RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW251 2146158-2 SpruchW251 2146158-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vom 26.02.2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018, Zl. XXXX, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, vom 26.02.2018 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.01.2018, Zl. römisch 40 , rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens: A) Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Wiederaufnahmewerber (Antragsteller) stellte am 03.12.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 04.12.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Antragstellers statt. Am 02.05.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Der Antragsteller gab im Wesentlichen an, dass sein Bruder bedroht und mit seinem Cousin entführt worden sei. Bei einer Geldübergabe sei ein Wachmann erschossen und ein Neffe eines Anführers angeschossen worden. Danach seien der Antragsteller sowie der Cousin und der Bruder in verschiedene Richtungen geflohen. Der Cousin sei etwas später getötet worden. Der Antragsteller habe Afghanistan deshalb verlassen.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.
- Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei er auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt.
- Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei er auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die usbekische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Antragstellers eine mündliche Verhandlung durch.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 08.01.2018 als unbegründet ab und erkannte, dass eine Revision nicht zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Hinsichtlich einer Ansiedlung in Mazar-e Sharif führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Antragsteller Verwandte väterlicherseits und mütterlicherseits in Mazar-e Sharif hat. Der Antragsteller beherrscht die Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch, er hat neun Jahre lang die Schule besucht und er hat mehrere Jahre lang Erfahrungen als Verkäufer in einem Gemischtwarengeschäft sammeln können. Die Familie des Antragstellers besitzt in Afghanistan ein Eigentumshaus, ein Auto und ein Gemischtwarengeschäft. Auf Grund dieser Umstände und der in Mazar-e Sharif herrschenden Sicherheitslage ist es dem Antragsteller möglich und zumutbar sich in Mazar-e Sharif anzusiedeln. Die getroffenen Länderfeststellungen stützte das Gericht auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. Hinsichtlich der Infrastruktur in Mazar-e Sharif, nämlich betreffend die Anbindung über den Flughafen, Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum, gründete das Gericht die Feststellungen zusätzlich auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER.
- Der Antragsteller erhob gegen dieses Erkenntnis keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
- Der Antragsteller stellte am 26.02.2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 32 VwGVG. Der Antragsteller führte begründend aus, dass sich das Gericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. MAHRINGER gestützt habe. Das Gericht sei auf Grund von beweiswürdigenden Überlegungen zur rechtlichen Beurteilung gelangt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar sei sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Mazar-e Sharif anzusiedeln.
- Der Antragsteller stellte am 26.02.2018 einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 32, VwGVG. Der Antragsteller führte begründend aus, dass sich das Gericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. MAHRINGER gestützt habe. Das Gericht sei auf Grund von beweiswürdigenden Überlegungen zur rechtlichen Beurteilung gelangt, dass es dem Antragsteller möglich und zumutbar sei sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan in der Stadt Mazar-e Sharif anzusiedeln. Es sei für den Antragsteller zweifelhaft, wie er Mazar-e Sharif überhaupt erreichen soll, da ihm die finanziellen Mitteln bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung gestellt werden würden. Es würden Feststellungen fehlen, ob der Antragsteller die Stadt Mazar-e Sharif überhaupt erreichen kann. Diesbezüglich würde sich das Gericht nur auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER verlassen. Am Montag den 12.02.2018 habe der Vertreter des Antragstellers das Gutachten von Doz. Dr. WEBER erhalten, mit dem die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von Mag. MAHRINGER bewertet worden sei. Das Gutachten von Mag. MAHRINGER würde die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens,
- Nachvollziehbarkeit (intersubjektive Überprüfung),
- Gültigkeit (Validität) und
- Verlässlichkeit (Reliabilität), nicht erfüllen. Es sei keine Datenqualität gegeben und würden Quellenangaben fehlen. Es sei gegen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen worden. Das Gutachten von Mag. MAHRINGER habe einen nichtwissenschaftlichen Charakter, sodass dieses als Entscheidungshilfe ungeeignet sei. Das Gutachten von Doz. Dr. WEBER stelle ein neues Beweismittel dar und würde Tatsachen in Zweifel ziehen, auf welche sich das Gericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe. Es sei nach den Ausführungen von Mag. MAHRINGER in seinem Gutachten davon auszugehen, dass es einem arbeitsfähigen jungen Mann zumutbar und möglich sei sich in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif und Herat ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Hätte das Gericht jedoch bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren Kenntnis vom Gutachten von Doz. Dr. WEBER gehabt, hätte das Gericht stärkere Zweifel an der Eignung des Gutachters Mag. MAHRINGER haben müssen und hätte das Gericht sodann die Einschätzungen von Mag. MAHRINGER zur innerstaatlichen Fluchtalternative der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt. Der Antragsteller stellte zudem einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 03.12.2014 stellte der Antragsteller in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antragsteller wurde von der Polizei und beim Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt. 1.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).1.
- Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 04.01.2017 den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.
- Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei er auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt.1.
- Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht habe. Zudem sei er auf Grund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage einer Bedrohung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte ausgesetzt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.09.2017 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die usbekische Sprache und im Beisein des Rechtsvertreters des Antragstellers eine mündliche Verhandlung durch. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 08.01.2018 die Beschwerde des Antragstellers (dort als Beschwerdeführer bezeichnet) als unbegründet ab und erkannte, dass eine Revision nicht zulässig ist. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht traf unter anderem nachstehende Feststellungen (Erkenntnis vom 08.01.2018, S. 4-5; S. 9): "Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, und sunnitischer Moslem."Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Usbeken, und sunnitischer Moslem. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz XXXX, in der Hauptstadt XXXX, geboren. Dort hat er 9 Jahre lang die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre ein Geschäft für Kleidung und Make-up für Frauen gehabt und geführt. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch.Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz römisch 40 , in der Hauptstadt römisch 40 , geboren. Dort hat er 9 Jahre lang die Schule besucht und mit seinen Eltern und seinen 6 Geschwistern in einem Haus gelebt. Der Beschwerdeführer hat über mehrere Jahre ein Geschäft für Kleidung und Make-up für Frauen gehabt und geführt. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprachen Usbekisch, Dari und Türkisch. Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer besitzen in XXXX noch ein Eigentumshaus, ein Gemischtwarengeschäft und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits die in Mazar-e Sharif leben.Die Familie des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführer besitzen in römisch 40 noch ein Eigentumshaus, ein Gemischtwarengeschäft und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits sowie einen Onkel und eine Tante mütterlicherseits die in Mazar-e Sharif leben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu seinen Eltern, seinen Geschwistern oder seinen Tanten und Onkeln keinen Kontakt mehr hat." "Mazar-e Sharif verfügt über einen internationalen Flughaften. Auch das Inlandsflugnetz wird in Afghanistan ständig ausgebaut. Die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif sind über den Flugverkehr gut vernetzt. Es besteht kein Engpass bei der Lebensmittelversorgung und der Versorgung durch andere Produkte des täglichen Lebens in Afghanistan. Wohnraum ist in der Stadt Mazar-e Sharif ausreichend vorhanden. In Mazar-e Sharif ist die Stromversorgung zwar ebenfalls veraltet, es kommt jedoch nur sehr selten zu Stromausfällen. Eine Wasserversorgung ist in Mazar-e Sharif vorhanden. Neu gebaute Häuser haben einen Wasseranschluss. In Flüchtlingscamps gibt es meist nur einen zentral gelegenen Brunnen oder eine Versorgung mittels Tankwagen." Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Versorgungs- und Sicherheitslage basieren auf nachstehender Beweiswürdigung (Erkenntnis vom 08.01.2018, S. 21-22): "Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowie in der mündlichen Verhandlung vorgehalten wurde stützen sich auf die zitierten Quellen. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Beilage ./II) stützt sich auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bietet dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit des Länderinformationsberichts der Staatendokumentation zu zweifeln. Das Gericht stützt die Länderfeststellungen auch auf das Gutachten des Ländersachverständigen Mag. Mahringer vom 05.03.2017, und zwar hinsichtlich der Infrastruktur in Mazar-e Sharif und Kabul, nämlich der Anbindungen über den Flughafen, Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum. Dass Mazar-e Shraif über einen Flughafen verfügt, ergibt sich auch aus dem Länderinformationsblatt über Afghanistan (LIB Seite 116), sodass die diesbezügliche Feststellung getroffen wurde. Dass in Kabul und in anderen Städten Wohnraum grundsätzlich zur Verfügung steht, ergibt sich aus dem Gutachten von Mag. Mahringer sowie aus dem Länderinformationsblatt (LIB Seite 189), sodass auf Grund dieser übereinstimmenden Angaben die diesbezüglichen Feststellungen getroffen wurde. Dass grundsätzlich in Städten wie Kabul oder Mazar-e Sharif Nahrungsmittel zur Verfügung stehen, ergibt sich aus dem Gutachten von Mag. Mahringer, der erhobenen Preistabelle." 1.
- Der Antragsteller erhob gegen dieses Erkenntnis weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof. 1.
- Dem Gutachten von Doz. Dr. WEBER vom 08.02.2018 über das Gutachten von Mag. MAHRINGER ist zu entnehmen, dass im Gutachten von Mag. MAHRINGER Angaben über den Fragebogen, über die Rohdaten und zur Aufbewahrungsdauer bzw. -art, über die Stichprobengröße und die Stichprobenziehung, über das empirische Setting, über die Datenerfassung und die Datenauswertungssoftware sowie über Quellenangaben fehlen. Zudem sind im Gutachten keinerlei tabellarische oder graphische Darstellungen mit den empirischen Ergebnissen der Befragung enthalten (Gutachten Doz. Dr. WEBER vom 08.02.2018 S.3-5). Doz. Dr. WEBER kam zu nachstehenden Schlussfolgerungen (Gutachten Doz. Dr. WEBER vom 08.02.2018 S. 7): "Aufgrund weitgehend fehlender Angaben zur empirischen Operationalisierung und komplett fehlender Quellenangaben sind im gegenständlichen Gutachten die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens,
- Nachvollziehbarkeit (intersubjektive Überprüfbarkeit),
- Gültigkeit (Validität) und
- Verlässlichkeit (Reliabilität), nicht erfüllt. Das Fehlen von Quellenangaben stellt eine Nicht-Einhaltung der wissenschaftlichen Zitiernorm dar. Fehlende Angaben zur empirischen Methode und vor allem identische Stichprobenumfänge für unterschiedlich große Grundgesamtheiten lassen den Schluss zu, dass die Datenqualität nicht gegeben ist und die erhobenen Daten nicht repräsentativ sind. (...) Das Gutachten in der vorliegenden Form hat somit deutlich nichtwissenschaftlichen Charakter und fällt unter die Textsorte Reisebericht - unterfüttert mit Fakten und Zahlen unklarer Herkunft. Als Entscheidungshilfe ist es somit komplett untauglich." 1.
- Das Gutachten von Doz. Dr. WEBER enthält keine Befundergebnisse oder Tatsachen betreffend die Versorgungs- oder Sicherheitslage in Afghanistan. Das Gutachten von Doz. Dr. WEBER enthält keine Befundergebnisse oder Tatsachen zur individuellen und konkreten Rückkehrsituation des Antragstellers.
- Beweiswürdigung: Beweise wurden erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt (W251 2146158-1 und W251 2146158-2) sowie durch die Einsicht in das mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegte Gutachten von Doz. Dr. WEBER vom 08.02.
- Der Akteninhalt ist unbestritten und konnte den Feststellungen zu Grunde gelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Wiederaufnahmeantrag Gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist einem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß § 17 VwGVG ist der IV. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG sind jedoch denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120).Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist der römisch vier. Teil des AVG, und somit die Bestimmung über die Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, AVG, nicht auf Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anwendbar. Die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG sind jedoch denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet. Es kann daher auf das bisherige Verständnis zu diesen Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden (VwGH vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012). Die zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangene Judikatur zur Wiederaufnahme ist auf den nahezu wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG übertragbar (VwGH vom 08.08.2017, Ra 2017/19/0120). Da es im Verfahren über einen Wiederaufnahmeantrag um eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtskraft geht, sind die Prozessvoraussetzungen streng zu prüfen (VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). 3.1.
- neue Tatsachen und neue Beweismittel Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides eingeholt wurden, sind nicht neu hervorgekommen, sondern neu entstanden und können damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheids "feststellt", können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (VwGH vom 25.07.2013, 2012/07/0131). Daher können nur neue Befundergebnisse (die konkreten sachverständigen Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die sachverständigen Schlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden. Somit könnte den von einer Partei beigebrachten Sachverständigengutachten nur insofern Relevanz zukommen, als diese Gutachten selbst in ihren Befundteilen neue Tatsachen feststellen oder solche anderweitig neu hervorgekommenen Tatsachen verwerten (VwGH vom 02.07.2007, 2006/12/0043). Es bildet weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 27.01.2001, 2001/07/0017). Tatsachen sind Geschehnisse im Seinsbereich, auch wenn es sich um "innere Vorgänge" handelt, nicht aber Rechtsänderungen oder spätere Gutachten über die Tatsachen, ebenso nicht das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts vorgelegen ist oder die Unkenntnis der Gesetzeslage (VwGH vom 15.12.1994, 93/09/0434). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes: Das Gutachten von Doz. Dr. WEBER über das Ausmaß der Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von Mag. MAHRINGERs stellt ein späteres Gutachten über wissenschaftliche Methoden der Erhebung von Tatsachen dar. Das Gutachten von Doz. Dr. WEBER enthält jedoch keine neuen Befundergebnisse, insbesondere nicht zur Sicherheitslage in Afghanistan oder zur Infrastruktur in Mazar-e Sharif. Es enthält auch keine Tatsachen oder Befundergebnisse zur Rückkehrsituation des Antragstellers. Das Gutachten nimmt auch keinen konkreten Bezug auf den Antragsteller oder das bereits rechtskräftige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass im Gutachten von Mag. MAHRINGER grundlegende Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfüllt sind, stellt alleine betrachtet, und ohne dass neue Tatsachen zur im Entscheidungszeitpunkt relevanten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan oder zur Rückkehrsituation in Mazar-e Sharif hervorkommen, noch keine Sachverhaltsänderung im genannten Sinne dar. Es wurden daher keine neuen Beweismittel oder Tatsachen geltend gemacht, sodass der Antrag auf Wiederaufnahme bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war. 3.1.
- Relevanz: Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165).Nach der ausdrücklichen Anordnung in Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wiederaufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einer im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Entscheidung geführt hätten (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0197; VwGH vom 24.09.2014, 2012/03/0165). Sofern sich ein Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung zu den allgemeinen Gegebenheiten in einer großen afghanischen Stadt nicht nur auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER, sondern auch auf andere Länderberichte gestützt hat, muss der Asylwerber ebenso diesen Länderberichten fundiert entgegen treten (VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes: Dem Wiederaufnahmeantrag ist entgegenzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung zur Sicherheitslage und zu den allgemeinen Gegebenheiten in Mazar-e Sharif nicht nur auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER, sondern hauptsächlich auf das Länderinformationsblatt gestützt hat. Die Feststellungen wonach es in Mazar-e Sharif einen Flughafen und Wohnraum gibt, sind ebenso im Länderinformationsblatt enthalten, worauf in der Beweiswürdigung auch hingewiesen wurde. Die Ausführungen des Antragstellers, wonach sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf eine innerstaatliche Fluchtalternative tragend auf das Gutachten von Mag. MAHRINGER gestützt habe, sind nicht zutreffend. Die Ausführungen, wonach das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass sich aus dem Gutachten von Mag. MAHRINGER zweifelsfrei ergebe, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat anzunehmen seien, die annehmen lassen würden, dass der Antragsteller dort keine Lebensgrundlage vorfinde und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können, sind ebenfalls nicht zutreffend. Entgegen den Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag trifft es nicht zu, dass das Gericht auf Grund des Gutachtens von Mag. MAHRINGER zum Schluss gekommen sei, dass eine Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif für den Antragsteller zumutbar und möglich ist. Wie im Erkenntnis vom 08.01.2018 ausgeführt, ergibt sich die Zumutbarkeit und Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und Ansiedlung in Mazar-e Sharif aus der im Länderinformationsblatt abgebildeten Sicherheits- und Versorgungslage und aus den persönlichen Umständen des Antragstellers, nämlich auf Grund von familiären Anknüpfungspunkte in Mazar-e Sharif, dem hohen Bildungsniveau, den vielfältigen Sprachkenntnissen, der Berufserfahrung, dem Alter, der Erwerbsfähigkeit, dem Gesundheitszustand und den Vermögensverhältnissen der Familie des Antragstellers (Erkenntnis vom 08.01.2018, Punkt 3.2.4., S. 27f). Um eine Relevanz darzulegen hätte der Antragsteller nicht nur dem Gutachten von Mag. MAHRINGER sondern auch dem Länderinformationsblatt mit einem Wiederaufnahmegrund entgegen treten müssen. Dies hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Es mangelt dem Wiedereinsetzungsantrag daher an der erforderlichen Relevanz, sodass der Antrag auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 3.1.
- ohne Verschulden der Partei Nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.Nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzt die Wiederaufnahme des Verfahrens voraus, dass die bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhandenen, neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise "ohne Verschulden der Partei" unbekannt geblieben sind und daher von ihr im Verfahren - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht bzw. von dem Gericht nicht berücksichtigt werden konnten. Hat es aber eine Partei unterlassen, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend scheinen musste und der ihr auch zumutbar war, zu beschreiten, kann sie sich nicht auf eine im Sinne des § 32 VwGVG unverschuldete Unkenntnis der Möglichkeiten, dem Gutachten bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf geeignetem Wege entgegen zu treten, berufen (VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0079).Hat es aber eine Partei unterlassen, den Weg, der ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit als nahe liegend scheinen musste und der ihr auch zumutbar war, zu beschreiten, kann sie sich nicht auf eine im Sinne des Paragraph 32, VwGVG unverschuldete Unkenntnis der Möglichkeiten, dem Gutachten bereits im Zuge des Verwaltungsverfahrens auf geeignetem Wege entgegen zu treten, berufen (VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0079). Unter Berücksichtigung der zitierten maßgeblichen Judikatur bedeutet dies für den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag folgendes: Den Ausführungen des Antragstellers zum behaupteten Begründungsmangel im Erkenntnis vom 08.01.2018, da der Antragsteller sich ein Flugticket nach Mazar-e Sharif nicht leisten könne und er diese Stadt daher nicht sicher erreichen könne, ist entgegen zu halten, dass der Antragsteller vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Unerreichbarkeit von Mazar-e Sharif nicht substantiiert dargelegt hat. Der Antragsteller hätte den behaupteten Begründungsmangel zudem in einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof geltend machen können. Dies hat der Antragsteller jedoch auch unterlassen. Der Antragsteller kann sich diesbezüglich daher nicht auf eine unverschuldete Unkenntnis berufen. Zudem sind auch hinsichtlich der Erreichbarkeit der Stadt Mazar-e Sharif keine neuen Beweismittel oder Tatsachen hervorgekommen und wurden solche auch nicht geltend gemacht. Dem Wiederaufnahmeantrag kommt daher auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu. 3.1.
- Der Antrag auf Wiederaufnahme war aus den oben genannten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3.
- Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht Da der Antrag auf Wiederaufnahme als unbegründet abgewiesen wurde, konnte ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht unterbleiben. 3.
- Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt schien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159), konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/220/0017). Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 3.
- Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Gerichte in ihrer Beweiswürdigung frei sind (VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032; VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0118; vgl. § 17 VwGVG iVm § 45 AVG). Soweit der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag vorbringt, dass das Gutachten von Mag. MAHRINGER als Entscheidungshilfe komplett untauglich sei, ist diesem entgegen zu halten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht obliegt zu entscheiden, welche Beweismittel bzw. Entscheidungshilfen im jeweils konkreten Einzelfall dienlich sind und welche nicht.3.
- Lediglich am Rande sei angemerkt, dass die Gerichte in ihrer Beweiswürdigung frei sind (VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032; VwGH vom 13.09.2017, Ra 2016/12/0118; vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, AVG). Soweit der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag vorbringt, dass das Gutachten von Mag. MAHRINGER als Entscheidungshilfe komplett untauglich sei, ist diesem entgegen zu halten, dass es nach der Rechtsprechung des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht obliegt zu entscheiden, welche Beweismittel bzw. Entscheidungshilfen im jeweils konkreten Einzelfall dienlich sind und welche nicht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W251.2146158.2.00