4 Z 1 AVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Antrag des Dipl.Ing. HXXXX SXXXX vom 11.08.2013 auf amtswegige Nichtigkeitserklärung des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK römisch 40 ,
Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG beschlossen: A) Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX, wurde im Spruchpunkt I. die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 mit € 4.556,53 festgestellt.1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK römisch 40 , wurde im Spruchpunkt römisch eins. die monatliche Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008 mit € 4.556,53 festgestellt. Im Spruchpunkt II wurde ausgesprochen, dass die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008Im Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgesprochen, dass die monatlichen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vom 01.01.2008 bis 31.08.2008
der in seinem Leistungsangelegenheiten zuständigen PVA zustehe und der Bescheid des BMASK daher bezüglich der Festsetzung von Beitragszeiten und Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 2008 von einer unzuständigen Behörde ausgestellt und daher nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG von ihrer Aufsichtsbehörde, das sei vermutlich der Hr. Bundesminister Rudolf Hundsdorfer, amtswegig für nichtig zu erklären sei.Begründend wurde ausgeführt, dass einer solchen Entscheidung aufgrund seines, wegen zwischenzeitlich stattgefundener Pensionierung eingebrachten Antrages
Paragraph 194, Z3 GSVG nunmehr ausschließlich des ASG WXXXX bzw. der in seinem Leistungsangelegenheiten zuständigen PVA zustehe und der Bescheid des BMASK daher bezüglich der Festsetzung von Beitragszeiten und Versicherungszeiten für das Kalenderjahr 2008 von einer unzuständigen Behörde ausgestellt und daher nach Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG von ihrer Aufsichtsbehörde, das sei vermutlich der Hr. Bundesminister Rudolf Hundsdorfer, amtswegig für nichtig zu erklären sei.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 und 3 ASVG nicht anzuwenden.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG ist Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden.
414 Abs. 2 erster Satz ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
414 Absatz 2, erster Satz ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da diese Bestimmung in Verfahren nach dem GSVG nicht anzuwenden ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zurückweisung Gegenstand dieses Verfahrens ist der Antrag des BF vom 11.08.2013 auf amtswegige Behebung des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK XXXX, wegen Nichtigkeit aufgrund Unzuständigkeit der erkennenden Behörde.Gegenstand dieses Verfahrens ist der Antrag des BF vom 11.08.2013 auf amtswegige Behebung des Bescheides des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 12.11.2012, Zl. BMASK römisch 40 , wegen Nichtigkeit aufgrund Unzuständigkeit der erkennenden Behörde. Aus der Bestimmung des § 17 VwGVG ergibt sich, dass § 68 AVG auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden sind.Aus der Bestimmung des Paragraph 17, VwGVG ergibt sich, dass Paragraph 68, AVG auf die Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anzuwenden sind. Da der BF ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides im Sinne des § 68 AVG geltend macht, ist sein Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.Da der BF ein Recht auf Abänderung des formell rechtskräftig gewordenen Bescheides im Sinne des Paragraph 68, AVG geltend macht, ist sein Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Selbst wenn § 68 AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, stünde
7 AVG auf die Ausübung des der Behörde
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge wären nach § 35 zu ahnden.Selbst wenn Paragraph 68, AVG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwenden wäre, stünde
Paragraph 68, Absatz 7, AVG auf die Ausübung des der Behörde
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge wären nach Paragraph 35, zu ahnden. Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
GH vom 18.06.2014, Zl. 2013/09/0162) und fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen, der ein solches Aufsichtsrecht geltend macht, die Beschwerdelegitimation (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 1442, unter E 235 zu § 68 AVG angeführte hg. Judikatur) (vgl. VwGH vom 22.02.2013, Zl. 2010/07/0272, vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0093, vom 18.12.1998, ZL. 97/19/1024).Auf eine Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen im Rahmen des Aufsichtsrechts der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde
Paragraph 68, AVG besteht somit kein subjektives Recht bzw. kein verfolgbarer Rechtsanspruch vergleiche VwGH vom 18.06.2014, Zl. 2013/09/0162) und fehlt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes demjenigen, der ein solches Aufsichtsrecht geltend macht, die Beschwerdelegitimation vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, S. 1442, unter E 235 zu Paragraph 68, AVG angeführte hg. Judikatur) vergleiche VwGH vom 22.02.2013, Zl. 2010/07/0272, vom 25.01.2013, Zl. 2012/09/0093, vom 18.12.1998, ZL. 97/19/1024). Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass die von BF behauptete Unzuständigkeit des BMASK nicht vorliegt. Gegenstand des vom BF zitierten § 194 Z 3 GSVG ist die Feststellung von Versicherungszeiten, also
GSVG die in den §§ 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den §§ 116, 116a, 116b und 117 angeführten Ersatzzeiten, zu verstehen.Gegenstand des vom BF zitierten Paragraph 194, Ziffer 3, GSVG ist die Feststellung von Versicherungszeiten, also
Paragraph 114, GSVG die in den Paragraphen 115 und 117 angeführten Beitragszeiten und die in den Paragraphen 116, 116 a, 116 b und 117 angeführten Ersatzzeiten, zu verstehen. Voraussetzung für Beitragszeiten im Sinne des § 115 GSVG ist die wirksame Entrichtung der Beiträge. Da der BF die Beiträge für die Monate Mai bis August 2008 nicht wirksam entrichtet hat, gelten diese auch nicht als Versicherungszeiten.Voraussetzung für Beitragszeiten im Sinne des Paragraph 115, GSVG ist die wirksame Entrichtung der Beiträge. Da der BF die Beiträge für die Monate Mai bis August 2008 nicht wirksam entrichtet hat, gelten diese auch nicht als Versicherungszeiten. Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflicht, deren Zuordnung zu den Verwaltungssachen in § 355 ASVG in Z 1 eindeutig geregelt ist. Dementsprechend gilt als Verwaltungssache die Feststellung der Versicherungspflicht sowie Beginn und Beendigung der Versicherung.Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflicht, deren Zuordnung zu den Verwaltungssachen in Paragraph 355, ASVG in Ziffer eins, eindeutig geregelt ist. Dementsprechend gilt als Verwaltungssache die Feststellung der Versicherungspflicht sowie Beginn und Beendigung der Versicherung. Da in Anwendung des § 194 GSVG die Bestimmungen des Siebten Teils des ASVG anzuwenden sind, gilt dies auch im Verfahren nach dem GSVG und war die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und im Instanzenzug der BMASK zur Entscheidung über den Antrag des BF auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 auch zuständig.Da in Anwendung des Paragraph 194, GSVG die Bestimmungen des Siebten Teils des ASVG anzuwenden sind, gilt dies auch im Verfahren nach dem GSVG und war die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und im Instanzenzug der BMASK zur Entscheidung über den Antrag des BF auf Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung für den Zeitraum vom 01.05.2008 bis 31.08.2008 auch zuständig. In diesem Sinne ist auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes, OGH 10ObS5/89 vom 12.09.1989, zu verstehen, in dem er ausspricht: "Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1...ASGG die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (§ 355 Z 1 ASVG),... als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren nach § 74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden."Ist in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins Punkt Punkt Punkt A, S, G, G, die Versicherungspflicht, die Versicherungsberechtigung, der Beginn oder das Ende der Versicherung (Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG),... als Vorfrage strittig, so ist das Verfahren nach Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zu unterbrechen, bis über diese Vorfrage als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden worden ist, dies einschließlich eines allenfalls anhängig gewordenen Verwaltungsgerichtshofsverfahrens. Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen. Einem Rekurs gegen den Unterbrechungsbeschluß kann aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. ... Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muß das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne daß das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte (Kuderna, ASGG § 74 Erl 3; Fasching, ZPR ErgH Rz 2301; derselbe in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 719 f; Fink, ASGG 110; Wresounig, ASGG 160).Wenn eine der im ersten Halbsatz des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muß das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne daß das Gericht eine dem Paragraph 190, ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte (Kuderna, ASGG Paragraph 74, Erl 3; Fasching, ZPR ErgH Rz 2301; derselbe in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 719 f; Fink, ASGG 110; Wresounig, ASGG 160). Nach dem im § 74 Abs 1 ASGG zitierten § 355 Z 1 ASVG gehören insbesondere zu den Verwaltungssachen die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung.Nach dem im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zitierten Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG gehören insbesondere zu den Verwaltungssachen die Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung. Die Versicherungsträger sind im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung der Verwaltungssachen berufen. Zur Behandlung der Verwaltungssachen, welche die Versicherungspflicht sowie den Beginn und das Ende der Versicherung von Vollversicherten, ... und von in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten (§ 7 Z 2 ASVG)... betreffen, sind, unbeschadet der Bestimmung des § 411 ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen (§ 409 ASVG).Pensionsversicherung Teilversicherten (Paragraph 7, Ziffer 2, ASVG)... betreffen, sind, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 411, ASVG, die Träger der Krankenversicherung berufen (Paragraph 409, ASVG). Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von derenDer Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern ... feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2005176.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.