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{'item': 'W173 2166908-1'}

Obsah (14)Art. 133§§ 2§ 45§ 14§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW173 2166908-1 SpruchW173 2166908-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 1.3.2017 stellte Herr XXXX (in der Folge BF), geboren am XXXX, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
  2. Am 1.3.2017 stellte Herr römisch 40 (in der Folge BF), geboren am römisch 40 , beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG. Als Dienstgeber nannte der BF die Gemeinde Wien. Als seine Gesundheitsschädigungen gab der BF Lungenprobleme, eine BWS-Tremor, Diabetes mellitus und einen Gehirnschlag an. Dazu legte der BF medizinische Beweismittel vor. 1.
  3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.6.2017 wurde von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF1.
  4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.6.2017 wurde von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: " ...................... Anamnese: Operationen: Appendektomie und Tonsillektomie ohne Folgeschaden, Bluthochdruck seit 6 Jahren, Medikation: Mencord+ 10/12,5 1-0-0, Bisoprolol 10 1-0-0, Bisoprolol 5 0-0-1, Thrombo Ass 100 0-1-0, unter Therapie normales Blutdruckverhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, Zustand nach TIA 11/2016 mit Befall der linkenBluthochdruck seit 6 Jahren, Medikation: Mencord+ 10/12,5 1-0-0, Bisoprolol 10 1-0-0, Bisoprolol 5 0-0-1, Thrombo Ass 100 0-1-0, unter Therapie normales Blutdruckverhalten, keine Adaptationszeichen dokumentiert, Zustand nach TIA 11 aus 2016, mit Befall der linken Hemisphäre, Erstversorgung im SMZ-Ost, initiale Beschwerden: Gefühlsstörung im rechten Arm und Facialisparese, derzeit keine signifikante Klinik, Facialisparese gebessert, keine motorischen Ausfälle, Lungenleiden seit 15 Jahren bei Nikotinabusus, derzeit 40/d, Medikation: Spiolto inhaler 2- 0-0, Aprednislon 25 1,5-0-0, unter Therapie stabil, keine Adaptationszeichen, jedoch Atemnot bei Belastung, Lungenfibrose nachgewiesen, Medikation: Imurek 2-0-0, Hyperlipidämie, Medikation: Atorvastatin 80 1-0-0, Diabetes mellitus Typ II seit 14 Jahren, Medikation: Diabetalan 30 0-0-1, Victoza 1,2 ml, Lantus 0-0-30 IE, Apidra nach Bedarf, Xigduo 5/1000 1-0-1, unter Therapie Nüchternblutzucker: ca. 160 mg%, letzter HbAlc: 8,8% laut Befund 02/2017, Augen- und Nierenbefund bland, Nierenkelchstein rechts als Zufallsbefund bei der Computertomographie zur Abklärung der Raumforderung der Wirbelsäule ohne Klinik, keine interventionsindikation,Diabetes mellitus Typ römisch zwei seit 14 Jahren, Medikation: Diabetalan 30 0-0-1, Victoza 1,2 ml, Lantus 0-0-30 IE, Apidra nach Bedarf, Xigduo 5/1000 1-0-1, unter Therapie Nüchternblutzucker: ca. 160 mg%, letzter HbAlc: 8,8% laut Befund 02 aus 2017,, Augen- und Nierenbefund bland, Nierenkelchstein rechts als Zufallsbefund bei der Computertomographie zur Abklärung der Raumforderung der Wirbelsäule ohne Klinik, keine interventionsindikation, intradurale Raumforderung im Bereich der Brustwirbelsäule in Observanz, derzeit kein Fortschreiten der Grunderkrankung, keine unmittelbare Operationsindikation, keine neurologische Ausfallssymptomatik, signifikante Klinik, Abnützungserscheinung an beiden Schultergelenken seit Jahren, komm derzeit keine unmittelbare Operationsindikation, Beschwerden: Schmerzen der rechten Schulter, Nikotin: 40, Alkohol: mäßig, Derzeitige Beschwerden: im Vordergrund steht das Lungenleiden, der Antragwerber ist nicht mehr so belastbar wie früher, nach wie vor bestehender Nikotinabusus, intermittierende Sauerstoffsubstitution, Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Mencord+ 10/12,5, Bisoprolol 10, Bisoprolol 5, Thrombo Ass 100, Spiolto Inhaler, Aprednislon 25, Imurek 2-0-0, Atorvastatin 80, Diabetalan 30, Victoza, Lantus, Sozialanamnese: erlernter Bäcker, zwischenzeitlich Berufssoldat, derzeit als Buslenker der Wr. Linien tätig, Krankenstand seit 11/2016 wegen Schlaganfall und Lungenleiden bis auf weiteres, geschieden, ein erwachsenes Kind, Antragwerberin lebt alleine in einer Wohnung im
  5. Stock mit Lift,Sozialanamnese: erlernter Bäcker, zwischenzeitlich Berufssoldat, derzeit als Buslenker der Wr. Linien tätig, Krankenstand seit 11 aus 2016, wegen Schlaganfall und Lungenleiden bis auf weiteres, geschieden, ein erwachsenes Kind, Antragwerberin lebt alleine in einer Wohnung im
  6. Stock mit Lift, Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgenbefund beider Schultergelenke vom 18.10.2016: weiterhin geringgradige Zeichen einer Omarthrose sowie incipiente Acromioclaviculargelenksarthrose beidseits, gering zunehmende subakromiafen Osteophytenbildung rechts mit verschmälert imponiert Subacromialraum, kein Nachweis einer periartikulären Verkalkungen beidseits, hausärztliche Bestätigung vom 6.10.2016: der Patient leidet an Diabetes mellitus und muss deshalb strenge Diät einhalten, darüber hinaus benötigt Herr XXXX vermehrte Medikamente und Pflegeaufwand,hausärztliche Bestätigung vom 6.10.2016: der Patient leidet an Diabetes mellitus und muss deshalb strenge Diät einhalten, darüber hinaus benötigt Herr römisch 40 vermehrte Medikamente und Pflegeaufwand, lungenfachärztliche Befund vom 29.11.2016/Diagnosen: chronischer Nikotinabusus, COPD 1B, Adipositas, Zustand nach Zerebralinsult, Verdacht auf Lungenfibrose, Lungenemphysem, Therapieempfehlung: Victoza 6, Lantus, Apidra, Thrombo Ass 100, Mencord +, Amlodipin, Bisoprolol 10, Diabetalan 30, Beta 6 16, Berodual DA, Atorvastatin 80, Metformin 1000, Patientenbrief des SMZ Ost vom 16,11.2016/Aufnahmegrund: Sensibilitätsstörung der rechten oberen Extremität und der rechten Gesichtshälfte, Diagnose bei der Entlassung: TIA linksseitig, Zustand nach linksseitigem subakutem Grenzzoneninfarkt, multiple lakunärer Defekte cerebrale links, arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus 2, Nikotinabusus, intradurale Raumforderung TH 1 bis TH 3 in Observanz, Penicillinallergie, empfohlene Medikation: Thrombo Ass 100, Sortis 80, Mencord +, Bisoprolol 10, Metformin 1000, Diabetalan 30, Lantus 100, Apidra 100, Victoza 6, Befundnachreichung: Lungenröntgen erstellt vom Diagnosezentrum Donaustadt am 11.1.2016: interstitielle fibröse imponierende Strukturalteration beidseits laterobasal, rechts mehr als links, Emphysemverdachtszeichen, normal großer kompensiert der Herzschatten, keine Ergüsse, Befundnachreichung: Magnetresonanzbefund der Halswirbelsäule erstellt durch das Diagnosezentrum Donaustadt am 2.2.2015/Ergebnis: noch mitdargestellten und als vordringlichste Befund befindet sich an der oberen Brustwirbelsäule und 12 und TH 1 bis TH 3 eine deutlich spiralförmige Aufhebung des Myelons, diese dringend suspekt (Belastung?), Eine weitere Evaluierung der Brustwirbelsäule mit Kontrastmittel ist unbedingt erforderlich, an der Halswirbelsäule multisegmentale Diskus Osteochondrosen, ansonsten vor allem links ausgeprägte Spondylosen in den Segmenten C3/C4 und C5/C6, hier finden sich auch schmälere begleitende Discusherniation, wobei jedoch ossär degenerativen Veränderungen im Vordergrund stehen dürften, dadurch kommt es auch zu höhergradigen vor allem knöchern bedingten Einengungen und zwar vor allem am Neuroforamen C3/C4 links, etwas geringer ausgeprägte C4/C5 links und C5/C6 beidseits, Befundnachreichung: Computertomographie des Thorax erstellt durch das Diagnosezentrum Donaustadt am 28.10.2016/Ergebnis: Größenkonstanz der bereits bekannten 7 mm Durchmesser haltende Rundherde an den Oberlappen links lateral sowie im Bereich der Lingula lateral, dieses somit als unspezifisch Granulom einzustufen sowie auch größenkonstanter ca. 4 mm Durchmesser haltende verdickt im rechten Unterlappen paramediastinal sowie lateral, keine suspekten pleuropulmonalen Veränderungen, oberlappenbetontes panazinäres Emphysem sowie interstitielle Lungenfibrose mit Honeycombing in den Oberlappen betonte und subpleural Arealen mit Zeichen einer mäßigen Aktivität im Sinne von Milchglasareale, diese Progredienz zu Voruntersuchung, geringe Traktionsbronchiektasien in den Unterlappen beidseits sowie geringe Bronchialwandverdichtungen, unveränderte hypodense Schilddrüsenknoten im linken Schilddrüsenlappen mit 2,3 cm sowie vermehrte Lymphknoten, welche jedoch eher entzündlich imponieren mediastinal und hilär, schlanke Nebennieren beidseits, sowie Nephrolithiasis rechts mit 11 mm großen Nierenkelchkonkrement im Bereich der kaudalen Nieren Kelchgruppe, vermutlich ehemals gerade nicht im Untersuchungsgebiet dargestellt, Lipomatosis pankreaticus, degenerative Veränderung an den ossär Strukturen, Befundnachreichung: Laborbefund erstellt durch das Labor Dr. XXXX am 23.11.2016: Blutzucker 231 mg% (60-110), HbAlc: 8,3 % (4,0 6,1),Befundnachreichung: Laborbefund erstellt durch das Labor Dr. römisch 40 am 23.11.2016: Blutzucker 231 mg% (60-110), HbAlc: 8,3 % (4,0 6,1), Vitamin D Mangel: 10,6 ng/ml (30- 100), CRP: 1,35 mg% (<0,5), Mikroalbuminurie: 158 mg/l (<20), Befundnachreichung: Magnetresonanzbefund der Brustwirbelsäule erstellt durch das Diagnosezentrum Urania am 31.8.2016/Ergebnis: verglichen zur Voruntersuchung besteht ein unveränderter Befund, unveränderte Raumforderung am throrakale Myelon auf Höhe TH2/TH3 mit direkt anschließender kurzstreckiger Verschmächtigung des Myelons auf Höhe TH 3/TH 4, unverändert ist auch der Liquorraum dorsal des Myelons und kaudal von TH 4 verbreitert, ebenso unverändert Protrusionen C3 bis C6 sowie Th2 bis TH 5, Befundnachreichung: Internistischer Befund vom 6.12.2016/Diagnosen: Verdacht auf rezidivierende linkshirnigem TIA, Magnetresonanz verifizierte altvaskuläre Defekte links arterielle Hypertonie, Hyperlipidämie, Diabetes mellitus 2B, Nikotin, intradurale Raumforderung TH 1 bis TH 3 in Observanz, Penicillinallergie, Lungenabklärung, Therapievorschlag: Apidra, Lantus, Metformin 1000, Diabetalan 30, Victoza 6, Thrombo Ass 100, Bisoprolol 10, Mencord +20/12,5, Sortis SO, Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: guter Allgemeinzustand, Ernährungszustand: guter Ernährungszustand, Größe: 176,00 cm, Gewicht: 108,00 kg, Blutdruck: 140/75 Klinischer Status - Fachstatus: Sauerstoffsättigung der Raumluft: p02: 95 %, Puls: 88/min, keine Ruhedyspnoe Antragwerber kommt mit mobilem Sauerstoffgerät zur Untersuchung (Nasenkanüle), Kopf: Zähne: teilsaniert, lückenhaft, Gleitsichtbrille, Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B., Thorax: symmetrisch, incipiente Gynäkomastie, Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen mäßig gut verschieblich, son. Klopfschall, Wirbelsäule: endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule, Kinn-Jugulum- Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 10cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm, Hartspann der Hals- und Lendenwirbelsäule, Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach Appendektomie, Nierenlager: beidseits frei, obere Extremität: frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich, untere Extremität: frei beweglich, Umfang des rechten Kniegelenkes: 42cm (links: 44cm), keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 42cm (links: 42,5cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich, Gesamtmobilität - Gangbild: leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe erforderlich, Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da fix Insulingabe und keine signifikanten Spätschäden dokumentiert 09.02.02 30 02 degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Discusherniation im Halswirbelsäulensegment, unklare Raumforderung im Bereich der Brustwirbelsäule auf Höhe Th2/Th3 und TH 3/Th4 unterer Rahmensatz, da keine signifikanten neurologischen Defizite fassbar 02.01.02 20 03 Bewegungsstörung beider Schultergelenke fixer Rahmensatz 02.06.02 20 04 chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus, COPD Stadium Gold I, Verdacht auf Lungenfibrose oberer Rahmensatz, da ständige Medikation erforderlich, jedoch keine Oxygenierungsstörung nachweisbar; inkludiert postspezifische Veränderungen in den Oberlappen, chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei Nikotinabusus, COPD Stadium Gold römisch eins, Verdacht auf Lungenfibrose oberer Rahmensatz, da ständige Medikation erforderlich, jedoch keine Oxygenierungsstörung nachweisbar; inkludiert postspezifische Veränderungen in den Oberlappen, 06.06.01 20 05 Nierenkelchkonkrement rechts unterer Rahmensatz, da befunddokumentiert ohne Klink und ohne Behandlungserfordernis 08.01.04 10 06 Restsymptomatik nach TIA (transitorisch ischämischer Attacke) und linksseitigem subakutem Grenzzoneninfarkt bei multiplen lakunären Defekten cerebral links unterem Rahmensatz, da milde Klinik und ohne motorischen Ausfälle 04.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) bis 6) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, erreichen jedoch keinen Grad der Behinderung. Pankreaslipomatose ohne ständiges Substitutionserfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Allergische Reaktion auf Anwendung von Penicillin kann durch Expositionsprophylaxe vermieden werden und erreicht ohne klinisches Erscheinungsbild keinen Grad der Behinderung. ............................. Dauerzustand. Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: ja ....................................." 1.
  7. Mit Bescheid vom 6.7.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 BEinst

G, BGBl Nr.22/1970 idgF, abgewiesen. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG wurde auf das eingeholte, beiliegende, ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.1.2. Mit Bescheid vom 6.7.2017 hat die belangte Behörde den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr.22 aus 1970, idgF, abgewiesen. Unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG wurde auf das eingeholte, beiliegende, ärztliche Sachverständigengutachten verwiesen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Danach betrage der Grad der Behinderung 30 v.H.

  1. Gegen den Bescheid vom 6.7.2017 wurde vom BF mit Schreiben vom 7.8.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde vorgebracht, seit November 2016 im Otto Wagner Spital wegen einer Lungenfibrose behandelt zu werden. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Er benötige 2 1/2 Liter Sauerstoff. Dazu legte der BF Befunde vor.
  2. Am 8.8.2017 wurde der Verwaltungsakt samt Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. 3.
  3. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.11.2017 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:3.
  4. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenheilkunde und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 3.11.2017 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "........... Als Beweismittel vorgelegt wird ein Befundbericht der Lungenabteilung des Otto-Wagner-Spitals vom 10.04.2017 Aktenseite 44: Lungenfibrose unter immunsuppressiver Behandlung seit Jänner 2017, Langzeitsauerstofftherapie bei Belastung seit Jänner 2017, kleine Rundherde beidseits in Verlaufskontrolle, Bluthochdruck, Zuckerkrankheit. In dem Befund wird festgehalten, dass eine das Immunsystem unterdrückende Therapie vermutlich lebenslang notwendig sein wird. Die Diffusionskapazität für Sauerstoff war mitteischwer eingeschränkt. Ein weiteres Schreiben dieser Abteilung vom 22.09.2017 enthält folgende Angaben: Verlaufskontrolle bei Lungenfibrose, Atemnot bei Belastung stabil, maximal 2 Stockwerke möglich, Diffusionskapazität für Sauerstoff nur 44%, eine Messung der Atemgase in Ruhe und bei Belastung zeigt einen massiven Abfall des Sauerstoffwertes auf 71 auf 57 mmHg bei nur 50 Watt Belastung, eine Fortsetzung der Sauerstofftherapie, sowie der immunsuppressiven Behandlung wird angeraten. Der BF selbst führt aus, seit Herbst 2016 an Lungenfibrose und COPD zu leiden, die Sauerstoffflasche hätte er im November 2016 vom Otto-Wagner-Spital verordnet erhalten, er führt sie bei der gegenständlichen Untersuchung auch mit. Er ist als Buschauffeur bei den "Wiener Linien" tätig, als Betriebsrat sei er unkündbar. Beim Lenken von Bussen verwende er das Sauerstoffgerät nicht. Erst kürzlich hätte man ihm von ärztlicher Seite die Fahrtauglichkeit bestätigt. Eine CT-Thorax in hoher Auflösung vom 02.10.2017 wird ebenfalls eingesehen: Keine Änderung gegenüber 2016, Hinweise für Emphysem, Fibrose, einzelne milchglasartige Verdichtungen, vergrößerte mediastinale Lymphknoten, zystische Veränderungen und Granulome beidseits. Hinsichtlich der anderen im Gutachten I. Instanz eingestuften Leidenszuständen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse oder neuen Informationen.Hinsichtlich der anderen im Gutachten römisch eins. Instanz eingestuften Leidenszuständen ergeben sich keine neuen Erkenntnisse oder neuen Informationen. Allergie: Penicillin Alkohol: negiert, Nikotin: 40-50 Zigaretten tgl. Medikamente: Imurek, Atorvastatin, Diabetalan, Victoza, Lantus SoloStar, Apidra Solo Star, Xigduo, Mencord Plus, Bisoprolol, Thrombo ASS, Spiolto, Berodual, weiters besteht seit November 2016 eine Langzeitsauerstofftherapie mit mobilen Sauerstoffkonzentrator, diese wird bei Anstrengungen und nachts angewendet Subjektive Beschwerden (Angaben des Beschwerdeführers) Atemnot schon bei geringen Belastungen, maximal 1-2 Stockwerk Stiegen steigen ohne Pause möglich, bei Anstrengungen soll von ärztlicher Seite angeordnet die Sauerstofftherapie verwendet werden, ebenso in der Nacht, er sei sehr kurzatmig, immer wieder Reizhusten, kein wesentlicher Auswurf, die Sauerstoffflasche hätte er schon seit Herbst
  5. Objektiver Untersuchungsbefund 57 jähriger Mann im altersentsprechenden normalen Allgemeinzustand und übergewichtiger Ernährungszustand, Größe; 178 cm, Gewicht: 106 kg, keine Ruhedyspnoe, keine Lippenzyanose, es wird eine mobile Sauerstoffversorgung mitgeführt, keine Gehhilfe, zeitlich- und örtlich orientiert, keine kognitiven Defizite, freundliche ausgeglichene Stimmungslage , die Gesamtmobilität ist durch Atemnot bei geringen Anstrengungen, sowie das beträchtliche Übergewicht offensichtlich eingeschränkt. Herz: leises systolisches Geräusch, rhythmische Herztöne, Frequenz: 100 pro Minute Lunge: hypersonorer Klopfschall, abgeschwächtes Atemgeräusch wie bei Emphysem ohne spastische Nebengeräusche Leib: weich, adipös, über Brustkorbniveau, kein Druckschmerz, Leber und Milz nicht tastbar, die Nierenlage frei Gliedmaßen: keine Krampfadern, keine Beinödeme, die großen Gelenke frei beweglich Lungenfunktionsprüfung: leichtgradige Restriktion, leichtgradige Obstruktion, grenzwertige Sauerstoffsättigung von 96% bei Raumluftatmung Diagnosen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 01 schwere interstitielle Lungenerkrankung (non specific interstitial pneumonie' NSIP) unter immunsuppressiver Dauertherapie, sowie Langzeitsauerstofftherapie seit Jänner 2017 wegen ausgeprägter Sauerstoffdiffusionsstörung Unterer Rahmensatz, da unter immunsuppressiver Dauerbehandlung, sowie Langzeitsauerstofftherapie stabiler Verlauf, insbesondere ohne Hinweise auf Drucksteigerung im Lungenkreislauf oder kardiale Sekundärerscheinungen. 06.07.03 70 02 leichtgradige chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (COPD I-II) Unterer Rahmensatz, da stabiler Verlauf ohne rezidivierende akute Exazerbationen und ohne kardiovaskuläre Folgeerscheinungen, wobei die Einstufung

Einschränkung der Atemfunktion erfolgte. 06.06.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Pulmologischer Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H., da der führende Grad der Behinderung Nr. 1 durch die an sich nur leicht- bis mäßiggradige COPD nicht erhöht wird. Die ausgeprägten Funktionsstörungen des Atemsystems sind vorwiegend im Leiden Nr. 1 erfasst. Der neue Gesamtgrad der Behinderung beträgt auch 70 v.H., da das neue Leiden Nr. 1 (schwere interstitielle Lungenerkrankung) durch die übrigen Leiden aufgrund fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht wird. 1.4) Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da ein Dauerzustand vorliegt. 1.5) Der BF ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachzugehen, sofern dort die Anwendung der Langzeitsauerstofftherapie möglich ist und kein wesentlich erhöhtes Infektionsrisiko (z.B. Schaltertätigkeit mit hoher Kundenfrequenz, medizinischer- oder veterinärmedizinischen Bereich, ect......) besteht. 1.6) Der neue Gesamtgrad der Behinderung ist mit 01.01.2017 anzunehmen. Stellungnahme zum bekämpften Gutachten

  1. Instanz: Offensichtlich war zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens die Tragweite der Lungengerüsterkrankung einschließlich Sauerstofftherapie, immunsuppressiver Dauerbehandlung und ausgeprägter Sauerstoff-Diffusionsstörung noch nicht bekannt. Das Leiden Nr. 4 im Gutachten I. Instanz Abl. 14 wurde aus fachärztlicher Sicht um 1 Stufe erhöht (im vorliegenden Gutachten Leiden Nr. 2).Das Leiden Nr. 4 im Gutachten römisch eins. Instanz Abl. 14 wurde aus fachärztlicher Sicht um 1 Stufe erhöht (im vorliegenden Gutachten Leiden Nr. 2). Weiters wurde die Lungengerüsterkrankung auf Basis des vorgelegten Befundes des Otto-Wagner-Spitals Abl. 44 der vorliegenden Funktionsstörung entsprechend neu in die Liste der Diagnosen aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung steigt dadurch um 4 Stufen. Die übrigen Leiden im bekämpften Gutachten mit Ausnahme der dortigen Nr. 4 bleiben unverändert. Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch diese Leiden auch nicht weiter erhöht. ............................." 3.
  2. Mit Schreiben vom 2.1.2018 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab.3.2. Mit Schreiben vom 2.1.2018 wurde dem BF vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Kenntnis gebracht. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu äußern. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

§ 14Abs. 1 BEinst

G vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die österreichgische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichgische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  2. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
  3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 1.3.2017 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
  4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 70 vH. Dieser Gesamtgrad ergibt sich aus den Leiden 1 (schwere interstitielle Lungenerkrankung [non specific interstitial pneumonie', NSIP] unter immunsuppressiver Dauertherapie, sowie Langzeitsauer-stofftherapie seit Jänner 2017 wegen ausgeprägter Sauerstoffdiffusionsstörung - Pos.Nr. 06.07.03 - 70%) und Leiden 2 (leichtgradige chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung [COPD I-II] - Pos.Nr. 06.06.02 - 30%), wobei das Leiden 1 durch das Leiden 2 nicht erhöht wird, da es sich bei Leiden 2 nur um eine leicht- bis mäßiggradige COPD handelt und die Atemwegserkrankung mit der ausgeprägten Funktionsstörung vorwiegend unter Leiden 1 erfasst wurde. Die übrigen Leiden bleiben unverändert (Leiden: degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Discusherniation im Halswirbelsäulensegment, unklare Raumforderung im Bereich der Brustwirbelsäule auf Höhe Th2/Th3 und TH 3/Th4 [Pos.Nr. 02.01.02 - GdB 30%]; insulinpflichtiger Diabetes mellitus [Pos.Nr. 09.02.02 - GdB 30%]; Bewegungsstörung beider Schultergelenke [Pos.Nr. 02.06.02 GdB - 20%]; Nierenkelchkonkrement rechts [Pos.Nr. 08.01.04 - GdB 10%]). Eine Erhöhung erfolgt auch nicht durch diese aufgezählten übrigen Leiden, da es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlt. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt ab dem 1.1.2017 vor. Herrn XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen.Bewegungsstörung beider Schultergelenke [Pos.Nr. 02.06.02 GdB - 20%]; Nierenkelchkonkrement rechts [Pos.Nr. 08.01.04 - GdB 10%]). Eine Erhöhung erfolgt auch nicht durch diese aufgezählten übrigen Leiden, da es an einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung fehlt. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand. Der Gesamtgrad der Behinderung liegt ab dem 1.1.2017 vor. Herrn römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 1.
  5. Auf Grund des Gesamtgrades der Behinderung von 70 % ab 1.1.2017 erfüllt der BF ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  6. Beweiswürdigung: Zu 1.
  7. und 1.2.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Zu 1.3.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF ist gestützt auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, 3.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchungen des BF. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung des BF von 70v.H fest.Zu 1.3.) Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des BF ist gestützt auf das oben wiedergegebene, vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, Dr. römisch 40 , 3.11.2017 nach einer persönlichen Untersuchungen des BF. Dieses eingeholte Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die Sachverständige stellte einen Gesamtgrad der Behinderung des BF von 70v.H fest. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige, Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, hat sich auch mit den vom BF der Atemwegserkrankung des BF eingehend auseinander gesetzt. Er hat schlüssig feststellte, dass das Leiden 1 (schwere interstitielle Lungenerkrankung [non specific interstitial pneumonie', NSIP] unter immunsuppressiver Dauertherapie, sowie Langzeitsauer-stofftherapie seit Jänner 2017 wegen ausgeprägter Sauerstoffdiffusionsstörung) wegen der immunsuppressiven Dauerbehandlung sowie der Langzeitsauerstofftherapie mit stabilem Verlauf ohne Hinweis auf Drucksteigerung im Lungenkreislauf oder kardialen Sekundärerscheinungen dem unterem Rahmensatz unter der Pos.Nr. 06.07.03 mit einem Grad der Behinderung von 70% zuzuordnen ist. Ebenso war das Leiden 2 (COPD-I-II) neu einzustufen. Diese Erkrankung des BF wies einen stabilen Verlauf ohne rezidivierende akute Exazerbationen und kardiovaskuläre Folgeerscheinungen auf, sodass diesbezüglich der untere Rahmensatz mit der Pos.Nr. 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 maßgebend war. Der Sachverständige, Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, erläuterte auch nachvollziehbar die Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens 1.Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der vorhergehenden persönlicher Untersuchung des BF erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige, Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, hat sich auch mit den vom BF der Atemwegserkrankung des BF eingehend auseinander gesetzt. Er hat schlüssig feststellte, dass das Leiden 1 (schwere interstitielle Lungenerkrankung [non specific interstitial pneumonie', NSIP] unter immunsuppressiver Dauertherapie, sowie Langzeitsauer-stofftherapie seit Jänner 2017 wegen ausgeprägter Sauerstoffdiffusionsstörung) wegen der immunsuppressiven Dauerbehandlung sowie der Langzeitsauerstofftherapie mit stabilem Verlauf ohne Hinweis auf Drucksteigerung im Lungenkreislauf oder kardialen Sekundärerscheinungen dem unterem Rahmensatz unter der Pos.Nr. 06.07.03 mit einem Grad der Behinderung von 70% zuzuordnen ist. Ebenso war das Leiden 2 (COPD-I-II) neu einzustufen. Diese Erkrankung des BF wies einen stabilen Verlauf ohne rezidivierende akute Exazerbationen und kardiovaskuläre Folgeerscheinungen auf, sodass diesbezüglich der untere Rahmensatz mit der Pos.Nr. 06.06.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 maßgebend war. Der Sachverständige, Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, erläuterte auch nachvollziehbar die Erhöhung des Grades der Behinderung des führenden Leidens
  8. Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises des Bundesverwaltungsgerichts und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, auf die Befunde und den Leidenszustand des BF samt Medikation ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden.Die bisher vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises des Bundesverwaltungsgerichts und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen fand auch dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Lungenkrankheiten und Arzt für Allgemeinmedizin, auf die Befunde und den Leidenszustand des BF samt Medikation ausführlich eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden des BF erfolgte. Die Angaben des BF konnten auch auf diese Weise objektiviert werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 3.11.2017 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Diesem traten die Parteien nicht entgegen.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A)

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 70 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit des BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt. 3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob der BF auf Grund seiner Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Diesem traten die Parteien auch nicht mehr im Rahmen des Parteiengehörs entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2166908.1.00

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