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{'item': 'W256 2171888-1'}

Obsah (7)§ 24Art. 133§ 25§ 12a§ 17§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW256 2171888-1 SpruchW256 2171888-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als E

§ 24Abs 2a Asyl

G 2005 eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
  2. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AslyG 2005). Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde seinen Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  3. September 2017 Beschwerde. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde am
  4. März 2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Ausreisebestätigung von IOM, datiert mit
  5. März 2018 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer am
  6. März 2018 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).

§ 25Abs. 1 Asyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen 1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs.

4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2. wenn der Antrag, soweit dies nicht

§ 17Abs.

3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

Paragraph 25, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen 1. in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2. wenn der Antrag, soweit dies nicht

Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

§ 24Abs. 2a Asyl

G ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.

Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie aus der Ausreisebestätigung von IOM zweifelsfrei hervorgeht - das Bundesgebiet am

  1. März 2018 freiwillig verlassen. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich, sodass der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist. Es liegt auch kein Fall des § 25 Abs. 1 AsylG 2005 vorIm vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie aus der Ausreisebestätigung von IOM zweifelsfrei hervorgeht - das Bundesgebiet am
  2. März 2018 freiwillig verlassen. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich, sodass der Sachverhalt nicht entscheidungsreif ist. Es liegt auch kein Fall des Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 vor Das Verfahren ist daher

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.Das Verfahren ist daher

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2171888.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.