4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.09.2017 wurde dem Antrag von Frau XXXX, SVNR: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.09.2017
VG), BGBl. Nr. 609/1977 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF eine Fußfessel trägt und im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werde.Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservices (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.09.2017 wurde dem Antrag von Frau römisch 40 , SVNR: römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF), auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 08.09.2017
Paragraphen 7 und 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF eine Fußfessel trägt und im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch elektronisch überwachten Hausarrest angehalten werde. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Diese wurde damit begründet, dass die BF dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und alle Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfülle. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017, GZ.: XXXX, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG in Verbindung mit § 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2017, GZ.: römisch 40 , wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht Vorlageantrag. In diesem führt die Beschwerdeführerin an, dass sie seit 21.09.2017 geringfügig arbeite, sie ihr Kind ganztags in der Krabbelstube untergebracht hätte und sie voll vermittelbar sei. Daher stehe ihr das Arbeitslosengeld zu. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde am 24.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchteil A): 3.
1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Abs. 5 teilnimmt;"f) wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 156 b, Absatz eins, des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme
Absatz 5, teilnimmt;" 3.3.
VG gilt nicht als arbeitslos, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird. Dieser Ausschlusstatbestand resultiert aus der mangelnden Verfügbarkeit desjenigen, der sich in Haft befindet und ist an sich bereits durch § 7 Abs. 3 Z 1 AlVG erfasst. Eine Ausnahme, ausschließlich betreffend die Teilnahme an Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice, besteht seit 01.09.2010 für Personen im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
1 Strafvollzugsgesetz oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hauarrest nach § 173a der Strafprozessordnung (BGBl I 2010/63). Obgleich diese Personen behördlich angehalten werden und daher grundsätzlich nicht als arbeitslos gelten, soll der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme möglich sein. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Ausdehnung dieses Ausnahmetatbestandes über die Teilnahme an Maßnahmen hinaus sind nicht geschaffen worden (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 13. Lfg 2017, zu § 12 AlVG Rz 324; in diesem Sinne auch Pfeil, AlV-Komm, 40 Lfg, § 12 AlVG Rz 37f).3.3.
Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird. Dieser Ausschlusstatbestand resultiert aus der mangelnden Verfügbarkeit desjenigen, der sich in Haft befindet und ist an sich bereits durch Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG erfasst. Eine Ausnahme, ausschließlich betreffend die Teilnahme an Maßnahmen im Auftrag des Arbeitsmarktservice, besteht seit 01.09.2010 für Personen im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 156 b, Absatz eins, Strafvollzugsgesetz oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hauarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung (BGBl römisch eins 2010/63). Obgleich diese Personen behördlich angehalten werden und daher grundsätzlich nicht als arbeitslos gelten, soll der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die Dauer der Teilnahme an einer Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme möglich sein. Die gesetzlichen Grundlagen für eine Ausdehnung dieses Ausnahmetatbestandes über die Teilnahme an Maßnahmen hinaus sind nicht geschaffen worden vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, 13. Lfg 2017, zu Paragraph 12, AlVG Rz 324; in diesem Sinne auch Pfeil, AlV-Komm, 40 Lfg, Paragraph 12, AlVG Rz 37f). Für den erkennenden Senat ist es evident, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer behördlichen Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
VG nicht als arbeitslos gilt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Einführung des elektronisch überwachten Hausarrestes eine eigene Bestimmungen, welche eine Ausnahme für Personen vorsieht, sofern sie an einer Maßnahme im Auftrag des AMS teilnimmt, eingeführt wurde (vgl. § 12 Abs. 6 lit f AlVG), ist eindeutig, dass lediglich unter diesen Umständen "Arbeitslosigkeit" für Personen im elektronisch überwachten Hausarrest vorliegen soll.Für den erkennenden Senat ist es evident, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer behördlichen Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest
Paragraph 12, Absatz 3, Litera e, AlVG nicht als arbeitslos gilt. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Einführung des elektronisch überwachten Hausarrestes eine eigene Bestimmungen, welche eine Ausnahme für Personen vorsieht, sofern sie an einer Maßnahme im Auftrag des AMS teilnimmt, eingeführt wurde vergleiche Paragraph 12, Absatz 6, Litera f, AlVG), ist eindeutig, dass lediglich unter diesen Umständen "Arbeitslosigkeit" für Personen im elektronisch überwachten Hausarrest vorliegen soll. Die Beschwerdeführerin wurde jedoch von der belangten Behörde nicht beauftragt, an einer Maßnahme
VG teilzunehmen.Die Beschwerdeführerin wurde jedoch von der belangten Behörde nicht beauftragt, an einer Maßnahme
Paragraph 12, Absatz 5, AlVG teilzunehmen. Auch wenn man sich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ansieht, wonach man einer geeigneten Beschäftigung nachgehen muss, wobei abgesehen von Erwerbstätigkeiten auch andere Formen von Beschäftigung als geeignet angesehen werden können, und der Rechtsbrecher jedenfalls ein Einkommen beziehen muss, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird die Rechtsansicht verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dass Personen im elektronisch überwachten Hausarrest - mit Ausnahme von Personen
VG - als arbeitslos gelten und während dieser Anhaltung Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG haben.Auch wenn man sich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ansieht, wonach man einer geeigneten Beschäftigung nachgehen muss, wobei abgesehen von Erwerbstätigkeiten auch andere Formen von Beschäftigung als geeignet angesehen werden können, und der Rechtsbrecher jedenfalls ein Einkommen beziehen muss, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann, wird die Rechtsansicht verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht beabsichtigt hat, dass Personen im elektronisch überwachten Hausarrest - mit Ausnahme von Personen
Paragraph 12, Absatz 6, Litera f, AlVG - als arbeitslos gelten und während dieser Anhaltung Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG haben. Das Beschwerdevorbringen, dass die BF dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe und ihr Kind ganztags betreut werde, geht somit ins Leere. Bemerkt wird noch, dass der BF nach Ende des Strafvollzuges ab 18.10.2017 Arbeitslosengeld und in weiterer Folge Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe gewährt wurde. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen für den verfahrensrelevanten Zeitraum als unbegründet und war daher abzuweisen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G302.2174403.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.