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{'item': 'W255 2182185-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW255 2182185-1 SpruchW255 2182183-1/7E W255 2182184-1/7E W255 2182185-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 12.07.2016 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte am 12.07.2016 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Arbeitslosengeld. 2. Der BF beantragte am 05.04.2017 beim AMS per 19.04.2017 Notstandshilfe. 3. Aufgrund seiner Anträge wurde dem BF vom AMS Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.04.2017 bis 04.05.2017 in der täglichen Höhe von € 49,92 sowie Notstandshilfe vom 05.05.2017 bis 31.05.2017 in der täglichen Höhe von € 46,08 zuerkannt. Am 02.05.2017 wurde dem BF ein Betrag von € 1.451,52 und am 01.06.2017 ein Betrag von € 721,92 ausbezahlt. 4.1. Mit (erstem) Bescheid des AMS vom 24.08.2017, VN XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 03.04.2017 widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1,38 verpflichtet.4.1. Mit (erstem) Bescheid des AMS vom 24.08.2017, VN römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 01.04.2017 bis 03.04.2017 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1,38 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass aufgrund der Anrechnung des Nettoeinkommens des BF aus vorübergehender geringfügiger Erwerbstätigkeit im April 2017 eine teilweise Rückforderung seines Leistungsanspruches für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 03.04.2017 erfolge. 4.2. Mit (zweitem) Bescheid des AMS vom 24.08.2017, VN XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis 04.05.2017 widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.547,52 verpflichtet.4.2. Mit (zweitem) Bescheid des AMS vom 24.08.2017, VN römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis 04.05.2017 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.547,52 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 04.04.2017 bis 04.05.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite. 4.3. Mit (drittem) Bescheid des AMS vom 24.08.2017, VN XXXX , wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm. 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum vom 05.05.2017 bis 18.05.2017, 23.05.2017 und vom 27.05.2017 bis 28.05.2017 widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 783,36 verpflichtet.4.3. Mit (drittem) Bescheid des AMS vom 24.08.2017, VN römisch 40 , wurde der Bezug der Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 05.05.2017 bis 18.05.2017, 23.05.2017 und vom 27.05.2017 bis 28.05.2017 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 783,36 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 05.05.2017 bis 18.05.2017, am 23.05.2017 und vom 27.05.2017 bis 28.05.2017 zu Unrecht bezogen habe, da sein Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze übersteige. 5. Gegen die unter 4.1. bis 4.3. genannten Bescheide des AMS erhob der BF am 03.09.2017 fristgerecht Beschwerde. Dem BF sei bewusst, dass er in den Monaten April und Mai 2017 mehr als die erlaubte Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Es sei ihm aber nicht verständlich, dass er - nachdem er diese Beschäftigungen immer gemeldet habe - dermaßen hohe Rückzahlungen leisten müsse. Er habe versucht, mit diesen Beschäftigungen nicht allzu sehr in einen Trott zu verfallen, nachdem er schon über ein Jahr arbeitslos gewesen sei. Dass er hierfür bestraft werde, entbehre ihm jeder Logik. Er würde verstehe, wenn ihm nur die Differenz ausbezahlt würde. Von Seiten des AMS sei in diesem Jahr nicht einmal ein brauchbares Stellenangebot gekommen. Nachdem der BF an die 150 Bewerbungen geschrieben habe, habe er nun selbst eine neue Beschäftigung gefunden, jedoch sei die Arbeitsstelle in XXXX , was für den BF eine enorme finanzielle Belastung darstelle. Wenn das AMS tatsächlich auf die Rückzahlung bestehe, wisse der BF nicht, ob er dieser Beschäftigung weiter nachgehen könne. Es sei dem BF bewusst, dass das AMS nach geltendem Recht handle, aber er finde es, nachdem er 31 Jahre in das System einbezahlt habe, nicht verständlich. Der Beschwerde legte der BF eine Aufstellung über seine Fixkosten bei.5. Gegen die unter 4.1. bis 4.3. genannten Bescheide des AMS erhob der BF am 03.09.2017 fristgerecht Beschwerde. Dem BF sei bewusst, dass er in den Monaten April und Mai 2017 mehr als die erlaubte Geringfügigkeitsgrenze verdient habe. Es sei ihm aber nicht verständlich, dass er - nachdem er diese Beschäftigungen immer gemeldet habe - dermaßen hohe Rückzahlungen leisten müsse. Er habe versucht, mit diesen Beschäftigungen nicht allzu sehr in einen Trott zu verfallen, nachdem er schon über ein Jahr arbeitslos gewesen sei. Dass er hierfür bestraft werde, entbehre ihm jeder Logik. Er würde verstehe, wenn ihm nur die Differenz ausbezahlt würde. Von Seiten des AMS sei in diesem Jahr nicht einmal ein brauchbares Stellenangebot gekommen. Nachdem der BF an die 150 Bewerbungen geschrieben habe, habe er nun selbst eine neue Beschäftigung gefunden, jedoch sei die Arbeitsstelle in römisch 40 , was für den BF eine enorme finanzielle Belastung darstelle. Wenn das AMS tatsächlich auf die Rückzahlung bestehe, wisse der BF nicht, ob er dieser Beschäftigung weiter nachgehen könne. Es sei dem BF bewusst, dass das AMS nach geltendem Recht handle, aber er finde es, nachdem er 31 Jahre in das System einbezahlt habe, nicht verständlich. Der Beschwerde legte der BF eine Aufstellung über seine Fixkosten bei. 6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.11.2017, GZ XXXX , wurde der Beschwerde gegen die drei Bescheide vom 24.08.2017 keine Folge gegeben und der Bescheid vom 24.08.2017, mit welchem dem BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG € 1,38 an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld zum Rückersatz vorgeschrieben wurden (siehe I.4.3.), dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 24 Abs. 2 AlVG für den 02.04.2017 widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in der Höhe von € 49,92 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben werde.6. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 21.11.2017, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die drei Bescheide vom 24.08.2017 keine Folge gegeben und der Bescheid vom 24.08.2017, mit welchem dem BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG € 1,38 an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld zum Rückersatz vorgeschrieben wurden (siehe römisch eins.4.3.), dahingehend abgeändert, dass die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den 02.04.2017 widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss an unberechtigt empfangenem Arbeitslosengeld in der Höhe von € 49,92 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben werde. Begründend führte das AMS aus, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 € 425,70 betrage. Der BF habe für den 02.04.2017 ein Entgelt aus seinem Dienstverhältnis zu XXXX , XXXX von € 43,62 (ohne Sonderzahlungen) und für den Monat Mai 2017 von € 261,72 (ohne Sonderzahlungen) erhalten. Aus dem Dienstverhältnis zu XXXX habe der BF im April 2017 ein Entgelt von €Begründend führte das AMS aus, dass die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 € 425,70 betrage. Der BF habe für den 02.04.2017 ein Entgelt aus seinem Dienstverhältnis zu römisch 40 , römisch 40 von € 43,62 (ohne Sonderzahlungen) und für den Monat Mai 2017 von € 261,72 (ohne Sonderzahlungen) erhalten. Aus dem Dienstverhältnis zu römisch 40 habe der BF im April 2017 ein Entgelt von € 400,96 und im Mai 2017 von € 267,30 erhalten. Er habe daher in den Monaten April und Mai 2017 aus seinen beiden Dienstverhältnissen jeweils ein Gesamtentgelt erhalten, welches die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG im Jahr 2017 von monatlich € 425,70 übersteige.400,96 und im Mai 2017 von € 267,30 erhalten. Er habe daher in den Monaten April und Mai 2017 aus seinen beiden Dienstverhältnissen jeweils ein Gesamtentgelt erhalten, welches die Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG im Jahr 2017 von monatlich € 425,70 übersteige. Der BF sei daher zu den Zeiten seiner Beschäftigungen, so für den 02.04.2017, vom 04.04.2017 bis 18.05.2017, für den 23.05.2017 und vom 27.05.2017 bis 28.05.2017 nicht als arbeitslos im Sinne des § 12 Abs. 6 lit a AlVG anzusehen, weshalb für diese Zeiten die Zuerkennung der Leistung(

  1. en)aus der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 38 iVm. 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen gewesen seien.Der BF sei daher zu den Zeiten seiner Beschäftigungen, so für den 02.04.2017, vom 04.04.2017 bis 18.05.2017, für den 23.05.2017 und vom 27.05.2017 bis 28.05.2017 nicht als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG anzusehen, weshalb für diese Zeiten die Zuerkennung der Leistung(
  2. en)aus der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 24 Absatz 2, AlVG zu widerrufen gewesen seien. Durch den Widerruf an unberechtigt empfangener Leistung für den 02.04.2017 resultiere ein Übergenuss in der Höhe von € 49,92. Durch den Widerruf an unberechtigt empfangener Leistung für die Zeit vom 04.04.2017 bis 04.05.2017 resultiere ein Übergenuss in der Höhe von € 1.547,52 (31 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld multipliziert mit einem Tagessatz in der Höhe von € 49,92). Durch den Widerruf an unberechtigt empfangener Leistung für die Zeit vom 05.05.2017 bis 18.05.2017, den 23.05.2017 und vom 27.05.2017 bis 28.05.2017 resultiere ein Übergenuss in der Höhe von € 783,36 (17 Tage des Bezuges von Notstandshilfe multipliziert mit einem Tagessatz in der Höhe von € 46,08). Einer der Rückforderungsansprüche des § 25 Abs. 1 AlVG sei das Verschweigen maßgebender Tatsachen. In seinem Antrag vom 05.04.2017 habe der BF angegeben, in Beschäftigung zu stehen. Eine Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die geringfügige Beschäftigungszeit ab dem 04.04.2017 bei XXXX ergeben. Erst am 26.06.2017 seien dem AMS die konkreten Beschäftigungszeiten bei XXXX , XXXX im Zeitraum vom 02.04.2017 bis 28.05.2017 bekannt geworden, die der BF zuvor nicht gemeldet habe. Der BF habe dadurch die Meldepflicht nach § 50 AlVG verletzt und sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 49,92, € 1.547,52 und € 783,36, somit von insgesamt € 2.380,80 gemäß §§ 38 iVm. 25 Abs. 1 AlVG rückzuerstatten.Einer der Rückforderungsansprüche des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG sei das Verschweigen maßgebender Tatsachen. In seinem Antrag vom 05.04.2017 habe der BF angegeben, in Beschäftigung zu stehen. Eine Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger habe die geringfügige Beschäftigungszeit ab dem 04.04.2017 bei römisch 40 ergeben. Erst am 26.06.2017 seien dem AMS die konkreten Beschäftigungszeiten bei römisch 40 , römisch 40 im Zeitraum vom 02.04.2017 bis 28.05.2017 bekannt geworden, die der BF zuvor nicht gemeldet habe. Der BF habe dadurch die Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG verletzt und sei daher verpflichtet, den Übergenuss an unberechtigt empfangener Leistung in der Höhe von € 49,92, € 1.547,52 und € 783,36, somit von insgesamt € 2.380,80 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 25 Absatz eins, AlVG rückzuerstatten. 7. Mit Schreiben vom 27.11.2017 beantragte der BF, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 8. Am 09.01.2018 langte der Beschwerdeakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. 9. Mit Schreiben vom 11.01.2018 wurde der BF vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf seine Ausführungen in seiner Beschwerde, wonach ihm bewusst sei, dass er in den Monaten April und Mai 2017 über der erlaubten Geringfügigkeitsgrenze dazu verdient habe, es ihm jedoch nicht verständlich sei, dermaßen hohe Rückzahlungen zu bekommen, nachdem er "es immer gemeldet habe", darzulegen, wann er das AMS in welcher Form (jeweils) über welche konkreten Beschäftigungen seinerseits - im Hinblick auf den Zeitraum April und Mai 2017 - informiert hat. 10. Mit Schreiben vom 28.01.2018 führte der BF aus, dass er das AMS telefonisch oder persönlich über seine Beschäftigungen informiert habe. Da er dies leider nicht schriftlich gemacht habe, könne er dem Bundesverwaltungsgericht auch nichts vorlegen. Er habe am 24.01.2018 seine ehemalige Betreuerin beim AMS angerufen und sie um eine schriftliche Stellungnahme gebeten. Diese lege er seinem Schreiben bei. In ihrer Stellungnahme vom 24.01.2018 bestätigte die ehemalige Betreuerin des BF, während seiner Betreuung die gesamte Mailkorrespondenz im Datensatz betreffend den BF erfasst zu haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist am XXXX geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren, österreichischer Staatsbürger und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. 1.2. Der BF beantrage am 12.07.2016 Arbeitslosengeld. Dem BF wurde vom AMS Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis 04.05.2017 in der täglichen Höhe von € 49,92 zuerkannt. Der BF beantrage am 05.04.2017 Notstandshilfe. Dem BF wurde vom AMS Notstandshilfe für den Zeitraum vom 05.05.2017 bis 31.05.2017 in der täglichen Höhe von € 46,08 zuerkannt. Am 02.05.2017 wurde dem BF vom AMS damit korrespondierend für den Monat April 2017 ein Betrag von € 1.451,52 und am 01.06.2017 für den Monat Mai 2017 ein Betrag von € 721,92 ausbezahlt, wobei im Hinblick auf die Auszahlung für den Monat Mai 2017 nur € 721,92 statt € 2.173,44 ausbezahlt wurden, weil ein Betrag von € 768,00 als Rückforderungsbetrag aufgrund des rechtskräftigen Bescheides des AMS vom 08.06.2017 gegengerechnet wurde. 1.3. Der BF kreuzte auf dem Antragsformular für das Arbeitslosengeld, das er am 12.07.2016 beim AMS einreichte, an, derzeit nicht in Beschäftigung zu stehen. Der BF kreuzte auf dem Antragsformular für die Notstandshilfe, das er am 05.04.2017 beim AMS einreichte, an, derzeit in Beschäftigung zu stehen. Die auf dem Formular darauf folgende Frage "Wenn ja, welche Art der Tätigkeit? (z.B. Dienstnehmer/in, Hausbesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in)" ließ der BF unbeantwortet. Der BF informierte das AMS weder vorab noch im Nachhinein aus Eigenem darüber, dass er im April und Mai 2017 Beschäftigungen nachgehen würde bzw. nachgegangen ist, für die er ein Gesamtentgelt bezog, das jeweils über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. Das AMS konnte durch eine amtswegige Prüfung Ende Juni 2017 feststellen, dass der BF im April und Mai 2017 Beschäftigungen nachging, für die er ein Gesamtentgelt bezog, das jeweils über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze lag. 1.4. Der BF wusste zum Zeitpunkt der Ausübung seiner Beschäftigungen im April und Mai 2017, dass sein Entgelt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten darf, um zeitgleich Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. 1.5. Der BF war am 02.04.2017 als Servicekraft bei der XXXX . beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 50,89 Brutto (€ 43,62 ohne Sonderzahlungen).1.5. Der BF war am 02.04.2017 als Servicekraft bei der römisch 40 . beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 50,89 Brutto (€ 43,62 ohne Sonderzahlungen). Der BF war von 04.04.2017 bis 30.04.2017 als Schank- und Servicegehilfe bei der XXXX beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 400,96 Brutto.Der BF war von 04.04.2017 bis 30.04.2017 als Schank- und Servicegehilfe bei der römisch 40 beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 400,96 Brutto. Der BF war von 01.05.2017 bis 18.05.2017 als Schank- und Servicegehilfe bei der XXXX beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 267,30 Brutto.Der BF war von 01.05.2017 bis 18.05.2017 als Schank- und Servicegehilfe bei der römisch 40 beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 267,30 Brutto. Der BF war zwischen 12.05.2017 und 28.05.2017 am 12., 13., 14., 17., 18., 23., 27. und 28.05.2017 als Servicekraft bei der XXXX . beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 305,34 Brutto (€ 261,72 ohne Sonderzahlungen).Der BF war zwischen 12.05.2017 und 28.05.2017 am 12., 13., 14., 17., 18., 23., 27. und 28.05.2017 als Servicekraft bei der römisch 40 . beschäftigt und erhielt hierfür ein Entgelt in Höhe von € 305,34 Brutto (€ 261,72 ohne Sonderzahlungen). Der BF erhielt somit für Beschäftigungen im Monat April 2017 ein Gesamtentgelt in Höhe von € 444,58 Brutto und für Beschäftigungen im Monat Mai 2017 ein Gesamtentgelt in Höhe von € 529,30 Brutto. 1.6. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze betrug im Jahr 2017 € 425,70. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Es wurde insbesondere Einsicht genommen in Lohnbescheinigungen der Dienstgeber betreffend April und Mai 2017, Lohn/Gehaltsabrechnungen des BF betreffend April und Mai 2017, den Bezugsverlauf und die Daten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Der BF hat in seiner Beschwerde vom 03.09.2017 unter anderem ausgeführt, dass ihm bewusst ist, dass er in den Monaten April und Mai 2017 über der erlaubten Geringfügigkeitsgrenze dazu verdient hat und ihm bewusst ist, dass das AMS mit der Rückforderung der ihm ausbezahlten Beträge nach geltendem Recht handelt. Die Feststellung, dass der BF das AMS weder vorab noch im Nachhinein darüber informiert hat, dass er im April und Mai 2017 Beschäftigungen nachgehen würde bzw. nachgegangen ist, für die er ein Gesamtentgelt bezog, das jeweils über der Geringfügigkeitsgrenze lag, stützt sich insbesondere darauf, dass der BF - im Unterschied zum AMS - nichts Gegenteiliges nachweisen oder glaubhaft machen konnte: Der BF wurde aufgrund seiner Behauptung in der Beschwerde, dem AMS "immer gemeldet" zu haben, dass er kurzfristig in Beschäftigung steht, vom Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 11.01.2018 aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich unter Beilage von entsprechenden Beweismitteln darzulegen, wann er das AMS in welcher Form (jeweils) über welche konkreten Beschäftigungen, die er im Zeitraum April und Mai 2017 verrichtet hat, informiert hat. In seinem Schreiben vom 28.01.2018 führte der BF aus, dass er das AMS "telefonisch oder persönlich" über seine Beschäftigungen informiert habe, er jedoch nichts vorlegen könne, da er dies nicht schriftlich gemacht habe. Der BF legte seinem Schreiben ein E-Mail seiner ehemaligen Betreuerin des AMS bei, in der diese bestätigte, die gesamte Mail-Korrespondenz im Datensatz betreffend den BF erfasst zu haben. Im gesamten dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS übermittelten Akt findet sich keine Anhaltspunkt dazu, dass der BF dem AMS je mündlich oder schriftlich gemeldet hätte, in den Monaten April und Mai 2017 mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdient zu haben. In seinem letzten Antrag auf Arbeitslosengeld hat der BF verneint, derzeit einer Beschäftigung nachzugehen. In seinem letzten Antrag auf Notstandshilfe hat der BF zwar (auf dem Formular) angekreuzt, derzeit in Beschäftigung zu stehen. Der BF hat die auf dem Formular darauf folgende Frage "Wenn ja, welche Art der Tätigkeit? (z.B. Dienstnehmer/in, Hausbesorger/in, geringfügige Beschäftigung, Mitarbeiter/in im Familienbetrieb, Geschäftsführer/in)" jedoch unbeantwortet lassen. Das AMS hat daraufhin selbständig ermittelt und einer Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen, dass der BF einer geringfügigen Beschäftigung bei XXXX ab dem 04.04.2017 nachgegangen ist.Das AMS hat daraufhin selbständig ermittelt und einer Abfrage aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen, dass der BF einer geringfügigen Beschäftigung bei römisch 40 ab dem 04.04.2017 nachgegangen ist. Erst am 02.05.2017 informierte der BF das AMS per E-Mail darüber, dass er derzeit bei der Fa. XXXX "wieder geringfügig" gemeldet sei. Der BF hat sich ausdrücklich auf die geringfügige Beschäftigung gestützt, jedoch kein über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehendes Entgelt erwähnt.Erst am 02.05.2017 informierte der BF das AMS per E-Mail darüber, dass er derzeit bei der Fa. römisch 40 "wieder geringfügig" gemeldet sei. Der BF hat sich ausdrücklich auf die geringfügige Beschäftigung gestützt, jedoch kein über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehendes Entgelt erwähnt. Die Beschäftigungen bei XXXX im Zeitraum vom 02.04.2017 bis 28.05.2017 wurden vom BF gegenüber dem AMS überhaupt nicht erwähnt und vom AMS erst Ende Juni amtswegig ermittelt und festgestellt.Die Beschäftigungen bei römisch 40 im Zeitraum vom 02.04.2017 bis 28.05.2017 wurden vom BF gegenüber dem AMS überhaupt nicht erwähnt und vom AMS erst Ende Juni amtswegig ermittelt und festgestellt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG): Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und [...] arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und [...] arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. [...]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist; [...]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  4. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,
(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. [...] Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG): Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (§ 242 Abs. 10) der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Paragraph 5,
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 € gebührt. An die Stelle dieses Betrages tritt ab Beginn jedes Beitragsjahres (Paragraph 242, Absatz 10,) der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag. 3.
  1. Abweisung der Beschwerde Gemäß § 12 Abs. 3 iVm § 12 Abs. 6 AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei Vorliegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnisses fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur während jener Zeit, in der das Dienstverhältnis besteht (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg. (April 2016), § 12, Rz 311).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 6, AlVG gilt als nicht arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht und wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge übersteigt. Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen liegt ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze (und dadurch mangelnde Arbeitslosigkeit) dann vor, wenn das Einkommen aus sämtlichen Dienstverhältnissen, die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Bei Vorliegen eines über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnten Dienstverhältnisses fehlt es an der Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit grundsätzlich nur während jener Zeit, in der das Dienstverhältnis besteht (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg. (April 2016), Paragraph 12,, Rz 311). Der BF erhielt für Beschäftigungen im Monat April 2017 ein Gesamtentgelt in Höhe von € 444,58 Brutto und für Beschäftigungen im Monat Mai 2017 ein Gesamtentgelt in Höhe von € 529,30 Brutto. Der BF erhielt somit für Beschäftigungen im Monat April 2017 und Mai 2017 jeweils ein höheres Entgelt als € 425,
  4. Sein Entgelt überstieg somit den im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Betrag (= monatliche Geringfügigkeitsgrenze für 2017).Der BF erhielt somit für Beschäftigungen im Monat April 2017 und Mai 2017 jeweils ein höheres Entgelt als € 425,
  5. Sein Entgelt überstieg somit den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Betrag (= monatliche Geringfügigkeitsgrenze für 2017). Der BF galt daher gemäß § 12 Abs. 6 AlVG im Hinblick auf den Zeitraum, in dem er beschäftigt war (02.04.2017, 04.04.2017 bis 18.05.2017, 23.05.2017, 27.05.2017 und 28.05.2017) nicht als arbeitslos.Der BF galt daher gemäß Paragraph 12, Absatz 6, AlVG im Hinblick auf den Zeitraum, in dem er beschäftigt war (02.04.2017, 04.04.2017 bis 18.05.2017, 23.05.2017, 27.05.2017 und 28.05.2017) nicht als arbeitslos. Ihm gebührte zu diesem Zeitpunkt mangels Erfüllung der Voraussetzungen kein Arbeitslosengeld und keine Notstandshilfe. Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes und der Notstandhilfe war daher zurecht durch das AMS zu widerrufen. Der Widerruf erfolgte innerhalb von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum. Gemäß § 50 Abs. 1 AlVG war der BF verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Anzuzeigen ist dem AMS jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Die Meldepflicht bezieht sich insb auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen (vgl. VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; weiters Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  6. Lfg. (April 2016), § 50, Rz 832). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt idZ die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs. 1 AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldeverpflichtung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß § 25 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; siehe weiters Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  7. Lfg (April 2016), § 50, Rz 835).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der BF verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Anzuzeigen ist dem AMS jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Die Meldepflicht bezieht sich insb auf die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG (z.B. Eintritt in ein Dienstverhältnis oder Aufnahme einer selbständigen Beschäftigung), die der Behörde unverzüglich anzuzeigen ist. Auch die Arbeitslosigkeit nicht ausschließende Beschäftigungen sind anzuzeigen, da die Behörde dadurch in die Lage versetzt wird, die Anspruchsrelevanz der angezeigten Beschäftigung zu beurteilen vergleiche VwGH 10.06.2009, 2007/08/0343; weiters Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  8. Lfg. (April 2016), Paragraph 50,, Rz 832). Die Verletzung der Meldepflicht rechtfertigt idZ die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd Paragraph 25, Absatz eins, AlVG (VwGH 18.02.2004, 2002/08/0137; 16.02.2011, 2007/08/0150). Wird daher durch eine Meldeverpflichtung (Verschweigung maßgebender Tatsachen) ein ungebührlicher Überbezug bewirkt, kann der Arbeitslose gemäß Paragraph 25, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet werden. Dabei kommt es nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat, nicht aber darauf, ob er auch das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208; siehe weiters Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  9. Lfg (April 2016), Paragraph 50,, Rz 835). Der BF gab gegenüber dem AMS auf seinem Antrag auf Notstandshilfe vom 05.04.2017 lediglich an, beschäftigt zu sein, ohne nähere auszuführen, für welchen Dienstgeber, in welcher Form oder in welchem Ausmaß. Das AMS konnte aufgrund dieser Angabe durch Ermittlungen feststellen, dass der BF ab 04.04.2017 bei der XXXX beschäftigt war.Das AMS konnte aufgrund dieser Angabe durch Ermittlungen feststellen, dass der BF ab 04.04.2017 bei der römisch 40 beschäftigt war. Der BF informierte das AMS zu keinem Zeitpunkt über seine Beschäftigung für die der XXXX . (bzw. XXXX ).Der BF informierte das AMS zu keinem Zeitpunkt über seine Beschäftigung für die der römisch 40 . (bzw. römisch 40 ). Der BF ist seiner Verpflichtung, die Aufnahme seiner Tätigkeiten unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, nicht nachgekommen. Er hat die maßgebenden Tatsachen (die Aufnahme seiner Beschäftigung und das hierfür bezogene Entgelt) gegenüber dem AMS verschwiegen und dadurch den fortlaufenden Bezug seines Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe herbeigeführt, obwohl er - wie er in seiner Beschwerde selbst eingestand - sogar wusste, dass er mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdiente und ihm somit nicht die (volle) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gebührte. Das AMS durfte somit zu Recht vom BF den Ersatz des unberechtigt Empfangenen verlangen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3
  11. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3,
  12. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Die Durchführung einer Verhandlung wurde gegenständlich nicht beantragt. Dem BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht schriftlich Parteiengehör eingeräumt und vom BF davon Gebrauch gemacht. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage unbestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Art. 6 EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Somit steht auch Artikel 6, EMRK dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W255.2182185.1.00

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