RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW211 1431698-2 SpruchW211 1431698-2/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 05.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.12.2012, Zl. XXXX, sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. abwies (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt III.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.06.2016 mit Erkenntnis vom 07.07.2016, GZ. W168 1431698-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 05.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen das Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.12.2012, Zl. römisch 40 , sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. abwies (Spruchpunkt römisch zwei.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia auswies (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 07.06.2016 mit Erkenntnis vom 07.07.2016, GZ. W168 1431698-1/10E, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2017, Zl. XXXX, erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG
- Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunk II.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2017, Zl. römisch 40 , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunk römisch zwei.).
- Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
- Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, und dem dazu ergangenen Vorerkenntnis vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 19.02.2018 auf bekanntzugeben, ob er beabsichtige, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz einzubringen oder ob er von dieser Möglichkeit ausdrücklich Abstand nehme. Das Bundesamt wurde dahingehend aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht eine allfällige Antragstellung des Beschwerdeführers umgehend mitzuteilen.
- Mit Schreiben vom 12.03.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 07.03.2018 einen neuen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte und unter Punkt II.
- festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte und unter Punkt römisch zwei.
- festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- In seiner aktuellen und diesbezüglich relevanten Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass "gemäß § 52 Abs. 9 FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Art. 3 EMRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- August 2014, Zl. 2013/21/0218, insbesondere Punkte 4.
- und 5.
- der Entscheidungsgründe)."3.
- In seiner aktuellen und diesbezüglich relevanten Rechtsprechung führte der Verwaltungsgerichtshof aus vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101, Rz 14 und 15), dass "gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen [hat], dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Liegt - wie im gegenständlichen Fall - eine Konstellation nach Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 vor, so ist diese Feststellung, soweit sie sich auf den Herkunftsstaat bezieht, regelmäßig nur die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz. Das gilt allerdings nur bei unveränderter Sachlage vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2015, Ra 2015/21/0119, Punkt 2.
- der Entscheidungsgründe). Steht dagegen im Raum, dass sich die Verhältnisse maßgeblich verändert - aus der Sicht des Fremden: verschlechtert - haben, so ist eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine Abschiebung in den Herkunftsstaat vor dem Hintergrund (insbesondere) des Artikel 3, EMRK (noch) zulässig ist. Grundlage einer solchen Überprüfung werden meist entsprechende Behauptungen des Fremden sein, mit dem im Fall eines ausreichend substantiierten Vorbringens - aber auch dann, wenn von vornherein notorische Umstände bestehen, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen - mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FPG die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erörtern sein wird vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- August 2014, Zl. 2013/21/0218, insbesondere Punkte 4.
- und 5.
- der Entscheidungsgründe)." Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, weiters aus, dass "mit dem Revisionswerber [...] mit Blick auf § 51 Abs. 2 FPG zu erörtern gewesen [wäre], ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14)."Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, weiters aus, dass "mit dem Revisionswerber [...] mit Blick auf Paragraph 51, Absatz 2, FPG zu erörtern gewesen [wäre], ob darin die Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz zu erblicken sei (siehe in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom
- September 2016, Ra 2016/21/0234, Rz 19 ff.). Es ist nämlich, zumal in Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios einzusteigen, erweist sich daher, solange der Führung eines dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz nicht ausreichend deutlich entgegen getreten wird, als verfehlt (siehe auch das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2016, Ra 2016/21/0109 und 0247, Rz 14)." 3.
- Im Lichte der notorisch bekannten Dürrekatastrophe in Somalia, die sich auch aus aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation aus dem Jänner 2018 ergibt, und unter Einbezug der unter Punkt 3.
- genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Bundesverwaltungsgericht daher zuletzt im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer angefragt, ob dieser vor dem Hintergrund der (möglicherweise subsidiär Schutz relevanten) geänderten Sachlage in Somalia einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen beabsichtigt. Am 07.03.2018 brachte dieser einen entsprechenden Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 3.
- In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verschränkung von § 10 AsylG 2005 und § 52 FPG zum einen festgehalten, dass die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (mit Ausnahme einer Zurückweisung gemäß § 4a oder § 5 AsylG 2005), sohin auch eines Folgeantrags gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005, grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung oder gegebenenfalls mit einem Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Umgekehrt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen - hier: zwischenzeitig anhängig gemachten - Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, vielmehr ist ein bereits anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen oder - wie im gegenständlichen Fall - eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte, Rückkehrentscheidung (vom Bundesverwaltungsgericht) ersatzlos zu beheben (vgl. u.a. Ra 2016/21/0162 v. 04.08.2016).3.
- In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Blick auf die Verschränkung von Paragraph 10, AsylG 2005 und Paragraph 52, FPG zum einen festgehalten, dass die Abweisung oder Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz (mit Ausnahme einer Zurückweisung gemäß Paragraph 4 a, oder Paragraph 5, AsylG 2005), sohin auch eines Folgeantrags gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005, grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung oder gegebenenfalls mit einem Ausspruch über die dauernde Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Umgekehrt ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über einen - hier: zwischenzeitig anhängig gemachten - Antrag auf internationalen Schutz nicht zulässig, vielmehr ist ein bereits anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen oder - wie im gegenständlichen Fall - eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte, Rückkehrentscheidung (vom Bundesverwaltungsgericht) ersatzlos zu beheben vergleiche u.a. Ra 2016/21/0162 v. 04.08.2016). 3.
- Zwar erlaubt die neue Rechtslage iSd FrÄG 2017 insbesondere im Hinblick auf § 52 Abs. 9 FPG idF BGBl. I Nr. 145/2017 nun grundsätzlich, eine Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spruchförmig von der Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu trennen, zumal es der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass eine Rückkehrentscheidung unabhängig von einer allfälligen (gemeint: vorübergehenden) Unzulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs. 9 FPG iVm einer Duldung des Fremden gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 FPG - als Rechtstitel für dessen mögliche spätere Abschiebung - in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. S. 30-33 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2017). Jedoch scheint einer insoweit denkbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (zumindest) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bei paralleler erstinstanzlicher Anhängigkeit eines weiteren Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die unveränderte Fassung von § 10 Abs. 1 AsylG 2005 und die dazu ergangene bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu stehen (vgl. oben).3.
- Zwar erlaubt die neue Rechtslage iSd FrÄG 2017 insbesondere im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, nun grundsätzlich, eine Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung spruchförmig von der Feststellung über die Zulässigkeit einer Abschiebung zu trennen, zumal es der Intention des Gesetzgebers entspricht, dass eine Rückkehrentscheidung unabhängig von einer allfälligen (gemeint: vorübergehenden) Unzulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit einer Duldung des Fremden gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG - als Rechtstitel für dessen mögliche spätere Abschiebung - in Rechtskraft erwachsen kann vergleiche S. 30-33 der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum FrÄG 2017). Jedoch scheint einer insoweit denkbaren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (zumindest) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlich gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung bei paralleler erstinstanzlicher Anhängigkeit eines weiteren Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz die unveränderte Fassung von Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 und die dazu ergangene bisherige Rechtsprechung des VwGH entgegen zu stehen vergleiche oben). 3.
- Aufgrund der Einbringung eines (neuerlichen) Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer am 07.03.2018 war die mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2017 gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia und Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise aufzuheben. 3.
- In weiterer Folge hat die belangte Behörde, sofern es nicht zur Zuerkennung von internationalem Schutz an den Beschwerdeführer kommt, ihre ab- oder zurückweisende Entscheidung über den Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2018 neuerlich mit einer Rückkehrentscheidung sowie einer Feststellung, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig ist, zu verbinden. 3.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche (und jüngste) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, wurde unter Punkt II.3.4. dargelegt, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche (und jüngste) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur früheren Rechtslage ergangen ist, wurde unter Punkt römisch zwei.3.4. dargelegt, dass diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.1431698.2.00