4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), regionale Geschäftsstelle XXXX, vom 23.01.2017 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Herrn XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 08.06.2016 bis 30.11.2016 widerrufen und der BF
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.290,95 verpflichtet werde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF am 21.12.2016 gemeldet habe, dass er rückwirkend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) aufgrund seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Da somit Arbeitslosigkeit
VG nicht vorliege, sei der Anspruch zu widerrufen und der daraus resultierende Übergenuss zurückzufordern.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde), regionale Geschäftsstelle römisch 40 , vom 23.01.2017 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld von Herrn römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF)
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung für den Zeitraum von 08.06.2016 bis 30.11.2016 widerrufen und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.290,95 verpflichtet werde. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF am 21.12.2016 gemeldet habe, dass er rückwirkend bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in der Folge: SVA) aufgrund seines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei. Da somit Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, AlVG nicht vorliege, sei der Anspruch zu widerrufen und der daraus resultierende Übergenuss zurückzufordern.
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass entscheidend für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit laut der Judikatur des VwGH die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit sei. Seine selbständige Erwerbstätigkeit habe er de facto bereits mit 02.05.2016 aufgenommen, im Rahmen eines Konsulentenwerkvertrages, der nach wie vor aufrecht sei. Laut seinen Angaben wäre er
dem Konsulentenwerkvertrag vom 02.05.2016 verpflichtet gewesen bis zum 30.06.2016 eine individuelle Gewerbeberechtigung vorzulegen. Dieser Gewerbeschein liege seit 14.06.2016 (Consulting/Unternehmensberatung) vor. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien sämtliche Einkommen im Jahr 2016 - also auch die Zahlungseingänge ab August 2016 - heranzuziehen. Er habe selbst bekannt gegeben, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.988,64 jährlich) erzielt und daher bei der SVA den Antrag auf Wegfall der Ausnahme gestellt hätte. Seit Bestehen des Gewerbescheines (14.06.2016) bestehe auch eine Pflichtversicherung (u.a. auch Pensionsversicherung) bei der SVA. Er gelte daher laut den o.a. gesetzlichen Bestimmungen des AlVG als nicht arbeitslos. Da der BF den Konsulentenwerkvertrag verschwiegen und hinsichtlich seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gegenüber der belangten Behörde unwahre Angaben gemacht habe, sei das im Jahr 2016 ausbezahlte Arbeitslosengeld rück zu fordern.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2017, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass entscheidend für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit laut der Judikatur des VwGH die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit sei. Seine selbständige Erwerbstätigkeit habe er de facto bereits mit 02.05.2016 aufgenommen, im Rahmen eines Konsulentenwerkvertrages, der nach wie vor aufrecht sei. Laut seinen Angaben wäre er
dem Konsulentenwerkvertrag vom 02.05.2016 verpflichtet gewesen bis zum 30.06.2016 eine individuelle Gewerbeberechtigung vorzulegen. Dieser Gewerbeschein liege seit 14.06.2016 (Consulting/Unternehmensberatung) vor. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien sämtliche Einkommen im Jahr 2016 - also auch die Zahlungseingänge ab August 2016 - heranzuziehen. Er habe selbst bekannt gegeben, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.988,64 jährlich) erzielt und daher bei der SVA den Antrag auf Wegfall der Ausnahme gestellt hätte. Seit Bestehen des Gewerbescheines (14.06.2016) bestehe auch eine Pflichtversicherung (u.a. auch Pensionsversicherung) bei der SVA. Er gelte daher laut den o.a. gesetzlichen Bestimmungen des AlVG als nicht arbeitslos. Da der BF den Konsulentenwerkvertrag verschwiegen und hinsichtlich seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit gegenüber der belangten Behörde unwahre Angaben gemacht habe, sei das im Jahr 2016 ausbezahlte Arbeitslosengeld rück zu fordern.
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.
Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. § 36a
G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen
Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich
Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung
Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
G 1988;1. Steuerfreie Bezüge
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;
Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.
Vm § 2 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088).Für die Frage, ab wann eine selbstständige Erwerbstätigkeit vorgelegen ist, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Zufließens von Einkünften (also nicht auf den Zeitpunkt der Umsätze) an, sondern auf jenen Zeitpunkt, in dem eine solche Tätigkeit erstmals entfaltet worden ist, also ab welchem Zeitpunkt die im Rahmen der selbstständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigten Leistungen erstmals nach außen zutage tretend zumindest angeboten wurden (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0307). Das Vorliegen einer Versicherungspflicht nach dem GSVG sagt nicht unbedingt etwas über eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, tritt eine solche doch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Wirtschaftskammergesetz bereits mit der Anmeldung des Gewerbes und der damit verbundenen Mitgliedschaft in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ein (VwGH vom 29.10.2008, Zl. 2007/08/0088). Die Lösung eines Gewerbescheines bzw. die Anmeldung nach den Bestimmungen der GewO oder die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten kann allenfalls als Indiz für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gewertet werden. Für die Bestimmung des Zeitraums, in dem eine selbstständige Erwerbstätigkeit entfaltet wird, ist es zunächst unbeachtlich, ob die Arbeitstätigkeiten nur an einzelnen Tagen oder kontinuierlich entfaltet werden. Vielmehr ist der gesamte Zeitraum, währenddessen das entgeltliche Anbieten von Dienstleistungen ausgeübt wird, als Zeitraum der selbstständigen Erwerbstätigkeit anzusehen (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139), unabhängig davon, an welchen Tagen Leistungen (tatsächlich erbracht und honoriert werden Der Nachweis des Einkommens ist durch Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Dabei kommt es ausschließlich darauf, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0278). Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen (vgl. §§ 36a und 36b AlVG).Der Nachweis des Einkommens ist durch Vorlage des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides zu führen. Dabei kommt es ausschließlich darauf, dass Einkünfte steuerlich zugerechnet werden (VwGH vom 26.04.2000, Zl. 96/08/0278). Bis zum Vorliegen dieser Bescheide ist das Einkommen bzw. der Umsatz aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbstständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen vergleiche Paragraphen 36 a und 36 b AlVG). Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Leistung ist die Rechtskraft des Bescheids der Abgabenbehörde (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0210). Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (§ 36a Abs. 7 iVm Abs. 5 Z 1 AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110).Voraussetzung für die endgültige Bemessung der Leistung ist die Rechtskraft des Bescheids der Abgabenbehörde (VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0210). Grundsätzlich ist die Höhe des Einkommens aus durchgehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Einkommensdurchschnittes des gesamten Kalenderjahres, bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit anhand des Durchschnittes jener Monate, in denen diese vorlag, zu ermitteln (Paragraph 36 a, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 5, Ziffer eins, AlVG). Daraus ergibt sich, dass für die Ermittlung des maßgeblichen Monatseinkommens das Gesamtjahreseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, also auch das Einkommen aus Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug mit zu berücksichtigen ist (VwGH vom 14.09.2001, Zl. 2000/19/0139; vom 23.10.2002, Zl. 2002/08/0052; vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0110). Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt ist für den Beginn einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit (somit der 02.05.2016) entscheidend. Der Beschwerdeführer war von 02.05.2016 bis 31.12.2016 selbständig erwerbstätig. Aufgrund der Jahresbetrachtung bei Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind sämtliche Einkommen im Jahr 2016 heranzuziehen. Der BF hat selbst bekannt gegeben, dass er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit 2016 ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 4.988,64 jährlich) erzielt und daher bei der SVA den Antrag auf Wegfall der Ausnahme gestellt hat. Seit Bestehen des Gewerbescheines (14.06.2016) besteht auch eine Pflichtversicherung (u.a. auch Pensionsversicherung) bei der SVA und der BF gilt somit nach den Bestimmungen des AlVG als nicht arbeitslos. Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des § 36a AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des § 36a Abs. 5 Z 1 idF BGBl. 411/1996 aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). So wurde die Behandlung einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn § 36a Abs. 7 AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt.Der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Sachlichkeit der Bestimmungen des Paragraph 36 a, AlVG, welcher bei Durchgängigkeit der Tätigkeit auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des ganzen Jahres abstellt, da diese Regelung doch auf das Wesen der selbständigen Erwerbstätigkeit und den - damit verbunden - im Vergleich zu unselbständigen Beschäftigungen oft unregelmäßigeren Zufluss von Einkünften Rücksicht nimmt. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 05.03.1998, G 284/97, mit welchem Teile des Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt 411 aus 1996, aufgehoben wurden, klargestellt, dass er grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Abstellens auf das Einkommensteuerrecht bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit hat (VwGH vom 17.02.2010, Zl. 2008/08/0054). So wurde die Behandlung einer Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.02.2016, E 2440/2015-6, mit der Begründung "die unterschiedliche Behandlung von Selbständigen und Unselbständigen im Sozialversicherungsrecht ist grundsätzlich zulässig. Ebenso wenig begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG nicht zuletzt zur Verhinderung von Manipulationen im Falle einer durchgehenden selbständigen Tätigkeit auf das Jahreseinkommen abstellt" abgelehnt. Da die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, hat die belangte Behörde die Zuerkennung zu Recht widerrufen. 3.4. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger
VG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).3.4. Selbst wenn sich ohne Verschulden des Empfängers aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass eine Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte, ist der Empfänger
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist. In diesem Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder ob der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Für die Rückforderung ist ausreichend, dass sich aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides ergeben hat, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag darf jedoch in diesem Fall das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzugs des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH vom 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Dieser Rückforderungstatbestand bezieht sich auf Leistungsempfänger, die neben dem Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Weichen die ursprünglich für die Beurteilung des Leistungsanspruches herangezogenen Einkommens- bzw. Umsatzangaben von den dem nachfolgenden Bescheid zugrunde gelegten Beträgen ab, kann sich der Leistungsanspruch nachträglich als nicht begründet herausstellen. Aufgrund des nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2016 hat sich ergeben, dass die Leistung nicht zustand. Der Rückforderungsbetrag übersteigt das erzielte Einkommen nicht. Der BF ist
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von €Der BF ist
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 8.290,95 verpflichtet. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Im vorliegenden Beschwerdefall handelt es sich ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen. Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2158089.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.