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{'item': 'G305 2175199-1'}

Obsah (16)Art 133§ 38§ 24Art. 130§ 28§ 10§ 9§ 8§ 6§ 56§ 58§ 17§ 14§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlG305 2175199-1 SpruchG305 2175199-1/5E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 13.03.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES: IM NAMEN DER R

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 26.07.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum 14.07.2017 bis 24.08.2017 verloren habe.römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum 14.07.2017 bis 24.08.2017 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm nachweislich aufgetragen worden sei, bis zum 14.07.2017 Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Am 18.07.2017 habe er niederschriftlich angegeben, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise zu seinen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er die Zeit übersehen habe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 22.08.2018 datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband,

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 bzw. 4 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 22.08.2018 datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband,

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, bzw. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass am 31.07.2017 mit der belangten Behörde vereinbart worden sei, dass er mindestens eine Eigenbewerbung wöchentlich zu tätigen habe. In der Folge habe er sich mindestens einmal pro Woche, oft auch öfter bei Unternehmen beworben, wie dies in seinem eAMS-Konto unter "Eigenbewerbungen" dokumentiert ist. Ab dem 03.

  1. habe er vom AMS in kurzer Zeit insgesamt sechs Stellenangebote erhalten, auf die er sich auch beworben habe. Alle seine Bewerbungstätigkeiten habe er in seinem eAMS-Konto dokumentiert. In dieser Zeit habe er in nur einer einzigen Woche die Absetzung von Eigenbewerbungen übersehen. Er sei seit November 2015 beim AMS vorgemerkt und habe er in dieser Zeit alle erforderlichen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen. Das werde dadurch unterstrichen, dass dies seine erste - für ihn nicht verständliche - Sperre seiner Leistung nach § 10 AlVG sei. Sein Gesamtverhalten zeige eindeutig, dass seine Anstrengungen, eine Stelle zu erlangen, bei weitem ausreichend seien.Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass am 31.07.2017 mit der belangten Behörde vereinbart worden sei, dass er mindestens eine Eigenbewerbung wöchentlich zu tätigen habe. In der Folge habe er sich mindestens einmal pro Woche, oft auch öfter bei Unternehmen beworben, wie dies in seinem eAMS-Konto unter "Eigenbewerbungen" dokumentiert ist. Ab dem 03.
  2. habe er vom AMS in kurzer Zeit insgesamt sechs Stellenangebote erhalten, auf die er sich auch beworben habe. Alle seine Bewerbungstätigkeiten habe er in seinem eAMS-Konto dokumentiert. In dieser Zeit habe er in nur einer einzigen Woche die Absetzung von Eigenbewerbungen übersehen. Er sei seit November 2015 beim AMS vorgemerkt und habe er in dieser Zeit alle erforderlichen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen. Das werde dadurch unterstrichen, dass dies seine erste - für ihn nicht verständliche - Sperre seiner Leistung nach Paragraph 10, AlVG sei. Sein Gesamtverhalten zeige eindeutig, dass seine Anstrengungen, eine Stelle zu erlangen, bei weitem ausreichend seien.
  3. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 28.08.2017, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des BF, seiner gegen den Bescheid vom 26.07.2017 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab und führte in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Die Bestimmung des § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss jene Personen, die die erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen - Normzweck unterlaufen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher auszuschließen sei.
  4. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 28.08.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF, seiner gegen den Bescheid vom 26.07.2017 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab und führte in der Bescheidbegründung im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Die Bestimmung des Paragraph 10, AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss jene Personen, die die erforderlichen Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterließen oder vereitelten. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde diesen - aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen - Normzweck unterlaufen, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde daher auszuschließen sei.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2017, XXXX, wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 26.07.2017 erhobene Beschwerde des BF ab und führte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF den Einstieg ins Erwerbsleben bis dato nicht geschafft habe und seit 1998 - unterbrochen lediglich durch kurze Dienstverhältnisse - im Leistungsbezug des AMS stehe. Da ihm der Berufseinstieg als Architekt nicht gelungen sei, wurde ihm am 31.03.2017 konkret vorgeschrieben, wöchentlich mindestens eine Bewerbung auf ausgeschriebene Stellenangebote entsprechend seiner Berufserfahrung als Hilfsarbeiter zu tätigen. Ihm sei aufgetragen worden, Kopien seiner Stellenbewerbungen vorzulegen bzw. die Kontaktpersonen bei den betreffenden Firmen zu nennen. Die Sanktion sei zu verhängen gewesen, da er nicht bereit gewesen sei, sich in Eigeninitiative als Hilfsarbeiter bzw. als Anlernkraft zu bewerben.
  6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2017, römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom 26.07.2017 erhobene Beschwerde des BF ab und führte nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als maßgeblich erachteten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF den Einstieg ins Erwerbsleben bis dato nicht geschafft habe und seit 1998 - unterbrochen lediglich durch kurze Dienstverhältnisse - im Leistungsbezug des AMS stehe. Da ihm der Berufseinstieg als Architekt nicht gelungen sei, wurde ihm am 31.03.2017 konkret vorgeschrieben, wöchentlich mindestens eine Bewerbung auf ausgeschriebene Stellenangebote entsprechend seiner Berufserfahrung als Hilfsarbeiter zu tätigen. Ihm sei aufgetragen worden, Kopien seiner Stellenbewerbungen vorzulegen bzw. die Kontaktpersonen bei den betreffenden Firmen zu nennen. Die Sanktion sei zu verhängen gewesen, da er nicht bereit gewesen sei, sich in Eigeninitiative als Hilfsarbeiter bzw. als Anlernkraft zu bewerben.
  7. Gegen die ihm am 13.10.2017 im Rahmen einer Ersatzzustellung zugestellte Beschwerdevorentscheidung erhob er am 24.10.2017 den im Wege seines eAMS-Kontos fristgerecht bei der belangten Behörde eingebrachten, mit dem Begehren verbundenen Vorlageantrag, seine gegen den Bescheid vom 26.07.2017 gerichtete Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
  8. Am 02.11.2017 legte die belangte Behörde den in Beschwerde gezogenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.10.2017, sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor, und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.
  9. Am 13.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich der der BF als Partei und zwei Mitarbeiterinnen der belangten Behörde als Zeugen einvernommen wurden. In Anbetracht der Behauptungen des BF, dass er an gesundheitlichen Problemen leide, wurde der Verhandlung auch ein medizinischer Sachverständiger zur Klärung der Frage beigezogen, ob BF grundsätzlich in der Lage war und ist, die behördlichen Aufträge (insb. zur Absetzung von Eigenbewerbungen) zu verstehen und danach zu handeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Der BF ist 40 Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet (XXXX). Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten.1.
  12. Der BF ist 40 Jahre alt und hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet (römisch 40 ). Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er ist weder invalid noch berufsunfähig im Sinne der Bestimmungen des ASVG. Aus medizinischer Sicht liegen bei ihm weder mnestische, noch kognitive Einschränkungen vor, weshalb er in der Lage war, die behördlichen Aufträge zu erfassen und dementsprechend zu disponieren. 1.
  13. Nach dem Besuch der Volksschule in XXXX besuchte er von 1988 bis 1992 das Gymnasium in XXXX. 1992 wechselte er ins XXXX. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt stieg er ins Gymnasium um und besuchte ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt die Abendschule am XXXX. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2005 legte er an der Abendschule XXXX die Reifeprüfung ab.1.
  14. Nach dem Besuch der Volksschule in römisch 40 besuchte er von 1988 bis 1992 das Gymnasium in römisch 40 . 1992 wechselte er ins römisch 40 . Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt stieg er ins Gymnasium um und besuchte ab einem nicht festgestellten Zeitpunkt die Abendschule am römisch 40 . Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2005 legte er an der Abendschule römisch 40 die Reifeprüfung ab. Er war - von kurzen Unterbrechungen abgesehen - von 1988 bis 2005 (dem Jahr der Ablegung seiner Reifeprüfung) in Gymnasial- und in Abendschulausbildungen. Ab dem 14.09.2007 belegte er an der Technischen Universität XXXX das Studium der Architektur (Studienkennzahl: F 600), das er am 10.09.2008 beendete. Ausgehend vom 10.09.2008 bis 24.07.2015 belegte er das Bachelorstudium der Architektur (Studienkennzahl: F 033 243), das er am 24.07.2015 mit dem Erwerb des akademischen Grades des "Bachelor of Science (BSc)" abschloss (AS 40).Ab dem 14.09.2007 belegte er an der Technischen Universität römisch 40 das Studium der Architektur (Studienkennzahl: F 600), das er am 10.09.2008 beendete. Ausgehend vom 10.09.2008 bis 24.07.2015 belegte er das Bachelorstudium der Architektur (Studienkennzahl: F 033 243), das er am 24.07.2015 mit dem Erwerb des akademischen Grades des "Bachelor of Science (BSc)" abschloss (AS 40). 1.
  15. Ausgehend vom 01.01.2006 bis laufend weist er folgende Beschäftigungs- und Versicherungszeiten auf: * 13.02.2006 - 15.02.2006 XXXX;* 13.02.2006 - 15.02.2006 römisch 40 ; * 28.03.2006 - 08.05.2006 XXXX Arbeiter;* 28.03.2006 - 08.05.2006 römisch 40 Arbeiter; * 05.09.2006 - 09.10.2006 XXXX Arbeiter;* 05.09.2006 - 09.10.2006 römisch 40 Arbeiter; * 14.06.2008 - 15.06.2008 XXXX Arbeiter.* 14.06.2008 - 15.06.2008 römisch 40 Arbeiter. 1.
  16. Während der angeführten Beschäftigungsverhältnisse bezog er im Zeitraum 16.03.2006 bis 27.03.2006 Notstandshilfe in Höhe von EUR 17,83 täglich, von 09.05.2006 bis 31.08.2006 Notstandshilfe in Höhe von EUR 17,83 täglich, von 12.08.2006 bis 31.08.2006 Notstandshilfe in Höhe von EUR 17,83 täglich, von 01.09.2006 bis 04.09.2006 Notstandshilfe in Höhe von EUR 1,13 täglich und von 10.10.2006 bis 31.12.2006 Notstandshilfe in Höhe von EUR 17,83 täglich. Sodann bezog er von 01.01.2007 bis 30.09.2007 Notstandshilfe in Höhe von EUR 17,83 täglich, von 12.11.2015 bis 29.08.2016 Notstandshilfe in Höhe von EUR 19,45 täglich, von 04.09.2016 bis 13.07.2017 Notstandshilfe in Höhe von EUR 19,45 täglich und von 25.08.2017 bis 13.11.2017 Notstandshilfe von EUR 19,45 täglich. Ein am 22.02.2013 gestellter Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe wurde wegen der laufenden Ausbildung des BF abgelehnt. Zuletzt war der Notstandshilfebezug von 21.04.2017 bis 01.06.2017

§ 10Al

VG unterbrochen.Zuletzt war der Notstandshilfebezug von 21.04.2017 bis 01.06.2017

Paragraph 10, AlVG unterbrochen. Beginnend mit 25.08.2017 bezog er wieder Notstandshilfe in Höhe von EUR 19,45 täglich. 1.5. Zwar verfügt er über eine Berufserfahrung als Arbeiter in "niederschwelligen Berufen" bzw. in Anlernbereichen

§ 9Al

VG (so als Hausbursch, als Gartenarbeiter, als allgemeiner Hilfsarbeiter), doch kann er auf eine Berufserfahrung als Architekt, oder als technischer Zeichner, oder als CAD-Planer nicht zurückgreifen.1.5. Zwar verfügt er über eine Berufserfahrung als Arbeiter in "niederschwelligen Berufen" bzw. in Anlernbereichen

Paragraph 9, AlVG (so als Hausbursch, als Gartenarbeiter, als allgemeiner Hilfsarbeiter), doch kann er auf eine Berufserfahrung als Architekt, oder als technischer Zeichner, oder als CAD-Planer nicht zurückgreifen. Wegen seiner langen Arbeitslosigkeit und des damit in Zusammenhang stehenden Notstandshilfebezuges und weil er nach Abschluss seines Bakkalaureatsstudiums in einem seiner Ausbildung entsprechenden Berufszweig nicht Fuß fassen konnte, wurde er von der belangten Behörde am 22.11.2016 von der Akademikerberatung in die Intensivberatung überstellt. Anlässlich eines am 22.11.2016 mit ihm geführten Gesprächs führte die für den BF zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde eine Analyse seiner beruflichen Ausgangssituation und der damit im Zusammenhang stehenden Problemlagen mit ihm durch. Anlässlich dieses Gesprächs führte der BF die bisher unterbliebene Anstellung als Architekt, technischer Zeichner oder Planer einerseits auf seine fehlende Berufserfahrung im gewünschten Bereich, andererseits darauf zurück, dass sein Bakkalaureatsstudium der Architektur von den Unternehmen möglicherweise noch nicht anerkannt werde. Dies bildete schließlich den Grund dafür, dass ihm die für ihn zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde anlässlich dieses Gesprächs auftrug, sich neben seinen Bewerbungen um eine Stelle als Architekt auch in "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen nach § 9 AlVG zu bewerben und bis 12.01.2017 alternative Berufsfelder zu den Anlernbereichen nach § 9 AlVG bekannt zu geben.Anlässlich eines am 22.11.2016 mit ihm geführten Gesprächs führte die für den BF zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde eine Analyse seiner beruflichen Ausgangssituation und der damit im Zusammenhang stehenden Problemlagen mit ihm durch. Anlässlich dieses Gesprächs führte der BF die bisher unterbliebene Anstellung als Architekt, technischer Zeichner oder Planer einerseits auf seine fehlende Berufserfahrung im gewünschten Bereich, andererseits darauf zurück, dass sein Bakkalaureatsstudium der Architektur von den Unternehmen möglicherweise noch nicht anerkannt werde. Dies bildete schließlich den Grund dafür, dass ihm die für ihn zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde anlässlich dieses Gesprächs auftrug, sich neben seinen Bewerbungen um eine Stelle als Architekt auch in "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen nach Paragraph 9, AlVG zu bewerben und bis 12.01.2017 alternative Berufsfelder zu den Anlernbereichen nach Paragraph 9, AlVG bekannt zu geben. Zu dem für den 12.01.2017 vereinbarten Folgetermin erschien er nicht. Anlässlich eines weiteren Folgetermins am 30.01.2017 zeigte eine Analyse seiner Bewerbungen durch Einsichtnahme in der Rubrik "Eigenbewerbungen" seines eAMS-Kontos, dass er sich ausschließlich als Architekt und als Journalist eigeninitiativ beworben. Da jedoch - entgegen dem behördlichen Auftrag - Eigenbewerbungen in den Anlernbereichen nach § 9 AlVG nicht festgestellt werden konnten, erfolgte eine nochmalige Belehrung des BF zu § 9 AlVG und erging (wiederholt) die Aufforderung, sich in "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich

§ 9Al

VG zu bewerben.Da jedoch - entgegen dem behördlichen Auftrag - Eigenbewerbungen in den Anlernbereichen nach Paragraph 9, AlVG nicht festgestellt werden konnten, erfolgte eine nochmalige Belehrung des BF zu Paragraph 9, AlVG und erging (wiederholt) die Aufforderung, sich in "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich

Paragraph 9, AlVG zu bewerben. Da er anlässlich dieses am 30.01.2017 mit geführten Gesprächs angegeben hatte, sich aus gesundheitlichen Erwägungen nicht mehr jede Tätigkeit zuzumuten, erfolgte eine Zuweisung zur Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: PVA) zur fachärztlichen Abklärung der von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme. Die am 07.02.2017

§ 8Al

VG durchgeführte Untersuchung des BF in der Gesundheitsstraße der PVA attestierte ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. im Anlernbereich

§ 9Al

VG entgegenstünden (Anstaltsgutachten vom 07.02.2017, AS. 51 ff).Die am 07.02.2017

Paragraph 8, AlVG durchgeführte Untersuchung des BF in der Gesundheitsstraße der PVA attestierte ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. im Anlernbereich

Paragraph 9, AlVG entgegenstünden (Anstaltsgutachten vom 07.02.2017, AS. 51 ff). Anlässlich einer neuerlich mit ihm durchgeführten Besprechung am 21.02.2017 wurde ihm das Ergebnis der Untersuchungen in der Gesundheitsstraße der PVA und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wiederholt erging auch die Aufforderung, sich eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

§ 9Al

VG zu bewerben.Anlässlich einer neuerlich mit ihm durchgeführten Besprechung am 21.02.2017 wurde ihm das Ergebnis der Untersuchungen in der Gesundheitsstraße der PVA und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wiederholt erging auch die Aufforderung, sich eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

Paragraph 9, AlVG zu bewerben. Eine in der Folge von der belangten Behörde durchgeführte Überprüfung, ob bzw. inwieweit er dem behördlichen Auftrag nachgekommen war, erbrachte ein negatives Ergebnis. Schließlich wurde ihm anlässlich eines weiteren Termins am 31.03.2017 neuerlich nachweislich aufgetragen, sich parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

§ 9Al

VG zu bewerben, indem er in diesen Bereichen mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche absendet (AS 56 ff, AS 67).Schließlich wurde ihm anlässlich eines weiteren Termins am 31.03.2017 neuerlich nachweislich aufgetragen, sich parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

Paragraph 9, AlVG zu bewerben, indem er in diesen Bereichen mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche absendet (AS 56 ff, AS 67). 1.6. Zwar finden sich in der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros bzw. bei XXXX; doch findet sich dort seit dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

§ 9Al

VG.1.6. Zwar finden sich in der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros bzw. bei römisch 40 ; doch findet sich dort seit dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

Paragraph 9, AlVG. Die durch das eAMS-Konto nachgewiesenen Bewerbungen des BF als Hausmeister, als Reinigungskraft, als allgemeiner Zusteller und als Speisenzusteller gründen sämtlich auf ihm vom AMS übermittelten Stellenangeboten (AS 77 f). 1.7. Der BF war in Kenntnis der behördlichen Anordnung, sich parallel zu seinen Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros mindestens einmal wöchentlich um eine die Arbeitslosigkeit beendende Stelle in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

§ 9Al

VG zu bewerben.1.7. Der BF war in Kenntnis der behördlichen Anordnung, sich parallel zu seinen Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros mindestens einmal wöchentlich um eine die Arbeitslosigkeit beendende Stelle in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen

Paragraph 9, AlVG zu bewerben. Es steht fest, dass diese behördliche Anordnung mit seiner langen Vormerkung beim AMS als arbeitssuchend, mit seinem Notstandshilfebezug ab 12.11.2015 bis laufend (sieht man von Unterbrechungstatbeständen bzw. vom beschwerdegegenständlichen Sanktionszeitraum ab) und mit der Aussichtslosigkeit einer Bewerbung als Architekt infolge der allgemeinen geringen regionalen Nachfrage nach Architekten in Zusammenhang steht. Es steht weiter fest, dass diese Gründe mit dem BF erörtert wurden. 1.8. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich

§ 9Al

VG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.1.8. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich

Paragraph 9, AlVG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. 1.

  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 26.07.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 14.07.2017 bis 24.08.2017 verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. 1.
  2. Gründe für eine Nachsicht liegen nicht vor.
  3. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt. Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde, das umfangreiche Beschwerdevorbringen, die PV des Beschwerdeführers und die Angaben der als Zeugin einvernommenen, für den BF zuständig gewesenen Mitarbeiterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.
  4. Die zum Ausbildungsstand des BF getroffenen Feststellungen gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Konstatierungen, dass der BF im Sinne der Bestimmungen des ASVG weder invalid noch berufsunfähig ist bzw. dass weder mnestische noch kognitive Gründe vorliegen, die dem Erfassen der behördlichen Anordnungen und der Befolgung derselben entgegenstehen könnten, gründen auf der ärztlichen Expertise des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, XXXX, und auf dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018.Die Konstatierungen, dass der BF im Sinne der Bestimmungen des ASVG weder invalid noch berufsunfähig ist bzw. dass weder mnestische noch kognitive Gründe vorliegen, die dem Erfassen der behördlichen Anordnungen und der Befolgung derselben entgegenstehen könnten, gründen auf der ärztlichen Expertise des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, römisch 40 , und auf dem persönlichen Eindruck des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.
  5. Die Feststellungen zu den Beschäftigungs- und Versicherungszeiten des BF und zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit und des damit in Zusammenhang stehenden Bezuges von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe beruhen einerseits auf der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingeholten Darstellung der Versicherungszeiten (AS 97 ff.) und andererseits auf der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Darstellung des Bezugsverlaufs (AS 101 ff). Die in den angeführten Operaten dargestellten Daten wurden von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen, weshalb diese den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten. Die Konstatierungen zum Faktum der zwischen der belangten Partei und der BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2018 gründen auf der Bezug habenden, im Verwaltungsakt einliegenden Urkunde (AS 56 ff); aus ihr ergibt sich die Verpflichtung des BF, neben seinen Eigenbewerbungen als Architekt, Raumplaner, technischer Zeichner mindestens einmal wöchentlich auch Eigenbewerbungen in den "niederschwelligen Berufsfeldern" bzw. Anlernbereichen

§ 9Al

VG abzusetzen, da es ihm bislang nicht gelungen war, im Tätigkeitsfeld eines Architekten beruflich Fuß zu fassen. Die hiezu getroffene Feststellung, dass er sich auch der Gründe dieser Maßnahme bewusst war, fußen einerseits auf den lebensnahen und glaubwürdig vorgetragenen Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, XXXX, in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 (Einvernahme der XXXX, in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 11 ff), andererseits auf den im Akt einliegenden, diese Angaben stützenden Unterlagen (AS 56 ff).Die Konstatierungen zum Faktum der zwischen der belangten Partei und der BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2018 gründen auf der Bezug habenden, im Verwaltungsakt einliegenden Urkunde (AS 56 ff); aus ihr ergibt sich die Verpflichtung des BF, neben seinen Eigenbewerbungen als Architekt, Raumplaner, technischer Zeichner mindestens einmal wöchentlich auch Eigenbewerbungen in den "niederschwelligen Berufsfeldern" bzw. Anlernbereichen

Paragraph 9, AlVG abzusetzen, da es ihm bislang nicht gelungen war, im Tätigkeitsfeld eines Architekten beruflich Fuß zu fassen. Die hiezu getroffene Feststellung, dass er sich auch der Gründe dieser Maßnahme bewusst war, fußen einerseits auf den lebensnahen und glaubwürdig vorgetragenen Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 (Einvernahme der römisch 40 , in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 11 ff), andererseits auf den im Akt einliegenden, diese Angaben stützenden Unterlagen (AS 56 ff). Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF trotz wiederholter Aufforderung ab dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich

§ 9Al

VG abgegeben hat und sich in diesen Tätigkeitsfeldern lediglich auf Grund von ihm vom AMS übermittelten Stellenangeboten beworben hat, ergeben sich aus der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF (AS 75 ff) und seinen Angaben anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018, sich nicht eigeninitiativ um eine Stelle im "niederschwelligen Bereich" bzw. im Anlernbereich

§ 9Al

VG beworben zu haben. Auf dieser Quelle gründen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er auf eine Berufserfahrung als Architekt, technischer Zeichner oder als Landschaftsplaners in einem Architekturbüro oder in einem Planungsbüro nicht zurückgreifen kann (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 6). Auch aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Bewerbungsblatt lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Berufserfahrung in diesen, seiner Ausbildung entsprechenden Bereichen entnehmen; darin bezeichnete er seine Berufserfahrung als "Gartenarbeiter", "Hilfsarbeiter", im "Gastgewerbe", im "Verkauf" und im "Zivildienst (Möbeltransporte, Verkauf)" (AS 81).Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF trotz wiederholter Aufforderung ab dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich

Paragraph 9, AlVG abgegeben hat und sich in diesen Tätigkeitsfeldern lediglich auf Grund von ihm vom AMS übermittelten Stellenangeboten beworben hat, ergeben sich aus der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF (AS 75 ff) und seinen Angaben anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018, sich nicht eigeninitiativ um eine Stelle im "niederschwelligen Bereich" bzw. im Anlernbereich

Paragraph 9, AlVG beworben zu haben. Auf dieser Quelle gründen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er auf eine Berufserfahrung als Architekt, technischer Zeichner oder als Landschaftsplaners in einem Architekturbüro oder in einem Planungsbüro nicht zurückgreifen kann (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 6). Auch aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Bewerbungsblatt lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Berufserfahrung in diesen, seiner Ausbildung entsprechenden Bereichen entnehmen; darin bezeichnete er seine Berufserfahrung als "Gartenarbeiter", "Hilfsarbeiter", im "Gastgewerbe", im "Verkauf" und im "Zivildienst (Möbeltransporte, Verkauf)" (AS 81). Die dazu getroffene Feststellung, dass es ihm gelungen wäre, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, wenn er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt wäre, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich

§ 9Al

VG abzusetzen, gründet auf der fundierten und nachvollziehbaren Aussage des Vertreters der belangten Behörde, XXXX, der diese Aussage im Wesentlichen schlüssig damit begründete, dass es derzeit generell leichter sei, eine Stelle im Anlernbereich zu bekommen (PV des BehV XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 8). Da der BF diesen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt nähertrat, waren diese den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.Die dazu getroffene Feststellung, dass es ihm gelungen wäre, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, wenn er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt wäre, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich

Paragraph 9, AlVG abzusetzen, gründet auf der fundierten und nachvollziehbaren Aussage des Vertreters der belangten Behörde, römisch 40 , der diese Aussage im Wesentlichen schlüssig damit begründete, dass es derzeit generell leichter sei, eine Stelle im Anlernbereich zu bekommen (PV des BehV römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 8). Da der BF diesen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt nähertrat, waren diese den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Da der Aussagegehalt keiner einzigen der im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen von den Parteien in Zweifel gezogen wurde, konnten die sich daraus ableitbaren Fakten den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beschwerdegegenständlich steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in merito zu entscheiden hat.Beschwerdegegenständlich steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in merito zu entscheiden hat.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.4.
  2. Der in Beschwerde gezogene Bescheid stützt sich im Kern darauf, dass der BF, dem nachweislich die Vorlage von Nachweisen zu seinen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bis 14.07.2017 aufgetragen wurde, nicht bereit bzw. in der Lage gewesen sei, die vereinbarten Nachweise vorzulegen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte der BF im Kern aus, dass seine Anstrengungen, eine Stelle zu erlangen, "bei weitem ausreichend" seien. Er habe sich mindestens einmal pro Woche und öfter bei Unternehmen beworben. Beschwerdegegenständlich geht es um die Frage, ob und inwieweit dem BF ein Verhalten zur Last zu legen ist, das geeignet ist, eine Sanktion

§ 10Al

VG zu rechtfertigen.Beschwerdegegenständlich geht es um die Frage, ob und inwieweit dem BF ein Verhalten zur Last zu legen ist, das geeignet ist, eine Sanktion

Paragraph 10, AlVG zu rechtfertigen. 3.4.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

§ 7Abs. 1 Al

VG, wer3.4.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung steht

Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht

Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 3.4.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: 3.4.3.1. Eine arbeitslose Person verliert

§ 10Abs. 1 Z 4 Al

VG, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.4.3.1. Eine arbeitslose Person verliert

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches

Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38Al

VG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2008/08/0020 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070).Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2008/08/0020 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (unter vielen VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035 und vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (unter vielen VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035 und vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist, als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich, noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht, hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH vom 08.09.2019, Zlen. 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Auch hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 222 zu § 9).Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht, hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH vom 08.09.2019, Zlen. 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Auch hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 222 zu Paragraph 9,). Wird eine Aufforderung nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen nachzuweisen hat, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist daher Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend gewesen, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070).Wird eine Aufforderung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen nachzuweisen hat, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist daher Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend gewesen, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). Es trifft - unter Bezugnahme auf die zuvor dargelegte Judikatur - zu, dass die Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht, zu machen hat. Ausgehend davon ist auch die alleinige Anzahl der Bewerbungen nicht einzig ausschlaggebend, sondern hat der Beschwerdeführer auch sonstige Bemühungen, eine Beschäftigung zu erlangen, nachweislich darzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die arbeitslose Person, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt. (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0013).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die arbeitslose Person, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt. (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0013). 3.4.3.2. Es ist unstrittig, dass der BF im Beobachtungszeitraum (ab 31.03.2017 bis laufend) ausschließlich Eigenbewerbungen als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros abgegeben hat. Auch ist unstrittig, dass er in diesen Berufen keine Berufserfahrung hat, sondern lediglich in Berufen, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich nach § 9 AlVG angehören, auf eine Berufserfahrung zurückgreifen kann.Auch ist unstrittig, dass er in diesen Berufen keine Berufserfahrung hat, sondern lediglich in Berufen, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich nach Paragraph 9, AlVG angehören, auf eine Berufserfahrung zurückgreifen kann. Es steht weiter fest, dass die Erfolgsaussichten, eine die Arbeitslosigkeit beendende Stelle als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros zu erlangen, auf Grund der allgemeinen geringen regionalen Nachfrage gering sind. Dessen war sich der BF auch bewusst. Auch steht fest, dass er sich in der mit ihm am 31.03.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung dazu verpflichtete, mindestens eine Eigenbewerbung wöchentlich in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach § 9 AlVG abzusetzen.Auch steht fest, dass er sich in der mit ihm am 31.03.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung dazu verpflichtete, mindestens eine Eigenbewerbung wöchentlich in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach Paragraph 9, AlVG abzusetzen. Es ist unstrittig, dass er im Beobachtungszeitraum (sieht man von Bewerbungen auf Grund von Stellenangeboten des AMS ab), dass er entgegen dieser behördlichen Anordnung keine einzige Bewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach § 9 AlVG zur Absendung gebracht hat.Es ist unstrittig, dass er im Beobachtungszeitraum (sieht man von Bewerbungen auf Grund von Stellenangeboten des AMS ab), dass er entgegen dieser behördlichen Anordnung keine einzige Bewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach Paragraph 9, AlVG zur Absendung gebracht hat. Auch steht fest, dass er für den Beobachtungszeitraum keine Nachweise über mindestens eine Stellenbewerbung pro Woche in den Tätigkeitsfeldern Verkaufshelfer, Reinigungskraft, Abwäscher etc. vorlegen konnte, obwohl er sich in der mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung dazu verpflichtet hatte. Bei den von ihm abgesetzten Bewerbungen in diesen Tätigkeitsfeldern (Bewerbung als Warenzusteller bei der XXXX, als Produktionsmitarbeiter bei der XXXX als Hausmeister bei der XXXX und als Speisenzusteller bei der XXXX, als Zusteller bei der XXXX, als Reinigungskraft bei der XXXX und als Reinigungskraft bei der XXXX) handelte es sich sämtlich um Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt worden waren.Bei den von ihm abgesetzten Bewerbungen in diesen Tätigkeitsfeldern (Bewerbung als Warenzusteller bei der römisch 40 , als Produktionsmitarbeiter bei der römisch 40 als Hausmeister bei der römisch 40 und als Speisenzusteller bei der römisch 40 , als Zusteller bei der römisch 40 , als Reinigungskraft bei der römisch 40 und als Reinigungskraft bei der römisch 40 ) handelte es sich sämtlich um Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt worden waren. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht konnte er in den Tätigkeitsfeldern Verkaufshelfer, Reinigungskraft, Abwäscher etc. keine Eigenbewerbungen nachweisen, womit er keine ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung eines Arbeitsplatzes glaubhaft machen konnte. Wenn er in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, sich eigeninitiativ als technischer Zeichner bzw. als CAD-Planer beworben zu haben (siehe dazu die AS 77 und 78), so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um solche handelt, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich

§ 9-Al

VG angehören.Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht konnte er in den Tätigkeitsfeldern Verkaufshelfer, Reinigungskraft, Abwäscher etc. keine Eigenbewerbungen nachweisen, womit er keine ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung eines Arbeitsplatzes glaubhaft machen konnte. Wenn er in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, sich eigeninitiativ als technischer Zeichner bzw. als CAD-Planer beworben zu haben (siehe dazu die AS 77 und 78), so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um solche handelt, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich

Paragraph 9 -, A, l, römisch fünf G, angehören. Dadurch, dass er sich in Kenntnis der Aussichtslosigkeit seiner Eigenbewerbungen um eine Arbeitsstelle als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros lediglich um diese Stellen und nicht auch um eine Arbeitsstelle in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. eine Tätigkeit

§ 9Al

VG eigeninitiativ bewarb, dokumentierte er sein mangelndes Interesse an einer baldigen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich

§ 9Al

VG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.Dadurch, dass er sich in Kenntnis der Aussichtslosigkeit seiner Eigenbewerbungen um eine Arbeitsstelle als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros lediglich um diese Stellen und nicht auch um eine Arbeitsstelle in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. eine Tätigkeit

Paragraph 9, AlVG eigeninitiativ bewarb, dokumentierte er sein mangelndes Interesse an einer baldigen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich

Paragraph 9, AlVG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. 3.4.

  1. Es war daher der gegenständlichen Beschwerde aus den angeführten Gründen kein Erfolg beschieden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2175199.1.00

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