Obsah (11)
§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 17RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW103 2114889-2 SpruchW103 1434357-3/8E W103 1439074-3/8E W103 1439073-3/8E W103 2114889-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwalt
§ 68Abs 1 AVG i
Vm § 28 Abs. 1 iVmA) Die Beschwerden werden
Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, iVm Abs. 2 VwGVG sowie § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Geburt beträgt.Absatz 2, VwGVG sowie Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise bis acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Geburt beträgt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten am 20.06.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten an demselben Tag Anträge auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheiden vom 27.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005, erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs 1 Z 1 Asyl
G 2005 nicht zu und wies diese
§ 10Abs 1 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus.1.2. Mit Bescheiden vom 27.03.2013 wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, erkannte diesen den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zu und wies diese
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. 1.
- Gegen diese Bescheide wurde am 11.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher die Bescheide ihrem gesamten Umfang nach angefochten wurden. 1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 wurden die Beschwerden
§§ 3Abs 1 und 8 Abs 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren
§ 75Abs 20 1.
Satz1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 wurden die Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und die Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20,
- Satz
- Fall und
- Satz AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Beweiswürdigung wurde hinsichtlich des BF1 (die anderen BF bezogen ihren Antrag auf die Fluchtgründe des BF1) folgendes angeführt: "Auch der zuständige Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zur Überzeugung, dass für den Beschwerdeführer keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes getroffenen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden. Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und werden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid erschüttern konnte, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in substantiierter Weise ergänzt hat." (....) "Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Dasselbe gilt im Übrigen für die Frau des Beschwerdeführers, die lediglich die Ausführungen des Beschwerdeführers ergänzt und selbst keinen Verfolgungsgrund geltend gemacht hat. Es bleibt im Übrigen anzumerken, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorzubringen (VwGH v. 21.11.1996, Zl. 95/20/0334). Dem Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall im Rahmen mehrerer Befragungen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Auch der Inhalt des Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens vom 17.10.2012 wurde mit dem Beschwerdeführer erörtert. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesasylamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesasylamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der jeweiligen Befragung vor dem Bundesasylamt mit dem jeweiligen Leiter der Einvernahme bzw. dem jeweiligen Dolmetscher auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet. Soweit sich im Rahmen der Untersuchung durch den Sachverständigen Widersprüche zum Vorbringen vor dem Bundesasylamt ergeben haben, war hiezu auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch in der Einvernahme am 06.01.2013 sein am 06.09.2012 getätigtes Vorbringen nicht berichtigte. Auch in der Beschwerde wurden - wie dargelegt - Unregelmäßigkeiten oder Falschprotokollierungen in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht behauptet. Die vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung jeweils unterfertigten Einvernahmeprotokolle waren demnach zweifelsfrei der Entscheidung zugrunde zu legen. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Sachverständigen sein Vorbringen widersprüchlich schildert war dies offenbar darauf zurückzuführen, dass es sich um ein erfundenes Vorbringen handelt. Wie die belangte Behörde völlig zu Recht ausführt, war im Lichte des eingeholten Fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachten auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu schließen, wobei bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau deutlich wird, dass das Vorbringen einer Überprüfung auf seine Glaubwürdigkeit nicht standhält, da dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen ist. Das Bundesasylamt führte in der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer eine "bei oberflächlicher Betrachtungsweis plausibel erscheinende Rahmengeschichte" vorgetragen habe, was bei näherer Betrachtungsweise - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen seiner Frau - jedoch nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer soll im Rahmen einer mehrtägigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sein, die Widerstandsbewegung mit Lebensmittel unterstützt zu haben. Nachdem der Beschwerdeführer unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht wie das Bundesasylamt davon aus, dass das eingeholte Sachverständigengutachten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spricht. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geschilderte erlittene Folter nicht medizinisch beweisbar ist. Der Sachverständige orientierte sich in seinem Gutachten an den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 06.09.2012, wo der Beschwerdeführer ausführlich und detailliert über die von ihm behauptete Folter gesprochen hat. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vom Sachverständigen auf Folterspuren untersucht. Zur Folterung mit Strom wird im Gutachten ausgeführt, dass es ohne weiteres möglich ist, dass eine Stromfolter durchgeführt worden ist, ohne dass sichtbare Spuren in Form von Verbrennungsstellen zu sehen sein müssen, was abhängig von Spannung, der Stromstärke und dem Widerstand (der Haut) ist. Der Beschwerdeführer hat eine stundenlange Folter mit Strom behauptet. Es sei laut Beschwerdeführer ein Stromgenerator verwendet worden, mit dem mit den Kurbelbewegungen der Stromfluss und die Spannung beeinflusst worden seien. Im Gutachten wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, dass ihm übel geworden sei, er Kopfschmerzen gehabt habe und er schaumig erbrochen habe. Der Gutachter zog aufgrund dieser Ausführungen den Schluss, dass - vor allem wenn die angegebene Folter die ganze Nacht angedauert haben soll - davon ausgegangen werden muss, dass die Folter mit einer solchen Spannung erfolgte, dass sog. Strommarken an der Ein- bzw. Austrittsstelle des Stromes entstanden sein müssten. Beim Beschwerdeführer konnten derartige Strommarken nicht nur nicht entdeckt werden, sondern handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgezeigten "Folterspuren" im Bereich der Achseln und des rechten Fußristes einmal um Hautrisse, wie sie zB bei extremer Gewichtszunahme oder Muskelvermehrung auftreten und zB bei Gewichthebern, Bodybuildern und anderen Kraftsportlern häufig gesehen werden sowie um die Schnürfurche einer Sandale. Dass diese Veränderungen eine Folge von Folter sind wurde klar verneint. Weiters wurde zu der Behauptung, während der Misshandlungen mit Klebebändern im Bereich der Hand- und Sprunggelenke gefesselt gewesen zu sein, vom Sachverständigen erläutert, dass es bei einer Stromfolter über viele Stunden zu schmerzbedingten Fluchtbewegungen gekommen wäre und die Fesselung dadurch in die Haut eingeschnitten hätte, sodass zirkuläre oder semizirkuläre Wunden entstanden wären, welche zum heutigen Zeitpunkt als analog aussehende Narben imponiert würden. In der Einvernahme am 06.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Inhalt des Gutachtens vorgehalten, wo er meinte, dass ihn der Arzt nicht genau angesehen habe. Er könne auch nur immer dasselbe sagen und nichts mehr hinzufügen. Zur Folterung mit Strom meinte er, nicht sagen zu können, wieviel Strom es gewesen sei. Es sei für ihn sehr schmerzhaft gewesen und habe er nach der Folterung sogar geblutet. Zum Nichtvorliegen von Spuren meinte er, dass er mit einem Scotch-Band gefesselt worden sei und nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zu bewegen. Er habe große Angst gehabt und sich schon deshalb nicht gewehrt. Er habe sogar gemeint, sie sollten ihn töten als zu foltern. (AS 131) In der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, nicht ausschließlich mit Strom gefoltert worden zu sein, sondern auch mehrfach geschlagen worden zu sein. Es sei daher keinesfalls mit Sicherheit erwiesen, dass die Stromstärke dermaßen hoch gewesen sei, dass gezwungenermaßen auch nach sieben Monaten noch sichtbare Narben zurückbleiben müssten. Er meinte im Übrigen erneut, dass die Klebebänder mit welchen er gefesselt worden sei, relativ weich und elastisch gewesen seien. Dadurch sei es zu keinen tiefen Einschnitten in die Hand während der Stromfolter gekommen. Der Beschwerdeführer meinte in der Beschwerde auch, dass er den im Zuge der Untersuchung herangezogenen Dolmetscher sehr schlecht verstanden habe. Der Dolmetscher wie auch der Sachverständige seien sehr unfreundlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch das Gefühlt gehabt, dass der Sachverständige ihm gegenüber sehr voreingenommen gewesen sei. Der erkennenden Einzelrichter hält zum Sachverständigengutachten fest, dass dieses schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Sachverständige ist Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie und weist demnach die notwendige Befähigung auf, Verletzungen und Verletzungsfolgen entsprechend zu beurteilen. Im Übrigen weist der Sachverständige eine Erfahrung von 25 Jahren in der Begutachtung von Folteropfern auf. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Ein gegenteiliges Privatgutachten oder Ähnliches wurde von ihm auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat in der Einvernahme am 06.01.2013 insbesondere nicht vorgetragen, dass es im Rahmen der Untersuchung zu Problemen mit dem Gutachter oder dem Dolmetscher während der Gutachtenserstellung gekommen ist. Vielmehr meinte er am 06.01.2013 lediglich, dass ihn der Gutachter nicht genau angesehen habe. Dem widerspricht jedoch der Inhalt des Gutachtens, wo die Untersuchung des Körpers des Beschwerdeführers detailliert beschrieben wird. Den inhaltlichen Einwendungen zum Gutachten war entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die notwendige Fachkenntnis hiefür besitzt. Tatsache ist, dass die von ihm geschilderte Folter mit Storm entsprechende Spuren hinterlassen müssen hätte. Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass der Sachverständige nicht die notwendige Fachkenntnis besitzt, um die psychische Reaktion des Beschwerdeführers auf die Folter zu beurteilen, war anzumerken, dass der Sachverständige im Gutachten auch mehrfach ausgeführt hat, dass er kein Fachmann für Psychologie oder Psychiatrie sei. Lediglich im Hinblick auf seine 25jährige Erfahrung mit Folteropfern führte der Sachverständige aus, dass Folterungen praktisch immer mit psychischen Alterationen verbunden sind, die der Beschwerdeführer nicht gezeigt hat. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch ausdrücklich erklärt, dass er vor dem Sachverständigen arrogant aufgetreten ist. Bereits im Zuge der Einvernahme vom 06.09.2012 wurde - wie auch im Gutachten - festgehalten, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen ohne Emotionen geschildert hat. Der Beschwerdeführer meinte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde, dass dies mit den Traditionen im Herkunftsstaat zu tun habe, als Mann vor anderen keine Schwächen zu zeigen. Dass der Beschwerdeführer eine dermaßen traumatische Erfahrung demnach wiederholt derart gesteuert und emotionslos geschildert hat, konnte ein Arzt mit langjährigen Erfahrungen mit Folteropfern wohl bedenkenlos in seine Beurteilung einfließen lassen. Maßgeblich bleibt jedoch, dass die geschilderte Folter mit Strom Spuren am Körper des Beschwerdeführers hinterlassen hätte müssen. Abgesehen vom Gutachtensergebnis spricht aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Frau gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. Der Beschwerdeführer hat zwar ein ausführliches und sehr detailliertes Vorbringen erstattet, blieb entscheidende Informationen jedoch schuldig. So konnten weder er noch seine Frau anführen, wann die einmalige mehrtägige Anhaltung des Beschwerdeführers, die noch dazu zeitnah zur Ausreise erfolgt ist, stattgefunden haben soll. Dies erscheint insofern schwer nachvollziehbar, als dieses Ereignis dermaßen gravierend gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer unmittelbar danach mit seiner Frau und seinem minderjährigen Kind aus Tschetschenien ausgereist ist. Der Beschwerdeführer meinte auch, dass er sich in einem Krankenhaus eine Bestätigung über seine Verletzungen ausstellen lassen habe wollen. Demnach wäre zu erwarten gewesen, dass er oder seine Frau über die genauen Daten der Anhaltung Bescheid wissen hätten müssen, hätte die Anhaltung tatsächlich stattgefunden. Zur Ausreise hat der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen getätigt. In der Erstbefragung am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im März 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort drei Tage lang aufgehalten und in dieser Zeit ihre weitere Reise organisiert. Sie seien dann mit einem Kleinbus in die Ukraine gefahren, wo sie sich ca. ein Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie über Tschechien nach Österreich gereist seien (AS 23). In der Einvernahme am 06.09.2012 erklärte er im völligen Widerspruch dazu, dass er seine Ausreise von XXXX angetreten habe. Er, seine Frau und seine Tochter seien nach XXXX gebracht worden, wo sie einen Monat verbracht hätten. Sie seien dann in die Ukraine und auf dem Landweg nach Österreich gefahren. (AS 91) In derselben Einvernahme meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, von XXXX nach XXXX gefahren zu sein. Nach XXXX sei er nicht mehr zurückgekehrt, nachdem sie einen Monat vorher weggezogen seien (AS 96).In der Erstbefragung am 20.06.2012 erklärte der Beschwerdeführer, im März 2012 gemeinsam mit seiner Frau und seiner Tochter von römisch 40 nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort drei Tage lang aufgehalten und in dieser Zeit ihre weitere Reise organisiert. Sie seien dann mit einem Kleinbus in die Ukraine gefahren, wo sie sich ca. ein Monat lang aufgehalten hätten, bevor sie über Tschechien nach Österreich gereist seien (AS 23). In der Einvernahme am 06.09.2012 erklärte er im völligen Widerspruch dazu, dass er seine Ausreise von römisch 40 angetreten habe. Er, seine Frau und seine Tochter seien nach römisch 40 gebracht worden, wo sie einen Monat verbracht hätten. Sie seien dann in die Ukraine und auf dem Landweg nach Österreich gefahren. (AS 91) In derselben Einvernahme meinte er zu einem späteren Zeitpunkt, von römisch 40 nach römisch 40 gefahren zu sein. Nach römisch 40 sei er nicht mehr zurückgekehrt, nachdem sie einen Monat vorher weggezogen seien (AS 96). Als der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, gab er schließlich an, dass sein Bruder ihn, seine Frau und seine Tochter nach der Freilassung einmal nach XXXX in eine Klinik gefahren habe. Sie seien zwei Tage in XXXX geblieben. Dies sei gegen Ende des Monats ihres Aufenthaltes in XXXX gewesen. Sie seien beide Tage im Elternhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe (AS 97).Als der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme nach seinem Gesundheitszustand befragt wurde, gab er schließlich an, dass sein Bruder ihn, seine Frau und seine Tochter nach der Freilassung einmal nach römisch 40 in eine Klinik gefahren habe. Sie seien zwei Tage in römisch 40 geblieben. Dies sei gegen Ende des Monats ihres Aufenthaltes in römisch 40 gewesen. Sie seien beide Tage im Elternhaus gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich im Spital gewesen, wovon seine Frau gewusst habe (AS 97). Dieses vollkommen widersprüchliche Vorbringen zeigt deutlich, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden kann. Seine Frau wiederum hat bereits in der Erstbefragung erklärt, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter Ende März von XXXX nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten, Sie seien dann nach XXXX zurückgefahren, um sich mit ihrem Bruder zu treffen. (AS 23 im Akt 12 07.531-BAT) Am 06.09.2012 erklärte die Frau schließlich, dass sie, ihr Mann, ihre Tochter und ihr Schwager nach XXXX gefahren seien. Der Schwager sei wieder zurück nach XXXX gefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in XXXX geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. In dieser Zeit seien sie einmal nach XXXX zurückgefahren für ca. zwei oder drei Tage, ca. drei Tage bevor sie endgültig weggefahren seien (AS 55 und 56 im Akt 12 07.531-BAT).Seine Frau wiederum hat bereits in der Erstbefragung erklärt, mit dem Beschwerdeführer und der Tochter Ende März von römisch 40 nach Inguschetien gefahren zu sein. Sie hätten sich dort ca. einen Monat lang aufgehalten, Sie seien dann nach römisch 40 zurückgefahren, um sich mit ihrem Bruder zu treffen. (AS 23 im Akt 12 07.531-BAT) Am 06.09.2012 erklärte die Frau schließlich, dass sie, ihr Mann, ihre Tochter und ihr Schwager nach römisch 40 gefahren seien. Der Schwager sei wieder zurück nach römisch 40 gefahren. Sie seien dann mehr als einen Monat in römisch 40 geblieben und dann weiter nach Europa gefahren. In dieser Zeit seien sie einmal nach römisch 40 zurückgefahren für ca. zwei oder drei Tage, ca. drei Tage bevor sie endgültig weggefahren seien (AS 55 und 56 im Akt 12 07.531-BAT). Es wird sohin deutlich, dass es sich um ein schlecht abgesprochenes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer versucht hat, sein Vorbringen an das seiner Frau anzupassen. Der Beschwerdeführer hat auch ganz klar erklärt, dass seine Frau mit in XXXX gewesen sein soll und auch gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei. Die Frau wiederum erklärte völlig unnachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann in XXXX oder XXXX im Spital gewesen sei. Eigentlich hätten sie ihren Mann in XXXX ins Spital bringen wollen, sie hätten aber Angst davor gehabt. Deshalb glaube sie, dass der Beschwerdeführerin in XXXX im Spital gewesen sei (AS 57 im Akt 12 07.531-BAT). Zuvor erklärte die Frau, dass sie in XXXX die weitere Flucht organisiert hätten. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben, um nach XXXX zu fahren. Sie erklärte auf Befragung ausdrücklich, dass sie in XXXX ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei (AS 56 im Akt 12 07.531-BAT).Der Beschwerdeführer hat auch ganz klar erklärt, dass seine Frau mit in römisch 40 gewesen sein soll und auch gewusst habe, dass der Beschwerdeführer im Spital gewesen sei. Die Frau wiederum erklärte völlig unnachvollziehbar, dass sie nicht wisse, ob ihr Mann in römisch 40 oder römisch 40 im Spital gewesen sei. Eigentlich hätten sie ihren Mann in römisch 40 ins Spital bringen wollen, sie hätten aber Angst davor gehabt. Deshalb glaube sie, dass der Beschwerdeführerin in römisch 40 im Spital gewesen sei (AS 57 im Akt 12 07.531-BAT). Zuvor erklärte die Frau, dass sie in römisch 40 die weitere Flucht organisiert hätten. Ansonsten habe es keinen Grund gegeben, um nach römisch 40 zu fahren. Sie erklärte auf Befragung ausdrücklich, dass sie in römisch 40 ständig mit ihrem Mann zusammen gewesen sei (AS 56 im Akt 12 07.531-BAT). Es erscheint im Lichte der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Frau vollkommen denkunmöglich, dass die Frau den Ort des Spitalsbesuches des Mannes nicht nennen kann, sollte das Vorbringen den Tatsachen entsprechen. Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung angegeben, dass er und seine drei Freunde aus seinem Dorf abgeholt, angehalten und gefoltert worden seien (AS 25). In der Einvernahme am 06.09.2012 meinte er im Widerspruch dazu, dass drei andere Burschen aus dem Dorf abgeholt worden seien, die er jedoch nicht genauer gekannt habe (AS 57). Nur am Rande erwähnt der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer und seine Frau auch zur Heirat widersprochen haben. Der Beschwerdeführer erklärte ausdrücklich, nicht mit seiner Frau standesamtlich verheiratet zu sein. Die Frau wiederum erklärte, mit dem Beschwerdeführer seit dem Jahr 2009 verheiratet zu sein und auch am Standesamt gewesen zu sein. Seit dem Jahr 2009 lebe sie mit dem Beschwerdeführer zusammen. Der Beschwerdeführer meinte wiederum abweichend, dass er seine Frau lediglich traditionell im Jahr 2010 geheiratet habe und seitdem mit ihr zusammenlebe. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde war im Lichte des widersprechenden Vorbringens die Negativfeststellung zur standesamtlichen Heirat zu treffen. Im Übrigen belastet dieser weitere Widerspruch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Frau. Das geschilderte Vorbringen erscheint aber auch nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer will von staatlichen Behörden massiv gefoltert worden sein. Er habe sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt und will in der Folge erfolgreich Tschetschenien verlassen haben. Der Beschwerdeführer hat demnach vor den tschetschenischen Behörden eine Unterstützung der Widerstandsbewegung zugegeben und sich verpflichtet mit den tschetschenischen Behörden zusammenarbeiten. Er will in diesem Zusammenhang auch etwas unterschrieben haben. In diesem Lichte mutet es geradezu absurd an, dass er nach seiner Flucht mit seiner Frau und seinem Kind mit diesen für zwei Tage nach Tschetschenien zurückgekehrt ist. Er will mit seiner Frau und seinem Kind in sein Elternhaus zurückgekehrt sein. Auch will er in Tschetschenien ein Krankenhaus aufgesucht haben, um sich seine Verletzungen bestätigen zu lassen. Eine erfolgreich mit der Familie aufgrund massiver Verfolgung geflüchtete Person würde wohl kaum freiwillig nach Tschetschenien zurückkehren und sich der Gefahr aussetzen, von seinen Verfolgern gefunden zu werden. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind dieser Gefahr ausgesetzt hätte, erscheint vollkommen lebensfremd. Vollkommen unplausibel ist auch, dass der sich bereits auf der Flucht befindliche Beschwerdeführer gerade an eine staatliche Klinik wendet, um Verletzungen dokumentieren zu lassen, die durch Folter entstanden sind. Führt man sich vor Augen, dass der Beschwerdeführer, seine Frau und sein Kind keine Bedenken gehabt haben, mit ihren identitätsbezeugenden Dokumenten den Herkunftsstaat zu verlassen, muss dies wohl als weiteres Indiz gegen eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden gewertet werden. Zu Bedenken war letztlich auch, dass sich zahlreiche nahe - auch männliche - Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau unvermindert und unbehelligt im Herkunftsstaat aufhalten. Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens scheitert demnach daran, dass dieses nicht mit den Länderinformationen zum Herkunftsstaat in Einklang zu bringen ist. Aus diesen ergibt sich nämlich, dass das tschetschenische Regime systematisch Angehörige potentieller Widerstandskämpfer bzw. Unterstützer von Widerstandskämpfern unter Druck setzt. Unter anderem werden diesen staatliche Unterstützungsleistungen entzogen, es wird deren Eigentum zerstört, es erfolgen Entführungen bis hin zu massiven Misshandlungen. Die tschetschenische Regierung wendet dabei auch repressive Maßnahmen an. Familien, Freunde und Verwandte werden physisch und emotional unter Druck gesetzt. Derartiges ist jedoch offensichtlich nicht erfolgt und wurde Derartiges auch nicht in der Beschwerde behauptet. In diesem Zusammenhang war auch das Vorbringen des Beschwerdeführers am 06.01.2013 als vollkommen unnachvollziehbar zu bewerten, wo er am Ende der Befragung erklärte, dass Cousins von ihm Widerstandskämpfer gewesen seien, weshalb er auch Probleme habe (AS 132). Dieses Vorbringen war aufgrund der soeben dargelegten Situation von Angehörigen von Widerstandskämpfern im Herkunftsstaat nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer hat ein derartiges Vorbringen im Übrigen weder im Zuge seiner Erstbefragung noch in seiner ausführlichen Befragung am 06.09.2012 geschildert. Er hat auch ausdrücklich erklärt, dass das Vorbringen rund um seine Anhaltung sein einziger Fluchtgrund sei. Auch in der Beschwerde blieben Probleme im Zusammenhang mit Verwandten, die Widerstandskämpfer gewesen seien, vollkommen unerwähnt. Dieses beliebige Vorbringen des Beschwerdeführers macht einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer versucht, tatsachenwidrig eine asylrelevante Verfolgung zu konstruieren. Insgesamt betrachtet war aufgrund des Gutachtens, der aufgezählten Widersprüche, Ungereimtheiten und Unplausibilitäten eine Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat klar zu verneinen. Die ausführlichen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diese Länderfeststellungen selbst in der Beschwerde zitiert. Aus den vom Bundesasylamt im Verfahren verwendeten aktuellen Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Tschetschenien keinesfalls eine Situation herrscht, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Trotz der weiterhin bestehenden, zum Teil schweren Menschenrechtsdefizite und der angespannten Lage in Zusammenhang mit Attentaten durch Widerstandskämpfer lässt sich auch derzeit nicht der Schluss ziehen, dass eine Zivilperson in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ohne zusätzliche Risikofaktoren Gefahr liefe, Opfer von Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Behörden zu werden. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes verkennt nicht, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus und in Tschetschenien im Speziellen problematisch ist und dass weiterhin mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und (auch schwere) Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Diese Szenarien rechtfertigen in vielen Fällen die Gewährung von Asyl und dies entspricht der ständigen Praxis der entscheidenden Richter des Bundesverwaltungsgerichtes. Im Ergebnis ist die aktuelle Situation in Tschetschenien daher dergestalt, dass weder von vorneherein Asylgewährung generell zu erfolgen hat, noch dass eine solche nunmehr regelmäßig auszuschließen sein wird. Die allgemeine Lage in Tschetschenien erlaubt die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine solche individuelle Verfolgung nicht besteht. Anhaltspunkt für eine solche individuelle Verfolgungsgefahr ist laut den vorliegenden Länderinformationen insbesondere ein konkret dargelegter Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt, der sich in den letzten Jahren auch auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan ausgeweitet hat. Im Blickfeld der Behörden stehen insbesondere Rebellen und deren Angehörige bzw. Gegner des bestehenden politischen Systems, wobei hiebei wiederum auf eine gewisse Ausprägung der Involvierung abzustellen ist. Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe, wie unter der Beweiswürdigung aufgezeigt, nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Involviertheit in die Widerstandsbewegung bzw. ein derart bestehender Verdacht der tschetschenischen oder russischen Behörden konnte nicht glaubhaft dargelegt werden. Die allgemeine Situation in Tschetschenien ist so, dass dem unpolitischen Beschwerdeführer und seiner Frau eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien noch dazu in XXXX und XXXX aufhalten.Gewichtiges Indiz gegen eine allgemeine Verfolgungsgefahr in Tschetschenien ist im Übrigen der Umstand, dass sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau - auch männliche Angehörige - unverändert und unbehelligt in Tschetschenien noch dazu in römisch 40 und römisch 40 aufhalten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern. Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung eine Passage aus einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die zitierte Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht laut den Randziffern im genannten Bericht auf einem am 28.06.2011 geführten Interview mit einer nicht näher genannten Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert werden würden. Aus derartigen Einzelfällen, in denen es im Falle der Rückkehr zu Befragungen kommt, kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat konstruiert werden. Aus dem bloßen Umstand einer Befragung kann im Übrigen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die weitere Randziffer des zitierten Absatzes des Berichtes der Schweizerischen Flüchtlingshilfe führt als Quelle einen Bericht vom 15.01.2010 an. Es war dementsprechend auf die aktuelleren Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, die keine undifferenzierte Gefährdung aus dem bloßen Umstand der Rückkehr nach Tschetschenien darlegen. Aus den vorgelegten Länderinformationen ergibt sich sohin insbesondere nicht, dass der Beschwerdeführer oder seine Frau aufgrund des bloßen Umstandes, dass sie den Herkunftsstaat verlassen haben, bei einer Rückkehr Verfolger in asylrelevantem Ausmaß zu befürchten haben. Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes weist bloß der Vollständigkeit halber darauf hin, dass in der Beschwerde Ausführungen auf S. 10 des angefochtenen Bescheides angegriffen werden, die jedoch lediglich einen Vorhalt in der Einvernahme am 06.01.2013 darstellen. Dieser Vorhalt wurde im Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid wiedergegeben, ist jedoch weder in die Beweiswürdigung noch in die rechtliche Beurteilung eingeflossen, weshalb eine weitere Behandlung der dahingehenden Ausführungen in der Beschwerde unterbleiben konnte. Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation respektive Tschetschenien für den Beschwerdeführer und seine Frau keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen. Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau bei einer Rückkehr offensichtlich ebenfalls ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer hat vor der Ausreise sein finanzielles Auslangen gefunden. Auch seine Frau soll zuletzt trotz der Geburt der gemeinsamen Tochter einer Beschäftigung als Lehrerin nachgegangen sein. Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau auf. Der Beschwerdeführer berichtete auch davon, in XXXX über sein Elternhaus zu verfügen.Im Herkunftsstaat halten sich auch zahlreiche nahe Angehörige des Beschwerdeführers und seiner Frau auf. Der Beschwerdeführer berichtete auch davon, in römisch 40 über sein Elternhaus zu verfügen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wird es dem Beschwerdeführer und seiner Frau, jungen Leuten im arbeitsfähigen Alter, möglich sein, einer Beschäftigung nachzugehen und damit den gemeinsamen notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften, wobei festgehalten werden muss, dass eine Unterstützung durch die im Herkunftsstaat sich aufhaltenden Angehörigen möglich und zumutbar erscheint. Es besteht demnach kein Zweifel daran, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Frau für den Fall einer Rückkehr möglich sein wird, die gemeinsame Lebensgrundlage zu sichern. Eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung, die einen Behandlungsbedarf nach sich zieht ist vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen worden. Es haben sich demnach keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden." 1.
- Am XXXX wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin geboren. Am 13.05.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für diese ein.1.
- Am römisch 40 wurde die minderjährige Viertbeschwerdeführerin geboren. Am 13.05.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz für diese ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurde der Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, dieser
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die minderjährige Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurde der Antrag der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 13.05.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, dieser
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die minderjährige Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. 1.
- Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2014 wurde die Behandlung der Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 abgelehnt und wurden diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2015 wurden die Revisionen zurückgewiesen. 2.
- Am 16.05.2015 brachten die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zweite Anträge auf internationalen Schutz ein. 2.
- Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
§ 8Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation
§ 52Abs 9 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 16.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass deren Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 2.3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, Zln. W196 1434357-2/10E, W196 1439074-2/6E, W196 1439073-2/5E und W196 2114889-1/5E, wurden die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden
§§ 3Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 55, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Art 133Abs 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.2.3.
Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2016, Zln. W196 1434357-2/10E, W196 1439074-2/6E, W196 1439073-2/5E und W196 2114889-1/5E, wurden die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde
Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
Diese Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Zur Beweiswürdigung wurde hinsichtlich des BF1 (die anderen BF bezogen ihren Antrag auf die Fluchtgründe des BF1) folgendes angeführt: "Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer steht aufgrund der vorgelegten russischen Inlandsreisepässe des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie aufgrund der Vorlage der Geburtsurkunde der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen fest. Die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist darüber hinaus angesichts ihrer Sprach- und Ortskenntnisse plausibel. Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf deren eigenen Angaben im Verfahren. Dass sich der Erstbeschwerdeführer in Psychotherapie befindet, ergibt sich überdies aus dem vorgelegten Psychotherapeutischen Befundbericht von Jefira vom 22.10.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauskünften. Die Feststellungen zur Russischen Föderation beruhen auf einer Vielzahl unbedenklicher, seriöser und aktueller Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Die Beschwerdeführer sind den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnten, beruht auf folgenden Erwägungen: Eingangs ist auszuführen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer bereits in deren Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz als gänzlich unglaubwürdig beurteilt wurde und ist diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Überlegungen in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2014 betreffend die Erst- bis Drittbeschwerdeführer zu verweisen. Dort wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass bereits im Lichte des eingeholten fachärztlichen unfallchirurgischen Gutachtens zu schließen gewesen sei und bei näherer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch deutlich werde, dass das Vorbringen einer Überprüfung der Glaubwürdigkeit nicht standhalte, zumal dieses widersprüchlich, unplausibel und nicht nachvollziehbar gewesen sei. In ihrem Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz führten die Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass der Erstbeschwerdeführer im Rahmen einer mehrtätigen Anhaltung durch die tschetschenischen Behörden zu Unrecht beschuldigt worden sei, die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt zu haben. Nachdem der Erstbeschwerdeführer dann unter Folter die Anschuldigungen gegen ihn bestätigt habe, sei er zur Zusammenarbeit mit den tschetschenischen Behörden aufgefordert worden, wozu er sich einverstanden erklärt habe. Nach seiner Freilassung sei er gemeinsam mit seiner Frau und seiner minderjährigen Tochter geflüchtet. Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, brachten die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren kurz zusammengefasst vor, dass ihnen nach Erhalt der abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Diakonie XXXX geraten worden sei, neuerliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters sei mittlerweile ihre zweite Tochter geboren worden und habe der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus einen Brief, konkret eine Ladung, von seiner Stiefmutter aus Tschetschenien erhalten. Weiters würden sie festhalten wollen, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers in den Wald gegangen sei und der Erstbeschwerdeführer deshalb Probleme bekommen habe. Es wurden auch Fotos von den Beschwerdeführern in Vorlage gebracht, auf denen der Erstbeschwerdeführer mit seinem Cousin abgebildet sei.Zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, brachten die Beschwerdeführer im nunmehr gegenständlichen Verfahren kurz zusammengefasst vor, dass ihnen nach Erhalt der abweisenden Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes durch die Diakonie römisch 40 geraten worden sei, neuerliche Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Weiters sei mittlerweile ihre zweite Tochter geboren worden und habe der Erstbeschwerdeführer darüber hinaus einen Brief, konkret eine Ladung, von seiner Stiefmutter aus Tschetschenien erhalten. Weiters würden sie festhalten wollen, dass der Cousin des Erstbeschwerdeführers in den Wald gegangen sei und der Erstbeschwerdeführer deshalb Probleme bekommen habe. Es wurden auch Fotos von den Beschwerdeführern in Vorlage gebracht, auf denen der Erstbeschwerdeführer mit seinem Cousin abgebildet sei. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von den Beschwerdeführern im nunmehrigen Verfahren präsentierte Bedrohungssituation aufgrund zahlreicher Unplausibilitäten nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse. Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu dem Ergebnis, dass die von den Beschwerdeführern im nunmehrigen Verfahren angegebenen Probleme nicht den Tatsachen entsprechen. Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben riefen die Beschwerdeführer - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt - schon mit den Ausführungen zu dem Erhalt der Ladung hervor: So gab der Erstbeschwerdeführer auf die Frage, von wem und wo er die Ladung erhalten habe an, dass er diese in St Pölten von einem Tschetschenen übernommen habe, der ihn zuvor angerufen gehabt habe. Über weiteres Befragen war es dem Beschwerdeführer weder möglich, den Namen des angeblichen Überbringers zu nennen, noch sonstige konkrete Angaben zu dessen Person zu machen; er wisse nur, dass er in Tschetschenien wohne und nun nach Österreich gekommen sei. Die Frage, ob dies alles sei, bejahte der Erstbeschwerdeführer. Nochmals dazu aufgefordert, konkrete Ausführungen zur Person des Überbringers zu machen, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass dieser früher in Tschetschenien gewohnt habe und nunmehr nach Österreich gekommen sei. Weil er nie Kontakt zu ihm gehabt habe, wisse er nichts Näheres und kenne auch seinen Namen nicht. Nachgefragt, wie er von der Übergabe der Ladung erfahren habe, war der Erstbeschwerdeführer ebenso nicht in der Lage ein präzises Vorbringen zu erstatten, vielmehr gestalteten sich seine Angaben vage und ausweichend: "F: Was ist jetzt mit der Ladung und der Übergabe? A: Ich hatte nicht danach gefragt. F: Wie haben Sie dann erfahren, dass Sie die Ladung erhalten und von wem sie diese erhalten und wohin Sie sich zwecks Übergabe begeben müssen? A: Das hat man mir gesagt, dass jemand nach Österreich kommt. F: Wer und wie und wann wurde ihnen das gesagt? A: Meine Mutter hat gesagt, es wird jemand nach Österreich kommen, wir geben ihm das Papier mit. Er wird es dir übergeben. F: Das ist alles was Sie über die Übergabe der Ladung erfahren haben? A: Ja. Aber wegen dieses Cousins hatte ich mehr Probleme. F: Sie haben nicht mehr über die Person des Boten sowie die näheren Einzelheiten über die Übergabe der Ladung von Ihrer Mutter erfahren? A: Nein, ich habe gehört, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft hat und heimgefahren ist." Bereits aus diesem Auszug ist ersichtlich, dass eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Modalitäten hinsichtlich der Übergabe der Ladung auch auf konkretes Nachfragen hin nicht erfolgte. Die knappen und ausweichenden Antworten des Erstbeschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen lassen klar erkennen, dass er sein Vorbringen nicht aus der eigenen Erinnerung abrufen konnte. Festzuhalten ist weiters, dass der Erstbeschwerdeführer trotz mehrmaliger Nachfrage nicht verständlich zu erklären vermochte, weswegen die Ladung nicht mit der Post verschickt wurde. So gab er zunächst an, dass dies zu gefährlich gewesen wäre, weil es sich um einen wichtigen Brief handle und es hätte sein können, dass dieser gar nicht ankomme. Damit konfrontiert, dass es doch weitaus gefährlicher sei, wenn ein Brief persönlich übergeben und von einem Unbekannten in Empfang genommen werde, entgegnete der Erstbeschwerdeführer schließlich: "Ja. Das ist richtig. Die kennen ihn ja, ich aber nicht. Außerdem hat man mir gesagt, dass man den Brief wen geben wird, den man gut kennt und er wird mir den Brief zustellen." Dies vermochte die erkennende Richterin in keiner Weise zu überzeugen und ist der Schluss der belangten Behörde, wonach es sich bei dem Vorbringen um einen misslungenen Erklärungsversuch handelt, auch für das Bundesverwaltungsgericht zutreffend. Auch der Zweitbeschwerdeführerin war es nicht möglich, diese Umstände näher aufzuklären, sondern gab diese damit konfrontiert, dass es sehr gefährlich sei, sich die Ladung persönlich übergeben zu lassen, lediglich an, keine andere Wahl gehabt zu haben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung waren die Beschwerdeführer wiederum nicht in der Lage, diese Unplausibilität aufzuklären, sondern brachten lediglich vor, die Modalitäten der Übergabe der Ladung übereinstimmend geschildert zu haben und verwiesen darauf, dass die Frage der Übergabe gar nicht wesentlich sei. Für die erkennende Richterin hat dieses Aussageverhalten jedenfalls nicht das Bild einer glaubwürdigen Fluchtgeschichte zeichnen können. Wie die belangte Behörde bereits hervorgehoben hat, ist es auch nicht plausibel und äußerst lebensfremd, dass die Vorladung, welche mit 30.03.2015 datiert ist, den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge, seiner Stiefmutter am 02.04.2015 von einem Sprengelpolizisten übergeben worden sein soll, wenn man beachtet, dass in der Ladung als Zeitpunkt der Vorladung ebenfalls der 02.04.2015 angeführt ist. Unverständlich ist zudem, weshalb der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.07.2015 davon sprach, am
- des vorigen Monats von der Ladung erfahren zu haben, gleichzeitig jedoch ausführte auch am
- des vorigen Monats die Ladung bereits erhalten zu haben. Darüber hinaus stehen diese Ausführungen in Widerspruch zu dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung vom 16.05.2015, in der er vorbrachte, vor ungefähr einer Woche von seiner Stiefmutter erfahren zu haben, dass ihn am 15.05.2015 ein Tschetschene mit einem Brief am Bahnhof St Pölten erwarten werde. Die Zweitbeschwerdeführerin gab hingegen an, dass ihr Ehemann bereits Anfang April von der Existenz der Ladung erfahren habe. Gewichtiges Indiz gegen die behauptete aktuelle Verfolgung ist darüber hinaus, dass sich zahlreiche Verwandte, darunter auch ein jüngerer Bruder des Erstbeschwerdeführers, nach wie vor im Herkunftsstaat befinden und diese nach den eigenen Angaben des Erstbeschwerdeführers von den Behörden zwar aufgesucht, aber zu keinem Zeitpunkt bedroht worden seien. Auch ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese darauf hinweist, dass es äußerst lebensfremd erscheint, dass der Erstbeschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt bereits drei Jahren in Österreich aufhielt und während dieses Zeitraumes keinerlei Ladungen in Vorlage brachte, ausgerechnet knapp nachdem der VwGH die außerordentliche Revision gegen die Erkenntnisse vom 06.03.2014 zurückgewiesen hatte, eine Vorladung zur Einvernahme als Verdächtigter, datiert mit 02.04.2015, erhalten haben soll. Gänzlich unverständlich ist zudem, weshalb der Erstbeschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren lediglich am Ende der am 06.01.2013 stattgefundenen ergänzenden Einvernahme am Rande erwähnte, dass Cousins von ihm Widerstandskämpfer gewesen seien und er auch deshalb Probleme gehabt habe, nunmehr jedoch die Rebellentätigkeit seines Cousins Anzor KHATSIEV gänzlich in den Mittelpunkt seines Vorbringens stellte, indem er vorbrachte, dass dieser Auslöser für seine Mitnahme und Folterung gewesen sei und in der nunmehrigen Beschwerde sogar behauptete, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Anzor KHATSIEV einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Zu betonen ist erneut, dass die Beschwerdeführer dies in ihrem Verfahren über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz weder in der Erstbefragung vom 20.06.2012, noch in der Einvernahme vom 06.09.2012 in auch nur einem Wort erwähnten. Das erkennende Gericht übersieht, ebenso wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, nicht, dass der Erstbeschwerdeführer auch Fotos, auf denen dieser mit seinem Cousin abgebildet sei, in Vorlage brachte, jedoch können diese Unterlagen zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens ebenso keinen Beitrag leisten und sind nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu unterstützen. Aus den Bildern ist keineswegs ersichtlich, dass es sich bei den abgebildeten Männern tatsächlich um Verwandte des Erstbeschwerdeführers handelte. In Zusammenschau mit den gravierenden Unplausibilitäten im Vorbringen der Beschwerdeführer kann jedenfalls alleine aus der Vorlage der Fotos noch nicht daraus geschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Heimatland asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Auch vermochte der Erstbeschwerdeführer nicht verständlich zu erklären, weshalb er die Fotos nicht bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorlegte. Auf Nachfrage ("Weswegen legen Sie die Fotos erst heute vor?") war der Erstbeschwerdeführer nicht in der Lage, diese Unplausibilitäten überzeugend auszuräumen, sondern brachte vor, dass er die Fotos eigentlich gleich, als er in Österreich angekommen sei, habe vorlegen wollen, jedoch Angst gehabt habe, die Eltern und Geschwister des Cousins dadurch zu gefährden, weil diese ständig durch die Bezirks- und Sprengelpolizei befragt würden. Für die erkennende Richterin ist diese Erklärung in keiner Weise nachzuvollziehen, zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Angehörigen des Cousins des Erstbeschwerdeführers durch die Vorlage von Fotos im Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich in größerem Maße gefährdet sein sollten. Der Erstbeschwerdeführer wurde während des Verfahrens mehrmalig darauf hingewiesen, dass seine Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden des Heimatlandes weitergeleitet werden. Abgesehen davon ist den Behörden im Heimatland die Rebellentätigkeit des Cousins angesichts der Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach dessen Verwandten ständig durch die Behörden aufgesucht und befragt würden, offensichtlich bereits bekannt und ist gänzlich unverständlich, weshalb die Angehörigen seines Cousins durch die Vorlage derartiger Fotos zusätzlich gefährdet sein sollten. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese davon ausgeht, dass die nunmehr in Vorlage gebrachten Fotos das bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig beurteilte Fluchtvorbringen in keiner Weise zu untermauern vermögen. Selbst wenn man dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach der Dolmetscher, der bei der Einvernahme im ersten Asylverfahren anwesend gewesen sei, in XXXX bei der Polizeistelle gearbeitet habe, Glauben schenken sollte, so wäre noch immer nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer die Fotos nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegten, zumal die Rebellentätigkeit des Cousins den Behörden im Heimatland den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge ohnedies bereits bekannt gewesen war.Selbst wenn man dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, wonach der Dolmetscher, der bei der Einvernahme im ersten Asylverfahren anwesend gewesen sei, in römisch 40 bei der Polizeistelle gearbeitet habe, Glauben schenken sollte, so wäre noch immer nicht verständlich, weshalb die Beschwerdeführer die Fotos nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlegten, zumal die Rebellentätigkeit des Cousins den Behörden im Heimatland den Angaben des Erstbeschwerdeführers zufolge ohnedies bereits bekannt gewesen war. Gänzlich unverständlich ist zudem, weshalb die Verwandten des Cousins des Erstbeschwerdeführers, der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass dessen Eltern, drei Schwestern und ein Bruder nach wie vor in Tschetschenien aufhältig seien, nach wie vor im Heimatland leben können und nur der Erstbeschwerdeführer aufgrund von Kollektivbestrafung einer Verfolgung ausgesetzt sein soll. Abgesehen davon konnte der Erstbeschwerdeführer ebenso wenig nachvollziehbar erklären, weshalb er sich die Fotos teilweise per Whats app hat schicken lassen, dies obwohl von einer Übermittlung der Ladung per Post aufgrund von Gefährlichkeit Abstand genommen wurde. Damit konfrontiert, war er nicht in der Lage diese Unplausiblität überzeugend auszuräumen, sondern gab zu Protokoll: "Naja, ich weiß nicht. Nachdem ich den negativen Bescheid bekommen hatte, hatte ich keine andere Chance. Seine Schwester wusste aber nicht." Was den der Beschwerde angefügten Artikel des russischen Innenministeriums vom 26.04.2013, wonach der Cousin des Erstbeschwerdeführers wegen Mordes gesucht werde, betrifft, so ist dazu festzuhalten, dass in dem Schreiben ausgeführt wird, dass nach "Hacijew Anzor Isajewitsch" gefahndet werde, der Erstbeschwerdeführer im Verfahren aber stets von einem Cousin namens Anzor KHATSIEV gesprochen hat. Insofern lässt sich daraus für den Erstbeschwerdeführer nichts gewinnen. Auch in dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Artikel von Kavkazpress vom 07.10.2014 über Ergebnisse einer Anti-Terror-Operation in Tschetschenien und Inguschetien im September 2014 ist der vom Erstbeschwerdeführer angegebene Name XXXX nicht enthalten, sondern ist wiederum der Name " XXXX " darin angeführt.Auch in dem vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Artikel von Kavkazpress vom 07.10.2014 über Ergebnisse einer Anti-Terror-Operation in Tschetschenien und Inguschetien im September 2014 ist der vom Erstbeschwerdeführer angegebene Name römisch 40 nicht enthalten, sondern ist wiederum der Name " römisch 40 " darin angeführt. Die erkennende Richterin übersieht auch nicht das von den Beschwerdeführern vorgelegte Schreiben von Memorial, datiert mit 15.10.2015, in welchem das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer neuerlich festgehalten wurde. Die Beschwerdeführer wiesen im Begleitschreiben vom 27.10.2015 darauf hin, dass die Informationen von der Mutter des Erstbeschwerdeführers und seiner Cousine stammen würden und deckt sich diese Information auch mit der im Schreiben enthaltenen Information, wonach die Ausführungen aufgrund von Ausführungen von Verwandten des Erstbeschwerdeführers getroffen wurden. Dieses Schreiben, welches im Wesentlichen die Ausführungen, die die Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren getroffen haben, wiederholt, ist in keiner Weise geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer zu unterstützen. Insgesamt gelang es den Beschwerdeführern in keiner Weise, individuelle und konkrete Verfolgungsgründe glaubhaft zu machen und ist auch im nunmehrigen zweiten Asylverfahren aus den soeben dargelegten Gründen davon auszugehen, dass es sich beim Fluchtvorbringen lediglich um ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung handelt. Es ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführer im Heimatland wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen hätten bzw sich eine solche zukünftig ergibt. Auch aus den in der Beschwerde angeführten Entscheidungen des EGMR lässt sich somit für die Beschwerdeführer nichts gewinnen." 3.
- Am 25.02.2016 brachten die beschwerdeführenden Parteien die gegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz ein, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am 26.02.2016 erstbefragt sowie am 12.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurden. Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF1 folgendes an: "LA: Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz? VP: Ich werde bedroht. Ich kann nicht zurück nach Hause. Ich werde umgebracht. Ich habe eine Frau und zwei kleine Töchter. Ich muss mich um sie kümmern. Ich habe auch kein zu Hause. Ich wüsste nicht wohin. Ich kann auch nicht mit meinen Freunden telefoniert, weil die Telefongespräche abgehört werden. Ich erzähle die Wahrheit. Bitte glauben sie mich. Ich werde umgebracht in Tschetschenien. LA: Hat sich seit der rechtskräftigen Entscheidung von Ihrem Vorverfahren irgendetwas Wesentliches in Ihrem Leben geändert? VP: Ich habe mit meiner
- Stiefmutter telefoniert. Sie hat mir gesagt, dass im Dezember 2015 nicht uniformierte Polizeibeamte bei meiner Mutter waren. Sie wollten wissen wo ich bin. Sie hat mir gesagt ich soll meine Telefonnummer ändern, da die Telefongespräche abgehört werden. LA: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland? VP: Diese 3 Tage Folter in Tschetschenien waren ein schreckliches Erlebnis und ich möchte nicht dass es sich wiederholt und wie ich schon sagte, es ist nicht ausgeschlossen, dass ich nach meiner Rückkehr umgebracht werde." Die BF2 bezog sich auf die Fluchtgründe hinsichtlich ihres Ehemannes. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2017 sowie vom 29.08.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen eingeräumt. 3.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12.01.2017 (Anm.: gemeint wohl 2018) wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.02.2016 in Spruchpunkt I. jeweils
§ 68Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 idgF jeweils nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen.
§ 52
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig ist.
Zufolge Spruchpunkt III. bestehe
§ 55Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.3.2.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 12.01.2017 Anmerkung, gemeint wohl 2018) wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 25.02.2016 in Spruchpunkt römisch eins. jeweils
Paragraph 68, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 idgF jeweils nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurden gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist. Zufolge Spruchpunkt römisch drei. bestehe
Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zur Beweiswürdigung wurde hinsichtlich des BF1 (die anderen BF bezogen ihren Antrag auf die Fluchtgründe des BF1) folgendes angeführt: "Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Ihre Identität steht nach Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes fest. Aufgrund des Arztbriefes vom 09.11.2017 steht fest, dass Sie wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung sind. Sie werden mit Mirtazapin medikamentös behandelt. Ihr klinischer Status ist wach und in allen Qualitäten orientiert. Sie haben eine depressive Stimmungslage und sind im Antrieb deutlich reduziert. Sie haben Gedankenkreisen und sind im Duktus leicht verlangsamt und eingeengt. Sie haben Schlaftsörungen, der im positiven Skalenbereich bedingt affizierbar ist. Sie stehen bereits in medikamentöser Behandlung, wie sich aus den von Ihnen in Vorlage gebrachten Befunden ergibt. Amtlicherseits ergaben sich weiters keinerlei Hinweise, dass Sie an sonstigen physischen oder psychischen Erkrankungen leiden könnten. Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben.Dazu ist noch anzuführen, dass aus der aktuellen und gängigen Rechtsprechung des EGMR als auch des VwGH ergeht, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem Fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Derartiges hat sich bei Ihnen keinesfalls ergeben. Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Art. 3 EMRK betroffen ist.Maßgebliche Rechtsfrage ist bei Vorliegen von Erkrankungen und/oder psychischen Störungen, ob sich durch die Durchführung der Außerlandesbringung ein gesundheitlicher Leidenszustand derart verschlechtert, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK betroffen ist. Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte des Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Personen wie Sie in der Russischen Föderation vorhanden und zugänglich.Ein notwendigerweise zu gewährender Abschiebeschutz zur Wahrung der in Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte eines Antragstellers soll in erster Linie eine gravierende Beeinträchtigung von Leib und Leben verhindern. Fehlende gleichwertige Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sind nicht geeignet, einen unzumutbaren Eingriff in die in Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte des Antragstellers aufzuzeigen, wenn dort zumutbare Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Derartige zumutbare Behandlungsmöglichkeiten sind, wie bereits erörtert, für Personen wie Sie in der Russischen Föderation vorhanden und zugänglich. Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung in die Russische Föderation im Sinne des Art. 3 EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06.Die primär durch das Bundesamt zu beantwortende Frage lautet, ob allenfalls vorliegende Erkrankungen und/oder psychische Störungen, derart schwerwiegend sind, dass eine Überstellung in die Russische Föderation im Sinne des Artikel 3, EMRK als unzumutbar angesehen werden müsste. Eine Orientierungshilfe zur Entscheidungsfindung bildet demnach die einschlägige Judikatur des EGMR. Als taugliche Basis einer rechtskonformen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts kann auf folgende Entscheidungen des EGMR verwiesen werden: Paramasothy vs. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; Ramadan & Ahjredini vs. Niederlande vom 10.11.2005, Nr. 35989/03; AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05 und GONCHAROVA & ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/
- Bezüglich der von Ihnen vorgelegten Befunde wird auf die oa. Feststellungen zur Russische Föderation hingewiesen, woraus eindeutig ersichtlich ist, dass in der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten bestehen und diese auch zugänglich sind und die medizinische Versorgung gewährleistet ist, so dass unter Verweis auf die Judikatur des EGMR auch eine psychische Störung oder ein physisches Gebrechen einer Überstellung in die Russische Föderation in keinster Weise im Wege steht. Es sei hier noch anzumerken, dass Ihre behandelnde Ärztin davon ausgeht, dass Sie in Tschetschenien Opfer schwerer Gewalt durch Folter geworden sind. Wie dem Gutachten von Dr. Geisel vom 17.10.2012 aus dem Erstverfahren allerdings zu entnehmen ist, besteht kein medizinischer Beweis für die angegebenen Misshandlungen und Ihre vorgezeigten Folterspuren sind der untaugliche Versuch einer Täuschung. Aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten erkennungsdienstlichen Behandlung ergibt sich, dass Sie mit der Person, die unter den Verf-Zahlen: 1502667 und 150513019 einen Antrag eingebracht hat, identisch sind. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrem Vorverfahren: Betreffend des rechtskräftigen Abschlusses Ihres Vorverfahrens wurde in den Verwaltungsakt Einblick genommen. Es bestehen diesbezüglich keine Bedenken. Die Feststellungen betreffend den Ausgang Ihrer Vorverfahren sowie der damals maßgeblichen Gründe für Ihren Antrag auf internationalen Schutz gründen sich auf den Akteninhalten zu den Verf-Zahlen: 1502667 und 150513019 -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 26.02.2016 zum gegenständlichen Verfahren. Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren wären nach wie vor aufrecht. Neue Fluchtgründe hätten Sie keine. Unter Berücksichtigung der bereits in Ihrem Vorverfahren festgestellten Unglaubwürdigkeit und mangels Nachweis für das tatsächliche Bestehen der von Ihnen behaupteten Rückkehrbefürchtungen, sowie aufgrund der Feststellungen zur Innerstaatlichen Fluchtalternativen in der Russischen Föderation geht das BFA in einer Zusammenschau des gesamten vorliegenden Sachverhalts davon aus, dass die von Ihnen im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen nach wie vor nicht den Tatsachen entsprechen. Sie haben sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihre Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffend Ihrer Gründe, weswegen Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgängen bezogen. Sie stützen sich auf Ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst sind und konnten dazu auch keine Neuerungen oder Veränderungen angeben. An den alten Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Da jedoch diesen ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen schon keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zukam entbehrt nun auch das im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte jeglicher Grundlage und kann diesem Gesamtvorbringen aus diesen Gründen auch weiterhin keine Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz zukommen. Weiters legten Sie ein Unterstützungsschreiben Ihres Cousins XXXX vor und dazu ein Schreiben von Reporter ohne Grenzen, welches sich jedoch ausschließlich auf die Fluchtgründe Ihres Cousins bezieht. Weiters ist anzumerken, dass Sie in den Vorverfahren Ihren Cousin weder erwähnt, noch etwas von diesem vorgelegt haben. Sie gaben an, dass er Ihnen erst gerade eben seine Hilfe angeboten hat, davor habe er das nicht gemacht. Sie gaben an, dass Ihr Cousin für Kadyrow gearbeitet hat und weiß was dort abläuft. Jedoch steht im Schreiben von Reporter ohne Grenzen genau das Gegenteil, denn Ihr Cousin habe nicht für Kadyrow gearbeitet, sondern als unabhängiger Journalist und in dieser Funktion ist es mehr als unwahrscheinlich, dass er für Kadyrow gearbeitet hat. Zusätzlich legten Sie ein Schreiben der NGO Memorial vom 04.03.2016 vor. Dieses Schreiben verweist auf ein Schreiben vom 15.10.2015, welches dem BVwG in der Beschwerde bereits vorgelegt wurde. Dieses Schreiben ist bis auf den Verweis inhaltlich völlig ident und ist daher auch nicht geeignet Ihre Flüchtlingseigenschaft zu indizieren, denn wie der BVwG im Erkenntnis vom 02.02.2015 ausgeführt hat, ist das Schreiben aufgrund von Ausführungen Ihrer Verwandten zustande gekommen. Diese decken sich im Wesentlichen mit Ihren Ausführungen und wiederholen diese, sind aber in keinster Weise geeignet Ihr unglaubwürdiges Vorbringen zu unterstützen.Sie haben sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihre Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffend Ihrer Gründe, weswegen Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgängen bezogen. Sie stützen sich auf Ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst sind und konnten dazu auch keine Neuerungen oder Veränderungen angeben. An den alten Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Da jedoch diesen ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen schon keine Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz zukam entbehrt nun auch das im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte jeglicher Grundlage und kann diesem Gesamtvorbringen aus diesen Gründen auch weiterhin keine Glaubhaftigkeit oder Asylrelevanz zukommen. Weiters legten Sie ein Unterstützungsschreiben Ihres Cousins römisch 40 vor und dazu ein Schreiben von Reporter ohne Grenzen, welches sich jedoch ausschließlich auf die Fluchtgründe Ihres Cousins bezieht. Weiters ist anzumerken, dass Sie in den Vorverfahren Ihren Cousin weder erwähnt, noch etwas von diesem vorgelegt haben. Sie gaben an, dass er Ihnen erst gerade eben seine Hilfe angeboten hat, davor habe er das nicht gemacht. Sie gaben an, dass Ihr Cousin für Kadyrow gearbeitet hat und weiß was dort abläuft. Jedoch steht im Schreiben von Reporter ohne Grenzen genau das Gegenteil, denn Ihr Cousin habe nicht für Kadyrow gearbeitet, sondern als unabhängiger Journalist und in dieser Funktion ist es mehr als unwahrscheinlich, dass er für Kadyrow gearbeitet hat. Zusätzlich legten Sie ein Schreiben der NGO Memorial vom 04.03.2016 vor. Dieses Schreiben verweist auf ein Schreiben vom 15.10.2015, welches dem BVwG in der Beschwerde bereits vorgelegt wurde. Dieses Schreiben ist bis auf den Verweis inhaltlich völlig ident und ist daher auch nicht geeignet Ihre Flüchtlingseigenschaft zu indizieren, denn wie der BVwG im Erkenntnis vom 02.02.2015 ausgeführt hat, ist das Schreiben aufgrund von Ausführungen Ihrer Verwandten zustande gekommen. Diese decken sich im Wesentlichen mit Ihren Ausführungen und wiederholen diese, sind aber in keinster Weise geeignet Ihr unglaubwürdiges Vorbringen zu unterstützen. Ihre Angaben weisen weiterhin keinen glaubhaften Kern auf. Deshalb ist festzuhalten, dass Ihre Angaben einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der in den Vorverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Aufgrund der Feststellungen in den Vorverfahren, sowie auch aufgrund der Feststellungen, dass sich in Bezug auf die Länderberichte zur Russischen Föderation keine wesentlichen Veränderungen der Lage ableiten lassen, kann weiterhin nicht von einer gezielt gegen Sie gerichteten Verfolgung ausgegangen werden und ist auch weiterhin davon auszugehen, dass Ihnen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation zusätzlich auch sehr wohl die Möglichkeit der innerstaatliche Fluchtalternative bietet, sollte diese, entgegen der Einschätzung des BFA, tatsächlich von Nöten sein. Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in der Russischen Föderation seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat. Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor. -Strichaufzählung betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesamt von deren Richtigkeit aus. Außer der ebenfalls in Österreich aufhältigen Ehegattin und den zwei gemeinsamen minderjährigen Kindern, welche alle im selben Umfang wie Sie selbst von einer zurückweisenden Entscheidung betroffen sind, verfügen Sie sonst über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich. Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich in die Russische Föderation bleibt die Einheit der Familie gewahrt, daher stellt die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Durch die Außerlandesbringung der gesamten Familie aus Österreich in die Russische Föderation bleibt die Einheit der Familie gewahrt, daher stellt die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Wenn nämlich -wie im vorliegenden Fall- eine Familie nicht getrennt werden soll, sondern vielmehr der gesamten Familie das Aufenthaltsrecht verweigert wird und alle in das Heimatland zurückkehren sollen, scheidet ein Eingriff von vornherein aus (VwGH Bad Würt, 1S3023/04 vom 18.1.2006) Es liegt auch dann kein Eingriff in das Familienleben vor, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR Guz Varas). Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Art. 8 EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Außerlandesbringung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar.Im Verfahren konnten keine sonstigen Personen festgestellt werden, mit welchen Sie im gemeinsamen Haushalt leben oder zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis besteht oder mit welchen ein im Sinne des Artikel 8, EMRK relevantes Familienleben geführt wird. Die Außerlandesbringung stellt daher insgesamt keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte." 3.
- Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher unter anderem bekannt gegeben wurde, dass die Zweitbeschwerdeführerin im siebten Monat schwanger sei. Mit Beschwerdeergänzung vom 20.02.2018 wurde ausgeführt, das ein Cousin des BF welcher sich in Deutschland aufhalte seine Verschleppung bestätigen könne. Weiters wurde der Antrag gestellt den BF1 nochmals fachärztlich untersuchen zu lassen. Weiters wurden die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere zur neuerlichen Beurteilung des Integrationsniveaus, in eventu die Angelegenheit zur Sanierung der Verfahrensmängel an die belangte Behörde zurückzuverweisen, gestellt. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten mitsamt der bezugshabenden Verwaltungsakten am 15.02.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 3.
- Mit Beschlüssen vom 20.02.2018 wurde den Beschwerden
§ 17Abs.
1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.3.4. Mit Beschlüssen vom 20.02.2018 wurde den Beschwerden
Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 3.
- Mit Schreiben vom 19.02.2018 wurde dem Rechtsvertreter der BF2 (RA Hofbauer u Wagner KG mittels Parteiengehör aufgetragen, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung schriftliche Unterlage hinsichtlich der behaupteten Schwangerschaft, incl. des voraussichtlichen Geburtstermines zu übermitteln. Am 05.03.2018 lange eine Kopien des Mutter-Kind-Passes ein, aus dem hervorgeht, das der voraussichtliche Geburtstermin der XXXX ist.Am 05.03.2018 lange eine Kopien des Mutter-Kind-Passes ein, aus dem hervorgeht, das der voraussichtliche Geburtstermin der römisch 40 ist. Offensichtlich war die Schwangerschaft beim letzten Kontakt mit der belangten Behörde noch nicht bekannt. Warum die Entscheidung in einem Folgeantrag 21 Monate gedauert hat, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Den angeführten Bescheiden wurden Länderfeststellungen zur Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien zugrunde gelegt, aus denen sich auszugsweise Folgendes ergibt: "Zur Russischen Föderation werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom Juli 2017)
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
- Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am
- Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am
- Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem
- Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am
- März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
- Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am
- September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember
- Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 2.
- Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
- September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017
- Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden s