← Österreich

{'item': 'L503 2175488-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlL503 2175488-1 SpruchL503 2175488-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid vom 29.8.2017 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 20.8.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Beschäftigung bei Frau Dr. L. nicht aufgenommen. Die von der BF angegebenen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden.
  2. Mit Bescheid vom 29.8.2017 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 20.8.2017 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Beschäftigung bei Frau Dr. L. nicht aufgenommen. Die von der BF angegebenen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
  3. Im Akt befinden sich unter anderem folgende Dokumente: Ein von Frau Dr. L. (einer Ärztin für Allgemeinmedizin) ausgefülltes Formular des AMS betreffend Einstellungszusage für die BF vom 24.5.2017, voraussichtlicher Beschäftigungsbeginn: 3.7.2017, mit der Anmerkung "Kurs für Ausbildung als Ordinationsgehilfin erforderlich"; eine kurze Anfrage der BF an das AMS vom 31.5.2017, ob die Möglichkeit besteht, dass das AMS die Finanzierung des Kurses unterstützt; eine diesbezügliche Antwort des AMS vom 6.6.2017, dass die BF die gewünschte Unterstützung (Aus- und Weiterbildungsbeihilfe) per eAMS beantragen könne; ein interner E-Mail-Verkehr des AMS vom 8.6.2017 bzw. 13.6.2017, demzufolge Frau Dr. L. um Klärung hinsichtlich einer Eingliederungsbeihilfe für die BF, voraussichtlicher Arbeitsantritt August 2017, zwischen 20 und 25 Wochenstunden, ersucht hat, wobei das Ergebnis (intern) dahingehend lautete, dass im vorliegenden Fall aufgrund des Alters der BF und zur Verhinderung von Langzeitarbeitslosigkeit eine Eingliederungsbeihilfe im Ausmaß von 4 x 500 € auf Basis Teilzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt werden könne; ein Aktenvermerk des AMS vom 14.6.2017, demzufolge die BF mit Frau Dr. L. vereinbart hat, dass der Arbeitsantritt erst mit 1.8.2017 stattfindet; eine E-Mail der BF an das AMS, demzufolge Frau Dr. L. den Dienstbeginn auf 1.8.2017 verschoben hat, da die bisherige Assistentin erst mit 31.7.2017 in Pension geht. 2.
  4. Im Akt befindet sich unter anderem der Ausdruck einer SMS, welche die BF am 26.7.2017 an das Mobiltelefon von Frau Dr. L. gesendet hatte. Diese SMS lautet wie folgt: "S.g Frau Dr. L. ich freu mich natuerlich auf die arbeit in ihrem team ...stimme ist schon wieder fit nur husten geht nicht weg [...]...aber das soll jetzt kein hindernis sein wie vereinbart am 1.
  5. zu starten i dachte donnerstag freitag und montag mit grete noch zum fragen ... [...] ...ich hab alle moeglichen fragen zusammen geschrieben die mir grete noch beantworten kann ... [...] ...vielleicht telefonieren wir am spaeten nachmittag wenn es ihre zeit erlaubt ...sonst bis morgen zum abenddienst lg Andrea" 2.
  6. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF vor dem AMS am 17.8.2017, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer sonst sich bietenden Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dass die BF die Möglichkeit gehabt hätte, am 1.8.2017 eine Beschäftigung als Verwaltungsassistentin bei Frau Dr. L. mit einer Entlohnung laut Kollektivvertrag aufzunehmen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf allfällige sonstige Einwendungen gab die BF an, sie habe mit Frau Dr. L. am 23.5.2017 ein Einkommen in Höhe von € 956,25 vereinbart. Beim Unterschreiben sei ihr dann ein Dienstvertrag mit einem Einkommen in Höhe von lediglich € 716,50 vorgelegt worden. Daher habe sie die Stelle nicht angenommen. 2.
  7. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS betreffend ein Telefonat mit Frau Dr. L. vom 22.8.
  8. Das AMS hatte Frau Dr. L. wegen der der BF angebotenen Entlohnung kontaktiert. Dazu gab Frau Dr. L. laut Aktenvermerk an, ursprünglich sei mit der BF eine Arbeitszeit von 24 Stunden vereinbart worden, was in etwa einer Entlohnung in Höhe von € 900 entspreche. Aufgrund der Kursteilnahme könne die BF jedoch freitags nicht arbeiten, sodass im letzten Gespräch eine Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart worden sei, wodurch sich auch die Entlohnung reduziere. Einen Tag vor dem vereinbarten Dienstantritt habe Frau Dr. L. auch noch eine SMS von der BF erhalten, wonach sich diese schon sehr auf den Arbeitsbeginn freue. Zum Dienstbeginn sei die BF allerdings nicht erschienen und sei auch telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen.
  9. Mit Schreiben vom 31.8.2017 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 29.8.
  10. Darin führte die BF aus, sie habe sich spontan bei der Ärztin Frau Dr. L. beworben, deren bisherige Sekretärin vor der Pensionierung gestanden sei, wobei zunächst nicht klar gewesen sei, zu welchem genauen Zeitpunkt diese in Pension gehen werde. Es sei der BF vom AMS zunächst eine einwöchige Arbeitserprobung bei Frau Dr. L. genehmigt worden. Als Dienstbeginn sei anfangs der 1.7.2017 ins Auge gefasst worden, allerdings sei der BF dann von Frau Dr. L. mitgeteilt worden, dass ein Dienstbeginn mit 1.8.2017 besser sei, zumal die bisherige Sekretärin von Frau Dr. L. zu diesem Zeitpunkt in Pension gehen würde und dieser Arbeitsbeginn auch für eine allfällige Förderung seitens des AMS besser sei. Es sei mit Frau Dr. L. auch eine mögliche Ausbildung der BF als Ordinationsgehilfin besprochen worden, wobei Frau Dr. L. der BF mitgeteilt habe, eine solche Ausbildung sei grundsätzlich nicht notwendig und würde sich in der Bezahlung nicht niederschlagen, wenngleich eine solche Ausbildung natürlich nicht schlecht sei. Die BF habe sich aber - auch vor dem Hintergrund, dass ihr bei einem ersten Gespräch mit Frau Dr. L. noch vermittelt worden sei, dass eine solche Ausbildung schon erforderlich sei - um die Ausbildung bzw. deren Förderung bemüht und prompt eine Zusage erhalten. Diese Ausbildung sei jeweils mittwochs und freitags vorgesehen gewesen. Da jedoch das Sekretariat der Ordination freitags nicht unbesetzt sein könne, sei besprochen worden, dass die bisherige Sekretärin freitags weiterhin kommt. Was die Mittwoche anbelange, so hätte die BF ihre Ausbildung mit der angebotenen Stelle zeitlich in Einklang bringen können bzw. sei ihr diesbezüglich von Frau Dr. L. auch eingeräumt worden, dass sie ab und zu mal auch zu spät zur Arbeit kommen könne. Aufgrund dieser geänderten Umstände habe die BF einen Dienstvertrag mit € 200 weniger Bruttolohn erhalten. Dies habe die BF aber noch akzeptiert, da es auf diese Art und Weise Vormittage gegeben hätte, an denen sie "zusätzlich arbeiten" und somit ein entsprechendes Einkommen gehabt hätte. Im Juli sei die BF sodann an Grippe bzw. Husten erkrankt und habe ihr Frau Dr. L. ein Medikament verschrieben. Für eine allfällige Einschulung 14 Tage vor Dienstbeginn sei die BF nicht fit genug gewesen bzw. wäre dies auch in Widerspruch mit den Richtlinien des AMS gestanden. Sodann führte die BF zum weiteren Ablauf der Geschehnisse wörtlich aus: "Ich habe Frau Dr. L. per SMS informiert dass einem Dienstbeginn am 01.08.2017 nichts im Wege steht, und bat sie auch um einen Rückruf wenn es ihre Zeit erlaubt. Ich war nicht sicher ob es von ihrer Seite noch passt, da ich nicht unangemeldet arbeiten konnte. Sie hat sich nicht mehr gemeldet und ging ich davon aus, dass sie das Interesse aus welchen Gründen auch immer abgelegt hat und nachdem ich mich wirklich um das Dienstverhältnis bemühte auch nicht verstanden habe, warum ich Arbeit vereiteln hätte sollen."
  11. Am 6.9.2017 richtete das AMS ein Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an die BF. Darin wurde die BF auf ihre Aussage anlässlich der niederschriftlichen Befragung vom 17.8.2017 hingewiesen, wonach ihr entgegen der ursprünglich getroffenen Vereinbarung von Frau Dr. L. nur ein Lohn in Höhe von € 716,50 anstelle von € 956,25 angeboten worden sei, weshalb sie die Arbeit nicht angetreten habe. Frau Dr. L. habe dem AMS dazu auf Anfrage mitgeteilt, dass die BF selbst angegeben habe, dass sie wegen einer Kursteilnahme freitags nicht arbeiten könne, wodurch die Arbeitszeit von ursprünglich 25 auf 20 Stunden reduziert haben werde müssen, woraus die geringere Entlohnung resultiere. Trotzdem habe die BF am 1.8.2017 zur arbeiten beginnen wollen und habe dies Frau Dr. L. auch per SMS mitgeteilt, die BF sei dann aber ohne jede Entschuldigung nicht erschienen und für Frau Dr. L. auch telefonisch nicht erreichbar gewesen. Der BF werde die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zehn Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
  12. Am 17.9.2017 langte beim AMS per E-Mail eine Stellungnahme der BF ein. Darin gab die BF an, das differierende Gehalt sei "nicht der hauptsächliche Grund" dafür gewesen, dass sie am 1.8.2017 nicht angefangen hat. Was den Kurs anbelangt, so weise sie darauf hin, dass dieser "von vorneweg eine vom AMS geförderte Maßnahme" gewesen sei und sei auch von Frau Dr. L. auf der Einstellungszusage vermerkt worden, dass eine Ausbildung als Ordinationsgehilfin erforderlich sei. Da die Kurstage mittwochs und freitags geplant gewesen seien, habe die BF mit Frau Dr. L. vereinbart, dass freitags noch bis zum 13.12.2017 die bisherige Assistentin arbeitet, da ab diesem Zeitpunkt der Kurstag nur mehr der Mittwoch gewesen wäre. Der Kurs am Mittwochnachmittag wäre für die BF knapp möglich gewesen. Im Hinblick auf die zuletzt ins Auge gefasste Arbeitsaufnahme per 1.8.2017 gab die BF etwa wörtlich folgendes an: "Die verzögerte Arbeitsaufnahme von
  13. Juli auf den
  14. August gab mir schon zu bedenken. Es kann nicht sein, dass ein Dienstgeber die Arbeitslosentage berechnet, dass dieser eine Förderung erreicht." Zudem habe die BF von einer Kollegin dann auch den Hinweis erhalten, dass es denselben Kurs ab September auch als Abendmaßnahme gebe, was sie Frau Dr. L. mitgeteilt habe, woraufhin diese dann aber gewollt habe, dass die BF wie zuletzt vereinbart freitags nicht arbeite, wodurch es zur Lohnkürzung gekommen wäre. Schließlich führte die BF wörtlich wie folgt aus: "Ein weiteres Thema war, ich hätte im Juli ohne Anmeldung arbeiten sollen. Die Ordination Dr. L. hatte im September Urlaub. Ich bin nicht sicher ob ich nicht in der Form unangemeldet arbeiten die Stunden für September einarbeiten hätte sollen. Dazu hat sich Frau Dr. L. nicht geäußert ich hätte aber kommen sollen. Ich konnte Frau Dr. L. jedenfalls nachdem ich nicht unangemeldet gearbeitet habe telefonisch nicht erreichen und schrieb ein SMS, mit der Bitte mir für den 1.8.2017 Bescheid zu geben, gemeldet hat sie sich nicht. Ich hätte trotz der Ungereimtheiten angefangen, es hätte sich ja einpendeln können bzw. wäre eine zusätzliche Arbeit eine Option gewesen." Es sei im Übrigen nicht richtig, dass die BF am 1.8.2017 nicht erreichbar gewesen wäre; sie habe einen Einzelgesprächsnachweis ausgedruckt und könne keinen Anruf von Frau Dr. L. finden. Im Übrigen lege sie eine E-Mail-Korrespondenz mit dem AMS betreffend Arbeitserprobung bei Frau Dr. L. vor; von April bis August sei es "ein stetes Herumschieben von Seiten Frau Dr. L. gewesen"; so sei es auch mit dem Dienstbeginn gewesen.
  15. Am 5.10.2017 wurde Frau Dr. L. vom AMS zeugenschaftlich befragt. Dabei gab Frau Dr. L. zu Protokoll, der von der BF erwähnte Kurs sei für die geplante Tätigkeit nicht unbedingt erforderlich, jedoch von Vorteil gewesen, was sie der BF auf der Einstellungszusage insbesondere auch vor dem Hintergrund bestätigt habe, dass die Absolvierung des Kurses der Wunsch der BF gewesen sei. Aufgrund des Umstand, dass der Kurs auch freitags stattfinde, habe sich die vereinbarte Arbeitszeit und somit das Gehalt der BF reduziert. Der ursprünglich geplante Arbeitsantritt per 3.7.2017 sei, bedingt durch organisatorische Gründe, einvernehmlich auf den 1.8.2017 verschoben worden. Die Behauptung, dass die BF bereits im Juli ohne Anmeldung hätte arbeiten sollen, sei nicht korrekt. Vielmehr sei mit der BF lediglich vereinbart worden, dass sie am 27.7.2017 und 28.7.2017 sowie eventuell am 31.7.2017 "schnuppert", falls dies noch notwendig geworden wäre. Mit schnuppern meine sie, dass sich die BF "einen Überblick über die Abläufe" hätte verschaffen sollen. Die BF habe ihr am 26.7.2017 noch per SMS die Zusage für die Abendordination gemacht. Erschienen sei sie allerdings nicht, auch habe sie sich telefonisch nicht mehr gemeldet. Auch sei die BF dann am 1.8.2017 nicht erschienen. Sie habe die BF dann nicht mehr telefonisch kontaktiert. Die ursprünglich vom AMS betreffend das Telefonat vom 22.8.2017 protokollierten Angaben, wonach sie (die Zeugin) gesagt habe, die BF sei telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen, seien so zu verstehen, dass nach dem 26.7.2017, als sie (die Zeugin) die SMS der BF erhalten hatte, kein telefonischer Kontakt mehr erfolgt sei.
  16. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.10.2017 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 29.8.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und Darstellung der rechtlichen Grundlagen führte das AMS aus, wenn die BF Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) beziehe, müsse sie bereit sein, jede ihr vom AMS vermittelte oder sonst sich bietende Beschäftigung anzunehmen, sofern diese zumutbar ist. Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens sei zu klären gewesen, ob die der BF vom AMS angebotene Beschäftigung als Verwaltungsassistentin in der Ordination von Frau Dr. L. in H. hinsichtlich der angebotenen Entlohnung und der angebotenen Arbeitszeit von zunächst 20 Wochenstunden zumutbar gewesen wäre. Eine Aufstockung auf 24 Wochenstunden wäre im Übrigen nach Abschluss der Ausbildung der BF beim BFI möglich gewesen. Andere Einwände gegen die angebotene Beschäftigung habe die BF nicht vorgebracht, und auch das AMS könne keine anderen Umstände feststellen, die gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sprechen würden. Die Beschäftigung als Verwaltungsassistentin bei Frau Dr. L. erfülle demnach sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG.Andere Einwände gegen die angebotene Beschäftigung habe die BF nicht vorgebracht, und auch das AMS könne keine anderen Umstände feststellen, die gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung sprechen würden. Die Beschäftigung als Verwaltungsassistentin bei Frau Dr. L. erfülle demnach sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Infolgedessen sei zu überprüfen, ob ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vorliegt. Aufgrund des eigenen Vorbringens der BF und der glaubwürdigen Angaben der Zeugin Frau Dr. L. stehe fest, dass diese der BF eine konkrete Teilzeitbeschäftigung mit 20 Wochenstunden ab dem 1.8.2017 angeboten und die BF auch einen entsprechenden Dienstzettel von ihr erhalten hat. Auch habe die BF laut den Aussagen der Zeugin mit dieser noch zusätzlich vereinbart, dass sie am 27.7.2017 bei der Abendordination vorbeikommen werde, um sich den Ablauf anzusehen. Die BF sei aber dann nicht erschienen. Auch sei die BF nicht zum bereits vereinbarten Arbeitsbeginn am 1.8.2017 erschienen und sie habe Frau Dr. L. auch nicht zuvor davon in Kenntnis gesetzt. Da Frau Dr. L. dringend eine Arbeitskraft für ihre Ordination gesucht habe und sich die BF ja selbst dort beworben habe, könne das AMS auch keine Gründe dafür finden, dass die Zeugin durch Abgabe einer falschen Aussage der BF Schaden zufügen möchte. Es werde daher von der Richtigkeit der Zeugenaussage vom 4.10.2017 ausgegangen. Da die BF den mit Frau Dr. L. fix vereinbarten Arbeitsbeginn am 1.8.2017 nicht eingehalten habe, habe sie in Kauf genommen, dass das zumutbare Beschäftigungsverhältnis als Verwaltungsassistentin in der Ordination von Frau Dr. L. nicht zustande kommt. Es liege somit ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Die Verhängung der Ausschlussfrist vom 1.8.2017 bis 20.8.17 (und anschließend der Notstandshilfe bis 11.9.2017) sei daher gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht gem. § 10 Abs 3 AlVG bewirken könnten.Die Verhängung der Ausschlussfrist vom 1.8.2017 bis 20.8.17 (und anschließend der Notstandshilfe bis 11.9.2017) sei daher gerechtfertigt. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht gem. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten.
  17. Mit Schreiben vom 27.10.2017 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
  18. Am 6.11.2017 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  19. Mit Schreiben vom 11.1.2018 ersuchte das BVwG das AMS um Nachreichung des Protokolls der telefonischen Befragung von Frau Dr. L. vom 22.8.2017, zumal sich dieses bislang nicht im Akt befunden hatte, und informativ um ergänzende Auskunft, wie die im Akt befindliche E-Mail der BF an Frau Dr. L. in Besitz des AMS gelangte, zumal in dieser E-Mail sowohl als Absender, als auch als Empfänger der AMS-Mitarbeiter Herr S. aufscheint.
  20. Am 15.1.2018 reichte das AMS das Protokoll der telefonischen Befragung von Frau Dr. L. vom 22.8.2017 nach. Am 19.1.2018 teilte das AMS dem BVwG zudem mit, dass es sich bei der erwähnten "E-Mail" an Frau Dr. L. um eine SMS der BF an das Handy von Frau Dr. L. vom 26.7.2017 handelt. Diese sei von Frau Dr. L. bei der Aufnahme der Zeugenniederschrift am 4.10.2017 an das Handy von Herrn S. gesendet und dann an seine E-Mail-Adresse weitergeleitet und im Anschluss ausgedruckt worden.
  21. Am 1.3.2018 ersuchte das BVwG das AMS um Nachreichung der Stellungnahme der BF vom 17.9.2017, zumal sich dieses bislang nicht im Akt befunden hatte und wurde die Stellungnahme seitens des AMS noch am selben Tag nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Die BF - eine Bezieherin von Arbeitslosengeld - hatte am 24.5.2017 von Frau Dr. L., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, eine Einstellungszusage als Ordinationsgehilfin erhalten, mit zunächst ins Auge gefasstem Beschäftigungsbeginn am 3.7.2017 und der Anmerkung, dass ein Kurs für eine Ausbildung als Ordinationsgehilfin erforderlich sei. Dieser Einstellungszusage lag ein vereinbartes Beschäftigungsausmaß von 24 Wochenstunden zugrunde. Anlässlich der ins Auge gefassten Beschäftigung der BF hatte sich Frau Dr. L. am 8.6.2017 beim AMS im Hinblick auf eine Eingliederungsbeihilfe für die BF (auf Basis Teilzeitbeschäftigung zwischen 20 und 25 Wochenstunden) erkundigt und das AMS darüber informiert, dass der Arbeitsbeginn auf den 1.8.2017 verschoben worden sei, zumal die derzeitige Ordinationsgehilfin (erst) mit 31.7.2017 in Pension gehen werde. Frau Dr. L. wurde daraufhin eine Eingliederungsbeihilfe im Ausmaß von 4 x 500 € auf Basis Teilzeitbeschäftigung in Aussicht gestellt. Zudem hat die BF beim AMS angefragt, ob das AMS die Finanzierung der von ihr ins Auge gefassten Absolvierung zur Ordinationsassistentin unterstützen könne, wobei die BF auf eine entsprechende Antragstellung verwiesen wurde. Der von der BF ins Auge gefasste Kurs hätte (jedenfalls bis Dezember) mittwochs und freitags stattgefunden, sodass Frau Dr. L. der BF sodann die Beschäftigung mit einem zunächst verringerten Ausmaß (20 Wochenstunden ohne Dienst am Freitag) und einem entsprechend verringerten Entgelt angeboten hatte. 1.
  24. In weiterer Folge vereinbarte die BF mit Frau Dr. L., dass sie jedenfalls am 27.7.2017 (allenfalls in weiterer Folge auch am 28.7.2017 und am 31.7.2017) in der Ordination von Frau Dr. L. erscheint, um sich einen Überblick über die Arbeitsabläufe zu verschaffen und mögliche Fragen vor ihrem Arbeitsantritt am 1.8.2017 klären zu können. 1.
  25. Am 26.7.2017 - somit einen Tag vor dem vereinbarten Erscheinen der BF in der Ordination von Frau Dr. L. - übermittelte die BF noch folgende SMS an das Mobiltelefon von Frau Dr. L: "S.g Frau Dr. L. ich freu mich natuerlich auf die arbeit in ihrem team ...stimme ist schon wieder fit nur husten geht nicht weg [...]...aber das soll jetzt kein hindernis sein wie vereinbart am 1.
  26. zu starten i dachte donnerstag freitag und montag mit grete noch zum fragen ... [...] ...ich hab alle moeglichen fragen zusammen geschrieben die mir grete noch beantworten kann ... [...] ...vielleicht telefonieren wir am spaeten nachmittag wenn es ihre zeit erlaubt ...sonst bis morgen zum abenddienst lg Andrea" 1.
  27. Auf diese SMS hatte Frau Dr. L. nicht geantwortet; die BF ist sodann nicht wie vereinbart am 27.7.2017 in der Ordination von Frau Dr. L. erschienen und hat auch ihre Beschäftigung am 1.8.2017 nicht angetreten. Die BF hat nach ihrer SMS vom 26.7.2017 Frau Dr. L. in keiner Weise mehr kontaktiert. Die Beschäftigung ist nicht zustande gekommen.
  28. Beweiswürdigung: 2.
  29. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  30. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor. So befindet sich die erwähnte Einstellungszusage von Frau Dr. L. vom 23.5.2017 im Akt. Unbestritten ist zudem, dass von Beginn an eine Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden war, wobei sich letztlich sowohl aus den Angaben der BF, als auch aus den zeugenschaftlichen Angaben von Frau Dr. L. übereinstimmend ergibt, dass zunächst eine Beschäftigung im Ausmaß von 24 oder 25 Wochenstunden vereinbart worden war, dass aber dann der von der BF ins Auge gefasste Kurs einen Dienst der BF am Freitag (jedenfalls bis Dezember 2017) ausgeschlossen hätte, sodass das der BF angebotene Stundenausmaß auf 20 (und folglich auch entsprechend die Entlohnung) reduziert wurde. Strittig ist der Sachverhalt in diesem Zusammenhang lediglich insofern, als die BF angab, die Absolvierung des Kurses sei von Frau Dr. L. verlangt worden, während Frau Dr. L. dem AMS gegenüber angegeben hat, sie hätte nur auf Wunsch der BF auf dem Formular angemerkt, dass der Kurs erforderlich sei; dies kann allerdings, wie weiter unten dargestellt, mangels rechtlicher Relevanz dahingestellt bleiben. 2.
  31. Unbestritten ist, dass der Beschäftigungsbeginn dann auf den 1.8.2017 verschoben worden war, zumal fest stand, dass die damalige Ordinationsgehilfin (erst) mit 31.7.2017 in Pension gehen werde. Die Feststellungen bezüglich Eingliederungsbeihilfe und Anfrage der BF betreffend Ersatz der Kurskosten ergeben sich unmittelbar aus den im Akt befindlichen Korrespondenzen. 2.
  32. Unbestritten blieb, dass die BF mit Frau Dr. L. vereinbart hatte, dass sie jedenfalls am 27.7.2017 (allenfalls in weiterer Folge auch am 28.7.2017 und am 31.7.2017) in der Ordination von Frau Dr. L. erscheint, um sich einen Überblick über die Arbeitsabläufe zu verschaffen und mögliche Fragen vor ihrem Arbeitsantritt am 1.8.2017 klären zu können und ist dies auch bereits aufgrund des Inhalts der SMS der BF an Frau Dr. L. vom 26.7.2017 als erwiesen anzusehen (siehe dazu sogleich). 2.
  33. Der Inhalt der oben dargestellten SMS der BF ergibt sich unmittelbar aus dem Akt, in dem sich ein Ausdruck dieser SMS befindet. 2.
  34. Dass Frau Dr. L. auf diese SMS nicht geantwortet hatte, beruht auf den diesbezüglich gleich lautenden Angaben der BF und von Frau Dr. L. bei ihrer zeugenschaftlichen Befragung vor dem AMS am 5.10.
  35. Seitens der BF unbestritten ist zudem, dass sie sodann nicht wie vereinbart am 27.7.2017 in der Ordination von Frau Dr. L. erschienen ist und auch ihre Beschäftigung am 1.8.2017 nicht angetreten hat. Unbestritten ist darüber hinaus, dass die BF nach ihrer SMS vom 26.7.2017 Frau Dr. L. in keiner Weise mehr kontaktiert hat und dass die Beschäftigung nicht zustande gekommen ist.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  37. Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  38. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
  39. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
  40. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.8.2017 bis zum 20.8.2017 gem. § 10 AlVG:3.
  41. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.8.2017 bis zum 20.8.2017 gem. Paragraph 10, AlVG: 3.3.
  42. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, ...
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) 3.3.
  1. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  3. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.
  5. Konkret hatte die BF mit Frau Dr. L. eine Beschäftigung als Ordinationsgehilfin im Ausmaß von 20 Wochenstunden und kollektivvertraglicher Entlohnung bei einem Arbeitsbeginn am 1.8.2017 vereinbart. Vorweg ist zu prüfen, ob der BF diese Stelle zumutbar gewesen wäre. Die BF hat im Laufe des Verfahrens diverses Vorbringen erstattet, welches im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Stelle einer Prüfung zu unterziehen ist. So hat die BF etwa bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 17.8.2017 angegeben, das ihr angebotene Einkommen sei von Frau Dr. L. im Laufe der Zeit reduziert worden, weshalb sie die Stelle nicht angenommen habe. Aus ihrem weiteren Vorbringen in ihren Eingaben und den zeugenschaftlichen Angaben von Frau Dr. L. geht übereinstimmend hervor, dass der BF zunächst eine (Teilzeit-)Beschäftigung im Ausmaß von 24 oder 25 Wochenstunden angeboten wurde, wobei die BF in weiterer Folge die Absolvierung eines Kurses geplant hatte, der sie jedenfalls freitags an der Verrichtung des Dienstes in der Ordination von Frau Dr. L. gehindert hätte. Frau Dr. L. hatte daraufhin mit ihrer bisherigen Ordinationsgehilfin vereinbart, dass diese weiterhin - ungeachtet ihrer Pensionierung per 31.7.2017 - den Dienst am Freitag verrichtet und hatte mit der BF eine auf 20 Wochenstunden reduzierte Arbeitszeit - mit entsprechend geringerer Entlohnung - vereinbart. Abgesehen davon, dass die BF selbst im gesamten weiteren Verfahrensgang - entgegen ihren Angaben bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 17.8.2017 - betonte, dass dieser Umstand nicht ausschlaggebend für die Nichtannahme der Stelle gewesen sei, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist, sodass ein Arbeitsloser daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. z. B. VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2013/08/0265). Insofern wäre das der BF zuletzt angebotene Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden auch in objektiver Hinsicht jedenfalls zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob Frau Dr. L. den Kursbesuch durch die BF tatsächlich für erforderlich erachtete oder ob sie dies dem AMS gegenüber nur auf Wunsch der BF bestätigt hatte.Vorweg ist zu prüfen, ob der BF diese Stelle zumutbar gewesen wäre. Die BF hat im Laufe des Verfahrens diverses Vorbringen erstattet, welches im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Stelle einer Prüfung zu unterziehen ist. So hat die BF etwa bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 17.8.2017 angegeben, das ihr angebotene Einkommen sei von Frau Dr. L. im Laufe der Zeit reduziert worden, weshalb sie die Stelle nicht angenommen habe. Aus ihrem weiteren Vorbringen in ihren Eingaben und den zeugenschaftlichen Angaben von Frau Dr. L. geht übereinstimmend hervor, dass der BF zunächst eine (Teilzeit-)Beschäftigung im Ausmaß von 24 oder 25 Wochenstunden angeboten wurde, wobei die BF in weiterer Folge die Absolvierung eines Kurses geplant hatte, der sie jedenfalls freitags an der Verrichtung des Dienstes in der Ordination von Frau Dr. L. gehindert hätte. Frau Dr. L. hatte daraufhin mit ihrer bisherigen Ordinationsgehilfin vereinbart, dass diese weiterhin - ungeachtet ihrer Pensionierung per 31.7.2017 - den Dienst am Freitag verrichtet und hatte mit der BF eine auf 20 Wochenstunden reduzierte Arbeitszeit - mit entsprechend geringerer Entlohnung - vereinbart. Abgesehen davon, dass die BF selbst im gesamten weiteren Verfahrensgang - entgegen ihren Angaben bei ihrer niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 17.8.2017 - betonte, dass dieser Umstand nicht ausschlaggebend für die Nichtannahme der Stelle gewesen sei, so ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Recht des Arbeitslosen zur sanktionslosen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung wegen ihres zeitlichen Ausmaßes dem Gesetz nicht entnehmbar ist, sodass ein Arbeitsloser daher (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen vergleiche z. B. VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2013/08/0265). Insofern wäre das der BF zuletzt angebotene Arbeitsausmaß von 20 Wochenstunden auch in objektiver Hinsicht jedenfalls zumutbar gewesen. Vor diesem Hintergrund kann darüber hinaus dahingestellt bleiben, ob Frau Dr. L. den Kursbesuch durch die BF tatsächlich für erforderlich erachtete oder ob sie dies dem AMS gegenüber nur auf Wunsch der BF bestätigt hatte. Was die Zumutbarkeit der angebotenen Stelle anbelangt, so gab die BF in ihrer Stellungnahme weiters wie folgt an: "Die verzögerte Arbeitsaufnahme von
  6. Juli auf den
  7. August gab mir schon zu bedenken. Es kann nicht sein, dass ein Dienstgeber die Arbeitslosentage berechnet, dass dieser eine Förderung erreicht" bzw. gab die BF in dieser Stellungnahme an anderer Stelle an, bezüglich der Beschäftigungsaufnahme sei es "ein stetes Herumschieben von Seiten Frau Dr. L. gewesen". Damit vermag die BF aber keine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle darzulegen: So geht aus dem Akteninhalt hervor, dass einerseits der Zeitpunkt der Pensionierung der bisherigen Ordinationsgehilfin zunächst noch nicht feststand und dass andererseits das AMS Frau Dr. L. eine Eingliederungsbeihilfe für die BF unabhängig von einem Dienstbeginn der BF zu einem bestimmten Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatte. Jedenfalls können im gegenständlichen Fall ungeachtet der Verschiebung des ursprünglich ins Auge gefassten Dienstbeginnes vom 3.7.2017 auf den 1.8.2017 seitens Frau Dr. L. keine Umstände erblickt werden, die eine Unzumutbarkeit der angebotenen Stelle indizieren würden. Schließlich erhebt die BF in ihrer Stellungnahme vom 17.9.2017 völlig vage und unsubstantiierte Anschuldigungen gegen Frau Dr. L. dahingehend, sie hätte im Juli 2017 womöglich ohne Anmeldung für Frau Dr. L. arbeiten sollen (arg. die BF wörtlich in ihrer Stellungnahme vom 17.9.2017: "Ich bin nicht sicher ob ich nicht in der Form unangemeldet arbeiten hätte sollen"). Diesbezüglich ist zunächst auf die zeugenschaftlichen Angaben von Frau Dr. L. zu verweisen, wonach diese mit der BF vereinbart hatte, dass die BF jedenfalls am 27.7.2017 (allenfalls in weiterer Folge auch am 28.7.2017 und am 31.7.2017) in der Ordination von Frau Dr. L. erscheint, um sich einen Überblick über die Arbeitsabläufe zu verschaffen und mögliche Fragen vor ihrem Arbeitsantritt am 1.8.2017 klären zu können. Dass diese Aussagen richtig sind, ergibt sich aus dem Wortlaut der von der BF selbst verfassten SMS vom 26.7.2017 an Frau Dr. L. betreffend das vereinbarte Erscheinen am 27.7.2017 "ich hab alle moeglichen fragen zusammen geschrieben die mir grete noch beantworten kann". Dies belegt nämlich klar, dass es sich beim vereinbarten "Dienst" der BF bei Frau Dr. L. Ende Juli 2017 nicht etwa um eine unzulässige Inanspruchnahme der Arbeitskraft der BF ohne Anmeldung hätte handeln sollen, sondern dass die Anwesenheit der BF vorrangig dem Kennenlernen der Arbeitsabläufe und der Beantwortung allfälliger Fragen gedient hätte. Wenn die BF nun völlig vage und unsubstantiiert andeutet, sie hätte seinerzeit womöglich "unangemeldet" für Frau Dr. L. arbeiten sollen, so spricht gegen diesen Vorwurf darüber hinaus zudem, dass seinerzeit die Ordinationsassistentin, die die BF nach deren Pensionierung hätte ersetzen sollen, noch im Dienst stand. Zusammengefasst sind somit keinerlei Umstände erkennbar, die Zweifel an der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle aufkommen lassen. 3.3.3.
  8. Was nun konkret den Antritt dieser zumutbaren Stelle durch die BF anbelangt, so ist unbestritten, dass dieser zuletzt für den 1.8.2017 vereinbart worden war und dass die BF jedenfalls am 27.7.2017 (allenfalls in weiterer Folge auch am 28.7.2017 und am 31.7.2017) in der Ordination von Frau Dr. L. erscheinen sollte, wobei dieses Erscheinen der BF Ende Juli - wie soeben dargestellt - zur Beantwortung allfälliger Fragen der BF und zur Verschaffung eines Überblicks über die Arbeitsabläufe in der Ordination gedient hätte. In diesem Sinne hatte die BF noch am 26.7.2017 - somit einen Tag vor dem vereinbarten Erscheinen in der Ordination von Frau Dr. L. - an diese eine SMS geschickt, die auszugsweise folgenden Wortlaut hatte "...ich hab alle moeglichen fragen zusammen geschrieben die mir grete noch beantworten kann ... [...] ...vielleicht telefonieren wir am spaeten nachmittag wenn es ihre zeit erlaubt ...sonst bis morgen zum abenddienst lg Andrea". Auf diese SMS hatte Frau Dr. L. nicht geantwortet und ist die BF daraufhin weder wie vereinbart am 27.7.2017 in der Ordination zwecks Klärung von Fragen noch am 1.8.2017 zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen. Wenn die BF nun in ihrer Beschwerde vorbringt, "Ich habe Frau Dr. L. per SMS informiert, dass einem Dienstbeginn am 01.08.2017 nichts im Wege steht, und bat sie auch um einen Rückruf wenn es ihre Zeit erlaubt. Ich war nicht sicher ob es von ihrer Seite noch passt, da ich nicht unangemeldet arbeiten konnte. Sie hat sich nicht mehr gemeldet und ging ich davon aus, dass sie das Interesse aus welchen Gründen auch immer abgelegt hat", so muss der BF zunächst der Wortlaut ihrer eigenen SMS entgegen gehalten werden, der gerade nicht eine Reaktion von Frau Dr. L. notwendig erscheinen ließ (arg. "vielleicht telefonieren wir am spaeten nachmittag wenn es ihre zeit erlaubt ...sonst bis morgen zum abenddienst"). Selbst wenn die BF sodann in Anbetracht des Ausbleibens eines Rückrufs von Frau Dr. L. Zweifel daran gehegt haben sollte, dass Frau Dr. L. tatsächlich weiter Interesse am Dienstantritt der BF hat, so wäre es an der BF gelegen, von sich aus Frau Dr. L. telefonisch oder persönlich zu kontaktieren. Die BF hingegen ist sodann allerdings weder wie vereinbart am 27.7.2017 in der Ordination zwecks Klärung von Fragen noch am 1.8.2017 zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, noch hat sie in irgendeiner Weise Kontakt mit Frau Dr. L. aufgenommen. Bei diesem Verhalten der BF handelt es sich geradezu idealtypisch um eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG. Der BF musste auch klar gewesen sein, dass aufgrund ihres Verhaltens die Beschäftigung jedenfalls nicht zustande kommt, sodass zumindest ein bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist.Selbst wenn die BF sodann in Anbetracht des Ausbleibens eines Rückrufs von Frau Dr. L. Zweifel daran gehegt haben sollte, dass Frau Dr. L. tatsächlich weiter Interesse am Dienstantritt der BF hat, so wäre es an der BF gelegen, von sich aus Frau Dr. L. telefonisch oder persönlich zu kontaktieren. Die BF hingegen ist sodann allerdings weder wie vereinbart am 27.7.2017 in der Ordination zwecks Klärung von Fragen noch am 1.8.2017 zum vereinbarten Arbeitsbeginn erschienen, noch hat sie in irgendeiner Weise Kontakt mit Frau Dr. L. aufgenommen. Bei diesem Verhalten der BF handelt es sich geradezu idealtypisch um eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG. Der BF musste auch klar gewesen sein, dass aufgrund ihres Verhaltens die Beschäftigung jedenfalls nicht zustande kommt, sodass zumindest ein bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist. Somit liegt unzweifelhaft der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG vor.Somit liegt unzweifelhaft der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG vor. 3.3.3.
  9. Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß § 10 AlVG im Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 20.8.2017 (§ 10 Abs 1 AlVG sieht hier eine Dauer von 6 Wochen vor, gegenständlich bestand Anspruch auf Arbeitslosengeld aber nur bis zum 20.8.2017) zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
  10. Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 1.8.2017 bis zum 20.8.2017 (Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sieht hier eine Dauer von 6 Wochen vor, gegenständlich bestand Anspruch auf Arbeitslosengeld aber nur bis zum 20.8.2017) zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
  11. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 6.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.3.3.3.
  12. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 6.3.2018 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfirst hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. 3.
  13. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. § 10 Abs 1 Z 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2175488.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.