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{'item': 'I420 1235281-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 39§ 52§ 61§ 66§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlI420 1235281-2 SpruchI420 1235281-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat die durch die Richterin Mag. Dr. Magda

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
  3. Mit Meldung der Landespolizeidirektion Wien vom 05.04.2016 wurde mitgeteilt, dass im Zuge einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, dass für den Beschwerdeführer ein aufrechtes Rückkehrverbot und ein bestehender ungarischer Aufenthaltstitel vorliege.
  4. Am 06.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er als Tourist nach Österreich eingereist sei und einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel habe. Er ersuchte, das aufrechte Rückkehrverbot zu löschen. Das BFA informierte den Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Ausreise.
  5. Am 08.04.2016 reiste der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus.
  6. Am 12.08.2017 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und in Untersuchungshaft genommen.
  7. Am 20.09.2017 wurde der zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 10.08.2017 das letzte Mal von Ungarn nach Österreich eingereist sei, um seinen Bruder vom Flughafen abzuholen und seine Ehefrau zu besuchen. Er habe lediglich drei Tage in Österreich bleiben wollen. Bis zu seiner Festnahme habe er Unterkunft bei seiner ungarischen Ehefrau in Wien bezogen. Da er lediglich einen ungarischen Aufenthaltstitel habe, würden seine Ehefrau und er nicht zusammen leben. Seine Ehefrau lebe schon seit ihrem Kennenlernen in Österreich, da sie hier selbständig arbeite. Er lebe bei der Familie seiner Ehefrau in Ungarn und arbeite dort als Autohändler. Der Beschwerdeführer wurde aufgeklärt, dass er einen ungarischen Aufenthaltstitel, welcher bis 25.11.2020 gültig sei, und einen nigerianischen Reisepass besitze. Zudem teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, bei einer rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm meinem befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
  8. Am 20.09.2017 wurde der zu diesem Zeitpunkt in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer vom BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er am 10.08.2017 das letzte Mal von Ungarn nach Österreich eingereist sei, um seinen Bruder vom Flughafen abzuholen und seine Ehefrau zu besuchen. Er habe lediglich drei Tage in Österreich bleiben wollen. Bis zu seiner Festnahme habe er Unterkunft bei seiner ungarischen Ehefrau in Wien bezogen. Da er lediglich einen ungarischen Aufenthaltstitel habe, würden seine Ehefrau und er nicht zusammen leben. Seine Ehefrau lebe schon seit ihrem Kennenlernen in Österreich, da sie hier selbständig arbeite. Er lebe bei der Familie seiner Ehefrau in Ungarn und arbeite dort als Autohändler. Der Beschwerdeführer wurde aufgeklärt, dass er einen ungarischen Aufenthaltstitel, welcher bis 25.11.2020 gültig sei, und einen nigerianischen Reisepass besitze. Zudem teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, bei einer rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit meinem befristeten Einreiseverbot zu erlassen. Darüber hinaus sei beabsichtigt, keine Frist für eine freiwillige Ausreise zu gewähren und dem Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
  9. Am 22.09.2017 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich vom BFA einvernommen. Sie legte die Kopie der Heiratsurkunde vom XXXX und Fotos der gemeinsamen Ehejahre vor. Sie lebe seit 2001 in Österreich und seit 2005 allein in ihrer jetzigen Wohnung. Der Beschwerdeführer lebe und arbeite in Ungarn, somit würden sie in getrennten Haushalten leben, wobei sie sich jede Woche sehen würden. Sie sei selbständig tätig. Der Beschwerdeführer und sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Sie wolle nichts zu den Straftaten ihres Ehemannes sagen.
  10. Am 22.09.2017 wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers niederschriftlich vom BFA einvernommen. Sie legte die Kopie der Heiratsurkunde vom römisch 40 und Fotos der gemeinsamen Ehejahre vor. Sie lebe seit 2001 in Österreich und seit 2005 allein in ihrer jetzigen Wohnung. Der Beschwerdeführer lebe und arbeite in Ungarn, somit würden sie in getrennten Haushalten leben, wobei sie sich jede Woche sehen würden. Sie sei selbständig tätig. Der Beschwerdeführer und sie hätten keine gemeinsamen Kinder. Sie wolle nichts zu den Straftaten ihres Ehemannes sagen.
  11. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln sowie Suchtgifthandel nach §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  12. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln sowie Suchtgifthandel nach Paragraphen 27, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
  13. Mit Bescheid des BFA als belangte Behörde vom 01.02.2018, Zl. 241309407-161450165, wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

§ 67Abs. 1 und 2 FPG 2005 idg

F erlassen (Spruchpunkt I.).

§ 70Abs.

3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 18Abs. 3 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).9. Mit Bescheid des BFA als belangte Behörde vom 01.02.2018, Zl. 241309407-161450165, wurde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt. (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde begründete ihren abweisenden Bescheid im Wesentlichen mit der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers und damit, dass er als begünstigter Drittstaatsangehöriger sein Aufenthaltsrecht zur Ausübung gerichtlich strafbarer Handlungen missbraucht hätte. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei dringend geboten, da das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle. Ein Eingriff in das von Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben durch das von der Behörde getroffene Aufenthaltsverbot sei wegen der wiederholten Suchtgiftdelinquenz, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße, sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt.Ein Eingriff in das von Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privatleben durch das von der Behörde getroffene Aufenthaltsverbot sei wegen der wiederholten Suchtgiftdelinquenz, welche massiv gegen das öffentliche Interesse der Ordnung und Sicherheit in Österreich verstoße, sowie der diesbezüglich künftigen Gefahr aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Verhältnisse gerechtfertigt. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte hätten daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende, erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es wäre auch zu erwarten, dass dieser Zeitraum erforderlich sei, um in ihm einen positiven Gesinnungswandel Ihrer Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung zu bewirken. Insbesondere befindet die Behörde die Dauer als angemessen und notwendig, zumal der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Vorstrafe aufweise auch diese nicht zu einem Wertewandel geführt habe. Des Weiteren habe er die Straftaten über einen längeren Zeitraum begangen (August 2016 bis März 2017), um sich langfristig auf die Kosten und das Leid Dritter eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. 10. Mit Schreiben vom 01.03.2018 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 01.02.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des BFA im Lichte des Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig sei, da der Beschwerdeführer seit 12 Jahren verheiratet sei und seine ungarische Ehefrau zumindest wöchentlich in Österreich besuche. Durch die Entscheidung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sein Eheleben aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus habe er die Straftaten nur begangen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Der Beschwerdeführer befinde sich in Therapie und habe außerdem eine Beschwerde

§ 39

SMG gegen den Beschluss des Landesgerichts XXXX eigebracht, weil dem Antrag auf Strafaufschub nicht Folge geleistet worden sei.10. Mit Schreiben vom 01.03.2018 erhob der Beschwerdeführer - durch seine Rechtsvertretung - gegen den Bescheid des BFA vom 01.02.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Entscheidung des BFA im Lichte des Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig sei, da der Beschwerdeführer seit 12 Jahren verheiratet sei und seine ungarische Ehefrau zumindest wöchentlich in Österreich besuche. Durch die Entscheidung sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sein Eheleben aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus habe er die Straftaten nur begangen, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Der Beschwerdeführer befinde sich in Therapie und habe außerdem eine Beschwerde

Paragraph 39, SMG gegen den Beschluss des Landesgerichts römisch 40 eigebracht, weil dem Antrag auf Strafaufschub nicht Folge geleistet worden sei.

  1. Mit Schriftsatz vom 05.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.03.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer besitzt einen gültigen ungarischen Aufenthaltstitel und ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. Er verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit XXXX, einer ungarischen Staatbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nützt in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer lebt bzw. lebte seit der Eheschließung 2006 im Bundesgebiet in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, sondern wohnt bei der Familie seiner Ehefrau in Ungarn. Der Beschwerdeführer besucht seine ungarische Ehefrau regelmäßig im Bundesgebiet und auch seine Ehefrau besucht diesen bei ihrer Familien in Ungarn.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit römisch 40 , einer ungarischen Staatbürgerin verheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers nützt in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer lebt bzw. lebte seit der Eheschließung 2006 im Bundesgebiet in keinem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, sondern wohnt bei der Familie seiner Ehefrau in Ungarn. Der Beschwerdeführer besucht seine ungarische Ehefrau regelmäßig im Bundesgebiet und auch seine Ehefrau besucht diesen bei ihrer Familien in Ungarn. Der Beschwerdeführer ist kinderlos und hat keine weiteren Sorgfaltspflichten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer arbeitete in Ungarn als Selbständiger und brachte zuletzt als Autohändler € 1.200 netto monatlich ins Verdienen. Er übte in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Der genaue Zeitpunkt seiner Einreise in Österreich ist nicht bekannt. Vor seiner Festnahme war der Beschwerdeführer nicht behördlich gemeldet. Er war - abgesehen von seinem Haftaufenthalt - im Jahr 2010 das letzte Mal in Österreich mit einem Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer wurde wegen den von ihm begangenen Straftaten am 12.08.2017 festgenommen, befindet sich seit 13.08.2017 in der Justizanstalt XXXX und ist derzeit in Strafhaft.Der Beschwerdeführer wurde wegen den von ihm begangenen Straftaten am 12.08.2017 festgenommen, befindet sich seit 13.08.2017 in der Justizanstalt römisch 40 und ist derzeit in Strafhaft. Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 22 Monaten, davon 15 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln sowie Suchtgifthandel nach §§ 27 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG sowie § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis und das Vorliegen eines teilweisen Versuchs. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des § 28b SMG, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtmitteln sowie Suchtgifthandel nach Paragraphen 27, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG sowie Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise reumütige Geständnis und das Vorliegen eines teilweisen Versuchs. Als erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit gewertet.
  3. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben. Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch Vorlage seines nigerianischen Reisepasses erwiesen. Die Feststellung zu den Familienverhältnissen ergeben sich aus seinen und ergänzend den seiner Gattin im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde getätigten Angaben. Eine Heiratsurkunde und Lichtbilder der Eheschließung erliegen im Akt. Zudem gab die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme durch das BFA am 22.09.2017 an, dass sie keine Ahnung habe, wie sie sich eine Fortsetzung des Familienlebens in Ungarn vorstellen könne. Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und der Haftfähigkeit in der Justizanstalt. Die Feststellungen bezüglich seiner Wohnverhältnisse und seines Aufenthaltes in der Justizanstalt ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 06.03.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.03.
  4. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung vom 19.12.2017 wurde seitens des Landesgerichts XXXX kein Strafaufschub

§ 39SMG gewährt.

Ein erfolgreicher Besuch einer ambulanten Therapie wurde zwar im Zuge der Beschwerde behauptet, jedoch weder mittels eines Therapie- und Beratungspasses noch mit laufenden Therapiebestätigungen belegt.Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.03.2018. Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung vom 19.12.2017 wurde seitens des Landesgerichts römisch 40 kein Strafaufschub

Paragraph 39, SMG gewährt. Ein erfolgreicher Besuch einer ambulanten Therapie wurde zwar im Zuge der Beschwerde behauptet, jedoch weder mittels eines Therapie- und Beratungspasses noch mit laufenden Therapiebestätigungen belegt.

  1. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet wurde.

Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Absatz 2 kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1

  1. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt. Demnach war im konkreten Fall des Beschwerdeführers der Gefährdungsmaßstab von § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 FPG anzuwenden.Vorauszuschicken ist, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum in Österreich aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  2. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots nicht zur Anwendung gelangt. Demnach war im konkreten Fall des Beschwerdeführers der Gefährdungsmaßstab von Paragraph 67, Absatz eins, Satz 1 und 2 FPG anzuwenden. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht bereits zum zweiten Mal wegen Suchtmitteldelikte zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers sich unrechtmäßig durch den Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zu erschließen, und dazu organisiert und, über einen langen Zeitraum hinweg, nachhaltig und Staatsgrenzen ignorierend zu agieren, sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Drogengewöhnung, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers hin. So schreckte dieser nicht nur trotz einer bereits erfolgten teils einschlägigen Vorverurteilung und Inhaftierung in Österreich, sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Schon der Umstand, dass er innerhalb der Probezeit erneut rückfällig wurde, lässt den Schluss zu, dass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher aufgrund seiner persönlichen Gesinnung hinsichtlich der österreichischen Rechtsnormen mit einer Fortsetzung zu rechnen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut eine ihm bietende Gelegenheit zum Erwerb, Besitz, Weitergabe und Einfuhr von Suchtgiften zwecks Erschließung von (fortlaufenden) Nebeneinkünften und allfälliger Finanzierung der eigenen Suchtmittelgewöhnung, nutzen wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden.Der Beschwerdeführer wurde von einem inländischen Gericht bereits zum zweiten Mal wegen Suchtmitteldelikte zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe, nämlich zu 2 Jahren und 6 Monaten unbedingt rechtskräftig verurteilt. Bei diesen Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Vielmehr weist die Bereitwilligkeit des Beschwerdeführers sich unrechtmäßig durch den Verkauf von Suchtmitteln zu bereichern, sich damit rechtswidrige Nebeneinkünfte zu erschließen, und dazu organisiert und, über einen langen Zeitraum hinweg, nachhaltig und Staatsgrenzen ignorierend zu agieren, sowie die durch die Tat allfällig geförderten - notorisch bekannten - körperlichen und seelischen Folgen der Drogenkonsumenten, trotz eigenen Erfahrens dieser aufgrund eigener Drogengewöhnung, in Kauf zu nehmen, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle des Beschwerdeführers hin. So schreckte dieser nicht nur trotz einer bereits erfolgten teils einschlägigen Vorverurteilung und Inhaftierung in Österreich, sohin bereits erfahrener Unbill strafrechtlicher Sanktionen, vor der wiederholten Begehung von Verbrechen/Vergehen zurück, sondern nahm dieser die mit seinen Taten verbundene Verletzung öffentlicher Interessen sowie die Förderung der Abhängigkeit und des Leides unzähliger Konsumenten, sohin die potentielle Gefährdung der Volksgesundheit, durch die Verbreitung von Suchtgiften im Bundesgebiet, in Kauf. Schon der Umstand, dass er innerhalb der Probezeit erneut rückfällig wurde, lässt den Schluss zu, dass eine (erneute) Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Es ist daher aufgrund seiner persönlichen Gesinnung hinsichtlich der österreichischen Rechtsnormen mit einer Fortsetzung zu rechnen. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut eine ihm bietende Gelegenheit zum Erwerb, Besitz, Weitergabe und Einfuhr von Suchtgiften zwecks Erschließung von (fortlaufenden) Nebeneinkünften und allfälliger Finanzierung der eigenen Suchtmittelgewöhnung, nutzen wird, und in sein kriminelles Verhalten zurückfällt. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die beeinträchtigen öffentlichen Interessen sind maßgeblich für das Wohlergehen und -befinden der Bevölkerung und können daher als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung bezeichnet werden. Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen im Bereich der Suchtgiftdelikte vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/23/0311; 18.10.2012, 2011/23/0318), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltigen und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG lautet: "

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie.Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Der Beschwerdeführer hat aufgrund eines ungarischen Aufenthaltstitels und mangels österreichischer Aufenthaltsberechtigung seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn. Die ungarische Ehefrau des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Die Verehelichung fand im Jahr 2006 im Bundesgebiet statt. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau regelmäßig besucht, besteht bereits seit Beginn der Eheschließung kein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau leben seit über 12 Jahren nicht zusammen. Auch wenn private Bindungen durch ein Aufenthaltsverbot gelockert werden, deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu seiner Ehefrau gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm- wie bisher von diesem auch in dieser Form ausgeübt - frei, den Kontakt anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen bereits bisher mehrfach in Ungarn bei ihrer Familie besucht. Hinzu kommt, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der damit naturgemäß einhergehenden Verhinderung intensive Beziehungen aufrechtzuerhalten bzw. solche einzugehen, dessen familiären Integrationsmomente in Österreich weiter relativieren. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus, sondern hat durch seine Tätigkeit als Autohändler in Ungarn auch dort seinen beruflichen Schwerpunkt. Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal wegen Suchgiftmitteldelikte verurteilt. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht. Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der offenen Probezeit nach seinem ersten Suchtgiftdelikt wiederholt einschlägig delinquent geworden ist, ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Im Hinblick auf die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen in einer Gesamtschau nicht geringfügigen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der offenen Probezeit nach seinem ersten Suchtgiftdelikt wiederholt einschlägig delinquent geworden ist, ist die Aufenthaltsbeendigung auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen zu sehen.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst der langjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - somit in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich neben den gefährdeten Sicherheitsinteressen insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Die angeführten Umstände weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie und auf ein massives persönliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers hin. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere das Interesse des Staates an der Erhaltung der Gesundheit der hier ansässigen Bevölkerung, stellen jedenfalls wesentliche Grundinteressen der staatlichen Gemeinschaft dar. Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes im Ausmaß von zehn Jahren betrifft, so steht diese im Vergleich zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers bestand nämlich nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung des Verhaltens, vielmehr verübte der bereits mehrfach und einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer teils schwere strafbare Handlungen. Zwar verfügt er in Österreich über einen familiären Anknüpfungspunkt, jedoch vermochte ihn der vorgebrachte soziale Bezug zu seiner Ehefrau, mit der er nie zusammen lebte, von der Begehung massiver strafbarer Handlungen nicht abzuhalten. Vielmehr nahm er durch seine neuerliche Delinquenz in Kauf, dass im Fall der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seine Beziehung zu der Ehefrau erschüttert wird, was wiederum eine Relativierung seiner familiären Bindung in Österreich zur Folge hat. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung des Aufenthaltsverbots war daher im vorliegenden Fall dem Grunde nach dringend geboten und erscheint auch nach Abwägung der berührten privaten, familiären und öffentlichen Interessen

§ 67Abs.

1, 2 FPG nicht unangemessen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist daher davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung des Aufenthaltsverbots war daher im vorliegenden Fall dem Grunde nach dringend geboten und erscheint auch nach Abwägung der berührten privaten, familiären und öffentlichen Interessen

Paragraph 67, Absatz eins, 2, FPG nicht unangemessen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 70

Absatz 3 FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Paragraph 70, Absatz 3 FPG ist bei Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten. Der im § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246).Der im Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Ein Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist daher, wenn sich die sofortige Ausreise des Fremden im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht als erforderlich erweist, unabhängig von konkret erforderlichen Vorbereitungen für eine Ausreise zu gewähren (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Wie unter Punkt 3.1. gezeigt, überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise, weil ein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die sofortige Umsetzung der Ausweisung ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein Durchsetzungsaufschub konnte daher zu Recht nicht erteilt werden. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 18Abs. 3 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idg

F kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Das ist der Fall, weil die angeführten Vorstrafen einen solch schwerwiegenden Grund bilden, sodass die belangte Behörde der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 3 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG abzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I420.1235281.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.