4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 26.07.2017 sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum 14.07.2017 bis 24.08.2017 verloren habe.römisch 40 des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass er den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 für den Zeitraum 14.07.2017 bis 24.08.2017 verloren habe. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass ihm nachweislich aufgetragen worden sei, bis zum 14.07.2017 Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Am 18.07.2017 habe er niederschriftlich angegeben, dass er nicht bereit bzw. in der Lage sei, die vereinbarten Nachweise zu seinen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er die Zeit übersehen habe. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 22.08.2018 datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband,
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die zum 22.08.2018 datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, bzw. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass es richtig sei, dass am 31.07.2017 mit der belangten Behörde vereinbart worden sei, dass er mindestens eine Eigenbewerbung wöchentlich zu tätigen habe. In der Folge habe er sich mindestens einmal pro Woche, oft auch öfter bei Unternehmen beworben, wie dies in seinem eAMS-Konto unter "Eigenbewerbungen" dokumentiert ist. Ab dem 03.
VG unterbrochen.Zuletzt war der Notstandshilfebezug von 21.04.2017 bis 01.06.2017
Paragraph 10, AlVG unterbrochen. Beginnend mit 25.08.2017 bezog er wieder Notstandshilfe in Höhe von EUR 19,45 täglich. 1.5. Zwar verfügt er über eine Berufserfahrung als Arbeiter in "niederschwelligen Berufen" bzw. in Anlernbereichen
VG (so als Hausbursch, als Gartenarbeiter, als allgemeiner Hilfsarbeiter), doch kann er auf eine Berufserfahrung als Architekt, oder als technischer Zeichner, oder als CAD-Planer nicht zurückgreifen.1.5. Zwar verfügt er über eine Berufserfahrung als Arbeiter in "niederschwelligen Berufen" bzw. in Anlernbereichen
Paragraph 9, AlVG (so als Hausbursch, als Gartenarbeiter, als allgemeiner Hilfsarbeiter), doch kann er auf eine Berufserfahrung als Architekt, oder als technischer Zeichner, oder als CAD-Planer nicht zurückgreifen. Wegen seiner langen Arbeitslosigkeit und des damit in Zusammenhang stehenden Notstandshilfebezuges und weil er nach Abschluss seines Bakkalaureatsstudiums in einem seiner Ausbildung entsprechenden Berufszweig nicht Fuß fassen konnte, wurde er von der belangten Behörde am 22.11.2016 von der Akademikerberatung in die Intensivberatung überstellt. Anlässlich eines am 22.11.2016 mit ihm geführten Gesprächs führte die für den BF zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde eine Analyse seiner beruflichen Ausgangssituation und der damit im Zusammenhang stehenden Problemlagen mit ihm durch. Anlässlich dieses Gesprächs führte der BF die bisher unterbliebene Anstellung als Architekt, technischer Zeichner oder Planer einerseits auf seine fehlende Berufserfahrung im gewünschten Bereich, andererseits darauf zurück, dass sein Bakkalaureatsstudium der Architektur von den Unternehmen möglicherweise noch nicht anerkannt werde. Dies bildete schließlich den Grund dafür, dass ihm die für ihn zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde anlässlich dieses Gesprächs auftrug, sich neben seinen Bewerbungen um eine Stelle als Architekt auch in "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen nach § 9 AlVG zu bewerben und bis 12.01.2017 alternative Berufsfelder zu den Anlernbereichen nach § 9 AlVG bekannt zu geben.Anlässlich eines am 22.11.2016 mit ihm geführten Gesprächs führte die für den BF zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde eine Analyse seiner beruflichen Ausgangssituation und der damit im Zusammenhang stehenden Problemlagen mit ihm durch. Anlässlich dieses Gesprächs führte der BF die bisher unterbliebene Anstellung als Architekt, technischer Zeichner oder Planer einerseits auf seine fehlende Berufserfahrung im gewünschten Bereich, andererseits darauf zurück, dass sein Bakkalaureatsstudium der Architektur von den Unternehmen möglicherweise noch nicht anerkannt werde. Dies bildete schließlich den Grund dafür, dass ihm die für ihn zuständige Mitarbeiterin der belangten Behörde anlässlich dieses Gesprächs auftrug, sich neben seinen Bewerbungen um eine Stelle als Architekt auch in "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen nach Paragraph 9, AlVG zu bewerben und bis 12.01.2017 alternative Berufsfelder zu den Anlernbereichen nach Paragraph 9, AlVG bekannt zu geben. Zu dem für den 12.01.2017 vereinbarten Folgetermin erschien er nicht. Anlässlich eines weiteren Folgetermins am 30.01.2017 zeigte eine Analyse seiner Bewerbungen durch Einsichtnahme in der Rubrik "Eigenbewerbungen" seines eAMS-Kontos, dass er sich ausschließlich als Architekt und als Journalist eigeninitiativ beworben. Da jedoch - entgegen dem behördlichen Auftrag - Eigenbewerbungen in den Anlernbereichen nach § 9 AlVG nicht festgestellt werden konnten, erfolgte eine nochmalige Belehrung des BF zu § 9 AlVG und erging (wiederholt) die Aufforderung, sich in "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich
VG zu bewerben.Da jedoch - entgegen dem behördlichen Auftrag - Eigenbewerbungen in den Anlernbereichen nach Paragraph 9, AlVG nicht festgestellt werden konnten, erfolgte eine nochmalige Belehrung des BF zu Paragraph 9, AlVG und erging (wiederholt) die Aufforderung, sich in "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich
Paragraph 9, AlVG zu bewerben. Da er anlässlich dieses am 30.01.2017 mit geführten Gesprächs angegeben hatte, sich aus gesundheitlichen Erwägungen nicht mehr jede Tätigkeit zuzumuten, erfolgte eine Zuweisung zur Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: PVA) zur fachärztlichen Abklärung der von ihm behaupteten gesundheitlichen Probleme. Die am 07.02.2017
VG durchgeführte Untersuchung des BF in der Gesundheitsstraße der PVA attestierte ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. im Anlernbereich
VG entgegenstünden (Anstaltsgutachten vom 07.02.2017, AS. 51 ff).Die am 07.02.2017
Paragraph 8, AlVG durchgeführte Untersuchung des BF in der Gesundheitsstraße der PVA attestierte ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. im Anlernbereich
Paragraph 9, AlVG entgegenstünden (Anstaltsgutachten vom 07.02.2017, AS. 51 ff). Anlässlich einer neuerlich mit ihm durchgeführten Besprechung am 21.02.2017 wurde ihm das Ergebnis der Untersuchungen in der Gesundheitsstraße der PVA und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wiederholt erging auch die Aufforderung, sich eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
VG zu bewerben.Anlässlich einer neuerlich mit ihm durchgeführten Besprechung am 21.02.2017 wurde ihm das Ergebnis der Untersuchungen in der Gesundheitsstraße der PVA und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit nachweislich zur Kenntnis gebracht. Wiederholt erging auch die Aufforderung, sich eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
Paragraph 9, AlVG zu bewerben. Eine in der Folge von der belangten Behörde durchgeführte Überprüfung, ob bzw. inwieweit er dem behördlichen Auftrag nachgekommen war, erbrachte ein negatives Ergebnis. Schließlich wurde ihm anlässlich eines weiteren Termins am 31.03.2017 neuerlich nachweislich aufgetragen, sich parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
VG zu bewerben, indem er in diesen Bereichen mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche absendet (AS 56 ff, AS 67).Schließlich wurde ihm anlässlich eines weiteren Termins am 31.03.2017 neuerlich nachweislich aufgetragen, sich parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt eigeninitiativ in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
Paragraph 9, AlVG zu bewerben, indem er in diesen Bereichen mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche absendet (AS 56 ff, AS 67). 1.6. Zwar finden sich in der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros bzw. bei XXXX; doch findet sich dort seit dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
VG.1.6. Zwar finden sich in der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros bzw. bei römisch 40 ; doch findet sich dort seit dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
Paragraph 9, AlVG. Die durch das eAMS-Konto nachgewiesenen Bewerbungen des BF als Hausmeister, als Reinigungskraft, als allgemeiner Zusteller und als Speisenzusteller gründen sämtlich auf ihm vom AMS übermittelten Stellenangeboten (AS 77 f). 1.7. Der BF war in Kenntnis der behördlichen Anordnung, sich parallel zu seinen Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros mindestens einmal wöchentlich um eine die Arbeitslosigkeit beendende Stelle in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
VG zu bewerben.1.7. Der BF war in Kenntnis der behördlichen Anordnung, sich parallel zu seinen Eigenbewerbungen als Architekt, als Raumplaner, als Innenarchitekt, als technischer Zeichner und als CAD-Planer in Architektur- und Planungsbüros mindestens einmal wöchentlich um eine die Arbeitslosigkeit beendende Stelle in den "niederschwelligen Berufen" bzw. in den Anlernbereichen
Paragraph 9, AlVG zu bewerben. Es steht fest, dass diese behördliche Anordnung mit seiner langen Vormerkung beim AMS als arbeitssuchend, mit seinem Notstandshilfebezug ab 12.11.2015 bis laufend (sieht man von Unterbrechungstatbeständen bzw. vom beschwerdegegenständlichen Sanktionszeitraum ab) und mit der Aussichtslosigkeit einer Bewerbung als Architekt infolge der allgemeinen geringen regionalen Nachfrage nach Architekten in Zusammenhang steht. Es steht weiter fest, dass diese Gründe mit dem BF erörtert wurden. 1.8. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich
VG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden.1.8. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich
Paragraph 9, AlVG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, seine Arbeitslosigkeit zu beenden. 1.
VG abzusetzen, da es ihm bislang nicht gelungen war, im Tätigkeitsfeld eines Architekten beruflich Fuß zu fassen. Die hiezu getroffene Feststellung, dass er sich auch der Gründe dieser Maßnahme bewusst war, fußen einerseits auf den lebensnahen und glaubwürdig vorgetragenen Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, XXXX, in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 (Einvernahme der XXXX, in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 11 ff), andererseits auf den im Akt einliegenden, diese Angaben stützenden Unterlagen (AS 56 ff).Die Konstatierungen zum Faktum der zwischen der belangten Partei und der BF abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 31.03.2018 gründen auf der Bezug habenden, im Verwaltungsakt einliegenden Urkunde (AS 56 ff); aus ihr ergibt sich die Verpflichtung des BF, neben seinen Eigenbewerbungen als Architekt, Raumplaner, technischer Zeichner mindestens einmal wöchentlich auch Eigenbewerbungen in den "niederschwelligen Berufsfeldern" bzw. Anlernbereichen
Paragraph 9, AlVG abzusetzen, da es ihm bislang nicht gelungen war, im Tätigkeitsfeld eines Architekten beruflich Fuß zu fassen. Die hiezu getroffene Feststellung, dass er sich auch der Gründe dieser Maßnahme bewusst war, fußen einerseits auf den lebensnahen und glaubwürdig vorgetragenen Angaben der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin der belangten Behörde, römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 (Einvernahme der römisch 40 , in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 11 ff), andererseits auf den im Akt einliegenden, diese Angaben stützenden Unterlagen (AS 56 ff). Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF trotz wiederholter Aufforderung ab dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich
VG abgegeben hat und sich in diesen Tätigkeitsfeldern lediglich auf Grund von ihm vom AMS übermittelten Stellenangeboten beworben hat, ergeben sich aus der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF (AS 75 ff) und seinen Angaben anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018, sich nicht eigeninitiativ um eine Stelle im "niederschwelligen Bereich" bzw. im Anlernbereich
VG beworben zu haben. Auf dieser Quelle gründen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er auf eine Berufserfahrung als Architekt, technischer Zeichner oder als Landschaftsplaners in einem Architekturbüro oder in einem Planungsbüro nicht zurückgreifen kann (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 6). Auch aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Bewerbungsblatt lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Berufserfahrung in diesen, seiner Ausbildung entsprechenden Bereichen entnehmen; darin bezeichnete er seine Berufserfahrung als "Gartenarbeiter", "Hilfsarbeiter", im "Gastgewerbe", im "Verkauf" und im "Zivildienst (Möbeltransporte, Verkauf)" (AS 81).Die dazu getroffenen Konstatierungen, dass der BF trotz wiederholter Aufforderung ab dem 31.03.2017 bis laufend keine einzige Eigenbewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich
Paragraph 9, AlVG abgegeben hat und sich in diesen Tätigkeitsfeldern lediglich auf Grund von ihm vom AMS übermittelten Stellenangeboten beworben hat, ergeben sich aus der Rubrik "Eigenbewerbungen" des eAMS-Kontos des BF (AS 75 ff) und seinen Angaben anlässlich seiner PV in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018, sich nicht eigeninitiativ um eine Stelle im "niederschwelligen Bereich" bzw. im Anlernbereich
Paragraph 9, AlVG beworben zu haben. Auf dieser Quelle gründen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass er auf eine Berufserfahrung als Architekt, technischer Zeichner oder als Landschaftsplaners in einem Architekturbüro oder in einem Planungsbüro nicht zurückgreifen kann (PV des BF in der Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 6). Auch aus einem im Verwaltungsakt einliegenden Bewerbungsblatt lassen sich keine Anhaltspunkte in Hinblick auf eine Berufserfahrung in diesen, seiner Ausbildung entsprechenden Bereichen entnehmen; darin bezeichnete er seine Berufserfahrung als "Gartenarbeiter", "Hilfsarbeiter", im "Gastgewerbe", im "Verkauf" und im "Zivildienst (Möbeltransporte, Verkauf)" (AS 81). Die dazu getroffene Feststellung, dass es ihm gelungen wäre, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, wenn er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt wäre, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich
VG abzusetzen, gründet auf der fundierten und nachvollziehbaren Aussage des Vertreters der belangten Behörde, XXXX, der diese Aussage im Wesentlichen schlüssig damit begründete, dass es derzeit generell leichter sei, eine Stelle im Anlernbereich zu bekommen (PV des BehV XXXX in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 8). Da der BF diesen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt nähertrat, waren diese den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen.Die dazu getroffene Feststellung, dass es ihm gelungen wäre, seine Arbeitslosigkeit zu beenden, wenn er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt wäre, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich
Paragraph 9, AlVG abzusetzen, gründet auf der fundierten und nachvollziehbaren Aussage des Vertreters der belangten Behörde, römisch 40 , der diese Aussage im Wesentlichen schlüssig damit begründete, dass es derzeit generell leichter sei, eine Stelle im Anlernbereich zu bekommen (PV des BehV römisch 40 in Verhandlungsniederschrift vom 13.03.2018, S. 8). Da der BF diesen Ausführungen zu keinem Zeitpunkt nähertrat, waren diese den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde zu legen. Da der Aussagegehalt keiner einzigen der im Verwaltungsakt einliegenden Unterlagen von den Parteien in Zweifel gezogen wurde, konnten die sich daraus ableitbaren Fakten den getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2012,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Beschwerdegegenstand:
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz eins, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zehn Wochen. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demnach hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren. Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Beschwerdegegenständlich steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in merito zu entscheiden hat.Beschwerdegegenständlich steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in merito zu entscheiden hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen. 3.
VG zu rechtfertigen.Beschwerdegegenständlich geht es um die Frage, ob und inwieweit dem BF ein Verhalten zur Last zu legen ist, das geeignet ist, eine Sanktion
Paragraph 10, AlVG zu rechtfertigen. 3.4.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
VG, wer3.4.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Im Sinne des § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. 3.4.3. Für den gegenständlichen Beschwerdefall bedeutet dies: 3.4.3.1. Eine arbeitslose Person verliert
VG, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.3.4.3.1. Eine arbeitslose Person verliert
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 3 leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz 3, leg. cit. ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z. B. bei der Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2008/08/0020 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070).Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH vom 19.01.2011, Zl. 2008/08/0020 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (unter vielen VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035 und vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. (unter vielen VwGH vom 17.03.2004, Zl. 2001/08/0035 und vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0157). Arbeitswilligkeit verlangt die Bereitschaft, nicht nur die vom Arbeitsmarktservice vermittelten zumutbaren Beschäftigung anzunehmen, sondern auch sonst alle gebotenen Anstrengungen von sich aus zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen, soweit dies der arbeitslosen Person nach Ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Die regionale Geschäftsstelle kann Nachweise über die ausreichende Eigeninitiative verlangen. Von vornherein (unter Berücksichtigung von Alter und Ausbildung des Arbeitslosen) aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig. Vom Arbeitslosen kann aber verlangt werden, trotz der bisher nicht erfolgreichen Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice, ein bestimmtes Maß an Eigeninitiative zu entfalten, zumal sich durch das eigene aktive Bemühen des Arbeitslosen die Vermittlungschancen durchaus erhöhen können. Der Umstand, dass die Zahl der offenen Stellen weit geringer ist, als jene der Stellensuchenden, dass also der Arbeitsmarkt erschöpft ist, macht weder Vermittlungsversuche des Arbeitsmarktservice entbehrlich, noch Aufträge zu eigenem Bemühen rechtswidrig. Dem Arbeitslosen ist es nämlich grundsätzlich zumutbar, je nach der Zahl der angebotenen Stellen, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 96/08/0241). Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht, hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH vom 08.09.2019, Zlen. 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Auch hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 222 zu § 9).Das Nichteinhalten einer in dieser Weise vorgeschriebenen Zahl von Bewerbungen muss nicht in jedem Fall bereits eine Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellen. Es ist nämlich vielmehr eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Arbeitslosen vorzunehmen. Er muss glaubhaft machen, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Wie weit diese Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes und nach den persönlichen Verhältnissen (Stand, Alter, Ausbildung) des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht, hat die Behörde unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Arbeitslosen zu beurteilen und eine Würdigung der glaubhaft gemachten Anstrengungen in die Bescheidbegründung aufzunehmen. Dabei ist nicht nach Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der Anstrengung von Bedeutung (VwGH vom 08.09.2019, Zlen. 98,96/08/0241). So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von vereinbarten fünf ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Auch hat die Behörde im Rahmen der Gesamtbeurteilung auf das von ihr darzustellende Umfeld auf den konkret infrage kommenden Teil des Arbeitsmarktes Bedacht zu nehmen. Von vornherein aussichtslose Bewerbungen zu verlangen, ist nicht zulässig vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Rz 222 zu Paragraph 9,). Wird eine Aufforderung nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen nachzuweisen hat, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist daher Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend gewesen, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070).Wird eine Aufforderung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen nachzuweisen hat, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist daher Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend gewesen, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0201 und vom 24.04.2014, Zl. 2013/08/0070). Es trifft - unter Bezugnahme auf die zuvor dargelegte Judikatur - zu, dass die Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, eine Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers zur Beurteilung der Frage, ob die Anstrengungen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht, zu machen hat. Ausgehend davon ist auch die alleinige Anzahl der Bewerbungen nicht einzig ausschlaggebend, sondern hat der Beschwerdeführer auch sonstige Bemühungen, eine Beschäftigung zu erlangen, nachweislich darzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die arbeitslose Person, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des § 9 Abs. 3 AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt. (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0013).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.02.2008, Zl. 2007/08/0219, ausgesprochen hat, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass eine grundsätzliche und nachhaltige Weigerung, auch in Eigeninitiative eine Beschäftigung zu suchen, im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG zum Verlust des Anspruchs in der dort vorgesehenen Dauer führt. Nichts anderes kann gelten, wenn sich die arbeitslose Person, der als Notstandshilfebezieherin der Berufsschutz des Paragraph 9, Absatz 3, AlVG nicht mehr zukommt, generell weigert, in Eigeninitiative auch eine Beschäftigung zu suchen, die nicht in ihrem früheren Tätigkeitsbereich liegt. (VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2008/08/0013). 3.4.3.2. Es ist unstrittig, dass der BF im Beobachtungszeitraum (ab 31.03.2017 bis laufend) ausschließlich Eigenbewerbungen als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros abgegeben hat. Auch ist unstrittig, dass er in diesen Berufen keine Berufserfahrung hat, sondern lediglich in Berufen, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich nach § 9 AlVG angehören, auf eine Berufserfahrung zurückgreifen kann.Auch ist unstrittig, dass er in diesen Berufen keine Berufserfahrung hat, sondern lediglich in Berufen, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich nach Paragraph 9, AlVG angehören, auf eine Berufserfahrung zurückgreifen kann. Es steht weiter fest, dass die Erfolgsaussichten, eine die Arbeitslosigkeit beendende Stelle als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros zu erlangen, auf Grund der allgemeinen geringen regionalen Nachfrage gering sind. Dessen war sich der BF auch bewusst. Auch steht fest, dass er sich in der mit ihm am 31.03.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung dazu verpflichtete, mindestens eine Eigenbewerbung wöchentlich in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach § 9 AlVG abzusetzen.Auch steht fest, dass er sich in der mit ihm am 31.03.2017 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung dazu verpflichtete, mindestens eine Eigenbewerbung wöchentlich in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach Paragraph 9, AlVG abzusetzen. Es ist unstrittig, dass er im Beobachtungszeitraum (sieht man von Bewerbungen auf Grund von Stellenangeboten des AMS ab), dass er entgegen dieser behördlichen Anordnung keine einzige Bewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach § 9 AlVG zur Absendung gebracht hat.Es ist unstrittig, dass er im Beobachtungszeitraum (sieht man von Bewerbungen auf Grund von Stellenangeboten des AMS ab), dass er entgegen dieser behördlichen Anordnung keine einzige Bewerbung in den "niederschwelligen Berufen" bzw. im Anlernbereich nach Paragraph 9, AlVG zur Absendung gebracht hat. Auch steht fest, dass er für den Beobachtungszeitraum keine Nachweise über mindestens eine Stellenbewerbung pro Woche in den Tätigkeitsfeldern Verkaufshelfer, Reinigungskraft, Abwäscher etc. vorlegen konnte, obwohl er sich in der mit der belangten Behörde abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung dazu verpflichtet hatte. Bei den von ihm abgesetzten Bewerbungen in diesen Tätigkeitsfeldern (Bewerbung als Warenzusteller bei der XXXX, als Produktionsmitarbeiter bei der XXXX als Hausmeister bei der XXXX und als Speisenzusteller bei der XXXX, als Zusteller bei der XXXX, als Reinigungskraft bei der XXXX und als Reinigungskraft bei der XXXX) handelte es sich sämtlich um Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt worden waren.Bei den von ihm abgesetzten Bewerbungen in diesen Tätigkeitsfeldern (Bewerbung als Warenzusteller bei der römisch 40 , als Produktionsmitarbeiter bei der römisch 40 als Hausmeister bei der römisch 40 und als Speisenzusteller bei der römisch 40 , als Zusteller bei der römisch 40 , als Reinigungskraft bei der römisch 40 und als Reinigungskraft bei der römisch 40 ) handelte es sich sämtlich um Stellenangebote, die ihm von der belangten Behörde übermittelt worden waren. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht konnte er in den Tätigkeitsfeldern Verkaufshelfer, Reinigungskraft, Abwäscher etc. keine Eigenbewerbungen nachweisen, womit er keine ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung eines Arbeitsplatzes glaubhaft machen konnte. Wenn er in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, sich eigeninitiativ als technischer Zeichner bzw. als CAD-Planer beworben zu haben (siehe dazu die AS 77 und 78), so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um solche handelt, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich
VG angehören.Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht konnte er in den Tätigkeitsfeldern Verkaufshelfer, Reinigungskraft, Abwäscher etc. keine Eigenbewerbungen nachweisen, womit er keine ausreichende Eigeninitiative zur Erlangung eines Arbeitsplatzes glaubhaft machen konnte. Wenn er in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, sich eigeninitiativ als technischer Zeichner bzw. als CAD-Planer beworben zu haben (siehe dazu die AS 77 und 78), so ist ihm entgegen zu halten, dass es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um solche handelt, die den "niederschwelligen Berufen" bzw. dem Anlernbereich
Paragraph 9 -, A, l, römisch fünf G, angehören. Dadurch, dass er sich in Kenntnis der Aussichtslosigkeit seiner Eigenbewerbungen um eine Arbeitsstelle als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros lediglich um diese Stellen und nicht auch um eine Arbeitsstelle in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. eine Tätigkeit
VG eigeninitiativ bewarb, dokumentierte er sein mangelndes Interesse an einer baldigen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich
VG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.Dadurch, dass er sich in Kenntnis der Aussichtslosigkeit seiner Eigenbewerbungen um eine Arbeitsstelle als Architekt, Landschaftsplaner, technischer Zeichner, CAD-Zeichner in Architektur- und Planungsbüros und technischen Büros lediglich um diese Stellen und nicht auch um eine Arbeitsstelle in einem "niederschwelligen Beruf" bzw. eine Tätigkeit
Paragraph 9, AlVG eigeninitiativ bewarb, dokumentierte er sein mangelndes Interesse an einer baldigen Beendigung seiner Arbeitslosigkeit. Wäre er der Aufforderung der belangten Behörde gefolgt, parallel zu seinen Bewerbungen als Architekt mindestens eine Eigenbewerbung pro Woche im niederschwelligen Tätigkeitsbereich bzw. im Anlernbereich
Paragraph 9, AlVG abzusetzen, wäre es ihm möglich gewesen, die Arbeitslosigkeit zu beenden. 3.4.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G305.2175199.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.