GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Die Präsidentin des Landesgerichtes Linz (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit Bescheid vom 12.02.2016, Zl. Jv 1991/15m-33 (458 Rev 5949/15s), einen Zahlungsauftrag
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit sie dem Beschwerdeführer den Betrag von EUR 50.008,-- (gerichtlich verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe: EUR 50.000,--; Einhebungsgebühr EUR 8,--) zur Zahlung vorschrieb. Der Zahlungsauftrag bezeichnete den Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei und enthielt in dessen Spruch die Aufforderung an den Beschwerdeführer, den genannten Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger zwangsweiser Einbringung zu zahlen (" ... werden Sie aufgefordert, die .... verhängte Geldstrafe/Zwangsstrafe im Betrag von ... zusammen EUR 50.008,00 ... einzuzahlen ..."). 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, wurde die dagegen fristgerecht
1 Z 1 B-VG erhobene Beschwerde
GVG als unbegründet abgewiesen.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, wurde die dagegen fristgerecht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.08.2017, Zl. Jv 1991/15m-33 (458 Rev 1371/16g), erließ die belangte Behörde einen Berichtigungsbescheid
4 AVG, mit dem sie dahingehend aussprach, dass der Spruch ihres (unter Punkt
Paragraph 62, Absatz 4, AVG, mit dem sie dahingehend aussprach, dass der Spruch ihres (unter Punkt
1 Z 1 B-VG erhoben.4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Berichtigungsbescheid
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), wonach die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen kann.3.2. Beim angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Berichtigungsbescheid
Paragraph 62, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), wonach die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen kann. Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides durch die Behörde ist jedoch nur so lange zulässig und wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010). Ein Berichtigungsbescheid kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn im Zeitpunkt dessen Erlassung die berichtigte Erledigung (noch) als Bescheid dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 12.10.1983, 82/01/0056); dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn in Ansehung des behördlichen Bescheides bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, da ein derartiger Verfahrensvorgang die rechtliche Wirkung hat, dass der Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Wenn das Verwaltungsgericht in seinem Spruch lediglich die Beschwerde als unbegründet abweist, ohne die Verwaltungssache ausdrücklich zu erledigen, erlässt es ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 11.06.2015, E 1286/2014; OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f; vgl auch VfGH 06.06.2014, B 320/2014). Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes tritt an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083), der damit seine selbständige Existenz verliert. Ein Berichtigungsbescheid, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigt, ist als gegenstandslos anzusehen (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/07/0010, 08.09.1977, Slg. N.F. Nr. 9379/A). Eine gegenstandslose behördliche Entscheidung kann nicht denkmöglich Rechtsverletzungen bewirken (vgl. VwGH 21.02.1995, 95/07/0010).Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides durch die Behörde ist jedoch nur so lange zulässig und wirksam, als der zu berichtigende Bescheid noch dem Rechtsbestand angehört (VwGH 28.02.1989, 88/04/0217; 21.02.1995, 95/07/0010). Ein Berichtigungsbescheid kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn im Zeitpunkt dessen Erlassung die berichtigte Erledigung (noch) als Bescheid dem Rechtsbestand angehört vergleiche VwGH 12.10.1983, 82/01/0056); dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn in Ansehung des behördlichen Bescheides bereits eine Rechtsmittelentscheidung ergangen ist, da ein derartiger Verfahrensvorgang die rechtliche Wirkung hat, dass der Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Wenn das Verwaltungsgericht in seinem Spruch lediglich die Beschwerde als unbegründet abweist, ohne die Verwaltungssache ausdrücklich zu erledigen, erlässt es ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; VfGH 11.06.2015, E 1286 aus 2014,; OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15 f; vergleiche auch VfGH 06.06.2014, B 320 aus 2014,). Eine derartige Entscheidung des Verwaltungsgerichtes tritt an die Stelle des in Beschwerde gezogenen Bescheides (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032; 22.11.2016, Ra 2016/03/0083), der damit seine selbständige Existenz verliert. Ein Berichtigungsbescheid, der einen rechtlich nicht mehr existenten Bescheid berichtigt, ist als gegenstandslos anzusehen vergleiche VwGH 21.02.1995, 95/07/0010, 08.09.1977, Slg. N.F. Nr. 9379/A). Eine gegenstandslose behördliche Entscheidung kann nicht denkmöglich Rechtsverletzungen bewirken vergleiche VwGH 21.02.1995, 95/07/0010). Die Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG an das Verwaltungsgericht setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ro 2017/02/0016).Die Beschwerdelegitimation
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Verwaltungsgericht setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ro 2017/02/0016). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Mit dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, wurde eine mit dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 12.02.2016 übereinstimmende Entscheidung getroffen, die an die Stelle des Bescheides vom 12.02.2016 trat, sodass dieser damit seine selbständige Existenz verlor. Der danach erlassene, nunmehr angefochtene Berichtigungsbescheid vom 28.08.2017, der einen nicht mehr existenten Bescheid "berichtigt", ist als gegenstandslos anzusehen und von seinen rechtlichen Wirkungen her nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers denkmöglich zu bewirken. Seine Beschwerde war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung (mangels Beschwerdelegitimation
1 Z 1 B-VG) zurückzuweisen.Mit dem die Beschwerde abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, wurde eine mit dem Inhalt des in Beschwerde gezogenen verwaltungsbehördlichen Bescheides vom 12.02.2016 übereinstimmende Entscheidung getroffen, die an die Stelle des Bescheides vom 12.02.2016 trat, sodass dieser damit seine selbständige Existenz verlor. Der danach erlassene, nunmehr angefochtene Berichtigungsbescheid vom 28.08.2017, der einen nicht mehr existenten Bescheid "berichtigt", ist als gegenstandslos anzusehen und von seinen rechtlichen Wirkungen her nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers denkmöglich zu bewirken. Seine Beschwerde war daher mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung (mangels Beschwerdelegitimation
Im Übrigen wird bemerkt, dass anhand des hg. Erkenntnisses vom 19.07.2016, Zl. W108 2123220-1/2E, aber auch anhand des Bescheides vom 12.02.2016 kein Zweifel an der Identität der verpflichteten Partei besteht und klar ersichtlich ist, dass die Zahlungspflicht den Beschwerdeführer trifft und dieser zur Zahlung des vorgeschriebenen Betrages mit Zahlungsauftrag aufgefordert wurde. Einer ausdrücklichen Erwähnung der "Daten" der verpflichteten Partei im Spruch bedarf es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2174900.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.