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{'item': 'W101 2128916-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 7§ 6b§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW101 2128916-1 SpruchW101 2128916-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMAN

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit (auf Antrag der XXXX ergangenem) Beschluss vom 07.01.2016, Zl. 8 E 2780/14t - 70, verhängte das Bezirksgericht Traun (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 100.000,

  1. Dieser Beschluss erwuchs am 28.01.2016 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 28.01.2016 ordnete das BG die Einhebung der Geldstrafe iHv €Mit (auf Antrag der römisch 40 ergangenem) Beschluss vom 07.01.2016, Zl. 8 E 2780/14t - 70, verhängte das Bezirksgericht Traun (im Folgenden: BG) gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 100.000,
  2. Dieser Beschluss erwuchs am 28.01.2016 in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 28.01.2016 ordnete das BG die Einhebung der Geldstrafe iHv € 100.00,00 an. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2016, Zl. 8 E 2780/14t, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz (im Folgenden: LG) der Beschwerdeführerin die genannte Geldstrafe iHv € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von €Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2016, Zl. 8 E 2780/14t, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz (im Folgenden: LG) der Beschwerdeführerin die genannte Geldstrafe iHv € 100.000,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von € 8,00, insgesamt daher den Betrag von € 100.008,00, zur Zahlung vor. Dieser Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) war der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 rechtswirksam zugestellt worden. Mit einem am 09.02.2016 bei der Einlaufstelle des BG eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe 08.02.2016) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter eine Vorstellung gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid). Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die bekämpften Mandatsbescheide nur durch die Kostenbeamtin in Vertretung unterfertigt seien; dies sei rechtlich gesehen nicht möglich. Überdies könne die verhängte Strafe nicht eingehoben werden, da sie aufgrund eines im Hinblick auf das Unionsrecht unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Mit an die Präsidentin des LG gerichtetem Schreiben der Kostenbeamtin des BG vom 09.02.2016, Zl. Jv 309/16k-33, war diese Vorstellung der Präsidentin des LG zur Entscheidung vorgelegt worden. Mit Amtsvermerk vom 23.02.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden und der Mandatsbescheid

§ 7Abs.

2 GEG außer Kraft getreten sei. Mit am selben Tag datiertem Parteiengehör informierte sie die Beschwerdeführerin von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.Mit Amtsvermerk vom 23.02.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden und der Mandatsbescheid

Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getreten sei. Mit am selben Tag datiertem Parteiengehör informierte sie die Beschwerdeführerin von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 25.04.2016 führte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass die 14-tägige Frist zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht eingehalten worden sei und sich kein Hinweis auf deren Einleitung finde. Mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. Jv 309/16k-33, (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20.05.2016 zugestellt) stellte die belangte Behörde einerseits fest, dass aufgrund der fristgerechten Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt I.), und verpflichtete andererseits die Beschwerdeführerin, die mit Beschluss des BG vom 07.01.2016 verhängte Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich € 8,00, Einhebungsgebühr, gesamt sohin € 100.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 11.05.2016, Zl. Jv 309/16k-33, (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 20.05.2016 zugestellt) stellte die belangte Behörde einerseits fest, dass aufgrund der fristgerechten Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt römisch eins.), und verpflichtete andererseits die Beschwerdeführerin, die mit Beschluss des BG vom 07.01.2016 verhängte Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich € 8,00, Einhebungsgebühr, gesamt sohin € 100.008,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf das näher bezeichnete Konto des BG einzuzahlen (Spruchpunkt römisch zwei.). Als Begründung führte die Präsidentin des LG nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften sowie höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen aus: Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage (§ 7 Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 156/2015) mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten. Weiters hielt sie fest, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg

§ 6bAbs.

4 GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden.Als Begründung führte die Präsidentin des LG nach eingehender Darlegung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und der zu Anwendung gelangten Rechtsvorschriften sowie höchstgerichtlichen Judikatur im Wesentlichen aus: Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) sei nach der seit 01.01.2016 geltenden Rechtslage (Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015,) mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung außer Kraft getreten. Weiters hielt sie fest, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG weder das Bestehen noch die Rechtsmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden könnten. Die Vorschreibungsbehörde sei als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 08.06.2016 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin hätte keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; ihr Recht auf Parteiengehör sei missachtet worden. Weiters werde auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin "in erster Instanz verwiesen" und dieses zum Inhalt der Beschwerde erhoben. Des Weiteren weise der angefochtene Bescheid Begründungsmängel auf, da der Begründung keine bzw. keine ausreichende Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen sei. Da im vorliegenden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung keine Ermittlungstätigkeiten aufgenommen worden seien, sei des Weiteren der Mandatsbescheid unter Verweis auf die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 28.08.2014, Zl. W183 2010980-1/2E) ex lege außer Kraft getreten. Überdies müsse entgegen der Ansicht der belangten Behörde die gerichtliche Entscheidung im Verwaltungsverfahren nochmals überprüft werden, da sich in der gegenständlichen Angelegenheit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geändert habe, wobei die Entwicklung von dessen Judikatur zum Glücksspielrecht in ausführlicher Weise dargestellt wird. Die belangte Behörde habe bei der Verhängung der Geldstrafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei und im Hinblick auf den geringen Jahresumsatz der Beschwerdeführerin mit einer Geldstrafe von maximal € 100,00 das Auslangen zu finden gewesen wäre. In der Folge legte die Präsidentin des LG mit Schreiben vom 23.06.2016 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschluss des BG vom 07.01.2016, Zl. 8 E 2780/14t - 70, mit dem über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 100.000,00 verhängt wurde, ist in Rechtskraft erwachsen und wurde vollstreckbar. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin am 02.02.2016 zugestellt. Mit dem am 09.02.2016 bei der Einlaufstelle des BG eingelangten Schriftsatz (Postaufgabe 08.02.2016) hat die Beschwerdeführerin sohin fristgerecht eine Vorstellung erhoben. Durch Erhebung der Vorstellung ist der Mandatsbescheid vom 28.01.2016 außer Kraft getreten. Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 07.01.2016 verhängten Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.Als maßgebend wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 07.01.2016 verhängten Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 verpflichtet ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

  1. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Das festgestellte Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin (hier: Beschluss des BG vom 07.01.2016, Zl. 8 E 2780/14t - 70, mit dem gegen die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe iHv € 100.000,00 verhängt wurde) steht anhand des Inhaltes des Verwaltungsaktes unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerdeführerin (auch in deren Beschwerde) nicht in Abrede gestellt. Dass der gerichtliche Beschluss nicht rechtswirksam zugestellt worden bzw. nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, wurde in der Beschwerde nicht behauptet und hat sich auch sonst nicht ergeben.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A)

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1GEG hat das Gericht u.a.

Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die

Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die

Absatz eins, leg. cit. zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte).

§ 6bAbs.

4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

§ 7Abs. 1 und Abs. 2 GEG id

F BGBl. I Nr. 156/2015 kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeam-ten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, kann jene Partei, die sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einer Kostenbeamtin oder einem Kostenbeam-ten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben, wobei mit rechtzeitiger Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid nach der neuen Gesetzeslage ab 01.01.2016 ex lege außer Kraft tritt, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. 3.3. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unbegründet: Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht.Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass die den Zahlungsaufträgen zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen sei, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014) geltenden Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht. Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche VwGH 13.10.2004, Zl. 2000/10/0033, betreffend die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, sind allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei.Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidung zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden kann. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, Zl. 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht dem zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss entspreche, sind allerdings weder von der Beschwerdeführerin vorgebracht noch sonst ersichtlich geworden. Der Kern des Vorbringens der Beschwerdeführerin lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Geldstrafe als Ergebnis eines rechtswidrigen, nicht dem Unionsrecht entsprechenden gerichtlichen Verfahrens verhängt worden sei und daher auch der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Dies ist jedoch - wie zuvor ausgeführt - im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie das Beschwerdevorbringen, das Gericht habe bei der Bemessung der Strafe verkannt, dass der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei. Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 07.01.2016

§ 1i

Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv € 100.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben.Es wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 07.01.2016

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag iHv € 100.000,00 mit Bescheid zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Die Bestimmung des § 57 Abs. 3 AVG, wonach ein Außerkrafttreten erst nach 14 Tagen erfolgt, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet wurden, ist für Vorstellungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr anwendbar (§ 19a Abs. 15 GEG idF BGBl. I. Nr. 156/2015). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung geht daher, ebenso wie jener auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. W183 2010980-1, die sich noch auf die alte Rechtslage bezogen hat, von vornherein ins Leere, weil es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr ankommt und der Mandatsbescheid mit Erhebung der Vorstellung nach der neuen Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft tritt.Die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, wonach ein Außerkrafttreten erst nach 14 Tagen erfolgt, sofern keine Ermittlungen innerhalb dieser Frist eingeleitet wurden, ist für Vorstellungen ab dem 01.01.2016 nicht mehr anwendbar (Paragraph 19 a, Absatz 15, GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 156 aus 2015,). Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf diese Bestimmung geht daher, ebenso wie jener auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. W183 2010980-1, die sich noch auf die alte Rechtslage bezogen hat, von vornherein ins Leere, weil es auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nicht mehr ankommt und der Mandatsbescheid mit Erhebung der Vorstellung nach der neuen Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft tritt. Die belangte Behörde hat somit zu Recht

§ 6aAbs. 1 GEG einen Bescheid i

Sd § 56 AVG erlassen, mit dem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 07.01.2016 verhängten Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00, zusammen sohin € 100.008,00, verpflichtet wurde.Die belangte Behörde hat somit zu Recht

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG einen Bescheid iSd Paragraph 56, AVG erlassen, mit dem die Beschwerdeführerin zur Zahlung der mit Beschluss des BG vom 07.01.2016 verhängten Geldstrafe iHv € 100.000,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 100.008,00, verpflichtet wurde. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Rüge, die belangte Behörde habe kein ordentliches Verfahren durchgeführt, der Beschwerdeführerin keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und deren Recht auf Parteiengehör missachtet, weshalb beantragt werde, ihr die Ermittlungsergebnisse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzuhalten, erweist sich daher im Lichte obiger Ausführungen - insbesondere im Hinblick auf das Parteiengehör vom 23.02.2016 - haltlos. Die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes vermag auch nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde Begründungsmängel vorzuwerfen wären. Vielmehr wurde der als erwiesen angenommene Sachverhalt im angefochtenen Bescheid vollständig dargelegt und die in der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen sind schlüssig bzw. nachvollziehbar. Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 1, 6 Abs. 1, 6a und 6b GEG idF BGBl. I Nr. 156/2015 abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins, 6, Absatz eins, 6 a und 6 b GEG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2015, abzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W101.2128916.1.00

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