RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlL503 2181644-1 SpruchL503 2181644-1/4E L503 2181645-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid vom 06.09.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 31.08.2017 bis zum 20.09.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.
- Mit Bescheid vom 06.09.2017 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 31.08.2017 bis zum 20.09.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF sei von der Maßnahme "Chancen im Beruf" beim BBRZ ausgeschlossen worden. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit weiterem Bescheid vom 19.9.2017 sprach das AMS aus, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG auch im Zeitraum vom 21.09.2017 bis zum 11.10.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.Mit weiterem Bescheid vom 19.9.2017 sprach das AMS aus, dass der BF seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG auch im Zeitraum vom 21.09.2017 bis zum 11.10.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF sei von der Maßnahme "Chancen im Beruf" beim BBRZ ausgeschlossen worden; Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine Betreuungsvereinbarung vom (zuletzt) 10.5.
- Darin wurde im Einzelnen die Ausgangssituation des BF geschildert (Behinderung von mindestens 50% GdB, Berufserfahrung als Schlosser, diverse näher dargestellte Kenntnisse, das AMS unterstütze den BF bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder im Bereich Produktionsstellen). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit und gesundheitlicher Einschränkungen des BF werde die Teilnahme am Kurs "Chancen im Beruf" vereinbart. Dieser Kurs diene der Berufsorientierung und biete Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche. Dabei sollen für den BF realisierbare Berufsperspektiven ausgebaut oder entwickelt werden und würden auch Alternativen zu herkömmlichen Bewerbungsstrategien entwickelt. Explizit wurde seitens des AMS darauf hingewiesen, dass die Weigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen könne. Diesbezüglich befindet sich im Akt eine detaillierte Beschreibung der Maßnahme "Berufsorientierung und Aktivierung für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen", Veranstalter: BBRZ Österreich. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS vom 19.6.2017 an den BF, mit dem dem BF der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme "Berufsorientierung und Aktivierung für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen" (Chancen im Beruf) beim BBRZ, beginnend am 3.7.2017, teilzunehmen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend ist und dass die Verweigerung der Kursteilnahme "oder eine vorzeitige Beendigung der Kursteilnahme (z.B. aus disziplinären Gründen, Vereitelung des Kurserfolges, ...)" - sofern keine triftigen Gründe vorliegen - gem. § 10 AlVG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruchs führe.2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS vom 19.6.2017 an den BF, mit dem dem BF der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme "Berufsorientierung und Aktivierung für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen" (Chancen im Beruf) beim BBRZ, beginnend am 3.7.2017, teilzunehmen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend ist und dass die Verweigerung der Kursteilnahme "oder eine vorzeitige Beendigung der Kursteilnahme (z.B. aus disziplinären Gründen, Vereitelung des Kurserfolges, ...)" - sofern keine triftigen Gründe vorliegen - gem. Paragraph 10, AlVG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruchs führe. 2.
- Im Akt befinden sich unter anderem eine schriftliche Verwarnung für den BF vom 17.8.2017 des Projektleiters des BBRZ und eine weitere schriftliche Verwarnung vom 29.8.2017; zum näheren Inhalt dieser Verwarnungen siehe weiter unten im Verfahrensgang Punkt 4.
- und 4.
- 2.
- Im Akt befindet sich weiters eine Stellungnahme zum Kursausschluss des BF per 31.8.2017 von zwei Beratern des BF. Darin wird insbesondere ausgeführt, der BF habe bereits zu Beginn deutlich zu verstehen gegeben, dass er im falschen Kurs sei, da eine Arbeitssuche für ihn nicht in Frage komme, zumal er sein geringfügiges Gewerbe weiter ausbauen wolle. Vor allem aber hätten sich mehr und mehr andere Kursteilnehmer über den BF beschwert bzw. hätten diese angegeben, sie könnten aufgrund des BF nicht mehr im Kurs verweilen und sei es zu insgesamt zwei Verwarnungen des BF gekommen. Der BF habe deutlich gemacht, dass er keine Bereitschaft habe, sein Verhalten zu ändern. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem der Abschlussbericht des BBRZ betreffend die Maßnahme "Chancen im Beruf" vom 4.9.2017 für den BF. Darin wird einleitend ausgeführt, der BF habe in der Zeit vom 3.7.2017 bis zum 31.8.2017 das Kursangebot "Chancen im Beruf" des BBRZ Österreich, das im Auftrag des AMS angeboten werde, besucht. Aufgrund zahlreicher Verletzungen der Rahmenbedingungen sei der Kurs in Absprache mit dem AMS am 31.8.2017 abgebrochen worden. In weiterer Folge werden im Abschlussbericht einzelne Punkte detailliert wiedergegeben. So gestalte sich der Evaluationsprozess wegen der geringen Eigenmotivation des BF als schwierig bis nicht durchführbar. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die Motivation zur Arbeitssuche in nächster Zeit ändern werde, zumal der BF angebe, einen Mindestverdienst von € 1.500 netto monatlich erhalten zu müssen, da sonst eine Arbeitsaufnahme nicht kostendeckend für ihn wäre. Arbeitssuche und Bewerbungen kämen für ihn nicht infrage, da er sein geringfügiges Gewerbe weiterhin ausbauen wolle und bis dahin mit Unterstützung des AMS rechne. Der BF habe eine negative Stimmung in den Gruppensequenzen verbreitet und hätten sich viele Teilnehmer diesbezüglich beschwert. Im Hinblick auf die Einhaltung der Rahmenbedingungen durch den BF wurde wie folgt ausgeführt: "Unbegründetes, häufiges zu Spät-kommen ohne Rückmeldung oder verspätete Rückmeldungen; Die Arbeitsmotivation ist stark zu hinterfragen / keine nachweisbaren Bewerbungen im Verlauf des Angebots getätigt; Keine Praktikumssuche; Keine konstruktive Teilnahme an Kursinhalten; Keine Kenntnisnahme bei beiden Verwarnungen trotz Aufklärung über mögliche Konsequenzen; Androhung unbegründeter rechtlicher Konsequenzen gegen das Trainierteam; Keine wahrgenommene Einsicht bei den Reflektionsgesprächen; Nicht Einhaltung der Anwesenheitspflicht während der Kurszeiten". Im Hinblick auf die "Darstellung des Prozessverlaufs" wurde unter anderem ausgeführt: "Unangebrachte Äußerungen in der Gruppe", "Provokante, negative Äußerungen vor der Gruppe gegenüber dem AMS", "Stören der Gruppendynamik - zahlreiche Beschwerden über ihn auch von anderen TeilnehmerInnen", "Keine Suche einer Praktikumsstelle". 2.
- Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Protokoll über eine mit dem BF vor dem AMS aufgenommene Niederschrift vom 5.9.2017, Gegenstand: Vereitelung des Erfolges einer Wiedereingliederungsmaßnahme. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, da seine persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen würden, sei dem BF vom AMS am 10.5.2017 der Auftrag erteilt worden, an der Maßnahme "Chancen im Beruf" beim BBRZ teilzunehmen; der Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme sei am 3.7.2017 gewesen. Sodann gab der BF an, die Maßnahme zur Wiedereingliederung sei am 30.8.2017 vorzeitig beendet worden, da er von den Trainern aus dem Kurs ausgeschlossen worden sei. Das einzige, was von den Angaben der Trainer stimme, sei, dass er am Anfang zu spät gekommen sei. Dies sei sein Fehler gewesen. Er sei dann darauf hingewiesen worden, dass er die Rahmenbedingungen einhalten müsse, was er auch gemacht habe. Der Inhalt des Kurses sei dem BF nicht klar gewesen; er habe von den Trainern nur vier Stellenvorschläge erhalten, denen er nachgegangen sei. Bei einer Firma habe er dreimal nachgefragt, aber niemanden erreicht. Die Kurstrainerin habe ihm dann die Stelle abgenommen. Darüber hinaus habe sich der BF auch eigenständig beworben. Der BF habe sehr wohl Interesse an den Vorträgen gehabt. Er habe sich sehr wohl konstruktiv bei Vorträgen, Diskussionen und Kursinhalten beteiligt und sei motiviert, eine Arbeit zu finden. Eventuell habe er "die Trainer zu viel gefordert". Dass sein Hauptziel nur die Selbständigkeit ist, sei nicht richtig. Als berücksichtigungswürdigen Grund gebe er finanzielle Probleme an. Der BF habe bereits am dritten Kurstag den Trainern und seinem AMS-Berater gesagt, dass er nicht wisse, ob dies der richtige Kurs für ihn sei, da die Teilnehmer dort nichts in Richtung Gesundheit und Eingliederung gemacht hätten. Die Trainer hätten mehrmals zum BF gesagt, sie hätten den Auftrag vom AMS und sie könnten nichts ändern.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 4.10.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 6.9.2017 und vom 19.9.
- Darin führte der BF aus, vor Erlassung der bekämpften Bescheide sei lediglich eine unzulängliche und ungeeignete Ermittlungstätigkeit erfolgt und sei in keiner Weise auf die schlüssige und nachvollziehbare Argumentation des BF in der Niederschrift vom 5.9.2017 eingegangen worden. Es sei im Übrigen "zwar richtig, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Kursveranstaltung mitunter zu spät gekommen war", dies sei jedoch mit dringenden persönlichen Terminen bzw. einmal mit einer plötzlich aufgetretenen gesundheitlichen Störung nachvollziehbar erklärt und auch mit den Trainern ausgesprochen worden. Weiter führte der BF etwa wörtlich aus: "Der Beschwerdeführer besuchte in der Zeit vom 15.02.2016 bis 11.03.2016 die Beratungseinrichtung "Zukunftschancen +" des BBRZ Österreich, die im Auftrag des AMS Oberösterreich in V. angeboten wurde.Weiter führte der BF etwa wörtlich aus: "Der Beschwerdeführer besuchte in der Zeit vom 15.02.2016 bis 11.03.2016 die Beratungseinrichtung "Zukunftschancen +" des BBRZ Österreich, die im Auftrag des AMS Oberösterreich in römisch fünf. angeboten wurde. Wie sich aus dem beigeschlossenen Ergebnisbericht vom 11.03.2016 ergibt, wurde der Beschwerdeführer in der Zusammenfassung als "freundlicher, zuverlässiger und interessierter Klient beschrieben, der Gruppensequenzen durch konstruktive Wortmeldungen mitwirkte und sich in den Einzelcoachings als zugänglich und offen zeigte." Dieser Ergebnisbericht über den absolvierten ersten Kurs im Jahr 2016 durch den Beschwerdeführer liegt der belangten Behörde vor und steht das darin manifestierte zusammenfassende Ergebnis in krassem Widerspruch zu den nun erhobenen Anschuldigungen. Dass der Beschwerdeführer sich selbst kritische Gedanken darüber gemacht hat, welche Kursziele und Inhalte eigentlich für ihn sinnvoll erscheinen, indiziert ja geradezu eine Motivation des Beschwerdeführers, wieder einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden." Darüber hinaus ergebe sich aus der Beschwerde beigeschlossenen Unterlagen eindeutig, dass der BF "sehr wohl auch entsprechende ihm vorgegebene Stellenangebote weiter verfolgt hat und zudem selbst schriftliche Bewerbungen ausgesandt hat". In Anbetracht des Bewerbungsverhaltens des BF könne von einer Weigerung im Sinne von § 10 AlVG keine Rede sein. Es könne somit auch keine Rede davon sein, dass der BF nicht bereit gewesen wäre, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle) nachzuweisen.Darüber hinaus ergebe sich aus der Beschwerde beigeschlossenen Unterlagen eindeutig, dass der BF "sehr wohl auch entsprechende ihm vorgegebene Stellenangebote weiter verfolgt hat und zudem selbst schriftliche Bewerbungen ausgesandt hat". In Anbetracht des Bewerbungsverhaltens des BF könne von einer Weigerung im Sinne von Paragraph 10, AlVG keine Rede sein. Es könne somit auch keine Rede davon sein, dass der BF nicht bereit gewesen wäre, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle) nachzuweisen. Von einer schuldhaften Vereitelung der Maßnahme im Sinne von § 10 AlVG könne auch in Anbetracht des Verhaltens des BF in der Maßnahme keine Rede sein, sondern sei "sein offenkundig einziges Verschulden darin gelegen, dass er im Zuge des abgehaltenen Wiedereingliederungskurses für die Trainer zu viel Kritik geübt oder auch zugegebenermaßen Kursinhalte hinterfragt hat." Ob im Übrigen "Bastelstunden oder das Anmalen von Blumentöpfen, das Aufsuchen eines Wochenmarktes, wobei auch von manchen Teilnehmern des Kurses Alkohol konsumiert und dies von den Trainern durchaus wahrgenommen, jedoch nicht beanstandet wurde, sinnvolle Maßnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, mag dahingestellt bleiben", wobei der BF diesbezüglich auch auf eine der Beschwerde beigeschlossene Zusammenfassung über den Verlauf und Inhalt des Kurses aus seiner Sicht verweise.Von einer schuldhaften Vereitelung der Maßnahme im Sinne von Paragraph 10, AlVG könne auch in Anbetracht des Verhaltens des BF in der Maßnahme keine Rede sein, sondern sei "sein offenkundig einziges Verschulden darin gelegen, dass er im Zuge des abgehaltenen Wiedereingliederungskurses für die Trainer zu viel Kritik geübt oder auch zugegebenermaßen Kursinhalte hinterfragt hat." Ob im Übrigen "Bastelstunden oder das Anmalen von Blumentöpfen, das Aufsuchen eines Wochenmarktes, wobei auch von manchen Teilnehmern des Kurses Alkohol konsumiert und dies von den Trainern durchaus wahrgenommen, jedoch nicht beanstandet wurde, sinnvolle Maßnahmen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen, mag dahingestellt bleiben", wobei der BF diesbezüglich auch auf eine der Beschwerde beigeschlossene Zusammenfassung über den Verlauf und Inhalt des Kurses aus seiner Sicht verweise. Aus dem Umstand, dass der Beginn der Maßnahme Anfang Juli 2017 und dass der Zeitpunkt des Ausschlusses bereits am 31.8.2017 gewesen sei, ergebe sich, dass, "zumal in den ersten Wochen offensichtlich keinerlei Verwarnung oder Beanstandung ausgesprochen worden war, der Beschwerdeführer den Trainern durch seine Nachfragen und seine Kritik lästig geworden ist, sodass der Ausschluss ausgesprochen wurde." Den Betreuern sei auch ein Dorn im Auge gewesen, dass der BF eine selbständige Tätigkeit im Bereich Sicherheitstechnik angestrebt habe. Sodann wurde nochmals betont, dass keinesfalls anzunehmen sei, dass sich in der Zwischenzeit innerhalb eines Jahres die im Abschlussbericht des
- absolvierten BBRZ-Kurses beschriebene Persönlichkeit des BF "um 180° zum Negativen verändert hat", sodass die Behauptungen der Trainer in Zweifel zu ziehen seien. Abschließend wurde beantragt, das AMS möge die bekämpften Bescheide vom 6.9.2017 und vom 19.09.2017 ersatzlos aufheben; in eventu ein ergänzendes Ermittlungsverfahren insbesondere auch durch Einsicht in die vom BF mit dem Rechtsmittel vorgelegten Urkunden und vor allem einer ergänzenden Einvernahme des BF einleiten und sodann mit Beschwerdevorentscheidung in Stattgebung dieser Beschwerden die bekämpften Bescheide ersatzlos aufheben.
- Am 14.11.2017 richtete das AMS ein Schreiben an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, das letzte arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des BF habe am 10.8.2014 geendet. Aufgrund der mehrjährigen Absenz des BF vom Arbeitsmarkt und diverser gesundheitlicher Probleme des BF habe sein Berater beim AMS die mit ihm am 20.6.2017 besprochene Kursveranstaltung "Chancen im Beruf" beim Wifi V. als eine für den BF sinnvolle Unterstützung angesehen, den BF wieder und möglichst nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dem BF sei daher seitens des AMS der Auftrag erteilt worden, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ab dem 3.7.2017 teilzunehmen. Im Zuge dieses Gespräches sei dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er auch über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert worden. In weiterer Folge wurde seitens des AMS die Inhalte der Maßnahme dargestellt.Darin führte das AMS aus, das letzte arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des BF habe am 10.8.2014 geendet. Aufgrund der mehrjährigen Absenz des BF vom Arbeitsmarkt und diverser gesundheitlicher Probleme des BF habe sein Berater beim AMS die mit ihm am 20.6.2017 besprochene Kursveranstaltung "Chancen im Beruf" beim Wifi römisch fünf. als eine für den BF sinnvolle Unterstützung angesehen, den BF wieder und möglichst nachhaltig in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dem BF sei daher seitens des AMS der Auftrag erteilt worden, an dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt ab dem 3.7.2017 teilzunehmen. Im Zuge dieses Gespräches sei dem BF Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er auch über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert worden. In weiterer Folge wurde seitens des AMS die Inhalte der Maßnahme dargestellt. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, Verspätungen bzw. unentschuldigtes Fernbleiben könnten bei Erreichen einer gewissen Häufigkeit und Intensität als Verweigerung der Teilnahme gewertet werden. Der Erfolg der Maßnahme kann darüber hinaus auch dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z. B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (VwGH 19.9.2007, 2006/08/0241). Aus den Stellungnahmen der TrainerInnen und der TeilnehmerInnen gehe hervor, dass der BF durch sein provokantes Verhalten (siehe Stellungnahmen) den Kursablauf derart gestört habe, dass ein Kursausschluss unumgänglich gewesen sei. Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 28.11.2017 Stellung zu nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs ein Konvolut von folgenden Unterlagen: 4.
- Eine Stellungnahme des Trainers beim BBRZ vom 14.11.2017 zu den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde (dem Trainer wurden vom AMS entsprechende Fragen übermittelt), die auszugsweise folgenden Inhalt hat: • Laut den vorliegenden Unterlagen ist sowohl am 17.08.2017 als auch am 29.08.2017 eine Verwarnung erfolgt. Auf der schriftlichen Verwarnung am 17.08.2017 befindet sich jedoch der Vermerk, dass der Kunde die Unterschrift am 30.08.2017 verweigert hätte. Wurde die Verwarnung am 17.08.2017 nur mündlich ausgesprochen und hat man die schriftliche Verwarnung am 30.08.2017 nachgeholt? Die Verwarnung wurde am 17.08.17 schriftlich vorgelegt und von Herrn K. nicht unterschrieben. Im Zuge der zweiten Verwarnung am 29.08.17 wurde diese erneut vorgelegt. Herr K. hat wiederum die Unterschrift verweigert. [...] • In der Stellungnahme von Herrn T. wird das Verhalten von Herrn K. als negativ, unangebracht, aufgebracht beschrieben, auch von Wortgefechten ist die Rede. Ich ersuche um Rückmeldung, welches konkrete Verhalten Herr K. gesetzt hat, das zum Kursausschluss führte. Weiters ersuche ich um eine Stellungnahme der beiden externen Beraterinnen E. M. und der Referentin für Burn-Out und Stressprävention, in der sie beschreiben, warum kein reibungsloser Ablauf möglich war bzw. warum es zu eskalieren drohte. Bereits beim Erstgespräch gibt Herr K. unmissverständlich zu verstehen, dass er in diesem Kurs falsch ist. Arbeitssuche kommt für ihn nicht in Frage, da er ein selbstständiges Gewerbe angemeldet hat. [...] Herr K. kommt häufig zu spät und hält sich nicht an die Kurszeiten. Im Kursgeschehen fällt Herr K. durch sein provozierendes Verhalten gegenüber den Kursteilnehmerinnen und Trainerinnen auf. (siehe Stellungnahmen) [...] • Der Rechtsanwalt des Herrn K. wendet in der Beschwerde ein, dass Herr K. sehr wohl den vorgegebenen Stellenangeboten nachgekommen ist und sich beworben hat (z.B. W. Technik und R.). Welche offenen Stellen wurden mit Herrn K. gemeinsam ausgesucht und bei welchen Stellen hat er sich nicht beworben? Herr K. hat ein gemeinsames Erarbeiten von Bewerbungsaktivitäten nicht zugelassen und hat uns auch nicht über seine getätigten Bewerbungen informiert. Alle von uns vorgeschlagenen Betriebe lehnte Herr K. ab (z.B. H., M., P., L. AG, T.). Seine fehlende Motivation war auch ein Grund für die Verwarnungen. • In der Beschwerde werden Kursinhalte hinterfragt wie zB das Anmalen von Blumentöpfen, das Aufsuchen eines Wochenmarktes, Bastelstunden. Weiters wird angeführt, dass andere Teilnehmer Alkohol konsumiert haben, der Alkoholkonsum wurde von den Trainern wahrgenommen, aber nicht beanstandet. Bitte um Rückmeldung, warum diese Tätigkeiten Bestandteil des Kurses waren und ob der Alkoholkonsum toleriert wurde. [...] In der Ausschreibung wurden die Kurszeiten und Kursinhalte definiert. Dazu gehören ua. folgende wichtige und einem Bewerbungsprozess positiv unterstützende Themen: Förderung der Gesundheit und der Kreativität; Farb- und Stilberatung; Finanzworkshop; Kommunikation; EDV Grundlagen; Gruppendynamische Aspekte; Individuelle Bedürfnisse; Einzelcoaching. [...] Der Besuch des Wochenmarktes und das Kreativtraining dienen zur Aktivierung, zur Kommunikation und fördern den Zusammenhalt in der Gruppe. [...] Das Thema Alkohol wird von uns klar angesprochen. Es herrscht absolutes Alkoholverbot. Bei Zuwiderhandlung wird sofort eine mündliche Verwarnung ausgesprochen. [...] • Zu den Abwesenheiten bringt der Rechtsanwalt des Kunden vor, dass dieser aufgrund dringender persönlicher Termine und einmal wegen einer plötzlich auftretenden gesundheitlichen Störung zu spät gekommen ist und dies mit den Trainern besprochen war und von den Trainern erklärt wurde, dass dies in Ordnung sei und kein Problem darstelle. Die Abwesenheiten waren nicht mit den TrainerInnen abgesprochen und daher auch Thema der Verwarnungen. 4.
- Beigelegt wurde dem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs weiters eine Aufstellung der "Rahmenbedingungen & Gruppenregelungen" der Maßnahme "Chancen im Beruf", vom BF unterfertigt am 3.7.
- Darin ist etwa vorgesehen "respektvoller Umgang miteinander", "Pünktlichkeit", "Bereitschaft zur Teilnahme und Mitarbeit an allen Kursinhalten", "rechtzeitige Bekanntgabe von Verhinderungen", "Einhaltung des Drogen- und Alkoholverbotes". 4.
- Beigelegt wurde dem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs weiters eine schriftliche Verwarnung für den BF vom 17.8.2017 des Projektleiters des BBRZ. Darin wurde der BF unter anderem darauf hingewiesen, dass alle Vermittlungsvorschläge seinerseits negiert worden seien und dass seine Motivation zur Arbeitssuche fragwürdig scheine, zumal er mehrmals geäußert habe, dass sein Hauptziel seine Selbständigkeit und nicht die unmittelbare Arbeitssuche wäre. Zudem sei ein mehrmaliges Zu-spät-kommen des BF und ein Nichteinhalten der Kurszeiten festgestellt und auch dokumentiert worden. Aufgrund dieser Haltung bzw. unvollständiger Kurszeiten werde dem BF hiermit eine schriftliche Verwarnung erteilt. Bei nochmaligem Verstoß gegen die Rahmenbedingungen könne es zu einem Kursausschluss mit möglichen Konsequenzen seitens des AMS kommen. Unterschrieben wurde diese Verwarnung vom Projektleiter; im Unterschriftsfeld des BF wurde angemerkt "Unterschrift verweigert, 2 Berater anwesend". 4.
- Beigelegt wurde dem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs weiters eine schriftliche Verwarnung für den BF vom 29.8.2017 des Projektleiters des BBRZ. Darin wurde der BF darauf hingewiesen, dass er abermals die Rahmenbedingungen verletzt habe; bei nochmaligem Verstoß gegen die Rahmenbedingungen könne es zu einem Kursausschluss mit möglichen Konsequenzen seitens des AMS kommen. Unterschrieben wurde diese Verwarnung vom Projektleiter; im Unterschriftsfeld des BF wurde wiederum angemerkt "Unterschrift verweigert, 2 Berater anwesend". 4.
- Beigelegt wurde dem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs weiters eine Stellungnahme der externen Trainerin, Frau E. M., vom 22.10.
- Darin gab sie unter anderem an, sie habe den BF als äußerst kritischen Kursteilnehmer wahrgenommen, der seine negative Meinung zum Sozialsystem in Österreich, vor allem zum AMS, sehr häufig offen gelegt habe. Es seien insbesondere auch andere Kursteilnehmer von diversen Wortmeldungen des BF betroffen gewesen und sie hätten dies auch den Trainerinnen und Trainern gemeldet. Konkret sei etwa am 29.8.2017 das Thema "Motivation" mit den Kursteilnehmerinnen und Teilnehmern bearbeitet worden; bei der Präsentation der jeweiligen Gruppen sei die Situation eskaliert. Diese Eskalation habe ihrer Wahrnehmung nach der BF initiiert, da er den Sinn dieses Kurses derart in Frage gestellt, Beleidigungen gegen einzelne Kurskollegen ausgesprochen und eine aggressive Körpersprache gezeigt habe; zum Beispiel habe er gesagt "Jetzt seid mal ehrlich, wem bringt der Scheiß hier wirklich was?". Nach dem Ausscheiden des BF aus dem Kurs sei wieder eine gute Zusammenarbeit möglich gewesen. 4.
- Beigelegt wurde dem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs schließlich eine "Niederschrift" der übrigen Kursteilnehmer der Maßnahme "Chancen Beruf 2017". Darin hatten die namentlich genannte Kursteilnehmer jeweils ihre Erfahrungen mit dem BF in der Maßnahme geschildert, wobei sie ihre Angaben jeweils unterfertigt hatten bzw. am Ende nochmals gemeinsam von ihnen wahrgenommene Aussagen des BF festhielten, die sie allesamt nochmals unterfertigten. 4.6.
- Herr L. machte auszugsweise folgende Angaben: "[...] Beim Burn Out Vortrag hat Herr K. viel gestört, da er sagte, es bringe alles nichts. Herr K. hat mich oft ironisch als Professor und Doktor bezeichnet, weil ich mich für die Inhalte interessiert habe. Am Anfang war Herr K. in seiner Sprache sehr aggressiv gegenüber den TrainerInnen und uns TeilnehmerInnen. Besonders hat mich betroffen, dass mir Herr K. folgenden Vorschlag gemacht hat: Ich solle meinen Wohnsitz woanders melden, damit ich mehr Unterstützung bekomme und somit den Staat betrüge. Durch Aussagen von Herrn K. habe ich mich sehr oft diskriminiert und als Mensch zweiter Klasse gefühlt (z.B.: Herr K. hat mich ironisch gefragt ob ich überhaupt die Zeitung lesen kann). [...] Ich habe sehr oft wahrgenommen, dass Herr K. regelmäßig zu spät in das Angebot gekommen ist, obwohl er immer von den Trainerinnen auf die Pünktlichkeit angesprochen wurde. 4.6.
- Frau P. machte auszugsweise folgende Angaben: "Er hat immer gestört, und ständig geschimpft, dass das hier Alles nichts bringt. Herr K. hat ständig gestört und hat immer versucht andere Teilnehmerinnen mitreinzuziehen. [...] Herr K. hat immer versucht uns negativ zu beeinflussen und uns gegen den Kurs aufzuhetzen." 4.6.
- Herr S. machte auszugsweise folgende Angaben: "Als ich über meine Berufslaufbahn im Krankenhaus und über mein Burnout erzählte, hat sich Herr K. vor der ganzen Gruppe über mich und meine 25 jährige Berufslaufbahn lustig gemacht. Unter anderem hat Herr K. gesagt: "Wie kann man bei diesem Job ein Burnout bekommen!" und "Dafür braucht man ja eh nur einen Erste Hilfe Kurs". Diese Aussagen haben mich persönlich sehr verletzt und ich habe nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung den weiteren Kontakt mit Herrn K. abgebrochen." 4.6.
- Frau B. machte auszugsweise folgende Angaben: Herr K. hat sich im Zuge der Exkursion provokant Alkohol bestellt. Trotz Hinweis, dass Alkoholverbot [...] besteht, hat sich Herr K. bei der Exkursion zu S. u. H. ein Bier bestellt. Hierbei wurde er seitens der Trainerin K. B. darauf angesprochen, dass dies nicht in Ordnung sei und gegen die Rahmenbedingungen verstößt. Er hat das mit einem Grinsen ignoriert. 4.6.
- Von allen Teilnehmern unterfertigt wurden schließlich folgende Aussagen des BF, die er sehr oft getätigt habe, wiedergegeben: "Ich lasse mir sowieso nichts sagen"; "Was bringt es, wenn ich mich bewerbe?"; "Der Kurs bringt sowieso nichts"; "Das ist ein Kasperltheater"; "Das ist Kindergarten"; "Das Wetter ist so schön, was tue ich eigentlich hier? Ich könnte stattdessen auf meinem Boot liegen"; "Ich gehe halt in den Krankenstand, weil mich das hier nicht interessiert".
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 28.11.2017 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin bemängelte der BF eingangs, dass ihm lediglich eine Frist von 11 Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen eingeräumt wird, während "seitens der Behörde offenbar 6 Wochen benötigt wird, um sich gegen die Einwendungen des Beschwerdeführers entsprechend zu wappnen". Die Stellungnahme der Berater des BF sei zudem von diesen nicht unterfertigt worden. Es sei jedenfalls unzutreffend, dass der BF vom ersten Kurstag an die Arbeitssuche verweigert habe. Sodann wurde etwa ausgeführt, "mag der Beschwerdeführer sich auch möglicherweise in einem Einzelfall "überschießend" geäußert haben, stellt dies dennoch keinen tauglichen Grund für einen Ausschluss von der Kursteilnahme dar, zumal es sich bei Institutionen wie dem AMS oder BBRZ Österreich um solche handelt, die nicht einem Mädchenpensionat gleichzusetzen sind und eine mimosenhafte Empfindlichkeit einer Kursteilnehmerin kein ernsthaftes Argument darstellen kann, jemanden von der weiteren Teilnahme auszuschließen." Das AMS habe es zudem insbesondere unterlassen, sich "nunmehr mit den inhaltlichen und zum Teil sicherlich berechtigten Kritikpunkten des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen". Es sei zwar zutreffend, dass der BF bereits zu Beginn des Kurses nachgefragt hat, ob dieser konkrete Inhalt des Kurses in seiner Situation sinnvoll sei und ihm überhaupt weiterhelfen könne, woraufhin dem BF lediglich mitgeteilt worden sei, er möge sich an das AMS wenden. Niemand sei bereit gewesen, mit dem BF diesbezüglich ein Gespräch zu führen bzw. sei die "Infragestellung der Zweckmäßigkeit des Kursinhaltes auch dadurch begründet gewesen, dass dem Beschwerdeführer erklärt worden war, er solle sich den Kurs einmal ‚anschauen'". Wesentliche Themen seien überhaupt nicht besprochen worden, und zwar der gesundheitliche Zustand mit Einschätzung der daraus resultierenden möglichen Tätigkeiten, welche Unternehmen bei einer möglichen Arbeitszeit von eingeschränkt 30 Stunden pro Woche überhaupt zur Verfügung stünden, welche Unternehmen grundsätzlich gewillt seien, gesundheitlich beeinträchtigte Personen überhaupt aufzunehmen, sowie Möglichkeiten und Ansatzpunkte dafür, derartige Unternehmen überhaupt ausfindig zu machen, um eine sinnvolle Bewerbung abzugeben. Durch den Ausschluss des BF habe man offensichtlich unbequemes Nachfragen und Kritik vermeiden wollen.
- Am 3.1.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies anlässlich der Beschwerdevorlage darauf hin, dass es nicht möglich gewesen sei, innerhalb der 10-Wochen-Frist eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
- Am 7.3.2018 übermittelte das AMS dem BVwG auf Ersuchen eine mit dem BF am 10.5.2017 abgeschlossene Betreuungsvereinbarung sowie das Schreiben des AMS vom 19.6.2017, mit dem dem BF der Auftrag erteilt wurde, an der erwähnten Maßnahme beginnend am 3.7.2017 teilzunehmen, zumal sich diese Dokumente bislang nicht im Akt befunden hatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Dem BF, der seit Oktober 2015 Notstandshilfe bezog, wurde mit Schreiben des AMS vom 19.6.2017 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Berufsorientierung und Aktivierung für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen" (Chancen im Beruf) beim BBRZ, beginnend am 3.7.2017, teilzunehmen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend ist und dass die Verweigerung der Kursteilnahme "oder eine vorzeitige Beendigung der Kursteilnahme (z.B. aus disziplinären Gründen, Vereitelung des Kurserfolges, ...)" - sofern keine triftigen Gründe vorliegen - gem. § 10 AlVG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruchs führe.1.
- Dem BF, der seit Oktober 2015 Notstandshilfe bezog, wurde mit Schreiben des AMS vom 19.6.2017 der Auftrag erteilt, an der Maßnahme "Berufsorientierung und Aktivierung für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen" (Chancen im Beruf) beim BBRZ, beginnend am 3.7.2017, teilzunehmen. In diesem Schreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Maßnahme verpflichtend ist und dass die Verweigerung der Kursteilnahme "oder eine vorzeitige Beendigung der Kursteilnahme (z.B. aus disziplinären Gründen, Vereitelung des Kurserfolges, ...)" - sofern keine triftigen Gründe vorliegen - gem. Paragraph 10, AlVG für die Dauer von mindestens 6 Wochen zum Verlust des Leistungsanspruchs führe. Der Inhalt dieser Maßnahme war mit dem BF bereits im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung vom (zuletzt) 10.5.2017 konkret erörtert worden. Dabei wurde im Einzelnen die Ausgangssituation des BF geschildert (Behinderung von mindestens 50% GdB, Berufserfahrung als Schlosser, diverse näher dargestellte Kenntnisse, das AMS unterstütze den BF bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder im Bereich Produktionsstellen). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit und gesundheitlicher Einschränkungen des BF werde die Teilnahme am Kurs "Chancen im Beruf" vereinbart. Dieser Kurs diene der Berufsorientierung und biete Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche. Dabei sollen für den BF realisierbare Berufsperspektiven ausgebaut oder entwickelt werden und würden auch Alternativen zu herkömmlichen Bewerbungsstrategien entwickelt. Explizit wurde seitens des AMS darauf hingewiesen, dass die Weigerung der Teilnahme an der Veranstaltung - sofern keine wichtigen Gründe vorliegen - zum Verlust des Leistungsanspruchs für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Wochen, führen könne. 1.2.
- Während der Maßnahme tätigte der BF den übrigen Teilnehmern bzw. Kursleitern gegenüber explizit etwa folgende Aussagen: "Jetzt seid mal ehrlich, wem bringt der Scheiß hier wirklich was?" "Der Kurs bringt sowieso nichts"; "Das ist ein Kasperltheater"; "Das ist Kindergarten" "Das Wetter ist so schön, was tue ich eigentlich hier? Ich könnte stattdessen auf meinem Boot liegen"; "Ich gehe halt in den Krankenstand, weil mich das hier nicht interessiert" "Ich lasse mir sowieso nichts sagen"; "Was bringt es, wenn ich mich bewerbe?" 1.2.
- Den Kursteilnehmer L. hat der BF etwa als Professor und Doktor bezeichnet, weil er sich für die Kursinhalte interessiert hat. Unter einem hat ihn der BF coram publico ironisch gefragt, ob L. überhaupt die Zeitung lesen könne. Über den Kursteilnehmer S., der über seine Berufslaufbahn im Krankenhaus und über sein Burnout erzählte, hat sich der BF coram publico lustig gemacht. Die Kurstrainer mussten aufgrund derartiger Aussagen mehrfach eingreifen, damit die Situation zwischen dem BF und den übrigen Kursteilnehmern nicht eskaliert. Die übrigen Kursteilnehmer hatte wegen des BF auch mehrfach Beschwerden an die Kursleitung gerichtet und sinngemäß dahingehend argumentiert, dass ihnen eine weitere Kursteilnahme aufgrund des Verhaltens des BF allenfalls nicht mehr zumutbar sei. 1.2.
- Aufgrund dieser Verhaltensweisen war der BF vom Projektleiter des BBRZ schriftlich jeweils am 17.8.2017 und am 29.8.2017 verwarnt worden. Da dessen ungeachtet seitens der Kursleitung keine Änderung der Verhaltensweisen des BF erkennbar war, wurde der BF mit 31.8.2017 aus der Maßnahme ausgeschlossen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Eingangs ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das AMS gegenständlich die erforderlichen Ermittlungen nach Erlassung der bekämpften Bescheide getätigt und die Beweisergebnisse dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt hat, woraufhin dieser auch eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war seitens des AMS nach Abschluss der Ermittlungen aufgrund des Ablaufs der 10-Wochen-Frist gem. § 56 Abs 2 AlVG zwar nicht mehr möglich; dessen ungeachtet kann sich das BVwG aber nunmehr auf die vom AMS erarbeiteten Ermittlungsergebnisse stützen.2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Eingangs ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass das AMS gegenständlich die erforderlichen Ermittlungen nach Erlassung der bekämpften Bescheide getätigt und die Beweisergebnisse dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt hat, woraufhin dieser auch eine entsprechende Stellungnahme abgegeben hat. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war seitens des AMS nach Abschluss der Ermittlungen aufgrund des Ablaufs der 10-Wochen-Frist gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zwar nicht mehr möglich; dessen ungeachtet kann sich das BVwG aber nunmehr auf die vom AMS erarbeiteten Ermittlungsergebnisse stützen. 2.
- Gänzlich unbestritten blieb - und folgt aus der entsprechenden Betreuungsvereinbarung -, dass der Inhalt der verfahrensgegenständlichen, oben dargestellten Maßnahme seitens des AMS mit dem BF im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung erörtert worden war, wobei bereits in diesem Zusammenhang auf die Rechtsfolgen einer Weigerung bzw. Vereitelung hingewiesen worden war. Unbestritten blieb zudem, dass dem BF sodann konkret aufgetragen wurde, an der Maßnahme beginnend mit 3.7.2017 teilzunehmen, wobei sich auch diesbezüglich das entsprechende Schreiben des AMS an den BF vom 19.6.2017 im Akt befindet, in dem der BF darüber hinaus nochmals auf mögliche Rechtsfolgen nach § 10 AlVG hingewiesen worden war.2.
- Gänzlich unbestritten blieb - und folgt aus der entsprechenden Betreuungsvereinbarung -, dass der Inhalt der verfahrensgegenständlichen, oben dargestellten Maßnahme seitens des AMS mit dem BF im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung erörtert worden war, wobei bereits in diesem Zusammenhang auf die Rechtsfolgen einer Weigerung bzw. Vereitelung hingewiesen worden war. Unbestritten blieb zudem, dass dem BF sodann konkret aufgetragen wurde, an der Maßnahme beginnend mit 3.7.2017 teilzunehmen, wobei sich auch diesbezüglich das entsprechende Schreiben des AMS an den BF vom 19.6.2017 im Akt befindet, in dem der BF darüber hinaus nochmals auf mögliche Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG hingewiesen worden war. 2.
- Zu den oben unter Punkt 1.2.
- und 1.2.
- getroffenen Feststellungen zu konkreten Aussagen des BF den Kursleitern bzw. anderen Kursteilnehmern gegenüber ist Folgendes auszuführen: Diese Feststellungen beruhen auf den "Niederschriften" der übrigen Kursteilnehmer der Maßnahme "Chancen Beruf 2017" sowie auf der Stellungnahme der externen Trainerin, Frau E. M., vom 22.10.
- Was die "Niederschriften" der übrigen Kursteilnehmer betrifft, so handelt es sich dabei um schriftlich festgehaltene Wahrnehmungen der jeweiligen Kursteilnehmer, die diese jeweils eigenhändig unterfertigt hatten; am Ende des Schriftstücks hatten diese dann nochmals bestimmte Aussagen des BF festgehalten, die von ihnen allesamt wahrgenommen worden seien, wobei sämtliche Personen dann nochmals ihre eigenhändige Unterschrift darunter setzten. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich bei diesen "Niederschriften" nicht um förmliche Zeugenaussagen vor einer Behörde mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt gemäß § 46 AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die "Niederschriften" der anderen Kursteilnehmer, die diese eigenhändig unterfertigt hatten, dem Grunde nach durchaus geeignete Beweismittel.Diese Feststellungen beruhen auf den "Niederschriften" der übrigen Kursteilnehmer der Maßnahme "Chancen Beruf 2017" sowie auf der Stellungnahme der externen Trainerin, Frau E. M., vom 22.10.
- Was die "Niederschriften" der übrigen Kursteilnehmer betrifft, so handelt es sich dabei um schriftlich festgehaltene Wahrnehmungen der jeweiligen Kursteilnehmer, die diese jeweils eigenhändig unterfertigt hatten; am Ende des Schriftstücks hatten diese dann nochmals bestimmte Aussagen des BF festgehalten, die von ihnen allesamt wahrgenommen worden seien, wobei sämtliche Personen dann nochmals ihre eigenhändige Unterschrift darunter setzten. Das BVwG verkennt nicht, dass es sich bei diesen "Niederschriften" nicht um förmliche Zeugenaussagen vor einer Behörde mit entsprechender Wahrheitsverpflichtung handelt. Dessen ungeachtet gilt gemäß Paragraph 46, AVG der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel; dieser Bestimmung zufolge kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Insofern sind die "Niederschriften" der anderen Kursteilnehmer, die diese eigenhändig unterfertigt hatten, dem Grunde nach durchaus geeignete Beweismittel. Im konkreten Fall ausschlaggebend dafür, dass diese schriftlich festgehaltenen Wahrnehmungen der übrigen Kursteilnehmer über bestimmte Aussagen des BF die oben getroffenen Feststellungen zu tragen vermögen, ist aber vor allem der Umstand, dass der (anwaltlich vertretene) BF diesen Wahrnehmungen der Kursteilnehmer in seiner Stellungnahme vom 28.11.2017 letztlich nicht entgegen trat: So brachte er in seiner Stellungnahme zwar etwa vor, entgegen den Ausführungen der Kursleitung habe der BF sehr wohl Ambitionen zur Arbeitssuche gezeigt und kritisierte etwa, dass dem BF während des Kurses die Sinnhaftigkeit desselben trotz Verlangen seinerseits nicht ausreichend dargelegt worden sei. In keiner Weise jedoch trat der BF den ("niederschriftlichen") Angaben der übrigen Kursteilnehmer, etwa was seine für die Kursleitung und die übrigen Kursteilnehmer wahrnehmbaren Bemerkungen betrifft, entgegen. Vielmehr bekräftigte er selbst in seiner Stellungnahme mittelbar die Richtigkeit dieser Angaben, indem er einräumte, er möge sich im Einzelfall "überschießend" geäußert haben, allerdings seien Institutionen wie das AMS oder das BBRZ "nicht einem Mädchenpensionat gleichzusetzen" und könne eine "mimosenhafte Empfindlichkeit" von Kursteilnehmern kein ernstes Argument darstellen, jemanden von der weiteren Teilnahme auszuschließen. In Anbetracht dessen ist jedenfalls von der Richtigkeit der von den übrigen Kursteilnehmern wiedergegeben, von ihnen und der Kursleitung wahrgenommen Bemerkungen des BF auszugehen und war somit zu den diesbezüglich Feststellungen zu gelangen. Diese Erwägungen gelten im Übrigen auch für die (von ihr unterfertigte) Stellungnahme der externen Trainerin, Frau E. M., vom 22.10.2017 ("... da er den Sinn dieses Kurses derart in Frage stellte, Beleidigungen gegen einzelne Kurskollegen aussprach und eine aggressive Körpersprache zeigte. Zum Beispiel sagte er: ‚Jetzt seid mal ehrlich, wem bringt der Scheiß hier wirklich was?'"). Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der rechtsfreundliche Vertreter des BF in diesem Zusammenhang lediglich insofern argumentiert, der BF habe sich bei einer anderen Maßnahme Anfang 2016 - aufgrund eines diesbezüglichen Ergebnisberichts vom 11.3.2016 erwiesener Maßen - wohl verhalten, was gegen die nunmehrigen Anschuldigungen spreche (so in der Beschwerde vom 4.10.2017). Darin ist jedoch entgegen der Ansicht des rechtsfreundlichen Vertreters des BF kein Beweiswert für das gegenständliche Verfahren zu erblicken: Der Umstand, dass sich der BF bei einer Maßnahme Anfang 2016 offensichtlich wohl verhalten hat, vermag nichts darüber auszusagen, ob der BF nun - eineinhalb Jahre später - bei der hier ausschließlich relevanten Maßnahme im Juli und August 2017 die inkriminierten Verhaltensweisen gesetzt hat. 2.
- Die Feststellungen zu den beiden schriftlichen Verwarnungen des BF folgen aus den diesbezüglich im Akt befindlichen Schriftstücken. Dass der BF sodann am 31.8.2017 wegen seines Verhaltens aus dem Kurs ausgeschlossen wurde, folgt klar aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom (insgesamt) 31.8.2017 bis zum 11.10.2017 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:3.
- Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom (insgesamt) 31.8.2017 bis zum 11.10.2017 gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.
- Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (...)
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)(...) Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- (...)
- (...)
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, ...
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. (...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241).Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Zl. 2004/08/0047), wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0241). Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0203). 3.3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Zur konkreten Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme und zu den entsprechenden Belehrungen des BF seitens des AMS: Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0031).Es steht nicht im freien Belieben des AMS, Arbeitslosen (Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder sie zu einer Nach- oder Umschulung oder zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme zuzuweisen. Für die Zuweisung zu einer solchen Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, dass die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann erforderlich und zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt Erfolg versprechend erscheint vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0031). Im gegenständlichen Fall war im Vorfeld der Zuweisung der Maßnahme "Berufsorientierung und Aktivierung für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen" (Chancen im Beruf) an den BF im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung (zuletzt) vom 10.5.2017 der Inhalt dieser Maßnahme konkret erörtert worden. Dabei wurde im Einzelnen die Ausgangssituation des BF geschildert (Behinderung von mindestens 50% GdB, Berufserfahrung als Schlosser, diverse näher dargestellte Kenntnisse, das AMS unterstütze den BF bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter oder im Bereich Produktionsstellen). Aufgrund der langen Arbeitslosigkeit und gesundheitlicher Einschränkungen des BF werde die Teilnahme an dieser Maßnahme vereinbart. Dieser Kurs diene der Berufsorientierung und biete Unterstützung bei der aktiven Arbeitssuche. Dabei sollen für den BF realisierbare Berufsperspektiven ausgebaut oder entwickelt werden und würden auch Alternativen zu herkömmlichen Bewerbungsstrategien entwickelt. Aus einem beigeschlossenen Beiblatt geht hervor, dass die Zielgruppe dieser Maßnahme insbesondere beim AMS vorgemerkte Personen mit körperlichen oder psychischen Einschränkungen sind, die nach Einschätzung des AMS in den Arbeitsmarkt integrierbar sind. Aus dem im Akt befindlichen Bezugsverlauf des BF geht zudem hervor, dass er bereits seit August 2014 Arbeitslosengeld und seit Oktober 2015 Notstandshilfe bezog. In diesem Zusammenhang besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall des BF - der schon seit August 2014 dem Arbeitsmarkt fern war - bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für ihn eine entsprechende Maßnahme notwendig ist. Andererseits besteht aber für den BF, der Berufserfahrung als Schlosser und diverse andere Kenntnisse hat und der zumindest 20 Stunden pro Woche einer Arbeit nachgehen kann, kein Grund zur Annahme, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt völlig aussichtslos wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Maßnahme durchaus zu bejahen und hat das AMS dem BF die für seine Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht. 3.3.3.
- Weiters ist auch zu bejahen, dass das AMS den BF vor Beginn der Maßnahme explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von § 10 AlVG für den Fall seiner Weigerung bzw. Vereitelung belehrt hat, und zwar sowohl im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (zuletzt) vom 10.5.2017, in der der Inhalt dieser Maßnahme konkret erörtert wurde, als auch nochmals im Schreiben des AMS vom 19.6.2017 an den BF, mit dem dem BF der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme beginnend am 3.7.2017 teilzunehmen.3.3.3.
- Weiters ist auch zu bejahen, dass das AMS den BF vor Beginn der Maßnahme explizit über die Rechtsfolgen im Sinne von Paragraph 10, AlVG für den Fall seiner Weigerung bzw. Vereitelung belehrt hat, und zwar sowohl im Rahmen der Betreuungsvereinbarung (zuletzt) vom 10.5.2017, in der der Inhalt dieser Maßnahme konkret erörtert wurde, als auch nochmals im Schreiben des AMS vom 19.6.2017 an den BF, mit dem dem BF der Auftrag erteilt wurde, an der Maßnahme beginnend am 3.7.2017 teilzunehmen. 3.3.3.
- Zur Vereitelung des Erfolges der Maßnahme durch den BF im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG3.3.3.
- Zur Vereitelung des Erfolges der Maßnahme durch den BF im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG Wie bereits oben dargestellt, kann der Erfolg einer vom AMS zugewiesenen Maßnahme unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (z. B. VwGH vom 14.11.2012, Zl. 2011/08/0203). Konkret geht aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass der BF den übrigen Kursteilnehmern bzw. den Kursleitern gegenüber nicht nur im Rahmen vereinzelter "Ausrutscher" mehr als unangebrachte Äußerungen getätigt hat, sondern dass derartige Äußerungen zahlreich und wiederholt gefallen sind. Konkret hat sich der BF etwa dahingehend geäußert, "wem bringt der Scheiß hier wirklich was?", "Das ist ein Kasperltheater"; "Das ist Kindergarten" "Das Wetter ist so schön, was tue ich eigentlich hier? Ich könnte stattdessen auf meinem Boot liegen". Darüber hinaus hat sich der BF vor allem auch über bestimmte Kursteilnehmer vor den anderen Kursteilnehmer lustig gemacht, beispielsweise über Herrn L., der von einem Burnout berichtet hatte, oder über Herrn L., weil sich dieser für die Kursinhalte interessiert hat. Die Kursleiter mussten aufgrund derartiger Aussagen mehrfach eingreifen, damit die Situation zwischen dem BF und den übrigen Kursteilnehmern nicht eskaliert. Die übrigen Kursteilnehmer hatte wegen des BF auch mehrfach Beschwerden an die Kursleitung gerichtet und sinngemäß dahingehend argumentiert, dass ihnen eine weitere Kursteilnahme aufgrund des Verhaltens des BF allenfalls nicht mehr zumutbar sei. Vor diesem Hintergrund traf die Kursleitung bzw. das AMS eine entsprechende Handlungsverpflichtung, hätten die übrigen Kursteilnehmer in Anbetracht des Verhaltens des BF unter Umständen den weiteren Besuch der Maßnahme verweigern können. Der BF hat unzweifelhaft ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet war, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, zumal dieser erforderlich war, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen. In dieser Hinsicht ist auch der Hinweis des rechtsfreundlichen Vertreters des BF in seiner Stellungnahme vom 28.11.2017 nicht zielführend, wonach Institutionen wie das AMS oder das BBRZ "nicht einem Mädchenpensionat gleichzusetzen" seien und wonach eine "mimosenhafte Empfindlichkeit" von Kursteilnehmern nicht zum Ausschluss des BF führen könne, zumal er damit den inkriminierten Verhaltensweisen des BF - die für die übrigen Kursteilnehmer sehr wohl unzumutbar waren - gerade nicht entgegen tritt. 3.3.3.
- Zusammengefasst hat der BF sehr wohl den Erfolg der Maßnahme dadurch im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG vereitelt, dass er seinen Ausschluss provoziert hat.3.3.3.
- Zusammengefasst hat der BF sehr wohl den Erfolg der Maßnahme dadurch im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vereitelt, dass er seinen Ausschluss provoziert hat. 3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Was das Vorbringen des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS anbelangt, seine finanzielle Lage sei schlecht, so stellt dieses Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG dar (vgl. zuletzt VwGH vom 24.2.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 8.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Was das Vorbringen des BF bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS anbelangt, seine finanzielle Lage sei schlecht, so stellt dieses Vorbringen nach ständiger Rechtsprechung keinen berücksichtigungswürdigen Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche zuletzt VwGH vom 24.2.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Darüber hinaus wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 8.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.
- Da somit das AMS zu Recht gem. § 38 iVm § 10 AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom (insgesamt) 31.8.2017 bis zum 11.10.2017 (in der Dauer der vorgesehenen 6 Wochen) ausgesprochen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.
- Da somit das AMS zu Recht gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe in der Zeit vom (insgesamt) 31.8.2017 bis zum 11.10.2017 (in der Dauer der vorgesehenen 6 Wochen) ausgesprochen hat, ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Vereitelung des Erfolgs einer Maßnahme im Sinne von § 10 Abs 1 Z 3 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Tatbestand der Vereitelung des Erfolgs einer Maßnahme im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2181644.1.00