4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
FPG zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid der BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Teilnahme an Demonstrationen und deren Folgen zum einen an der notwendigen Glaubwürdigkeit mangle und zum anderen - bei Wahrunterstellung - davon auszugehen sei, dass den Angaben kein Asylrelevanz zukomme. Hinsichtlich des Wehrdienstes wurde vom BFA dargetan, dass darin keine asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers zu sehen sei, zumal keine besonderen Umstände in diesem Zusammenhang vorgebracht worden seien. 3. Mit 06.08.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG ein, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2015 ein.3. Mit 06.08.2015 brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG ein, stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zugleich eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.07.2015 ein. Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I). Darüber hinaus erkannte das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
6 AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist
Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Darüber hinaus erkannte das BFA dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch zwei). Mit Schriftsatz vom 19.10.2015 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. L502 2116180-1/3E und L502 2116180-2/3E, wurde zum einen die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich,
GVG idgF iVm § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen und wurde zum anderen gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, beschlossen, dass die Beschwerde
GVG idgF iVm § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen werde.Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2016, Zl. L502 2116180-1/3E und L502 2116180-2/3E, wurde zum einen die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 28.09.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Oberösterreich,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF als unbegründet abgewiesen und wurde zum anderen gegen den Bescheid des BFA vom 08.07.2015, Zl. 821334407/1554519 RD Salzburg, beschlossen, dass die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen werde. 4. Am 23.02.2017 stellte der Beschwerdeführer neuerlichen einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vom selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ührte der Beschwerdeführer auf Nachfrage aus, dass sich an seinen Gründen, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, nichts geändert habe. Da er seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet habe, werde er bei einer etwaigen Rückkehr in die Türkei sofort festgenommen und werde er wahrscheinlich an der Front zu Syrien eingesetzt werden. Er könne seinen Militärdienst auch deshalb nicht ableisten, da es für ihn nicht vertretbar sei, gegen sein eigenes kurdisches Volk zu kämpfen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 14.11.2017, wiederholte der Beschwerdeführer seine vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getätigten Angaben und gab ergänzend an, dass sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe. Darüber hinaus habe er nunmehr einen Kebapstand, den er selbstständig betreiben dürfe. Zu seinen persönlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine Freundin in Österreich habe, seine Eltern nach wie vor in der Türkei aufhältig seien und er mit diesen in einem regelmäßigen Kontakt stehe. Darüber hinaus habe er noch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Er spreche die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau und habe er sich einen Freundeskreis aufbauen können. Daneben ist er in einem alevitischen Verein in XXXX aktiv.Zu seinen persönlichen Angaben führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass er eine Freundin in Österreich habe, seine Eltern nach wie vor in der Türkei aufhältig seien und er mit diesen in einem regelmäßigen Kontakt stehe. Darüber hinaus habe er noch weitere Verwandte im Bundesgebiet. Er spreche die deutsche Sprache auf sehr gutem Niveau und habe er sich einen Freundeskreis aufbauen können. Daneben ist er in einem alevitischen Verein in römisch 40 aktiv. Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
G wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.) und gleichzeitig festgestellt, dass
9 FPG eine Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt IV.).
1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Letztlich wurde
2 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 26.01.2018, Zl. 821334407/170241153 RD Oberösterreich Außenstelle Linz, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und gleichzeitig festgestellt, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.). Letztlich wurde
Paragraph 53, Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine im ersten Verfahrensgang bereits dargelegten Ausreisegründe aufrechterhalten habe und sich somit kein neuer Sachverhalt ergebe, aus dem auf eine Asylrelevanz zu schließen wäre. Lediglich allgemein sei vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt worden, dass sich die allgemeine Lage in der Türkei verschlechtert habe. Aufgrund des Fehlens neuer inhaltlicher Vorbringen habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Die in Vorlage gebrachten Unterlagen hätten bereits im gleichen Umfang zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung des Asylgerichtshofes (gemeint: Bundesverwaltungsgericht) im ersten Asylverfahren vorgelegen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer nur Onlineartikel und Bilder vorgelegt, die die allgemeine Lage der Kurden und der Aleviten in der Türkei beschreibe. Das BFA konnte weiters keine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Art. 8 EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben.Das BFA konnte weiters keine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in die Türkei erkennen. Ebenso habe sich die allgemeine maßgebliche Lage in der Türkei seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Auch hinsichtlich Artikel 8, EMRK habe sich kein berücksichtigungswürdiger Sachverhalt ergeben. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung im Rahmen des ersten Verfahrensganges nicht fristgerecht freiwillig nachgekommen sei, sei die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot entsprechend der RückführungsRL geboten. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 02.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Gegen diesen am 07.02.2018 durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nachvollziehbare und konkrete Angaben gemacht habe. Aufgrund der aktuellen Situation der Kurden in der Türkei bzw auch in Zusammenhang mit Syrien befürchte der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Widrigkeiten für Leib und Leben. Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde dargetan, dass er sich seit beinahe sechs Jahren in Österreich aufhalte und in familiärer, gesellschaftlicher, sozialer und sprachlicher Hinsicht integriert habe. Letztlich wurde der Antrag gestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens bzw die Beiziehung eines Vertrauensanwaltes unter Einbeziehung der Angaben des Beschwerdeführers. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers behielt sich aufgrund des nur teilweise übermittelten Bescheides und der Kurzfristigkeit der Bevollmächtigung eine schriftliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ausdrücklich vor.
Abweisung der Beschwerde
Paragraph 68, AVG: 3.1.1.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). 3.1.
GH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). 3.1.
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger waren Sie im Zeitraum 26.11.2012 - 31.03.2015 als gewerblich Selbstständiger erwerbstätig. Sie sind seit 29.05.2013 in XXXX , XXXX wohnhaft."Sie lebten bis zu Ihrer Ausreise am 22.09.2012 in der Türkei. Vor Ihrer Ausreise studierten Sie an der Universität von römisch 40 Bautechnik und technischer Zeichner. Sie sind entgegen den Bestimmungen des Fremdengesetzes spätestens am römisch 40 2012 (=Datum der Antragsstellung) von der Republik Türkei aus illegal, in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Da kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestand oder besteht, sind und waren Sie nur auf Grund Ihrer Asylantragstellung zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie lebten bis 08.11.2012 in einer Unterkunft der Grundversorgung Salzburg. Sie erhielten Zuwendungen der Öffentlichen Hand, welche am 08.11.2012 aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts eingestellt wurden. Am 27.12.2012 stellten Sie beim Arbeitsmarktservice Oberösterreich den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebestätigung nach §3 Absatz 8, AuslBG.
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger waren Sie im Zeitraum 26.11.2012 - 31.03.2015 als gewerblich Selbstständiger erwerbstätig. Sie sind seit 29.05.2013 in römisch 40 , römisch 40 wohnhaft. Eine besondere Bindung zu Österreich, oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht. Das sich Ihre Brüder Kaan (IFA 83000500) und Hayri (IFA 1028342202) ebenfalls in Österreich Asylwerber sind, ist in diesem Zusammenhang als gegenstandslos zu betrachten, da deren Antrag auf internationalen Schutz zweitinstanzlich rechtskräftig abgelehnt und die Abschiebung für zulässig erklärt wurde. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass Sie noch einen dritten Bruder (Sezai, geb. 1980) haben, der in Karlsruhe, Deutschland lebt. Ihre Eltern (Vater XXXX ) und (Mutter XXXX ) sind in Antalya wohnhaft. Die Wohnadresse Ihrer Eltern, die Ihnen nicht mehr erinnerlich war, lautet: Antalya [Stadt], Konuksever [Bezirk] Karacaoglian Cd Nr. 49/16 [Straße, Hausnr.]Ihre Eltern (Vater römisch 40 ) und (Mutter römisch 40 ) sind in Antalya wohnhaft. Die Wohnadresse Ihrer Eltern, die Ihnen nicht mehr erinnerlich war, lautet: Antalya [Stadt], Konuksever [Bezirk] Karacaoglian Cd Nr. 49/16 [Straße, Hausnr.] Abgesehen von der Bestätigung eines 6-stündigen Erste-Hilfe-Kurses, haben Sie keine für Ihre Integration in Österreich sprechenden Unterlagen (Sprachzertifikate, Bestätigungen über geleistete gemeinnützige Arbeit, Besuch von Fortbildungsveranstaltungen, Aufschulungsmaßnahmen, etc.) dem Bundesamt vorgelegt. Sie kennen die in Ihrem Herkunftsstaat herrschenden sozialen und kulturellen Werte und auch beherrschen die dort gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau. Ein schützenswertes Privatleben in Österreich ist nicht entstanden. Eine Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Ihr Familienleben dar, welcher der EMRK zuwiderlaufen würde. Die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sind höher zu werten, als Ihre allfällig bestehenden Privatinteressen." Anlässlich der neuerlichen Antragstellung wurde in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er nunmehr eine Freundin im Bundesgebiet habe und selbstständig erwerbstätig sei. Das BFA hielt in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 26.01.2018 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 in Österreich aufhalte und er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Die Dauer des Verfahrens habe auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei, überstiegen. Es liege somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.). Es seien zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer Ansätze von Integration in Österreich zu erkennen, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall aber jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Anlässlich der neuerlichen Antragstellung wurde in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgeführt, dass er nunmehr eine Freundin im Bundesgebiet habe und selbstständig erwerbstätig sei. Das BFA hielt in diesem Zusammenhang in seiner Entscheidung vom 26.01.2018 fest, dass sich der Beschwerdeführer seit 2012 in Österreich aufhalte und er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens verfügt habe. Er sei illegal nach Österreich eingereist und habe in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich als unberechtigt erwiesen habe. Die Dauer des Verfahrens habe auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen sei, überstiegen. Es liege somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Ziffer 85, f.). Es seien zwar in Bezug auf den Beschwerdeführer Ansätze von Integration in Österreich zu erkennen, sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall aber jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva). Diesbezüglich wurden in der Beschwerde keine wesentlichen Umstände vorgebracht, die ein anderes Bild zeichnen würden und konnte daher auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Ergebnis gelangen als das BFA, zumal lediglich ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer seit beinahe sechs Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und sich familiär, gesellschaftlich, sozial und sprachlich in Österreich integriert habe. Ein substantiierteres Vorbringen findet sich in der Beschwerde hingegen nicht. Somit ist auch diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. 3.3. Abweisung der Beschwerde
1a FPG:3.3. Abweisung der Beschwerde
Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG: 3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 46 FPG (Spruchpunkt IV.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre.3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Der lediglich apodiktische Hinweise vor dem BFA bzw in der Beschwerde, dass sich die Lage in der Türkei verschlechtert habe bzw der Beschwerdeführer Widrigkeiten für Leib und Leben befürchte, ohne konkret darzutun inwiefern er besonders gefährdet sei, vermag die Zulässigkeit der Abschiebung nicht zu erschüttern. 3.3.
2 FPG:3.4. Abweisung der Beschwerde
Paragraph 53, Absatz 2, FPG: In Spruchpunkt VI. wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde in diesem Zusammenhang Folgendes dargetan:In Spruchpunkt römisch sechs. wurde ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend wurde in diesem Zusammenhang Folgendes dargetan: "Soweit bereits eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt wurde und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geboten (vgl Art 11 Abs 1 lit b RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.). Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 53 Abs 1 FPG, der der Behörde grundsätzlich Ermessen einräumt, ob sie mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbindet, gebietet daher in diesen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden."Soweit bereits eine Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot verfügt wurde und der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht fristgerecht freiwillig nachkommt, ist die Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geboten vergleiche Artikel 11, Absatz eins, Litera b, RückführungsRL: Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.). Eine richtlinienkonforme Auslegung von Paragraph 53, Absatz eins, FPG, der der Behörde grundsätzlich Ermessen einräumt, ob sie mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbindet, gebietet daher in diesen Fällen eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot zu verbinden. In Ihrem Fall war dabei zu berücksichtigen: Gegen Ihre Person wurde bereits am 08.07.2015 eine Rückkehrentscheidung erlassen, die mit 12.02.2016 in Rechtskraft erwuchs. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie jedoch nicht nachgekommen, weshalb im vorliegenden Fall ein Einreiseverbot zu erlassen war. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Artikel 8, EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.Das Einreiseverbot bezieht sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt. Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein." In der Beschwerde wurde dem Einreiseverbot mit keinem Wort entgegengetreten. Auch von Amts wegen begegnet diese Entscheidung keinen Bedenken. 3.5. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist festzuhalten, dass die hg. Entscheidung innerhalb von sieben Tagen ergeht, weshalb auf diesen Antrag nicht weiter einzugehen war. 3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber in Bezug auf den Antrag, ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen zulassen, noch Folgendes festzuhalten: Ob der Berichtsdichte die Türkei betreffend ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine offenen Fragen, die mit einem Sachverständigengutachten geklärt hätten werden müssen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkte dahingehend, zu welchem Thema ein solches Gutachten notwendig wäre. Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd §§ 37 iVm 39 Abs. 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber in Bezug auf den Antrag, ein länderkundliches Sachverständigengutachten einholen zulassen, noch Folgendes festzuhalten: Ob der Berichtsdichte die Türkei betreffend ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall keine offenen Fragen, die mit einem Sachverständigengutachten geklärt hätten werden müssen. Auch in der Beschwerde finden sich keine Anhaltspunkte dahingehend, zu welchem Thema ein solches Gutachten notwendig wäre. Im Übrigen käme dies auch einem Antrag auf einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis gleich. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist das Bundesverwaltungsgericht nicht iSd Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Beschwerdeergänzungen in Vorlage gebracht. Zu Spruchteil B):
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L514.2116180.3.00
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