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{'item': 'W244 2138555-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW244 2138555-1 SpruchW244 2138555-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! I.römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, Caritas der Erzdiözese Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 (alias römisch 40 ), StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , Caritas der Erzdiözese Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 23.08.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am selben Tag erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008 wurde dieser Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 18.12.2008 als unbegründet abgewiesen; der Antragsteller wurde am 20.01.2009 nach Italien überstellt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2008 wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Italien zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und es wurde festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 18.12.2008 als unbegründet abgewiesen; der Antragsteller wurde am 20.01.2009 nach Italien überstellt. In weiterer Folge wurde in Italien ein Asylverfahren geführt und dem Antragsteller der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer reiste am 27.08.2012 erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und kehrte am 02.10.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in seinen Herkunftsstaat Afghanistan zurück. Am 07.04.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 wurde der Antrag gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hat (Spruchpunkt I.); gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2015 als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2015 wurde der Antrag gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben hat (Spruchpunkt römisch eins.); gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2015 als unbegründet abgewiesen. Am 05.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG

  1. Zur Begründung brachte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, er sei seit 08.09.2015 mit einer afghanischen Staatsbürgerin, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet. Seit 06.08.2015 seien sie im gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Am 04.10.2015 sei ihre gemeinsame Tochter geboren, der ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Das Familienleben sei grenzüberschreitend nicht aufrechtzuerhalten. Für eine dauerhafte Familienzusammenführung in Italien seien die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Stelle in einem Restaurant für persische Spezialitäten in Aussicht.Am 05.04.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
  2. Zur Begründung brachte er - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, er sei seit 08.09.2015 mit einer afghanischen Staatsbürgerin, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet. Seit 06.08.2015 seien sie im gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Am 04.10.2015 sei ihre gemeinsame Tochter geboren, der ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Das Familienleben sei grenzüberschreitend nicht aufrechtzuerhalten. Für eine dauerhafte Familienzusammenführung in Italien seien die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Stelle in einem Restaurant für persische Spezialitäten in Aussicht. Am 14.11.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein.Am 14.11.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. beschrieben festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. beschrieben festgestellt. Der Beschwerdeführer ist seit 08.09.2015 mit einer afghanischen Staatsbürgerin, der in Österreich der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, verheiratet. Seit 06.08.2015 ist er mit seiner nunmehrigen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt wohnhaft. Am 04.10.2015 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren, der ebenfalls der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit Oktober 2017 als Transitarbeitskraft tätig. Der Beschwerdeführer hat eine Arbeitsstelle in einem Restaurant für persische Spezialitäten in Aussicht. Der Beschwerdeführer meldete am 04.01.2018 ein Güterbeförderungsgewerbe an, das er jedoch am 25.01.2018 wieder abmeldete, um sich um die Betreuung seiner Tochter zu kümmern. Der Beschwerdeführer tritt gelegentlich als Musiker bei kleineren Veranstaltungen auf. Der Beschwerdeführer spielt regelmäßig Volleyball und hat dabei auch Kontakt zu Österreichern. Er verfügt über Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A
  4. Der Beschwerdeführer war 2015 beim Roten Kreuz Güssing und beim Verein "Train of Hope" am Hauptbahnhof als ehrenamtlicher Übersetzer engagiert. Darüber hinaus gibt es keinen Hinweis auf nachhaltige Integrationsbestrebungen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten Dokumenten. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, daran zu zweifeln. 2.
  7. Zu den Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang: Die angeführten Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt bzw. den maßgeblichen Schriftsätzen, die völlig im Einklang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und mit den im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren eingebrachten Schriftsätzen stehen. 2.
  8. Zu den Feststellungen zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich: Die Feststellungen zu der Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers, dem gemeinsamen Haushalt und zu Staatsbürgerschaft und Aufenthaltstitel der Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers gründen sich auf die im gesamten Verfahren gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers und die von diesem vorgelegten, damit übereinstimmenden Dokumente und Unterlagen (Tazkira, Geburtsurkunde der Tochter, Heiratsurkunde, Reisepass der Ehegattin, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister; Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2015; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2014). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und die von ihm vorgelegten Unterlagen (An-/Abmeldung Güterbeförderungsgewerbe; Lohnzettel der Ehegattin; Beschäftigungszusage; ÖSD Zertifikat A2) sowie auf die damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Hinweise auf darüber hinausgehende nachhaltige Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich sind weder dem Verwaltungs- noch dem Gerichtsakt zu entnehmen und wurden auch im Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.01.2017, Zl. 780541802-160482811, ist zulässig. 3.
  11. Zu I. A) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005:3.
  12. Zu römisch eins. A) Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005: 3.2.
  13. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie vor dar: Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271, mwN). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird -insbesondere zu berücksichtigen:
  14. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  15. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  16. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  17. der Grad der Integration,
  18. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  19. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  20. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  21. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  22. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
  23. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  24. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  25. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche auch VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). In diesem Zusammenhang hat überdies der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne (VfSlg. 19.086/2010). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen.In diesem Zusammenhang hat überdies der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne (VfSlg. 19.086 aus 2010,). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). 3.2.
  26. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: 3.2.2.
  27. Als familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer seine Ehegattin und seine minderjährige, in Österreich geborene Tochter, die beide über die afghanische Staatsangehörigkeit und den Status der Asylberechtigten verfügen. Seit August 2015 lebt der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und später auch mit der gemeinsamen Tochter im gemeinsamen Haushalt. Es ist daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Es fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus:Es fällt jedoch die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus: Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der Beschwerdeführer verfügte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im August 2008 nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Nach seiner Überstellung nach Italien am 20.01.2009 reiste der Beschwerdeführer weitere zwei Male nach Österreich ein, wovon er beim ersten Mal am 02.10.2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig nach Afghanistan zurückkehrte und beim zweiten Mal am 07.04.2014 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der im August 2015 erneut (rechtskräftig) als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Familienleben des Beschwerdeführers entstand erst im Jahr 2015, somit zu einem Zeitpunkt, als gegenüber dem Beschwerdeführer, basierend auf sehr rasch durchgeführten Verfahren, bereits eine rechtskräftige asylrechtliche und fremdenpolizeiliche Entscheidung einschließlich einer rechtskräftigen Ausweisung ergangen ist, aufgrund derer der Beschwerdeführer nach Italien überstellt wurde. Ungeachtet dieser Entscheidung reiste der Beschwerdeführer erneut nach Österreich ein und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Familienleben des Beschwerdeführers konnte während seines Aufenthaltes in Österreich daher nur deshalb entstehen und fortgesetzt werden, weil die gegenüber dem Beschwerdeführer ergangenen asylrechtlichen und fremdenpolizeilichen Entscheidungen missachtet blieben und der Beschwerdeführer beharrlich neuerliche Anträge stellte, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und zum ganz überwiegenden Teil unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet verblieb. Zudem ist in diesem Zusammenhang zu Lasten des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls (spätestens) ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zurückweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Dezember 2008 und seiner Ausweisung auch bewusst sein musste, dass sein Aufenthalt in Österreich ein unsicherer und zeitlich begrenzter sein würde. Der Beschwerdeführer durfte daher (spätestens) ab dem Zeitpunkt seiner Ausweisung nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen; das nach diesem Zeitpunkt erfolgte Entstehen eines Familienlebens des Beschwerdeführers wird daher auch unter dem Aspekt der subjektiven Sicht des Beschwerdeführers in seinem Gewicht erheblich herabgemindert. Soweit der Beschwerdeführervertreter in seiner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 ua., (VfSlg. 19.203/2010) verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass dem gegenständlichen Fall ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Im Anlassfall zu VfSlg. 19.203/2010 erfolgte die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Beschwerdeführer sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten. Der Verfassungsgerichtshof stellte dies in seinem Erkenntnis ausdrücklich gerade jenen Fällen wie dem der hier beschwerdeführenden Partei gegenüber, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfSlg. 19.086/2010). Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2014, U 2377/2012, auf das ebenso in der Stellungnahme hingewiesen wird, lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Integration der Beschwerdeführerin während einer Zeit erfolgte, in der noch keine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Für die Beschwerde ist folglich aus diesen beiden Entscheidungen nichts zu gewinnen.Soweit der Beschwerdeführervertreter in seiner in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Stellungnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 ua., (VfSlg. 19.203 aus 2010,) verweist, ist ihm entgegen zu halten, dass dem gegenständlichen Fall ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Im Anlassfall zu VfSlg. 19.203 aus 2010, erfolgte die Integration der Beschwerdeführer während ihrer einzigen Asylverfahren, welche für die Beschwerdeführer sieben Jahre (in denen keine einzige rechtskräftige Entscheidung ergangen ist) dauerten. Der Verfassungsgerichtshof stellte dies in seinem Erkenntnis ausdrücklich gerade jenen Fällen wie dem der hier beschwerdeführenden Partei gegenüber, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte vergleiche zB VfSlg. 19.086 aus 2010,). Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19.09.2014, U 2377 aus 2012,, auf das ebenso in der Stellungnahme hingewiesen wird, lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem die Integration der Beschwerdeführerin während einer Zeit erfolgte, in der noch keine rechtskräftige Entscheidung vorlag. Für die Beschwerde ist folglich aus diesen beiden Entscheidungen nichts zu gewinnen. Da ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (VfSlg. 19.086/2010), ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG unter dem Aspekt des Familienlebens folglich zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Da ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann (VfSlg. 19.086 aus 2010,), ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG unter dem Aspekt des Familienlebens folglich zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. 3.2.2.
  28. Auch unter dem Aspekt des Privatlebens treten in einer Interessenabwägung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich hinter die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen zurück: Dem Beschwerdeführer ist zwar zu Gute zu halten, dass er in Österreich Deutschkurse besucht hat und über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf dem Niveau A2 verfügt. Weiters berücksichtigt das Bundesverwaltungsgericht auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich 2015 ehrenamtlich als Übersetzer während der "Flüchtlingskrise" engagiert hat und dass er gelegentlich als Musiker auftritt. In der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist zugunsten des Beschwerdeführers daher jedenfalls zu berücksichtigen, dass er sich in der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet um eine Integration in Österreich, obgleich in eher bescheidenem Maße, bemüht zeigte. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253). Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, kommt den vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen sowie einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323, mwN).Da der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsberechtigung und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, kommt den vom Beschwerdeführer ausgeübten Beschäftigungen sowie einer Arbeitsplatzzusage keine wesentliche Bedeutung zu vergleiche etwa VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323, mwN). Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass dem Zeitraum des (mehrmals unterbrochenen) Aufenthalts des Beschwerdeführers, in dem er die angeführten Integrationsschritte setzte, mit insgesamt etwa fünf Jahren im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich alleine betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung kommt. Für diesen Zeitraum hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht solch außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht, die in Anbetracht der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung privater Kontakte in Österreich ist erheblich dadurch geschwächt, dass sein Aufenthalt in Österreich - wie bereits unter 3.2.2.
  29. ausgeführt - ab 2009 alleine durch Folgeanträge und beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkt war und sich der Beschwerdeführer bei seinem Aufenthalt im Bundesgebiet somit stets seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit auch unter dem Aspekt des Privatlebens zu Recht davon ausgegangen, dass das persönliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zurücktritt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit auch unter dem Aspekt des Privatlebens zu Recht davon ausgegangen, dass das persönliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zurücktritt. 3.2.2.
  30. Es ist daher im gegenständlichen Fall zusammenfassend festzuhalten, dass die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet zwar beachtlich sind, gegenüber dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des EGMR, ein hoher Stellenwert zukommt, allerdings erheblich in den Hintergrund treten. Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). 3.
  31. Zu I. B) Unzulässigkeit der Revision:3.
  32. Zu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Bei der nach § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0074, mwN).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird, nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche etwa VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0074, mwN). 3.4. Zu II. A) Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde:3.4. Zu römisch zwei. A) Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde: 3.4.1. § 16 VwGVG lautet:3.4.1. Paragraph 16, VwGVG lautet: "Nachholung des Bescheides § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen." 3.4.
  1. Die Säumnisbeschwerde wurde am 14.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Die belangte Behörde hat mit der am 01.02.2017 nachweislich (mit RSa) erfolgten Zustellung des Bescheides vom 28.01.2017 an den Vertreter des Beschwerdeführers diesen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, somit fristgerecht, nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG einzustellen.3.4.
  2. Die Säumnisbeschwerde wurde am 14.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Die belangte Behörde hat mit der am 01.02.2017 nachweislich (mit RSa) erfolgten Zustellung des Bescheides vom 28.01.2017 an den Vertreter des Beschwerdeführers diesen innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten, somit fristgerecht, nachgeholt. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.
  3. Zu II. B) Unzulässigkeit der Revision:3.
  4. Zu römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W244.2138555.1.00

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