Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 11§ 32§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlW263 2149843-2 SpruchW263 2149843-2/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER a
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Mit Bescheid vom 20.2.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt;
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit Bescheid vom 20.2.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt;
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Der Antragsteller erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 9.3.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, wo sie am 13.3.2017 einlangte.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.8.2017 und 15.12.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Antragsteller und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde.
- Die Beschwerde des Antragstellers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, Zl. W263 2149843-1/23E, abgewiesen. 5.
- Zur Person des Antragstellers wurden folgende Feststellungen getroffen: "Der volljährige BF führt den Namen XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist anpassungsfähig, mobil, erwerbsfähig und befindet sich auch im erwerbsfähigen Alter."Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 (alias römisch 40 ), ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist anpassungsfähig, mobil, erwerbsfähig und befindet sich auch im erwerbsfähigen Alter. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder. Der BF stammt aus XXXX , XXXX , Provinz XXXX , Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang eine Koranschule und vier Jahre lang eine staatliche Schule. Ab dem Alter von ungefähr 10 Jahren arbeitete der BF vier bis fünf Jahre als Teppichknüpfer. Später half der BF auch seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft.Der BF stammt aus römisch 40 , römisch 40 , Provinz römisch 40 , Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang eine Koranschule und vier Jahre lang eine staatliche Schule. Ab dem Alter von ungefähr 10 Jahren arbeitete der BF vier bis fünf Jahre als Teppichknüpfer. Später half der BF auch seinem Vater auf der familieneigenen Landwirtschaft. Im Heimatdorf leben zumindest noch die Eltern und zwei Schwestern des BF. Die Familie besitzt dort landwirtschaftliche Grundstücke; die Familie bewirtschaftet die Grundstücke auch mit einem Mitarbeiter. Die Familie des BF lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen; sie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern, mit seinen Brüdern sowie mit zwei Schulfreunden. Die Familie des BF bediente sich bereits in der Vergangenheit des Hawala-Systems für Geldüberweisungen. Der BF besuchte Kabul Stadt zweimal kurz. Der BF lebte ungefähr bis 2015 in Afghanistan; er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. Der BF reiste dann in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der BF in XXXX . Er arbeitete in einer Fabrik."Der BF lebte ungefähr bis 2015 in Afghanistan; er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. Der BF reiste dann in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der BF in römisch 40 . Er arbeitete in einer Fabrik." Asylrelevante Fluchtgründe des Antragstellers konnten zusammengefasst nicht festgestellt werden. Zur Situation im Falle einer Rückkehr des Antragstellers wurde festgestellt: "Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention."Im Falle einer Verbringung des BF in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Dem BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Kabul zur Verfügung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in die Stadt Kabul Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Familie des BF wäre bei seiner Rückkehr in der Lage ihn wirtschaftlich zu unterstützen, sollte dies notwendig sein. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Kabul ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden." 5.
- Neben Feststellungen zur Person des Antragstellers wurden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan getroffen: -Strichaufzählung Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017 idF vom 25.9.2017;Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2.3.2017 in der Fassung vom 25.9.2017; -Strichaufzählung Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme eines Ländersachverständigen für Afghanistan (Dr. Sarajuddin Rasuly in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.6.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009); -Strichaufzählung Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Gefährdungslage für Dolmetscher, Regierungsmitarbeiter, vom 11.2.2014; -Strichaufzählung "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016" UNHCR (zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 4.5.2016); 5.
- Beweiswürdigend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Antragsteller hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukomme. Im Übrigen habe der Antragsteller zusammengefasst - selbst unter der hypothetischen Annahme der Richtigkeit seiner näher dargestellten Angaben - keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer ihm bei einer nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell drohenden asylrelevanten Verfolgung aufzuzeigen vermocht. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus: "Für eine existenzielle Gefährdung des BF bestehen keine Hinweise. Der BF war vor der Ausreise aus Afghanistan und im Iran in der Lage seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wieso er in Kabul nicht in der Lage sein sollte, seine Existenz - etwa auch durch Gelegenheits- und Hilfsarbeiten - zu sichern und eine einfache Unterkunft zu finden. Auf Grund des Kontakts des BF zu seinen Eltern und seinen Brüdern sowie deren gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen ist auch davon auszugehen, dass die Familie willens und in der Lage wäre, den BF zu unterstützen, sollte die notwendig sein (s. auch S. 16 f der Niederschrift vom 22.8.2017: "RI: Haben Sie Kontakt mit Ihren Brüdern? Wie oft? BF: Ja. Manchmal einmal in der Woche oder zweimal in der Woche. [...] RI: Wie geht es Ihren Brüdern zurzeit? BF: Meinen Brüdern geht es gut. Sie leben mit ihren Frauen und Kindern. RI: Könnte Ihre Familie Sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen? BF: Es könnte sein. Meine Brüder könnten mir Geld schicken"). Die Feststellung, dass die Familie des BF sich bereits in der Vergangenheit des Hawala-Systems für Geldüberweisungen bediente, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.8.2018 (s. S. 10 f der Niederschrift: "RI: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie zweimal nach Kabul gefahren sind, nur um einen Park zu besuchen? BF: Nicht nur, wir haben auch den Tiergarten besucht. Einmal wollte ich das Geld erhalten, was mein Bruder mir überwiesen hat. RI: Wieso mussten Sie dafür nach Kabul Stadt fahren? BF: Weil er an die falsche Adresse geschickt hatte. RI: Wie hat Ihr Bruder das Geld übermittelt, über welches System bzw. Zahlungsmethode? BF: Über ein Hawala System"). Die dargestellten Umstände rechtfertigen aus Sicht des erkennenden Gerichtes im Lichte einer Gesamtbetrachtung die Annahme, dass sich der BF - falls erforderlich mit finanzieller Unterstützung seiner Familie - in Kabul eine Existenz aufbauen und sichern kann. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass der BF als junger Erwachsener in der Lage war, völlig auf sich alleine gestellt über ihm unbekannte Länder die Flucht bis nach Österreich zu meistern, wobei er sicherlich ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis stellen musste. Zweifel an der grundsätzlichen Erwerbsfähigkeit des BF haben sich während des gesamten Verfahrens und auch aus dem persönlichen Eindruck nicht ergeben." 5.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan führte das Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend weiter aus: "Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderberichte gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Berichte wurden dem BF zur Verfügung gestellt; es wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Der BF trat den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegen. Insgesamt vermochte der BF die Korrektheit der Erkenntnisquellen nach Ansicht des BVwG nicht in Zweifel zu ziehen. Die zusätzlichen Berichte (Friederike Stahlmann, Überleben in Afghanistan, Zur humanitären Lage von Rückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung; Gutachten von Mahringer zur Versorgungslage in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat vom 5.3.2017, samt Aktualisierung vom 15.5.2017; Thomas Ruttig, Kommentar zum Gutachten von Mag. Karl Mahringer [2017]) stellen im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher dar und beschreiben die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise. Gemeinsam ist diesen Berichten, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich ist. Hinsichtlich der individuellen Situation des BF wird unter Punkt
- Rechtliche Beurteilung, Unterpunkt
- entsprechend der UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen." 5.
- Die gutachterliche Stellungnahme Mag. Mahringers wurde im Hinblick auf die maßgebliche Situation in Afghanistan nicht festgestellt und findet im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, W263 2149843-1/23E, abgesehen von den soeben dargestellten beweiswürdigenden Ausführungen, keine weitere Erwähnung. 5.
- In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Bundesverwaltungsgericht u.a. aus: "Zu prüfen bleibt, ob der BF
§ 11Abs. 2 Asyl
G 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann (vgl. VfGH 11.10.2012, U677/12)."Zu prüfen bleibt, ob der BF
Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005 auf eine andere Region des Landes - nämlich die Hauptstadt Kabul - aufgrund der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände verwiesen werden kann vergleiche VfGH 11.10.2012, U677/12). Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Zuletzt hat es Angriffe auf schiitische Muslime gegeben. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.4.2017, 2017/01/0016, mwN). Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch etwa in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Zuletzt hat es Angriffe auf schiitische Muslime gegeben. Jedoch allein der Umstand, dass an diesen Orten ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, begründet bei der derzeitigen Gefahrenlage für den BF noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte bzw. liegt deshalb noch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts vor (VwGH 25.4.2017, 2017/01/0016, mwN). Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch etwa in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte. Hinsichtlich der in der Stadt Kabul bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die Versorgung der afghanischen Bevölkerung ist jedoch zumindest grundlegend gesichert. In Kabul sowie im Umland und auch in anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Rückkehrer können bis zu 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden. Zudem ist zu beachten, dass nur 16% der Rückkehr aus Pakistan Kabul als Niederlassungsprovinz wählen und Rückkehrer aus dem Iran sich generell in Gegenden niederlassen, wo der Friede wiederhergestellt wurde. Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, U694/2010). Individuelle Gründe, welche die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist ein alleinstehender erwerbsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter.Neben der Sicherheitslage im Herkunftsland können das Vorhandensein einer Unterkunft und die Möglichkeit der Versorgung im Zielstaat unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK relevant sein. Dies insbesondere dann, wenn es sich um Antragsteller handelt, bei denen individuelle Gründe bestehen, die die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, wie z.B. Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen (VfGH 14.12.2011, U2495/2010 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, U694/2010). Individuelle Gründe, welche die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit rechtfertigen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF ist ein alleinstehender erwerbsfähiger Mann im erwerbsfähigen Alter. Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038, mwN).Der BF leidet an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 23.3.2017, Ra 2017/20/0038, mwN). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der BF keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohliche Krankheit vorliegt. Außerdem gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vom 22.8.2017 an, mit den anderen Bewohnern der Pension Volleyball oder Fußball zu spielen. Dies erfordert ein gewisses Maß an körperlicher Fitness. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei dem BF jedenfalls keine derart schwere Erkrankung vorliegt, dass subsidiärer Schutz wegen exzeptioneller Umstände zu gewähren wäre. Zudem geht aus den vorliegenden Länderberichten hervor, dass in Kabul ein Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung steht. Auch eine Tätigkeit für XXXX verleiht dem BF kein besonderes Risikoprofil. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF als Mitarbeiter einer humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen in eines der potenziellen Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016 fallen könnte, jedoch fällt gegenständlich maßgeblich ins Gewicht, dass der BF lediglich als Reinigungskraft tätig war und diese Tätigkeit auch schon vor längerer Zeit beendet hat.Auch eine Tätigkeit für römisch 40 verleiht dem BF kein besonderes Risikoprofil. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF als Mitarbeiter einer humanitären Hilfs- und Entwicklungsorganisationen in eines der potenziellen Risikoprofile der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016 fallen könnte, jedoch fällt gegenständlich maßgeblich ins Gewicht, dass der BF lediglich als Reinigungskraft tätig war und diese Tätigkeit auch schon vor längerer Zeit beendet hat. Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul. Die Familienangehörigen des BF leben nicht in Kabul (VfGH 12.3.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst eine fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründet (VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 13.9.2016, Ra 2016/01/0096, 25.4.2017, Ra 2017/01/0016). Auch die UNHCR-Richtlinien sehen vor, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen.Im vorliegenden Fall verfügt der BF über keine soziale oder familiäre Unterstützung in Kabul. Die Familienangehörigen des BF leben nicht in Kabul (VfGH 12.3.2013, U1674/12). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass selbst eine fehlende familiäre Anknüpfung in Kabul nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt bzw. eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK begründet (VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 13.9.2016, Ra 2016/01/0096, 25.4.2017, Ra 2017/01/0016). Auch die UNHCR-Richtlinien sehen vor, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen. Zudem ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, eine nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit keine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 23.3.2017, Ra 2016/20/0188; 10.3.2017, Ra 2017/18/0064; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016, 20.6.2017 Ra 2017/01/0023; 8.8.2017, Ra 2017/19/0118-5; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0190).Zudem ist auch zu beachten, dass aufgrund der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine fehlende Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrungen, eine drohende Arbeitslosigkeit, eine nicht vorhandene familiäre Unterstützung in Afghanistan, eine nicht ausreichende Kenntnisse über die örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit keine Verletzung des Artikel 3, EMRK begründen. Insgesamt stellen Probleme hinsichtlich Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht keine exzeptionellen Umstände dar (VwGH 8.9.2016, Ra 2016/20/0063; 18.3.2016, Ra 2015/01/0255; 25.5.2016, Ra 2016/19/0036; 23.3.2017, Ra 2016/20/0188; 10.3.2017, Ra 2017/18/0064; 25.4.2017, Ra 2017/01/0016, 20.6.2017 Ra 2017/01/0023; 8.8.2017, Ra 2017/19/0118-5; VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0190). Demgegenüber ist der BF mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut und spricht Dari. Er ist ein arbeitsfähiger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Im Iran konnte der BF Arbeit und Wohnraum finden. Der BF verfügt über eine Schulausbildung und Berufserfahrung. Darüber hinaus leben die Eltern des BF nach wie vor in Afghanistan. Der BF steht mit seinen Eltern und Brüdern in Kontakt. Bereits in der Vergangenheit nutzte die Familie das Hawala-Zahlungssystem. Es ist davon auszugehen, dass die Familie bzw. die Verwandte des BF wirtschaftlich in der Lage und auch willens sind, den BF auch in Kabul zu unterstützen (sollte dies erforderlich sein). Es ist nicht zu befürchten, dass er in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Ferner kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Schulausbildung und Berufserfahrung zu Gute kommt. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist. Durch eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der BF in Kabul mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung des BF in den Herkunftsstaat besteht die Möglichkeit, dass der BF in Kabul mit einer schwierigen Lebenssituation insbesondere bezüglich der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht konfrontiert wäre. Jedoch wird er dadurch nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.9.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen."Aufgrund der vorgenommenen Prüfung im Einzelfall (VfGH 13.9.2012, U370/2012) unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten und der persönlichen Umstände des BF sowie unter Beachtung der Rechtsprechung des VwGH und Bezugnahme der Rechtsprechung des EGMR war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen." 6. Am 28.2.2018 stellte der Antragsteller im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32Vw
GVG zur Zahl W263 2149843-
- Begründet wurde der Antrag zusammengefasst wie folgt:
- Am 28.2.2018 stellte der Antragsteller im Wege seiner Rechtsvertretung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, VwGVG zur Zahl W263 2149843-1. Begründet wurde der Antrag zusammengefasst wie folgt: Die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten werde damit begründet, dass dem Antragsteller eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der afghanischen Stadt Kabul offen stünde. Diese rechtliche Beurteilung habe das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausführungen des Sachverständigen, Herrn Mag. Mahringer, gestützt, der am 5.3.2017 für das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten, GZ BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017, erstattet habe. Das Bundesverwaltungsgericht halte in seiner Entscheidung fest, dass aufgrund der Ausführungen im GA Mahringer daher davon auszugehen sei, dass eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich sei. Ein Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG setzte unter Rückgriff auf die höchstgerichtliche Judikatur zu § 69 AVG zweierlei voraus: es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Beweismittel dann als tauglich anzusehen, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters Mag. Mahringer gestützt. Nachfolgend werden im Antrag die beweiswürdigenden Erwägungen zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (vgl. Pkt. I.5.4.) zitiert.Ein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG setzte unter Rückgriff auf die höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 69, AVG zweierlei voraus: es müsse sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handeln und diese müssten entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Beweismittel dann als tauglich anzusehen, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitze, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters Mag. Mahringer gestützt. Nachfolgend werden im Antrag die beweiswürdigenden Erwägungen zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan vergleiche Pkt. römisch eins.5.4.) zitiert. Aufgrund dieser beweiswürdigenden Erwägungen sei das Gericht zu folgender rechtlichen Beurteilung gelangt: "Ferner kann der BF durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe zumindest übergangsweise in Kabul das Auslangen finden; deshalb ist auch nicht zu befürchten, dass er bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten könnte. Seine Existenz könnte er dort mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei ihm seine Schulausbildung und Berufserfahrung zu Gute kommt. Es gibt somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer ausweglosen bzw. existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar ist." Am 12.2.2018 sei der Rechtsvertretung des Antragstellers ein Gutachten von Doz. Dr. Stefan Weber vom 8.2.2018 übermittelt worden, welches die Wissenschaftlichkeit des Gutachtens von Mag. Mahringer bewerte und im Wesentlichen zum Schluss komme, dass dieses die drei grundlegenden Gütekriterien wissenschaftlichen Arbeitens nicht erfülle, nämlich Nachvollziehbarkeit, Gültigkeit und Verlässlichkeit. Fehlende Angaben zur empirischen Methode und vor allem identische Stichprobenumfänge für unterschiedlich große Grundgesamtheiten würden den Schluss zulassen, dass die Datenqualität nicht gegeben sei und die erhobenen Daten nicht repräsentativ seien. Gegen die anerkannten Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit sei mehrfach verstoßen worden. Das Gutachten in der vorliegenden Form habe somit deutlich nichtwissenschaftlichen Charakter und falle unter die Textsorte Reisebericht, unterfüttert mit Fakten und Zahlen unklarer Herkunft. Als Entscheidungshilfe sei es somit komplett untauglich. Das Gutachten von Dr. Weber stelle ein neues Beweismittel dar, welches jene Tatsachen in Zweifel ziehe, auf welche sich das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative tragend gestützt habe: Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass sich u.a. aus dem Gutachten Mahringer jedenfalls zweifelsfrei ergebe, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul anzunehmen seien, die annehmen lassen würden, dass der Antragsteller dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten. Laut dem Bundesverwaltungsgericht führe die Prüfung der maßgeblichen Kriterien im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller eine Rückkehr in die Stadt Kabul jedenfalls möglich und auch zumutbar sei. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers wäre es diesem möglich und zumutbar nach Kabul zurückzukehren. Wie dem Gutachten von Dr. Weber zu entnehmen sei, sei das Gutachten des Sachverständigen aufgrund seines deutlich nicht wissenschaftlichen Charakters als Entscheidungshilfe komplett ungeeignet. Es liege daher jedenfalls ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. Wären dem Gericht die mit dem Antrag vorgelegten Beweismittel vorgelegen, hätte es starke Zweifel an der Eignung des Gutachtens bzw. des Gutachters haben müssen und dessen Einschätzung zur innerstaatlichen Fluchtalternative nicht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Eine allenfalls vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Hilfsbegründung, dass das Gutachten auch als sonstiges Beweismittel aufgrund der umfangreichen Befragungen und Erhebungen vor Ort als glaubwürdig erachtet würde, wenn die Anforderungen an ein Gutachten nicht gegeben sein sollten, reiche nicht aus, die gegenständlichen Entscheidung nicht in Zweifel zu ziehen, weil nach den Ausführungen von Dr. Weber die Befragung vor Ort offensichtlich nicht lege artis durchgeführt worden sei. Die Zweifel an der Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen hätten in der Zwischenzeit auch dazu geführt, dass von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien amtswegig ein Überprüfungsverfahren
§ 10
SDG eingeleitet worden sei.Die Zweifel an der Wissenschaftlichkeit des Sachverständigen hätten in der Zwischenzeit auch dazu geführt, dass von der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien amtswegig ein Überprüfungsverfahren
Paragraph 10, SDG eingeleitet worden sei. Es ergehe daher der Antrag das Verfahren zur Zl. W263 2149843-1 wiederaufzunehmen. Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung stattgeben, weil zusammengefasst dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition einräume, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, zwingend geboten.Weiters möge das Bundesverwaltungsgericht unverzüglich mittels einstweiliger Anordnung vorläufig dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung stattgeben, weil zusammengefasst dem Antrag auf Wiederaufnahme keine aufschiebende Wirkung zukomme bzw. dem Antragsteller bis zur Entscheidung über die Wiederaufnahme keine Rechtsposition einräume, die ihn vor einer drohenden Überstellung nach Afghanistan schützen würde. Der Antragsteller sei daher akut gefährdet, in seinen in Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC garantierten Rechten verletzt zu werden. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei daher mangels nationaler Rechtsschutzmechanismen, aufgrund des unionsrechtlichen effet utile, zwingend geboten. Dem Antrag beigelegt wurden das Gutachten von Doz. Dr. Weber und als Anlage eine Email-Korrespondenz; weiters die Anfragebeantwortung durch den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 16.2.2018. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt I.6.) lediglich festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt, wobei im Hinblick auf das Wiederaufnahmevorbringen (Punkt römisch eins.6.) lediglich festgestellt wird, dass dieses erstattet wurde. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuch/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu § 32 VwGVG).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht über einen Wiederaufnahmeantrag zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (s. Fister/Fuch/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, zu Paragraph 32, VwGVG). Zu A) 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2017, lauten auszugsweise:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, lauten auszugsweise: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
- nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. [...]" Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des § 69 AVG, welcher
§ 17Vw
GVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 32 VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der IV. Teiles des AVG im vorgeschlagenen § 17 sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen (vgl. RV 2009 BlgNR, 24. GP zu § 32 VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in § 32 VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des § 69 AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. zu § 69 AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen (vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, mwN).Die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens im VwGVG entsprechen mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz weitgehend den Bestimmungen des Paragraph 69, AVG, welcher
Paragraph 17, VwGVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht anwendbar ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 32, VwGVG Rz. 1). Durch den Ausschluss der Anwendung der römisch vier. Teiles des AVG im vorgeschlagenen Paragraph 17, sind Auslegungsprobleme, die sich aus der subsidiären Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG ergeben, ausgeschlossen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 32, VwGVG). Die Regelungen betreffend die Wiederaufnahme in Paragraph 32, VwGVG sind nach den zitierten Erläuterungen jenen des Paragraph 69, AVG nachgebildet, sodass auf das bisherige Verständnis dieser Regelungen zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012, mHa VwGH 24.2.2015, Ra 2015/05/0004). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 19.5.1993, 91/13/0099; 25.1.1996, 95/19/0003). Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen vergleiche VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, mwN). Bei Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen "subjektiven" Frist (nach Kenntnis des "Wiederaufnahmegrundes" durch den Vertreter des Wiederaufnahmewerbers) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde.Bei Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen "subjektiven" Frist (nach Kenntnis des "Wiederaufnahmegrundes" durch den Vertreter des Wiederaufnahmewerbers) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde. Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt (vgl. VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher auch rechtzeitig innerhalb der in § 32 Abs. 2 dritter Satz VwGVG normierten dreijährigen "objektiven" Frist eingebracht.Zusätzlich zur zweiwöchigen subjektiven Frist ordnet Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG an, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der "objektiven" Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses nicht mehr gestellt werden kann. Die objektive Frist von drei Jahren beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Bescheid mündlich verkündet oder zugestellt vergleiche VwGH 15.9.2004, 2004/09/0131) bzw. ausgefolgt wurde. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde daher auch rechtzeitig innerhalb der in Paragraph 32, Absatz 2, dritter Satz VwGVG normierten dreijährigen "objektiven" Frist eingebracht. 3.
- Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, W263 2149843-1/23E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.3.
- Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, W263 2149843-1/23E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Wiederaufnahmewerbers aufgrund neuer Tatsachen, beziehungsweise Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136).Der vorgebrachte Wiederaufnahmegrund des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG liegt vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund entspricht sinngemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, weshalb auf das bisherige Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH 28.6.2016, Ra 2015/10/0136). 3.
- Eingangs ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Abschluss des Verfahrens durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen sind, sondern neu entstanden und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestanden haben, erst danach "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wie insbesondere des mangelnden Verschuldens - als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz. 33; VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131; vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9).3.3. Eingangs ist festzuhalten, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Gutachten von Sachverständigen, die erst nach Abschluss des Verfahrens durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes eingeholt wurden, nicht neu hervorgekommen sind, sondern neu entstanden und damit auch nicht als neue Beweismittel Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens sein können. Nur wenn ein Sachverständiger Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestanden haben, erst danach "feststellt" oder wenn ihm solche Daten erst später zur Kenntnis kommen, können diese bzw. die daraus resultierenden neuen Befundergebnisse, die sich auf die zuvor bestandenen Tatsachen beziehen, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - wie insbesondere des mangelnden Verschuldens - als neue Tatsachen einen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, (Stand 1.4.2009, rdb.at), Rz. 33; VwGH 25.7.2013, 2012/07/0131; vergleiche auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden aber weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH 7.9.2005, 2003/08/0093, mwN; 16.10.2007, 2004/18/0376). Einen Wiederaufnahmegrund können demgegenüber nur neue Befundergebnisse, neue konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen in einem Gutachten abgeben (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz. 33).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden aber weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH 7.9.2005, 2003/08/0093, mwN; 16.10.2007, 2004/18/0376). Einen Wiederaufnahmegrund können demgegenüber nur neue Befundergebnisse, neue konkrete sachverständige Tatsachenfeststellungen in einem Gutachten abgeben vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz. 33). Bereits daran mangelt es aber im vorliegenden Fall. Weder stellt das in Vorlage gebrachte Gutachten zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Gutachten Geschäftszahl (GZ): BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 von Mag. Karl Mahringer neue Befundtatsachen fest, noch verwertete es sonst wie hervorgekommenen neue Tatsachen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz. 597, mwN), sondern prüft lediglich die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Mit dem in Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten vermag der Antragsteller daher einen Wiederaufnahmegrund schon von vornherein nicht darzutun.BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 von Mag. Karl Mahringer neue Befundtatsachen fest, noch verwertete es sonst wie hervorgekommenen neue Tatsachen vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz. 597, mwN), sondern prüft lediglich die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Mit dem in Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten vermag der Antragsteller daher einen Wiederaufnahmegrund schon von vornherein nicht darzutun. 3.
- Schließlich ist vorliegend auch die bereits festgehaltene weitere Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, nicht erfüllt, weil sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Prüfung, ob eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben ist, entgegen den Ausführungen im Antrag vom 26.2.2018 nicht tragend auf das Gutachten Geschäftszahl (GZ):3.
- Schließlich ist vorliegend auch die bereits festgehaltene weitere Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, nicht erfüllt, weil sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Prüfung, ob eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative gegeben ist, entgegen den Ausführungen im Antrag vom 26.2.2018 nicht tragend auf das Gutachten Geschäftszahl (GZ): BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 von Mag. Karl Mahringer, sondern auf die unter Punkt II.
- getroffenen Feststellungen und zwar insbesondere die unter Unterpunkt II.1.
- tatsächlich getroffenen Länderfeststellungen gestützt hat. Der Antragsteller verkennt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ("in wesentlichen Passagen") auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Mahringers, sondern auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und die UNHCR-Richtlinien bzw. die zusammenfassende Darstellung seitens UNHCR gestützt hat, welche im Antrag gänzlich unerwähnt bleiben. Es lässt sich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen Mag. Mahringers für widerspruchsfrei oder schlüssig halten würde. Genauso wenig lässt sich dem Erkenntnis entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, "dass sich ua aus dem GA Mahringer jedenfalls zweifelsfrei ergebe, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul anzunehmen sind, die annehmen lassen würden, dass der WA dort keine Lebensgrundlage vorfinde und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten."BVwG-160.000/0001-Kammer A/2017 von Mag. Karl Mahringer, sondern auf die unter Punkt römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen und zwar insbesondere die unter Unterpunkt römisch zwei.1.
- tatsächlich getroffenen Länderfeststellungen gestützt hat. Der Antragsteller verkennt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ("in wesentlichen Passagen") auf die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Mahringers, sondern auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation und die UNHCR-Richtlinien bzw. die zusammenfassende Darstellung seitens UNHCR gestützt hat, welche im Antrag gänzlich unerwähnt bleiben. Es lässt sich dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen Mag. Mahringers für widerspruchsfrei oder schlüssig halten würde. Genauso wenig lässt sich dem Erkenntnis entnehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, "dass sich ua aus dem GA Mahringer jedenfalls zweifelsfrei ergebe, dass derzeit keine exzeptionellen Umstände in Kabul anzunehmen sind, die annehmen lassen würden, dass der WA dort keine Lebensgrundlage vorfinde und von ihm die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden könnten." Tauglich wäre das Sachverständigengutachten als Wiederaufnahmsgrund ungeachtet des Erfordernisses seiner Neuheit aber nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung besäße, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das Bundesverwaltungsgericht entweder sein vorangegangenes Erkenntnis oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hätte. Dies ist hier aber nicht der Fall: Der Wiederaufnahmeantrag beruht nämlich auf der unzutreffenden Prämisse, dass sich das Bundesverwaltungsgericht (in seinen beweiswürdigen Überlegungen) hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters Mag. Mahringers gestützt hätte. Tatsächlich ist den beweiswürdigenden Erwägungen in Bezug auf die Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die zusätzlichen Berichte (darunter der gegenständliche Mag. Mahringers) im Wesentlichen die Lage in Afghanistan bzw. in der Stadt Kabul näher darstellen und die allgemeine Situation von Rückkehrern in unterschiedlicher Art und Weise beschreiben würden. Gemeinsam sei diesen Berichten, dass unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, Schul- und Berufsausbildung, Wohn- und Arbeitssituation, usw.) eine Rückkehr nach Afghanistan (Kabul) von alleinstehenden leistungsfähigen Männern im berufsfähigen Alter generell nicht unmöglich sei. Hinsichtlich der individuellen Situation des Antragstellers werde unter Punkt
- Rechtliche Beurteilung, Unterpunkt
- entsprechend der UNHCR-Richtlinien eine einzelfallbezogene Analyse vorgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei der Prüfung auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat unter Heranziehung vorrangig des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation sowie der UNHCR-Richtlinien und auf die persönlichen Umstände des Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung ab. Demnach handelt bzw. handelte es sich beim Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt um einen volljährigen, ledigen, anpassungsfähigen, mobilen, erwerbsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulausbildung und Berufserfahrung. Der Antragsteller lebte ungefähr bis zum Jahr 2015 in Afghanistan; er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. Er hat die Stadt Kabul in der Vergangenheit zweimal kurz besucht. In seinen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht explizit fest, dass auch die UNHCR-Richtlinien vorsehen würden, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen (vgl. auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 23.1.2018, Ra 2018/18/0001-5).Das Bundesverwaltungsgericht stellte bei der Prüfung auf die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat unter Heranziehung vorrangig des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation sowie der UNHCR-Richtlinien und auf die persönlichen Umstände des Antragsteller zum Zeitpunkt der Entscheidung ab. Demnach handelt bzw. handelte es sich beim Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt um einen volljährigen, ledigen, anpassungsfähigen, mobilen, erwerbsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter mit Schulausbildung und Berufserfahrung. Der Antragsteller lebte ungefähr bis zum Jahr 2015 in Afghanistan; er ist mit der afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut. Er hat die Stadt Kabul in der Vergangenheit zweimal kurz besucht. In seinen Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht explizit fest, dass auch die UNHCR-Richtlinien vorsehen würden, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im berufsfähigen Alter ohne spezifische Vulnerabilität keiner externen Unterstützung bedürfen vergleiche auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 23.1.2018, Ra 2018/18/0001-5). Im Falle des Antragstellers leben im Heimatdorf zumindest noch die Eltern und zwei Schwestern. Die Familie besitzt dort landwirtschaftliche Grundstücke, welche sie mit einem Mitarbeiter bewirtschaften. Die Familie des Antragstellers lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen; sie ist keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Antragsteller steht im regelmäßigen Kontakt mit seinen Eltern, mit seinen Brüdern sowie mit zwei Schulfreunden. Die Familie des Antragstellers bediente sich bereits in der Vergangenheit des Hawala-Systems für Geldüberweisungen. Seine Familie wäre bei seiner Rückkehr in der Lage, ihn wirtschaftlich zu unterstützen, sollte dies notwendig sein. Es wird dem vom Antragsteller vorgelegten Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, welche sich wie dargelegt sich nicht tragend auf die gegenständliche gutachterliche Stellungnahme stützen, auch die Eignung abgesprochen, ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge zu haben (vgl. auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 23.1.2018, Ra 2018/18/0001-5).Es wird dem vom Antragsteller vorgelegten Sachverständigengutachten vor dem Hintergrund dieser Erwägungen, welche sich wie dargelegt sich nicht tragend auf die gegenständliche gutachterliche Stellungnahme stützen, auch die Eignung abgesprochen, ein anderes Verfahrensergebnis zur Folge zu haben vergleiche auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0118; 23.1.2018, Ra 2018/18/0001-5). 3.
- Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre weiters, dass diese Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 38, mwN). Diesbezügliche Ausführungen lassen sich dem Antrag aber nicht entnehmen.3.
- Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre weiters, dass diese Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht schon im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Es ist Sache des Wiederaufnahmewerbers darzutun, dass die von ihm behaupteten neuen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 38, mwN). Diesbezügliche Ausführungen lassen sich dem Antrag aber nicht entnehmen. 3.
- Die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
§ 10
SDG vermag die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, W263 2149843-1/23E, abgeschlossenen Verfahrens ebenso wenig zu begründen.3.6. Die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
Paragraph 10, SDG vermag die Wiederaufnahme des durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.1.2018, W263 2149843-1/23E, abgeschlossenen Verfahrens ebenso wenig zu begründen. 3.
- Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG sind sohin (wie auch die Voraussetzungen der weiteren Wiederaufnahmegründe) nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war.3.
- Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG sind sohin (wie auch die Voraussetzungen der weiteren Wiederaufnahmegründe) nicht erfüllt, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. 3.
- Mit der Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung "bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gem. § 32 VwGVG" (S. 11 des verfahrensgegenständlichen Antrags).3.
- Mit der Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht auf Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw. auf Hintanhaltung der Abschiebung "bis zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 32, VwGVG" (S. 11 des verfahrensgegenständlichen Antrags). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2149843.2.00