RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW213 2186152-1 SpruchW213 2186152-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) vom 03.08.2016 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt.
- Der Beschwerdeführer wurde mit im Spruch genanntem Bescheid vom 15.01.2018, Zl. 448252/15/ZD/0118 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Spruch des Bescheides lautet (auszugsweise) wie folgt: "Sie werden gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1, 1 Abs. 5 sowie § 9 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgender"Sie werden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz eins, eins, Absatz 5, sowie Paragraph 9, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 1986/679 idgF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu folgender Einrichtung zugewiesen: XXXX Sie haben folgende Dienstleistungen zu erbringen:römisch 40 Sie haben folgende Dienstleistungen zu erbringen: Hilfsdienste im Rettungs-, Krankentransport- und Katastrophenhilfsdienst Zuweisungszeitraum: 01.04.2018 bis 31.12.2018 Dienstantritt 03.04.2018 um 08:00 Uhr [...] In den im § 21 Abs. 1 ZDG genannten Anlassfällen haben Sie erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des § 8a Abs. 1 bis 5 ZDG zu erbringen."In den im Paragraph 21, Absatz eins, ZDG genannten Anlassfällen haben Sie erforderlichenfalls Dienstleistungen nach Maßgabe des Paragraph 8 a, Absatz eins bis 5 ZDG zu erbringen." Der angefochtene Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 17.01.2018 übernommen.
- Nach Zustellung des angefochtenen Bescheides legte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Vereinbarung betreffend ein Freiwilliges Sozialjahr im Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 vor.
- Mit Schreiben vom 28.01.2018, bei der belangten Behörde eingelangt am 30.01.2018, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte dazu aus, dass er seit Oktober 2017 beim Österreichischen Roten Kreuz ein Freiwilliges Sozialjahr leiste. Bedauerlicherweise habe er versäumt, den "Vertrag über das freiwillige Sozialjahr als Zivildienstersatz" nach Abschluss und vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst an die belangte Behörde zu übermitteln. Er ersuchte daher das Bundesverwaltungsgericht, den Zuweisungsbescheid aufzuheben, damit er sein Freiwilliges Sozialjahr abschließen könne, sodass die Ableistung als vollständiger Ersatz der Leistung des ordentlichen Zivildienstes gelte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage bzw. aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, idF BGBl. I Nr. 146/2015, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Das Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 8
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen."§ 8
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen. [...] § 12c. (Verfassungsbestimmung)
(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen ZivildienstParagraph 12 c, (Verfassungsbestimmung)
(1)Zivildienstpflichtige werden bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst
- eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
- eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland oder
- eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von "Erasmus+", ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland
- eine Vereinbarung nach der Verordnung (EU) Nr. 1288 aus 2013, zur Einrichtung von "Erasmus+", Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 50 über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligendienst im Ausland vorgelegt haben.
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Abs. 1 genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen."
(2)Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen." Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 8 Abs. 1 ZDG zugewiesen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 15.01.2018 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZDG zugewiesen. Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur die zwischen ihm und dem Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des § 12 Freiwilligengesetz, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtete, im Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 ein Freiwilliges Sozialjahr im Rettungswesen zu leisten.Erst nach Zustellung dieses Zuweisungsbescheides und somit nach Eintreten der Rechtswirkungen dieses Bescheides ("Zuweisung") übermittelte der Beschwerdeführer der Zivildienstserviceagentur die zwischen ihm und dem Österreichischen Roten Kreuz abgeschlossene Vereinbarung im Sinne des Paragraph 12, Freiwilligengesetz, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichtete, im Zeitraum von 01.10.2017 bis 31.07.2018 ein Freiwilliges Sozialjahr im Rettungswesen zu leisten. Zivildienstpflichtige werden gemäß § 12c Abs. 1 ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen.Zivildienstpflichtige werden gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG jedoch nur dann nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen, wenn sie der Zivildienstserviceagentur vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst eine Vereinbarung mit einem nach dem Freiwilligengesetz anerkannten Träger über die Teilnahme an einem durchgehend mindestens zehn Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder Gedenkdienst, Friedens- oder Sozialdienst im Ausland vorlegen. Dieser Anforderung des § 12c Abs. 1 ZDG ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht nachgekommen. Die bescheidmäßige Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht.Dieser Anforderung des Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Zuweisungsbescheides nicht nachgekommen. Die bescheidmäßige Zuweisung des Beschwerdeführers zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte daher zu Recht. Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides liegen fallbezogen nicht vor. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach die Konsequenzen der Versäumnis für in bedeuten würden, dass er seinen Vertrag mit dem Österreichischen Roten Kreuz nicht erfüllen und sein Studium nicht wie geplant im Oktober 2018 antreten könne, nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sind im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Der vorliegende Zuweisungsbescheid ist daher rechtmäßig, der Beschwerdeführer hat den Zivildienst am 03.04.2018 anzutreten. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war somit als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W213.2186152.1.00