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{'item': 'G302 2158089-1'}

Obsah (12)Art 133§ 24§ 25§ 12§ 14§ 6§ 56§ 21a§ 2§ 13j§ 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlG302 2158089-1 SpruchG302 2158089-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 23.01.2017 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

§ 24Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 08.06.2016 bis 30.11.2016 widerrufen und der BF

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.290,95 verpflichtet werde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF am 21.12.2016 gemeldet habe, dass er rückwirkend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) aufgrund seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Da somit Arbeitslosigkeit

§ 12Al

VG nicht vorliege, sei der Anspruch zu widerrufen und der daraus resultierende Übergenuss zurückzufordern.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), regionale Geschäftsstelle römisch 40 , vom 23.01.2017 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Herrn römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)

Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung für den Zeitraum von 08.06.2016 bis 30.11.2016 widerrufen und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.290,95 verpflichtet werde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF am 21.12.2016 gemeldet habe, dass er rückwirkend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) aufgrund seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Da somit Arbeitslosigkeit

Paragraph 12, AlVG nicht vorliege, sei der Anspruch zu widerrufen und der daraus resultierende Übergenuss zurückzufordern.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass er den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hätte. Der BF verweise auf die Telefonate und den Schriftverkehr mit belangten Behörde, in dem er die Parameter hinsichtlich des potentiellen Bezuges von Arbeitslosengeld zu jedem Zeitpunkt klargelegt hätte und auf die eAMS Mitteilungen vom 01.07.2016, 17.07.2016, 22.08.
  2. 25.08.2016, 19.09.2016, 20.09.2016, 27.12.2016, 29.12.2016, 31.12.2016 und 18.01.2017 und Klarstellungen über sein eAMs-Konto vom 27.12.2016, 29.12.2016 und 31.12.
  3. Weiters verweise er auf Besprechungen, die in XXXX (08.06.2016, 29.07.2016, 11.10.2016 und 24.10.2016) stattgefunden hätte, eine Besprechung in XXXX am 09.01.2017, seine monatlichen Umsatzmeldungen von Juni bis November 2016 und diverse Telefonate mit der belangten Behörde. Der Leistungszeitraum jener Einkünfte, die zu einer Pflichtversicherung wegen selbständiger Erwerbstätigkeit geführt hätten, betreffe ausschließlich den Zeitraum von 02.05.2016 bis 14.06.
  4. Die Zahlungseingänge für diesen Leistungszeitraum seien im August und September erfolgt. Daher hätte er im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung im Juni 2016 keinerlei Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. In diesem Licht sei auch seine ursprüngliche Meldung bei der SVA als Kleinstunternehmer (Einkommen geringer als € 4.988,64) zu sehen. Erst im Dezember 2016 wäre für ihn abzusehen gewesen, dass seine Einkünfte diesen Betrag übertreffen würden. Daher wäre auch eine diesbezügliche Meldung an die SVA und die belangte Behörde erfolgt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die SVA-Grenze für eine potentielle Pflichtversicherung eine Jahresbetrachtung zum Inhalt habe (relevanter Betrachtungszeitraum 2016 sei von 01.01.2016 bis 31.12.2016). Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei eher zum Stichtag 14.06.2016 zu betrachten. Seit dem 14.06.2016 hätte er keine Zuflüsse für Leistungszeiträume nach dem 14.06.
  5. Würde man in weiterer Konsequenz die Begründung aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2017 weiterführen, würden auch die im Nachhinein erfolgten Zahlungen aus seinem per 30.04.2016 beendeten ASVG Dienstverhältnis zu einer Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld im Jahr 2016 führen (auch wenn man in diesem Zusammenhang die Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2016 komplett außer Acht lassen würde).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Diese wird im Wesentlichen damit begründet, dass er den Bezug des Arbeitslosengeldes nicht durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hätte. Der BF verweise auf die Telefonate und den Schriftverkehr mit belangten Behörde, in dem er die Parameter hinsichtlich des potentiellen Bezuges von Arbeitslosengeld zu jedem Zeitpunkt klargelegt hätte und auf die eAMS Mitteilungen vom 01.07.2016, 17.07.2016, 22.08.
  7. 25.08.2016, 19.09.2016, 20.09.2016, 27.12.2016, 29.12.2016, 31.12.2016 und 18.01.2017 und Klarstellungen über sein eAMs-Konto vom 27.12.2016, 29.12.2016 und 31.12.
  8. Weiters verweise er auf Besprechungen, die in römisch 40 (08.06.2016, 29.07.2016, 11.10.2016 und 24.10.2016) stattgefunden hätte, eine Besprechung in römisch 40 am 09.01.2017, seine monatlichen Umsatzmeldungen von Juni bis November 2016 und diverse Telefonate mit der belangten Behörde. Der Leistungszeitraum jener Einkünfte, die zu einer Pflichtversicherung wegen selbständiger Erwerbstätigkeit geführt hätten, betreffe ausschließlich den Zeitraum von 02.05.2016 bis 14.06.
  9. Die Zahlungseingänge für diesen Leistungszeitraum seien im August und September erfolgt. Daher hätte er im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung im Juni 2016 keinerlei Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. In diesem Licht sei auch seine ursprüngliche Meldung bei der SVA als Kleinstunternehmer (Einkommen geringer als € 4.988,64) zu sehen. Erst im Dezember 2016 wäre für ihn abzusehen gewesen, dass seine Einkünfte diesen Betrag übertreffen würden. Daher wäre auch eine diesbezügliche Meldung an die SVA und die belangte Behörde erfolgt. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die SVA-Grenze für eine potentielle Pflichtversicherung eine Jahresbetrachtung zum Inhalt habe (relevanter Betrachtungszeitraum 2016 sei von 01.01.2016 bis 31.12.2016). Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei eher zum Stichtag 14.06.2016 zu betrachten. Seit dem 14.06.2016 hätte er keine Zuflüsse für Leistungszeiträume nach dem 14.06.
  10. Würde man in weiterer Konsequenz die Begründung aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2017 weiterführen, würden auch die im Nachhinein erfolgten Zahlungen aus seinem per 30.04.2016 beendeten ASVG Dienstverhältnis zu einer Nichtzuerkennung von Arbeitslosengeld im Jahr 2016 führen (auch wenn man in diesem Zusammenhang die Ausführung einer gewerblichen Tätigkeit im Jahr 2016 komplett außer Acht lassen würde).
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017, Zl. XXXX wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass entscheidend für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit laut der Judikatur des VwGH die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit sei. Seine selbständige Erwerbstätigkeit habe er de facto bereits mit 02.05.2016 aufgenommen, im Rahmen eines Konsulentenwerkvertrages, der nach wie vor aufrecht sei. Laut seinen Angaben wäre er

dem Konsulentenwerkvertrag vom 02.05.2016 verpflichtet gewesen bis zum 30.06.2016 eine individuelle Gewerbeberechtigung vorzulegen. Dieser Gewerbeschein liege seit 14.06.2016 (Consulting/Unternehmensberatung) vor. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien sämtliche Einkommen im Jahr 2016 - also auch die Zahlungseingänge ab August 2016 - heranzuziehen. Er habe selbst bekannt gegeben, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.988,64 jährlich) erzielt und daher bei der SVA den Antrag auf Wegfall der Ausnahme gestellt hätte. Seit Bestehen des Gewerbescheines (14.06.2016) bestehe auch eine Pflichtversicherung (u.a. auch Pensionsversicherung) bei der SVA. Er gelte daher laut den o.a. gesetzlichen Bestimmungen des AlVG als nicht arbeitslos. Da der BF den Konsulentenwerkvertrag verschwiegen und hinsichtlich seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gegenüber der belangten Behörde unwahre Angaben gemacht habe, sei das im Jahr 2016 ausbezahlte Arbeitslosengeld rück zu fordern.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass entscheidend für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit laut der Judikatur des VwGH die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit sei. Seine selbständige Erwerbstätigkeit habe er de facto bereits mit 02.05.2016 aufgenommen, im Rahmen eines Konsulentenwerkvertrages, der nach wie vor aufrecht sei. Laut seinen Angaben wäre er

dem Konsulentenwerkvertrag vom 02.05.2016 verpflichtet gewesen bis zum 30.06.2016 eine individuelle Gewerbeberechtigung vorzulegen. Dieser Gewerbeschein liege seit 14.06.2016 (Consulting/Unternehmensberatung) vor. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien sämtliche Einkommen im Jahr 2016 - also auch die Zahlungseingänge ab August 2016 - heranzuziehen. Er habe selbst bekannt gegeben, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.988,64 jährlich) erzielt und daher bei der SVA den Antrag auf Wegfall der Ausnahme gestellt hätte. Seit Bestehen des Gewerbescheines (14.06.2016) bestehe auch eine Pflichtversicherung (u.a. auch Pensionsversicherung) bei der SVA. Er gelte daher laut den o.a. gesetzlichen Bestimmungen des AlVG als nicht arbeitslos. Da der BF den Konsulentenwerkvertrag verschwiegen und hinsichtlich seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gegenüber der belangten Behörde unwahre Angaben gemacht habe, sei das im Jahr 2016 ausbezahlte Arbeitslosengeld rück zu fordern.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerechte eingebrachte Vorlageantrag. Dieser wurde vom BF damit begründet, dass im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung de facto nicht auf seine Beschwerde eingegangen worden sei und er die Unterstellung, seinen Konsulentenwerkvertrag verschwiegen und gegenüber der belangten Behörde unwahre Angaben gemacht zu haben mit äußerster Deutlichkeit und Schärft zurückweise. Das Bundesverwaltungsgericht werde ersucht, im Rahmen seiner Würdigung auf die Beschwerde vom 17.02.2017 fachlich und objektiv einzugehen. Die im Rahmen seines Vorlageantrages erfolgten Klarstellungen bzw. Richtigstellungen mögen in die Beweiswürdigung einfließen.
  2. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 19.05.2017 dem BVwG vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF war bis 30.04.2016 bei der Firma XXXX GmbH, XXXX, beschäftigt und von 01.05.2016 bis 07.06.2016 wegen des Erhalts einer Urlaubsersatzleistung versichert.Der BF war bis 30.04.2016 bei der Firma römisch 40 GmbH, römisch 40 , beschäftigt und von 01.05.2016 bis 07.06.2016 wegen des Erhalts einer Urlaubsersatzleistung versichert. Am 08.06.2016 beantragte der BF bei der belangten Behörde (regionale Geschäftsstelle XXXX) Arbeitslosengeld.Am 08.06.2016 beantragte der BF bei der belangten Behörde (regionale Geschäftsstelle römisch 40 ) Arbeitslosengeld. Der BF nahm am 02.05.2016 im Rahmen eines Konsulentenwerkvertrages eine selbständige Erwerbstätigkeit auf. Mit dem Konsulentenwerkvertrag vom 02.05.2016 wurde der BF verpflichtet, bis zum 30.06.2016 eine individuelle Gewerbeberechtigung vorzulegen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 18.05.2016 wurde dem BF die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" erteilt. Dieser Gewerbeschein wurde mit 14.06.2016 rechtskräftig.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 18.05.2016 wurde dem BF die Gewerbeberechtigung "Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation" erteilt. Dieser Gewerbeschein wurde mit 14.06.2016 rechtskräftig. Die selbständige Tätigkeit wurde der belangten Behörde vom BF gemeldet. Der BF legte der belangten Behörde ein Schreiben der SVA vor, wonach er vorläufig von der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG ausgenommen ist. Der BF wurde von der SVA rückwirkend mit 14.06.2016 pflichtversichert, da seine gewerblichen Einkünfte 2016 den Betrag von EUR 4.988,64 überschritten haben. Der Beschwerdeführer war von 02.05.2016 bis 31.12.2016 selbständig erwerbstätig. Einkommenssteuerbescheid des BF für das Jahr 2016: Einkünfte aus Gewerbebetrieb 10.121,95 € Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 46.815,37 € Gesamtbetrag der Einkünfte 56.363,34 € Einkommen 52.242,97 € Einkommensteuer 15.194,91 € Anrechenbare Lohnsteuer

(260)-19.575,21 € Festgesetzte Einkommensteuer -4.380,00 € Berechnung der Abgabennachforderung/Abgabengutschrift Abgabengutschrift 4,380,00 €
  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsakts. Das BVwG erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem BVwG vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.

  1. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977, lauten:3.
  2. Die maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, lauten: "§ 12

(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt."§ 12
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2)Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht;
  2. b)wer selbständig erwerbstätig ist;
  3. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  4. c)wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
  5. d)wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
  6. e)wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
  7. f)wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
  8. g)ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
  9. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
  10. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. § 24
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig..Paragraph 24,
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.. § 25
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 36a

(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:
(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen: 1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.
  4. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." 3.
  1. Unter selbstständiger Erwerbstätigkeit iSd § 12 Abs. 3 lit b AlVG sind alle Arbeitsleistungen zu verstehen, die in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit erbracht werden und die die nachhaltige Erzielung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken, wobei nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 13.11.1990, Zl. 89/08/0229; vom 29.
  2. 2008, Zl. 2007/08/0088). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit schließt Arbeitslosigkeit nur dann aus, wenn bestimmte Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen überschritten werden (Abs. 6 lit c und e leg cit) bzw. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. So gilt z.B. ein Kleingewerbetreibender trotz eines unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommens nicht als arbeitslos, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht (vgl. § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG).3.
  3. Unter selbstständiger Erwerbstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, AlVG sind alle Arbeitsleistungen zu verstehen, die in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit erbracht werden und die die nachhaltige Erzielung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezwecken, wobei nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (VwGH vom 13.11.1990, Zl. 89/08/0229; vom 29.
  4. 2008, Zl. 2007/08/0088). Eine selbstständige Erwerbstätigkeit schließt Arbeitslosigkeit nur dann aus, wenn bestimmte Einkommens- bzw. Umsatzgrenzen überschritten werden (Absatz 6, Litera c und e leg cit) bzw. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht. So gilt z.B. ein Kleingewerbetreibender trotz eines unter der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Einkommens nicht als arbeitslos, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiterbesteht vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG). Für die Frage, ab wann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorgelegen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, also ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zutage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0307). Das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG sagt nicht unbedingt etwas über eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, tritt eine solche doch

§ 2Abs. 1 Z 1 GSVG i

Vm § 2 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088).Für die Frage, ab wann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorgelegen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, also ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zutage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0307). Das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG sagt nicht unbedingt etwas über eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, tritt eine solche doch

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Wirtschaftskammergesetz bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088). Die Lösung eines Gewerbescheines bzw. die Anmeldung nach den Bestimmungen der GewO oder die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten kann allenfalls als Indiz für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Für die Bestimmung des Zeitraums, in dem eine selbstständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist es zunächst unbeachtlich, ob die Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder kontinuierlich entfaltet werden. Vielmehr ist der gesamte Zeitraum, währenddessen das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit anzusehen (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139), unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen (tatsächlich erbracht und honoriert werden Der Nachweis des Einkommens ist durch Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Dabei kommt es ausschließlich darauf, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0278). Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen (vgl. §§ 36a und 36b AlVG).Der Nachweis des Einkommens ist durch Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Dabei kommt es ausschließlich darauf, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0278). Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen vergleiche Paragraphen 36 a und 36 b AlVG). Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Leistung ist die Rechtskraft des Bescheids der Abgabenbehörde (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0210). Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110).Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Leistung ist die Rechtskraft des Bescheids der Abgabenbehörde (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0210). Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (Paragraph 36 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt ist für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit (somit der 02.05.2016) entscheidend. Der Beschwerdeführer war von 02.05.2016 bis 31.12.2016 selbständig erwerbstätig. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind sämtliche Einkommen im Jahr 2016 heranzuziehen. Der BF hat selbst bekannt gegeben, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.988,64 jährlich) erzielt und daher bei der SVA den Antrag auf Wegfall der Ausnahme gestellt hat. Seit Bestehen des Gewerbescheines (14.06.2016) besteht auch eine Pflichtversicherung (u.a. auch Pensionsversicherung) bei der SVA und der BF gilt somit nach den Bestimmungen des AlVG als nicht arbeitslos. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs. 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). So wurde die Behandlung einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt.Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt 411 aus 1996, aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). So wurde die Behandlung einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, hat die belangte Behörde die Zuerkennung zu Recht widerrufen. 3.4. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).3.4. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Dieser Rückforderungstatbestand bezieht sich auf Leistungsempfänger, die neben dem Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Weichen die ursprünglich für die Beurteilung des Leistungsanspruches herangezogenen Einkommens- bzw. Umsatzangaben von den dem nachfolgenden Bescheid zugrunde gelegten Beträgen ab, kann sich der Leistungsanspruch nachträglich als nicht begründet herausstellen. Aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 hat sich ergeben, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag übersteigt das erzielte Einkommen nicht. Der BF ist

§ 25Abs. 1 dritter Satz Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von €Der BF ist

Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.290,95 verpflichtet. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2158089.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.