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{'item': 'W241 2162831-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 24§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW241 2162831-1 SpruchW241 2162831-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch dem Richter Mag. Hafner als Einzelrichter übe

wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.A) Das Verfahren wird

wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 17.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben irregulär in Österreich ein und stellte am 17.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G erteilt, ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG erteilt, ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF zwei Wochen (richtigerweise: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2017 wurde dem BF

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung vom 08.06.2017 wurde dem BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) zur Seite gestellt.

  1. Mit Schriftsatz vom 22.06.2017 erhob der BF gegen den gegenständlichen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
  2. Eine durch das BVwG am 06.03.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass der BF von der letzten Adresse in XXXX , am 11.09.2017 abgemeldet wurde. Eine aktuelle Meldeadresse scheint nicht auf.
  3. Eine durch das BVwG am 06.03.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) ergab, dass der BF von der letzten Adresse in römisch 40 , am 11.09.2017 abgemeldet wurde. Eine aktuelle Meldeadresse scheint nicht auf. Eine durch das BVwG am 06.03.2018 vorgenommene Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem (GVS) verlief ebenfalls negativ. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das BFA mit Bescheid vom 08.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. abwies; weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt.Der BF stellte am 17.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das BFA mit Bescheid vom 08.06.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch zwei. abwies; weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, ihm gegenüber eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF ist seit 11.09.2017 nicht mehr amtlich gemeldet.
  5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich den dem BVwG vorliegenden Verfahrensakten (Verwaltungs- und Gerichtsakt) des BF.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, (in der Folge: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.

  1. Nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG mitzuwirken, indem er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt gibt.3.
  2. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach dem AsylG mitzuwirken, indem er dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt gibt.

§ 24Abs. 1 Z 1 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

§ 13Abs. 2 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 145/2017, § 15 oder § 15a AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten

Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 15, oder Paragraph 15 a, AsylG weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist. Nach § 24 Abs. 2 AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, AsylG sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. 3.

  1. Im vorliegenden Fall ist der BF seit 11.09.2017 nicht mehr gemeldet. Der genaue gegenwärtige Aufenthaltsort des BF ist dem BVwG daher wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht bekannt und zudem durch das BVwG nicht leicht feststellbar (§ 24 Abs. 1 Z 1 AsylG). Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des BF, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018), erforderlich.3.
  2. Im vorliegenden Fall ist der BF seit 11.09.2017 nicht mehr gemeldet. Der genaue gegenwärtige Aufenthaltsort des BF ist dem BVwG daher wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG nicht bekannt und zudem durch das BVwG nicht leicht feststellbar (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG). Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist jedoch die persönliche Mitwirkung des BF, insbesondere im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (siehe VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018), erforderlich. Da sich der BF somit dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des BF nicht erfolgen kann, ist das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G einzustellen.Da sich der BF somit dem Verfahren entzogen hat und eine Entscheidung in Abwesenheit des BF nicht erfolgen kann, ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W241.2162831.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.