Obsah (15)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 66§ 71§ 9§ 5§ 56§ 57§ 28Art. 130§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW163 1432751-3 SpruchW163 1432751-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.) den Beschluss gefasst:römisch zwei.) den Beschluss gefasst: A) Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 2.A) Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 13.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 14.12.2011 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Am 27.07.2012 wurde der BF vor dem Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) niederschriftlich einvernommen. 1.
- Mit Bescheid vom 13.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde er
§ 10Abs. 1 Ziffer 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen.1.2. Mit Bescheid vom 13.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. wurde er
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen. Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer
§ 66Abs. 1 Asyl
G 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 08.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt. Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 14.01.2013 schließlich beim Postamt 6028 Innsbruck hinterlegt. Die Abholfrist begann am 15.01.2013 zu laufen und galt der Bescheid mit diesem Tag als zugestellt. Am 29.01.2013 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. 1.3. Am Mittwoch, den 06.02.2013, wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie unter einem eine Beschwerdeschrift, datiert mit 05.02.2013, vom rechtsfreundlichen Vertreter des BF per Telefax an das BAA übermittelt. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BAA mit Bescheid vom 25.03.2013, FZ. 11 14.985-BAI,
§ 71Abs.
1 Z 1 AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 11.04.2013 in Rechtskraft.Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom BAA mit Bescheid vom 25.03.2013, FZ. 11 14.985-BAI,
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen. Der Bescheid erwuchs am 11.04.2013 in Rechtskraft. 1.
- Die Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 27.05.2013 gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.1.
- Die Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 27.05.2013 gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. 2.
- Der rechtsfreundliche Vertreter des BF übermittelte am 16.12.2015 eine Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), in welcher neben Ausführungen zur Lebenssituation des BF beantragt wurde, ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.2.
- Der rechtsfreundliche Vertreter des BF übermittelte am 16.12.2015 eine Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), in welcher neben Ausführungen zur Lebenssituation des BF beantragt wurde, ihm einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Der rechtsfreundliche Vertreter des BF wurde seitens des BFA am 12.01.2016 auf die rechtlich normierten Antragsmodalitäten hingewiesen. 2.
- Am 07.04.2016 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 2 AsylG.2.
- Am 07.04.2016 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Unter einem wurde ein ergänzender Schriftsatz ("Beiblatt zum Antrag") seines rechtsfreundlichen Vertreters eingebracht, und wurden zwei Arbeitsbestätigungen vom Stadtmagistrat XXXX vom 24.04.2012 und vom 12.05.2016 (Beschäftigung seit 20.03.2012), eine Bestätigung der XXXX vom 17.05.2013 (Teilnahme an Uferreinigungen) sowie ein Unterstützungsschreiben vom 15.03.2013 übermittelt.Unter einem wurde ein ergänzender Schriftsatz ("Beiblatt zum Antrag") seines rechtsfreundlichen Vertreters eingebracht, und wurden zwei Arbeitsbestätigungen vom Stadtmagistrat römisch 40 vom 24.04.2012 und vom 12.05.2016 (Beschäftigung seit 20.03.2012), eine Bestätigung der römisch 40 vom 17.05.2013 (Teilnahme an Uferreinigungen) sowie ein Unterstützungsschreiben vom 15.03.2013 übermittelt. 2.
- Das BFA korrespondierte in weiterer Folge per Email am 28.08.2017 mit dem Verfasser des Unterstützungsschreibens vom 15.03.
- Bezüglich der am gleichen Tag an das AMS gerichteten Anfrage erging am 30.08.2017 die Information, dass unter dem Namen des BF eine Beschäftigungsbewilligung weder beantragt noch ausgestellt worden sei. 2.
- Am 28.08.2017 übermittelte das BFA dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF einen "Verbesserungsauftrag" sowie eine "Gewährung des Parteiengehörs", wobei insbesondere auf die Mängel der Nichtvorlage von Identitätsdokumenten und mögliche Rechtsfolgen hingewiesen wurde und ein Konvolut von Fragen zur Lebenssituation des BF in Österreich sowie zu Veranlassungen des BF iZm der Erlangung von Dokumenten bei einer Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates übermittelt wurde. Es wurde eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.09.2017 wurde u.a. ausgeführt, dass "Rückkehrdokumente aus dem Heimatland" und Identitätsdokumente nicht zu erlangen seien und der BF keine Angehörigen in seiner Heimat habe. Zudem wurde benatragt, dem BF "eine Karte für Geduldete zu erteilen". 2.
- Mit Bescheid vom vom 23.10.2017, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 55 AsylG gem. § 58 Abs. 11 Z 2 ASylG als unzulässig zurück. Gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I). Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt II). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).2.
- Mit Bescheid vom vom 23.10.2017, Zl. römisch 40 , wies das BFA den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 55, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, ASylG als unzulässig zurück. Gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG begründete die belangte Behörde damit, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG). Im Rahmen der Interessenabwägung zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erwog die belangte Behörde die unbegründete Asylantragstellung, den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF seit 30.01.2013, die Nichtexistenz eines Familienlebens, den "mäßigen Grad" der Integration des BF (Leistungsbezug aus der Grundversorgung, Nichtvorlage von Arbeitsvorverträgen oder Bescheinigungen von Vereinsmitgliedschaften, Deutschkenntnisse auf "gutem Niveau"), das Bestehen stärkerer Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich, die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF, (abermals) den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF, das Entstehen des Privatlebens im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltsstatus und das Nichtverschulden einer Behörde am "überlangen Aufenthalt" des BF und kam in dieser Abwägung zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des BF überwiegen würden und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei (Spruchpunkt I).Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG begründete die belangte Behörde damit, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG). Im Rahmen der Interessenabwägung zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung erwog die belangte Behörde die unbegründete Asylantragstellung, den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF seit 30.01.2013, die Nichtexistenz eines Familienlebens, den "mäßigen Grad" der Integration des BF (Leistungsbezug aus der Grundversorgung, Nichtvorlage von Arbeitsvorverträgen oder Bescheinigungen von Vereinsmitgliedschaften, Deutschkenntnisse auf "gutem Niveau"), das Bestehen stärkerer Bindungen zum Herkunftsstaat als zu Österreich, die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF, (abermals) den unrechtmäßigen Aufenthalt des BF, das Entstehen des Privatlebens im Bewusstsein eines unsicheren Aufenthaltsstatus und das Nichtverschulden einer Behörde am "überlangen Aufenthalt" des BF und kam in dieser Abwägung zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des BF überwiegen würden und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins). Im Weiteren erkannte die belangte Behörde die Abschiebung nach Sri Lanka für zulässig und räumte eine "zweiwöchige" Frist zur freiwilligen Ausreise ein (Spruchpunkte II. und III.).Im Weiteren erkannte die belangte Behörde die Abschiebung nach Sri Lanka für zulässig und räumte eine "zweiwöchige" Frist zur freiwilligen Ausreise ein (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Den Erlass eines zweijährigen Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.) begründete die belangte Behörde damit, dass der BF seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, sodass er unter den Anwendungsbereich des Art. 11 Abs. 1 lit. b Rückführungs-RL falle. Der BF habe zwar keinen der (demonstrativen) Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt, jedoch sei sein Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet zu verlassen, geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe. Der BF halte sich bereits seit 30.01.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem gehe der BF derzeit einer unrechtmäßigen Beschäftigung nach - er habe selbst vorgebracht, dass er seit 20.03.2012 durchgehend im Rahmen des § 7 "Bundesbetreuungsgesetz" (GVG-B) beim Gartenbauamt der Stadt XXXX beschäftigt sei. Nach Anfrage beim AMS habe er keine Beschäftigungsbewilligung und er falle nicht in den Geltungsbereich des GVG-B 2005, da sein Asylverfahren bereits 2013 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Aus der mangelnden Bereitschaft des BF zur Befolgung der österreichischen Rechtsordnung und daraus abgeleiteten Entscheidungen stellte sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine Verhaltensweise zeige, dass ihm die österreichische Rechtsordnung "nichts bedeute, was auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten" lasse, offensichtlich beabsichtige er durch sein Verhalten einen Aufenthaltstitel zu "ertrotzen". Mangels Bereitschaft zur Unterwerfung unter die "in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln" könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seine Person betreffend befinden. Zudem falle das Fehlverhalten des BF unter § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, der BF finanziere seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, somit sei eine finanzielle Belastung der öffentlichen Hand ersichtlich. Weiters führte die belangte Behörde die illegale Einreise und das beharrliche illegale Verbleiben des BF nach rechtkräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ins Treffen. Da der BF unbescholten sei, könne mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden, um ihn nach der Ausreise von künftigem rechtswidrigen Verhalten abzuhalten und damit bei ihm ein Umdenkprozess in Gang gesetzt werde. In Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergebe die Abwägungsentscheidung der Behörde, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.Den Erlass eines zweijährigen Einreiseverbots (Spruchpunkt römisch vier.) begründete die belangte Behörde damit, dass der BF seiner Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sei, sodass er unter den Anwendungsbereich des Artikel 11, Absatz eins, Litera b, Rückführungs-RL falle. Der BF habe zwar keinen der (demonstrativen) Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfüllt, jedoch sei sein Fehlverhalten, nämlich die Nichteinhaltung der behördlichen bzw. gerichtlichen Anweisung in der gewährten Frist das Bundesgebiet zu verlassen, geeignet, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden und auch den Interessen des Artikel 8, EMRK widerlaufe. Der BF halte sich bereits seit 30.01.2013 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zudem gehe der BF derzeit einer unrechtmäßigen Beschäftigung nach - er habe selbst vorgebracht, dass er seit 20.03.2012 durchgehend im Rahmen des Paragraph 7, "Bundesbetreuungsgesetz" (GVG-B) beim Gartenbauamt der Stadt römisch 40 beschäftigt sei. Nach Anfrage beim AMS habe er keine Beschäftigungsbewilligung und er falle nicht in den Geltungsbereich des GVG-B 2005, da sein Asylverfahren bereits 2013 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Aus der mangelnden Bereitschaft des BF zur Befolgung der österreichischen Rechtsordnung und daraus abgeleiteten Entscheidungen stellte sein Aufenthalt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Seine Verhaltensweise zeige, dass ihm die österreichische Rechtsordnung "nichts bedeute, was auch für die Zukunft nichts Gutes vermuten" lasse, offensichtlich beabsichtige er durch sein Verhalten einen Aufenthaltstitel zu "ertrotzen". Mangels Bereitschaft zur Unterwerfung unter die "in Österreich festgelegten rechtlichen und gesellschaftlichen Regeln" könne die Behörde nur eine negative Zukunftsprognose seine Person betreffend befinden. Zudem falle das Fehlverhalten des BF unter Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, der BF finanziere seinen Lebensunterhalt durch die Grundversorgung, somit sei eine finanzielle Belastung der öffentlichen Hand ersichtlich. Weiters führte die belangte Behörde die illegale Einreise und das beharrliche illegale Verbleiben des BF nach rechtkräftigem Abschluss seines Asylverfahrens ins Treffen. Da der BF unbescholten sei, könne mit einem Einreiseverbot von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden, um ihn nach der Ausreise von künftigem rechtswidrigen Verhalten abzuhalten und damit bei ihm ein Umdenkprozess in Gang gesetzt werde. In Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände und seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte ergebe die Abwägungsentscheidung der Behörde, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. 2.
- Ebenfalls am 23.10.2017 übermittelte das BFA bezüglich des Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete einen "Verbesserungsauftrag" sowie die "Gewährung von Parteiengehör". 2.
- Die gegen den in Punk 2.
- bezeichneten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, die Integration des BF sei "unrichtig festgestellt" worden. Er sei nicht illegal beschäftigt, sondern leiste seine Arbeit im Rahmen sozialer Arbeit und würde jederzeit in ein Dienstverhältnis übernommen werden. Zudem habe der BF die A2-Prüfung erfolgreich abgeschlossen. Im Weiteren führt die Beschwerde zusammengefasst aus, dass Interventionen bei der Vertretungsbehörde von Sri Lanka "irgendeinen Geburtsnachweis geschweige denn einen Nachweis der Staatsbürgerschaft" zu erhalten seien gescheitert, die Botschaft reagiere auf derartige Anfragen nicht und sei für den BF dort weder ein Termin noch ein Nachweis, dass er vorgesprochen hätte, wenn er keinen Termin bekomme, zu erhalten. Die Behörde habe nicht aufgezeigt, welche effektive Mitwirkung der BF unterlassen hätte. 2.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.11.2017 vom BFA vorgelegt.
- Feststellungen: 2.
- Der BF legte kein gültiges Reisedokument, keine Geburtsurkunde oder kein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor. Er stellte keinen Antrag auf Heilung dieses Mangels. Der BF belegte keine Bemühung zur Erlangung entsprechender Urkunden und Dokumente. 2.
- Im Übrigen wird der Beurteilung der oben unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.2.
- Im Übrigen wird der Beurteilung der oben unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: 3.
- Die Feststellung zur Nichtvorlage der Dokumente ergibt sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Ebenso unstrittig ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass diesbezüglich kein Heilungsantrag gestellt wurde. Da der BF zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis des Bemühens um die Erlangung entsprechender Urkunden und Dokumente erbrachte, war dies - entsprechend dem Akteninhalt - festzustellen. 3.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.3.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: IV.
- Zu Spruchpunkt I. A):römisch vier.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. A): 4.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 AsylG:4.
- Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 55, AsylG: 4.1.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG und der AsylG-DV lauten: AsylG: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1.-dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1.-dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 58. [...]Paragraph 58, [...]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist 1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder 2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. AsylG-DV: Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3.-Lichtbild des Antragstellers
§ 5
;3.-Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: 1.-Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 2.-Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht; 3.-Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels
§ 57Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.
(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG). Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: 1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 4.1.
- Mit den (mit Wirksamkeit ab
- Jänner 2014 vom NAG 2005) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E
- 06.2015, Ra 2015/21/0039).4.1.
- Mit den (mit Wirksamkeit ab
- Jänner 2014 vom NAG 2005) in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vergleiche E
- 06.2015, Ra 2015/21/0039). Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mit Hinweisen auf E 30.062015, Ra 2015/21/0039; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mit Hinweisen auf E 30.062015, Ra 2015/21/0039; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). 4.1.
- Bereits der vom BF ausgefüllte Formularantrag enthält in seiner Abschlusserklärung (L.) unter Punkt
- die Belehrung, dass eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten und dass eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen kann (AS 455) - die Kenntnisnahme (u.a.) dessen bestätigte der BF mit seiner Unterschrift. Mit Parteiengehör vom 28.08.2017 wurde dem BF seitens des BFA konkret die Vorlage eines gültigen Reisedokuments/einer Geburtsurkunde oder dem gleichzuhaltenden Dokuments aufgetragen, dies mit dem Hinweis darauf, dass der Antrag bei Nichtvorlage zurückgewiesen werde (vgl. AS 506f).4.1.
- Bereits der vom BF ausgefüllte Formularantrag enthält in seiner Abschlusserklärung (L.) unter Punkt
- die Belehrung, dass eine persönliche Mitwirkungspflicht am Verfahren besteht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten und dass eine Verletzung dieser Pflicht zu einer Zurückweisung des Antrags führen kann (AS 455) - die Kenntnisnahme (u.a.) dessen bestätigte der BF mit seiner Unterschrift. Mit Parteiengehör vom 28.08.2017 wurde dem BF seitens des BFA konkret die Vorlage eines gültigen Reisedokuments/einer Geburtsurkunde oder dem gleichzuhaltenden Dokuments aufgetragen, dies mit dem Hinweis darauf, dass der Antrag bei Nichtvorlage zurückgewiesen werde vergleiche AS 506f). Der anwaltlich vertretende BF legte kein gültiges Reisedokument vor und stellte (unstrittig) keinen Heilungsantrag gem. § 4 Abs. 1 AsylG-DV.Der anwaltlich vertretende BF legte kein gültiges Reisedokument vor und stellte (unstrittig) keinen Heilungsantrag gem. Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV. Er kam damit seiner ihm gem. § 58 Abs. 11 AsylG treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach, sodass das BFA den Antrag gem. Abs. 11 Z 2 leg.cit. zutreffend zurückwies.Er kam damit seiner ihm gem. Paragraph 58, Absatz 11, AsylG treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach, sodass das BFA den Antrag gem. Absatz 11, Ziffer 2, leg.cit. zutreffend zurückwies. Bereits das BFA hat ausgeführt, dass die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments in der Stellungnahme vom 06.09.2017 "stereotyp" vorgebracht wurde (vgl. AS 527), sodass auch unter diesem Aspekt die Annahme eine Mitwirkungspflichtverletzung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde bestreitet dies unsubstantiiert, indem sie ohne weiteres behauptet, dass sämtliche Interventionen bei der Vertretungsbehörde gescheitert wären. Demgegenüber wurde auch im Beschwerdeverfahren kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso im derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Insgesamt konnte die Beschwerde damit die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung nicht entkräften.Bereits das BFA hat ausgeführt, dass die Unmöglichkeit der Erlangung eines Reisedokuments in der Stellungnahme vom 06.09.2017 "stereotyp" vorgebracht wurde vergleiche AS 527), sodass auch unter diesem Aspekt die Annahme eine Mitwirkungspflichtverletzung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde bestreitet dies unsubstantiiert, indem sie ohne weiteres behauptet, dass sämtliche Interventionen bei der Vertretungsbehörde gescheitert wären. Demgegenüber wurde auch im Beschwerdeverfahren kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokuments oder einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte. Er hat auch nicht begründet, wieso im derartige Veranlassungen nicht zumutbar wären. Insgesamt konnte die Beschwerde damit die Annahme einer Mitwirkungspflichtverletzung nicht entkräften. Die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung war daher abzuweisen. IV.
- Zu Spruchpunkt II. A):römisch vier.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. A): 4.2.1.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.4.2.1.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 4.2.
- Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).4.2.
- Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. 4.2.
- Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben, sondern sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden. Der angefochtene Bescheid leidet unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sowie der Frage der Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbotes und der Dauer desselben nicht in gehöriger Weise auseinandergesetzt hat und den BF insbesondere weder im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu den Voraussetzungen befragt hat, noch eine die vom BFA selbst zur Entscheidungsfindung als notwendig erachteten Fragestellungen auch nur ansatzweise hinreichend abdeckende schriftliche Stellungnahme des BF eingeholt wurde und damit in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides insgesamt (Feststellungen, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung) nicht ausreichend auf den notwendigen Sachverhalt eingegangen worden ist. 4.2.
- Hinsichtlich des Unterbleibens einer Einvernahme im gegenständlichen Verfahren durch das BFA ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zukommt (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN). Ebenso VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055: Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu (vgl. E
- Juni 2015, Ra 2014/22/0181 sowie VfGH vom 06.06.2014, Zl. U2522/2013-14).4.2.
- Hinsichtlich des Unterbleibens einer Einvernahme im gegenständlichen Verfahren durch das BFA ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung eine besondere Bedeutung zukommt (VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN). Ebenso VwGH 12.11.2015 Ra 2015/21/0101 und vom 30.07.2015 Ra 2014/22/0055: Außerdem kann die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden und kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zu vergleiche E
- Juni 2015, Ra 2014/22/0181 sowie VfGH vom 06.06.2014, Zl. U2522/2013-14). Im durchgeführten Verfahren wurde der BF aber keinerlei persönlicher Befragung unterzogen, was in Anbetracht der letzten mündlichen Befragung des BF im Rahmen des Verfahrens zum Antrag auf internationalen Schutz im Juli 2012 und dem umfassenden Vorbringen zu seinen Integrationsschritten einen gravierenden Ermittlungsmangel darstellt. Auch das Urteil des EuGH vom
- 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Art. 6 dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Art. 5 und 6 Abs. 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen."Auch das Urteil des EuGH vom
- 2014 in der Rs C-249/13, Boujlida, betrifft den Anspruch des Fremden auf Anhörung vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Die Antwort des EuGH auf die Vorlagefrage lautet: Der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und insbesondere von Artikel 6, dieser Richtlinie gilt, ist dahin auszulegen, dass er für einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen den Anspruch umfasst, vor dem Erlass einer ihn betreffenden Rückkehrentscheidung seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts, zur etwaigen Anwendung der Artikel 5 und 6 Absatz 2 bis 5 der genannten Richtlinie und zu den Modalitäten seiner Rückkehr vorzutragen." Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Art. 6 gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen.Dagegen ist der Anspruch, in jedem Verfahren gehört zu werden, wie er im Rahmen der Richtlinie 2008/115 und insbesondere von deren Artikel 6, gilt, dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde weder dazu verpflichtet ist, den Drittstaatsangehörigen vor der im Hinblick auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung stattfindenden Anhörung über ihre Absicht, gegen ihn eine solche Entscheidung zu erlassen, zu unterrichten, noch ihm die Gesichtspunkte, auf die sie diese zu stützen gedenkt, mitzuteilen, noch ihm vor Einholung seiner Stellungnahme eine Bedenkzeit zu gewähren, sofern der Drittstaatsangehörige die Möglichkeit hat, seinen Standpunkt zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts sowie Gründe, die es nach dem nationalen Recht rechtfertigen können, dass diese Behörde vom Erlass einer Rückkehrentscheidung absieht, sachdienlich und wirksam vorzutragen. Entgegen dieser Judikatur hat es das BFA jedoch unterlassen, den BF im gegenständlichen Verfahren zu seinem Privat- und Familienleben persönlich einzuvernehmen. Einen solchen persönlichen Eindruck hätte sich das BFA im gegenständlichen Fall schon im Hinblick darauf, dass das Asylverfahren seit dem Jänner 2013 rechtskräftig abgeschlossen ist, die letzte persönliche Einvernahme betreffend Integration Jahre zurückliegt und der BF (sein rechtsfreundlicher Vertreter) nicht einmal schriftlich eine alle an ihn gerichteten Fragen abdeckende Stellungnahme zu möglichen integrationsbegründenden Umständen gemacht hat, verschaffen müssen. Bezüglich der zum schriftlichen Parteiengehör übermittelten Fragen mit der Aufforderung einer schriftlichen Beantwortung ist anzumerken, dass dies die Einvernahmepflicht der Behörde, insbesondere im Hinblick auf die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu ersetzen vermag. 4.2.
- Betreffend dem Einreiseverbots ist festzuhalten, dass dieses an sich schon nur Bestand gemeinsam mit der nunmehr zu behebenden Rückkehrentscheidung haben kann. 4.2.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113 festgehalten, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Wiederholt (vgl. zuletzt VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) sprach der VwGH aus, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose (vgl. E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0002; E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039), als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände (vgl. E
- November 2015, Ra 2015/21/0101; B
- Februar 2016, Ra 2016/21/0022).Wiederholt vergleiche zuletzt VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) sprach der VwGH aus, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose vergleiche E
- Juni 2015, Ra 2015/21/0002; E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039), als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände vergleiche E
- November 2015, Ra 2015/21/0101; B
- Februar 2016, Ra 2016/21/0022). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 30.06.2015 Ra 2015/21/0002; Hinweis E
- Dezember 2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (Hinweis E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen. Mangels persönlicher Einvernahme des BF hat die belangte Behörde auch bezüglich der bei Erlass des Einreiseverbots vorzunehmenden Gefährdungsprognose einen wesentlichen Ermittlungsschritt unterlassen, indem sie sich nicht einen persönlichen Eindruck verschaffte, sondern bloß aufgrund der - für sich unzureichenden - Aktenlage entschied. 4.2.
- Soweit die belangte Behörde den Erlass eines Einreiseverbots darauf stützte, dass der BF einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehe, mangelt es auch hier an Ermittlungen, die diese Annahme tragen könnten - so wurden die konkreten Umstände der Tätigkeit des BF nicht geklärt und insbesondere nicht ermittelt, inwiefern diese Tätigkeit allenfalls einer behördlichen Genehmigung bedarf oder inwiefern sie allenfalls als gemeinnützige Beschäftigung in seiner Wohngemeinde zu qualifizieren ist. Insbesondere unterblieb dabei eine Ermittlung der aktuellen Umstände beim Beschäftigungsgeber, dem Stadtmagistrat XXXX , der die Beschäftigung des BF zuletzt im Mai 2016 bestätigte.4.2.
- Soweit die belangte Behörde den Erlass eines Einreiseverbots darauf stützte, dass der BF einer unrechtmäßigen Beschäftigung nachgehe, mangelt es auch hier an Ermittlungen, die diese Annahme tragen könnten - so wurden die konkreten Umstände der Tätigkeit des BF nicht geklärt und insbesondere nicht ermittelt, inwiefern diese Tätigkeit allenfalls einer behördlichen Genehmigung bedarf oder inwiefern sie allenfalls als gemeinnützige Beschäftigung in seiner Wohngemeinde zu qualifizieren ist. Insbesondere unterblieb dabei eine Ermittlung der aktuellen Umstände beim Beschäftigungsgeber, dem Stadtmagistrat römisch 40 , der die Beschäftigung des BF zuletzt im Mai 2016 bestätigte. 4.2.
- Soweit die belangte Behörde darüber hinaus "unterstützend" (daher nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides geführt und in der Begründung nur zusätzlich [arg.: "zudem"] erwähnt) herangezogen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG (Mangel an ausreichenden Mitteln zum Unterhalt) als erfüllt ansieht, mangelt es auch in diesem Zusammenhang an einem diese Annahme tragenden Ermittlungsergebnis - zwar bezieht der BF jedenfalls Leistungen aus der Grundversorgung, darüber hinaus gab er aber etwa bei der Antragstellung an, dass er über ein "Monatsgehalt" iHv EUR 240,- verfüge. Der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt wurde vom BF weder gefordert noch strengte das BFA Ermittlungen bezüglich der vom BF geltend gemachten Geldmittel an, sodass auch hier der Sachverhalt nicht bzw. nur ansatzweise ermittelt wurde. Die belangte Behörde hat den BF also weder zu seinen Unterhaltsmitteln oder Ersparnissen befragt und ihm seine - von der belangten Behörde angenommene - Mittellosigkeit und deren allfällige Konsequenzen im Hinblick auf ein mögliches Einreiseverbot nicht vorgehalten, sodass dem BF ein allfälliger (wenn auch unwahrscheinlicher) Nachweis des Besitzes allfälliger überhaupt von vorneherein verwehrt wurde.4.2.
- Soweit die belangte Behörde darüber hinaus "unterstützend" (daher nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides geführt und in der Begründung nur zusätzlich [arg.: "zudem"] erwähnt) herangezogen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mangel an ausreichenden Mitteln zum Unterhalt) als erfüllt ansieht, mangelt es auch in diesem Zusammenhang an einem diese Annahme tragenden Ermittlungsergebnis - zwar bezieht der BF jedenfalls Leistungen aus der Grundversorgung, darüber hinaus gab er aber etwa bei der Antragstellung an, dass er über ein "Monatsgehalt" iHv EUR 240,- verfüge. Der Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt wurde vom BF weder gefordert noch strengte das BFA Ermittlungen bezüglich der vom BF geltend gemachten Geldmittel an, sodass auch hier der Sachverhalt nicht bzw. nur ansatzweise ermittelt wurde. Die belangte Behörde hat den BF also weder zu seinen Unterhaltsmitteln oder Ersparnissen befragt und ihm seine - von der belangten Behörde angenommene - Mittellosigkeit und deren allfällige Konsequenzen im Hinblick auf ein mögliches Einreiseverbot nicht vorgehalten, sodass dem BF ein allfälliger (wenn auch unwahrscheinlicher) Nachweis des Besitzes allfälliger überhaupt von vorneherein verwehrt wurde. 4.2.
- Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zur Erlassung des Einreiseverbotes selbst aus, dass hinsichtlich der vom BF nicht freiwillig nachgekommen Verpflichtung, aus dem Bundesgebiet in einen Herkunftsstaat auszureisen kein in § 53 Abs. 2 FPG normierter Tatbestand vorhanden ist, unter welchen das Verhalten des BF subsumiert werden könne. Dennoch geht die belangte Behörde im Fall des BF davon aus, dass gegen diesen ein Einreiseverbot zu erlassen ist und stützt dieses in der Begründung direkt auf Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungs-RL.4.2.
- Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid zur Erlassung des Einreiseverbotes selbst aus, dass hinsichtlich der vom BF nicht freiwillig nachgekommen Verpflichtung, aus dem Bundesgebiet in einen Herkunftsstaat auszureisen kein in Paragraph 53, Absatz 2, FPG normierter Tatbestand vorhanden ist, unter welchen das Verhalten des BF subsumiert werden könne. Dennoch geht die belangte Behörde im Fall des BF davon aus, dass gegen diesen ein Einreiseverbot zu erlassen ist und stützt dieses in der Begründung direkt auf Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungs-RL. Diesbezüglich ist vorweg auszuführen, dass im Rahmen des Europarechts erlassene Richtlinien zu ihrer Anwendbarkeit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Eine unmittelbare Wirkung bzw. Anwendbarkeit von Richtlinien wäre nur dann zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin säumig ist, die Richtlinie klar und bestimmt ist und dem Einzelnen daraus Rechte gewährt werden (vgl. EuGH Leitentscheidung Rs C-41/74 vom 04.12.1974, Van Duyn/Home Office). Hingegen kann sich der Staat aber nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie berufen, um nicht aus dem eigenen Fehlverhalten (nämlich der verspäteten Umsetzung der Richtlinie) einen Vorteil zu ziehen (vgl. etwa EuGH 12.07.1990, C-188/89, Foster/British Gas; 07.03.1996, C-192/94, El Corte Inglès).Diesbezüglich ist vorweg auszuführen, dass im Rahmen des Europarechts erlassene Richtlinien zu ihrer Anwendbarkeit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Eine unmittelbare Wirkung bzw. Anwendbarkeit von Richtlinien wäre nur dann zulässig, wenn der betreffende Mitgliedstaat nach Ablauf der Umsetzungsfrist weiterhin säumig ist, die Richtlinie klar und bestimmt ist und dem Einzelnen daraus Rechte gewährt werden vergleiche EuGH Leitentscheidung Rs C-41/74 vom 04.12.1974, Van Duyn/Home Office). Hingegen kann sich der Staat aber nicht auf die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie berufen, um nicht aus dem eigenen Fehlverhalten (nämlich der verspäteten Umsetzung der Richtlinie) einen Vorteil zu ziehen vergleiche etwa EuGH 12.07.1990, C-188/89, Foster/British Gas; 07.03.1996, C-192/94, El Corte Inglès). Die Rückführungs-RL wurde auch bereits beginnend mit dem Fremdenrechts-Änderungsgesetz (FrÄG) 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, und nachfolgenden Novellen in nationales Recht umgesetzt (vgl. VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), sodass eine unmittelbare Heranziehung des Art. 11 der Rückführungs-RL zum Nachteil des BF (im Gegensatz zu seinem Vorteil, wie etwa in VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029 betreffend die richtlinienwidrige Festsetzung einer Mindestdauer eines Einreiseverbotes von 18 Monaten in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011) - so wie von der belangten Behörde im konkreten Fall durchgeführt - als Rechtsgrundlage für die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes unzulässig ist.Die Rückführungs-RL wurde auch bereits beginnend mit dem Fremdenrechts-Änderungsgesetz (FrÄG) 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und nachfolgenden Novellen in nationales Recht umgesetzt vergleiche VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021), sodass eine unmittelbare Heranziehung des Artikel 11, der Rückführungs-RL zum Nachteil des BF (im Gegensatz zu seinem Vorteil, wie etwa in VwGH vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029 betreffend die richtlinienwidrige Festsetzung einer Mindestdauer eines Einreiseverbotes von 18 Monaten in Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011) - so wie von der belangten Behörde im konkreten Fall durchgeführt - als Rechtsgrundlage für die Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes unzulässig ist. Nach der mehrfachen Novellierung des § 53 FPG ist infolge der dazu ergangen Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029, betreffend die Art. 11 der Rückführungs-RL widersprechenden Festsetzung einer Mindestdauer eines Einreiseverbotes von 18 Monaten in § 53 Abs. 2 FPG idF FrÄG 2011, nunmehr eine Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden.Nach der mehrfachen Novellierung des Paragraph 53, FPG ist infolge der dazu ergangen Rechtsprechung des VwGH, etwa vom 15.05.2012, Zl. 2012/18/0029, betreffend die Artikel 11, der Rückführungs-RL widersprechenden Festsetzung einer Mindestdauer eines Einreiseverbotes von 18 Monaten in Paragraph 53, Absatz 2, FPG in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr eine Rückkehrentscheidung nicht mehr zwingend mit einem Einreiseverbot zu verbinden. Das gegenständliche Einreiseverbot kann daher nur aufgrund der Bestimmungen des § 53 FPG, allenfalls unter Anwendung der gebotenen "richtlinienkonformen Interpretation" erlassen werden.Das gegenständliche Einreiseverbot kann daher nur aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 53, FPG, allenfalls unter Anwendung der gebotenen "richtlinienkonformen Interpretation" erlassen werden. Die Auslegung nationalen Rechts hat sich im Rahmen der gebotenen "richtlinienkonformen Interpretation" von bereits in nationales Recht umgesetzten oder auch nicht umgesetzten Richtlinien soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie zu orientieren, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen, sofern es sich um interpretationsbedürftige nationale Vorschriften handelt. Die Pflicht zur richtlinienkonformen Interpretation besteht auch dann, wenn die Richtlinie bereits ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt ist (EuGH 05.05.1994, C-421/92, Habermann-Beltermann/Arbeiterwohlfahrt). Ausführungen der belangten Behörde zur allenfalls von ihr beabsichtigten richtlinienkonformen Interpretation, insbesondere auch bezogen darauf, hinsichtlich welcher Bestimmung des § 53 FPG sie eine solche für geboten erachtet und weshalb, lässt der angefochtene Bescheid vermissen.Ausführungen der belangten Behörde zur allenfalls von ihr beabsichtigten richtlinienkonformen Interpretation, insbesondere auch bezogen darauf, hinsichtlich welcher Bestimmung des Paragraph 53, FPG sie eine solche für geboten erachtet und weshalb, lässt der angefochtene Bescheid vermissen. 4.2.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde weder als geklärt erweist, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen ein tragfähiges Ermittlungssubstrat, das einer Entscheidung zugrunde gelegt werden könnte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA hinsichtlich des Erlasses einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall des BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des BFA hinsichtlich des Erlasses einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Da im gegenständlichen Verfahren unstrittig kein Heilungsantrag gestellt wurde und die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt, konnte bereits unter diesem Aspekt der Sachverhalt als geklärt angesehen werden. Im Übrigen erwiesen sich die Beschwerdeausführungen zum Scheitern der Interventionen bei der Vertretungsbehörde als völlig unsubstantiiert.Da im gegenständlichen Verfahren unstrittig kein Heilungsantrag gestellt wurde und die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt, konnte bereits unter diesem Aspekt der Sachverhalt als geklärt angesehen werden. Im Übrigen erwiesen sich die Beschwerdeausführungen zum Scheitern der Interventionen bei der Vertretungsbehörde als völlig unsubstantiiert.
§ 24Abs.
2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben, sodass auch unter diesem Aspekt eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Aufgrund der dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel in Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufzuheben, sodass auch unter diesem Aspekt eine mündliche Verhandlung entfallen konnte. Zu Spruchpunkten I. und II. B):Zu Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung:Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung: Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mit Hinweisen auf E 30.062015, Ra 2015/21/0039; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187), sodass bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden konnte. Zur Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sei auf VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN verwiesen; bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - die Gefährdungsprognose nachvollziehbar zu begründen, wobei hier der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (VwGH 30.06.2015 Ra 2015/21/0002; Hinweis E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments rechtfertigt bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mit Hinweisen auf E 30.062015, Ra 2015/21/0039; E 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; E 15.09.2016, Ra 2016/21/0187), sodass bezüglich der Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zurückgegriffen werden konnte. Zur Notwendigkeit der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sei auf VwGH, 26.03.2015, Ra 2014/22/0154, mwN verwiesen; bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - die Gefährdungsprognose nachvollziehbar zu begründen, wobei hier der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks besondere Bedeutung zukommt (VwGH 30.06.2015 Ra 2015/21/0002; Hinweis E
- Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W163.1432751.3.00