RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW208 2184623-1 SpruchW208 2184623-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in der vom Bezirksgericht HERNALS (im Folgenden: BG) am 19.10.2017 zur Zl XXXX durchgeführten Verhandlung in einer Strafsache als Zeuge vernommen. Seine Anwesenheit war von 09:00 bis 10:00 Uhr erforderlich.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in der vom Bezirksgericht HERNALS (im Folgenden: BG) am 19.10.2017 zur Zl römisch 40 durchgeführten Verhandlung in einer Strafsache als Zeuge vernommen. Seine Anwesenheit war von 09:00 bis 10:00 Uhr erforderlich.
- Für seine Teilnahme als Zeuge bekam der BF am selben Tag Reisekosten von € 24,20 (ÖBB-Ticket und Wiener Linien) ausbezahlt. Am 20.10.2017 beschwerte er sich und machte geltend, dass ihm zusätzlich die Kosten für den Fußweg von 4,4 km in Höhe von € 3,50 und eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG von 6 x € 14,20 (in Summe € 85,20) zustünden. Die Kostenbeamtin habe seinen Antrag nur unvollständig protokolliert und sei extrem unfreundlich gewesen.
- Für seine Teilnahme als Zeuge bekam der BF am selben Tag Reisekosten von € 24,20 (ÖBB-Ticket und Wiener Linien) ausbezahlt. Am 20.10.2017 beschwerte er sich und machte geltend, dass ihm zusätzlich die Kosten für den Fußweg von 4,4 km in Höhe von € 3,50 und eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG von 6 x € 14,20 (in Summe € 85,20) zustünden. Die Kostenbeamtin habe seinen Antrag nur unvollständig protokolliert und sei extrem unfreundlich gewesen. Daraufhin erteilte ihm die belangte Behörde am 27.11.2017 einen Verbesserungsauftrag und teilte ihm mit, dass er als geringfügig beschäftigter Student konkret zu bescheinigen habe, welcher Lohn ihm entgangen sei. Er reagierte darauf am 11.12.2017 mit der Anforderung eines Bescheides und dem Hinweis, dass er nicht über seine Rechte gemäß § 21 GebAG belehrt worden sei. Die geforderte Bescheinigung erfolgte nicht.Er reagierte darauf am 11.12.2017 mit der Anforderung eines Bescheides und dem Hinweis, dass er nicht über seine Rechte gemäß Paragraph 21, GebAG belehrt worden sei. Die geforderte Bescheinigung erfolgte nicht.
- Mit im Spruch angeführten Bescheid der Vorsteherin des BG vom 15.12.2017, (zugestellt am 21.12.2017) wurde 1) die Beschwerde zurückgewiesen; 2) die Zeugengebühren für die oa Einvernahme mit € 27,70 (€ 24,20 Reisekosten und € 3,50 Wegstrecke Fußweg) bestimmt; 3) das Mehrbegehren auf Zeitversäumnis zurückgewiesen; 4) festgestellt, dass ihm bereits am 19.10.2017 Gebühren von € 24,20 ausbezahlt worden seien, sodass nur noch ein Betrag von € 3,50 offen sei; 5) darauf hingewiesen, dass die im Verbesserungsauftrag angeführte Rechtsbelehrung gegenstandslos sei und auf die Rechtsbelehrung im Bescheid verwiesen werde; 6) Er aufgefordert werde dem Gericht binnen 14 Tagen sein Kontonummer zwecks Überweisung der € 3,50 bekannt zu geben. In der Begründung wurde zu Spruchpunkt 3 hingewiesen, dass der Zeuge den Verdienstentgang trotz Aufforderung nicht bescheinigt habe.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 29.12.2017 (am selben Tag beim BG elektronisch eingebracht) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich am 16.10.2017 herausgestellt habe, dass der Mieter des BF die Wohnung des BF während des Bestandsverhältisses zugemüllt habe. Durch die Zeugenaussage am 19.10.2017 habe der BF wertvolle Zeit verloren um die Wohnung zum geplanten Zeitpunkt (22.10.2017) wiederherzustellen. Als Beweis lege er Bilder der zugemüllten Wohnung vor. Die Dauer der Zeitversäumnis 07:10 Uhr bis 12:13 Uhr (6 Stunden) ergebe sich aus den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsmittel, angemessenen Wartezeiten und Verschnaufpausen.
- Mit Schreiben vom 25.01.2018 wurden die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der im Verfahrensgang angeführte Sachverhalt wird festgestellt, insbesondere wird festgestellt, dass der BF einen tatsächlich entgangenen Verdienst bzw Einkommen nicht bescheinigt hat. Fest steht, dass der BF dem Verbesserungsauftrag - seinen Verdienstbzw Einkommensentgang zu bescheinigen - nicht nachgekommen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt indem unter anderem der Verbesserungsauftrag einliegt sowie den Angaben des BF in der Beschwerde. Die allgemeine Behauptung und die beigelegten Fotos stellen keine ausreichende Bescheinigung für ein tatsächlich stattgefundenen Verdienst- bzw Einkommensentgang dar. Der BF hat weder angegeben, wie hoch die Mieteinnahmen für die Wohnung (etwa durch Vorlage des Mietvertrages) waren noch wieso ihm diese wegen der Vermüllung der Wohnung durch seinen Mieter entgangen sein sollten, noch welche konkreten Tätigkeiten ihm am 19.10.2017 ein Einkommen oder einen Verdienst gebracht hätten, wenn er nicht vor Gericht hätte aussagen müssen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl 1896/217 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl 1896/217 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
- Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.
- Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen(Auszug, Hervorhebung durch BVwG) Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten: "Umfang der Gebühr § 3.
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3,
(1)Die Gebühr des Zeugen umfasst
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. [...] Entschädigung für Zeitversäumnis §
- Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß. Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis § 18.
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem ZeugenParagraph 18,
(1)Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
- a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
- b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
- c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
- a)oder
- b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
- d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2)Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."
(2)Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen." In der Regierungsvorlage zu BGBl 1975/
- [zu Abs. 2 (gemeint: § 18 Abs 2 GebAG)] wurde ausgeführt: "Der Ersatz [nach § 1 Z 2] soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Abs. 2). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Abs. 1). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]."In der Regierungsvorlage zu BGBl 1975/
- [zu Absatz 2, (gemeint: Paragraph 18, Absatz 2, GebAG)] wurde ausgeführt: "Der Ersatz [nach Paragraph eins, Ziffer 2 ], soll dem Zeugen aber nur dann zustehen, wenn er seine Ansprüche bescheinigt (s. Absatz 2,). Die Art der Bescheinigung wird verschieden sein, je nachdem, ob es sich um einen unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigen handelt. Der Lohn- oder Gehaltsempfänger wird in der Regel eine Bestätigung seines Arbeitgebers beizubringen haben, aus der hervorgeht, dass ihm wegen der Befolgung seiner Zeugenpflicht für jede Stunde seiner Abwesenheit von der Arbeit ein bestimmter Betrag an Arbeitseinkommen, das heißt auf dasjenige, was der Zeuge auf die Hand bekommen hätte. Ausdrücklich wird bestimmt, dass auch die dem Zeugen zusätzlich zu seinem Lohn oder Gehalt zustehende Vergütungen zu ersetzen sind (Absatz eins,). Bei einem selbständig Erwerbstätigen wird im Einzelfall zu prüfen sein, welche Bestätigung entspricht [...]." Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl. VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
- Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG einleitend die Frage ist, ob die Zurückweisung des Mehrbegehrens - mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages - zur Recht erfolgt ist oder nicht (VwGH 31.01.2018, Ra 2016/10/0121). Für das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Verbesserungsauftrages ist es erforderlich, dass die Behörde anführt, was von der Verfahrenspartei konkret nachzubringen ist und dass bei erfolglosem Verstreichen der dafür eingeräumten Frist, das Anbringen zurückgewiesen werden wird (VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153). Der von der Behörde erteilte Verbesserungsauftrag vom 27.11.2017 wird diesen Anforderungen gerade noch gerecht. Er enthält den Hinweis, dass "ein konkreter Entgang von Lohn bzw Gehalt jedenfalls zu bescheinigen" sei, führt sodann aber missverständlich aus, dass sollte binnen 4 Wochen keine "Beschwerde" eingebracht worden sein, "die Angelegenheit als erledigt betrachtet" werde. Die belangte Behörde hat sodann keine inhaltlichen Entscheidung getroffen, sondern den Antrag auf Zeitversäumnis mangels Bescheinigung zurückgewiesen und war diese Vorgangsweise durch die auch im GebAG anzuwendenden Bestimmungen des § 13 AVG rechtlich gedeckt.Die belangte Behörde hat sodann keine inhaltlichen Entscheidung getroffen, sondern den Antrag auf Zeitversäumnis mangels Bescheinigung zurückgewiesen und war diese Vorgangsweise durch die auch im GebAG anzuwendenden Bestimmungen des Paragraph 13, AVG rechtlich gedeckt. Selbst wenn man der Meinung sein sollte, dass die Zurückweisung aus formalen Gründen (aufgrund des missverständlichen Verbesserungsauftrages) nicht gerechtfertigt gewesen wäre, ist für den BF daraus nichts zu gewinnen. 3.3.
- Der BF vermeint, ihm stünde für die außerhalb seiner Wohnung verbrachten Zeit von 07:10 bis 12:13 Uhr (6 Stunden) eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis (§ 18 Abs 1 Z 1 GebAG) zu. Dies trifft aus folgenden Gründen nicht zu.3.3.
- Der BF vermeint, ihm stünde für die außerhalb seiner Wohnung verbrachten Zeit von 07:10 bis 12:13 Uhr (6 Stunden) eine Pauschalentschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) zu. Dies trifft aus folgenden Gründen nicht zu. Der BF hat verkannt, dass er auch bei Geltendmachung einer Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 GebAG, gemäß § 18 Abs 2 GebAG den Grund des Anspruches zu bescheinigen hat und dieser Grund gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG in einem Vermögensnachteil liegen muss.Der BF hat verkannt, dass er auch bei Geltendmachung einer Pauschalentschädigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG, gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG den Grund des Anspruches zu bescheinigen hat und dieser Grund gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG in einem Vermögensnachteil liegen muss. Dem BVwG erschließt sich nicht, dass in erforderlichen Reinigungstätigkeiten (der vermieteten vermüllten Wohnung) für die nach den Angaben des BF ein Zeitraum von 16.
- bis 22.10.2017 zur Verfügung stand, ein Vermögensnachteil darin liegen sollte, wenn der BF diesen Reinigungstätigkeiten am Vormittag den 19.10.2017 nicht nachgehen konnte. Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs 2 GebAG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt, dies ist dem BF auch durch seine Angaben in der Beschwerde nicht gelungen.Dem Zeugen soll die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG dann gebühren, wenn er seine Ansprüche bescheinigt, dies ist dem BF auch durch seine Angaben in der Beschwerde nicht gelungen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägigen Bestimmungen des GebAG sind eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die einschlägigen Bestimmungen des GebAG sind eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. Ob die Bescheinigung im Einzelfall gelungen ist, ist eine Tatsachen- und keine Rechtsfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2184623.1.00