RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW244 2139018-1 SpruchW244 2139018-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer stellte am 14.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er u.a. an, afghanischer Staatsangehöriger, in der Provinz Kunar in Afghanistan geboren und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen zu sein. Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, wegen des Krieges geflüchtet zu sein. Er habe sich zur Flucht entschieden, weil die Sicherheitszustände in Afghanistan sehr schlecht seien und er für sich dort keine Zukunft sehe. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Am 10.05.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergänzend aus, dass sein Vater für die staatlichen Behörden als Fahrer gearbeitet habe. Mitglieder dieser Behörden und des Militärs seien immer wieder zu ihnen nach Hause gekommen. Deshalb hätten die Taliban seinen Vater mehrmals telefonisch bedroht. Eines Tages hätten die Taliban seinen Vater entführt und sich dabei nach den älteren Söhnen des Vaters erkundigt; der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt bei seinem Onkel mütterlicherseits aufgehalten. Die Familie habe seinen Vater einen Monat lang vergeblich gesucht. Sein Onkel habe dann die Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan organisiert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit oben genanntem Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen den Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die Teilnahme eines Rechtsberaters bei der Verhandlung. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass immer wieder Leute von der Armee und der Polizei bei ihnen zu Hause gewesen seien. Die Taliban hätten dies mitbekommen und seinem Vater unterstellt, diesen Personen Informationen über die Taliban zukommen zu lassen. Die Taliban hätten seinen Vater mehrmals bedroht und schließlich eines Nachts entführt. Sie hätten sich bei dem Vorfall auch nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Aus Angst davor, der Beschwerdeführer könnte als nächster von den Taliban mitgenommen werden, habe ihn seine Mutter aufgefordert, Afghanistan zu verlassen. Nach der Entführung seines Vaters habe sich der Beschwerdeführer noch vier oder fünf Tage in Kunar aufgehalten. Zu dem mit der Ladung übermittelten und ins Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial nahm der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan Anfang des Jahres 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 14.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht und verfügt über keine Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Familie des Beschwerdeführers besteht aus seinem Vater, seiner Mutter, zwei Brüdern und drei Schwestern. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers aktuell aufhalten. Seit der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie mehr. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz, XXXX, vom 28.06.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall, Abs 2 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1 1.,
- und
- Fall, Abs 2a, Abs 4 Z 1 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz, römisch 40 , vom 28.06.2017 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
- und
- Fall, Absatz 2 a,, Absatz 4, Ziffer eins, SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, XXXX, vom 25.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 2a SMG, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs 1 Z 1
- und
- Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, römisch 40 , vom 25.10.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt durch die Taliban aufgrund der Beziehung seines Vaters zu staatlichen Behörden drohte. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 1.3.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 21.12.2017 (Schreibfehler teilweise korrigiert): Sicherheitslage: Allgemeines: Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft. In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes. Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht. Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen. Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8.-17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern. Rebellengruppen: Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr
- Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium. Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden. Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit. Sicherheitslage in der Provinz Kunar: Die Provinz Kunar ist eine gebirgige Provinz, in der es nicht genügend kultivierbares Land gibt. Deswegen ist der Großteil der Bevölkerung arm. Kunar hat folgende administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Asadabad: Khas Kunar, Noorgul, Sawkai, Narang, Sarkano, Marawar, Shigal, Dangal, Asmar, Ghazi Abad, Nari, Watapur, Manogai und Chapa Dara. Kunar liegt im Osten des Landes; sie grenzt im Norden an die Provinz Nuristan, im Süden an die Provinz Nangarhar, im Westen an die Provinz Laghman, sowie im Osten an die Durand Linie. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 458.130 geschätzt. Im Juni 2016 wurden 41 Entwicklungsprojekte gestartet. Unter anderem zählten zu diesen Projekten die Errichtung unterschiedlicher Schutzwälle, der Bau von Fußgängerwegen, sowie Toiletten, Wasserrohre und die Erschließung von 52 neuen Trinkwasserquellen, usw. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Kunar 1.470 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Kunar zählt zu den volatilen Provinzen in Ostafghanistan - regierungsfeindliche Aufständische, wie Taliban und Sympathisanten des Islamischen Staates, sind in einer Reihe von Distrikten aktiv. Die östliche Provinz Kunar grenzt an Pakistan; Aufständischengruppen wird nachgesagt, eine starke Präsenz in der Gegend zu haben. Berichten zufolge sollen Sympathisanten des Islamischen Staates angefangen haben, in der Provinz Kunar für andere Provinzen zu rekrutieren; die Zielgruppe der Rekrutierungen sind insbesondere die zahlreichen arbeitslosen Jugendlichen. Laut dem Gouverneur der Provinz ist eine Anzahl von Bewohnern von Kunar nach Nangarhar gegangen, die dann zurückkehrt sind, um mehr Kämpfer zu rekrutieren. Die Sicherheitskräfte bemühten sich, den IS davon abzuhalten, sich in der Provinz auszubreiten. In Kunar befindet sich die Forward Operating Base Joyce, eine Militärbase der NATO-Kräfte. Im Jahr 2017 starben 177 Mitglieder der NATO-Truppen in Kunar. In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien. In der Provinz kam es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Im Rahmen von Drohnenangriffen wurden Aufständische getötet. Religionsfreiheit: Etwa 99,7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7-89,7% Sunniten. Schätzungen zufolge sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt.Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern. Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben laut Schätzungen von Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht. Schätzungen zufolge sind 40% Paschtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara und 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch-iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4% der Bevölkerung ausmachen. Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen.Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften." Das Wort "Afghane" wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen. Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen. Paschtunen: Ethnische Pashtunen sind die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; die meisten ihrer Regierungsvertreter sprechen auch Dari. Die Pashtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - nicht mehr als 50% der Gesamtsitze. Die Pashtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert. Paschtunen siedeln sich in einem halbmondförmigen Gürtel an, der sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden, und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Grund seiner übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht konnte der XXXX als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren.Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf Grund seiner übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie dem Bundesverwaltungsgericht konnte der römisch 40 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festgestellt werden. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinem Aufenthaltsort, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand und seinen Familienangehörigen sowie seiner Einreise nach Österreich waren im Wesentlichen - soweit dies angesichts des fehlenden Bildungshintergrundes gefordert werden kann - gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Der Beschwerdeführer konnte plausibel darlegen, dass der Kontakt zu seiner Familie abgebrochen ist und er daher keine Kenntnis vom aktuellen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen hat. Es konnte daher diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers stützt sich angesichts der nur äußerst vagen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Seite 6 f der Niederschrift) auf die schlüssigen und plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er vier Monate vor seiner Einreise nach Österreich aus Afghanistan ausgereist sei.Die Feststellung zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers stützt sich angesichts der nur äußerst vagen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Seite 6 f der Niederschrift) auf die schlüssigen und plausiblen Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, wonach er vier Monate vor seiner Einreise nach Österreich aus Afghanistan ausgereist sei. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Bescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Das Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers lautet im Wesentlichen, ihm drohe in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt durch die Taliban aufgrund der Beziehungen seines Vaters zu staatlichen Behörden. Dieses Vorbringen ist aus folgenden Gründen nicht glaubhaft: 2.2.
- Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Weiters wird darauf Bedacht genommen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne Schulausbildung handelt.2.2.
- Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um einen Minderjährigen gehandelt hat, sodass die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden kann vergleiche VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020 mwN). Weiters wird darauf Bedacht genommen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person ohne Schulausbildung handelt. 2.2.
- Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen konkreten Fluchtgründen über weite Strecken nicht hinreichend substantiiert ist. Der Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, sein Fluchtvorbringen möglichst detailreich zu schildern, doch blieben gerade die Ausführungen zu den Umstände der Entführung seines Vaters, die den eigentlichen Kern seiner Fluchtgeschichte bildet, relativ vage und unkonkret. In gleicher Weise ließen auch die Angaben des Beschwerdeführers zu den Beziehungen des Vaters zu staatlichen Behörden, den Besuchen von Regierungsmitgliedern zu Hause und den in Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgesprochenen Bedrohungen seitens der Taliban lebensnahe Details vermissen. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang weder den zeitlichen Ablauf der Bedrohungen näher beschreiben noch inhaltliche Elemente einigermaßen konkret angeben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. In Gesamtschau seines Aussageverhaltens in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer jedoch bloß eine grobe Rahmengeschichte wiederzugeben und seine Fluchtgeschichte erst auf Nachfragen mit einigen wenigen Details auszugestalten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich sohin weitgehend auf die Wiedergabe einiger weniger Eckpunkte der Fluchtgeschichte. Auch dabei vermochte er aber keine konkreten und lebensnahen Details zu nennen, die für die erkennende Richterin den Eindruck erweckt hätten, die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse seien tatsächlich so vorgefallen. Zusätzlich wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht explizit verneinte, von den Taliban direkt bedroht worden zu sein. Auch die Ausführung, er wäre ins Blickfeld der Taliban gerückt, als sie seinen Vater bedroht hätten und er zugegen gewesen wäre, ist für sich genommen - mangels hinreichender Konkretisierung - nicht geeignet, das Bestehen einer Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan darzulegen. Dass sich die Taliban bei der Entführung seines Vaters ausdrücklich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nur sehr schemenhaft darlegen und im Wesentlichen auf vage Mutmaßungen auf der Grundlage von Erzählungen seiner Mutter stützen, sodass eine ihn betreffende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen, der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Geschehnisse noch minderjährig war und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können und dass der Beschwerdeführer einige Sachverhaltselemente nur aus Erzählungen seiner Mutter kennen kann; dass der Beschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen Weise wie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich so zugetragen. 2.2.
- Weiters muss sich der Beschwerdeführer eine Steigerung seines Vorbringens vorwerfen lassen, die sein Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht: Befragt dazu, warum er sein Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, wegen des Krieges geflüchtet zu sein. Er habe sich zur Flucht entschieden, weil die Sicherheitszustände in Afghanistan sehr schlecht seien und er für sich dort keine Zukunft sehe. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben (Seite 5 des Erstbefragungsprotokolls). Eine konkrete Bedrohung durch die Taliban, wie er sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung darlegte, wurde vom Beschwerdeführer hingegen in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit keinem Wort erwähnt wurde. Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen (vgl. hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung - und damit seinen eigentlichen Ausreisegrund - jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich nur auf die allgemeine Sicherheitslage stützte (vgl. Seite 5 des Erstbefragungsprotokolls), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 dient die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden und hat sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen vergleiche hierzu auch VfGH 27.06.2012, U 98/12); ein Beweisverwertungsverbot ist damit jedoch nicht normiert. Die Verwaltungsbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen ihrer Beweiswürdigung also durchaus die Ergebnisse der Erstbefragung in ihre Beurteilung miteinbeziehen. Es wird daher im vorliegenden Fall zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung des Beschwerdeführers nicht in erster Linie auf seine Fluchtgründe bezog und diese nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden; dass der Beschwerdeführer die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung - und damit seinen eigentlichen Ausreisegrund - jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnte, sondern sich nur auf die allgemeine Sicherheitslage stützte vergleiche Seite 5 des Erstbefragungsprotokolls), ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und zumindest als Indiz für ein insgesamt nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen zu werten. Da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht die Richtigkeit seiner bisher getätigten Aussagen bestätigte und angab, dass die bisherigen Niederschriften rückübersetzt worden seien und es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten mit den Dolmetschern gegeben habe, kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, auch bei der Erstbefragung gesagt zu haben, dass er vor den Taliban geflüchtet sei (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls). 2.2.
- Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren in essentiellen Punkten grob widersprüchlich ist. 2.2.4.
- Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, sowohl die Entführung seines Vaters als auch seine anschließende Ausreise zeitlich auch nur annähernd stringent einzuordnen. Ausgehend vom Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich Mitte Mai 2015 und den Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Reise bei der Erstbefragung am 15.05.2015 (Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls: "Vor ca. 4 Monaten verließ ich mein Heimatland Afghanistan.") müsste sich die Entführung des Vaters jedenfalls in den Wintermonaten zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem erkennenden Gericht jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der erkennenden Richterin angab, dass sich der Vorfall ereignet hätte, als es "warm" gewesen wäre (vgl. Seite 10 der Niederschrift).Ausgehend vom Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich Mitte Mai 2015 und den Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Reise bei der Erstbefragung am 15.05.2015 (Seite 4 des Erstbefragungsprotokolls: "Vor ca. 4 Monaten verließ ich mein Heimatland Afghanistan.") müsste sich die Entführung des Vaters jedenfalls in den Wintermonaten zugetragen haben. Vor diesem Hintergrund erschließt sich dem erkennenden Gericht jedoch nicht, weshalb der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage der erkennenden Richterin angab, dass sich der Vorfall ereignet hätte, als es "warm" gewesen wäre vergleiche Seite 10 der Niederschrift). Zu seinem Ausreisezeitpunkt lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ableiten, dass er erst einen Monat nach der Entführung seines Vaters aus seiner Heimatprovinz ausgereist ist (vgl. Seite 5 des Einvernahmeprotokolls [Schreib- und Satzzeichenfehler korrigiert; Hervorhebung nicht im Original]: "Dann hat die Familie versucht, einen Monat lang meinen Vater zu finden. Das hat die Familie nicht geschafft. Danach hat meine Mutter meinen Onkel gebeten, mich hier wegzunehmen."). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe die Provinz Kunar bereits vier oder fünf Tage nach dem Verschwinden seines Vaters verlassen. Diese Ungereimtheit vermochte der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären (vgl. Seite 10 f des Verhandlungsprotokolls).Zu seinem Ausreisezeitpunkt lässt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ableiten, dass er erst einen Monat nach der Entführung seines Vaters aus seiner Heimatprovinz ausgereist ist vergleiche Seite 5 des Einvernahmeprotokolls [Schreib- und Satzzeichenfehler korrigiert; Hervorhebung nicht im Original]: "Dann hat die Familie versucht, einen Monat lang meinen Vater zu finden. Das hat die Familie nicht geschafft. Danach hat meine Mutter meinen Onkel gebeten, mich hier wegzunehmen."). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, er habe die Provinz Kunar bereits vier oder fünf Tage nach dem Verschwinden seines Vaters verlassen. Diese Ungereimtheit vermochte der Beschwerdeführer auf dahingehenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuklären vergleiche Seite 10 f des Verhandlungsprotokolls). 2.2.4.
- Auch bei den Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungsszenarien, die der Entführung des Vaters vorausgegangen sein sollen, kam es zu Ungereimtheiten: So gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, sein Vater sei von den Taliban vor der Entführung ausschließlich telefonisch bedroht worden (Seite 6 des Einvernahmeprotokolls). Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dar, dass die Taliban seinen Vater direkt auf der Straße angesprochen hätten und mehrmals zu ihrem Haus gekommen wären; er selbst habe sie bei drei Besuchen gesehen (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Eine telefonische Bedrohung erwähnte er mit keinem Wort. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb auch insoweit ein widersprüchliches Aussageverhalten vorwerfen lassen, das sein Vorbringen insgesamt in Zweifel zieht. 2.2.4.
- Schließlich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung auf die Frage, wer seine Ausreise organisiert hätte, angab, dass dies sein Vater gewesen sei (Seite 5 des Erstbefragungsprotokolls). Diese Angabe steht jedoch nicht nur im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Seite 5 des Einvernahmeprotokolls) und in der mündlichen Verhandlung (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), wonach sein Onkel mütterlicherseits die Ausreise organisiert hätte, sondern ist auch mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unvereinbar; dies insbesondere deshalb, weil die Entführung und das Verschwinden des Vaters ursächlich für die unvorhergesehene Flucht des Beschwerdeführers gewesen wäre. Dem Vater wäre es - unter Zugrundelegung der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens - nicht möglich gewesen, die Flucht zu organisieren. 2.2.
- Dem Beschwerdeführer kommt daher - auch unter Berücksichtigung des Alters des Beschwerdeführers und seines Bildungshintergrundes - in einer Gesamtschau hinsichtlich seines Verfolgungsvorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (siehe v.a. die Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom Jänner 2018) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer - neben darüber hinaus gehenden Länderfeststellungen - mit der Ladung übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete zwar eine mündliche Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung, trat den wiedergegebenen Länderberichten und Erkenntnisquellen jedoch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist zulässig. 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm drohe in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt durch die Taliban aufgrund der Beziehungen seines Vaters zu staatlichen Behörden, keine Glaubhaftigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Da sich auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist - soweit diese nicht unvertretbar ist - nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W244.2139018.1.00