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{'item': 'W211 2169537-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW211 2169537-1 SpruchW211 2169537-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, in Kismaayo geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Sheikhal anzugehören. In Somalia würde sie noch über ihre Eltern, eine Schwester und drei Brüder verfügen. Als Fluchtgrund gab sie an, dass von ihr verlangt worden sei, sich der Al Shabaab anzuschließen, was sie abgelehnt habe. Daraufhin habe die Miliz ihr mit der Todesstrafe gedroht. Sie habe in Somalia ein kleines Geschäft besessen, in dem man am Abend gegen Bezahlung fernsehen habe können. Jedoch habe die Al Shabaab dieses Geschäft niedergebrannt, da aus ihrer Sicht westliche Propaganda gegen das islamische Recht verstoße. Dadurch sei ihr die Lebensgrundlage entzogen worden. 3. Mit Laissez-passer des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom XXXX.2016 wurde die beschwerdeführende Partei von Deutschland nach Österreich überstellt.3. Mit Laissez-passer des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland vom römisch 40 .2016 wurde die beschwerdeführende Partei von Deutschland nach Österreich überstellt. 4. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX.2017 gab die beschwerdeführende Partei angesprochen auf eine im Laufe des Verfahrens vorgelegte Passkopie an, sie sei in Dubai geboren und gemeinsam mit ihrer Familie nach Somalia abgeschoben worden. Zunächst habe sie bei ihrer Familie in Gaalkacyo gelebt und sei 2011, wegen Clankämpfen zwischen den Hawiye und den Daarod, zu einem Onkel nach Goobweyn gezogen, dem sie beim Betrieb einer Videothek und in der Landwirtschaft geholfen habe. Al Shabaab sei in den Ort gekommen und habe sie und ihren Onkel aufgefordert, die Videothek zu schließen. Im April 2013 sei ihr Onkel von der Miliz ermordet worden, woraufhin die beschwerdeführende Partei die Videothek alleine weitergeführt habe. Mitglieder von Al Shabaab hätten sie nochmals aufgesucht und sie aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Weiters sei eine Freundin, die dem Clan der Madhiban angehört habe, von ihr schwanger gewesen, und ihre Familie, die der Al Shabaab angehört habe, habe davon erfahren. Die beschwerdeführende Partei hätte daraufhin einem Scharia-Gericht überantwortet werden sollen. Nachdem sie Somalia verlassen habe, sei ihre Freundin ermordet worden. Befragt, warum sie nach Deutschland ausgereist sei und einen anderen Namen angegeben habe, gab sie an, sie habe in Österreich 18 Monate gewartet und habe es dann in einem anderen Land versucht. Dies sei ein Fehler gewesen.4. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2017 gab die beschwerdeführende Partei angesprochen auf eine im Laufe des Verfahrens vorgelegte Passkopie an, sie sei in Dubai geboren und gemeinsam mit ihrer Familie nach Somalia abgeschoben worden. Zunächst habe sie bei ihrer Familie in Gaalkacyo gelebt und sei 2011, wegen Clankämpfen zwischen den Hawiye und den Daarod, zu einem Onkel nach Goobweyn gezogen, dem sie beim Betrieb einer Videothek und in der Landwirtschaft geholfen habe. Al Shabaab sei in den Ort gekommen und habe sie und ihren Onkel aufgefordert, die Videothek zu schließen. Im April 2013 sei ihr Onkel von der Miliz ermordet worden, woraufhin die beschwerdeführende Partei die Videothek alleine weitergeführt habe. Mitglieder von Al Shabaab hätten sie nochmals aufgesucht und sie aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Weiters sei eine Freundin, die dem Clan der Madhiban angehört habe, von ihr schwanger gewesen, und ihre Familie, die der Al Shabaab angehört habe, habe davon erfahren. Die beschwerdeführende Partei hätte daraufhin einem Scharia-Gericht überantwortet werden sollen. Nachdem sie Somalia verlassen habe, sei ihre Freundin ermordet worden. Befragt, warum sie nach Deutschland ausgereist sei und einen anderen Namen angegeben habe, gab sie an, sie habe in Österreich 18 Monate gewartet und habe es dann in einem anderen Land versucht. Dies sei ein Fehler gewesen. 5. Am XXXX.2017 wurde eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht.5. Am römisch 40 .2017 wurde eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht eingebracht. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass eine Zwangsrekrutierung oder sonstige Bedrohung durch Al Shabaab nicht glaubhaft sei. Auch könne die Echtheit der vorgelegten Kopie eines somalischen Reisepasses nicht überprüft werden.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme stellte die belangte Behörde fest, dass eine Zwangsrekrutierung oder sonstige Bedrohung durch Al Shabaab nicht glaubhaft sei. Auch könne die Echtheit der vorgelegten Kopie eines somalischen Reisepasses nicht überprüft werden. 7. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Partei sich bemüht habe, ihre Identität richtig anzugeben, wobei Reisepässe, die vor 2013 ausgestellt worden seien, genauso glaubwürdig seien, wie solche, die nach Eröffnung des Passcenters in Mogadischu erstellt worden seien. Außerdem könnten die Unterschiede zur Erstbefragung keine Unglaubwürdigkeit begründen. Schon aufgrund ihrer glaubhaften Mitarbeit in der Videothek ihres Onkels wäre ihr wegen der Gefahr durch Al Shabaab der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Keinesfalls unglaubwürdig stelle sich auch das familiär unerwünschte Verhältnis zu ihrer Freundin dar.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In dieser Beschwerde wurde vorgebracht, dass die beschwerdeführenden Partei sich bemüht habe, ihre Identität richtig anzugeben, wobei Reisepässe, die vor 2013 ausgestellt worden seien, genauso glaubwürdig seien, wie solche, die nach Eröffnung des Passcenters in Mogadischu erstellt worden seien. Außerdem könnten die Unterschiede zur Erstbefragung keine Unglaubwürdigkeit begründen. Schon aufgrund ihrer glaubhaften Mitarbeit in der Videothek ihres Onkels wäre ihr wegen der Gefahr durch Al Shabaab der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Keinesfalls unglaubwürdig stelle sich auch das familiär unerwünschte Verhältnis zu ihrer Freundin dar. 8. Am XXXX.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erschien nicht zur Verhandlung.8. Am römisch 40 .2017 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen sie nach ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung. Der Vertreter der beschwerdeführenden Partei erschien nicht zur Verhandlung. Dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung am XXXX.2017 zur Information zugeschickt.Dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung am römisch 40 .2017 zur Information zugeschickt. Eine schriftliche Stellungnahme zu den im Protokoll erwähnten, aktualisierten Länderberichten langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur beschwerdeführenden Partei: 1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, aber in Dubai geboren. Sie stellte am XXXX.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, aber in Dubai geboren. Sie stellte am römisch 40 .2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1.2. Eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Sheikhal wird als wahr unterstellt. 1.2. Ob sich die beschwerdeführende Partei in Gaalkacyo, in Goobweyn oder in Kismayo aufgehalten hat, kann nicht festgestellt werden. Es wird nicht festgestellt, dass der Onkel der beschwerdeführenden Partei von Al Shabaab wegen des Betriebs einer Videothek getötet wurde. Es wird weder festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei von Al Shabaab aufgefordert wurde, sich der Miliz anzuschließen, noch dass sie von dieser wegen des Weiterführens der Videothek bedroht wurde, oder dass sie im Falle einer Rückkehr einer Bedrohung durch Al Shabaab ausgesetzt sein würde. Es wird auch nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei im Falle einer Rückkehr nach Somalia bzw. Goobweyn von einer Familie der Madhiban oder Al Shabaab wegen der Beziehung zu bzw. Schwängerung von einer Angehörigen der Madhiban bedroht werden würde. 1.3. Zur relevanten Situation in Somalia werden die folgenden Feststellungen getroffen:

  1. a)Länderinformationsblatt Staatendokumentation Somalia - wie im angefochtenen Bescheid rezipiert: Dokumente und Meldewesen Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der Angaben der antragstellenden Person. Die Registrierungsrate von Geburten wird lt. Auskunft von UNICEF auf rd. 3 % in ganz Somalia geschätzt (ÖB 10.2015). Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd- und Zentralsomalia sowie in Puntland zu erhalten (AA 1.12.2015). Die Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 10.2015). Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015; EASO 8.2014). Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2015).Somalia steht auf dem letzten Platz des Korruptionswahrnehmungsindexes von Transparency International. Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen. Das gilt auch für unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch in den von Somalis bewohnten Enklaven, z. B. dem Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015; EASO 8.2014). Selbst die somalische Botschaft in Nairobi stellt somalische Reisedokumente offensichtlich unreflektiert und ohne jegliche Identitätsprüfung aus (ÖB 10.2015). Nach 1991 gab es in Somalia keine Ausstellung von Ausweisen und keine Registrierungen mehr. Im Dezember 2013 hat die somalische Regierung ein neues System und gleichzeitig ein neues Zentrum für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen in Mogadischu eingerichtet. Die Daten - inklusive Biometrie - werden elektronisch erfasst. Für die Erstellung eines Passes müssen zuvor zwingend ein Personalausweis und eine Geburtsurkunde eingeholt werden. Allerdings sind die Kapazitäten eingeschränkt und ausschließlich in Mogadischu sowie an wenigen Botschaften verfügbar. Es besteht große Nachfrage nach diesen Dokumenten (EASO 8.2014). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 10.2015). UNICEF hat sich nun als Ziel gesetzt, alle Kinder unter fünf Jahren, die noch nicht registriert sind, ausfindig zu machen und die Behörden dabei zu unterstützen, die Anmeldung durchzuführen. Die Daten der Geburtenregistrierung sollen der Behörde eine bessere Vorstellung von Bevölkerungszahlen gewähren und in weiterer Folge ein Ende der illegalen Dokumente herbeiführen. Einhergehend mit der Registrierung werden Geburtsurkunden ausgestellt (ÖB 10.2015). In Mogadischu werden Adressen aufgrund fehlender Straßennamen und Hausnummern üblicherweise mit Bezügen zu prominenten Gebäuden, Monumenten etc. angegeben (z.B. "hinter", "in der Nähe von"). Im Jänner 2014 legte die Stadtverwaltung Pläne für eine Durchnummerierung der Häuser vor (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
  2. b)Bericht der Fact Finding Mission zur Sicherheitslage in Somalia August 2017 (Auszüge): Zivile Zielpersonen und Deserteure der Al Shabaab: Für al Shabaab gilt: "Only if you are al Shabaab, you are a Muslim." Auch weiterhin wird al Shabaab Regierungsbedienstete, mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten, AMISOM, und Sicherheitskräfte gezielt angreifen. Betroffen sind auch Wirtschaftstreibende, Älteste, Angestellte von NGOs, internationale Organisationen oder Kollaborateure. Sie alle gelten als Abtrünnige, und sie alle missachten die Regeln der al Shabaab - insbesondere, wenn sie keine Steuern abführen. Die Intensität der Umsetzung gezielter Attentate variiert. Während des Ramadan stiegen die Zahlen von Attentaten in der Vergangenheit meist signifikant. Im Durchschnitt werden der al Shabaab in Mogadischu pro Monat ca. 20 Morde zugerechnet. Allerdings wird oft nur angegeben, dass al Shabaab für ein Attentat die Verantwortung trägt. Dabei gibt es auch andere Akteure, die hier aktiv werden. Selbst manche Angriffe mit Mörsergranaten sind vermutlich nicht der al Shabaab zuzurechnen. Die UN erwähnt in einem Bericht vom Mai 2017, dass alleine 14 Personen ermordet worden waren, die in den Wahlprozess eingebunden waren. Allerdings hat sich al Shabaab nur zu drei Morden bekannt. Al Shabaab verfügt über die Kapazitäten, menschliche Ziele - auch in Mogadischu - aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Person al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. So kann es z.B. für einen von al Shabaab gesuchten VIP ein erhebliches Risiko darstellen, von Luuq nach Hargeysa zu reisen. Für einen Deserteur der untersten Ebene wieder, der nach Kenia entkommen möchte, wird al Shabaab in der Regel wohl keine Ressourcen aufwenden. Die Gesamtsituation in Somalia ist aber reichlich komplex. Zahlreiche Akteure sind aktiv: Die Regierung, die internationale Gemeinschaft, die Armee, unterschiedliche Clanmilizen, al Shabaab etc. Und es ist nahezu unmöglich, zwischen diesen Akteuren klare Trennlinien zu ziehen - sie überschneiden sich in unterschiedlichsten Bereichen. Es gibt Überschneidungen bei den wirtschaftlichen Interessen; bei den Clan-Dynamiken. Folglich sind auch der al Shabaab bei der Zielauswahl gewisse Grenzen gesetzt. Immerhin hat die Gruppe Verbindungen - z.B. zu Ältesten - aufgebaut; dadurch ergeben sich automatisch Beschränkungen. Denn al Shabaab wird eine Person nicht angreifen, wenn damit gewisse negative Nachwirkungen verbunden sind. Es hängt also auch davon ab, wie sehr eine Person lokal eingebunden ist oder wieviel (Clan-)Unterstützung sie genießt, um ein reales Risiko einschätzen zu können. Dies gilt im Fall einer Bedrohung durch al Shabaab, aber auch im Fall einer Bedrohung durch andere Akteure. Dementsprechend kann eine Person aber auch doppelt betroffen sein: Einerseits stammt sie aus einem ‚falschen' Clan, der nicht mit al Shabaab affiliiert ist; andererseits ist die Person in einem Bereich tätig, die sie für al Shabaab zur Zielperson macht. Drohungen kommen meist über das Mobiltelefon - als Anruf oder via SMS. Dabei werden (bei kleineren Vergehen) üblicherweise mehrere Warnungen ausgesprochen, bevor eine Drohung umgesetzt wird. Eine Ausnahme dazu wäre es, wenn sich eine Person explizit gegen al Shabaab stellt oder etwas gegen al Shabaab unternimmt. Die al Shabaab ist hinsichtlich ihrer eigenen operativen Sicherheit paranoid; dementsprechend möchte sie Exempel statuieren. Dies führt dazu, dass sie verdächtige Personen einfach exekutiert. Wie schon erwähnt, verfügt al Shabaab mit dem Amniyad über eine gute Aufklärungskapazität. "AS has some kind of hit list." Befindet sich eine Person auf dieser Liste, dann wird auch versucht werden, diese zu töten. Dabei spielen der Zeitpunkt der Tötung oder die gesellschaftliche Position des Opfers keine Rolle. Eine Quelle stellt hierzu klar: "Es steht aber nicht jeder, der nicht bei al Shabaab ist, auf einer Todesliste." Außerdem ist bei der Umsetzung des Willens bzw. bei den Chancen von AS, einer Person habhaft zu werden, etwa die aus unterschiedlichen Gründen eingeschränkte geographische Reichweite zu berücksichtigen (siehe etwa 5.1, 7.3 und 8.5). Die Liste wird auf einer lokalen Ebene von einem Wali geführt. Dieser lokale Kommandant entscheidet meist darüber, welches Zielaufgeklärt, bedroht und/oder angegriffen wird. Der Amniyad übernimmt - speziell bei hochrangigen Zielen - die Aufklärung. Und über den Amniyad werden die Informationen über Zielpersonen auf die Regionen verteilt. Damit sind Zielpersonen auch bei einer innerstaatlichen Flucht gefährdet. Kismayo und Umland: Der Stadt Kismayo und damit der Verwaltung von Jubaland (JIA) wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. "Formerly, Kismayo was the Wild West, but in recent years it has become one of the top three safest towns in South/Central." Nunmehr gilt die Stadt als konsolidiert und ruhig. Die Sicherheitslage hat sich wesentlich verbessert. Kismayo ist in Süd-/Zentralsomalia auch der sicherste Ort für eine Rückkehr. Internationale Mitarbeiter bestimmter Organisationen durften früher nur 2-3 Tage am Stück in Kismayo verbringen. Nunmehr gibt es keine Einschränkungen mehr für den Aufenthalt. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Der Grund dafür, warum es in Kismayo ruhig ist, wird einerseits mit der Person Ahmed Madobes (dem Präsidenten von Jubaland) in Verbindung gebracht. Seine Aufklärungseinheiten in Kismayo sind sehr aktiv, die halbe Stadt arbeitet ihnen zu, und er führt Kismayo mit starker Hand. Außerdem war er früher selbst Teil der al Shabaab und kann sich daher in die Gruppe hineindenken und mit ihr kommunizieren. Zusätzlich gilt Kismayo als kosmopolitische Stadt. Zwar wird diese von einem Clan (den Ogaden) dominiert, jedoch gibt es auch z.B. Rahanweyn- und Hawiye-Clans. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren. Es gibt funktionierende Ministerien und staatliche Bedienstete. Weitere Institutionen werden Schritt für Schritt aufgebaut. Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt, etwa über den Stabilization Fund. Gleichzeitig verfügt die JIA mit dem Hafen von Kismayo über eigene finanzielle Einkünfte. Die militärisch zur Verfügung stehenden Kräfte der JIA gelten - im Vergleich zu anderen Landesteilen - als überdurchschnittlich. Insgesamt ist die JIA den anderen neu eingerichteten Bundesstaaten voraus. Der Aufbau der Polizei in Kismayo ist dokumentiert. Die Rekrutierung erfolgte lokal und umfasst Angehörige aller Clans. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften, die Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in der Stadt von den Kräften der JIA und des Geheimdienstes an die Polizei ist relativ problemlos abgelaufen. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. In Kismayo mangelt es der al Shabaab offenbar an ausreichender Organisationsstruktur und operativer Präsenz. Daher ist die Gruppe dort nur eingeschränkt aktiv. In jüngerer Vergangenheit kommen aus Kismayo nur selten Meldungen über durch al Shabaab begangene gezielte Tötungen. Auch sonst kommt es nur selten zu Anschlägen oder Angriffen. Allerdings muss betont werden, dass es sehr wohl eine verdeckte Präsenz der AS in Kismayo gibt. Diese funktioniert zum Teil auch über Frauen oder Familien von AS-Angehörigen, die als Unterstützungs- bzw. Logistiknetzwerk agieren. Laut einer Quelle steht Madobe als ehemaliges Mitglied der AS in starker Rivalität zur al Shabaab. Andererseits könnte es eine Art Übereinkommen zwischen Madobe und der al Shabaab geben - ganz ähnlich den Beziehungen, die zwischen Somaliland und AS herrschen (siehe 8.5). In Jubaland sind die Gründe dafür ökonomischer Natur. Während die al Shabaab die JIA kaum beeinträchtigt, liegt ihr operativer Fokus in der Region auf dem Nachbarland Kenia. Jedenfalls ist AS daran gelegen, dass der Hafen in Kismayo auf Normalbetrieb bleibt. Dieser wird für die Bastion der al Shabaab in der Region Middle Juba genutzt. Das stillschweigende Abkommen zwischen der JIA und AS könnte heißen: "If you don't touch me, we won't touch you. (...) Consequently, the JIA forces are not taking on AS, they leave that job to the KDF, the ENDF and the US." Die Stadt ist entlang von Clan-Bruchlinien unterteilt. Auch die meisten IDP-Camps sind bezüglich eines Clans homogen. Gegenwärtig gibt es keine offen ausgetragenen Clankonflikte in Kismayo. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass es in der Stadt bezüglich Clan-Animositäten unter der Oberfläche brodelt. Gegenwärtig ist Kismayo - auch aufgrund der gegebenen Sicherheit - das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia (rund 80%). Dadurch ändert sich die Demographie der Stadt, denn viele der "Rückkehrer" sind eigentlich gar nicht in Kismayo autochthon, sondern stammen aus anderen Teilen Somalias. Viele von ihnen sind Rahanweyn oder Bantu. Noch hat dieser Umstand zu keinen Problemen geführt, könnte sich aber langfristig als problematisch erweisen. Außerdem ist Kismayo sehr teuer geworden. Erst wenn das Hinterland erschlossen bzw. al Shabaab von dort vertrieben worden ist, könnte sich dies wieder ändern. In Kismayo befinden sich Stützpunkte unterschiedlicher AMISOM-Kräfte. Äthiopien stellt ein Kontingent von 1.000 Mann, Burundi 200-250 Mann, und das kenianische Kontingent übernimmt mit 400-500 Mann den Schutz der beiden Flughäfen und des Hafens. Zusätzlich befinden sich Kräfte der USA am internationalen Flughafen von Kismayo, von wo aus Drohnen zum Einsatz kommen. Nicht weit außerhalb Kismayos sieht die Lage unterschiedlich aus, ist die al Shabaab präsent. Wo genau die Kontrolle von Jubaland endet, ist unklar. Mehrere Quellen, darunter mehrere Analyseinstitutionen und drei somalische Quellen, geben dazu an: * "JIA controls Kismayo town. Outside of the town they have no control. (...) The roads in the area are under AS control, they do taxation." * "A few kilometers out of Kismayo, it is not safe." * "25 kilometers around Kismayo is under control of Madobe." * "Madobe controls some of the surrounding areas closer to Kismayo. The surrounding of Kismayo are not AS's core area, it is more of a contested zone." * "Von zwanzig bis dreißig Kilometern außerhalb von Kismayo kommen immer wieder Meldungen über bewaffnete Zusammenstöße mit der AS." In diesem Kapitel zitierte Quellen: Forscher am Institute for Security Studies, Addis Abeba. Gespräch im April 2017. International Crisis Group, Nairobi. Gespräch im März 2017. Internationale NGO (A), Nairobi. Gespräch im März 2017. Internationale Organisation (A), Nairobi und Mogadischu (Skype). Gespräch im März 2017. Internationale Organisation (B), Nairobi. Gespräch im März 2017 Internationale Organisation (C), Nairobi. Gespräch im März 2017. Mark Bradbury, Nairobi. Gespräch im März 2017. Militärstrategischer Experte, Wien. Gespräch im Juni 2017. Somalische Mitarbeiterin einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. Vertreter einer internationalen NGO, Nairobi. Gespräch im März 2017. Westliche diplomatische Quelle, Nairobi. Gespräch im März 2017. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des im Zuge des Verfahrens vorgelegten Reisepass ist anzumerken, dass es in Somalia, wie aus den Länderinformationen hervorgeht, nach 1991 keine Ausstellung von Ausweisen und keine Registrierungen mehr gab. Im Dezember 2013 hat die somalische Regierung ein neues System und gleichzeitig ein neues Zentrum für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen in Mogadischu eingerichtet. Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden. Da aus dem von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokument jedoch das Jahr 2011 als Ausstellungsdatum hervorgeht, muss dessen Echtheit bzw. Richtigkeit angezweifelt werden, und konnte es somit im Rahmen der Beweiswürdigung nicht herangezogen werden. Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei wurde bereits durch die belangte Behörde festgestellt. Dass diese in Dubai geboren wurde, gab sie selbst im Laufe des Verfahrens so an. Das clanbezogene Vorbringen der beschwerdeführenden Partei ist mit Zweifeln belastet, weshalb eine eigene Feststellung der Zugehörigkeit zu den Sheikhal nicht erfolgen kann. Eine solche Volksgruppenzugehörigkeit soll aber der weiteren Beurteilung als wahr unterstellt werden. 2.3. Zu den weiteren Vorbringen können keine Feststellungen getroffen werden, weil es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen ist, wesentliche Teile daraus glaubhaft zu machen, und daher auch andere Teile ihres Vorbringens unter diesen Zweifeln leiden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei schon zu Beginn des Verfahrens widersprüchliche Angaben machte. Etwa gab sie als Geburtsdatum in der Erstbefragung noch den 14.05.1996 an, erwähnte ihre Geburt in Dubai nicht, und nannte Kismayo als Geburtsort (AS 65 ff). Später änderte sie ihr Geburtsdatum nach Vorlage des Reisepasses und erklärte, sie sei gemeinsam mit ihrer Familie nach Somalia abgeschoben worden. Auf diese widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA angesprochen, antwortete die beschwerdeführende Partei ausweichend, sie habe aus Angst falsche Angaben gemacht und mittlerweile eine Kopie des Reisepasses gefunden (AS 349). Die beschwerdeführende Partei gab außerdem in ihrer Erstbefragung an, in Kismayo 8 Jahre die Schule besucht zu haben; in Deutschland trat sie unter einem anderen Namen und dem Geburtsort Jamame auf (AS 139), während sie später jene Reisepasskopie und eine Kopie eines Schulzeugnisses aus Gaalkacyo vorlegte (AS163ff). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die beschwerdeführende Partei auf die Diskrepanzen in den Befragungen und Dokumenten angesprochen und gab Folgendes zu Wort (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): " [...] R: Sie geben in Ihren verschiedenen Interviews, auch in Deutschland, bzw. auch in vorgelegten Dokumenten unterschiedliche Geburtsorte, Herkunftsorte und auch Namen an: Können Sie mir erklären, wie es zu diesen unterschiedlichen Angaben gekommen ist? P: Die richtigen Angaben sind die Angaben, die ich zuerst hier in Österreich gemacht habe. R: Was meinen Sie mit "zuerst hier in Österreich"? P: Ich kam zuerst hier nach Österreich, ich war 18 Monate in Österreich ohne zweite Einvernahme. Deswegen bin ich nach Deutschland gegangen. R: Sie haben auch in Österreich unterschiedliche Angaben gemacht. P: Die richtigen Angaben sind, welche ich bei der Einvernahme vor dem BFA gemacht habe. In Deutschland habe ich falsche Angaben gemacht, weil ich nicht wollte, dass ich zurück nach Österreich abgeschoben werde. R: Wieso stimmen Ihre Angaben beim BFA dann nicht mit Ihrer Erstbefragung überein? P: Ich bin in Dubai geboren. Ich habe einen Pass. Ich habe auch ein Zertifikat, dass ich die Sekundarschule fertig gemacht habe in Gaalkacyo. Als ich in Italien war, wurde ich beraten, dass ich nicht mein richtiges Alter sagen soll. Ich war mit einem Schlepper und ich hatte Angst. R: Wieso steht dann Schule und Geburtsort Kismayo im Protokoll? P: Bei der Einvernahme vor der Polizei wusste ich nicht wo ich bin. Ich hatte Angst. Wir wurden zuerst eingesperrt. Ich wollte, dass wir dort rauskommen. Eine Kopie von meinem Pass und meinem Zertifikat habe ich dann erst später aus meinem E-Mail-Account bekommen, als ich mein Passwort wieder hergestellt habe. R: Ich verstehe aber nicht, warum Sie einen anderen Geburtsort angegeben haben, vor allem da Sie einen Pass und ein Zertifikat hatten und offenbar vorlegen wollten. P: Ich hatte Angst, dass ich zurück nach Italien geschoben werde. Ich wurde beraten, wenn ich mein richtiges Geburtsdatum sage, werde ich zurück nach Italien gebracht. Als ich zuerst nach Österreich kam, mein Name ist der richtige Name. Das falsche Geburtsdatum habe ich gesagt, weil ich Angst hatte, dass ich nach Italien abgeschoben werde. In Deutschland habe ich die falschen Angaben gemacht, was ich zugebe. Beim BFA habe ich die Wahrheit gesagt. [...]" Es ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei mehrfach vorsätzlich falsche Angaben machte, um die Behörde in die Irre zu führen. Auch darf nicht übersehen werden, dass die beschwerdeführende Partei, wie aus der zitierten Passage hervorgeht, dieses Verhalten auch in Deutschland fortsetzte und dort sowohl einen falschen Namen als auch einen falschen Herkunftsort angab. Im Lichte der wiederholt unterschiedlichen Angaben der beschwerdeführenden Partei zu ihrem Geburtsort, dem Ort ihres Schulbesuchs und zu ihrem Namens können schließlich Feststellungen dazu, wo die beschwerdeführende Partei in Somalia Zeit verbracht hat, nicht getroffen werden. Daran geknüpft fallen auch Feststellungen allfälliger Bedrohungen zB durch Al Shabaab schwer, die doch davon abhängen, wo sie stattgefunden haben sollen. Darüber hinaus muss auch dazu, also in Bezug auf eine von der beschwerdeführenden Partei geschilderten Bedrohung durch Al Shabaab wegen des Betriebs einer Videothek bzw. der damit einhergehenden Tötung ihres Onkels, auf einander widersprechende Varianten in Erstbefragung, Einvernahme und mündlicher Verhandlung hingewiesen werden. In letzterer brachte die beschwerdeführende Partei diesbezüglich Folgendes vor (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Können Sie mir den konkreten Grund nennen, wieso Sie Somalia verlassen haben? [...] P: Ich war Schüler in Gaalkacyo. Ich wurde von dort weggeschickt, weil die Hawiye und die Darod dort gekämpft haben. Von meinem Clan gibt es nicht so viele dort. Mein Onkel wurde einmal dort eingesperrt. Mein Onkel hatte Angst, dass auch wir eingesperrt werden, und wir sind von dort weggegangen. Wir kamen zuerst nach Mogadischu. In Mogadischu habe ich mir einen Pass ausstellen lassen, weil ich wollte zuerst für die Schule das Land verlassen. In Mogadischu gab es viele Probleme und Kämpfe. Mein Onkel sagte mir, wir sollten dort hingehen wo mein Clan lebt. Ich hatte noch einen Onkel dort, der hatte eine Videothek in der Stadt. Mein Onkel aus Gaalkacyo ging zurück nach Gaalkacyo. Ich habe dann meinem Onkel in der Landwirtschaft und in der Videothek geholfen. Es gab dann Kämpfe zwischen Al Shabaab und AMISOM. Im Februar 2013 kamen zwei Männer von Al Shabaab und sagten meinem Onkel, er solle die Videothek zusperren, weil die nicht erlaubt sei. Wir haben dann begonnen die Videothek nur in der Nacht zu betreiben, am Tag waren wir in der Landwirtschaft tätig. Im April wurde mein Onkel getötet. Er ist zur Landwirtschaft gegangen, als er zurück nach Hause wollte, wurde er getötet. Seine Frau hat seine Leiche gesehen. Die Familie und die Leute haben sich versammelt. Ich wurde auch informiert und ging hin. Er wurde dann begraben. Von dieser Videothek wurde die ganze Familie ernährt. [...]" Und später: "[...] R: Sie haben in Goobweyn gelebt, gearbeitet und zumindest zwei Mal Kontakt mit den Al Shabaab, beschreiben Sie mir ganz genau, wer das war. P: Ich war in Goobweyn von 2011 bis 2013. Die Al Shabaab hatte die Kontrolle dort. Die Hochburg war in Kismayo. Sie kamen damals zu mir, sie waren Männer der Miliz, sie hatten Uniform und hatten eine Kopfbedeckung. R: Wie hat die Uniform ausgesehen? P: Sie haben eine spezielle Uniform. Die Uniform war grün, wie eine Soldatenuniform, in zwei Teilen. Wie ein Pakistani-Hemd, wie ein Khamis. Ich kannte die Männer nicht. Sie hatten die Kontrolle über die ganze Stadt. R: Warum haben Sie eine Videothek aufgemacht, wenn die Al Shabaab die Kontrolle hatte und dies nicht möchte? P: Es ist keine große Videothek, nur eine kleiner Bildschirm. Nur ein kleiner Laden, die Leute kommen und trinken Tee und andere Getränke ("Bibido"). Dort werden auch Hindi-Filme geschaut. Zuerst waren die Al Shabaab dort nicht. Mein Onkel hat die Videothek schon längst betrieben. Als ich nach Goobweyn gekommen bin, habe nicht ich sie eröffnet, ich habe nur dort gearbeitet. R: Wieso haben Sie sie nicht zugemacht, als Ihr Onkel ermordet wurde? P: Wir haben ein Monat lang geschlossen gehabt. Nach einem Monat haben wir das Bibido wieder eröffnet und heimlich betrieben. Aber nach einer Woche mussten wir zusperren. Mein Onkel wurde getötet, die Männer haben gesagt, ich solle zusperren, und es passierte auch das andere Problem. [...]" Zwar ergibt sich aus den angeführten Länderberichten (siehe FFM-Bericht zu Kismayo/Umland), dass die Kontrolllage im Umland um Kismayo, zu dem auch Goobweyn gehört, unklar ist, weshalb ein wie von der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung geschildertes Szenario der Tötung ihres Onkels durchaus möglich erscheint. Jedoch führte sie in der Erstbefragung dem diametral entgegenstehend aus, dass die Miliz das Geschäft nach einem fehlgeschlagenen Rekrutierungsversuch niedergebrannt habe (AS 95) und erwähnte die Ermordung ihres Onkels durch Mitglieder der Al Shabaab mit keinem Wort. Dieses Vorbringen muss daher in Hinblick auf die sonstigen Unstimmigkeiten des angeblich fluchtauslösenden Vorbringens als ein gesteigertes und als Schutzbehauptung gewertet werden. Es erscheint der erkennenden Richterin auch wenig plausibel, dass die beschwerdeführende Partei nach dem Tod ihres Onkels durch das Weiterführen der Videothek das Risiko eingehen sollte, die Aufmerksamkeit von Al Shabaab auf sich zu ziehen. Auch gab die beschwerdeführende Partei in der Einvernahme, den Angaben in der mündlichen Verhandlung widerstreitend, an, Mitglieder von Al Shabaab hätten das Geschäft nach dem Tod des Onkels nochmals besucht, sie sei aber nicht dabei gewesen (AS 356). Es konnten somit weder Feststellungen zum Tod des Onkels noch zu einer Bedrohung durch Al Shabaab getroffen werden. Die beschwerdeführende Partei macht schließlich eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen aus dem Clan der Madhiban, deren Schwängerung und die drohende Gefahr durch deren Familie bzw. Al Shabaab nicht glaubhaft. So ist es nicht nachvollziehbar, warum die beschwerdeführende Partei dieses entscheidende Element ihrer Fluchtgeschichte in der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden gänzlich unerwähnt ließ. Auch in der Einvernahme vor dem BFA, in der sie die Beziehung zu einer Angehörigen des Clans der Madhiban erstmals vorbrachte, machte sie inkohärente, teilweise einander widersprechende Angaben. Zum einen schildert die beschwerdeführende Partei missverständlich, ob ihre Freundin nun ermordet wurde - wobei hier der Eindruck entsteht, dass sie wegen der Schwangerschaft ermordet worden sein soll (vgl. AS 354), oder sie nun - wie später in der Einvernahme gesagt - nicht gezielt Opfer von Kämpfen zwischen Al Shabaab und AMISOM geworden sein soll (AS 362). Unklar bleibt auch die eigentliche Beziehung: Einmal soll das Mädchen von der beschwerdeführenden Partei schwanger geworden sein (AS 354), dann wieder seien sie nur Freunde gewesen; es sei eben passiert, dass das Mädchen schwanger geworden sei (AS 358). In der mündlichen Verhandlung gab die beschwerdeführende Partei zu diesem Themenbereich Folgendes zu Wort (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):Die beschwerdeführende Partei macht schließlich eine außereheliche Beziehung mit einem Mädchen aus dem Clan der Madhiban, deren Schwängerung und die drohende Gefahr durch deren Familie bzw. Al Shabaab nicht glaubhaft. So ist es nicht nachvollziehbar, warum die beschwerdeführende Partei dieses entscheidende Element ihrer Fluchtgeschichte in der Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden gänzlich unerwähnt ließ. Auch in der Einvernahme vor dem BFA, in der sie die Beziehung zu einer Angehörigen des Clans der Madhiban erstmals vorbrachte, machte sie inkohärente, teilweise einander widersprechende Angaben. Zum einen schildert die beschwerdeführende Partei missverständlich, ob ihre Freundin nun ermordet wurde - wobei hier der Eindruck entsteht, dass sie wegen der Schwangerschaft ermordet worden sein soll vergleiche AS 354), oder sie nun - wie später in der Einvernahme gesagt - nicht gezielt Opfer von Kämpfen zwischen Al Shabaab und AMISOM geworden sein soll (AS 362). Unklar bleibt auch die eigentliche Beziehung: Einmal soll das Mädchen von der beschwerdeführenden Partei schwanger geworden sein (AS 354), dann wieder seien sie nur Freunde gewesen; es sei eben passiert, dass das Mädchen schwanger geworden sei (AS 358). In der mündlichen Verhandlung gab die beschwerdeführende Partei zu diesem Themenbereich Folgendes zu Wort (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] P: Ich weiß nicht, wie das Mädchen schwanger geworden ist, aber sie hat mir mitgeteilt, dass sie schwanger ist. Wir waren nur Freunde, und sie ist schwanger geworden. Ich war geschockt, dass sie schwanger war. Meine Tante sagte mir, dass das Mädchen ihrer Familie erzählt hat, das Kind gehört mir. Ihre Familie hat die Al Shabaab unterstützt. Sie haben gesagt, die Gesetze dort sollten auf mich angewendet werden. [...]" Mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung stellt die beschwerdeführende Partei die Situation so dar, als hätte das Mädchen eine Vaterschaft der beschwerdeführenden Partei nur vorgegeben. Damit bleiben ihre Angaben zu Problemen mit der Familie des Mädchens wegen einer außerehelichen Beziehung im weitesten Sinn widersprüchlich, unklar, darüber hinaus blass, unkonkret und nicht nachvollziehbar, weshalb dazu keine Feststellungen erfolgen können. Auch eine damit einhergehende Bedrohung durch die Familie des Mädchens bzw. Al Shabaab konnte somit nicht festgestellt werden. 2.4. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.3. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Stellungnahmen langten dazu nicht ein. 3. Rechtliche Beurteilung: A) Spruchpunkt I.:A) Spruchpunkt römisch eins.: 3.1. Rechtsgrundlagen 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.3.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt. 3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.1. Wie bereits in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt geht das Bundesverwaltungsgericht weder von einer Ermordung des Onkel der beschwerdeführenden Partei durch Al Shabaab, noch von einer Bedrohung durch diese, sei es wegen des Betriebs einer Videothek oder wegen der Weigerung sich der Miliz anzuschließen, oder von einer außerehelichen Beziehung zu einem Mädchen der Madhiban aus. Eine Verfolgungsgefahr wegen einer auch nur unterstellten politischen oder religiösen oppositionellen Gesinnung durch Al Shabaab ist daher nicht ausreichend konkret und wahrscheinlich. 3.2.2. In Bezug auf die prekäre Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia wurde der beschwerdeführenden Partei bereits subsidiärer Schutz in Österreich erteilt. 3.2.3. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden.3.2.3. Sonstige asylrelevante Gründe für eine mögliche Verfolgung wurden nicht vorgebracht und ergeben sich auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht aus der Akten- und Berichtslage. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, kann daher der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides nicht stattgegeben werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2169537.1.00

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