde"). Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs 1 Z 3 AsylG.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Daher erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. als unbegründet und war
GVG abzuweisen.Daher erweist sich die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet und war
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG abzuweisen. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Art 2 oder 3 EMRK bzw
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (i.e. Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem Titel der Artikel 2, oder 3 EMRK bzw 6. oder 13. ZPEMRK in Fällen des Vorliegens von Aberkennungsgründen) vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Ein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG (Nichtzuerkennung bzw. Aberkennung von subsidiärem Schutz wegen Vorliegens von Aberkennungsgründen) liegt im Beschwerdefall nicht vor.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Das vorliegende Asylverfahren erreichte, gerechnet von der Antragstellung am 11.07.2014 bis zum Datum der vorliegenden Entscheidung am 14.12.2017 zwar eine gewisse, auch auf - dem Beschwerdeführer nicht zuzurechnende - Verzögerungen zurückgehende Dauer. Der seit 11.07.2014 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dies gilt auch für die wenige Monate vor der abweislichen Entscheidung der belangten Behörde am 22.05.2017 geschlossene Ehe. Auch sie wurde im Bewusstsein eingegangen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Asylantrages ein provisorisches Aufenthaltsrecht in Österreich genießt.Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war vergleiche VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg 18.382 aus 2008, mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Dies gilt auch für die wenige Monate vor der abweislichen Entscheidung der belangten Behörde am 22.05.2017 geschlossene Ehe. Auch sie wurde im Bewusstsein eingegangen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund eines Asylantrages ein provisorisches Aufenthaltsrecht in Österreich genießt. Weiters ist beachtlich, dass Art 8 EMRK nicht jeglichen Eingriff in das Recht auf Familienleben untersagt, sondern nur vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. Hierbei ist die Qualität des Familienlebens von entscheidender Bedeutung. Der bloße Umstand, verheiratet zu sein oder Kinder gezeugt zu haben, begründet für sich noch kein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass das Familienleben des Beschwerdeführers nicht schützenswert ist. Zwei der drei gemeinsamen Kinder leben von Beginn ihrer Geburt an nicht im Familienverband, eines davon wurde behördlich Pflegeeltern überantwortet, das andere lebt im Ausland. Der Kontakt mit diesem Sohn, Amir Din, ist minimal und mit dem eines Fremden zu vergleichen. Der zweite Sohn XXXX wurde gar in Algerien geboren, wächst ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, wie ein Waisenkind, auf, sodass eine Beziehung zwischen Vater und Sohn gar nicht erst zustande gekommen ist. Skype kann einen persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Aus dem Blickwinkel des Familienlebens begründet eine solche Konstellation, wo leibliche Kinder völlig getrennt von ihren Eltern und unabhängig von diesen aufwachsen und sozialisiert werden, keinerlei schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK. Der jüngste Sohn, XXXX, lebt zwar im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, dieser trägt aber nichts zum Unterhalt des Sohnes bei, wie er auch nichts zum Unterhalt des Sohnes Amir Din beiträgt. Auch die Ehefrau ist finanziell vom Beschwerdeführer nicht abhängig. Zu Recht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, wonach einem drittsstaatsangehörenden Elternteil eines minderjährigen Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommen kann. Im vorliegenden Fall jedoch vermag auch im Lichte dieses Urteils ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Der EuGH stellt bei der Frage des abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Drittstaatsangehörigen ab, welches zur Folge hätte, dass das Kind zum Verlassen des EU-Gebietes gezwungen wäre, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht versagt wird. Im vorliegenden Fall besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unterhaltsleistungen für seine minderjährigen Söhne in Österreich leistet. Es ist geradezu das Gegenteil vorliegend: Der Beschwerdeführer lebt ua von staatlichen Kinderbetreuungszuschüssen seines jüngsten Sohnes. Damit ist nicht der Sohn vom Vater, sondern der Vater (Beschwerdeführer) von seinem Sohn abhängig. Dieses Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinem minderjährigen Sohn vermag im Lichte des zitierten Urteils des EuGH kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu begründen. Dass im Lichte des Kindswohls ein solches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein soll, kann ebenfalls nicht ernstlich erwogen werden. Der älteste Sohn Amir Din wurde Pflegeeltern übergeben - bei einer solchen Entscheidung hat sich die Jugendwohlfahrtsbehörde ausschließlich am Kindswohl zu orientieren. Es entspricht also dem Kindswohl, dass gerade ein solches Abhängigkeitsverhältnis zum Vater, dem Beschwerdeführer, gerade nicht besteht. Eine emotionale Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Kind besteht ebenfalls nicht, zumal es unmittelbar nach der Geburt in Pflege gegeben wurde Mangels jemals zustande gekommener Bindung zum zweiten Sohn XXXX kann die Rückkehrentscheidung das Kindeswohl nicht beeinflussen, weder positiv noch negativ. Hinsichtlich des in Algerien lebenden Sohnes würde die Rückkehr des Beschwerdeführers sogar eine Verbesserung im Sinne des Kindeswohls bedeuten, da dieser als einziges Kind vom Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen erhält und bislang zu beiden Elternteilen aufgrund der Ortsabwesenheit beider Elternteile keinen Kontakt hatte. In Bezug auf den jüngsten in Österreich lebenden Sohn XXXX ist auszuführen, dass es nicht dem Kindswohl entspricht, dass der Beschwerdeführer keinen eruierbaren Naturalunterhalt - einen solchen schuldet er als im gemeinsamen Haushalt lebender Vater - leistet und obendrein das für die Betreuung des Kindes vorgesehene Kinderbetreuungsgeld maßgeblich für die Unterhaltsabdeckung auch des Beschwerdeführers dient. Vor diesem Hintergrund dient die Rückkehrentscheidung in Wahrheit der Stärkung des Familienlebens in Bezug auf den zweiten Sohn XXXX. Daher ist im Sinne des Urteils EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten des Beschwerdeführers nicht anzunehmen und besteht damit kein die Rückkehrentscheidung verunmöglichender Sachverhalt.Weiters ist beachtlich, dass Artikel 8, EMRK nicht jeglichen Eingriff in das Recht auf Familienleben untersagt, sondern nur vor ungerechtfertigten Eingriffen schützt. Hierbei ist die Qualität des Familienlebens von entscheidender Bedeutung. Der bloße Umstand, verheiratet zu sein oder Kinder gezeugt zu haben, begründet für sich noch kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK. Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass das Familienleben des Beschwerdeführers nicht schützenswert ist. Zwei der drei gemeinsamen Kinder leben von Beginn ihrer Geburt an nicht im Familienverband, eines davon wurde behördlich Pflegeeltern überantwortet, das andere lebt im Ausland. Der Kontakt mit diesem Sohn, Amir Din, ist minimal und mit dem eines Fremden zu vergleichen. Der zweite Sohn römisch 40 wurde gar in Algerien geboren, wächst ohne jeglichen persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, wie ein Waisenkind, auf, sodass eine Beziehung zwischen Vater und Sohn gar nicht erst zustande gekommen ist. Skype kann einen persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Aus dem Blickwinkel des Familienlebens begründet eine solche Konstellation, wo leibliche Kinder völlig getrennt von ihren Eltern und unabhängig von diesen aufwachsen und sozialisiert werden, keinerlei schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der jüngste Sohn, römisch 40 , lebt zwar im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer, dieser trägt aber nichts zum Unterhalt des Sohnes bei, wie er auch nichts zum Unterhalt des Sohnes Amir Din beiträgt. Auch die Ehefrau ist finanziell vom Beschwerdeführer nicht abhängig. Zu Recht verweist die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, wonach einem drittsstaatsangehörenden Elternteil eines minderjährigen Kindes ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommen kann. Im vorliegenden Fall jedoch vermag auch im Lichte dieses Urteils ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht zu rechtfertigen. Der EuGH stellt bei der Frage des abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Kind und dem Drittstaatsangehörigen ab, welches zur Folge hätte, dass das Kind zum Verlassen des EU-Gebietes gezwungen wäre, wenn dem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht versagt wird. Im vorliegenden Fall besteht ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht, da der Beschwerdeführer keinerlei Unterhaltsleistungen für seine minderjährigen Söhne in Österreich leistet. Es ist geradezu das Gegenteil vorliegend: Der Beschwerdeführer lebt ua von staatlichen Kinderbetreuungszuschüssen seines jüngsten Sohnes. Damit ist nicht der Sohn vom Vater, sondern der Vater (Beschwerdeführer) von seinem Sohn abhängig. Dieses Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers von seinem minderjährigen Sohn vermag im Lichte des zitierten Urteils des EuGH kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers zu begründen. Dass im Lichte des Kindswohls ein solches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sein soll, kann ebenfalls nicht ernstlich erwogen werden. Der älteste Sohn Amir Din wurde Pflegeeltern übergeben - bei einer solchen Entscheidung hat sich die Jugendwohlfahrtsbehörde ausschließlich am Kindswohl zu orientieren. Es entspricht also dem Kindswohl, dass gerade ein solches Abhängigkeitsverhältnis zum Vater, dem Beschwerdeführer, gerade nicht besteht. Eine emotionale Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und diesem Kind besteht ebenfalls nicht, zumal es unmittelbar nach der Geburt in Pflege gegeben wurde Mangels jemals zustande gekommener Bindung zum zweiten Sohn römisch 40 kann die Rückkehrentscheidung das Kindeswohl nicht beeinflussen, weder positiv noch negativ. Hinsichtlich des in Algerien lebenden Sohnes würde die Rückkehr des Beschwerdeführers sogar eine Verbesserung im Sinne des Kindeswohls bedeuten, da dieser als einziges Kind vom Beschwerdeführer Unterhaltszahlungen erhält und bislang zu beiden Elternteilen aufgrund der Ortsabwesenheit beider Elternteile keinen Kontakt hatte. In Bezug auf den jüngsten in Österreich lebenden Sohn römisch 40 ist auszuführen, dass es nicht dem Kindswohl entspricht, dass der Beschwerdeführer keinen eruierbaren Naturalunterhalt - einen solchen schuldet er als im gemeinsamen Haushalt lebender Vater - leistet und obendrein das für die Betreuung des Kindes vorgesehene Kinderbetreuungsgeld maßgeblich für die Unterhaltsabdeckung auch des Beschwerdeführers dient. Vor diesem Hintergrund dient die Rückkehrentscheidung in Wahrheit der Stärkung des Familienlebens in Bezug auf den zweiten Sohn römisch 40 . Daher ist im Sinne des Urteils EuGH 10.05.2017, C-133/15, Chavez-Vilchez ua, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zugunsten des Beschwerdeführers nicht anzunehmen und besteht damit kein die Rückkehrentscheidung verunmöglichender Sachverhalt. Gleiches gilt in Bezug auf die erst wenige Monate vor der bekämpften Entscheidung eingegangene Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX. Diese Ehe besteht im Wesentlichen auf dem Papier und ist nicht als umfassende Lebensgemeinschaft zu qualifizieren. Damit fehlt es dieser Ehe an der für eine Ehe im Rechtssinn erforderlichen Tatbestandsmäßigkeit. Die umfassende Lebensgemeinschaft erfordert mehr als bloß Kinder zu zeugen und einen gemeinsamen Haushalt zu haben. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es an weiterreichenden Merkmalen, wie insbesondere für den Lebensunterhalt der Kinder maßgeblich beizutragen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit erwiesenermaßen mit Druck und Drohungen das gemeinsame Zusammenleben erzwungen hat, wirft ein weiteres - negatives - Bild auf die nunmehr geschlossene Ehe, sodass dieses lediglich formal bestehende Eheband nicht schützenswert iSd Art 8 EMRK ist. Daher ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch die dort zitierte Rechtsprechung nicht maßgeblich. Mangels Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft ist auch die in der Beschwerde angesprochene Analogie zu § 67 Abs 1 FPG nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr ausgeht, zumal er bereits zum zweiten Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehegattin Diebstahlsversuche unternommen hat und damit dem Grundinteresse der Allgemeinheit am Schutz des Eigentums zuwider gehandelt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig Eigentumsdelikte begehen wird.Gleiches gilt in Bezug auf die erst wenige Monate vor der bekämpften Entscheidung eingegangene Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 . Diese Ehe besteht im Wesentlichen auf dem Papier und ist nicht als umfassende Lebensgemeinschaft zu qualifizieren. Damit fehlt es dieser Ehe an der für eine Ehe im Rechtssinn erforderlichen Tatbestandsmäßigkeit. Die umfassende Lebensgemeinschaft erfordert mehr als bloß Kinder zu zeugen und einen gemeinsamen Haushalt zu haben. Wie bereits oben in der Beweiswürdigung dargelegt, fehlt es an weiterreichenden Merkmalen, wie insbesondere für den Lebensunterhalt der Kinder maßgeblich beizutragen, was im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Dass der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit erwiesenermaßen mit Druck und Drohungen das gemeinsame Zusammenleben erzwungen hat, wirft ein weiteres - negatives - Bild auf die nunmehr geschlossene Ehe, sodass dieses lediglich formal bestehende Eheband nicht schützenswert iSd Artikel 8, EMRK ist. Daher ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch die dort zitierte Rechtsprechung nicht maßgeblich. Mangels Bestehens einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft ist auch die in der Beschwerde angesprochene Analogie zu Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht gegeben. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr ausgeht, zumal er bereits zum zweiten Mal im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehegattin Diebstahlsversuche unternommen hat und damit dem Grundinteresse der Allgemeinheit am Schutz des Eigentums zuwider gehandelt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig Eigentumsdelikte begehen wird. Weitere unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Laufe seines mehrjährigen Aufenthalts relevante Bindungen des Beschwerdeführers bestehen nicht. Eine Teilnahme am Erwerbsleben ist - abgesehen von nicht angemeldeten und nicht bewilligten Gelegenheitsarbeiten - nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich ist ebensowenig im Verfahren hervorgekommen, wie seine Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb von Sprachkenntnissen. Trotz des seit 2014 andauernden Aufenthalts in Österreich schaffte es der Beschwerdeführer nicht einmal einen Sprachkurs zu absolvieren und verständliches Deutsch zu erlernen. Dies zeigt ein weitgehendes Desinteresse an der Integration in Österreich auf. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seine Großfamilie und seines Sohnes XXXX.Weitere unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Laufe seines mehrjährigen Aufenthalts relevante Bindungen des Beschwerdeführers bestehen nicht. Eine Teilnahme am Erwerbsleben ist - abgesehen von nicht angemeldeten und nicht bewilligten Gelegenheitsarbeiten - nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Eine Teilnahme am sozialen Leben in Österreich ist ebensowenig im Verfahren hervorgekommen, wie seine Selbsterhaltungsfähigkeit oder der Erwerb von Sprachkenntnissen. Trotz des seit 2014 andauernden Aufenthalts in Österreich schaffte es der Beschwerdeführer nicht einmal einen Sprachkurs zu absolvieren und verständliches Deutsch zu erlernen. Dies zeigt ein weitgehendes Desinteresse an der Integration in Österreich auf. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Gestalt seine Großfamilie und seines Sohnes römisch 40 . Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 28.08.2014 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das das SMG (teils versuchter, teils vollendeter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), mit den durch das Landesgericht Korneuburg am 26.08.2015 rechtskräftig festgestellten Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen XXXX, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und mit den durch das Bezirksgericht Favoriten und das Bezirksgericht Liesing am 20.01.2016 und am 15.09.2016 jeweils rechtskräftig festgestellten versuchten Diebstählen (jeweils in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit XXXX) Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die vergleichsweise schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 28.08.2014 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das das SMG (teils versuchter, teils vollendeter unerlaubter Umgang mit Suchtgiften), mit den durch das Landesgericht Korneuburg am 26.08.2015 rechtskräftig festgestellten Vergehen der fortgesetzten Gewaltausübung gegen römisch 40 , des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und mit den durch das Bezirksgericht Favoriten und das Bezirksgericht Liesing am 20.01.2016 und am 15.09.2016 jeweils rechtskräftig festgestellten versuchten Diebstählen (jeweils in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit römisch 40 ) Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die vergleichsweise schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abzuweisen war. 3.
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Wie oben (3.4.2.) ausgeführt, war die belangte Behörde berechtigt, eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung
Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung
den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Wie oben (3.4.2.) ausgeführt, war die belangte Behörde berechtigt, eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. den Herkunftsstaat, ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht. Daher erweist sich die Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt V. wendet,
GVG als unbegründet.Daher erweist sich die Beschwerde soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch fünf. wendet,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet. 3.
Abs 1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 14.12.2018 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, indem es der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. stattgegeben und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, indem es der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ersatzlos behoben hat. Damit die Entscheidung nicht mehr aufgrund eines Verfahrens aufgrund des § 18 BFA-VG durchführbar § 55 Abs 1a FPG kann daher nicht zur Anwendung gebracht werden.Damit die Entscheidung nicht mehr aufgrund eines Verfahrens aufgrund des Paragraph 18, BFA-VG durchführbar Paragraph 55, Absatz eins a, FPG kann daher nicht zur Anwendung gebracht werden. Stattdessen ist nach § 55 Abs 2 FPG vorzugehen. Nachdem keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine andere Frist für die freiwillige Ausreise als die gesetzlich vorgesehene Frist spricht, war Spruchpunkt VI. dahingehend abzuändern, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.Stattdessen ist nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vorzugehen. Nachdem keine Anhaltspunkte vorliegen, die für eine andere Frist für die freiwillige Ausreise als die gesetzlich vorgesehene Frist spricht, war Spruchpunkt römisch sechs. dahingehend abzuändern, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. 3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides): Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt VII. mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 ersatzlos behoben hat, war in diesem, das Verfahren abschließenden Erkenntnis nicht mehr auf Spruchpunkt VII. wegen entschiedenere Sache einzugehen.Nachdem das Bundesverwaltungsgericht Spruchpunkt römisch sieben. mit Teilerkenntnis vom 19.01.2018 ersatzlos behoben hat, war in diesem, das Verfahren abschließenden Erkenntnis nicht mehr auf Spruchpunkt römisch sieben. wegen entschiedenere Sache einzugehen. 3.8 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII.)3.8 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch acht.) 3.6.1 Rechtslage:
Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Abs 3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
GB, § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall Abs 3 SMG und des unbefugten Umgangs mit Suchtmitteln
GB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
229 Abs 1 StGB und und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
GB rechtskräftig verurteilt.Zu Recht hat die belangte Behörde im gegeneben Fall Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen
Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall Absatz 3, SMG und des unbefugten Umgangs mit Suchtmitteln
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall SMG,
Paragraph 107 b, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung
229 Absatz eins, StGB und und des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel
Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB,
Paragraphen 15, 127, StGB und binnen desselben Jahres abermals
Paragraphen 15, 127, StGB rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur bei der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 27 Abs 1Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Der Beschwerdeführer wurde nicht nur bei der Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen nach Paragraph 27, Absatz eins 2. Fall SMG und nach § 27 Abs 1 8. Fall auf frischer Tat betreten, sondern er wurde insbesondere mit seiner Verurteilung vom 26.08.2015 zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.