RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlL503 2187768-1 SpruchL503 2187768-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid vom 30.11.2017 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß § 24 Abs 2 AlVG im Zeitraum vom 10.10.2017 bis zum 30.10.2017 widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs 2 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 846,09 verpflichtet wird.
- Mit Bescheid vom 30.11.2017 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF") gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 10.10.2017 bis zum 30.10.2017 widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 846,09 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der BF im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 31.10.2017 bei Tätigkeiten für die Firma A. B. angetroffen worden sei; diese Arbeitsaufnahme habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem AMS gemeldet. Das Arbeitslosengeld vom 10.10.2017 bis zum 30.10.2017 sei bereits ausbezahlt worden und werde daher rückgefordert.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben der Finanzpolizei an das AMS vom 9.11.2017, wonach der BF am 31.10.2017 gegen 10:15 Uhr arbeitend auf einer Baustelle angetroffen worden sei. Eine telefonische Rücksprache mit dem AMS noch am 31.10.2017 um 11:46 Uhr habe ergeben, dass der BF seine Beschäftigungsaufnahme dem AMS vor Arbeitsbeginn nicht gemeldet habe. Beigelegt wurde zudem ein Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, wonach der BF am 31.10.2017 bereits um 07:30:10 Uhr zur Sozialversicherung angemeldet worden war.
- Mit Schreiben vom 21.12.2017 erhob der fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.11.
- Darin führte der BF aus, sein Arbeitsbeginn sei um 08:00 Uhr Früh gewesen. Sein Arbeitgeber habe ihn ordnungsgemäß um 07:30:10 Uhr bei der OÖGKK angemeldet. Der BF sei sodann um ca. 09:00 Uhr von der Finanzpolizei kontrolliert worden und sei der Finanzpolizei die Anmeldung bzw. die Übermittlung der Anmeldung über ELDA vorgewiesen worden und habe der BF daraufhin weiterarbeiten können. Da der Akku seines Handys leer gewesen sei, habe er erst während der Pause um ca. 11:00 Uhr seinen Arbeitskollegen ersuchen können, ihm sein Handy mit näher bezeichneter Telefonnummer zu leihen, damit er beim AMS seinen Arbeitsbeginn melden konnte. Die Dame vom AMS habe dem BF zur Arbeitsaufnahme gratuliert und mitgeteilt, dass es in Ordnung ginge. Für ihn sei somit die Meldung beim AMS korrekt und erledigt gewesen. Seine Meldung sei erst in der Pause möglich gewesen und daher noch unverzüglich und ohne schuldhaftes Verhalten seinerseits. Im Übrigen werde in keiner Weise bestritten, dass es sich für den Zeitraum vom 31.10.2017 bis 2.11.2017 um eine vollversicherte Beschäftigung gehandelt hat. Die Beschäftigungsaufnahme sei vom Arbeitgeber rechtzeitig - noch vor Aufnahme der Tätigkeit - zur OÖGKK angemeldet worden. Weiters sei die Beschäftigungsaufnahme durch den BF unverzüglich, ohne schuldhafte Verzögerung seinerseits der zuständigen regionales Geschäftsstelle angezeigt worden, nämlich mit einem Telefonat um ca. 11:00 Uhr vormittags, wobei es sich dabei um die erste Kontaktaufnahmemöglichkeit während der Pause gehandelt habe. Der BF habe nicht sein Arbeitsverhältnis gleich mit telefonieren beginnen wollen und habe somit die erste Chance genutzt, um dem AMS seine Arbeitsaufnahme bekanntzugeben. Im Bescheid sei die "Unverzüglichkeit" falsch gewertet bzw. ausgelegt worden - es handle sich bei einer dreistündigen Verzögerung nicht um eine schuldhafte Verletzung der Vorschriften, sondern immer noch um eine rechtzeitige Kontaktaufnahme. Die Voraussetzungen für die Rückforderung gemäß § 25 Abs 2 AlVG würden somit nicht vorliegen und sei der BF zu Unrecht zur Rückzahlung verpflichtet worden.Im Bescheid sei die "Unverzüglichkeit" falsch gewertet bzw. ausgelegt worden - es handle sich bei einer dreistündigen Verzögerung nicht um eine schuldhafte Verletzung der Vorschriften, sondern immer noch um eine rechtzeitige Kontaktaufnahme. Die Voraussetzungen für die Rückforderung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG würden somit nicht vorliegen und sei der BF zu Unrecht zur Rückzahlung verpflichtet worden. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass dem BF für den Zeitraum von 10.10.2017 bis 30.10.2017 das Arbeitslosengeld gebührt und die Rückforderung unrechtmäßig erfolgte. Weiters wurde beantragt: "Urkundenvorlage und zwar die An- und Abmeldungen der OÖGKK zu der Firma A. B. bzw. der Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, Zeugenvernehmung des Arbeitgebers A. B. sowie Parteienvernehmung". Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt (Anmerkung des BVwG: diese war allerdings nicht aberkannt worden).
- Zu einem aus dem Akt nicht ersichtlichen Zeitpunkt reichte der BF - offensichtlich auf Aufforderung des AMS - die genauen Daten von Herrn S. A., der dem BF seinerzeit sein Mobiltelefon geliehen habe, nach und legte diesbezüglich auch eine Bestätigung von Herrn S. A. vor, wonach der BF mit dessen Mobiltelefon am 31.10.2017 um ca. 11 Uhr telefoniert habe; diesbezüglich wurde auch ein Einzelgesprächsnachweis (betreffend den Anschluss einer Frau, der Familienname wurde geschwärzt, die Telefonnummer stimmte nicht mit der ursprünglich angegebenen Telefonnummer überein) in Vorlage gebracht, in dem ein entsprechendes Telefonat mit 07326xxx aufscheint.
- Am 10.1.2018 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Abfrage im Call Center habe ergeben, dass unter der vom BF angegebenen Telefonnummer kein Anruf beim AMS aufscheine. Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu bis spätestens 25.1.2018 Stellung zu nehmen.
- Am 19.1.2018 wurde der BF vom AMS niederschriftlich im Rahmen des Parteiengehörs befragt. Darin gab er auf Nachfragen an, die von ihm genannte Telefonnummer gehöre tatsächlich zum Mobiltelefon von Frau A., der Gattin von Herrn S. A. Dem BF wurde aufgetragen, ein vollständiges Rufprotokoll in Vorlage zu bringen, aus dem die angerufenen Nummern zur Gänze ersichtlich seien. Unter der vom BF angegebenen Nummer sei beim AMS nämlich kein Anruf dokumentiert. 7.
- Am 22.1.2018 wurde Herr S. A. vom AMS zeugenschaftlich befragt. Herr S. A. gab eingangs an, er sei anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei anwesend gewesen; er sei der Bruder des Dienstgebers. Er könne bezeugen, dass das Mobiltelefon des BF am 31.10.2017 kein Guthaben aufgewiesen habe bzw. nicht aufgeladen gewesen sei. Aus diesem Grunde habe er dem BF das besagte Mobiltelefon geliehen, welches von ihm (dem Zeugen) zwar benutzt werde, aber auf seine Gattin angemeldet sei. Von seinem Mobilfunkbetreiber könne er einen Nachweis vorlegen, dass am 31.10.2017 von 11:56:10 bis 11:57:44 Uhr (Dauer 00:01:34) die Nummer 0732/6xxx angerufen wurde, wobei ihm die vollständige Herausgabe aus Datenschutzgründen verwehrt worden sei. Diesbezüglich lege er einen entsprechenden Einzelgesprächsnachweis bei. 7.
- Ebenso am 22.1.2018 wurde der BF nochmals niederschriftlich zu den Abläufen anlässlich der Kontrolle am 31.10.2017 befragt. Dabei gab er an, habe ab ca. 06:30 Uhr die Baustelle in A. gesucht. Es sei sein erster Arbeitstag gewesen; die Baustelle sei nicht leicht zu finden gewesen. Er habe die Arbeit um ca. 07:00 Uhr begonnen. Er habe bereits in der Früh des 31.10.2017 festgestellt, dass sein Mobiltelefon nicht aufgeladen ist. Auf die Frage, warum er die Zeitspanne von 07:00 Uhr bis zur Betretung um 10:15 Uhr nicht genutzt habe, um Herrn A. zu fragen, ob er ihm sein Mobiltelefon zu Verfügung stellt, gab der BF an: "Es war mein erster Arbeitstag, ich hatte zuerst den Stress die Baustelle zu finden und dann hab ich zu arbeiten begonnen - Eisen verlegen. Die Adresse von der Baustelle hat mir Herr A. B. (Dienstgeber) bekannt gegeben. Herr A. B. (Chef) war nicht auf der Baustelle." Auf die Frage, wann und wie ihm Herr A. B. die genaue Adresse in A. bekannt geben hat, gab der BF an, sein Chef habe ihm am 31.10.2017 in Linz, bevor er zur Baustelle gefahren sei, eine Kopie von der ELDA Meldung persönlich übergeben und ihm gesagt, dass die Baustelle in der Nähe vom Ö. sei. Die Firma A. kenne er über einen früheren Kollegen, der jetzt dort Vorarbeiter sei. Dieser habe ihn ca. eine Woche vorher gefragt, ob er dort anfangen wolle; der BF kenne nur seinen Spitznamen "R." Der Arbeitsbeginn am 31.10.2017 sei ca. zwei Tage vorher, über den Kontakt mit "R.", vereinbart worden. In der Früh am 31.10.2017 habe Herr A. B. dem BF die ELDA-Meldung und € 10,-- für den Diesel gegeben.
- Am 24.1.2017 wurde vom AMS per E-Mail intern nochmals um Nachforschung ersucht, ob der BF den von ihm getätigten Anruf am 31.10.2017 um 11:56 Uhr mit der von ihm angegeben Telefonnummer getätigt hat.
- Am 25.1.2018 wurde seitens des Teamleiters der ServiceLine mitgeteilt, dass am 31.10.2017 tatsächlich unter der vom BF angegebenen Telefonnummer ein Anruf eingelangt sei, und zwar beginnend um 11:55 Uhr, Wartezeit 51 Sekunden, darauf folgende Gesprächsdauer 47 Sekunden.
- Mit Bescheid vom 9.2.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Darin stellte das AMS zunächst den Verfahrensgang einschließlich der Beschwerde des BF sowie der zeugenschaftlichen Angaben von S. A. sowie der niederschriftlichen Angaben des BF dar. Sodann verwies das AMS auf § 25 Abs 2 AlVG, wonach im Falle einer Betretung, wenn eine Beschäftigung nicht unverzüglich dem AMS angezeigt worden war, die unwiderlegliche Vermutung gelte, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist und wonach die Notstandshilfe in einem solchen Fall für zumindest vier Wochen zurückzufordern sei.Darin stellte das AMS zunächst den Verfahrensgang einschließlich der Beschwerde des BF sowie der zeugenschaftlichen Angaben von S. A. sowie der niederschriftlichen Angaben des BF dar. Sodann verwies das AMS auf Paragraph 25, Absatz 2, AlVG, wonach im Falle einer Betretung, wenn eine Beschäftigung nicht unverzüglich dem AMS angezeigt worden war, die unwiderlegliche Vermutung gelte, dass die Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist und wonach die Notstandshilfe in einem solchen Fall für zumindest vier Wochen zurückzufordern sei. Sodann wurde nochmals darauf hingewiesen, dass der BF eigenen Angaben zufolge die Aufnahme der Beschäftigung am 31.10.2017 erst in der Pause um 11:00 Uhr dem AMS melden habe können, da er bereits um 8:00 Uhr auf der Baustelle gewesen und sein Handyakku leer gewesen sei. Er sei dann bereits um 9:00 Uhr von der Finanzpolizei kontrolliert worden, habe aber die Anmeldung seines Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber bei der GKK vorzeigen können. In der Niederschrift am 22.1.2018 habe der BF auf Befragen angegeben, dass der Arbeitsbeginn am 31.10.2017 (einem Dienstag) ca. zwei Tage vorher über den Kontakt mit "R." vereinbart worden sei; in der Früh am 31.10.2017 habe ihm der Dienstgeber die ELDA-Meldung und € 10,00 für den Diesel gegeben. Vor diesem Hintergrund hätte der BF daher jedenfalls die Möglichkeit gehabt, am Montag, den 30.10.2017, zu den Öffnungszeiten des AMS von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr seinen Arbeitsbeginn ab 31.10.2017 dem AMS persönlich durch eine Vorsprache oder telefonisch bekannt zu geben. Daraus ergebe sich, dass er die Beschäftigung am 31.10.2017 bei der Firma S. A. dem AMS nicht unverzüglich bekannt gegeben hat, sondern sei dies erst durch die am 31.10.2017 um 10:15 Uhr stattgefundene Kontrolle durch die Finanzpolizei dem AMS bekannt geworden.
- Mit Schriftsatz vom 19.2.2017 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte nochmals die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (wenngleich diese nicht aberkannt worden war, Anmerkung des BVwG). Ergänzend betonte der BF in seinem Vorlageantrag an, er sei vor Arbeitsbeginn ordnungsgemäß angemeldet worden und habe darüber auch einen Nachweis bei sich gehabt, den er der Finanzpolizei gezeigt habe. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass er schwarz gearbeitet bzw. dies dem AMS gegenüber hätte verschweigen wollen, worauf § 50 AlVG aber abziele. Aufgrund der Anmeldung des BF hätte das AMS auch ohne seine Meldung erfahren, dass er am 31.10.2017 zu arbeiten begonnen hat.Ergänzend betonte der BF in seinem Vorlageantrag an, er sei vor Arbeitsbeginn ordnungsgemäß angemeldet worden und habe darüber auch einen Nachweis bei sich gehabt, den er der Finanzpolizei gezeigt habe. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass er schwarz gearbeitet bzw. dies dem AMS gegenüber hätte verschweigen wollen, worauf Paragraph 50, AlVG aber abziele. Aufgrund der Anmeldung des BF hätte das AMS auch ohne seine Meldung erfahren, dass er am 31.10.2017 zu arbeiten begonnen hat. Im Übrigen habe er seine Arbeitsaufnahme nicht früher melden können, da er vor dem 31.10.2017 nur mit einem anderen Arbeitnehmer der Firma B. A. gesprochen habe, nämlich mit "R.", nicht aber mit dem Chef selbst. Dieser habe ihm erst am 31.10.2017 erlaubt, bei ihm anzufangen. Da der BF zu diesem Zeitpunkt keinen Handyakku mehr gehabt habe, sei die sofortige Meldung an das AMS nicht möglich gewesen. Außerdem sei er der Meinung gewesen, dass durch die Anmeldung seine Arbeitsaufnahme nicht geheim ist, sondern dem AMS ohnehin zur Kenntnis gelangt.
- Am 1.3.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 9.3.2018 ersuchte das BVwG das AMS um eine ergänzende Stellungnahme. Aus dem Akt (interner E-Mail-Verkehr des AMS vom 25.1.2018) gehe letztlich hervor, dass es am 31.10.2017 um 11:55 Uhr tatsächlich einen Anruf beim AMS unter der vom BF angegebenen Nummer gegeben hat. Diesbezüglich werde um Mitteilung ersucht, was der Inhalt dieses Telefonats war bzw. ob der BF bei diesem Telefonat nun tatsächlich, wie von ihm angegeben, seine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben hat, zumal die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich keine Aussagen enthalte.
- Noch am 9.3.2018 teilte das AMS dem BVwG mit, dass tatsächlich ein entsprechender Anruf um 11:55 Uhr dokumentiert sei, allerdings sei dieser Anruf erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei, welche ja bereits gegen 10:15 Uhr stattgefunden habe, erfolgt. An einen bestimmten Gesprächsinhalt könne sich die Mitarbeiterin der ServiceLine nicht erinnern, es sei aber jedenfalls ein "Arbeitsantritt gemeldet" worden, der keiner besonderen Dokumentation bedürfe, und es sei zu einer Abmeldung des BF vom Bezug gekommen. Wiedergegeben wurde ein Screenshot aus der Datenbank betreffend den 31.10.2017 mit "sel/AA lt Kde" (Anmerkung des BVwG: dies bedeutet, dass der Kunde [der BF] der ServiceLine seine Arbeitsaufnahme bekannt gegeben hat). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der BF, der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, wurde gegen Ende Oktober 2017 von einem früheren Arbeitskollegen (mit Spitznamen "R."), der Vorarbeiter bei der Firma A. war, gefragt, ob er für diese Firma in ca. einer Woche am Bau arbeiten wolle, wobei der BF zugesagt hat. Vermutlich am 29.10.2017 hatte der BF mit R. einen konkreten Arbeitsbeginn am Morgen des 31.10.2017 vereinbart. 1.
- Am frühen Morgen des 31.10.2017 hatte sich der BF mit dem Chef der Firma A. in Linz getroffen und ist der BF dann zur Baustelle gefahren. Der BF hatte kein funktionsfähiges Mobiltelefon bei sich, da der Akku seines Mobiltelefons leer war. Eine Anmeldung des BF zur Sozialversicherung seitens der Firma A. war um 07:30:10 Uhr erfolgt. 1.
- Die Arbeitsaufnahme durch den BF auf der Baustelle erfolgte zwischen 07:00 und 08:00 Uhr; der BF begann mit Eisenverlegearbeiten. Auf der Baustelle unter anderem anwesend war Herr S. A., der Bruder des Dienstgebers; der BF war sich dessen bewusst, dass dieser ein Mobiltelefon bei sich hatte. Der BF zog zunächst nicht in Erwägung, das AMS telefonisch (mit dem Mobiltelefon von Herrn S. A.) zu kontaktieren, da er "nicht sein Arbeitsverhältnis gleich mit Telefonieren beginnen wollte". 1.
- Die ServiceLine des AMS wäre jedenfalls ab 08:00 Uhr erreichbar gewesen. 1.
- Die Kontrolle der Finanzpolizei, bei der der BF betreten wurde, fand gegen 10:15 Uhr statt. 1.
- Tatsächlich das AMS kontaktiert und seine Beschäftigungsaufnahme gemeldet hatte der BF sodann um 11:55 Uhr mit dem Mobiltelefon von Herrn S. A.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unbestritten hervor: Die Feststellungen zum Zustandekommen des Dienstverhältnisses beruhen zur Gänze auf den Angaben des BF und wurden diese auch vom AMS nicht in Frage gestellt. Ebenso auf den Angaben des BF beruht die Feststellung, dass dieser am 31.10.2017 kein funktionsfähiges Mobiltelefon bei sich führte und ist dies auch durch die zeugenschaftlichen Angaben von Herrn S. A. bestätigt worden. Erwiesen ist darüber hinaus, dass seitens des Dienstgebers des BF um 07:30:10 Uhr eine Anmeldung des BF zur Sozialversicherung erfolgt war. Die Feststellung, dass der BF jedenfalls zwischen 07:00 und 08:00 Uhr auf der Baustelle mit Eisenverlegearbeiten begonnen hatte, beruht zum einen auf den eigenen Angaben des BF vor der Finanzpolizei im Personenblatt, in dem er 07:00 Uhr als Arbeitsbeginn eingetragen hatte, sowie aus den eigenen niederschriftlichen Angaben des BF vor dem AMS, in denen er ebenfalls 7:00 Uhr angegeben hatte; andererseits gab der BF in seiner Beschwerde an, der Arbeitsbeginn sei um 08:00 Uhr gewesen, sodass jedenfalls von einem Arbeitsbeginn zwischen 07:00 und 08:00 Uhr auszugehen ist. Unbestritten ist, dass auf der Baustelle jedenfalls auch Herr S. A. anwesend war. Was die Feststellung anbelangt, dass sich der BF dessen bewusst war, dass Herr S. A. ein Mobiltelefon bei sich hatte, so folgt dies schon insofern aus den eigenen Angaben des BF in seiner Beschwerde, als er etwa angibt, er habe "nicht sein Arbeitsverhältnis gleich mit telefonieren beginnen wollen", was doch indiziert, dass dem BF bereits von vornherein klar war, dass es eine grundsätzliche Möglichkeit telefonischer Kommunikation gegeben hätte. Die Feststellung, dass der BF zunächst nicht in Erwägung zog, das AMS telefonisch zu kontaktieren, da er "nicht sein Arbeitsverhältnis gleich mit Telefonieren beginnen wollte", beruht, wie bereits dargelegt, auf den eigenen Angaben des BF in seiner Beschwerde. Die Feststellung, dass die ServiceLine des AMS jedenfalls ab 08:00 Uhr erreichbar gewesen wäre, beruht auf den diesbezüglichen, nicht in Frage zu stellenden Angaben des AMS. Die Feststellung, dass die Kontrolle der Finanzpolizei, bei der der BF betreten wurde, gegen 10:15 Uhr stattfand, beruht auf den diesbezüglichen niederschriftlichen Angaben der Finanzpolizei. Diesen (mehrfachen) niederschriftlichen Angaben der Finanzpolizei ist mehr Beweiswert beizumessen als den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach "um ca. 09:00 Uhr" die Finanzpolizei kontrolliert habe. Dass der BF das AMS sodann um 11:55 Uhr mit dem Mobiltelefon von Herrn S. A. kontaktiert und seine Beschäftigungsaufnahme gemeldet hatte, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben, den zeugenschaftlichen Angaben von Herrn S. A. sowie auf Erhebungen des AMS (Rufdatenerfassungen) bzw. einer Einsichtnahme in die Datenbank, die belegen, dass ein derartiger Anruf tatsächlich stattgefunden hat. 2.
- Was im Übrigen den Antrag des BF in seiner Beschwerde auf zeugenschaftliche Befragung seines Dienstgebers anbelangt, so ist anzumerken, dass die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf den eigenen Angaben des BF beruhen bzw. sich mit diesen decken, sodass sich eine zeugenschaftliche Befragung des Dienstgebers erübrigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.
- Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG gestellt; gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Einschlägige Rechtsgrundlagen im AlVG: § 25 Abs 2 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, Absatz 2, AlVG lautet auszugsweise:
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. [...]
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. [...] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Zu lösen ist im gegenständlichen Fall einzig die Frage, ob der BF - der von der Finanzpolizei betreten worden war - seine Verpflichtung, die Arbeitsaufnahme "unverzüglich" im Sinne von § 25 Abs 2 AlVG dem AMS anzuzeigen, verletzt hat.Zu lösen ist im gegenständlichen Fall einzig die Frage, ob der BF - der von der Finanzpolizei betreten worden war - seine Verpflichtung, die Arbeitsaufnahme "unverzüglich" im Sinne von Paragraph 25, Absatz 2, AlVG dem AMS anzuzeigen, verletzt hat. "Unverzüglich" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet etwa, im Unterschied zu verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, dass die entsprechende Meldung nicht bereits vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat, sondern "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. VwGH vom 27.4.2011, Zl. 2008/08/0141)."Unverzüglich" im Sinne dieser Bestimmung bedeutet etwa, im Unterschied zu verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten, dass die entsprechende Meldung nicht bereits vor Arbeitsantritt zu erfolgen hat, sondern "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" vergleiche VwGH vom 27.4.2011, Zl. 2008/08/0141). Was die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH betrifft, so hatte dieser in seinem bereits erwähnten Erkenntnis vom 27.4.2011, Zl. 2008/08/0141, einen Sachverhalt zu beurteilen, der durchaus mit dem vorliegenden Fall zu vergleichen ist, lediglich mit dem Unterschied, dass die zeitlichen Abläufe noch "knapper" waren als gegenständlich: In jenem Fall war die Arbeit durch den Beschwerdeführer auf der Baustelle um 08:15 Uhr angetreten worden und die Kontrolle erfolgte bereits um 09:05 Uhr. Hier hatte der VwGH den angefochtenen Bescheid aufgehoben, da die Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hatte, "ob dem Beschwerdeführer, der sich in diesem Zeitraum unbestrittenermaßen bereits bei der Arbeitsverrichtung auf einer Baustelle befunden hat, auch nach seinen Umständen die Meldung in diesem Zeitraum möglich und zumutbar gewesen wäre". Es kommt also - was individuell zu prüfen ist - darauf an, ob eine Meldung in der Zeit zwischen Arbeitsaufnahme (bzw. Erreichbarkeit des AMS) und Betretung möglich und zumutbar gewesen wäre; im gegenständlichen Fall betrifft dies somit den 2 1/4 Stunden langen Zeitraum zwischen der Erreichbarkeit des AMS ab 08:00 Uhr und der Betretung um 10:15 Uhr. Die Frage, ob es dem BF in dieser Zeitspanne möglich gewesen wäre, das AMS zu kontaktieren, ist nach Ansicht des BVwG klar zu bejahen: So hatte der BF selbst zwar kein funktionsfähiges Mobiltelefon bei sich, aus seinen eigenen Angaben geht aber deutlich hervor, dass er sich jedenfalls dessen bewusst war, dass ein Arbeitskollege ein funktionsfähiges Mobiltelefon bei sich hatte, das er im Bedarfsfall auch nutzen könnte (wovon er im Übrigen nach der Betretung dann auch Gebrauch gemacht hat). Zudem hat der BF auch nicht vorgebracht, dass es aufgrund der von ihm verrichteten Arbeiten geradezu unmöglich gewesen wäre, einen kurzen Anruf zu tätigen (die nach der Betretung erfolgte Meldung an das AMS nahm beispielsweise nur 51 Sekunden in der Warteschleife und 47 Sekunden Gesprächsdauer in Anspruch). Zu hinterfragen könnte hier lediglich sein, ob es dem BF auch zumutbar gewesen wäre, den Anruf schon vor seiner Betretung während seiner Arbeitszeit zu tätigen. Diesbezüglich gab der BF in seiner Beschwerde etwa an, dass er "nicht sein Arbeitsverhältnis gleich mit Telefonieren beginnen wollte" bzw. sei er auch im Stress gewesen, da die Baustelle schwer zu finden gewesen sei. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen: Das Tätigen von kurzen, wichtigen Anrufen bei Behörden - dass es sich hier um einen (sehr) wichtigen Anruf gehandelt hätte, liegt auf der Hand und werden Bezieher von Arbeitslosengeld beim AMS auch entsprechend belehrt - kann einem Dienstnehmer auch während der Arbeitszeit nicht verwehrt werden. Zudem geht aus dem Vorbringen des BF hervor, dass ihm das Tätigen eines Anrufs schlicht ungelegen gewesen wäre; dies indiziert aber noch nicht eine Unzumutbarkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH. Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass es gerade in der Baubranche - schon aufgrund eines entsprechenden Koordinierungsbedarfs auf Baustellen - als nicht unüblich anzusehen ist, dass Dienstnehmer während ihrer Dienstzeit (ihre Tätigkeit betreffende) Telefonate führen. Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zudem damit argumentierte, der BF hätte, da er die Beschäftigung eigenen Angaben zufolge bereits ca. zwei Tage zuvor vereinbart habe, dem AMS jedenfalls bereits am 30.10.2017 seine Beschäftigungsaufnahme per 31.10.2017 bekannt geben können. Dem wiederum entgegnete der BF in seinem Vorlageantrag sinngemäß, er habe die Beschäftigung nur mit einem anderen Dienstnehmer der Firma A. zuvor abgesprochen, der Chef selbst habe dem BF dann allerdings erst am 31.10.2017 die Arbeitsaufnahme gestattet. Dazu ist anzumerken, dass § 25 Abs 2 AlVG keine Verpflichtung normiert, die Beschäftigungsaufnahme bereits vor Arbeitsantritt anzuzeigen, sodass dem AMS in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Allerdings hat dieser Aspekt nach Ansicht des BVwG hier mittelbar insofern Bedeutung, als dem BF jedenfalls bereits vor dem 31.10.2017 eine (zumindest) wahrscheinliche Arbeitsaufnahme an diesem Tag bekannt war, sodass von ihm sodann am 31.10.2017 umso mehr eine unverzügliche Meldung an das AMS bzw. die Schaffung entsprechender Vorkehrungen, um eine unverzügliche Meldung zu gewährleisten, zu erwarten gewesen wäre; diesem Aspekt kommt folglich eine mittelbare Bedeutung bei der Beurteilung der oben beschriebenen Zumutbarkeit einer Meldung an das AMS vor der Betretung zu.Schließlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung zudem damit argumentierte, der BF hätte, da er die Beschäftigung eigenen Angaben zufolge bereits ca. zwei Tage zuvor vereinbart habe, dem AMS jedenfalls bereits am 30.10.2017 seine Beschäftigungsaufnahme per 31.10.2017 bekannt geben können. Dem wiederum entgegnete der BF in seinem Vorlageantrag sinngemäß, er habe die Beschäftigung nur mit einem anderen Dienstnehmer der Firma A. zuvor abgesprochen, der Chef selbst habe dem BF dann allerdings erst am 31.10.2017 die Arbeitsaufnahme gestattet. Dazu ist anzumerken, dass Paragraph 25, Absatz 2, AlVG keine Verpflichtung normiert, die Beschäftigungsaufnahme bereits vor Arbeitsantritt anzuzeigen, sodass dem AMS in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann. Allerdings hat dieser Aspekt nach Ansicht des BVwG hier mittelbar insofern Bedeutung, als dem BF jedenfalls bereits vor dem 31.10.2017 eine (zumindest) wahrscheinliche Arbeitsaufnahme an diesem Tag bekannt war, sodass von ihm sodann am 31.10.2017 umso mehr eine unverzügliche Meldung an das AMS bzw. die Schaffung entsprechender Vorkehrungen, um eine unverzügliche Meldung zu gewährleisten, zu erwarten gewesen wäre; diesem Aspekt kommt folglich eine mittelbare Bedeutung bei der Beurteilung der oben beschriebenen Zumutbarkeit einer Meldung an das AMS vor der Betretung zu. Wenn der BF schließlich darauf hinweist, dass in seinem Fall keine "Schwarzarbeit" vorgelegen sei - sein Dienstgeber hatte ihn ja unbestritten vor Betretung durch die Finanzpolizei bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet -, so ist auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es bei Anwendung von § 25 Abs 2 AlVG nicht auf das Vorliegen von "Schwarzarbeit" ankommt (siehe z. B. VwGH vom 8.7.2013, Zl. 2011/08/0168).Wenn der BF schließlich darauf hinweist, dass in seinem Fall keine "Schwarzarbeit" vorgelegen sei - sein Dienstgeber hatte ihn ja unbestritten vor Betretung durch die Finanzpolizei bei der GKK zur Sozialversicherung angemeldet -, so ist auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach es bei Anwendung von Paragraph 25, Absatz 2, AlVG nicht auf das Vorliegen von "Schwarzarbeit" ankommt (siehe z. B. VwGH vom 8.7.2013, Zl. 2011/08/0168). 3.
- Folglich wurde der BF bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit betreten, ohne dass er diese unverzüglich dem AMS angezeigt hatte, sodass das AMS das Arbeitslosengeld des BF zu Recht gem. § 25 Abs 2 AlVG für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis zum 30.10.2017 (§ 25 Abs 2 AlVG sieht hier eine Dauer von zumindest vier Wochen vor, allerdings hatte der BF erst ab 10.10.2017 Arbeitslosengeld bezogen) rückgefordert hat und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.
- Folglich wurde der BF bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit betreten, ohne dass er diese unverzüglich dem AMS angezeigt hatte, sodass das AMS das Arbeitslosengeld des BF zu Recht gem. Paragraph 25, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum vom 10.10.2017 bis zum 30.10.2017 (Paragraph 25, Absatz 2, AlVG sieht hier eine Dauer von zumindest vier Wochen vor, allerdings hatte der BF erst ab 10.10.2017 Arbeitslosengeld bezogen) rückgefordert hat und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, da zu Frage der Auslegung des Begriffs der "unverzüglichen" Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme an das AMS im Sinne von § 25 Abs 2 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da zu Frage der Auslegung des Begriffs der "unverzüglichen" Anzeige einer Beschäftigungsaufnahme an das AMS im Sinne von Paragraph 25, Absatz 2, AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Der Vollständigkeit halber sei hier nochmals angemerkt, dass das BVwG die getroffenen Feststellungen im Wesentlichen auf die eigenen Angaben des BF stützte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L503.2187768.1.00