G 2005 eingestellt.A) Das Verfahren wird
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:
G entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1).
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins,).
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen 1. in den Fällen des § 12a Abs. 3, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht
4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2. wenn der Antrag, soweit dies nicht
3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
Paragraph 25, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen 1. in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3,, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder 2. wenn der Antrag, soweit dies nicht
Paragraph 17, Absatz 3, zulässig war, schriftlich gestellt wurde.
G ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif.
Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG ist das Asylverfahren bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer - wie aus der Ausreisebestätigung von IOM zweifelsfrei hervorgeht - das Bundesgebiet am
GVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.Das Verfahren ist daher
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG 2005 einzustellen. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2171888.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.