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{'item': 'I403 2174238-1'}

Obsah (16)§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 13§ 53Art. 7§ 58§ 61§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlI403 2174238-1 SpruchI403 2174238-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

§ 55Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat: "

Paragraph 55, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung." II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 12.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er Gambia verlassen habe, weil er in seinem Dorf gegen die weibliche Genitalverstümmelung eingetreten sei und weil seine Freundin von ihren Eltern zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen worden sei; nachdem sie bei Durchführung desselben verstorben sei, sei der Beschwerdeführer von ihren Eltern mit dem Tod bedroht worden.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein Staatsbürger Gambias, stellte am 12.02.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass er Gambia verlassen habe, weil er in seinem Dorf gegen die weibliche Genitalverstümmelung eingetreten sei und weil seine Freundin von ihren Eltern zum Schwangerschaftsabbruch gezwungen worden sei; nachdem sie bei Durchführung desselben verstorben sei, sei der Beschwerdeführer von ihren Eltern mit dem Tod bedroht worden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.09.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, anderen Cannabiskraut gewerbsmäßig verkauft zu haben. Er wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.09.2014, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, anderen Cannabiskraut gewerbsmäßig verkauft zu haben. Er wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Wien, einvernommen. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde nach islamischem Recht vom 10.05.2017 und Deutschkursbestätigungen sowie eine Bestätigung über die A2-Prüfung vor. Seine Ehefrau nach islamischem Recht war als Vertrauensperson bei der Einvernahme anwesend. Der Beschwerdeführer wiederholte Gambia verlassen zu haben, weil er aufgrund seines Einsatzes gegen die weibliche Genitalverstümmelung in seinem Dorf bedroht gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu Gambia übergeben und eine Frist von 14 Tagen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt. Am 03.07.2017 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die Rechtsanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF & Mag. Andreas LEPSCHI vorgelegt und eine Fristerstreckung bis zum 17.07.2017 beantragt. Mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 wurde ausgeführt, dass es, auch wenn weibliche Genitalverstümmelung in Gambia offiziell verboten sei, keinen effektiven staatlichen Schutz geben würde angesichts des hohen Prozentsatzes an tatsächlichen Beschneidungen. Zum Beweis für ein in Österreich vorliegendes Familienleben wurde die Einvernahme seiner Ehefrau nach islamischem Recht beantragt. Übermittelt wurde auszugsweise eine Entscheidung des Upper Tribunal, K and others, 2013 (UKUT 00062). Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 01.09.2017, zugestellt am 08.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihm

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).

§ 13Abs. 2 Asyl

G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.10.2014 verloren hat (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Es wurde für nicht glaubhaft befunden, dass der Beschwerdeführer sich in Gambia gegen weibliche Genitalverstümmelung eingesetzt habe. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe nicht, zumal der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau eingegangen sei, als er sich seines unsicheren Status bewusst sein musste.Mit Bescheid des BFA, RD Wien, vom 01.09.2017, zugestellt am 08.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.02.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde ihm

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Gambia zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.10.2014 verloren hat (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Es wurde für nicht glaubhaft befunden, dass der Beschwerdeführer sich in Gambia gegen weibliche Genitalverstümmelung eingesetzt habe. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe nicht, zumal der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner Ehefrau eingegangen sei, als er sich seines unsicheren Status bewusst sein musste. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht am 21.09.2017 Beschwerde erhoben wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit durch Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, die Stellungnahme vom 17.07.2017 nicht berücksichtigt und von der beantragten Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers abgesehen zu haben. Die von der Behörde ins Treffen geführten Argumente, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weil er sich in Österreich nicht aktiv gegen Genitalverstümmelung einsetze und in Gambia erst seit 2013 dagegen aufgetreten sei, seien ebenso wenig nachvollziehbar wie die von der Behörde angenommene schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe auch nicht begründet, wie sie zur Feststellung komme, dass eine Fortführung der Ehe in Gambia möglich und zumutbar sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; insbesondere das Einreiseverbot beheben; in eventu feststellen, dass die Abschiebung nach Gambia unzulässig sei und nach Feststellung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Zudem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.10.2017 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde erklärt, auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu verzichten. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, Zl. I403 2174238-1/3E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, Zl. I403 2174238-1/3E wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 22.01.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden Unterlagen übermittelt: * Nachweis über freiwillige Tätigkeiten vom 11.01.2018 * Deutschkursbestätigung vom 07.11.2017 * Schreiben der Tochter seiner Lebensgefährtin und Bestätigung über den Bezug der Familienbeihilfe Zugleich wurde mitgeteilt, dass anlässlich einer Routineuntersuchung festgestellt worden sei, dass Deformierungen an beiden Nieren bestehen. Eine nähere medizinische Abklärung sei notwendig. Am 24.01.2018 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten. Das ÖSD-Zertifikat B1 vom 20.10.2017 wurde vorgelegt. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen; seine österreichische Lebensgefährtin wurde als Zeugin befragt. Der Beschwerdeführer verwies auf Probleme mit den Nieren; er wurde aufgefordert bis zum 15.02.2018 entsprechende Befunde vorzulegen. Am 14.02.2018 wurde ein Arztbefund des internistischen Zentrums Brigittenau vom 01.02.2018 vorgelegt, dem zu entnehmen ist, dass kein Hinweis auf eine signifikante Nierenfunktionsstörung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Soninke und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Vor seiner Ausreise lebte er in XXXX in der Nähe von XXXX. Er führte ein Kleidungsgeschäft und arbeitete in der Landwirtschaft der Familie.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Gambias. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Soninke und der muslimischen Glaubensgemeinschaft an. Vor seiner Ausreise lebte er in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 . Er führte ein Kleidungsgeschäft und arbeitete in der Landwirtschaft der Familie. In Gambia leben die Mutter und die zwei Söhne des Beschwerdeführers. Seine frühere Ehefrau ist verstorben. Der Beschwerdeführer steht über einen Freund in Kontakt mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer verließ Gambia im Juni 2013 und stellte am 10.02.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.05.2017 heiratete er nach islamischem Ritus eine österreichische Staatsbürgerin, mit der er ein Familienleben führt. Die Beziehung entstand zu einem Zeitpunkt, als dem Beschwerdeführer sein unsicherer Aufenthalt in Österreich bewusst sein musste. Eine Fortsetzung des Familienlebens in Gambia ist seiner Lebensgefährtin nicht zumutbar, die Beziehung kann aber über Besuche und mithilfe moderner Kommunikationsmittel fortgesetzt werden bzw. ein Aufenthaltstitel nach dem NAG unter den dort festgesetzten Voraussetzungen beantragt werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2014 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er hatte am 26.06.2914 Cannabis verkauft.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2014 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er hatte am 26.06.2914 Cannabis verkauft. Für das gegenständliche Verfahren wird das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Gründen, ohne dessen Richtigkeit festgestellt zu haben, als wahr unterstellt: Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich in Gambia gegen die Tradition der Beschneidung von Mädchen und Frauen eingesetzt hat und daraufhin von Angehörigen seines Dorfes gefährlich bedroht wurde, wobei auch seine Unterkunft in Brand gesteckt wurde. Dadurch geriet der Beschwerdeführer zudem in einen familiären Konflikt mit den Eltern seiner Verlobten. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. 1.
  3. Zur Situation in Gambia: Im angefochtenen Bescheid finden sich Feststellungen zur Lage in Gambia, auszugsweise getroffen auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, aktualisiert am 25.07.
  4. Diese werden für gegenständliche Entscheidung herangezogen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass im Dezember 2016 Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt wurde. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017). Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017). Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017). Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017). Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017). Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017). Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017). Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen. Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017] -Strichaufzählung AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia, http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes -Strichaufzählung BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015). Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vergleiche ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015). Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Korruption Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016). Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016). Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vergleiche HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015). Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016 Grundversorgung/Wirtschaft Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  1. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vgl. CIA 29.7.2016).Gambia ist eines der ärmsten Länder in Afrika und steht 2015 im Human Development Index der Vereinten Nationen an
  2. Stelle von 188 (IFAD 3.2016). Fast die Hälfte der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (IFAD 3.2016; vergleiche CIA 29.7.2016). Gambia ist eine kleine und nur wenig entwickelte Volkswirtschaft mit einer sehr schmalen wirtschaftlichen Basis und geringem Diversifizierungsgrad. Die Außenwirtschaft ist stark von Re-Exporten, Tourismus und Überweisungen der Auslandsgambier abhängig. Nach dem Wachstumseinbruch in Folge der 2011er Dürre konnte sich die Wirtschaft 2012 und 2013 erholen. Für 2015 sollte die Wirtschaft ein Wachstum von 5 Prozent einfahren. Die wichtigsten Wachstumsmotoren sollten dabei die bisherigen zwei Säulen Landwirtschaft und Tourismus bleiben. Gambia besitzt keine nennenswerten Bodenschätze, die sich wirtschaftlich erschließen ließen (ÖB 9.2015). Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vgl. IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016).Rund drei Viertel der Bevölkerung hängen für ihren Lebensunterhalt vom Landwirtschaftssektor ab (CIA 29.7.2016; vergleiche IFAD 3.2016), etwa ein Fünftel des Bruttoinlandsproduktes wird in diesem Sektor erwirtschaftet (CIA 29.7.2016). Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015).Der Großteil der Bevölkerung ist entweder im Agrarsektor tätig (wo sie nicht von offiziellen Statistiken erfasst wird) oder im informellen Wirtschaftssektor (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Der formelle Wirtschaftssektor ist nur schwach ausgeprägt und beschränkt sich meist auf den öffentlichen Sektor und im Land tätige ausländische Unternehmen. Laut der gambischen Integrated Household Survey 2010 (IHS) gehen 73 Prozent der Bevölkerung einer Beschäftigung (Kleinhandel, Kleinhandwerk, Gelegenheitsjobs, Straßenverkauf, usw.) nach, wovon 96 Prozent im informellen Sektor tätig sind (ÖB 9.2015). Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016)Der gesetzliche Mindestlohn (im formellen Sektor) für ungelernte Arbeiter beträgt GMD 50 pro Tag bei einer staatlich festlegten Armutsgrenze von GMD 38 pro Tag (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies gilt nur für 20 Prozent der im formellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte (USDOS 13.4.2016). Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind weiterhin hoch (CIA 29.7.2016). Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten (ÖB 9.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016) Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung IFAD - International Fund for Agricultural Development (3.2016): Investing in rural people in The Gambia; https://www.ifad.org/documents/10180/e12761e1-8d18-4ab2-82df-5ddf5cacb305, Zugriff 19.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 12.8.2016 Medizinische Versorgung Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet ist in Gambia keine flächendeckende medizinische Grundversorgung verfügbar (ÖB 9.2015). Die medizinische Versorgung ist generell eingeschränkt und vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Auch im privaten Sektor ist nur eine begrenzte Diagnostik und Behandlung möglich. Die Versorgung ist besonders bei Notfällen, z. B. nach Autounfällen, aber auch im Falle eines Herzinfarktes oder eines Schlaganfalles sehr eingeschränkt (AA 12.8.2016). Die Finanzierung der medizinischen Versorgung wird zu rund 70 Prozent von den internationalen Gebern gesichert. Laut rezenten Daten der WHO schneidet Gambia im Gesundheitsbereich jedoch teilweise deutlich besser als der westafrikanische Durschnitt ab. Schlechtere Werte werden allerdings bei Tuberkulose- und Malaria-Infektionen verzeichnet. Große Herausforderungen im Gesundheitsbereich bleiben eine hohe Mütter- und Kindersterblichkeitsrate, der Kampf v.a. gegen Malaria, Atemwegsinfektionen, Tuberkulose und HIV/Aids. Ebenfalls problematisch gestaltet sich die hohe Hepatitis B Infektionsrate, welche laut Schätzungen der WHO bei 90 Prozent der Bevölkerung liegen soll. Erfolgreiche Programme zur Aidsbekämpfung sorgten dafür, dass die Aids-Rate in Gambia rückläufig ist und somit niedriger als im weltweiten Durchschnitt von neun Prozent liegt. Auch das Malaria-Kontroll-Programm Gambias gilt als vorbildlich für ganz Westafrika (ÖB 9.2015). Sämtliche Bevölkerungsgruppen haben Zugang zu allen staatlichen Spitälern, Kliniken oder Krankenstationen. Jeder Patient hat eine Konsultationsgebühr von USD 0,6 bzw. USD 5 für größere Eingriffe zu entrichten. Schwangere Frauen und Kinder unter 5 Jahren sind von der Gebühr befreit. Patienten mit Krankheiten mit Relevanz für die öffentliche Gesundheit, wie z.B. Tuberkulose oder HIV/Aids sind ebenfalls von allen Gebühren befreit, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Behandlung und Medikamente sind, soweit vorhanden, generell kostenlos (ÖB 9.2015). Die staatliche Gesundheitsversorgung ist dreigliedrig. Die erste Ebene bilden die rund 546 Gesundheitspunkte, gefolgt von 38 Gesundheitszentren sowie 7 Spitälern. Das medizinische Personal besteht im Großen und Ganzen aus 167 Ärzten, 13 Apothekern und 819 Krankenschwestern. Hinzu kommen noch ca. 67 Ärzte, 5 Apotheker und 218 Krankenschwestern aus dem privaten bzw. NGO-Bereich. Die höchste Dichte an medizinischen Dienstleistungen ist im urbanen Bereich im Westen des Landes zu finden. Seit 1995 ist das wichtigste Krankenhaus des Landes, das Royal Victoria (nunmehr Royal Victoria Teaching Hospital) an die Universität Banjul angeschlossen und bildet medizinisches Personal aus, was die Gesundheitsversorgung auf eine stabilere Basis setzte (ÖB 9.2015). Auf 1.000 Einwohner kommen in Gambia 0,11 Ärzte
(2008)und 1,1 Krankenhausbetten
(2011)(CIA 29.7.2016). Traditionelle Medizin nimmt in der medizinischen Versorgung eine wichtige Stellung ein. Zur traditionellen Medizin gehören Knochenrichter, Kräutermedizinmänner, spirituelle Heilerinnen und Heiler, Geburtsbegleiterinnen und solche, welche die verschiedenen Methoden kombinieren. Problematisch in der traditionellen Medizin sind die fehlende standardisierte Ausbildung der Heilerinnen und Heiler und die mangelhafte Koordination mit der Schulmedizin (SFH 18.8.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (12.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GambiaSicherheit_node.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook -Strichaufzählung Gambia, The - Government, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 12.8.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (18.8.2014): Gambia: Behandlung von Diabetes, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1408718325_gambia-behandlung-von-diabetes.pdf, Zugriff 12.8.2016 Behandlung nach Rückkehr Abgeschobene Personen werden von der Einwanderungsbehörde in Empfang genommen, kurz vernommen bzw. deren Daten aufgenommen und danach den Familien übergeben. Staatliche oder NGO-Betreuung sind der Botschaft keine bekannt. Das Ministerium für Jugend und Sport kündigte jedoch in dessen Nationaler Jugendstrategie die Erarbeitung von Programmen für Rückkehrer an. Nach Einschätzung der Botschaft ist davon auszugehen, dass ein rückkehrender Asylwerber vorerst mit der ihm zukommenden österreichischen Rückkehrhilfe über die Runden kommen muss. Mit einer Unterstützung für Rückkehrer von Seiten öffentlicher Stellen ist vorerst a priori nicht zu rechnen (ÖB 9.2015). Die Stellung eines Asylantrags ist nicht als Verfolgungsgrund bekannt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass, sollte im Zuge der Vernehmung bei der Rückkehr festgestellt werden, dass die angegebenen Asylgründe den Tatbestand der Rufschädigung der Regierung oder des Präsidenten erfüllen, der Rückkehrer in Haft genommen wird. Solange sich oppositionelle Tätigkeit im Rahmen hält, bleiben die jeweiligen Personen in der Regel unbehelligt. Dies ändert sich jedoch, sobald "schädigendes Verhalten" erkannt wird, wie z.B. Rufschädigung (sh. oben), Verbreitung von Falschinformationen, usw... In solchen Fällen kann es durchaus vorkommen, dass die jeweiligen Personen bei einer Wiedereinreise in Gewahrsam genommen und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden vernommen werden (ÖB 9.2015). Zur Wohnsituation liegen der Botschaft keine spezifischen Informationen vor. Es ist jedoch in Gambia, wie auch in anderen Ländern der Region, durchaus üblich, in der Großfamilie oder im Familienverband zu leben bzw. von diesem Unterstützung zu erhalten. So sind Familien im Regelfall weit mit Verwandten in der Hauptstadt sowie in den Ursprungsdörfern auf dem Land verzweigt. Außer im Falle von Vollwaisen kann erfahrungsgemäß fast immer auf eine Unterstützung durch die Familie gezählt werden (ÖB 9.2015). Quelle: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia FGM Laut einer UNICEF-Umfrage von 2005-06 sind fast 80 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 19 Jahren Oper von Beschneidungen. Bei sieben der neun größten ethnischen Gruppen ist FGM üblich und wird bei Mädchen kurz nach der Geburt bis hin zum Alter von 16 Jahren durchgeführt. Mehrere NGOs führten öffentliche Aufklärungskampagnen durch, um gegen FGM mobil zu machen (USDOS 13.4.2016). Die NGO-Kampagnen gegen FGM und für Frauenrechte werden von staatlicher Stelle geduldet (ÖB 9.2015). Am 28.12.2015 verabschiedete die Nationalversammlung den Women Amendment Act 2015, der FGM verbietet (USDOS 13.4.2016; vgl. FH 27.1.2016).Laut einer UNICEF-Umfrage von 2005-06 sind fast 80 Prozent der Mädchen und Frauen zwischen 15 und 19 Jahren Oper von Beschneidungen. Bei sieben der neun größten ethnischen Gruppen ist FGM üblich und wird bei Mädchen kurz nach der Geburt bis hin zum Alter von 16 Jahren durchgeführt. Mehrere NGOs führten öffentliche Aufklärungskampagnen durch, um gegen FGM mobil zu machen (USDOS 13.4.2016). Die NGO-Kampagnen gegen FGM und für Frauenrechte werden von staatlicher Stelle geduldet (ÖB 9.2015). Am 28.12.2015 verabschiedete die Nationalversammlung den Women Amendment Act 2015, der FGM verbietet (USDOS 13.4.2016; vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 18.8.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016 Ergänzend wird der Länderbericht der Organisation "28tooMany" zu Gambia vom März 2015 herangezogen, dem zu entnehmen ist, dass weibliche Genitalverstümmelung bei den Sarahule/Soninke sehr weit verbreitet ist und in den ersten Wochen nach der Geburt erfolgt. Diese Volksgruppe ist v.a. in Basse zu finden. Dem Bericht ist weiters zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren durchaus signifikante Fortschritte, v.a. in der Bewusstseinsbildung, im Kampf gegen weibliche Genitalverstümmelung gegeben hat. Nach Veröffentlichung dieses Berichtes, Ende 2015, wurde weibliche Genitalverstümmelung in Gambia allerdings verboten.
  1. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft, Volksgruppe und Religion des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die Feststellung zu seinen Familienangehörigen in Gambia beruht auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde der XXXX Moschee vom 10.05.2017, ÖSD-Zertifikat A2 und B1, Deutschkursbesuchsbestätigungen). Auch seine als Zeugin befragte Lebensgefährtin bestätigte, dass seit rund drei Jahren eine Beziehung bestehen würde, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt und der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu ihrer Tochter hat. Dies wird auch durch ein Schreiben der Tochter bestärkt.Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde der römisch 40 Moschee vom 10.05.2017, ÖSD-Zertifikat A2 und B1, Deutschkursbesuchsbestätigungen). Auch seine als Zeugin befragte Lebensgefährtin bestätigte, dass seit rund drei Jahren eine Beziehung bestehen würde, dass ein gemeinsamer Wohnsitz vorliegt und der Beschwerdeführer eine gute Beziehung zu ihrer Tochter hat. Dies wird auch durch ein Schreiben der Tochter bestärkt. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das entsprechende Strafurteil. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, noch eine Untersuchung wegen etwaiger Nierenprobleme vor sich zu haben; der am 14.02.2018 vorgelegte Befund ergab aber, dass der Beschwerdeführer an keiner Nierenfunktionsstörung leidet. 2.
  4. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer fasste in der Beschwerde seinen Fluchtgrund folgendermaßen zusammen: "Er gab zusammengefasst an, dass er sich in Gambia gegen die Tradition der Beschneidung von Mädchen und Frauen eingesetzt hat und daraufhin von Angehörigen seines Dorfes gefährlich bedroht wurde, wobei auch seine Unterkunft in Brand gesteckt wurde. Dadurch geriet der Beschwerdeführer zudem in einen familiären Konflikt mit den Eltern seiner Verlobten." Das BFA hatte dieses Vorbringen im angefochtenen Bescheid als nicht glaubhaft qualifiziert; dem war ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorausgegangen, in welchem dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gewährt wurde, um seine Fluchtgründe darzulegen. Das BFA begründete die fehlende Glaubwürdigkeit in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer nur sehr vage und abstrakte Angaben gemacht habe, nunmehr nicht mehr aktiv gegen weibliche Genitalverstümmelung auftrete und auch die ihm zuteil gewordene Bedrohung nicht plausibel geschildert habe. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnisse über die aktuelle Situation in Gambia und das Verbot weiblicher Genitalverstümmelung im Jahr 2015 besitze. Dem BFA ist dahingehend zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, ihn als exponierten Aktivisten im Kampf gegen weibliche Genitalverstümmelung auszuweisen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Dorf gewisse Sympathien für die Rechte von Frauen im Kampf gegen weibliche Genitalverstümmelung gezeigt hat, kann aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls erscheinen die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen schwer nachvollziehbar, war doch sein Heimatdorf bereits im Jahr 2009 Ziel einer Bewusstseinskampagne der NGO GAMCOTRAP, wie das BFA aufgrund eines Berichtes der NGO belegte und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme auch vorhielt. Es erscheint nicht wirklich plausibel, dass der Beschwerdeführers nur aufgrund von Gesprächen in seinem Geschäft das Opfer einer derart massiven Gewalt durch die Dorfbewohner wurde. Wenig überzeugend ist auch, dass der Beschwerdeführer in allen Aussagen sehr vage blieb, wenn es um das Thema der weiblichen Genitalverstümmelung ging; wenn er wirklich aktiv daran interessiert gewesen wäre, wäre zu erwarten, dass er konkretere Aussagen (zu Praktiken, Verbreitung, etc.) machen könnte. Zugleich traten aber auch keine massiven Widersprüche im Vorbringen auf, so dass - trotz der berechtigten Zweifel des BFA - im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Wie zu zeigen sein wird, ist, auch wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen wahr ist, keine maßgebende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder die reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia gegeben.Dem BFA ist dahingehend zuzustimmen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, ihn als exponierten Aktivisten im Kampf gegen weibliche Genitalverstümmelung auszuweisen. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Dorf gewisse Sympathien für die Rechte von Frauen im Kampf gegen weibliche Genitalverstümmelung gezeigt hat, kann aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls erscheinen die vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungen schwer nachvollziehbar, war doch sein Heimatdorf bereits im Jahr 2009 Ziel einer Bewusstseinskampagne der NGO GAMCOTRAP, wie das BFA aufgrund eines Berichtes der NGO belegte und dem Beschwerdeführer in der Einvernahme auch vorhielt. Es erscheint nicht wirklich plausibel, dass der Beschwerdeführers nur aufgrund von Gesprächen in seinem Geschäft das Opfer einer derart massiven Gewalt durch die Dorfbewohner wurde. Wenig überzeugend ist auch, dass der Beschwerdeführer in allen Aussagen sehr vage blieb, wenn es um das Thema der weiblichen Genitalverstümmelung ging; wenn er wirklich aktiv daran interessiert gewesen wäre, wäre zu erwarten, dass er konkretere Aussagen (zu Praktiken, Verbreitung, etc.) machen könnte. Zugleich traten aber auch keine massiven Widersprüche im Vorbringen auf, so dass - trotz der berechtigten Zweifel des BFA - im gegenständlichen Verfahren davon ausgegangen wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der Realität entspricht. Wie zu zeigen sein wird, ist, auch wenn man davon ausgeht, dass das Vorbringen wahr ist, keine maßgebende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia gegeben. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer noch an, dass die Eltern seiner früheren Freundin ihn verfolgen würden, weil diese an den Folgen einer aufgezwungenen Abtreibung verstorben sei. Dabei handelt es sich um eine Bedrohung, welche in keinem Zusammenhang zu einem der Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Darüber hinaus könnte er sich der Bedrohung entziehen, indem er sich an die Polizei wendet oder sich an einem anderen Ort Gambias niederlässt. Auch wenn der Weg Gambias von einer Diktatur zu einer gefestigten und stabilen Demokratie noch nicht am Ende angekommen sein mag, so ist doch festzustellen, dass insgesamt von einer Verbesserung und Stabilisierung der Situation nach dem Regimewechsel im Jänner 2017 ausgegangen wird. Eine Abschiebung nach Gambia bedeutet nicht automatisch eine Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK.Auch wenn der Weg Gambias von einer Diktatur zu einer gefestigten und stabilen Demokratie noch nicht am Ende angekommen sein mag, so ist doch festzustellen, dass insgesamt von einer Verbesserung und Stabilisierung der Situation nach dem Regimewechsel im Jänner 2017 ausgegangen wird. Eine Abschiebung nach Gambia bedeutet nicht automatisch eine Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Besondere Erkrankungen liegen nicht vor. Er hat seinen Angaben nach Berufserfahrung als Händler gesammelt und verfügt die Familie über landwirtschaftlichen Grundbesitz. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. In der Beschwerde wurde insgesamt keine reale Gefahr aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, etwa im Sinne einer aussichtslosen Lage oder einer zum Tode führenden und unbehandelten Erkrankung, drohen würde. 2.
  5. Zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur aktuellen Lage in Gambia wurden auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation getroffen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der verwendeten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass dieses Länderinformationsblatt auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Beschwerdeführer brachte vor, von den Bewohnern seines Dorfes, darunter die Dorfältesten und der Imam, bedroht und verfolgt worden zu sein, weil er sich gegen weibliche Genitalverstümmelung ausgesprochen hatte. Damit machte er eine Verfolgung durch Privatpersonen, konkret durch die Bewohner seines Dorfes, geltend. Soweit in einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.07.2017 ausgeführt wird, dass weibliche Genitalverstümmelung in Gambia und bei der Volksgruppe der Soninke weit verbreitet ist, entspricht dies auch den Länderberichten. Mit der Stellungnahme wurde auch ein Urteil des britischen Upper Tribunal, K and others (FGM) The Gambia CG vom 22.11.2012 übermittelt. Auch darin ist die Rede von einer weiten Verbreitung von weiblicher Genitalverstümmelung in Gambia; aus diesem Urteil kann aber wenig gewonnen werden, ist doch dieser Umstand als solcher im Verfahren stets unbestritten geblieben und bezieht sich das Urteil zudem auf Quellen aus dem Jahr

  1. Wenn weiter behauptet wird, dass Aufklärungsarbeit von den Regierungsbehörden nicht geduldet werde, kann dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollzogen werden und wurde es auch unterlassen, dies in irgendeiner Form zu belegen. Vielmehr wird in den Länderfeststellungen unter Bezugnahme auf den Bericht der Österreichischen Botschaft Dakar vom September 2015 festgestellt, dass die "NGO-Kampagnen gegen FGM und für Frauenrechte von staatlicher Seite geduldet" werden. Entsprechend hatte der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen stets erklärt, mit den Behörden Gambias keine Probleme zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom
  2. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom
  3. Jänner 2015, Ra 2014/18/0112, mwN). Im gegenständlichen Fall könnte man eine Verfolgung wegen eines Engagements im Kampf gegen die weibliche Genitalverstümmelung als Verfolgung wegen der politischen Gesinnung ansehen. Eine Verbindung zu einem Konventionsgrund könnte daher angenommen werden. Es stellt sich daher die Frage, ob die Behörden Gambias den Beschwerdeführer schützen können und wollen. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH vom
  4. Oktober 2009, 2006/01/0793, mwN).

Art. 7Abs.

2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Artikel 7

, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Artikel 8, Absatz 2, Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH vom

  1. Februar 2015, Ra 2014/18/0063).Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH vom
  2. Februar 2015, Ra 2014/18/0063). Im vorliegenden Fall kann von einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht konkret entgegengetreten, sondern hat in der Beschwerde selbst auf die vom BFA herangezogenen Länderinformationen verwiesen (vgl. VwGH vom
  3. September 2016, Ra 2016/01/0002 bis 0005). Es blieb auch unbestritten, dass die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung 2015 in Gambia verboten wurde.Im vorliegenden Fall kann von einer staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten nicht konkret entgegengetreten, sondern hat in der Beschwerde selbst auf die vom BFA herangezogenen Länderinformationen verwiesen vergleiche VwGH vom
  4. September 2016, Ra 2016/01/0002 bis 0005). Es blieb auch unbestritten, dass die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung 2015 in Gambia verboten wurde. Dass die Behörden Gambias eine Verfolgung wegen eines Engagements gegen weibliche Genitalverstümmelung systematisch tolerierten oder nicht ernsthaft behandelten und verfolgten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass die Dorfältesten und der Imam machen könnten, was sie wollten und dass sie den Behörden erzählen könnten, was sie wollen, vermag dies nicht zu belegen. Auch hat er keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die im gegenständlichen Fall gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Gambias spezifisch ihm gegenüber sprechen würden, zumal dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht zu entnehmen ist, dass er sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private überhaupt an die Sicherheitsbehörden gewendet hätte. Dem Beschwerdeführer ist es damit im Ergebnis nicht gelungen, substantiiert darzulegen, dass ihm Gambia keinen wirksamen Schutz vor der von ihm behaupteten Verfolgung durch Private gewähren würde. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass die Eltern seiner Verlobten ihn wegen ihres Todes nach einer Abtreibung ebenfalls verfolgt haben würden, gilt das soeben Gesagte zur generellen Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden Gambias. Darüber hinaus fehlt es in Bezug auf diesen Fluchtgrund auch an einer Verbindung zu einem Konventionsgrund. Darüber hinaus würde es dem Beschwerdeführer offenstehen, sich in ein anderes Gebiet Gambias zu begeben. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung beschränkte sich auf die Einwohner des Dorfes XXXX. Der Beschwerdeführer versuchte zwar in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass er zum Beispiel auch in Banjul nicht sicher wäre, da die Volksgruppe der Soninke sich untereinander kennen würde. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im gesamten Staatsgebiet Gambias ist aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft, da es sich bei ihm um keine besonders bekannte oder exponierte Person handelt.Darüber hinaus würde es dem Beschwerdeführer offenstehen, sich in ein anderes Gebiet Gambias zu begeben. Die von ihm vorgebrachte Verfolgung beschränkte sich auf die Einwohner des Dorfes römisch 40 . Der Beschwerdeführer versuchte zwar in der mündlichen Verhandlung darzulegen, dass er zum Beispiel auch in Banjul nicht sicher wäre, da die Volksgruppe der Soninke sich untereinander kennen würde. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im gesamten Staatsgebiet Gambias ist aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft, da es sich bei ihm um keine besonders bekannte oder exponierte Person handelt. Kann Asylwerbern "in einem Teil ihres Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden", ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative; § 11 Abs 1 AsylG 2005). § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen. Selbst wenn daher in dem ins Auge gefassten Gebiet keine Verhältnisse herrschen, die Art 3 EMRK widersprechen, also Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung gegeben ist (bzw vor Bedingungen, die nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.Kann Asylwerbern "in einem Teil ihres Herkunftsstaats vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebiets zugemutet werden", ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative; Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005). Paragraph 11, AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen. Selbst wenn daher in dem ins Auge gefassten Gebiet keine Verhältnisse herrschen, die Artikel 3, EMRK widersprechen, also Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung gegeben ist (bzw vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Das Kriterium der "Zumutbarkeit" ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art 8 Abs 1 RL 2011/95/EU [StatusRL]: Vom Asylwerber muss vernünftigerweise erwartet werden können, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslands niederzulassen. Es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaats und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH
  5. 2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der "Zumutbarkeit" ist im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, RL 2011/95/EU [StatusRL]: Vom Asylwerber muss vernünftigerweise erwartet werden können, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslands niederzulassen. Es muss ihm möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaats und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (VwGH
  6. 2018, Ra 2018/18/0001). Es wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt, warum es ihm nicht möglich sein sollte, außerhalb seines Heimatdorfes Fuß zu fassen. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es sollte ihm möglich sein, eine Tätigkeit zu finden, die ihm ein Grundeinkommen sichert, und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Zudem steht er in Kontakt mit einem engen Freund und seiner Mutter, welche ihm - auch wenn sie selbst in XXXX leben - anfangs Unterstützung zukommen lassen könnten. Generell herrscht in Gambia Bewegungsfreiheit, so dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich an einen sicheren Ort, etwa Banjul, zu begeben. Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache auch gut Englisch und Mandingo, auch aus diesem Grund sollte ihm eine Ansiedlung an einem neuen Ort möglich sein. Der Beschwerdeführer hat zwar nur einige Jahre eine Koranschule besucht, er hat aber Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Handel, so dass eine Reintegration am Arbeitsmarkt in Gambia erfolgen kann. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem BeBeschwerdeführer jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.Es wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert aufgezeigt, warum es ihm nicht möglich sein sollte, außerhalb seines Heimatdorfes Fuß zu fassen. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Es sollte ihm möglich sein, eine Tätigkeit zu finden, die ihm ein Grundeinkommen sichert, und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Zudem steht er in Kontakt mit einem engen Freund und seiner Mutter, welche ihm - auch wenn sie selbst in römisch 40 leben - anfangs Unterstützung zukommen lassen könnten. Generell herrscht in Gambia Bewegungsfreiheit, so dass es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte, sich an einen sicheren Ort, etwa Banjul, zu begeben. Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache auch gut Englisch und Mandingo, auch aus diesem Grund sollte ihm eine Ansiedlung an einem neuen Ort möglich sein. Der Beschwerdeführer hat zwar nur einige Jahre eine Koranschule besucht, er hat aber Berufserfahrung in der Landwirtschaft und im Handel, so dass eine Reintegration am Arbeitsmarkt in Gambia erfolgen kann. Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem BeBeschwerdeführer jedenfalls auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Gambia keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
  7. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.
  8. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Gambia nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Er verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer kann durch Gelegenheitsarbeiten bzw. als Händler einen - wenn auch geringen - Verdienst erwirtschaften. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Es wird nicht verkannt, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat auch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174) und ist die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige besondere Umstände liegen gegenständlich nicht vor bzw. wurden nicht dargelegt. Der Beschwerdeführer ist gesundheitlich nicht eingeschränkt, besondere Verletzlichkeiten liegen nicht vor. Er verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk. Der Beschwerdeführer kann durch Gelegenheitsarbeiten bzw. als Händler einen - wenn auch geringen - Verdienst erwirtschaften. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Gambia keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):3.3. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids): Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. Daher ist

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Interessenabwägung im Sinne des Art 8 Abs. EMRK ist insbesondere auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund vier Jahren in Österreich auf. Seine zweifellos vorhandenen Integrationsleistungen, welche sich insbesondere im Erwerb von guten Deutschkenntnissen manifestieren, sind angesichts der noch als kurz einzuschätzenden Aufenthaltsdauer aber nicht schwerwiegend genug, um seine Interessen massiv zu verstärken. Entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind.Bei der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Abs. EMRK ist insbesondere auf die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet Rücksicht zu nehmen. Der VwGH hat etwa im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrags gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Der Beschwerdeführer hält sich seit rund vier Jahren in Österreich auf. Seine zweifellos vorhandenen Integrationsleistungen, welche sich insbesondere im Erwerb von guten Deutschkenntnissen manifestieren, sind angesichts der noch als kurz einzuschätzenden Aufenthaltsdauer aber nicht schwerwiegend genug, um seine Interessen massiv zu verstärken. Entsprechend stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung auch nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings auch über ein Familienleben in Österreich. Auch wenn nur eine Eheschließung nach islamischen Ritus vorliegt, ist von einem Familienleben auszugehen, da jedenfalls eine Lebensgemeinschaft mit XXXX vorliegt, mit welcher er seit 3 Jahren eine Beziehung führt und seit einem Jahr zusammenlebt. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die volljährige Tochter der Lebensgefährtin, zu der der Beschwerdeführer eine gute Beziehung hat.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer allerdings auch über ein Familienleben in Österreich. Auch wenn nur eine Eheschließung nach islamischen Ritus vorliegt, ist von einem Familienleben auszugehen, da jedenfalls eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 vorliegt, mit welcher er seit 3 Jahren eine Beziehung führt und seit einem Jahr zusammenlebt. Im gemeinsamen Haushalt lebt auch die volljährige Tochter der Lebensgefährtin, zu der der Beschwerdeführer eine gute Beziehung hat. Die Beziehung entstand zu einer Zeit, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Lebensgefährtin) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Partnern besteht nicht. Es ist nachvollziehbar, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ihre Tochter in Österreich lebt, nicht möglich und zumutbar wäre, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Gambia fortzusetzen. Der Kontakt kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden. Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (§ 11 Abs. 1 Z 3 NAG).Die Beziehung entstand zu einer Zeit, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers als unsicher anzusehen war und somit für ihn (aber auch für seine Lebensgefährtin) kein ausreichender Grund zur Annahme bestand, er werde dauerhaft in Österreich bleiben dürfen (VwGH, 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Eine besondere Abhängigkeit zwischen den Partnern besteht nicht. Es ist nachvollziehbar, dass es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ihre Tochter in Österreich lebt, nicht möglich und zumutbar wäre, das Familienleben mit dem Beschwerdeführer in Gambia fortzusetzen. Der Kontakt kann aber mittels modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden. Überdies bestünde für den Beschwerdeführer auch die Möglichkeit, allenfalls nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) einen Aufenthaltstitel zu beantragen, was der Beschwerdeführer bislang allerdings noch nicht getan hat. Dazu ist festzuhalten, dass keine Umstände hervorgekommen sind, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, zum Zweck eines beabsichtigten längerfristigen Aufenthalts in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu stellen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein solcher Antrag grundsätzlich auch im Falle einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gestellt werden kann, nachdem der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, NAG). Es ist auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu der Tochter seiner Lebensgefährtin geknüpft hat, doch ist auch diesbezüglich anzumerken, dass von Anfang an nicht von einem sicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden konnte und dass keine besondere Abhängigkeit besteht, zumal die Tochter volljährig ist. Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Solche speziellen Umstände liegen gegenständlich nicht vor: Weder verfügt der Beschwerdeführer über ein seine Interessen maßgeblich verstärkendes Privatleben in Österreich noch über ein völliges Abreißen seiner Bindungen nach Gambia oder eine sehr lange Aufenthaltsdauer in Österreich. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits einmal strafrechtlich verurteilt.Im gegenständlichen Fall erscheint unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt. Die tatsächliche Intensität dieses Familienlebens ist jedoch dadurch vermindert, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als ihnen bewusst gewesen sein musste, dass der Beschwerdeführer auch zum damaligen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Solche speziellen Umstände liegen gegenständlich nicht vor: Weder verfügt der Beschwerdeführer über ein seine Interessen maßgeblich verstärkendes Privatleben in Österreich noch über ein völliges Abreißen seiner Bindungen nach Gambia oder eine sehr lange Aufenthaltsdauer in Österreich. Zudem wurde der Beschwerdeführer in Österreich bereits einmal strafrechtlich verurteilt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Gambia zulässig ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids): Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, Zl. I403 2174238-1/3E war der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides bereits stattgegeben und der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017, Zl. I403 2174238-1/3E war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides bereits stattgegeben und der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 3.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids):3.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids): Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Da mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017 der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. stattgegeben worden war und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war und die in § 55 Abs. 2 FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen.Im angefochtenen Bescheid wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt, da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war. Da mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2017 der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch vier. stattgegeben worden war und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war und die in Paragraph 55, Absatz 2, FPG normierten Voraussetzungen unabhängig davon erfüllt sind, war nunmehr eine vierzehntägige Frist zur freiwilligen Ausreise festzulegen. 3.
  3. Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids):3.
  4. Verlust des Aufenthaltsrechtes (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids):

§ 13Abs. 2 Asyl

G wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.10.2014 verloren hat.

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.10.2014 verloren hat. Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

§ 13Abs 2 Asyl

G verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4).

§ 13Abs 4 Asyl

G hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.Das Recht des Asylwerbers zum Aufenthalt im Bundesgebiet geht

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG verloren, wenn dieser straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen ihn wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Ziffer 2,), gegen ihn Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO) (Ziffer 3,) oder er bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Ziffer 4,).

Paragraph 13, Absatz 4, AsylG hat das Bundesamt im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen. In § 13 Abs 2 AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs 1 AsylG führen, taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.GP). Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 13 AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, § 13 AsylG K11).In Paragraph 13, Absatz 2, AsylG sind die Gründe, welche zum Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG führen, taxativ aufgezählt (EBRV 1803 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode Nach dieser Bestimmung führt es zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn der Antragsteller rechtskräftig aufgrund einer Straftat verurteilt wurde sowie in bestimmten Fällen einer (qualifizierten) Verdächtigung einer strafbaren Handlung (Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bezüglich der Tat, deren Begehung nur mit Vorsatz möglich ist, Verhängung der Untersuchungshaft, Betreten auf frischer Tat bei einem Verbrechen; Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 13, AsylG K10). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in diesen Fällen ex lege ein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, aaO, Paragraph 13, AsylG K11). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 25.09.2014 strafgerichtlich verurteilt. Das Urteil erwuchs am 31.10.2014 in Rechtskraft. Damit ist der Tatbestand des § 13 Abs 2 Z 1 AsylG erfüllt. Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 25.09.2014 strafgerichtlich verurteilt. Das Urteil erwuchs am 31.10.2014 in Rechtskraft. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfüllt. Der Aufenthalt ist nicht wieder aufgelebt. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Damit erfolgte der Ausspruch der belangten Behörde über den Verlust des Aufenthaltsrechts zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.7. Verhängung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt VII.):3.7. Verhängung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch sieben.):

§ 53

Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53

Abs 3 ist ein Einreiseverbot

Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

Paragraph 53, Absatz 3, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
  10. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  11. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  12. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  13. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  14. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  15. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  16. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von einem österreichischen Strafgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von einem österreichischen Strafgericht wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins, SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten (und damit von mehr als sechs Monaten) verurteilt wurde.Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten (und damit von mehr als sechs Monaten) verurteilt wurde. Die belangte Behörde hat das ausgesprochene Einreiseverbots allerdings nur auf die Tatsache der Verurteilung gestützt und es unterlassen, eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Verurteilung und des Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers zu treffen. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Es reicht nicht, sich mit der Aufzählung der Verurteilungen zu begnügen, ohne Feststellungen über die Straftaten zu treffen. Solche Feststellungen sind zur Beurteilung der Schwere des Fehlverhaltens und in der Folge etwa auch der Zumutbarkeit der Trennung der Familie erforderlich (VwGH, 19.02.2014, 2012/22/0248). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Verhängung des Einreiseverbotes nicht. Unberücksichtigt blieb, dass der Beschwerdeführer nur zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, dass keinerlei erschwerende Strafbemessungsgründe dem Urteil zu entnehmen sind, sondern vielmehr nur der bisher ordentliche Lebenswandel (wenn auch zum Tatbegehungszeitpunkt erst eine Aufenthaltsdauer von einigen Monaten in Österreich gegeben war) als mildernder Umstand und vor allem, dass der Beschwerdeführer innerhalb der offenen Probezeit auch nicht mehr straffällig wurde. Dem Schuldspruch lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.06.2014 Cannabiskraut verkaufte bzw. verkaufen wollte

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