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{'item': 'W164 2175481-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 46§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW164 2175481-1 SpruchW164 2175481-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNE

§ 28

Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 14.08.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) aus, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) das Arbeitslosengeld ab dem 14.08.2017 gebühre. Begründend wird angeführt, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (erst) am 14.08.2017 eingebracht.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er sich bereits am 28.07.2017 beim AMS gemeldet habe. Dort habe der BF unmissverständlich bekannt gegeben, dass er von 06.
  3. bis 13.08.2017 in Österreich unterwegs sein würde. Der BF habe daraufhin einen Beratungstermin für 14.08.2017 sowie einen weiteren Termin für die Geltendmachung des Leistungsanspruches bekommen. Laut dem mit der Mitarbeiterin des AMS geführten Gespräch hätte dieser zweite Termin direkt vor dem Beratungsgespräch stattfinden sollen. Die Mitarbeiterin habe jedoch einen Fehler gemacht und ihm einen (Anmerkung: gemeint ist offenbar schriftlich) anderen Termin gegeben. Der BF habe dies versehentlich nicht mehr kontrolliert. Es handle sich um ein beiderseitiges Fehlverhalten. Der BF ersuche um die Auszahlung der fehlenden Summe.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2017 wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF sei zuletzt von 01.01.2006 bis 28.02.2017 als Angestellter bei der XXXX GmbH vollversichert beschäftigt gewesen. Von 01.03.2017 bis 26.05.2017 habe er eine Urlaubsentschädigung bezogen. Von 27.05.2017 bis 28.07.2017 habe er Krankengeld bezogen. Am 28.07.2017 habe der BF im Rahmen einer mündlichen Vorsprache beim AMS Arbeitslosengelt geltend gemacht. Ihm sei daraufhin das dafür erforderliche Antragsformular mit dem darauf angebrachten Hinweis ausgegeben worden, dass der Antrag bis spätestens 07.08.2017 abzugeben sei. Tatsächlich habe der BF den Antrag aber erst am 14.08.2017 abgegeben. Zur Versäumung der Rückgabefrist niederschriftlich befragt habe der BF angegeben, dass er sich von 30.
  5. bis 13.08.2017 in Salzburg auf Urlaub befunden habe. Dies habe er bereits 28.07.2017 angekündigt. Den am Antrag notierten Termin für die Rückgabe habe er nicht beachtet, da ihm gleichzeitig mit dem Antragsformular auch der Beratungstermin ausgefolgt worden sei und er angenommen habe, dass dieser Termin auch für die Antragsrückgabe gelte.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2017 wies das AMS diese Beschwerde ab. Zur Begründung führte das AMS aus, der BF sei zuletzt von 01.01.2006 bis 28.02.2017 als Angestellter bei der römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt gewesen. Von 01.03.2017 bis 26.05.2017 habe er eine Urlaubsentschädigung bezogen. Von 27.05.2017 bis 28.07.2017 habe er Krankengeld bezogen. Am 28.07.2017 habe der BF im Rahmen einer mündlichen Vorsprache beim AMS Arbeitslosengelt geltend gemacht. Ihm sei daraufhin das dafür erforderliche Antragsformular mit dem darauf angebrachten Hinweis ausgegeben worden, dass der Antrag bis spätestens 07.08.2017 abzugeben sei. Tatsächlich habe der BF den Antrag aber erst am 14.08.2017 abgegeben. Zur Versäumung der Rückgabefrist niederschriftlich befragt habe der BF angegeben, dass er sich von 30.
  7. bis 13.08.2017 in Salzburg auf Urlaub befunden habe. Dies habe er bereits 28.07.2017 angekündigt. Den am Antrag notierten Termin für die Rückgabe habe er nicht beachtet, da ihm gleichzeitig mit dem Antragsformular auch der Beratungstermin ausgefolgt worden sei und er angenommen habe, dass dieser Termin auch für die Antragsrückgabe gelte. Das AMS hielt fest, dass im Verfahrensakt keine seitens des BF erfolgte Bekanntgabe eines Urlaubs eingetragen sei. Der BF habe sich auch bezüglich des Urlaubszeitraumes selbst widersprochen. Das Beschwerdevorbringen sei als Schutzbehauptung zu werten. Der BF habe weder persönlich noch telefonisch um eine Verschiebung der Antragsrückgabe ersucht. Ein Anspruch auf Arbeitslosengelt könne nur dann mit dem Tag der Antragsformularausgabe als geltend gemacht angesehen werden, wenn die Rückgabe innerhalb der festgesetzten Frist erfolge. Bei Versäumung dieser Frist ohne triftigen Grund könne die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem der Antrag abgegeben wurde. Der Antrag hätte daher spätestens am 07.08.2017 abgegeben werden müssen. Eine Kulanzlösung sei aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen nicht möglich.
  8. Gegen diese Entscheidung brachte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass keine Schutzbehauptung vorliege. Der BF sei von 06.
  9. bis 13.08.2017 auf Urlaub gewesen und sei davor ab 30.07.2016 für seine berufliche Zukunft unterwegs gewesen, da er sich habe selbstständig machen wollen. Möglicherweise könne sich die Mitarbeiterin des AMS nicht erinnern. Dies sei als Basis für die Entscheidung herangezogen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der BF sprach am 28.07.2017 persönlich bei der zuständigen Regionalstelle des AMS vor. Ihm wurde ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt, auf dem der 28.07.2017 als Tag der Geltendmachung eingetragen wurde. Weiters ist auf dem Antrag vermerkt, dass dieser bis spätestens 07.08.2017 dem AMS persönlich abzugeben ist. Am selben Tag wurde dem BF eine Vereinbarung über den nächsten Beratungstermin am 14.08.2017 ausgehändigt. Der BF gab den ausgefüllten Antrag auf Arbeitslosengeld erst am 14.08.2017 beim AMS ab.
  11. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde in Zusammenhalt mit dem glaubwürdigen Inhalt der Beschwerde und wurde nicht bestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint daher nicht geboten.
  12. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791).

§ 17Abs. 1 Al

VG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit.

§ 46Abs. 1 Al

VG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791; VwGH

  1. 06.2006, 2005/08/0201).Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791; VwGH
  2. 06.2006, 2005/08/0201). Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in § 46 Abs. 1 dritter und vierter Satz AlVG genannten Fristen an (VwGH 03.07.2002, 2001/08/0227).Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG kommt es für die Qualifizierung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der in Paragraph 46, Absatz eins, dritter und vierter Satz AlVG genannten Fristen an (VwGH 03.07.2002, 2001/08/0227). Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088). Dies gilt aber nicht, wenn die Frist aus einem triftigen Grund versäumt wurde. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098). Vom Vorliegen eines triftigen Grundes wird man aber erst dann sprechen können, wenn keine zumutbare Möglichkeit der Antragsübermittlung auf anderem Wege besteht (z.B. Betrauung eines Vertreters mit der Abgabe des Antrages, VwGH
  3. 2000, 96/08/0076). Im vorliegenden Fall steht unstrittig fest, dass der BF den ausgefüllten Antrag erst nach Ablauf der für die Rückgabe gesetzten Frist abgegeben hat. Dies hat der BF auch nicht bestritten. Sein Vorbringen, wonach er von 30.
  4. bis 13.08.2017 auf Urlaub bzw. im Rahmen seines Bestrebens, sich selbstständig zu machen, unterwegs gewesen sei, ist nicht geeignet darzulegen, dass der BF durch einen triftigen Grund an der rechtzeitigen Antragsabgabe gehindert gewesen wäre: Der BF hätte den Antrag noch am 28.7.2017, dem Tag seiner ersten persönlichen Vorsprache beim AMS, ausfüllen und abgeben können oder auch für die Abgabe des Antrages bis 07.08.2017 durch einen Vertreter/eine Vertreterin sorgen können. Die Frage, ob seine Vorbringen bezüglich seiner Abwesenheiten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren wären, ist daher nicht weiter zu untersuchen. Soweit der BF einwendet, die zuständige Mitarbeiterin des AMS sei über seine am 28.7.2017 bevorstehende Abwesenheit informiert gewesen; sie hätte ihm mündlich zugesagt, er könne den Antrag beim nächsten Beratungsgespräch am 14.08.2017 einbringen, hätte dann aber auf dem Antrag einen abweichenden früheren Termin für die Antragsrückgabe vermerkt, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine rückwirkende Sanierung der verfahrensgegenständlichen Antragseinbringung zu bewirken: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterbliebenen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053). Mit BGBl I Nr. 2007/104 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer amtswegigen rückwirkenden Zuerkennung des Leistungsanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren geschaffen. Wie aus den erläuternden Bemerkungen 298 der Beilagen XXIII.GP; zu Z 20 (§ 17 Abs. 3 [Anmerkung: nun Abs. 4] AlVG) hervorgeht, wollte der Gesetzgeber dem Arbeitsmarktservice die Möglichkeit einräumen, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ein Amtshaftungstatbestand gerechtfertigt erscheint. Amtshaftungsverfahren sollen auf strittige Fälle beschränkt bleiben. Ein Antragsrecht bzw. einen Rechtsanspruch auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeräumt.Mit BGBl römisch eins Nr. 2007/104 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer amtswegigen rückwirkenden Zuerkennung des Leistungsanspruches unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren geschaffen. Wie aus den erläuternden Bemerkungen 298 der Beilagen römisch 23 .GP; zu Ziffer 20, (Paragraph 17, Absatz 3, [Anmerkung: nun Absatz 4 ], AlVG) hervorgeht, wollte der Gesetzgeber dem Arbeitsmarktservice die Möglichkeit einräumen, Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe rückwirkend zuzuerkennen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen ein Amtshaftungstatbestand gerechtfertigt erscheint. Amtshaftungsverfahren sollen auf strittige Fälle beschränkt bleiben. Ein Antragsrecht bzw. einen Rechtsanspruch auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis hat der Gesetzgeber bewusst nicht eingeräumt. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich zuletzt in seinem Erkenntnis 2015/08/0037 vom 09.07.2015 klargestellt, dass § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG (Anm: nun Abs. 4) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (Anm: nun Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG (Anm: nun Abs. 4) - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen.Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich zuletzt in seinem Erkenntnis 2015/08/0037 vom 09.07.2015 klargestellt, dass Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG Anmerkung, nun Absatz 4,) an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, Anmerkung, nun Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person - wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG Anmerkung, nun Absatz 4,) - weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen iSd § 17 Abs. 4 AlVG im Sinn des BF Gebrauch machen und seinen mit 14.08.2017 abgegebenen Antrag auf Arbeitslosengeld als fristgerecht zurückgegeben fingieren würde. Die vom BF dem AMS zur Last gelegte schuldhafte Fehlinformation wird von Seiten der belangten Behörde bestritten. Es erscheint daher auch nachvollziehbar und unbedenklich, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung iSd § 17 Abs. 4 AlVG keinen Gebrauch gemacht hat.Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der BF hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die belangte Behörde von ihrem Ermessen iSd Paragraph 17, Absatz 4, AlVG im Sinn des BF Gebrauch machen und seinen mit 14.08.2017 abgegebenen Antrag auf Arbeitslosengeld als fristgerecht zurückgegeben fingieren würde. Die vom BF dem AMS zur Last gelegte schuldhafte Fehlinformation wird von Seiten der belangten Behörde bestritten. Es erscheint daher auch nachvollziehbar und unbedenklich, dass die belangte Behörde von der Ermächtigung iSd Paragraph 17, Absatz 4, AlVG keinen Gebrauch gemacht hat. Zusammengefasst entspricht die angefochtene Entscheidung den oben dargelegten gesetzlichen Bestimmungen. Soweit sich der BF durch die von ihm behauptete Fehlinformation des AMS geschädigt erachtet, ist er auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen. Die Frage der vom BF behaupteten Fehlinformation durch das AMS muss im hier zu führenden Verfahren daher nicht geklärt werden. Aus diesem Grund erübrigt sich auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die oben angeführten Judikaturnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W164.2175481.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.