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{'item': 'W178 2126031-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW178 2126031-1 SpruchW178 2126031-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin. Maria PARZE

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde bzw BGKK) erließ am 09.02.2016 einen Bescheid, in welchem die XXXX KG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG verpflichtet wurde, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.08-31.12.12" vom 11.05.2015 und die im Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von 30.892,80 Euro unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen im Betrag vom 9.666,10 Euro zu entrichten.
  2. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde bzw BGKK) erließ am 09.02.2016 einen Bescheid, in welchem die römisch 40 KG (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet wurde, für die in der Anlage mit der näheren Bezeichnung "Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.08-31.12.12" vom 11.05.2015 und die im Prüfbericht genannten Dienstnehmer für die dort angeführten Zeiten, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von 30.892,80 Euro unter Anlastung der gesetzlichen Verzugszinsen im Betrag vom 9.666,10 Euro zu entrichten. Bei der Sozialversicherungsprüfung bei der Beschwerdeführerin seien Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden: Die Beschwerdeführerin zahle für Taxifahrten 33% der Leistungserlöse an die Mitarbeiter aus, branchenüblich seien 40%. Der aliquote Anteil der Erlöse sei abzüglich eines Anteiles in Höhe von 36.000 Euro (Schätzung mangels Nachweise der Fahrten) pro Jahr für den Geschäftsführer den aus der Anmeldung ersichtlichen Entgelten gegenübergestellt und die Lohndifferenz als Bruttobetrag entsprechend den gemeldeten Zeiträumen und Beitragsgrundlagen der einzelnen Dienstnehmer prozentuell zur Nachverrechnung gebracht. Im Kalenderjahr 2008 seien 10 namentlich angeführte Dienstnehmer im Ausmaß eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, im Kalenderjahr 2009 seien es 15 gewesen, im Kalenderjahr 2010 14, im Kalenderjahr 2011 9 und im Kalenderjahr 2012 17 Dienstnehmer. Aufgrund von bei der GPLA festgestellten Lohndifferenzen und Anpassung der aliquoten Sonderzahlung an den neu ermittelten Bruttomonatslohn seien für die vollbeschäftigten Dienstnehmer XXXX Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.173,31 Euro, für Herrn XXXX Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von gesamt 3.160,63 Euro und für Herrn XXXX Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von gesamt 10.574,46 Euro zur Nachverrechnung gelangt. Für den gesamten Prüfzeitraum sei unter der Bezeichnung "Neuanlage der Beitragsnachweisung" bzw "Berichtigung BMVG" personenunabhängige Beiträge in Höhe von insgesamt 5.984,40 Euro nachverrechnet worden. Die Verzugszinsen seien gesetzeskonform in Höhe von 9.966,10 Euro berechnet worden.Aufgrund von bei der GPLA festgestellten Lohndifferenzen und Anpassung der aliquoten Sonderzahlung an den neu ermittelten Bruttomonatslohn seien für die vollbeschäftigten Dienstnehmer römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.173,31 Euro, für Herrn römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von gesamt 3.160,63 Euro und für Herrn römisch 40 Sozialversicherungsbeiträge und Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Höhe von gesamt 10.574,46 Euro zur Nachverrechnung gelangt. Für den gesamten Prüfzeitraum sei unter der Bezeichnung "Neuanlage der Beitragsnachweisung" bzw "Berichtigung BMVG" personenunabhängige Beiträge in Höhe von insgesamt 5.984,40 Euro nachverrechnet worden. Die Verzugszinsen seien gesetzeskonform in Höhe von 9.966,10 Euro berechnet worden.
  3. Die Beschwerdeführerin brachte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 29.02.2016 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eine Beschwerde ein. Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit angefochten. Bereits mit der Entscheidung vom 27.01.2016 zu W131 2111058-2 sei die belangte Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Heranziehung des § 42 Abs 3 ASVG voraussetze, dass bereits feststehe, dass bestimmte Rechtsverhältnisse nach ASVG jedenfalls voll- oder teilversicherungspflichtig seien.Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit angefochten. Bereits mit der Entscheidung vom 27.01.2016 zu W131 2111058-2 sei die belangte Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Heranziehung des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG voraussetze, dass bereits feststehe, dass bestimmte Rechtsverhältnisse nach ASVG jedenfalls voll- oder teilversicherungspflichtig seien. Außerdem würden konsequent Personen, um deren Versicherungspflicht und in weiterer Folge civil rights nach Art. 6 MRK es gehe, vom VwGH als Parteien des jeweils eigenen Feststellungsverfahrens behandelt, wie zum Beispiel im folgenden Rechtssatz aus VwGH ZI 2013/08/0021; In einem Verfahren, welches die Versicherungspflicht von Dienstnehmern nach § 4 Abs 2 (oder Abs 4) ASVG zum Gegenstand habe, handle es sich um Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des § 8 AVG. Die belangte Behörde vermeine allerdings (auf Seite 10 ihres Bescheides), eine Verpflichtung, vor der Schätzung auch Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, bestehe nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, treffe. Das tatsächliche Entgelt der Dienstnehmer habe sie sohin laut eigenen Ausführungen geschätzt. Entgegen Art 6 MRK und § 8 AVG habe die belangte Behörde keinen der Beschäftigten Taxilenker über sein jeweiliges Beschäftigungsverhältnis bzw. den jeweiligen Kollektivvertrag befragt, sondern habe zur Begründung der Nachverrechnung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für Taxifahrten 33 % der Leistungserlöse an die Mitarbeiter auszahle. Diese Behauptung sei sohin weder durch Zeugenbefragungen, noch durch die Aktenlage, noch durch andere Beweismittel gedeckt und entspreche auch nicht den Tatsachen. Die "Ergebnisse" der Außenprüfung würde ausschließlich aufgrund der Aussage eines ehemaligen Dienstnehmers der Beschwerdeführerin, der gegenüber der belangten Behörde bzw. dem Prüfungsorgan angab, dass an ihn Bezüge ausbezahlt wurden, ohne dass diese Beträge in die Lohnverrechnung aufgenommen wurden, gründen. Einzig aufgrund dieser Angaben habe die belangte Behörde ohne konkrete Sachverhaltsprüfung sowie ohne Befragung der einzelnen Dienstnehmer, sowie des Komplementärs einfach pauschal 33 % der Leistungserlöse laut Buchhaltung herangezogen und auf die einzelnen Dienstnehmer aufgeteilt, bzw. Schätzungen vorgenommen. Es sei richtig, dass diesem Dienstnehmer tatsächlich lediglich rund 33% von den Leistungserlösen unter Berücksichtigung der persönlichen Einsatzzeit ausbezahlt worden seien, worüber der Komplementär der Beschwerdeführerin bereits Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt erstattet habe. Bei sämtlichen übrigen Dienstnehmern sei eine Auszahlung laut Kollektivvertrag erfolgt, was die belangte Behörde, hätte sie die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt und Sachverhaltsermittlungen angestellt, auch feststellen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin beantrage die Einvernahme von 33 namentlich genannten Dienstnehmern, die bei ihr in den Jahren 2008 bis 2012 beschäftigt waren.Diese Vorgehensweise der pauschalen Aufteilung widerspreche jedoch den Grundregeln eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Hätte die belangte Behörde durch die Einvernahme einzelner Dienstnehmer hinsichtlich ihrer Einsatzzeiten einvernommen oder diesbezüglich den Komplementär der Beschwerdeführerin dazu befragt, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Dienstnehmer unterschiedliche Einsatzzeiten im Verhältnis zur Lohndifferenz haben und eine pauschale Aufteilung nicht den wahren Tatsachen entspreche.Außerdem würden konsequent Personen, um deren Versicherungspflicht und in weiterer Folge civil rights nach Artikel 6, MRK es gehe, vom VwGH als Parteien des jeweils eigenen Feststellungsverfahrens behandelt, wie zum Beispiel im folgenden Rechtssatz aus VwGH ZI 2013/08/0021; In einem Verfahren, welches die Versicherungspflicht von Dienstnehmern nach Paragraph 4, Absatz 2, (oder Absatz 4,) ASVG zum Gegenstand habe, handle es sich um Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG. Die belangte Behörde vermeine allerdings (auf Seite 10 ihres Bescheides), eine Verpflichtung, vor der Schätzung auch Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, bestehe nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, treffe. Das tatsächliche Entgelt der Dienstnehmer habe sie sohin laut eigenen Ausführungen geschätzt. Entgegen Artikel 6, MRK und Paragraph 8, AVG habe die belangte Behörde keinen der Beschäftigten Taxilenker über sein jeweiliges Beschäftigungsverhältnis bzw. den jeweiligen Kollektivvertrag befragt, sondern habe zur Begründung der Nachverrechnung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin für Taxifahrten 33 % der Leistungserlöse an die Mitarbeiter auszahle. Diese Behauptung sei sohin weder durch Zeugenbefragungen, noch durch die Aktenlage, noch durch andere Beweismittel gedeckt und entspreche auch nicht den Tatsachen. Die "Ergebnisse" der Außenprüfung würde ausschließlich aufgrund der Aussage eines ehemaligen Dienstnehmers der Beschwerdeführerin, der gegenüber der belangten Behörde bzw. dem Prüfungsorgan angab, dass an ihn Bezüge ausbezahlt wurden, ohne dass diese Beträge in die Lohnverrechnung aufgenommen wurden, gründen. Einzig aufgrund dieser Angaben habe die belangte Behörde ohne konkrete Sachverhaltsprüfung sowie ohne Befragung der einzelnen Dienstnehmer, sowie des Komplementärs einfach pauschal 33 % der Leistungserlöse laut Buchhaltung herangezogen und auf die einzelnen Dienstnehmer aufgeteilt, bzw. Schätzungen vorgenommen. Es sei richtig, dass diesem Dienstnehmer tatsächlich lediglich rund 33% von den Leistungserlösen unter Berücksichtigung der persönlichen Einsatzzeit ausbezahlt worden seien, worüber der Komplementär der Beschwerdeführerin bereits Selbstanzeige beim zuständigen Finanzamt erstattet habe. Bei sämtlichen übrigen Dienstnehmern sei eine Auszahlung laut Kollektivvertrag erfolgt, was die belangte Behörde, hätte sie die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt und Sachverhaltsermittlungen angestellt, auch feststellen hätte müssen. Die Beschwerdeführerin beantrage die Einvernahme von 33 namentlich genannten Dienstnehmern, die bei ihr in den Jahren 2008 bis 2012 beschäftigt waren.Diese Vorgehensweise der pauschalen Aufteilung widerspreche jedoch den Grundregeln eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Hätte die belangte Behörde durch die Einvernahme einzelner Dienstnehmer hinsichtlich ihrer Einsatzzeiten einvernommen oder diesbezüglich den Komplementär der Beschwerdeführerin dazu befragt, so wäre sie zum Schluss gekommen, dass die Dienstnehmer unterschiedliche Einsatzzeiten im Verhältnis zur Lohndifferenz haben und eine pauschale Aufteilung nicht den wahren Tatsachen entspreche. Hätte die belangte Behörde die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt, so hätte die erfolgte Nachverrechnung einen niedrigeren Betrag ergeben. Dies aus dem Grund, da die Teilzeitmitarbeiter, bezogen auf den nachverrechneten Umsatz, im Verhältnis zu den Vollzeitmitarbeitern mehr Einsatzzeiten hätten und so die Berechnungsgrundlage eine andere wäre. Die Beschwerdeführerin stelle die Anträge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.Hätte die belangte Behörde die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt, so hätte die erfolgte Nachverrechnung einen niedrigeren Betrag ergeben. Dies aus dem Grund, da die Teilzeitmitarbeiter, bezogen auf den nachverrechneten Umsatz, im Verhältnis zu den Vollzeitmitarbeitern mehr Einsatzzeiten hätten und so die Berechnungsgrundlage eine andere wäre. Die Beschwerdeführerin stelle die Anträge gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuweisen.
  4. Mit Schreiben vom 11.05.2016 übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht. Weiters gab sie eine Stellungnahme ab: Sinn der Schätzung im Abgabeverfahren sei es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen, somit ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat; eine Schätzung dürfe jedenfalls nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Bei der Schätzung handle es sich lediglich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes, sie komme zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Bei der Schätzung gehe es im Unterschied zum Beweisverfahren nicht um die Ausforschung einzelner Ergebnisse, Tatsachen oder Gegebenheiten, sondern es werde versucht global zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge entspricht, ohne diese im Einzelnen erheben und nachweisen zu müssen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gebe, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Gemäß § 26 Abs. 1 AZG habe der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Grundsätzlich werde eine Überprüfung der lohnabhängigen Abgaben anhand der vorgelegten Unterlagen vorgenommen. Zu einer Schätzung komme es immer dann, wenn die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne. Für die GPLA gelte, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt sei, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber, sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betrieb festzustellen.Sinn der Schätzung im Abgabeverfahren sei es, der Wahrheit möglichst nahe zu kommen, somit ein Ergebnis zu erreichen, von dem anzunehmen ist, dass es die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat; eine Schätzung dürfe jedenfalls nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben. Bei der Schätzung handle es sich lediglich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes, sie komme zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247). Bei der Schätzung gehe es im Unterschied zum Beweisverfahren nicht um die Ausforschung einzelner Ergebnisse, Tatsachen oder Gegebenheiten, sondern es werde versucht global zu einer Basis für die Besteuerung zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge entspricht, ohne diese im Einzelnen erheben und nachweisen zu müssen. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gebe, muss die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, AZG habe der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Grundsätzlich werde eine Überprüfung der lohnabhängigen Abgaben anhand der vorgelegten Unterlagen vorgenommen. Zu einer Schätzung komme es immer dann, wenn die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könne. Für die GPLA gelte, dass wenn die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht ausreichen, der Prüfer berechtigt sei, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber, sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betrieb festzustellen. Angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verfahren (§ 166 BAO) sei jede zielführend erscheinende Schätzungsmethode anwendbar. Anlass für eine Schätzung könne jede Verletzung der Mitwirkungspflicht sein. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung führen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründeter-maßen zu Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, dass die genannten Unter-lagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen bedürfe es nicht.Angesichts der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verfahren (Paragraph 166, BAO) sei jede zielführend erscheinende Schätzungsmethode anwendbar. Anlass für eine Schätzung könne jede Verletzung der Mitwirkungspflicht sein. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung führen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen, die begründeter-maßen zu Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlass geben, prinzipiell zur Schätzungsberechtigung. Eines Nachweises, dass die genannten Unter-lagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen bedürfe es nicht. Sei der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, ob-gleich er gemäß § 26 AZG zur Führung dieser verpflichtet ist, dürfe der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung Gebrauch machen. Eine Verpflichtung, vor der Schätzung auch Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, bestehe nicht, weil dieSei der Dienstgeber nicht in der Lage, dem Prüfer des Versicherungsträgers Aufzeichnungen über die von seinen Dienstnehmern tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vorzulegen, ob-gleich er gemäß Paragraph 26, AZG zur Führung dieser verpflichtet ist, dürfe der Versicherungsträger von seinem Recht zur Schätzung Gebrauch machen. Eine Verpflichtung, vor der Schätzung auch Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, bestehe nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, welche von der Dienstgeberin rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, treffe. Das Gesetz erlaube vielmehr bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050). Wenn von Gewohnheiten ähnlicher Betriebe ausgegangen werde, sei dies nicht rechtswidrig, da eine solche Vorgangsweise gesetzlich ausdrücklich gestattet sei. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides sei nach dem Dafürhalten der Burgenländischen Gebietskrankenkasse aus diesem Grund nicht zweckmäßig. Die Beschwerdeführerin selbst gebe an, dass dem Prüfer im Zuge des Ermittlungsverfahrens sämtlich vorhandene Unterlagen bereitgestellt worden seien. Unter den vorgelegten Unterlagen seien jedenfalls keine Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden gewesen. Im Einklang mit der Judikatur, sei der GPLA-Prüfer nicht dazu angehalten bzw. verpflichtet gewesen, die beschäftigten Taxilenker über die jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse zu befragen, zumal im ersten Gespräch mit dem Firmeninhaber im Beisein von Herrn Mag. Steininger bestätigt worden sei, dass im eigenen Betrieb 33% von den Jahreserlösen an die Mitarbeiter ausbezahlt würden (Niederschrift Schlussbesprechung vom 6.5.2015). Im gegenständlichen Fall seien für Fahrten im Rahmen der Ausübung der Beschäftigung für die Beschwerdeführerin keine Aufzeichnungen noch sonstige zum Nachweis der durch-geführten Fahrten Urkunden und Unterlagen vorgelegt worden. Es sei auch in keiner Weise ersichtlich in welcher Höhe der Anteil des Geschäftsführers bestand. Mangels Aufzeichnungen sei die Burgenländische Gebietskrankenkasse dazu angehalten gewesen, im Wege der Schätzung Beitragsgrundlagen zu ermitteln. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei eine individuelle Nachkontrolle mit derart unzureichend vorhandenen Unterlagen nicht möglich. Des Weiteren vertrete die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Vorgehensweise der pauschalen Aufteilung widerspreche den Grundregeln eines ordnungsgemäßen Verfahrens. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hätte durch Einvernahme einzelner Dienstnehmer ihre Einsatzzeiten betreffend oder durch Befragung des Komplementärs zum Schluss kommen müssen, dass die Dienstnehmer unterschiedliche Einsatzzeiten im Verhältnis zur Lohndifferenz haben und eine pauschale Aufteilung nicht den wahren Tatsachen entspreche. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, einen pauschale Aufteilung widerspreche den Grundregeln eines ordnungsgemäßen Verfahrens sei auszuführen, dass für Taxifahrten 33% der Leistungserlöse - branchenüblich wären 40%- ausbezahlt wurden. Der Prüfer habe sich somit, bei der Feststellung der Höhe der an die Mitarbeiter ausbezahlten Leistungserlöse, an Werte gleichartiger Betriebe gehalten. Der aliquote Anteil der Erlöse sei abzüglich eines Anteiles in Höhe von € 36.000,-- pro Jahr für den Geschäftsführer, dies entspreche auch der allgemeinen Lebenserfahrung und sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden, den aus der Anmeldung ersichtlichen Entgelten gegenübergestellt und die Lohndifferenz als Bruttobetrag entsprechend den gemeldeten Zeiträumen und Beitragsgrundlagen der einzelnen im Prüfzeitraum zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer prozentuell zur Nachverrechnung gebracht worden. Der verbleibende Umsatz werde vom Prüfer auf alle in Frage kommenden Taxifahrer aufgeteilt und der Beitragspflicht unterworfen. Die Beschwerdeführerin gebe an es sei richtig, dass einem ehemaligen Mitarbeiter, rund 33% der Leistungserlöse ausbezahlt worden seien. Die vom GPLA Prüfer für die Schätzung herangezogene Prozentsatz orientiere sich somit auch an anderen Versicherungsverhältnissen bei demselben Dienstgeber. Unbestritten sei, dass keine Grundaufzeichnungen über die Einsatzzeiten der Taxifahrer vor-gelegt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch keine Auskunft darüber erteilt, welcher Dienstnehmer, zB wann, welche Strecke mit welchem Auto, welcher Fahrer etc. gefahren sei, wodurch eine exakte Zuordnung des Umsatzes anders als aliquot verteilt auf alle verfahrensgegenständlichen Dienstnehmer nicht möglich gewesen sei. Eine genaue Zuordnung durch andere Beweismittel aufzunehmen, würde in Anbetracht der mangelnden Mitwirkung, mangels Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß § 26 AZG (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050) und somit durch Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegen und damit nicht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entsprechen.Eine genaue Zuordnung durch andere Beweismittel aufzunehmen, würde in Anbetracht der mangelnden Mitwirkung, mangels Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, AZG (VwGH 21.06.2000, 95/08/0050) und somit durch Außerachtlassen der gehörigen Sorgfalt der Beschwerdeführerin nicht im Interesse der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegen und damit nicht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie entsprechen. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welche die aliquote Aufteilung von Verkehrs-strafen zum Inhalt habe und diese aliquote Aufteilung nach Ansicht der Burgenländischen Gebietskrankenkasse analog auf das gegenständliche Verfahren Anwendung finde, werde die Berechnungsmethode, nämlich eine gleichmäßige Verteilung auf alle in Frage kommenden Taxifahrer mangels gegenteiliger Anhaltpunkte für bedenkenlos qualifiziert (VwGH 10.4.2013, 2012/08/0092). Auch die Schätzung sei mangels zur Verfügung stehender Unter-lagen und ohne Befragung der Dienstnehmer gerechtfertigt und legitim gewesen. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Nachverrechnung hätte einen niedrigeren Betrag er-geben, hätte die Burgenländische Gebietskrankenkasse die tatsächlichen Verhältnisse berücksichtigt. Dies aus dem Grund, da die Teilzeitmitarbeiter, bezogen auf den nachverrechneten Umsatz, im Verhältnis zu den Vollzeitmitarbeitern mehr Einsatzzeiten hätten und so die Berechnungsgrundlage eine andere wäre. Die Relevanz dieses Vorbringens wäre nur durch Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Einsatzzeiten überprüfbar. Dafür seien keine Beweise vorgelegt worden. Mangels Vorlage von Unterlagen im Sinne des § 26 AZG während des Ermittlungsverfahrens im Zuge der GPLA könne dieses die bereits vorgenommene Schätzung nicht mehr derogieren. Die tat-sächlichen Einsatzzeiten, weder der Teilzeitmitarbeiter noch der Vollzeitmitarbeiter seien durch keine Unterlagen belegt oder sonst durch irgendwelche Aufzeichnungen nachvollzieh-bar dargelegt und daher gehe dieses Vorbringen ins Leere.Die Relevanz dieses Vorbringens wäre nur durch Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen bzw. Einsatzzeiten überprüfbar. Dafür seien keine Beweise vorgelegt worden. Mangels Vorlage von Unterlagen im Sinne des Paragraph 26, AZG während des Ermittlungsverfahrens im Zuge der GPLA könne dieses die bereits vorgenommene Schätzung nicht mehr derogieren. Die tat-sächlichen Einsatzzeiten, weder der Teilzeitmitarbeiter noch der Vollzeitmitarbeiter seien durch keine Unterlagen belegt oder sonst durch irgendwelche Aufzeichnungen nachvollzieh-bar dargelegt und daher gehe dieses Vorbringen ins Leere. Jede zielführend erscheinende Schätzungsmethode sei anwendbar. Die Durchführung allen-falls möglicher, aber die Grenzen des vom Verfahrenszweck gebotenen und zumutbaren Aufwands überschreitender behördlicher Maßnahmen zu exakten Ermittlung zur Berechnung der Besteuerungsgrundalgen sei nicht erforderlich. Wer zur Schätzung Anlass gebe, müsse die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Eine Fehlertoleranz müsse bei der Schätzung immanent angenommen werden. Es läge im Wesen einer Schätzung, dass eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Burgenländische Gebietskrankenkasse sei bereits mit der Entscheidung vom 27.01.2016 zu W131 2111058-2 darauf hingewiesen worden, dass die Heranziehung des § 42 Abs. 3 ASVG voraussetze, dass bereits feststehe, dass bestimmte Rechtsverhältnisse nach ASVG jedenfalls voll- oder teilversicherungspflichtig seien.Die Beschwerdeführerin bringe vor, die Burgenländische Gebietskrankenkasse sei bereits mit der Entscheidung vom 27.01.2016 zu W131 2111058-2 darauf hingewiesen worden, dass die Heranziehung des Paragraph 42, Absatz 3, ASVG voraussetze, dass bereits feststehe, dass bestimmte Rechtsverhältnisse nach ASVG jedenfalls voll- oder teilversicherungspflichtig seien. Weiters werde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, Personen um deren Versicherungs-pflicht und weiterer Folge Civil rights nach Art. 6 MRK es geht, würden vom VwGH als Parteien des jeweils eigenen Feststellungsverfahrens behandelt.Weiters werde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, Personen um deren Versicherungs-pflicht und weiterer Folge Civil rights nach Artikel 6, MRK es geht, würden vom VwGH als Parteien des jeweils eigenen Feststellungsverfahrens behandelt. Dieses Vorbringen sei für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da im Zuge des GPLA- Verfahrens die Versicherungspflicht der Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG eindeutig festgestanden, die Dienstnehmereigenschaft der von der Nachverrechnung betroffenen Personen auch nicht bestritten worden und auch keine Umqualifizierung eines teilversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erfolgt sei, sondern festgestellt worden sei, dass von der Beschwerdeführerin zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eine zu niedrige allgemeine Beitragsgrundlage herangezogen worden, was eine Nachverrechnung notwendig gemacht habe.Dieses Vorbringen sei für das gegenständliche Verfahren irrelevant, da im Zuge des GPLA- Verfahrens die Versicherungspflicht der Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG eindeutig festgestanden, die Dienstnehmereigenschaft der von der Nachverrechnung betroffenen Personen auch nicht bestritten worden und auch keine Umqualifizierung eines teilversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis erfolgt sei, sondern festgestellt worden sei, dass von der Beschwerdeführerin zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge eine zu niedrige allgemeine Beitragsgrundlage herangezogen worden, was eine Nachverrechnung notwendig gemacht habe.
  5. Am 27.05.2016 übermittelte das BVwG die Stellungnahme der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin und forderte sie zugleich auf, Unterlagen zur richtigen Beitragsgrundlage nachzureichen.
  6. Mit Schreiben vom 16.06.2016 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab. Im Hinblick auf eine Aufforderung des BVwG gebe sie bekannt, dass eine richtige Nachforderungsberechnung durch die belangte Behörde einen Betrag von 8.301,64 Euro ergeben habe und legte als Nachweis ein Berechnungsblatt bei.
  7. Am 23.10.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Neben Herrn XXXX als Vertreter der Bf wurde der sachverständige Zeuge Poten, Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, und Herr XXXX , Dienstnehmer der Bf, einvernommen.
  8. Am 23.10.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Neben Herrn römisch 40 als Vertreter der Bf wurde der sachverständige Zeuge Poten, Vertreter der Wirtschaftskammer Burgenland, und Herr römisch 40 , Dienstnehmer der Bf, einvernommen.
  9. Mit 07.März 2018 hat die BGKK auf Aufforderung des BVwG eine weitere Stellungnahme abgegeben: Unter der Annahme einer Eigenleistung des Herrn XXXX in der Höhe von € 53.000 betrage die Beitragsnachforderung von € 18.558, 66 zuzüglihc Verzugszinsen von €
  10. Mit 07.März 2018 hat die BGKK auf Aufforderung des BVwG eine weitere Stellungnahme abgegeben: Unter der Annahme einer Eigenleistung des Herrn römisch 40 in der Höhe von € 53.000 betrage die Beitragsnachforderung von € 18.558, 66 zuzüglihc Verzugszinsen von € 5.806,
  11. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Am 11.05.2015 fand eine GPLA für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 bei der Beschwerdeführerin statt. Bei der XXXX KG handelt es sich um ein Unternehmen des Geschäftszweiges "Taxi-Gewerbe, Krankentransporte", Komplementär ist Herr XXXX , Betriebsanschrift XXXX in Mattersburg. Es gibt ab 2010 einen 2.Standort in Neufeld/Burgenland. Im streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2012 waren 3 Personen Vollzeit beschäftigt, das waren Herr XXXX , Herr XXXX und Herr XXXX und zwischen Personen 9 und 17 Personen geringfügig beschäftigt.Bei der römisch 40 KG handelt es sich um ein Unternehmen des Geschäftszweiges "Taxi-Gewerbe, Krankentransporte", Komplementär ist Herr römisch 40 , Betriebsanschrift römisch 40 in Mattersburg. Es gibt ab 2010 einen 2.Standort in Neufeld/Burgenland. Im streitgegenständlichen Zeitraum von 2008 bis 2012 waren 3 Personen Vollzeit beschäftigt, das waren Herr römisch 40 , Herr römisch 40 und Herr römisch 40 und zwischen Personen 9 und 17 Personen geringfügig beschäftigt. Die Entlohnung der Fahrer erfolgte über eine Beteiligung am Umsatz, wobei 33% der Leistungserlöse für Taxifahrten an die Mitarbeiter ausbezahlt wurden. Die Entlohnung erfolgte in bar. Für die Taxifahrten sind keine Fahreraufzeichnungen vorhanden und auch sonst keine Aufzeichnungen, welche als Nachweise für Fahrten herangezogen werden können. Wie hoch die Leistungserlöse der einzelnen Fahrer waren kann demnach mangels jeglicher Aufzeichnungen nicht betragsmäßig aus den Buchhaltungsunterlagen ermittelt, sondern nur geschätzt werden Insbesondere wurde seitens der Bf die Aufzeichnungspflicht des § 26 AZG verletzt.Für die Taxifahrten sind keine Fahreraufzeichnungen vorhanden und auch sonst keine Aufzeichnungen, welche als Nachweise für Fahrten herangezogen werden können. Wie hoch die Leistungserlöse der einzelnen Fahrer waren kann demnach mangels jeglicher Aufzeichnungen nicht betragsmäßig aus den Buchhaltungsunterlagen ermittelt, sondern nur geschätzt werden Insbesondere wurde seitens der Bf die Aufzeichnungspflicht des Paragraph 26, AZG verletzt. Von den Prüforganen wurden als Grundlage der Schätzung der geänderten Beitragsgrundlagen der einzelnen Dienstnehmer die Umsatzzahlen der Jahre 2008 bis 2012 der Beschwerdeführerin herangezogen: Diese stellen sich wie folgt dar: 2008: € 199.029,18, 2009: € 234.170,34, 2010: € 244.330,44, 2011: € 264.043,14, 2012: € 326.634,
  13. Es besteht kein Einwand dagegen, dass ein wurde ein Drittel der Umsatzbeträge als Gesamtsumme der Entgelte herangezogen wurde, allerdings hat das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung ergeben, dass für den Eigeneinsatz des Komplementärs XXXX € 53.000 (entspricht ca. 72.500 km) zu veranschlagen, d.h von der Summe der Entgelte abzuziehen sind. Es wurden die unterschiedlichen Einsatzzeiten berücksichtigt. Lt. Aussagen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere Zeuge Poten, wird ein gefahrener Kilometer durchschnittlich mit 0,75 € veranschlagt.264.043,14, 2012: € 326.634,
  14. Es besteht kein Einwand dagegen, dass ein wurde ein Drittel der Umsatzbeträge als Gesamtsumme der Entgelte herangezogen wurde, allerdings hat das Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung ergeben, dass für den Eigeneinsatz des Komplementärs römisch 40 € 53.000 (entspricht ca. 72.500 km) zu veranschlagen, d.h von der Summe der Entgelte abzuziehen sind. Es wurden die unterschiedlichen Einsatzzeiten berücksichtigt. Lt. Aussagen in der mündlichen Verhandlung, insbesondere Zeuge Poten, wird ein gefahrener Kilometer durchschnittlich mit 0,75 € veranschlagt.
  15. Beweiswürdigung: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, aus dem Ergebnis des schriftlichen Ermittlungsverfahrens und der beim BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.10.2017 sowie der Stellungnahme der BGKK vom 08.03.
  16. Strittig ist im Wesentlichen, ob die Schätzung der belangten Behörde nach den von der Judikatur aufgestellten Kriterien erfolgte, insbesondere welchen Anteil an den Gesamterlösen auf die Tätigkeit des "Chefs", Herrn XXXX zurückgeht, da diese - unbestrittenermaßen - nicht in die Beitragsgrundlage der Dienstnehmer einzufließen haben.Strittig ist im Wesentlichen, ob die Schätzung der belangten Behörde nach den von der Judikatur aufgestellten Kriterien erfolgte, insbesondere welchen Anteil an den Gesamterlösen auf die Tätigkeit des "Chefs", Herrn römisch 40 zurückgeht, da diese - unbestrittenermaßen - nicht in die Beitragsgrundlage der Dienstnehmer einzufließen haben. Dazu wurde neben dem Komplementär der Bf auch Herr Poten, Taxiunternehmen und Obmann der Sparte Verkehr der Wirtschaftskammer, Fachgruppe Taxi und Mietwagen im Burgenland als sachverständiger Zeuge einvernommen (zur Eignung der Aussagen von gesetzlichen Interessensvertretern vgl. VwGH 90/08/0156 u.a., auch Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)§ 42 Rz 5).Dazu wurde neben dem Komplementär der Bf auch Herr Poten, Taxiunternehmen und Obmann der Sparte Verkehr der Wirtschaftskammer, Fachgruppe Taxi und Mietwagen im Burgenland als sachverständiger Zeuge einvernommen (zur Eignung der Aussagen von gesetzlichen Interessensvertretern vergleiche VwGH 90/08/0156 u.a., auch Blume in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)Paragraph 42, Rz 5). Er meinte zum Umfang des Eigenanteils eines "Chefs" am Umsatz, dass es bei Kleinbetrieben wie dem gegenständlichen Taxiunternehmen der Realität entspreche, dass der "Chef ca. 100.000 km an Fahrten (des Umsatzes) durch eigene Arbeit hereinbringe. Er brachte weiter vor, dass - anerkannt bei einer Finanzprüfung - für einen geleisteten Kilometer im Durchschnitt 0,75 € zu veranschlagen sei. Das Gericht geht davon aus, dass die Aussage des Vertreters der WK einerseits unter dem Gesichtspunkt der Interessensvertretung zu sehen ist, andererseits auch das Bemühen um Objektivität in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kam, sodass die Annahme eines Mittelwertes an Eigenleistung des Herrn XXXX an Fahrten zwischen der Schätzung der Kasse (€ 36.000,--, entspricht km 45.000 ca.) und den Angaben der Bf und des Zeugen Poten (km 100.000, entspricht € 75.000 ca.) von € 53.000 (entspricht ca. 72.500
  1. km)als gerechtfertigt und nach Berücksichtigung aller Aussagen plausibel erscheint.Das Gericht geht davon aus, dass die Aussage des Vertreters der WK einerseits unter dem Gesichtspunkt der Interessensvertretung zu sehen ist, andererseits auch das Bemühen um Objektivität in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck kam, sodass die Annahme eines Mittelwertes an Eigenleistung des Herrn römisch 40 an Fahrten zwischen der Schätzung der Kasse (€ 36.000,--, entspricht km 45.000 ca.) und den Angaben der Bf und des Zeugen Poten (km 100.000, entspricht € 75.000 ca.) von € 53.000 (entspricht ca. 72.500
  2. km)als gerechtfertigt und nach Berücksichtigung aller Aussagen plausibel erscheint. Es ist zu betonen, dass auch dieser Wert nur eine Schätzung ist. Die Werte über die Umsatzzahlen wurden von der Steuerberatungskanzlei der Bf dem GPLA-Prüfer zur Verfügung gestellt und sind somit unbestritten. Nach den übereinstimmenden Angaben in den Niederschriften und der mündlichen Verhandlung wurden die Fahrer nicht nach dem Kollektivertrag, sondern jedenfalls auch nach den Umsätzen entlohnt. Die von der Bf mit der Stellungnahme vom behaupteten Anteile am Entgelt geben die wahren Einkommensverhältnisse der Beschäftigten nicht wider. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.1. Gesetzliche Grundlagen: § 42
(3)ASVG: Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln.Paragraph 42,
(3)ASVG: Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln. § 43.
(1)ASVG Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.Paragraph 43,
(1)ASVG Die Versicherten sowie die Zahlungs-(Leistungs-)empfänger/innen sind verpflichtet, den Versicherungsträgern über alle für das Versicherungsverhältnis, für die Beitragspflicht und für die Prüfung oder die Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 332, ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. § 44
(1)ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: 1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;Paragraph 44,
(1)ASVG: Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt: 1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;
(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 2 ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß § 471g, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen.
(2)Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ist Beitragszeitraum das Kalenderjahr. Ausgenommen hiervon sind Fälle einer glaubhaft gemachten Vollversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung sowie einer besonderen Formalversicherung gemäß Paragraph 471 g,, bei denen für den Versicherten Beitragszeitraum der Kalendermonat ist. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem Vierteljahr bestimmen. § 49
(1)ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.Paragraph 49,
(1)ASVG: Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Gemäß § 26 Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.Gemäß Paragraph 26, Arbeitszeitgesetz hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.
(2)Ist - insbesondere bei gleitender Arbeitszeit - vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Arbeitnehmer zu führen sind, so hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung dieser Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Arbeitgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Arbeitgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Arbeitnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(2a)Wird eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des § 12 Abs. 2a in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach Abs. 2 nicht zulässig. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
(2a)Wird eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2 a, in Anspruch genommen, ist die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach Absatz 2, nicht zulässig. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat
  1. in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des § 12 Abs. 2a sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken und
  2. in den Arbeitszeitaufzeichnungen die Inanspruchnahme des Paragraph 12, Absatz 2 a, sowie den Beginn und das Ende der Saison zu vermerken und
  3. ein eigenes Konto über die Ruhezeitverkürzungen und deren Ausgleich zu führen.
(3)Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben, sind ausschließlich Aufzeichnungen über die Dauer der Tagesarbeitszeit zu führen.
(4)Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, dass Arbeitnehmer gemäß Abs. 3 die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
(4)Durch Betriebsvereinbarungen kann festgesetzt werden, dass Arbeitnehmer gemäß Absatz 3, die Aufzeichnungen selbst zu führen haben. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten, sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und zu kontrollieren.
(5)Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß § 11 entfällt, wenn
(5)Die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Ruhepausen gemäß Paragraph 11, entfällt, wenn 1. durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarung
  1. a)Beginn und Ende der Ruhepausen festgelegt werden oder
  2. b)es den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen überlassen wird, innerhalb eines festgelegten Zeitraumes die Ruhepausen zu nehmen, und 2. von dieser Vereinbarung nicht abgewichen wird.
(5a)Bei Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung haben die Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber lediglich deren Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode sowie auf Verlangen des Arbeitsinspektorates zu bestätigen und sind nur Abweichungen von dieser Einteilung laufend aufzuzeichnen.
(6)Die Arbeitgeber haben dem Arbeitsinspektorat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu geben.
(7)In der Abrechnung gemäß § 78 Abs. 5 EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
(7)In der Abrechnung gemäß Paragraph 78, Absatz 5, EStG 1988 sind die geleisteten Überstunden auszuweisen.
(8)Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben einmal monatlich Anspruch auf kostenfreie Übermittlung ihrer Arbeitszeitaufzeichnungen, wenn sie nachweislich verlangt werden.
(9)Verfallsfristen werden gehemmt,
  1. solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Abs. 8 verwehrt wird, oder
  2. solange den Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern die Übermittlung gemäß Absatz 8, verwehrt wird, oder
  3. wenn wegen des Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar ist. 4.
  4. Im gegenständlichen Fall: Wie oben angeführt wurden die Beitragsnachverrechnungen aufgrund einer Schätzung festgestellt, weil keinerlei Unterlagen zur Ermittlung der richtigen Beitragsgrundlagen vorhanden waren. Die von der belangten Behörde angenommenen Parameter für die Schätzung wurden offengelegt und sind an sich nachvollziehbar und grundsätzlich plausibel; sie wurden in diesem Erkenntnis dem Ergebnis der Ermittlung angepasst. Dass unter Umständen Unschärfen in der Feststellung enthalten sind ist aus der Verletzung der Aufzeichnungs- und Dokumentationspflicht durch die Bf begründet. 4.3 Zum Beschwerdevorbringen im Einzelnen: 4.3.1 Dass das Bestehen der Pflichtversicherung als Dienstnehmer der Fahrer der Bf strittig wäre hat sich im Verfahren vor dem BVwG nicht herausgestellt. Vielmehr wurde es weder von der Bf behauptet noch haben sich für das Gericht Hinweise ergeben, dass die Fahrer nicht als Dienstnehmer tätig gewesen wären. 4.3.2 Nach der bisherigen ständigen Judikatur des VwGH haben die Dienstnehmer im Beitragsverfahren nach dem ASVG keine Parteistellung; der beitragspflichtige nach dem ASVG ist ausschließlich der Dienstgeber. Die BGKK hat daher die Dienstnehmer zu Recht nicht als Parteien eingebunden. 4.3.3 Wenn weiters vorgebracht wird, dass die belangte Behörde durch Einvernahme der Fahrer zu ermitteln gehabt hätte, welche ihre genauen Einsatzzeiten und die Erlöse gewesen sind, so entspricht diese Auffassung nicht dem Gesetz bzw. der Judikatur: Bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten wie der nach § 26 AZG ist die Behörde/das Gericht nicht verpflichtet, aufgrund weitwendiger Ermittlungen die genaue Höhe des Entgeltes und der Beitragsgrundlagen zu erforschen. Eine Verpflichtung, vor einer Schätzung nach § 42 Abs 3 ASVG jedenfalls die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, besteht deshalb nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen, vgl. Erk vom 21.06.2000, Zl 95/08/0050 u.a.4.3.3 Wenn weiters vorgebracht wird, dass die belangte Behörde durch Einvernahme der Fahrer zu ermitteln gehabt hätte, welche ihre genauen Einsatzzeiten und die Erlöse gewesen sind, so entspricht diese Auffassung nicht dem Gesetz bzw. der Judikatur: Bei Verletzung von Aufzeichnungspflichten wie der nach Paragraph 26, AZG ist die Behörde/das Gericht nicht verpflichtet, aufgrund weitwendiger Ermittlungen die genaue Höhe des Entgeltes und der Beitragsgrundlagen zu erforschen. Eine Verpflichtung, vor einer Schätzung nach Paragraph 42, Absatz 3, ASVG jedenfalls die Dienstnehmer über die geleisteten Arbeitszeiten zu befragen, besteht deshalb nicht, weil die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zwecke der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen, vergleiche Erk vom 21.06.2000, Zl 95/08/0050 u.a. Die belangte Behörde war somit berechtigt, zu die schätzen. Sie war zur Offenlegung der Parameter für die getroffenen Annahmen verpflichtet, dieser Verpflichtung ist die BGKK im angefochtenen Bescheid nachgekommen. 4.3.4 Zur Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Schätzung: Nach der Judikatur ist bei einer Schätzung die Methode, die der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen (vgl. VwGH 95/15/0260); diese Voraussetzungen trafen bereits im Bescheid der GKK zu und entspricht auch die geänderte Schätzung diesen Kriterien.Nach der Judikatur ist bei einer Schätzung die Methode, die der Schätzung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente und die Ableitung der Schätzungsergebnisse darzulegen vergleiche VwGH 95/15/0260); diese Voraussetzungen trafen bereits im Bescheid der GKK zu und entspricht auch die geänderte Schätzung diesen Kriterien. 4.4 Zu Beschwerdevorbringen im Einzelnen: Es hat sich in der mündlichen Verhandlung als nicht zutreffend herausgestellt, dass die geringfügig Beschäftigten nicht auf Basis von Prozenten der Erlöse entlohnt wurden, sondern nach Kollektivertrag. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist es auch nicht Aufgabe der BGKK oder des Gerichts, durch weitwendige Befragungen nach den Einsatzzeiten an einzelnen Tagen über mehrere Jahre hinweg die genauen Daten über die Höhe der Erlöse zu erheben und der Entscheidung zugrunde zu legen. Es wäre vielmehr - wie bereits öfters erwähnt - Aufgabe des Bf gewesen, Aufzeichnungen über Arbeitszeit und Erlöse zu führen. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W178.2126031.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.