4 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Apothekengesetz genehmigt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2016 zum weiteren Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke römisch 40 in römisch 40 Wien, römisch 40 , abgeschlossen zwischen römisch 40 , wird
Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Apothekengesetz genehmigt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Infolge Abtretungsvertrag betreffend die öffentliche Apotheke in XXXX Wien, XXXX, Apotheke XXXX, zwischen der bisherigen Konzessionsinhaberin XXXX und der nunmehrigen Konzessionsinhaberin XXXX wurde am 07.09.2016 der Antrag gestellt, den zwischen Frau XXXX (in der Folge: Konzessionärin) und den Mitgliedern der Familie XXXX (in der Folge: Kommanditisten) abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016
G zu genehmigen.Infolge Abtretungsvertrag betreffend die öffentliche Apotheke in römisch 40 Wien, römisch 40 , Apotheke römisch 40 , zwischen der bisherigen Konzessionsinhaberin römisch 40 und der nunmehrigen Konzessionsinhaberin römisch 40 wurde am 07.09.2016 der Antrag gestellt, den zwischen Frau römisch 40 (in der Folge: Konzessionärin) und den Mitgliedern der Familie römisch 40 (in der Folge: Kommanditisten) abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016
Paragraph 12, Absatz 4, ApothekenG zu genehmigen. Infolge Aufforderung vom 14.09.2016 durch die belangte Behörde, den Gesellschaftsvertrag den Intentionen des § 12 Abs. 2 ApothekenG anzupassen, wurde eine Zusatzvereinbarung mit Datum 29.09.2016 abgeschlossen.Infolge Aufforderung vom 14.09.2016 durch die belangte Behörde, den Gesellschaftsvertrag den Intentionen des Paragraph 12, Absatz 2, ApothekenG anzupassen, wurde eine Zusatzvereinbarung mit Datum 29.09.2016 abgeschlossen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2016 wurde die Konzession erteilt und der Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 in der Fassung der Zusatzvereinbarung vom 29.09.2016 genehmigt. Am 26.01.2017 beantragten die Konzessionärin und die Kommanditisten im Namen der Apotheke XXXX über ihre Rechtsvertretung CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH die Genehmigung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 zum Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke XXXX in XXXX Wien.Am 26.01.2017 beantragten die Konzessionärin und die Kommanditisten im Namen der Apotheke römisch 40 über ihre Rechtsvertretung CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH die Genehmigung der Neufassung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 zum Betrieb der bestehenden öffentlichen Apotheke römisch 40 in römisch 40 Wien. Infolge Verbesserungsauftrag der Österreichischen Apothekerkammer (in der Folge: belangte Behörde) vom 21.02.2017 übermittelten die beschwerdeführenden Parteien eine elektronische Vergleichsversion des Gesellschaftsvertrages, um die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 in der Fassung 29.09.2016 umfassend und nachvollziehbar darzustellen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde der Antrag auf Genehmigung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016
F BGBl. I Nr. 127/2017 (in der Folge ApothekenG), abgewiesen, da "§ 2 Pkt. 5.
Paragraph 12, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5 aus 1907, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 2017, (in der Folge ApothekenG), abgewiesen, da "§ 2 Pkt. 5.
[...] Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Anteil, der aliquot 26 % seines derzeitigen Anteiles entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung
dieses Gesellschaftsvertrages über.""Ab 01.01.2016 hat die Konzessionärin die Option, einen weiteren Anteil, der 15 % des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig vom Anteil der Kommanditisten gegen Abfinden der Kommanditisten
Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages auf die Komplementärin zu erwerben. [...] Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Anteil, der aliquot 26 % seines derzeitigen Anteiles entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung
Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages über." * Gesellschaftsvertrag vom 06.09.2016 in der Fassung der Zusatzvereinbarung 29.09.2016, abgeschlossen zwischen der Konzessionärin und den Kommanditisten: § 2 Abs. 5 Pkt. 5.3. lit.
[...]"a) Am 01.10.2026 [...] hat die Konzessionärin das Recht und die Pflicht, einen weiteren Anteil, der bis zu 26% des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig von den Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten gegen Abfindung der Kommanditisten
Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrags zu erwerben (der ‚Erwerbsfall'). [...] b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung
dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]."b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung
Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]." * Verfahrensgegenständlicher Gesellschaftsvertrag vom 28.12.2016, abgeschlossen zwischen der Konzessionärin und den Kommanditisten: § 2 Abs. 5 Pkt. 5.3.
[...]"a) Ab 01.10.2026 [...] hat die Konzessionärin die Option, einen weiteren Anteil, der bis zu 15% des Gesamtvermögens der Gesellschaft entspricht, verhältnismäßig von den Gesellschaftsanteilen der Kommanditisten gegen Abfindung der Kommanditisten
Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrags zu erwerben. [...] b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung
dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]."b) Im Falle des Ablebens eines Kommanditisten geht jeweils ein Teil seines Kommanditanteils, der 34,67% der Kapitaleinlage dieses Kommanditanteils entspricht, auf die Komplementärin gegen Abfindung
Paragraph 12, dieses Gesellschaftsvertrages über; [...]." In diesen Gesellschaftsverträgen sind sowohl die oben angeführten Anteile der Gesellschafter als auch eine maximale Beteiligung von 51 % der Komplementärin gleichlautend geregelt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und wurden von den Parteien nicht bestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
G kann gegen Bescheide der österreichischen Apothekerkammer in den in § 2a Abs. 1 des Apothekerkammergesetzes 2001 genannten Aufgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 45, Absatz 2, ApothekenG kann gegen Bescheide der österreichischen Apothekerkammer in den in Paragraph 2 a, Absatz eins, des Apothekerkammergesetzes 2001 genannten Aufgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 2a Abs. 1 Z 9 Apothekerkammergesetz 2001, BGBl. I Nr. 111/2001 idF BGBl. I Nr. 48/2017, nennt die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen
G.Paragraph 2 a, Absatz eins, Ziffer 9, Apothekerkammergesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2017,, nennt die Genehmigung von Gesellschaftsverträgen sowie deren Änderungen
Paragraph 12, Absatz 4, ApothekenG. Zu A) § 12 Apothekengesetz, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, lautet:Paragraph 12, Apothekengesetz, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, lautet: "Konzession und Rechtsform des Betriebes öffentlicher Apotheken
Abs. 2 sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Abs. 2 geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Abs. 1 bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.
Absatz 2, sowie Änderungen solcher Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Entsprechen Vereinbarungen oder Änderungen derselben nicht den in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen, ist die Genehmigung zu versagen. Den Absatz eins bis 3 widersprechende Erklärungen, Vereinbarungen oder Beschlüsse jeder Art sowie Treuhandverträge sind für die Vertragspartner rechtsunwirksam.
Abs. 4 können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen
Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen."
Absatz 4, können von der Österreichischen Apothekerkammer jederzeit nachgeprüft werden. Liegen die Konzessionsvoraussetzungen
Absatz eins bis 3 nicht mehr vor, so hat die Österreichische Apothekerkammer die Zurücknahme der Konzession durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen." Der letzte Satz des Absatz 1 und die Absätze 2 bis 5 sind durch die Apothekengesetznovelle 1984, BGBl. Nr. 502/1984, in das Gesetz aufgenommen worden.Der letzte Satz des Absatz 1 und die Absätze 2 bis 5 sind durch die Apothekengesetznovelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1984,, in das Gesetz aufgenommen worden. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 395 der Beilagen XVI. GP, wird als Schwerpunkt unter anderem die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird, damit Beseitigung betriebsfremder Einflüsse, angeführt (siehe Punkt I der Erläuterungen). Zu § 12 wird einleitend ausgeführt, dass durch die Neufassung die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden soll. Das Gesetz selbst spricht von "ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht".In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 395 der Beilagen römisch sechzehn. GP, wird als Schwerpunkt unter anderem die Stärkung der Stellung des Konzessionärs einer Apotheke durch Verpflichtung zu einer verstärkten wirtschaftlichen Beteiligung am Apothekenunternehmen, das in der Rechtsform einer Personengesellschaft geführt wird, damit Beseitigung betriebsfremder Einflüsse, angeführt (siehe Punkt römisch eins der Erläuterungen). Zu Paragraph 12, wird einleitend ausgeführt, dass durch die Neufassung die rechtliche und wirtschaftliche alleinige Verfügungsmacht des Konzessionärs im Apothekenunternehmen abgesichert werden soll. Das Gesetz selbst spricht von "ausreichender rechtlicher und wirtschaftlicher Verfügungsmacht". Es ist zu prüfen, ob durch die Textierung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 dem § 12 Abs. 2 Z 2 ApothekenG Genüge getan wird.Es ist zu prüfen, ob durch die Textierung des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.2016 dem Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, ApothekenG Genüge getan wird. Unstrittig ist, das der Gesetzgeber mit der Wortwahl "entweder ... oder ..." eine disjunktive, also ausschließende Konjunktion gewählt hat, mit welcher ausgedrückt wird, dass von zwei oder mehr Möglichkeiten nur eine in Betracht kommt. Die Gesellschafter haben mittels Vertrag die Variante "Übergang von Todes wegen" gewählt. Diese Variante ist naturgemäß an keine zeitliche Beschränkung gebunden. Dem Wortlaut des Gesetzestextes ist auch nicht zu entnehmen, dass der Zustand der "wesentliche[n] Beteiligung ... von mindestens einem Viertel" nur ein vorübergehender Zustand sein soll, zumal der Gesetzgeber bewusst den Satz mit den Worten "Dieser Bestimmung [Beteiligung von mehr als der Hälfte] wird auch entsprochen, wenn ..." eingeleitet hat. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass bei der Variante "Übergang von Todes wegen" auch eine Viertel-Beteiligung als ausreichend angesehen wird, auch wenn die Beteiligung von mehr als die Hälfte nicht erreicht werden kann - weil beispielsweise der oder die Kommanditisten jünger als die Konzessionärin ist/sind. Dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist sohin weder eine zeitliche Komponente für den Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch Ableben des oder der Kommanditisten zu entnehmen noch hat der Gesetzgeber für einen solchen Fall Vorsorge getroffen. Eine solche lässt sich auch den Erläuternden Bemerkungen nicht entnehmen, wo lediglich angemerkt wird, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine zeitlich begrenzte stufenweise Heranführung an die Mehrheitsbeteiligung ermöglicht werden soll, wodurch vor allem angestellte Pharmazeuten der Erwerb einer eigenen Apotheke erleichtert wird. Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes ergibt sich daher aber kein Spielraum für Interpretationsmethoden. Soweit es auch für die Variante "Übergang von Todes wegen" die Intention des Gesetzgebers der Apothekengesetznovelle 1984 gewesen sein soll, einen "möglichst rasch[en]" (vgl. Pkt. 4.4. des angefochtenen Bescheides) bzw. zumindest langfristigen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch die Konzessionärin jedenfalls zu gewährleisten, hat diese Absicht keinen Niederschlag in die Textierung von § 12 ApothekenG gefunden.Soweit es auch für die Variante "Übergang von Todes wegen" die Intention des Gesetzgebers der Apothekengesetznovelle 1984 gewesen sein soll, einen "möglichst rasch[en]" vergleiche Pkt. 4.4. des angefochtenen Bescheides) bzw. zumindest langfristigen Erwerb der Mehrheitsbeteiligung durch die Konzessionärin jedenfalls zu gewährleisten, hat diese Absicht keinen Niederschlag in die Textierung von Paragraph 12, ApothekenG gefunden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.1993, 93/10/0161, ist für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht maßgebend, da der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt - ein Gesellschafter kann noch zu Lebzeiten seine(n) Anteil(e) an einen jüngeren Gesellschafter abtreten - im gegenständlichen Gesellschaftsvertrag nicht besteht. Durch eine solche Formulierung kann die Dauer des Erwerbes der Mehrheitsbeteiligung durch Ableben durch eigenes Bestimmen des Kommanditisten vor seinem Ableben beeinflusst werden, was im vorliegenden Fall aber nicht möglich ist (siehe § 2 Pkt. 5.2. 1. Absatz des Gesellschaftsvertrages).Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.12.1993, 93/10/0161, ist für den verfahrensgegenständlichen Fall nicht maßgebend, da der diesem Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt - ein Gesellschafter kann noch zu Lebzeiten seine(n) Anteil(e) an einen jüngeren Gesellschafter abtreten - im gegenständlichen Gesellschaftsvertrag nicht besteht. Durch eine solche Formulierung kann die Dauer des Erwerbes der Mehrheitsbeteiligung durch Ableben durch eigenes Bestimmen des Kommanditisten vor seinem Ableben beeinflusst werden, was im vorliegenden Fall aber nicht möglich ist (siehe Paragraph 2, Pkt. 5.2. 1. Absatz des Gesellschaftsvertrages). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal auch die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal auch die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W127.2172577.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.