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W105 2174032-1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW105 2174032-1 SpruchW105 2174032-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1110261401 - 160469165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017, Zl. 1110261401 - 160469165, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 02.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, aus Afghanistan zu stammen und am XXXX in der Provinz Paktia geboren zu sein. Er sei ledig und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester leben. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Kabul gelebt. Er habe vor ca. zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst; er habe von Freunden gehört, dass er in Deutschland Asyl bekomme. Ein paar Freunde des Beschwerdeführers seien bereits hier und wolle er auch in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt und habe dafür USD 5.000,00 bezahlt.Am selben Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, aus Afghanistan zu stammen und am römisch 40 in der Provinz Paktia geboren zu sein. Er sei ledig und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Im Herkunftsland würden seine Eltern, seine drei Brüder und seine Schwester leben. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in Kabul gelebt. Er habe vor ca. zwei Jahren den Entschluss zur Ausreise gefasst; er habe von Freunden gehört, dass er in Deutschland Asyl bekomme. Ein paar Freunde des Beschwerdeführers seien bereits hier und wolle er auch in Österreich bleiben. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt und habe dafür USD 5.000,00 bezahlt. Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er aus Angst vor den Taliban geflüchtet sei, weil die Taliban Menschen entführen und diese nicht mehr zurückgekommen würden. Eines Tages sei sein Englischlehrer von den Taliban mitgenommen und nach zwei Tagen sei seine Leiche gefunden worden. Persönlich sei er nie bedroht worden, jedoch sei er aus Angst, dass es ihn auch treffen könnte, geflüchtet. 1.
  2. Zur Altersschätzung des Beschwerdeführers wurde ein multifaktorielles medizinisches Gutachten eingeholt, welches unter Berücksichtigung der einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und dem zahnärztlichen Befund zu einem Gesamtgutachten gelangte, in dem ausgeführt wurde, dass eine Minderjährigkeit nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
  3. Lebensjahres festgestellt werden könne, welches anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 21.03.2017 erreicht werde. Das "fiktive" Geburtsdatum sei der XXXX und könne zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.04.2016 von einem Mindestalter von 17,04 Jahren ausgegangen werden.1.
  4. Zur Altersschätzung des Beschwerdeführers wurde ein multifaktorielles medizinisches Gutachten eingeholt, welches unter Berücksichtigung der einzelnen Gutachten zur körperlichen Untersuchung, zu den radiologischen Ergebnissen und dem zahnärztlichen Befund zu einem Gesamtgutachten gelangte, in dem ausgeführt wurde, dass eine Minderjährigkeit nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden und nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Vollendung des
  5. Lebensjahres festgestellt werden könne, welches anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 21.03.2017 erreicht werde. Das "fiktive" Geburtsdatum sei der römisch 40 und könne zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 02.04.2016 von einem Mindestalter von 17,04 Jahren ausgegangen werden. 1.
  6. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 29.09.2017 gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass er gesund sei. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Zur Altersfeststellung und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Jahr älter sei, als er selbst im Zuge der Erstbefragung angegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in Afghanistan nicht üblich sei, dass man sein Geburtsdatum eintrage. Er habe nicht gewusst, dass er sein Geburtsdatum überhaupt brauchen werde. Sein Vater habe ihm gesagt, dass er 16 Jahre alt sei. Zu den Lebensumständen in Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern, Geschwister und weitere Verwandte (Onkeln) in Kabul leben würden. Zu seinen Familienangehörigen stehe er in regelmäßigen Kontakt. In Kabul hätten sie in einem Miethaus gewohnt. Seinen Eltern gehe es gut. Seine Mutter sei Hausfrau und sein Vater sei Offizier bei der Polizei im Innenministerium. Er habe sieben Jahre lang die Schule in Paktia besucht und habe ihn, als sie nach Kabul gegangen seien, keine Schule aufnehmen wollen, deswegen habe er verschiedene Kurse besucht und sei in einem Fechtclub gewesen (XXXX).(römisch 40 ). Dezidiert zum Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor: "Ich möchte in Österreich ein ruhiges Leben haben. In Paktia hatte ich ein gutes Leben. Ich ging in die Schule Rokianu. Ich konnte dort bis die Taliban und die Daish gekommen sind gut leben. Mein Englischlehrer war Mullah Zahirrudin. Dieser Lehrer hat an einem Tag einmal mit Amerikanern gesprochen, die gekommen waren um eine Brücke wieder aufzubauen. Zwei Tage nach dem Treffen mit den Amerikanern hatte man ihn tot aufgefunden im Dorf. Die Lage im Dorf wurde von Tag zu Tag schlimmer. Die Taliban und Daish haben unsere Schule zugesperrt und einen Mitarbeiter der Schule, namens Khadmir getötet. Dann haben wir auch Angst bekommen und sind verzogen. Wir haben dann in Shamali Zuflucht gesucht. Es ist uns dort aber nicht gut gegangen, weil wir dort niemanden gekannt haben. Dann hat mein Vater sich entschieden wieder umzuziehen innerhalb Kabuls. Das hat die Familie dann ja auch gemacht. Es gab aber eine Selbstmordattacke in der Nähe unseres Hauses und dann wurden die Fenster unseres Hauses zerstört. Das hat mir große Angst gemacht. Ich konnte auch beobachten, wie ein Terrorist einen Wakil mit einer Pistole tötet." Zudem brachte der Beschwerdeführer vor einen weiteren Fluchtgrund zu haben: "Ich habe aber noch einen anderen Grund. Ich war mit meinen Eltern und meiner kranken Schwester unterwegs zum Arzt in unserem Auto. Wir haben das Auto geparkt und sind zum Arzt gegangen. Beim Zurückkommen aber hat meine Schwester wahrgenommen, wie ein Mann mit weißer Kleidung eine "Kleberbombe" auf die hintere Seite unseres Autos geklebt hat. Die Bombe war schwarz und ungefähr so groß. Mein Vater hat dann probiert, diese zurückzuziehen aber es war ihm nicht möglich. Er hat dann alle in der Umgebung gewarnt und wir sind weit gegangen. Er hat 119 gewählt, dass die Polizei kommt aber bevor die gekommen sind, ist das Auto in die Luft gegangen. Es war grauenvoll und ich habe mir gedacht, dass ich so nicht leben will. Das waren jetzt alle Fluchtgründe." Des Weiteren schilderte der Beschwerdeführer im Zuge derselben Befragung: "Ich war beim olympischen Komitee. Die Taliban haben das olympische Komitee allgemein bedroht. Die sind gegen so etwas. Da waren auch Mädchen dabei. Gegen mich persönlich hat es keine Bedrohungen gegeben."
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 9 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesamt im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. So stamme der Beschwerdeführer zwar ursprünglich aus der Provinz Paktia, sei jedoch die letzten Jahre vor seiner Ausreise in Kabul mit der Familie wohnhaft gewesen. Die von ihm vorgebrachte Gefährdungslage sei nicht glaubhaft. Neben dem Umstand, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz relativ sicher sei, verfüge Kabul über einen Flughafen. Demnach könne der Beschwerdeführer Kabul erreichen, ohne einer besonderen Gefährdung ausgesetzt zu sein. In Kabul würden Angehörige (Vater, Mutter, Geschwister) des Beschwerdeführers leben und würde daher Unterstützung bekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine siebenjährige Schulbildung und habe sich als Sportler/Fechten Geld verdient. Zusätzlich sei er durch die Familie unterstützt worden und somit wirtschaftlich genügend abgesichert und könne er für seinen Unterhalt grundsätzlich sorgen. Eine Rückkehr in das Heimatland sei dem Beschwerdeführer als männlicher, gesunder, arbeitsfähiger, alleinstehender Mann mit langjähriger Schulausbildung und familiärer Anbindung somit zumutbar und würde er durch die Rückkehr in keine ausweglose Lage geraten. In seiner Beweiswürdigung folgerte die belangte Behörde, dass es im Asylverfahren nicht ausreiche, dass man Behauptungen aufstelle, sondern müssten diese glaubhaft gemacht werden. Das Vorbringen des Beschwerdeführer sei jedoch nicht substantiiert und nachvollziehbar gewesen und hätten die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen nicht entsprochen. Zudem sei der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig auftreten. Als Flucht- und Asylgrund habe der Beschwerdeführer angegeben, dass in seiner ursprünglichen Heimatprovinz Paktia die Taliban und die Daish gewesen wären und diese seinen damaligen Englischlehrer getötet hätten, es wäre die Schule geschlossen und auch ein Mitarbeiter der Schule getötet worden. Aufgrund von Angst vor dieser allgemeinen schlechten Sicherheitslage habe die Familie daraufhin den Wohnsitz nach Kabul verlegt. Die diesbezüglichen Angaben würden jedoch in keinerlei Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers stehen und könne somit keine individuelle Verfolgung festgestellt werden. Auch sei der Beschwerdeführer bereits seit längerem mit der Familie in Kabul wohnhaft und würden diese Vorfälle zusätzlich in keinem zeitlichen Konnex mit seiner Ausreise stehen. Bezüglich der geschilderten Vorfälle in Kabul - Bombenanschläge und schlechte Sicherheitslage - könne die erkennende Behörde keinerlei gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtete individuelle Verfolgung entnehmen. Bezüglich des von ihm geschilderten Vorfalls, wonach ein Unbekannter an das Auto des Vaters eine Kleberbombe montiert habe, werde ausgeführt, dass es zwar möglich sei, dass es diesen Vorfall tatsächlich gegeben habe, jedoch könne auch aus diesem Fluchtvorbringen keine persönlich gegen den Beschwerdeführer oder gegen seine Familie individuelle Verfolgungshandlung entnommen werden. So habe sich der Beschwerdeführer selbst nicht erklären können, warum diese Bombe ausgerechnet auf das Auto seiner Familie montiert worden sei. Auch sei dazu auszuführen, dass die gesamte Familie nach wie vor in Kabul wohnhaft sei und der Vater nach wie vor der beruflichen Tätigkeit als Polizist nachgehe. Auch seine Angabe, dass das olympische Komitee, wo er als Fechter im Sportclub mitgewirkt habe bereits von Taliban bedroht worden wäre, da dort auch Mädchen fechten würden, stehe ebenfalls in keinerlei Asylrelevanz zu seiner Person. Ganz gegenteilig habe der Beschwerdeführer sogar erwähnt, dass es keine persönlichen Bedrohungen gegen ihn selbst gegeben habe. Dies sei auch durchaus glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer bis zur Ausreise auch dort dem Fechten nachgegangen sei und sogar eine Bestätigung/Empfehlung des Vereins bekommen habe, was keinesfalls für ein fluchtartiges Verlassen Kabuls spreche. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
  9. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner Rechtsvertretung am 17.10.2017 erhobene Beschwerde, welche fristgerecht beim Bundesamt einlangte. In dieser wurde u.a. ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht sachgerecht mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zudem sei die Befragung zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers unzureichend gewesen.
  10. Am 04.01.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer und zwei Rechtsvertreter teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat keinen Vertreter zur Verhandlung entsandt. Dem Verhandlungsprotokoll sind folgende entscheidungswesentliche Passagen zu entnehmen: RI: Wo sind Sie geboren und aufgewachsen? BF: Ich wurde in Paktia geboren und bin auch dort aufgewachsen. RI: Zuletzt haben Sie in Kabul gelebt. Stimmt das? BF: Ja. RI: Wie lange haben Sie dort gelebt? BF: Etwa ein Jahr habe ich in Kabul gelebt. Da sich die Situation in Paktia verschlechtert hat. Ich war gezwungen aus Paktia wegzugehen. RI: Sie haben also in Paktia die Schule besucht. Können Sie darüber berichten? BF: Ich habe bis zur siebenten Klasse die Schule in Paktia besucht. Dann kamen die Taliban und später die Daesh und die Schule wurde geschlossen. So konnten wir nicht mehr zur Schule gehen. In Kabul hat sich für mich keine Möglichkeit ergeben die Schule fortzusetzen. RI: Sie gehören zum Mehrheitsvolk der Paschtu? BF: Ja. RI: Wie können Sie selbst Taliban von Daesh unterscheiden? BF: In unserer Region haben sich zunächst die Taliban verbreitet. Die Taliban trugen weiße Tücher, ihre Gesichter waren mit weißen Schals verdeckt und sie trugen Waffen. Sie haben auch weiße Turbane getragen. Diese Taliban haben der zivilen Bevölkerung keine Probleme gemacht. Später sind die Daesh gekommen. Ab da hat sich die Situation verschlechtert. Sie haben jeden festgehalten und unschuldige Menschen getötet. RI: Aber wie weiß man, dass es sich um Daesh gehandelt hat? BF: Die Mitglieder der Daesh haben eine fremde Sprache gesprochen. Sie sprachen nicht unsere Sprache. Sie haben kein Paschtu verstanden. Ich weiß nicht ob sie in Arabisch oder eine andere Sprache gesprochen haben. Die Taliban haben sowohl Dari als auch Paschtu gesprochen. Die Daesh jedoch haben fremde Sprachen gesprochen. Auch die Kleidung der Taliban hat sich von der Kleidung der Daesh unterschieden. Die Parolen der Taliban haben sich von den Parolen der Daesh unterschieden. Die Parolen bzw. die Verse aus dem Koran, die die Taliban ausgesprochen haben, haben sich von den der Daesh unterschieden. Die Taliban haben immer ausgerufen: "Es gibt keinen Gott, außer Allah und Mohammed ist sein Gesandter." RI: Über welche Schulbildung verfügen Sie? BF: Sieben Jahre. RI: Haben Sie einen Beruf gelernt? BF: Nein. RI: Wer hat in Afghanistan für Sie gesorgt? BF: Mein Vater. In Paktia hatten wir eigene Felder. Wir haben diese bewirtschaftet und wir haben Kartoffel und andere Gemüsearten angebaut. Die Ernte haben wir verkauft. Außerdem hatten wir auch viele Obstbäume. Auch diese Ernte haben wir verkauft. RI: Ihr Vater war also Landwirt? BF: Nein, mein Vater war Polizist. Er hat in Kabul Dienst geleistet. Er ist einmal im Jahr oder manchmal ein, zwei Jahre nach Paktia gekommen. RI: Ihr Vater hatte also einen Wohnsitz in Kabul? BF: Er hat ein Dienstzimmer vom Staat bekommen. In dieser Unterkunft hat er gelebt. RI: Er gibt es weitere Angehörige in Kabul? BF: Zuvor hatte ich niemanden in Kabul. Alle Angehörigen haben in Paktia gelebt. Jetzt lebt ein Onkel väterlicherseits in Kabul. RI: Im Protokoll vom BFA findet sich der Satz: "Wir haben dort ein Miethaus." Sinngemäß bezieht sich das auf Kabul. Was sagen Sie dazu? BF: Mein Vater hat nur eine kleine Unterkunft gehabt. Als sich die Lage in Paktia verschlechtert hat, mussten wir nach Kabul ziehen. Wir haben uns in der Region Shamali ein Haus angemietet. Zwei bis drei Monate lebten wir dort. Auch dort hat sich die Sicherheitslage verschlechtert. Es herrschte eine ähnliche Situation, wie in Paktia. Es herrschte Krieg, deshalb mussten wir von dort nach XXXX umziehen.BF: Mein Vater hat nur eine kleine Unterkunft gehabt. Als sich die Lage in Paktia verschlechtert hat, mussten wir nach Kabul ziehen. Wir haben uns in der Region Shamali ein Haus angemietet. Zwei bis drei Monate lebten wir dort. Auch dort hat sich die Sicherheitslage verschlechtert. Es herrschte eine ähnliche Situation, wie in Paktia. Es herrschte Krieg, deshalb mussten wir von dort nach römisch 40 umziehen. RI: Erklären Sie bitte nur, was ist XXXX? BF: Wir sind aus Shamali in den Stadtteil XXXX gezogen und XXXX ist die Straßenbezeichnung.BF: Wir sind aus Shamali in den Stadtteil römisch 40 gezogen und römisch 40 ist die Straßenbezeichnung. RI: Wann sind Sie mit Ihrer Familie von Paktia nach Kabul verzogen? BF: Ein Jahr habe ich in Kabul gelebt und seit zwei Jahren bin ich bereits in Österreich. Ich glaube, es war das Jahr
  11. Sicher bin ich mir nicht. RI: Beschreiben Sie mir bitte näher die Umstände in Kabul? BF: In Shamali gab es gar keine Möglichkeit für uns eine Schule zu besuchen oder zumindest etwas zu lernen. Es herrschte dort Krieg, deshalb mussten wir von dort umziehen. In XXXX war es anfänglich besser. Ich habe dort Englischkurse besucht. Die Zertifikate habe ich bereits vorgelegt. Die Sicherheitslage hat sich auch in XXXX verschlechtert. Wir haben in der Nähe eines Militärstützpunktes gelebt. Es wurde ein Anschlag verübt. Bei diesem Anschlag wurden die Häuser in der Umgebung zerstört. Bei uns sind alle Fensterscheiben zerbrochen. Eineinhalb Monate nach diesem Anschlag wurde unser Ortsvertreter auf der Straße erschossen. Vor meinen Augen wurde der Ortsvertreter erschossen. Ich habe es gesehen.BF: In Shamali gab es gar keine Möglichkeit für uns eine Schule zu besuchen oder zumindest etwas zu lernen. Es herrschte dort Krieg, deshalb mussten wir von dort umziehen. In römisch 40 war es anfänglich besser. Ich habe dort Englischkurse besucht. Die Zertifikate habe ich bereits vorgelegt. Die Sicherheitslage hat sich auch in römisch 40 verschlechtert. Wir haben in der Nähe eines Militärstützpunktes gelebt. Es wurde ein Anschlag verübt. Bei diesem Anschlag wurden die Häuser in der Umgebung zerstört. Bei uns sind alle Fensterscheiben zerbrochen. Eineinhalb Monate nach diesem Anschlag wurde unser Ortsvertreter auf der Straße erschossen. Vor meinen Augen wurde der Ortsvertreter erschossen. Ich habe es gesehen. RI: Waren Sie selbst oder Ihre Familie zu irgendeinem Zeitpunkt in XXXX Ziel eines Angriffes?RI: Waren Sie selbst oder Ihre Familie zu irgendeinem Zeitpunkt in römisch 40 Ziel eines Angriffes? BF: Mir persönlich ist in XXXX nichts zugestoßen, aber ich war in einer gefährlichen Lage. Diese Frage wurde mir auch bei meiner letzten Einvernahme gestellt. Ich möchte nicht lügen und sage die Wahrheit.BF: Mir persönlich ist in römisch 40 nichts zugestoßen, aber ich war in einer gefährlichen Lage. Diese Frage wurde mir auch bei meiner letzten Einvernahme gestellt. Ich möchte nicht lügen und sage die Wahrheit. RI: Sie sind dann nach XXXX verzogen. Wie lange haben Sie sich dort mit Ihrer Familie aufgehalten?RI: Sie sind dann nach römisch 40 verzogen. Wie lange haben Sie sich dort mit Ihrer Familie aufgehalten? BF: Der Ortsvertreter wurde getötet. Etwa fünf oder sechs Monate nachdem der Ortsvorsteher erschossen wurde, wurde meine Schwester krank. Wir mussten meine Schwester ins Spital bringen. RI: Wie lange waren Sie insgesamt an diesem letzten Wohnort wohnhaft? BF: Sieben oder acht Monate. RI: Die Schwester ist zum Arzt gebracht worden. Wie ging es dann weiter? BF: Als meine Schwester vom Arzt zurückgekommen ist, hatte sie vom Arzt ein Rezept bekommen. Mein Vater wollte die Medikamente besorgen. Während dieser Zeit bemerkte meine Schwester, dass jemand etwas ins Fahrzeug meines Vaters gelegt hat. Als mein Vater zurück war, sagte meine Schwester meinem Vater, dass jemand etwas ins Auto hingestellt hat. Mein Vater sah, dass im Fahrzeug eine Bombe war. RI: Im Fahrzeug oder auf dem Fahrzeug? BF: Mein Vater fuhr einen Ranger, so eine Art Pickup. Auf der Seite außerhalb des Fahrzeuges hat man eine Bombe platziert. Diese Bombe bezeichnet man als sogenannte "Klebebombe". Mein Vater versuchte, diese von seinem Fahrzeug zu entfernen. Diese war aber so stark angeklebt, dass er es nicht geschafft hat, sie mit seiner eigenen Hand zu entfernen. Er schaffte es nicht. Er ging ein paar Schritte zurück. Etwa zwei Minuten später gab es eine lautstarke, schwere Explosion. Mein Vater konnte alleine die Bombe deshalb nicht entfernen, weil der Magnetstreifen viel zu stark war. RI: Wo genau war die Bombe platziert? BF: Auf der hinteren Seite des Fahrzeuges. RI: Wie hat sich Ihr Vater verhalten, als er bemerkte, dass er die Bombe nicht entfernen kann? BF: Er ist einige Schritte nach hinten gegangen und hat die Notrufnummer 119 gewählt. Wir waren vor dem Krankenhaus. Es war sehr viel los. Er hat allen Leuten gesagt: "Geht zurück, da ist eine Bombe." RI: Hat es vorher Drohungen gegen Sie, Ihren Vater bzw. die Familie gegeben? BF: Ich selbst wurde nicht bedroht, aber mein Vater wurde einige Male aufgefordert, seine Arbeit zu beenden. Bis heute konnte die Person nicht ausfindig gemacht werden, die die Bombe auf das Auto platziert hatte. RI: Was weiß man über diese Person überhaupt? BF: Nichts, gar nichts. Meine Schwester sagte, dass sie eine Person beobachtet hat. Diese Person hatte eine weiße Kleidung an gehabt. Der Mann hat die Bombe hingestellt und ist weggegangen. RI: Wo waren Sie selbst zu diesem Zeitpunkt? BF: Ich bin bei meiner Mutter und bei meiner Schwester weg vom Auto in einer Ecke gestanden. RI: Wo war der Vater? BF: Er hat versucht, zuerst die Bombe zu entfernen. RI: Wo war der Vater, als die Bombe platziert wurde? BF: Ich war gemeinsam mit meinem Vater im oberen Stock der Apotheke. RI: Wo waren Sie wirklich? Einmal mit dem Vater oder einmal mit der Schwester? BF: Das ist ein Missverständnis. Ich meinte: Meine Schwester wurde untersucht. Sie ist hinuntergekommen. Sie hat mit meiner Mutter dann vor dem Krankenhaus gewartet. Ich bin mit meinem Vater dann in die Apotheke gegangen, um die Medikamente zu besorgen. Während dieser Zeit wurde auf das Auto die Bombe platziert. Als wir dann zurückgekommen sind, hat meine Schwester meinem Vater davon berichtet. Ich stellte mich dann neben meine Mutter und meine Schwester. RI unterbricht: Vor dem BFA liest sich das so: "Zum fraglichen Zeitpunkt seien Sie selbst in der Apotheke Medikamente holen gewesen und der Vater sei zum Krankenhaus zurückgegangen." Was stimmt nun? BF: Das was ich Ihnen jetzt gesagt habe, entspricht der Wahrheit. Was damals protokolliert wurde, kann ich jetzt nicht sagen. RI: Ich glaube nicht, dass es hier ein Missverständnis gegeben hat. Die niedergelegten Angaben sind klar. BF: Ich habe den Dolmetscher zwar gut verstanden, aber ich kann mir nicht erklären, warum es so protokolliert wurde. Ich weiß nicht, ob der Fehler bei mir lag oder in der Protokollierung, aber so, wie es war, habe ich es Ihnen heute erzählt. RI: Bei der Rückübersetzung ist Ihnen das jedenfalls offensichtlich nicht aufgefallen? BF: Ich weiß es nicht mehr. RI: Ihr Vater war Polizist? In welchem Rang war er? BF: Ja. Er war und ist nach wie vor Oberst. RI: Wie lange ist Ihr Vater schon bei der Polizei? BF: Vor meiner Geburt war er bereits schon Polizist. Ich glaube, er ist bestimmt seit 26 oder 27 Jahren Polizist. Ich schätze mehr als 27 Jahre. RI: Wissen Sie etwas darüber, bei welcher Dienststelle Ihr Vater beschäftigt war? BF: Sein Büro war im Stadtteil Darlaman. Er ist in der Abteilung, in dem er die Dokumente und Beweismittel überprüft und an den Minister dann weiterleitet. Seine genaue Tätigkeit, weiß ich nicht. Mein Vater verrichtet die Arbeiten innerhalb der Polizei. Er arbeitet viel mit dem Computer. RI: Sie sagten damals, er arbeitet im Innenministerium? BF: Als mein Vater noch einen niedrigeren Rang hatte, war er Polizist im Außendienst. Er ist Streife gefahren. Mit der Zeit, als er einen höheren Rang erlangt hat, wurde er in den Innendienst im Innenministerium beschäftigt. Seine Aufgabe ist es, wenn zum Beispiel ein Anschlag verübt wird und er einen Bericht darüber bekommt. Er überprüft diesen und leitet diesen an den Innenminister weiter. RI: Wann hat das Attentat stattgefunden? BF: Einen Monat nach diesem Vorfall bin ich ausgereist. Zwei Monate dauerte meine Reise. RI: Der Vater und der Rest der Familie ist geblieben? BF: Ich bin gemeinsam mit dem Bruder ausgereist. Im Iran wurde er festgenommen und musste nach Afghanistan zurück. Vater und Mutter sind in Kabul geblieben. RI: Wo halten sich Ihre Eltern derzeit auf? BF: Dort, wo ich bereits mit meiner Familie gelebt habe. RI: Gibt es noch weitere Geschwister? BF: Eine Schwester lebt gemeinsam mit meinen Eltern. Mein ältester Bruder hat mit den Amerikaner zusammengearbeitet. Er hat sich seinen Reisepass und weitere Unterlagen organisiert. Er wartet auf eine Einvernahme und wird höchstwahrscheinlich nach Amerika gehen. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? BF: Ja, über Internet. RI: Über diese E-Mail-Adresse, die Sie angegeben haben? BF: Nein, in Afghanistan haben meine Leute keine E-Mail-Adresse. Über Facebook haben wir Kontakt. RI: Wären Sie bereit, dass die Dolmetscherin Einsicht nimmt in Ihren Account? BF: Ich habe kein Guthaben auf meinem Handy für Internet. Ich habe kein Internet auf dem Handy. In meiner Unterkunft habe ich WLAN und dort benutze ich das. RI: Was schreiben Ihnen Ihre Verwandten, wenn Sie in Kontakt sind? Wie oft sind Sie in Kontakt? BF: Es ist unterschiedlich. Über Facebook kann man auch telefonieren. Über Messenger wird videotelefoniert. RI: Was erzählen Ihre Verwandten bei der Videotelefonie? BF: Ich rufe meine Familie an und frage nach ihrem Wohlbefinden. Ich frage sie, was sie machen, ob sie eh nicht krank sind. RI: Was antworten diese? BF: Sie sagen, sie sind am Leben, aber leben nicht. RI: Erklären Sie das bitte kurz? BF: Sie sagen, dass sie kein Leben haben. Tag und Nacht kommen die Bomben. Aus Angst können sie nicht aus dem Haus gehen. RI: Meinen Sie allgemein, dass es zum Beispiel Autoanschläge und Autobomben gibt? BF: Ja. Sie hören bestimmt die Nachrichten. Es wird immer wieder berichtet, dass Anschläge verübt werden, weil ich solche Nachrichten höre, dann rufe ich meine Familie an und frage, ob meiner Familie eh nichts passiert ist und wo genau der Anschlag passiert ist. RI: Erzählen Sie noch kurz über Ihre normalen Tätigkeiten, die Sie in Kabul gemacht haben? BF: Aufgrund dessen, dass ich keine Schulunterlagen aus Paktia mit hatte, wurde ich in Kabul in keiner Schule aufgenommen. Da ich keine Schule besuchen konnte, habe ich einen Englischkurs besucht und war in einem Fechtclub. RI: Welche Waffen hatten Sie? BF: Ich hatte einen Degen. Ich habe auch in Österreich im Schloss Eggenberg gefochten. Das hat mir aber keinen Spaß mehr gemacht. Die wissenschaftliche Mitarbeiterin tauscht sich über die verschiedenen Waffen des BF aus. RI: In welchem Rahmen haben Sie diese Sportart betrieben? BF: Es war anfänglich ein Kurs. Dieser hat dreimal in der Woche stattgefunden. Als ich dann geübter war, bin ich dann täglich in den Verein gegangen. RI: Hat es da Wettbewerbe gegeben? BF: Ich habe an einem Turnier teilgenommen. RI: Waren Sie während Ihres Aufenthaltes in Kabul Sie selbst bzw. persönlich bedroht? BF: Ich habe das auch in meinen vorangehenden Einvernahmen gesagt, dass ich nicht persönlich bedroht wurde. Ich weiß aber nicht, ob mein Vater persönlich bedroht wurde oder nicht. Nach dieser Bombenexplosion sagte mir mein Vater, dass die Lage sich verschlimmert hat und, dass ich von hier weggehen soll. Er sagte mir, er kann nicht mehr für meine Sicherheit sorgen. Mein Vater war vor vielen Jahren in Frankreich und auch in Südkorea. RI erklärt dem BF die Rechtslage betreffend Asylgewährung und subsidiären Schutz. BF: Wie soll man in einem Land, wo so eine Situation herrscht leben können. Sie können sich auf Youtube die letzten Postings ansehen. Man hat nur ein Leben und man verliert nur einmal sein Leben. Warum glauben Sie, dass ich hierhergekommen bin. Das Problem liegt in der Politik. Es betrifft immer die armen Zivilisten. Die werden immer zu den Opfern. Das ist richtig, dass Paschtunen, Paschtunen töten. Ich bin über die Geschichte von Österreich, Deutschland und Hitler informiert. Jeder, der es geschafft hat, aus Kabul zu flüchten, hatte Glück. Alle haben nicht Glück und können nicht weg. Zu Ihren persönlichen Verhältnissen: RI: Haben Sie hier verwandtschaftliche Bindungen? BF: Nein. Ich habe sehr viele österreichische Freunde. RI: Stehen Sie in einer Beziehung? BF: Zurzeit habe ich keine Freundin. Ich hatte eine Freundin. RI: Wie sind Ihre Wohnumstände? BF: Ich wohne in einer Asylunterkunft. RI: Geht es in Ihnen dort gut? BF: Ja. Ich bekomme 25 Euro in der Woche. Das ist zwar sehr wenig Geld, aber man muss bedenken, dass es immer schwer ist einen Anfang zu machen und, das ist der Anfang eines Lebens in Österreich. Das, was ich in Afghanistan gemacht habe und gelernt habe, das wird in Österreich nicht gezählt. Man muss neu beginnen und sich neu entwickeln. RI: Sind Sie Mitglied in Vereinen? BF: Seit zwei Monaten gehe ich regelmäßig in ein Fitnesscenter. Ich habe einen Vertrag über ein Jahr geschlossen. RI: Sie haben einige Unterlagen bezüglich Spracherwerb vorgelegt. Gibt es hierzu noch Ergänzendes zu sagen? BF: Ich hatte eine Aufnahmeprüfung für einen Pflichtschulabschluss absolviert. 300 Personen haben teilgenommen und nur 80 wurden aufgenommen. Ich habe diese Prüfung bestanden. Am
  12. Jänner mache ich eine zweite Prüfung. Ich habe kurz, nachdem ich in Österreich war, auch eine Prüfung für die Aufnahme in die Pflichtschule abgelegt, aber ich habe sie nicht bestanden. Den Vertretern wird Raum geboten. RV1: Was befürchten Sie in einem Fall einer Rückkehr? BF: Ich habe keine Hoffnung. Ich weiß nicht, was ich dort machen soll. Wenn ich zurückkehre, bekomme ich keine Unterstützung von meinem Vater. Er wird mich nicht aufnehmen. Ich kann mir kein Leben aufbauen. RI: Warum glauben Sie das? BF: Mein Vater sagt, er war für mich verantwortlich und hat mich großgezogen. Jetzt kann er nicht mehr für meine Sicherheit und für mich sorgen.
  13. Dem Beschwerdeführer wurden das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017 (zuletzt aktualisiert am 21.12.2017), sowie das Ländergutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag. Karl Mahringer im Rahmen des Parteiengehörs vom 08.01.2018, unter der Einräumung einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme, zur Kenntnis gebracht.
  14. Am 19.01.2018 langte eine Stellungnahme durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers ein, wobei unter Verweis auf Quellen wie u.a. "der Spiegel und youtube" auf die Lage in Afghanistan hingewiesen und diesbezüglich ausgeführt wurde, dass es in Afghanistan nicht sicher sei und sich die allgemeine Lage verschlechtert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er gehört zur Volksgruppe der Pachtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Paschtu. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Obsorgeverpflichtungen. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang in Afghanistan die Schule besucht und Englischkurse sowie einen Fechtverein besucht. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben ursprünglich aus der Provinz Paktia, wobei er mit seiner Familie nach Kabul verzogen ist, wo er bis vor seiner Ausreise mit seinen Eltern und seiner Schwester gemeinsam in einem Mietshaus lebte. Der Vater des Beschwerdeführers ist Polizist und seine Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, die nach wie vor an derselben Adresse in Kabul leben. Es kann somit festgestellt werden, dass der Lebensmittelpunkt der Familie nach wie vor in Kabul ist. Der Beschwerdeführer hat weitere Verwandte (Onkeln) in Kabul. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdefürher seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban oder einer anderen konkreten individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer jemals persönlich von den Taliban bedroht oder sonst eine andere Handlung von den Taliban unmittelbar gegen ihn gesetzt wurde. Nicht festgestellt werden konnte, dass eine sonstige Handlung oder Maßnahme gegen den Beschwerdeführer in Afghanistan gesetzt wurde. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, jung und arbeitsfähig. Er ist gesund, nimmt keine Medikamente und ist auch nicht in medizinischer Behandlung. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten, zumal dort ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden und sohin - wie vor seiner Ausreise - für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse gesorgt ist und nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. Der Beschwerdeführer lebt seit Antragstellung am 02.04.2016 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Bundesgebiet verfügt er über keinerlei Familienangehörigen. Er verfügt über ein Deutschzertifikat auf dem Niveau A2 und absolviert derzeit einen Deutschkurs auf der Niveaustufe B
  17. Der Beschwerdeführer leistete gemeinnützige Arbeiten im Ausmaß von 144 Stunden als Straßenreiniger und hat eine Weiterbildung im Ausmaß von 112 Unterrichtseinheiten absolviert. Zudem verfügt er über einen Freundeskreis. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich vor. Es können keine nennenswerten Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur zu Österreich festgestellt werden. 1.
  18. Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
  19. Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt: a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017 - (auszugsweise werden nur die für die Person des Beschwerdeführers relevanten Stellen angeführt) Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  20. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  21. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  22. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verlusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  23. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  24. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
  25. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte Die Taliban greifen weiterhin Mitarbeiter/innen lokaler Hilfsorganisationen und internationaler Organisationen an - nichtsdestotrotz sind der Ruf der Organisationen innerhalb der Gemeinschaft und deren politischer Einfluss ausschlaggebend, ob ihre Mitarbeiter/innen Problemen ausgesetzt sein werden. Dieser Quelle zufolge, sind Mitarbeiter/innen von NGOs Einschüchterungen der Taliban ausgesetzt. Einer anderen Quelle zufolge kam es im Jahr 2015 nur selten zu Vorfällen, in denen NGOs direkt angegriffen wurden (IRBC 22.2.2016). Angriffe auf Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen wurden in den letzten Jahren registriert; unter anderem wurden im Februar 2017 sechs Mitarbeiter/innen des Int. Roten Kreuzes in der Provinz Jawzjan von Aufständischen angegriffen und getötet (BBC News 9.2.2017); im April 2015 wurden 5 Mitarbeiter/innen von "Save the Children" in der Provinz Uruzgan entführt und getötet (The Guardian 11.4.2015). Die norwegische COI-Einheit Landinfo berichtet im September 2015, dass zuverlässige Berichte über konfliktbezogene Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen vorliegen. Andererseits konnte nur eine eingeschränkte Berichtslage bezüglich konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokaler Angestellter ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen gegen afghanische Angestellte der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürger/innen verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis bei den internationalen Truppen zurückzuführen. Des Weiteren bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Beruf für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (9.2.2017): Afghanistan killings: Red Cross halts aid after attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-38912482, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (22.5.2016): Taliban leader Mullah Akhtar Mansour killed, Afghans confirm, http://www.bbc.com/news/world-asia-36352559, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province 'kills 11 soldiers', http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS - Congressional Research Service (26.5.2016): Taliban Leadership Succession, https://fas.org/sgp/crs/row/IN10495.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CRS (12.1.2017): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung DS - The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS - The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (25.5.2016): Taliban names Mansour's deputy Haibatullah Akhundzada as new leader, http://www.dw.com/en/taliban-names-mansours-deputy-haibatullah-akhundzada-as-new-leader/a-19281225, Zugriff 1.3.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet, http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016 -Strichaufzählung FP-Foreign Policy (2.11.2015): Massive Al-Qaeda Camp Destroyed in Afghanistan; PML-N Wins Local Polls; Secular Publisher Killed in Bangladesh; Indian RBI Chief Calls for Tolerance, http://foreignpolicy.com/2015/11/02/massive-al-qaeda-camp-destroyed-in-afghanistan-pml-n-wins-local-polls-secular-publisher-killed-in-bangladesh-indian-rbi-chief-calls-for-tolerance/, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung INSO - The International NGO Safety Organisation

(2017): Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung IRBC - International Immigration and Refugee Board of Canada (22.2.2016): Afghanistan: Situation of Afghan citizens who work for NGOs or international aid organizations, and whether they are targeted by the Taliban; attacks against schools and incidents of violence against students, teachers, and the educational sector; state response (2012-January 2016), http://www.refworld.org/docid/56d7f1994.html, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan (17.2.2017): Übermittlung per E-Mail. Unterlagen liegen bei der Staatendokumentation auf. -Strichaufzählung LWJ - Long War Journal (13.4.2016): US military admits al Qaeda is stronger in Afghanistan than previously estimated, http://www.longwarjournal.org/archives/2016/04/us-military-admits-al-qaeda-is-stronger-in-afghanistan-than-previously-estimated.php, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung MEI - Middle Eastern Institute (5.2016): The Islamic State in Afghanistan Examining its Threat to Stability, http://www.mei.edu/sites/default/files/publications/PF12_McNallyAmiral_ISISAfghan_web.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung NCTC - National Counterterrorism Center (o.D.): Haqqani Network, https://www.nctc.gov/site/groups/haqqani_network.html, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung NYT - The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to 'put their house in order' to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Guardian (11.4.2015): Afghanistan: bodies of five abducted aid workers found https://www.theguardian.com/world/2015/apr/11/afghanistan-bodies-aid-workers-save-the-children, Zugriff 23.2.2017 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung RAND (28.11.2016): The RAND Blog: The Islamic State Taliban rivalry in Afghanistan, http://www.rand.org/blog/2016/11/the-islamic-state-taliban-rivalry-in-afghanistan.html, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (27.1.2017): Afghan Taliban's new chief replaces 24 'shadow' officials, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKBN15B1PN?il=0, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Reuters (12.4.2016): Taliban announce start of spring offensive in Afghanistan, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-taliban-idUSKCN0X90D1; Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung SCR - Security Council Report (12.2016): December 2016 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/2016_12_forecast.pdf, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung SIGAR - Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.1.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES CONGRESS, https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-01-30qr.pdf, zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung The National (13.1.2017): Did ISIL, the Taliban or the Haqqani Network carry out the Kandahar attack?, http://www.thenational.ae/world/central-asia/did-isil-the-taliban-or-the-haqqani-network-carry-out-the-kandahar-attack, Zugriff 26.1.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (10.2016): UN chief in Afghanistan renews call for parties to protect civilians - UNAMA releases civilian casualty data for third quarter of 2016, http://unama.unmissions.org/sites/default/files/19_october_2016_-_un_chief_in_afghanistan_renews_call_for_parties_to_protect_civilians_english.pdf, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung USIP - United States Institute of Peace (3.11.2016): The Rise and Stall of the Islamic State in Afghanistan, http://www.usip.org/publications/2016/11/03/the-rise-and-stall-of-the-islamic-state-in-afghanistan, Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (7.9.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/768, Zugriff 15.9.2016 -Strichaufzählung USDOD - Department of Defense (12.2016): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, https://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/Afghanistan-1225-Report-December-2016.pdf, Zugriff 13.2.2017 , Zugriff 31.1.2017 -Strichaufzählung WP - The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that 'we haven't delivered,' top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung Afghanistan Spirit (18.7.2016): 45 Taliban Commanders Killed In Four Months: MoI, http://afghanspirit.com/45-taliban-commanders-killed-in-four-months-moi/, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Bakhtar News (29.6.2017): Clearing Operation Begins In Several Districts of Kabul, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/23489-clearing-operation-begins-in-several-districts-of-kabul.html, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung BBC News (10.1.2017): Afghanistan bombings: Dozens killed across the country, http://www.bbc.com/news/world-asia-38567241, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung CSO - Central Statistics Organization (CSO) Afghanistan
(2016): Afghanistan - Estimated Population 2016/2017, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017Afghanistan - Estimated Population 2016 aus 2017,, https://data.humdata.org/dataset/estimated-population-of-afghanistan-2016-2017, Zugriff 22.2.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.1.2017): Multiple casualties reported after explosions in Afghanistan, http://www.dw.com/en/multiple-casualties-reported-after-explosions-in-afghanistan/a-37077325, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (11.2016): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Security Situation, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1479191564_2016-11-09-easo-afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung IBT - International Business Times (1.7.2016): Taliban Outguns Afghan, US Troops in Strategic, Opium-Rich Helmand Province, http://www.ibtimes.com/taliban-outguns-afghan-us-troops-strategic-opium-rich-helmand-province-2254921, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung Kabul Tribune (8.2.2017): Taliban leader killed with his fighters in Kabul operation, http://www.kabultribune.com/index.php/2017/02/08/taliban-leader-killed-with-his-fighters-in-kabul-operation/, Zugriff 8.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (13.1.2017): Serious threats exist in Kabul, US Embassy warn citizens,http://www.khaama.com/serious-threats-exist-in-kabul-us-embassy-warn-citizens-02664, Zugriff 30.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (10.1.2017): 43 militants killed in 17 provinces in past 24 hours, MoI claims, http://www.khaama.com/43-militants-killed-in-17-provinces-in-past-24-hours-moi-claims-02645, Zugriff 9.2.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (2.1.2017): Explosion near a mosque in Herat city leaves 6 wounded, http://www.khaama.com/explosion-near-a-mosque-in-herat-city-leaves-6-wounded-02601, Zugriff 16.2.2017 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung Tolonews (4.1.2017a): Afghan Forces Battle Insurgents On Multiple Fronts: MoD, http://www.tolonews.com/afghanistan/afghan-forces-battle-insurgents-multiple-fronts-mod, Zugriff 3.2.2017 -Strichaufzählung UNAMA - United Nations Mission in Afghanistan (6.2.2017): Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict: 2016, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_annual_report_2016_feb2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung UN OCHA - United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan: Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 2.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (5.1.2017): Afghan Forces Vow No Break in Fighting During Winter, http://www.voanews.com/a/afghanistan-winter-fighting-taliban-islamic-state-us-troops/3664876.html, Zugriff 30.1.207 Erreichbarkeit Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt, in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen - in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt, ohne dass Fragen gestellt wurden (Uncharted Backpacker 3.2016). In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option, da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). [...] Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für Fahrten innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche auch: Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). [...] Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). [...] Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen Pakistan Pakistan hat seit 1978 nicht weniger als eine Million Afghan/innen beherbergt. In den Jahren 1986 bis 1991 waren etwa drei Millionen Flüchtlinge in Pakistan. Zwischen 2002 und 2015 unterstütze UNHCR 3,9 Millionen Afghan/innen bei der Rückkehr. Der Großteil davon kehrte bis Ende 2008 zurück, danach ging die Rückkehrrate signifikant zurück (HRW 13.2.2017). Wegen zunehmender Spannungen zwischen der afghanischen und pakistanischen Regierung (Die Zeit 13.2.2017), waren im Jahr 2016 249.832 Afghan/innen entweder freiwillig oder durch Abschiebung aus Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand: 7.1.2017) (IOM 8.1.2017). Bis Ende 2017 soll eine weitere halbe Million Afghan/innen aus Pakistan zurückkehren. DieAnzahl der Rückkehrer/innen ist in den letzten zwei Jahren stetig gestiegen (DAWN 12.1.2017). In der ersten Jännerwoche 2017 kehrten 1.643 nicht registrierte Afghan/innen aus Pakistan (freiwillig oder im Rahmen von Abschiebungen) nach Afghanistan zurück (IOM 8.1.2017). In der zweiten Jännerwoche sind insgesamt 1.579 nicht registrierte Afghan/innen über Nangarhar und Kandahar, entweder freiwillig oder im Zuge von Abschiebungen zurückgekehrt. IOM hat im Berichtszeitraum 79% nicht registrierte Afghan/innen unterstützt; dies beinhaltete Essen und Unterbringung in Transitzentren in Grenznähe, sowie Haushaltsgegenstände und andere Artikel für Familien, spezielle Unterstützung für Personen mit speziellen Bedürfnissen, eine ein-Monatsration vom Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) und andere relevante Hygieneartikel. Im Rahmen einer Befragung gaben 76% Ende 2016 an, Nangarhar als Niederlassungsprovinz zu wählen, für 16% war dies Kabul, für 4% war es Laghman, 2% gingen nach Kunar und weitere 2% nach Logar (IOM 15.1.2017). Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vgl. auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017).Im Februar 2017 veröffentlichte Human Rights Watch (HRW) einen Bericht, in dem von "Zwangsrückführungen" afghanischer Flüchtlinge gesprochen wird (HRW 13.2.2017). Der HRW-Bericht basiert auf 115 Interviews mit afghanischen Rückkehrer/innen nach Afghanistan, sowie afghanischen Flüchtlingen und nicht registrierten Afghan/innen in Pakistan (DAWN 13.2.2017; vergleiche auch: HRW 13.2.2017). UNHCR hatte im Juni 2016 die finanzielle Unterstützung für jede Rückkehrer/in von US$ 200 auf US$ 400 erhöht (HRW 13.2.2017). HRW argumentiert, dies sei ein Faktor, der afghanische Flüchtlinge dazu bewogen habe nach Afghanistan zurückzukehren. Laut UNHCR wurden 4.500 Rückkehrer/innen bei Ankunft interviewt, von denen keiner die Bargeldzuschüsse als primären Faktor für die Rückkehrentscheidung angab (DAWN 13.2.2017). Als Gründe für die Rückkehr wurden unter anderem folgendes angegeben: Einrichtung formeller Grenzkontrolle in Torkham; große Besorgnis über die Gültigkeit der Proof of Registration Card (PoR-Cards); Kampagne der afghanischen Regierung in Pakistan ("home sweet home"), die Afghan/innen bat nach Hause zurückzukehren (UNHCR 3.2.2017). Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung Azizi Bank
(2014): Western Union Money Transfer Services, http://www.azizibank.com/index.php/live/content/Western-Union, Zugriff am 8.11.2016BFA -Strichaufzählung DAWN (13.2.2017): HRW report accuses UNHCR of inaction over ¿forced repatriation- of Afghans, http://www.dawn.com/news/1314348/hrw-report-accuses-unhcr-of-inaction-over-forced-repatriation-of-afghans, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (28.1.2017): 700,000 Afghan refugees returned home from Pakistan in 2016: IMF, http://www.dawn.com/news/1311245, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung DAWN (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, UN says, http://www.dawn.com/news/1307994/rise-in-afghans-returning-home-threatens-overstretched-resources-un-says, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung Die Zeit (13.2.2017): Schweigt die UN zu Misshandlungen von Flüchtlingen in Pakistan?, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-02/human-rights-watch-pakistan-abschiebung-afghanistan-fluechtlinge, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (13.2.2017): Pakistan Coercion, UN Complicity - The Mass Forced Return of Afghan Refugees, https://www.hrw.org/report/2017/02/13/pakistan-coercion-un-complicity/mass-forced-return-afghan-refugees, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (15.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 8-14 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_8-14_january_2017.pdf, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (8.1.2017): Return of undocumented Afghans weekly situation report 1-7 January 2017, https://afghanistan.iom.int/sites/default/files/Reports/iom_return_of_undocumented_afghans_weekly_situation_report_1-7_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (21.9.2016): ZC222/21.09.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Medizinische_Versorgung%2C_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_Bildung%2C_21.09.2016.pdf?nodeid=18364612&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (22.8.2016): ZC170/04.08.2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Sarepol_-_Arbeitsmarkt%2C_Wohnsituation%2C_04.08.2016.pdf?nodeid=18364614&vernum=-2, Zugriff 25.1.2016 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (22.4.2016): ZC75/22.04.2016/, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18098970/Kabul_-_Arbeitsmarkt_22.04.2016.pdf?nodeid=18153284&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration
(2016): Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/698612/18363835/Afghanistan_-_Country_Fact_Sheet_2016%2C_deutsch.pdf?nodeid=18447087&vernum=-2, Zugriff 25.1.2017 -Strichaufzählung Khaama Press (17.1.2017): Refugees poured $7 billion to Afghanistan by returning home in past 1 year, http://www.khaama.com/refugees-poured-7-billion-to-afghanistan-by-returning-home-in-past-1-year-02694, Zugriff 17.1.2017 -Strichaufzählung Pakistan Observer (2.1.2017): UNHCR concerned over law, order for Afghan refugees repatriation, http://pakobserver.net/unhcr-concerned-over-law-order-for-afghan-refugees-repatriation/, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Thomson Reuters Foundation (12.1.2017): Rise in Afghans returning home threatens overstretched resources, U.N. says, http://news.trust.org/item/20170112111806-rfzhx/, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung RFL/RE (28.1.2017): IMF Says Returning Refugees 'Aggravating' Afghan Government's Capacity, http://www.rferl.org/a/imf-afghanistan-refugees-displaced-person-return/28265160.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UN GASC - General Assembly Security Council (13.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/1049, Zugriff 1912.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2.2017): Tough choices for Afghan refugees returning home after years in exile, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/2/589453557/tough-choices-afghan-refugees-returning-home-years-exile.html, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (UNHCR) (20.6.2016): Global Trends: Forced Displacement in 2015, http://www.unhcr.org/576408cd7.pdf, Zugriff 23.1.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.2016): Afghanistan - Factsheet, http://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Afghanistan%20Factsheet%20-%20JUN16.pdf, Zugriff 1.2.2017 -Strichaufzählung UN OCHA (12.1.2017): Afghanistan: Returnee Crisis Situation Report No. 5 (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_returnee_crisis_situation_report_no_5_12jan2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UN News Centre (15.11.2016): Afghanistan: UN launches nine-month operation to assist returnees with emergency food and cash, http://www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=55562#.WIDL1MsweUk, Zugriff 20.1.2017 -Strichaufzählung Western Union Holdings, Inc
(2016): Möglichkeiten, Geld zu erhalten, https://www.westernunion.com/at/de/receive-money.html, Zugriff am 25.1.2017 Ausbildungen für Rückkehr/innen in Afghanistan In Afghanistan bieten staatliche Schulen, unter Leitung des Ministeriums für Bildung, und private Berufsschulen, Trainings/Ausbildungen an. Die Einschreibung an Bildungseinrichtungen können Rückkehrer/innen beim Ministerium für Rückkehr beantragen. Diese verweisen Rückkehrer/innen an die Bildungsabteilung in Kabul (Marif Shahr); danach werden die Rückkehrer/innen in jenen Bildungseinrichtung eingeschrieben, deren nachgewiesenem Bildungsniveau sie entsprechen. Um ausländische Abschlüsse anzuerkennen, sollten relevante Unterlagen (Zeugnisse, Diploma oder Abschlüsse) an das Ministerium für ausländische Angelegenheiten geschickt werden. Unter der Bedingung, dass diese Unterlagen zuvor vom Ministerium für ausländische Angelegenheiten im Gastland geprüft wurden, wird das Ministerium die Unterlagen akzeptieren. Danach werden die Unterlagen an das Ministerium für höhere Bildung weitergeleitet. Im Anschluss werden die vom Ministerium anerkannten Kopien der Unterlagen an den Inhaber zurückversandt (IOM 2016). Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen Laut UNHCR handelt es sich bei afghanischen UMF allgemein um männliche unbegleitete Kinder im Alter zwischen 13 und 17 Jahren, die so eine Reise auf sich nehmen - motiviert werden sie aus unterschiedlichen Gründen. Diese zusammenhängenden Faktoren inkludieren Armut, Unsicherheit, inadäquate Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, sowie Erwartungshaltung von Familie und Peergruppe. Sowohl aus Gegenden mit einer geringen Zahl an entsandten Kindern, als auch aus Gegenden mit einer hohen Zahl entsandter Kinder, waren europäische Länder typischerweise das gewünschte Ziel. Der Iran wurde teilweise als Zwischenstation ausgewählt, da dort lebende Familienmitglieder und Verwandte helfen konnten Arbeit zu finden. Die Hauptabreiseorte waren Herat, Islam Qala [Anm.: im Westen von Herat] und Nimroz. Es ist allgemein bekannt, dass Schmuggelnetzwerke für diese Reise verwendet werden (UNHCR 12.2014). Quellen: -Strichaufzählung AFCECO (o.D.): Our Orphanage, http://www.afceco.org/af2/index.php/programs/our-orphanage, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Afghanistan Parsa (o.D.): Shamsa Village Orphanage, http://afghanistan-parsa.org/shamsa-village-orphanage/, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Daily Mail UK (29.10.2015): For Afghanistan's abandoned children, help is scarce, http://www.dailymail.co.uk/wires/ap/article-3060269/For-Afghanistans-abandoned-children-help-scarce.html, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung EC - European Commission (5.2016): pressrelease 87/2016, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7244677/3-02052016-AP-EN.pdf/, Zugriff 23.1.2016EC - European Commission (5.2016): pressrelease 87 aus 2016,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/7244677/3-02052016-AP-EN.pdf/, Zugriff 23.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (29.6.2016): Corruption alleged in scholarships offered to Allauddin Orphanage, http://archive.pajhwok.com/en/2016/06/29/corruption-alleged-scholarships-offered-allauddin-orphanage, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Shelter Now (ohne Datumsangabe): Waisenhaus in Nordafghanistan, http://www.shelter.de/projekte-in-afghanistan-kurdistan/waisenhaus/, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung The Afghan Orphan Project (ohne Datumsangabe): The Afghan Orphan Project, http://taoproject.org/aboutus.htm, Zugriff 29.10.2015 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner For Refugees (12.2014): Why do children undertake the unaccompanied journey? http://www.unhcr.org/548ea0f09.pdf, Zugriff 15.2.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Afghanistan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, Zugriff 24.1.2017 -Strichaufzählung Waisenhaus Afghanistan
(2010): Projekte, http://www.waisenhaus-afghanistan.de/de/projekte--bilder.html, Zugriff 29.10.2015
  1. b)Auszug Gutachten von Mag. Karl MAHRINGER vom 05.03.2017: II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
  2. a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
  3. b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
  4. c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Die afghanische Verfassung sieht ein Grundrecht auf kostenfreie Ausbildung inklusive Internate und Verpflegung vor (Grundschule) bis zum BA vor, aber es gibt keine Berufsschule; es gibt jedoch Berufsgymnasien vergleichbar unseren berufsbildenden Höheren Schulen. Es ist aber davon auszugehen, dass dieser Verfassungsgrundsatz zurzeit nur in den Städten wirksam ist. In allen Gesprächen konnte kein Unterschied hinsichtlich der Schul- und oder Berufsausbildung in Fragen der Arbeitsmarktchancen festgestellt werden, unabhängig ob Schul- und oder Berufsausbildung, es hängt vom Einsatz des Arbeitssuchenden oder seiner Kontakte ab ob er Arbeit findet. In vielen Handwerksberufen herrscht noch eine zunftähnliche Struktur vor. In allen Bereichen fehlt es an qualifizietren Bewerbern. Die berufliche Ausbildung in Handwerksbetrieben erfolgt in diesen Zünften. Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20/2017 ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten.Afghanistan hat auch ein Gesetz für einen Mindestlohn. Dieser beträgt zurzeit Afghani 5000 (entspricht am 2/20 aus 2017, ca. 75$) monatlich und gilt nur für Arbeiter im öffentlichen Sektor, der private Sektor hat keinen Mindestlohn, wobei aber im Arbeitsrecht vorgesehen, ist das der Lohn für Arbeiter im privaten Sektor nicht kleiner sein soll als für Arbeiter im öffentlichen Sektor. Viele Organisationen bieten bereits Arbeitsplätze über das Internet an. Fast alle Arbeitsplätze, der internationalen Gemeinschaft, für Afghanen werden öffentlich übers Internet angeboten. Die Unterscheidung der Verdienstmöglichkeiten erfolgt in der Regel nicht über die berufliche oder schulische Ausbildung sondern über die Arbeitgeber. In den Städten Kabul (besonders bemerkbar), Herat und Mazar-e Sharif gibt es einen Drang der Arbeitssuchenden zu den internationalen Organisationen, internationalen Firmen und ausländischen NGO¿s da diese sehr oft ein Mehrfaches des vergleichbaren Lohnes im afghanischen, privaten Sektor bezahlen (Anzahl der NGO¿s Anlage 5).
  5. d)Fragestellung
  6. a)bis c), wenn bereits Arbeitserfahrung (in oder außerhalb Afghanistans) gesammelt wurde (etwa: Landwirtschaft, handwerkliche Tätigkeit, Fabrikarbeit, Verkaufstätigkeit, Gelegenheitsarbeit)? Arbeitserfahrungen sind auch in Afghanistan ein Vorteil bei der Arbeitssuche wobei, viele Unternehmen die Erfahrung machen, das Rückkehrer zu hohe Erwartungen hinsichtlich des Einkommens und ihrer Kenntnisse haben. Mehrere Gesprächspartner aus der Wirtschaft berichteten von Erfahrungen mit Rückkehrern. Deren Erfahrung ist, dass Rückkehrer ihre Unterstützung im Ausland ohne Arbeit, vergleichen mit den afghanischen Lohn und damit argumentieren warum sie für einen so geringen Lohn (afghanischer Standard) arbeiten sollten, wenn sie im Ausland ein mehrfaches ohne Arbeit bekommen.
  7. e)Besteht die Möglichkeit der Verrichtung allenfalls minderqualifizierter Tätigkeit auch für jene Rückkehrer, die über keine hinreichende Schul- und/oder Berufsausbildung oder Arbeitserfahrung verfügen? Es gibt auch die Möglichkeit für Rückkehrer ohne Ausbildung, die staatlichen Behörden stellen viele Mitarbeiter mit geringer oder keiner Qualifikation zum Mindestlohn an. Des Weiteren gibt es eine Vielzahl von Arbeitsmöglichkeiten im privaten Sektor. Arbeitsmöglichkeiten für minderqualifizierte Rückkehrer bedarf besonderer Anstrengungen der Arbeitsuchenden. [...]
  8. b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen II.
  9. a)bis c)) realistisch?
  10. b)ist die Sicherung existenzieller Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit (differenziert nach den Gruppen römisch zwei.
  11. a)bis c)) realistisch? Bei entsprechenden Anstrengungen des Rückkehrers ist dies ohne Einschränkungen möglich. Die Arbeitssuche ist in den Städten einfacher als auf dem Land. Eine Unterstützung öffentlicher Institutionen (Vergleichbar mit dem AMS in Österreich) gibt es nicht. Eine Differenzierung nach Gruppen ist nicht notwendig und für alle Gruppen sind Möglichkeiten der Existenzsicherung gegeben. [...]
  12. d)Erscheint es realistisch, auch von Verwandten Unterstützung zu bekommen, zu denen seit langem oder bisher noch gar kein Kontakt bestand? Grundsätzlich möglich, allerdings im Bereich der Sachleistungen wie Unterkunft, Essen und nur für eine beschränkten Zeitraum. Festgestellt konnte in diesen Zusammenhang in Gesprächen werden, das der Kontakt zwischen Familienmitgliedern und Verwanden nie abreißt. Mit großer Überzeugung konnten in Afghanistan verbleibente Familien immer erklären wo deren Verwandte und Familienmitglieder in Ausland gerade sind, welchen Status im Asylverfahren diese gerade haben etc. Viele Afghanen sind mit ihren sich im Ausland aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten im permanenten Kontakt. VI.
  13. a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung?römisch sechs.
  14. a)Inwiefern unterscheidet sich die Lebenssituation aus dem Ausland zurückkehrender Afghanen von der in Kabul ansässigen Bevölkerung? Es kann kein Unterschied der Lebensumstände festgestellt werden. In Gesprächen mit freiwilligen, allein reisenden, männlichen Rückkehrern konnte allerdings entnommen werden, dass je länger die Abwesenheit von Afghanistan dauerte, desto schwieriger war die Rückintegration. Die Gesprächspartner erwähnten wiederholt wie schwierig es war nach der Rückkehr nach Afghanistan sich an die unterschiedlichen Standards der Infrastruktur zu gewöhnen. Rückkehrer in Herat und Mazar e Sharif sahen ihre Rückkehr einfacher als in Kabul. Alle Gesprächspartner bemängelten das Fehlen von Informationen über Ansprechpartner in den Zielstädten. Für alle war die Einreise am Flughafen problemlos.
  15. b)Verunmöglicht die Unkenntnis der örtlichen/infrastrukturellen Gegebenheiten (etwa Rückkehrer, die sich noch nie zuvor in afghanischen Großstädten aufgehalten haben; lange Abwesenheit aus Afghanistan) eine Existenzsicherung? Auch wenn die Rückkehrer noch nie zuvor in einer afghanischen Großstadt länger gelebt hatten ergab sich aus der Rückkehr in eine afghanische Großstadt kein Problem. Die Tatsache noch nie in einer afghanischen Großstadt gelebt zu haben hatte keinen Einfluss auf die Existenzsicherung. Aus den Gesprächen mit Rückkehrer konnte festgestellt werden, dass die Arbeitssuche in der Großstadt einfacher war als in ländlichen Gebieten, die soziale Integration in den ländlichen Gebieten einfacher war. Die Aneignung von Kenntnissen der örtlichen Gegebenheiten und der vorhandenen Infrastruktur erfolgte innerhalb kürzester Zeit. Für die Rückkehrer war die Ankunft in einer afghanischen Großstadt, auch wenn diese ursprünglich aus ländlichen Gebieten kamen, keine besondere Erschwernis. In diesem Zusammenhang sei auf die afghanische Binnenmigration verwiesen. Binnenmigration, ländliche Gebiete nach nächster größerer Stadt gefolgt von Distriktstadt und über Provinzhauptstadt nach Kabul. VII. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist?römisch sieben. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Rückkehrsituation je nach Zugehörigkeit zu bestimmten Volksgruppen (Paschtunen/ Hazara/Tadschiken/Usbeken/Aimaken/ Turkmenen/Belutschen) variiert bzw. die Existenzsicherung für Angehörige einer bestimmten Volksgruppe ungleich schwieriger ist? Übereinstimmend haben die Gesprächspartner diese Frage verneint. Obwohl sich die die verbindliche Akzeptanz des Paschtu Wali in der Auflösung befindet und nur noch in den ländlichen Gebieten seine volle Wirkung entfaltet kann, wirkt der Familienzusammenhalt bei den Pashtunen noch immer. Bei den Hazara kann man ein verstärktes "Wir" Gefühl feststellen. Obwohl sich die Hazara als Einheit sehen und der Unterschied zwischen Zwölfer und Siebener Schia in Afghanistan nicht wahrnehmbar ist, so muss festgestellt werden, das die Siebener Schia - Ismailiten des Agha Khan, auf allen Eben bestens organisiert und vernetzt sind. Es ist allgemeines Verständnis, sich zuerst innerhalb der eigenen Ethnie zu helfen. Gemäß der afghanischen Verfassung sind alle Afghanen gleich und die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie ist kein Grund zur Benachteiligung. In der Praxis allerdings ist der Zusammenhalt zuerst zwischen den Ethnien gegeben. Am Beispiel der Ministerien soll dies veranschaulicht werden. Der Minister des MoRR ist Hazara, folglich sind die meisten Mitarbeiter im MoRR Hazara. Dies ist aber nicht gleichbedeutend dass, das Ministerium nicht nur Hazara Rückkehrer betreuen würde. Pashtunische Minister haben hauptsächlich pashthunische Mitarbeiter etc. (Ein System vergleichbar mit dem ehemaligen Proporzsystem der verstaatlichen Industrie in Österreich).Die afghanischen Gesprächspartner sahen dies nicht als generelle Benachteiligung. [...] Gutachten [...] II. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?römisch zwei. Wie stellen sich die Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte in diesen Städte, differenziert anhand folgender Kriterien, dar?
  16. a)erwerbsfähige Rückkehrer ohne relevante Schul- und/ oder Berufsausbildung
  17. b)erwerbsfähige Rückkehrer mit grundlegender Schul- und/ oder Berufsausbildung
  18. c)erwerbsfähige Rückkehrer mit fundierter Schul- und/ oder Berufsausbildung Eine differenzierte Beantwortung von
  19. a)bis
  20. c)ist nicht möglich und hat keine Auswirkung auf die Möglichkeiten. Die Verdienstmöglichkeiten für männliche Rückkehrer ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sind ohne Einschränkung in den Punkten
  21. a)bis
  22. c)gegeben. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, religiöses Bekenntnis), zu seiner Herkunft sowie zu seinem Leben und zu seiner Ausbildung in Afghanistan, zu seinen Familienmitgliedern, dem aufrechten Kontakt zu seinen Angehörigen und zu deren Aufenthalt sowie aufrechten Lebensmittelpunkt in Kabul ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus dem bezüglich dieser Feststellungen widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.01.2018. Darüber hinaus ergeben sich die Feststellungen zu illegalen Einreise nach Österreich und zur Antragstellung des Beschwerdeführers zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die nunmehrige Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem gerichtsmedizinischen Gutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung vom 18.07.2016. Die Kenntnis und Verwendung der Sprache Pashtu wurde vom bestellten Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund bzw. zu seiner geschilderten Bedrohungssituation in Afghanistan werden der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, mit seinem Vorbringen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr, insbesondere nach Kabul einer individuellen Verfolgung seitens der Taliban ausgesetzt wäre, ergibt sich aus seinen diesbezüglich vagen Angaben: Vorauszuschicken ist im gegenständlichen Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließt, dass in seinem ursprünglichen Heimatdorf Paktia die Taliban gewesen wären und der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie folglich nach Kabul verzogen sei, zumal der Beschwerdeführer dieses Vorbringen stets gelichbleibend schilderte. Allerdings wird mit diesem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, da eine bloße Vermutung nicht ausreicht, um aus objektiver Sicht asylrelevante Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Dass der Beschwerdeführer in einer asylrelevanten Intensität verfolgt wurde, hat er nicht vorgebracht und haben die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers keine glaubhafte Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ersichtlich werden lassen. So brachte der Beschwerdeführer einerseits im Rahmen der Erstbefragung vor, dass er zwei Jahre vor seiner tatsächlichen Ausreise beschlossen habe sein Herkunftsland zu verlassen und hätten ihm Freunde gesagt, dass er in Deutschland Asyl bekomme. Zudem gab er im Rahmen der Erstbefragung als auch im Zuge der Einvernahme zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, da ein Lehrer von ihm, der mit Amerikanern gesprochen habe, getötet worden sei. Befragt, ob er noch weitere Fluchtgründe habe und ob er in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt worden, verneinte er. Generell ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers auszuführen, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen steigerte. Zudem kommen, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens vor der Erstbehörde mit jenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht, zahlreiche Widersprüche - nicht bloß in Nebensächlichkeiten - zum Vorschein, die der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar aufklären konnte. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung vor dem Bundesamt sein Vorbringen steigerte, indem er im Wesentlichen zwar zuerst jenes Fluchtvorbringen der Erstbefragung wiederholte, jedoch folglich die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte, wobei er wiederum im Zuge des Weiteren Verfahrens Vorfälle schilderte, die einerseits nicht glaubhaft sind (Vorfall mit der Autobombe) und zudem nicht asylrelevant bzw. worin keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkannt werden kann (die Taliban hätten das olympische Komitee bedroht, da sie gegen so etwas seien, da auch Mädchen dabei gewesen seien), zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst angab nie bedroht worden zu sein (vgl. AS 290). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - als er über seine Mitgliedschaft im Fechtclub erzählte - eine derartige Bedrohung (gegen ihn bzw. gegen die weiblichen Fechterinnen bzw. gegen den Fechtklub insgesamt) mit keinem Wort erwähnte.Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Befragung vor dem Bundesamt sein Vorbringen steigerte, indem er im Wesentlichen zwar zuerst jenes Fluchtvorbringen der Erstbefragung wiederholte, jedoch folglich die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, verneinte, wobei er wiederum im Zuge des Weiteren Verfahrens Vorfälle schilderte, die einerseits nicht glaubhaft sind (Vorfall mit der Autobombe) und zudem nicht asylrelevant bzw. worin keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers erkannt werden kann (die Taliban hätten das olympische Komitee bedroht, da sie gegen so etwas seien, da auch Mädchen dabei gewesen seien), zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst angab nie bedroht worden zu sein vergleiche AS 290). Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - als er über seine Mitgliedschaft im Fechtclub erzählte - eine derartige Bedrohung (gegen ihn bzw. gegen die weiblichen Fechterinnen bzw. gegen den Fechtklub insgesamt) mit keinem Wort erwähnte. Ferner brachte der Beschwerdeführer wie soeben erwähnt - nachdem er im Zuge derselben Befragung zuvor angegeben habe, dass er keine Fluchtgründe mehr habe, vor, dass es 15 bis 20 Tage vor seiner Ausreise zu einem Vorfall gekommen sei: "Ich habe aber noch einen anderen Grund. Ich war mit meinen Eltern und meiner kranken Schwester unterwegs zum Arzt in unserem Auto. Wir h

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