Obsah (20)
§ 28Art. 133§ 24§ 25§ 14§ 6§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 81§ 293§ 20§ 21§ 5§ 22c§ 108f§ 36§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW162 2159115-1 SpruchW162 2159115-1/13.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECH
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe vom 14.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, an der Adresse XXXX zu wohnen. Auf Seite 2 des Formulars führte er an, bei Frau XXXX zu wohnen und bezeichnete diese als "Freundin". Dieser Eintrag wurde durchgestrichen. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer weiterhin Notstandshilfe in ungekürzter Höhe.1.
- Im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe vom 14.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, an der Adresse römisch 40 zu wohnen. Auf Seite 2 des Formulars führte er an, bei Frau römisch 40 zu wohnen und bezeichnete diese als "Freundin". Dieser Eintrag wurde durchgestrichen. In der Folge erhielt der Beschwerdeführer weiterhin Notstandshilfe in ungekürzter Höhe. 1.
- Am 13.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe. In diesem Antragsformular gab er erneut an, bei Frau XXXX zu wohnen und bezeichnete sie diesmals als "Lebensgefährtin".1.
- Am 13.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe. In diesem Antragsformular gab er erneut an, bei Frau römisch 40 zu wohnen und bezeichnete sie diesmals als "Lebensgefährtin". 1.
- Am 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu niederschriftlich befragt und erklärte, dass er seit 21.04.2016 mit Frau XXXX in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebe.1.
- Am 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu niederschriftlich befragt und erklärte, dass er seit 21.04.2016 mit Frau römisch 40 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebe. 1.
- In einer weiteren Niederschrift am 31.10.2016 widerrief er seine Angaben, da er "das letzte Mal nicht genau verstanden habe um was es geht". Er wohne nur bei XXXX. Sie sei "definitiv" nicht seine Lebensgefährtin "sondern eine Bekannte". Sie lebe in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit ihrer Freundin.1.
- In einer weiteren Niederschrift am 31.10.2016 widerrief er seine Angaben, da er "das letzte Mal nicht genau verstanden habe um was es geht". Er wohne nur bei römisch 40 . Sie sei "definitiv" nicht seine Lebensgefährtin "sondern eine Bekannte". Sie lebe in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft mit ihrer Freundin. 1.
- Am 02.11.2016 legte der Beschwerdeführer Lohnzettel von Frau XXXX vor.1.
- Am 02.11.2016 legte der Beschwerdeführer Lohnzettel von Frau römisch 40 vor. 1.
- Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde mit 01.10.2016 eingestellt. 1.
- In einer weiteren Niederschrift vom 11.11.2016 gab der Beschwerdeführer erneut an, dass Frau XXXX nicht seine Lebensgefährtin sei und er dort nur gemeldet sei, bis er eine eigene Wohnung finde.1.
- In einer weiteren Niederschrift vom 11.11.2016 gab der Beschwerdeführer erneut an, dass Frau römisch 40 nicht seine Lebensgefährtin sei und er dort nur gemeldet sei, bis er eine eigene Wohnung finde. 1.
- Am 27.02.2017 traf der Erhebungsdienst des AMS den Beschwerdeführer an der Wohnadresse an und führte erneut aus, dass früher eine Beziehung bestanden habe, jetzt liege dies nicht mehr vor, denn Frau XXXX habe eine Freundin. Sie schlafe auf der Couch im Wohnzimmer, der Beschwerdeführer im Schlafzimmer. Sonst schlafe der Beschwerdeführer im Wohnzimmer. Die Kleidung beider befinde sich im Schrank des Vorzimmers. Die Freundin von Frau XXXX komme manchmal auf Besuch, nächtige jedoch nicht in der Wohnung. Die Gesamtkosten der Miete würden EUR 300,00 betragen, Frau XXXX beteilige sich daran mit EUR 100,
- Der Beschwerdeführer kaufe Lebensmittel für beide ein. Es gebe kein Haushaltsbuch und Wäsche werde gemeinsam gewaschen. Frau XXXX sei Hauptmieterin der Wohnung. Es bestehe kein gutes Verhältnis mehr mit ihr, der Beschwerdeführer könne sich jedoch aus finanziellen Gründen keine eigene Wohnung leisten.1.
- Am 27.02.2017 traf der Erhebungsdienst des AMS den Beschwerdeführer an der Wohnadresse an und führte erneut aus, dass früher eine Beziehung bestanden habe, jetzt liege dies nicht mehr vor, denn Frau römisch 40 habe eine Freundin. Sie schlafe auf der Couch im Wohnzimmer, der Beschwerdeführer im Schlafzimmer. Sonst schlafe der Beschwerdeführer im Wohnzimmer. Die Kleidung beider befinde sich im Schrank des Vorzimmers. Die Freundin von Frau römisch 40 komme manchmal auf Besuch, nächtige jedoch nicht in der Wohnung. Die Gesamtkosten der Miete würden EUR 300,00 betragen, Frau römisch 40 beteilige sich daran mit EUR 100,
- Der Beschwerdeführer kaufe Lebensmittel für beide ein. Es gebe kein Haushaltsbuch und Wäsche werde gemeinsam gewaschen. Frau römisch 40 sei Hauptmieterin der Wohnung. Es bestehe kein gutes Verhältnis mehr mit ihr, der Beschwerdeführer könne sich jedoch aus finanziellen Gründen keine eigene Wohnung leisten.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS, belangte Behörde) vom 07.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer empfangene Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.10.2016 bis zum 17.01.2017 und von 06.02.2017 bis zum 28.02.2017 widerrufen bzw. rückwirkend berichtigt und ein Betrag in der Höhe von EUR 3.035,26 rückgefordert. Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Beschwerdeführer dem AMS gegenüber unwahre Angaben über seine Lebensgemeinschaft gemacht hätte und dadurch die Notstandshilfe rückwirkend berichtigt werden müsse.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht am 15.03.2017 eine Beschwerde erhoben. In dieser führte er zusammengefasst aus, dass er "mit der Frau keine wirtschaftliche Beziehung" habe. Er habe "nur dort gewohnt", weil er sich alleine keine Wohnung leisten habe können. Es sei keine Lebensgemeinschaft gewesen, er habe "dort nur gewohnt, wie in einer Wohngemeinschaft, und habe Miete bezahlt".
- Am 24.04.2017 wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens niederschriftlich einvernommen und gab Folgendes an: "Ich wohne in der XXXX. An dieser Adresse wohnte Herr XXXX bis 13.3.
- Ich bin die Hauptmieterin der Wohnung. Ich war zur Zeit, in der die Erhebungsbeamten des AMS an der Adresse waren, auf Kur. Ich habe ihm geholfen, bis er einen Job hat. Meines Wissens nach ist er jetzt zu seiner Tochter gezogen. Die Gesamtmiete für die Wohnung beträgt 150,-/Monat. Sie ist 26 m2 groß. Die Miete habe ich immer alleine gezahlt. Herr XXXX hat mir nichts gezahlt. Ich wollte ihm helfen, damit er sparen kann und sich einen eigene Wohnung suchen kann. Herr
- Am 24.04.2017 wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens niederschriftlich einvernommen und gab Folgendes an: "Ich wohne in der römisch 40 . An dieser Adresse wohnte Herr römisch 40 bis 13.3.
- Ich bin die Hauptmieterin der Wohnung. Ich war zur Zeit, in der die Erhebungsbeamten des AMS an der Adresse waren, auf Kur. Ich habe ihm geholfen, bis er einen Job hat. Meines Wissens nach ist er jetzt zu seiner Tochter gezogen. Die Gesamtmiete für die Wohnung beträgt 150,-/Monat. Sie ist 26 m2 groß. Die Miete habe ich immer alleine gezahlt. Herr römisch 40 hat mir nichts gezahlt. Ich wollte ihm helfen, damit er sparen kann und sich einen eigene Wohnung suchen kann. Herr XXXX ist mein Ex-Gatte. Aus der Ehe stammen 2 Kinder im Alter von 39 und 37 Jahren. Wir sind seit ca 2003 geschieden. Genau weiß ich das nicht mehr. Er hat keine Lust zum Deutsch-Lernen. Deshalb hat er auch immer wieder Schwierigkeiten. Dass er bei mir leben darf, war nur ein Freundschaftsakt. Wir hatten keine Beziehung mehr seit der Scheidung. Nur wenn er Hilfe braucht, helfe ich ihm. Auch bei der Tochter lebt er nur, damit er ein Dach über dem Kopf hat. Bei der Tochter hat er auch kein eigenes Zimmer. Meine Wohnung habe ich halbiert. Mit Rigipswand und Fenster, damit ich eine abgetrennte Schlafmöglichkeit habe. Ich schlafe in dem kleinen Schlafzimmer und er wohnt im Wohnzimmer auf der Ausziehcouch. Die Wohnung ist nicht geeignet für 2 Personen. Sie ist zu klein. Ich habe genug Einkommen. Ich habe mehr als genug für mich. Ausgemacht war, dass er sich in der Küche und beim Kühlschrank bedienen darf. Geld durfte er von mir oder von den Kindern nicht verlangen. So war es vereinbart. Die Wäsche hat teilweise jeder für sich erledigt. Ab und zu habe ich auch für ihn gewaschen. Allerdings wollte ich nicht, dass er meine Wäsche wäscht. Das ging mir dann doch zu weit. Freizeit haben wir getrennt verbracht. Das wäre dann zu viel für mich gewesen. Mir war es immer lieber, in der Arbeit zu sein. Er findet sehr schwer einen Job. Nachdienste hatte ich keine. Aber meine Arbeitszeit war von 6 bis
- Er ist ein guter Mensch. Aber zwischen uns ist schon lange nichts mehr. Wenn meine Freundin auf Besuch kommt, ging er aus der Wohnung. Er ist der Vater meiner Kinder. Darum habe ich ihm auch geholfen. Man muss das schon verstehen. Ich weiß auch nicht, wie lange er jetzt bei unserer Tochter wohnen kann."römisch 40 ist mein Ex-Gatte. Aus der Ehe stammen 2 Kinder im Alter von 39 und 37 Jahren. Wir sind seit ca 2003 geschieden. Genau weiß ich das nicht mehr. Er hat keine Lust zum Deutsch-Lernen. Deshalb hat er auch immer wieder Schwierigkeiten. Dass er bei mir leben darf, war nur ein Freundschaftsakt. Wir hatten keine Beziehung mehr seit der Scheidung. Nur wenn er Hilfe braucht, helfe ich ihm. Auch bei der Tochter lebt er nur, damit er ein Dach über dem Kopf hat. Bei der Tochter hat er auch kein eigenes Zimmer. Meine Wohnung habe ich halbiert. Mit Rigipswand und Fenster, damit ich eine abgetrennte Schlafmöglichkeit habe. Ich schlafe in dem kleinen Schlafzimmer und er wohnt im Wohnzimmer auf der Ausziehcouch. Die Wohnung ist nicht geeignet für 2 Personen. Sie ist zu klein. Ich habe genug Einkommen. Ich habe mehr als genug für mich. Ausgemacht war, dass er sich in der Küche und beim Kühlschrank bedienen darf. Geld durfte er von mir oder von den Kindern nicht verlangen. So war es vereinbart. Die Wäsche hat teilweise jeder für sich erledigt. Ab und zu habe ich auch für ihn gewaschen. Allerdings wollte ich nicht, dass er meine Wäsche wäscht. Das ging mir dann doch zu weit. Freizeit haben wir getrennt verbracht. Das wäre dann zu viel für mich gewesen. Mir war es immer lieber, in der Arbeit zu sein. Er findet sehr schwer einen Job. Nachdienste hatte ich keine. Aber meine Arbeitszeit war von 6 bis
- Er ist ein guter Mensch. Aber zwischen uns ist schon lange nichts mehr. Wenn meine Freundin auf Besuch kommt, ging er aus der Wohnung. Er ist der Vater meiner Kinder. Darum habe ich ihm auch geholfen. Man muss das schon verstehen. Ich weiß auch nicht, wie lange er jetzt bei unserer Tochter wohnen kann."
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.05.2017 wurde die Beschwerde vom 15.03.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 07.03.2017 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.10.2016 bis zum 17.01.2017 und von 06.02.2017 bis zum 28.02.2017
§ 24Abs. 2 Al
VG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 3.035,26
§ 25Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Al
VG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über seine Lebensgemeinschaft gemacht habe.5. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.05.2017 wurde die Beschwerde vom 15.03.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 07.03.2017 betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe für den Zeitraum von 14.10.2016 bis zum 17.01.2017 und von 06.02.2017 bis zum 28.02.2017
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 3.035,26
Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer falsche Angaben über seine Lebensgemeinschaft gemacht habe.
- Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 18.05.2017 einen Antrag auf Vorlage zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass eine Lebensgemeinschaft, insbesondere Wirtschaftsgemeinschaft, mit der Frau nicht vorgelegen sei. Verwiesen wurde auf Seite 6 der Beschwerdevorentscheidung, wonach er die Frau als Lebensgefährtin im Antragsformular angegeben hätte. Somit wäre jedenfalls kein Rückforderungstatbestand gegeben, weil er nichts verschwiegen oder falsche Angaben gemacht hätte.
- Am 14.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer (mit einer Dolmetscherin für die Sprache Bulgarisch) mit seinem bevollmächtigten Vertreter, die belangte Behörde, sowie die Zeugen XXXX geladen und befragt wurden.römisch 40 geladen und befragt wurden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit dem Jahr 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 22.01.2016 bezieht er Notstandshilfe. Im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe vom 14.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, an der Adresse XXXX zu wohnen. Auf Seite 2 des Formulars führte er an, bei Frau XXXX zu wohnen und bezeichnete diese als "Freundin". Dieser Eintrag wurde durchgestrichen.Im Antragsformular zur Gewährung von Notstandshilfe vom 14.01.2016 gab der Beschwerdeführer an, an der Adresse römisch 40 zu wohnen. Auf Seite 2 des Formulars führte er an, bei Frau römisch 40 zu wohnen und bezeichnete diese als "Freundin". Dieser Eintrag wurde durchgestrichen. Am 13.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe. In diesem Antragsformular gab er erneut an, bei Frau XXXX zu wohnen und bezeichnete sie diesmals als "Lebensgefährtin".Am 13.10.2016 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von Notstandshilfe. In diesem Antragsformular gab er erneut an, bei Frau römisch 40 zu wohnen und bezeichnete sie diesmals als "Lebensgefährtin". Am 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu niederschriftlich befragt und erklärte, dass er seit 21.04.2016 mit Frau XXXX in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebe. In einer Niederschrift am 31.10.2016 und am 11.11.2016 widerrief er seine Angaben, da er "das letzte Mal nicht genau verstanden habe um was es geht".Am 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde dazu niederschriftlich befragt und erklärte, dass er seit 21.04.2016 mit Frau römisch 40 in einer aufrechten Lebensgemeinschaft lebe. In einer Niederschrift am 31.10.2016 und am 11.11.2016 widerrief er seine Angaben, da er "das letzte Mal nicht genau verstanden habe um was es geht". Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über ausreichend gute Deutschverhältnisse verfügt, um Gesprächen auf deutscher Sprache folgen und kommunizieren zu können. Festgestellt wird, dass der Sachverhalt, den er unterzeichnet hat, dem Beschwerdeführer klar war und ihm der Inhalt der Niederschriften vom 24.10.2016, vom 31.10.2016, vom 11.11.2016 und vom 27.02.2017, bekannt war. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer FrauXXXX seit etwa 40 Jahren kennt, mit ihr verheiratet war und seit etwa 10 Jahren von ihr geschieden ist. Sie haben miteinander zwei Kinder. Der Beschwerdeführer lebte bereits zu sechs verschiedenen Zeitpunkten mit Unterbrechungen bis heute, d.h. also insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren, nämlich in den Zeiträumen 11.01.2008 bis 21.09.2011, 30.12.2011 bis 17.05.2013, 03.10.2013 bis 10.07.2014, 19.01.2016 bis 04.04.2016, 21.04.2016 bis 13.03.2017 sowie seit 23.01.2018 bis dato bei seiner Ex-Frau XXXX an der Adresse XXXX. Festgestellt wird, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX vorliegt.Der Beschwerdeführer lebte bereits zu sechs verschiedenen Zeitpunkten mit Unterbrechungen bis heute, d.h. also insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren, nämlich in den Zeiträumen 11.01.2008 bis 21.09.2011, 30.12.2011 bis 17.05.2013, 03.10.2013 bis 10.07.2014, 19.01.2016 bis 04.04.2016, 21.04.2016 bis 13.03.2017 sowie seit 23.01.2018 bis dato bei seiner Ex-Frau römisch 40 an der Adresse römisch 40 . Festgestellt wird, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 vorliegt. Betreffend das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen konnten keine Feststellungen getroffen werden. Festgestellt wird darüber hinaus in einer Gesamtschau der Umstände das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft: Die Miete für die Wohnung wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Gänze von Frau XXXX bezahlt. Der Beschwerdeführer zahlte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Frau XXXX keine Miete, sondern lediglich 20 bis 30 Euro pro Monat für sonstige Ausgaben. Einen schriftlichen Untermietvertrag gab es in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht. Die Kosten der Versicherung für die Wohnung wurden von Frau XXXX alleine getragen.Die Miete für die Wohnung wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zur Gänze von Frau römisch 40 bezahlt. Der Beschwerdeführer zahlte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Frau römisch 40 keine Miete, sondern lediglich 20 bis 30 Euro pro Monat für sonstige Ausgaben. Einen schriftlichen Untermietvertrag gab es in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht. Die Kosten der Versicherung für die Wohnung wurden von Frau römisch 40 alleine getragen. Festgestellt werden das Bestehen von finanziellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX sowie ein unkomplizierter und unbekümmerter Umgang mit den Finanzen zwischen beiden Personen. Es liegen keinerlei interne Belege oder Aufzeichnungen bzw. ein Haushaltsbuch zwischen beiden vor. Im gegenständlichen Fall liegt ein finanzielles Ungleichgewicht zugunsten des Beschwerdeführers vor. In einer Gesamtschau der Umstände liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls gemeinsames Wirtschaften vor. Festgestellt wird weiters, dass auch nachträglich über die Zahlungen in diesem Zeitraum keine Abrechnungen gemacht wurden.Festgestellt werden das Bestehen von finanziellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 sowie ein unkomplizierter und unbekümmerter Umgang mit den Finanzen zwischen beiden Personen. Es liegen keinerlei interne Belege oder Aufzeichnungen bzw. ein Haushaltsbuch zwischen beiden vor. Im gegenständlichen Fall liegt ein finanzielles Ungleichgewicht zugunsten des Beschwerdeführers vor. In einer Gesamtschau der Umstände liegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls gemeinsames Wirtschaften vor. Festgestellt wird weiters, dass auch nachträglich über die Zahlungen in diesem Zeitraum keine Abrechnungen gemacht wurden. Die Wohnung ist 26,2 m² groß. Sie besteht aus einem Vorraum mit Kleiderschränken, einem Wohnzimmer mit Couch, einer Küche, einem Bad und WC, sowie einem abgetrennten Kabinett mit lediglich 1,57m x 2m Größe, worin sich ein Doppelbett befindet. Ob der Beschwerdeführer und Frau XXXX die Räumlichkeiten der Wohnung tatsächlich zur Gänze gemeinsam benützen oder nicht, bzw. wer tatsächlich auf der Couch oder im Doppelbett übernachtete, konnte nicht festgestellt werden. Aus der handschriftlichen Skizze der Wohnung geht hervor, dass man vom abgetrennten Kabinett, in welchem sich das Doppelbett befindet, das Wohnzimmer, in welchem sich die Couch befindet, durchqueren muss, um zu Küche, Bad und WC sowie in den Vorraum zu gelangen. In diesem Vorraum befinden sich auch 2 Kästen, in denen der Beschwerdeführer und Frau XXXX ihre Kleidung aufbewahren.Die Wohnung ist 26,2 m² groß. Sie besteht aus einem Vorraum mit Kleiderschränken, einem Wohnzimmer mit Couch, einer Küche, einem Bad und WC, sowie einem abgetrennten Kabinett mit lediglich 1,57m x 2m Größe, worin sich ein Doppelbett befindet. Ob der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 die Räumlichkeiten der Wohnung tatsächlich zur Gänze gemeinsam benützen oder nicht, bzw. wer tatsächlich auf der Couch oder im Doppelbett übernachtete, konnte nicht festgestellt werden. Aus der handschriftlichen Skizze der Wohnung geht hervor, dass man vom abgetrennten Kabinett, in welchem sich das Doppelbett befindet, das Wohnzimmer, in welchem sich die Couch befindet, durchqueren muss, um zu Küche, Bad und WC sowie in den Vorraum zu gelangen. In diesem Vorraum befinden sich auch 2 Kästen, in denen der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ihre Kleidung aufbewahren. Der Kühlschrank wurde gemeinsam benutzt, wobei es keine klare räumliche Trennung der Lebensmittelvorräte gab. Die Wäsche wurde teilweise gemeinsam und teilweise getrennt gewaschen. Die Wohnung wurde von Frau XXXX geputzt, wobei die Putzmittel dafür abwechselnd vom Beschwerdeführer und von Frau XXXX gekauft wurden.Der Kühlschrank wurde gemeinsam benutzt, wobei es keine klare räumliche Trennung der Lebensmittelvorräte gab. Die Wäsche wurde teilweise gemeinsam und teilweise getrennt gewaschen. Die Wohnung wurde von Frau römisch 40 geputzt, wobei die Putzmittel dafür abwechselnd vom Beschwerdeführer und von Frau römisch 40 gekauft wurden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX ihre Freizeit zumindest teilweise gemeinsam verbringen, es wird fallweise gemeinsam ferngesehen und es gibt Unternehmungen mit den gemeinsamen Kindern.Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ihre Freizeit zumindest teilweise gemeinsam verbringen, es wird fallweise gemeinsam ferngesehen und es gibt Unternehmungen mit den gemeinsamen Kindern. Festgestellt werden aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Senates ein besonderes Vertrauensverhältnis und gegenseitiger Beistand zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX.Festgestellt werden aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Senates ein besonderes Vertrauensverhältnis und gegenseitiger Beistand zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2018.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde, aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen, sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.
- Die Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX ausgegangen wird, gründet sich auf die in Summe betrachteten Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugen Frau XXXX (Ex-Frau des Beschwerdeführers), Frau XXXX (Mitarbeiterin der belangten Behörde), Herrn XXXX (AMS-Erhebungsdienst) sowie aus den übermittelten Eingaben und Unterlagen und insbesondere auf die durchgeführte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2018 und den persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Senat machen konnte.Die Feststellung, wonach im gegenständlichen Fall im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ausgegangen wird, gründet sich auf die in Summe betrachteten Angaben des Beschwerdeführers, der Zeugen Frau römisch 40 (Ex-Frau des Beschwerdeführers), Frau römisch 40 (Mitarbeiterin der belangten Behörde), Herrn römisch 40 (AMS-Erhebungsdienst) sowie aus den übermittelten Eingaben und Unterlagen und insbesondere auf die durchgeführte Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2018 und den persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Senat machen konnte. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer und Frau XXXXseit etwa 40 Jahren kennen, miteinander verheiratet waren und seit etwa 10 Jahren geschieden sind. Sie haben miteinander zwei Kinder und es konnte aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Senats und aufgrund von Aussagen beider Personen festgestellt werden, dass zwischen beiden Personen einen großes Vertrauensverhältnis, Nähe und Beistand bestehen. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgeht. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge einer fast 6-stündigen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Interaktion mit der Zeugin Frau XXXX machen und sohin ein besonderes Vertrauensverhältnis und Beistand feststellen.Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der erkennende Senat in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ausgeht. Der erkennende Senat konnte sich im Zuge einer fast 6-stündigen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Interaktion mit der Zeugin Frau römisch 40 machen und sohin ein besonderes Vertrauensverhältnis und Beistand feststellen. Eine Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX liegt unstrittig vor. Dies ergibt sich aus dem Auszügen des Melderegisters und den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau XXXX im Zuge des Verfahrens, wonach klar bestätigt wurde, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen beide Personen an dieser Adresse tatsächlich gewohnt haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln. Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar von seiner Ex-Frau geschieden wurde, jedoch auch nach der Scheidung nicht nur einmalig in einer Ausnahmesituation, sondern insgesamt zu sechs verschiedenen Zeitpunkten immer wieder bei Frau XXXX gelebt hat. So war er in den Zeiträumen 11.01.2008 bis 21.09.2011, 30.12.2011 bis 17.05.2013, 03.10.2013 bis 10.07.2014, 19.01.2016 bis 04.04.2016, 21.04.2016 bis 13.03.2017 sowie seit 23.01.2018 bis dato bei seiner Ex-Frau XXXX an der Adresse XXXX gemeldet. Diese Daten wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung von beiden Personen bestätigt. Im vorliegenden Fall lebte der Beschwerdeführer somit zu sechs verschiedenen Zeitpunkten mit Unterbrechungen bis heute - also insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren - mit XXXX zusammen.Eine Wohngemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 liegt unstrittig vor. Dies ergibt sich aus dem Auszügen des Melderegisters und den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 im Zuge des Verfahrens, wonach klar bestätigt wurde, dass in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen beide Personen an dieser Adresse tatsächlich gewohnt haben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinerlei Anlass, daran zu zweifeln. Beweiswürdigend ist zudem darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zwar von seiner Ex-Frau geschieden wurde, jedoch auch nach der Scheidung nicht nur einmalig in einer Ausnahmesituation, sondern insgesamt zu sechs verschiedenen Zeitpunkten immer wieder bei Frau römisch 40 gelebt hat. So war er in den Zeiträumen 11.01.2008 bis 21.09.2011, 30.12.2011 bis 17.05.2013, 03.10.2013 bis 10.07.2014, 19.01.2016 bis 04.04.2016, 21.04.2016 bis 13.03.2017 sowie seit 23.01.2018 bis dato bei seiner Ex-Frau römisch 40 an der Adresse römisch 40 gemeldet. Diese Daten wurden im Zuge der mündlichen Verhandlung von beiden Personen bestätigt. Im vorliegenden Fall lebte der Beschwerdeführer somit zu sechs verschiedenen Zeitpunkten mit Unterbrechungen bis heute - also insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren - mit römisch 40 zusammen. Die Feststellungen betreffend das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft basieren auf folgenden Überlegungen bzw. Abwägungen der getroffenen Aussagen: Der Beschwerdeführer und Frau XXXX machten im Zuge des Verfahrens abweichende Angaben zur Zahlung der Miete. So hatte der Beschwerdeführer in einer Niederschrift des AMS-Erhebungsdienstes am 27.02.2017 angegeben, dass die Gesamtkosten der Miete EUR 300,00 betragen würden, Frau XXXX beteilige sich daran mit EUR 100,
- In völligem Gegensatz dazu gab Frau XXXX am 24.04.2017 an, dass die Gesamtmiete der Wohnung EUR 150,00 betrage und weiters, dass sie die Miete immer alleine gezahlt habe. Der Beschwerdeführer hätte ihr nichts gezahlt. In seiner Beschwerde vom 15.03.2017 brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er Miete bezahlt hätte, ohne einen Betrag zu nennen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich ein differenziertes Bild: Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass die Gesamtmiete für die Wohnung EUR 250,00 bis EUR 300,00 betrage. Der Beschwerdeführer habe an FrauXXXX einen Betrag von EUR 100,00 bezahlt, und weiters: "Wenn das Geld nicht reicht, gebe ich ihr ein bisschen weniger davon und später zahle ich nach". Auf Nachfragen der vorsitzenden Richterin gab er zunächst an, dass kein Untermietvertrag bestehe, da sie einander vertrauen würden; auf weiteres Nachfragen brachte er plötzlich vor, dass es sehr wohl einen schriftlichen Vertrag gebe, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an Frau XXXX einen Betrag von EUR 100,00 zu zahlen habe. Der Beschwerdeführer war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, den diesbezüglichen Untermietvertrag vorzulegen. Belege bzw. Aufzeichnungen über die behaupteten bezahlten EUR 100,00 an Frau XXXX konnte der Beschwerdeführer auch nicht vorlegen. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers führte Frau XXXX an, dass die Gesamtmiete ihrer Wohnung lediglich EUR 159,00 betrage und der Beschwerdeführer derzeit einen Betrag von EUR 100,00 beitrage, dafür würde ein Untermietvertrag vorliegen, der jedoch "nur für jetzt" gelte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer jedoch keine Miete bezahlt, die Miete habe sie immer alleine bezahlt. So gab die Zeugin glaubhaft und überzeugend an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 keinerlei Mietzahlungen an sie geleistet habe. Er habe "immer wieder Geld gegeben, aber nicht für die Miete (20, 30 Euro pro Monat)". Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die Miete für die Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls zur Gänze von Frau XXXXbezahlt wurde, zumal die Zeugin dies in Übereinstimmung mit ihrer vorherigen Angabe vor dem AMS nunmehr auch beim Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ausgesagt hat. Der Beschwerdeführer zahlte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Frau XXXX keine Miete, sondern lediglich 20 bis 30 Euro pro Monat für sonstige Ausgaben. Einen schriftlichen Untermietvertrag gab es in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Frau XXXX im Zuge der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass beiden sehr wohl bewusst war, dass die Kostenaufteilung nicht ganz korrekt war (VH-Niederschrift S. 13: "VR: Schreiben Sie irgendwo auf, wie viel Sie Frau XXXX noch schulden? BF: Nein. Es sind auch keine schlimmen Beträge"), jedoch zeigte sich diesbezüglich ein hohes Vertrauen und Beistand beider Personen. So sagten der Beschwerdeführer und Frau XXXX wechselseitig übereinander, dass der andere "ein guter Mensch" sei, über "Charaktergüte" verfüge, man habe Vertrauen und die Ex-Gattin würde dem Beschwerdeführer helfen.Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 machten im Zuge des Verfahrens abweichende Angaben zur Zahlung der Miete. So hatte der Beschwerdeführer in einer Niederschrift des AMS-Erhebungsdienstes am 27.02.2017 angegeben, dass die Gesamtkosten der Miete EUR 300,00 betragen würden, Frau römisch 40 beteilige sich daran mit EUR 100,
- In völligem Gegensatz dazu gab Frau römisch 40 am 24.04.2017 an, dass die Gesamtmiete der Wohnung EUR 150,00 betrage und weiters, dass sie die Miete immer alleine gezahlt habe. Der Beschwerdeführer hätte ihr nichts gezahlt. In seiner Beschwerde vom 15.03.2017 brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, dass er Miete bezahlt hätte, ohne einen Betrag zu nennen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich ein differenziertes Bild: Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass die Gesamtmiete für die Wohnung EUR 250,00 bis EUR 300,00 betrage. Der Beschwerdeführer habe an FrauXXXX einen Betrag von EUR 100,00 bezahlt, und weiters: "Wenn das Geld nicht reicht, gebe ich ihr ein bisschen weniger davon und später zahle ich nach". Auf Nachfragen der vorsitzenden Richterin gab er zunächst an, dass kein Untermietvertrag bestehe, da sie einander vertrauen würden; auf weiteres Nachfragen brachte er plötzlich vor, dass es sehr wohl einen schriftlichen Vertrag gebe, worin festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer an Frau römisch 40 einen Betrag von EUR 100,00 zu zahlen habe. Der Beschwerdeführer war jedoch auf Nachfrage nicht in der Lage, den diesbezüglichen Untermietvertrag vorzulegen. Belege bzw. Aufzeichnungen über die behaupteten bezahlten EUR 100,00 an Frau römisch 40 konnte der Beschwerdeführer auch nicht vorlegen. Im Gegensatz zu den Aussagen des Beschwerdeführers führte Frau römisch 40 an, dass die Gesamtmiete ihrer Wohnung lediglich EUR 159,00 betrage und der Beschwerdeführer derzeit einen Betrag von EUR 100,00 beitrage, dafür würde ein Untermietvertrag vorliegen, der jedoch "nur für jetzt" gelte. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe der Beschwerdeführer jedoch keine Miete bezahlt, die Miete habe sie immer alleine bezahlt. So gab die Zeugin glaubhaft und überzeugend an, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum Oktober 2016 bis Februar 2017 keinerlei Mietzahlungen an sie geleistet habe. Er habe "immer wieder Geld gegeben, aber nicht für die Miete (20, 30 Euro pro Monat)". Daraus ergibt sich für den erkennenden Senat, dass die Miete für die Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedenfalls zur Gänze von Frau XXXXbezahlt wurde, zumal die Zeugin dies in Übereinstimmung mit ihrer vorherigen Angabe vor dem AMS nunmehr auch beim Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ausgesagt hat. Der Beschwerdeführer zahlte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an Frau römisch 40 keine Miete, sondern lediglich 20 bis 30 Euro pro Monat für sonstige Ausgaben. Einen schriftlichen Untermietvertrag gab es in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht. Aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin Frau römisch 40 im Zuge der Beschwerdeverhandlung ergab sich, dass beiden sehr wohl bewusst war, dass die Kostenaufteilung nicht ganz korrekt war (VH-Niederschrift S. 13: "VR: Schreiben Sie irgendwo auf, wie viel Sie Frau römisch 40 noch schulden? BF: Nein. Es sind auch keine schlimmen Beträge"), jedoch zeigte sich diesbezüglich ein hohes Vertrauen und Beistand beider Personen. So sagten der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 wechselseitig übereinander, dass der andere "ein guter Mensch" sei, über "Charaktergüte" verfüge, man habe Vertrauen und die Ex-Gattin würde dem Beschwerdeführer helfen. Der erkennende Senat konnte im gegenständlichen Fall feststellen, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein finanzielles Ungleichgewicht bestand. Zudem wurde festgestellt, dass zwischen beiden Personen ein äußerst unkomplizierter bzw. unbekümmerter Umgang mit den Finanzen dargestellt wurde, und - auch nach mehrmaligem Nachfragen - keinerlei Zahlungsbelege von eventuellen Zahlungen der Beschwerdeführerin an XXXX vorgelegt werden konnten. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Menschen, die in bloßer Wohngemeinschaft miteinander leben, keinerlei interne Belege über erfolgte Zahlungen der Miet-, Strom- und Energiekosten des einzelnen Mitbewohners vorweisen können. Beweiswürdigend ist darüber hinaus anzumerken, dass der persönliche Eindruck des erkennenden Senats von Frau XXXX durchaus dem Bild einer sonst in finanziellen Angelegenheiten versierten Person entspricht.Der erkennende Senat konnte im gegenständlichen Fall feststellen, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein finanzielles Ungleichgewicht bestand. Zudem wurde festgestellt, dass zwischen beiden Personen ein äußerst unkomplizierter bzw. unbekümmerter Umgang mit den Finanzen dargestellt wurde, und - auch nach mehrmaligem Nachfragen - keinerlei Zahlungsbelege von eventuellen Zahlungen der Beschwerdeführerin an römisch 40 vorgelegt werden konnten. Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwei Menschen, die in bloßer Wohngemeinschaft miteinander leben, keinerlei interne Belege über erfolgte Zahlungen der Miet-, Strom- und Energiekosten des einzelnen Mitbewohners vorweisen können. Beweiswürdigend ist darüber hinaus anzumerken, dass der persönliche Eindruck des erkennenden Senats von Frau römisch 40 durchaus dem Bild einer sonst in finanziellen Angelegenheiten versierten Person entspricht. Die Feststellungen betreffend die Zahlung der Haushaltsversicherung gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Wenngleich es der erkennende Senat für nachvollziehbar hält, dass der Beschwerdeführer und Frau XXXX ihre Lebensmittel getrennt eingekauft haben, wurden hinsichtlich der Aufbewahrung der Lebensmittel im Kühlschrank im Verfahren widersprüchliche Aussagen getätigt: So hatte Frau XXXX in der ersten niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sich der Beschwerdeführer "in der Küche und beim Kühlschrank bedienen darf", während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Lebensmittel im Kühlschrank getrennt nach Ebenen gelagert seien, so seien seine Lebensmittel "ganz unten", die von Frau XXXX würden sich "oben" befinden. Diese Aufteilung konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung von Frau XXXX nicht bestätigt werden, zumal sie aussagte, dass die Aufteilung "eine kleine Mischung" sei, jeder wisse, was er esse, der Beschwerdeführer habe sein Gemüse "unten". Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob es eine Aufteilung der Lebensmittel "links, rechts, oben, unten" gebe, antwortete die Zeugin, dass sie dies nicht wisse. Der erkennende Senat geht davon aus, dass auch in diesem Lebensbereich eine entsprechende Vereinbarung über die Aufteilung des Kühlschrankes nie getroffen wurde.Wenngleich es der erkennende Senat für nachvollziehbar hält, dass der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ihre Lebensmittel getrennt eingekauft haben, wurden hinsichtlich der Aufbewahrung der Lebensmittel im Kühlschrank im Verfahren widersprüchliche Aussagen getätigt: So hatte Frau römisch 40 in der ersten niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass sich der Beschwerdeführer "in der Küche und beim Kühlschrank bedienen darf", während der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Lebensmittel im Kühlschrank getrennt nach Ebenen gelagert seien, so seien seine Lebensmittel "ganz unten", die von Frau römisch 40 würden sich "oben" befinden. Diese Aufteilung konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung von Frau römisch 40 nicht bestätigt werden, zumal sie aussagte, dass die Aufteilung "eine kleine Mischung" sei, jeder wisse, was er esse, der Beschwerdeführer habe sein Gemüse "unten". Auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob es eine Aufteilung der Lebensmittel "links, rechts, oben, unten" gebe, antwortete die Zeugin, dass sie dies nicht wisse. Der erkennende Senat geht davon aus, dass auch in diesem Lebensbereich eine entsprechende Vereinbarung über die Aufteilung des Kühlschrankes nie getroffen wurde. Dies gilt gleichermaßen für die Erledigung der Wäsche und die Reinigung der Wohnung. Die Feststellung, dass die Wäsche teilweise gemeinsam und teilweise getrennt gewaschen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin Frau XXXX . So hatte sie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme bereits ausgesagt: "Die Wäsche hat teilweise jeder für sich erledigt. Ab und zu habe ich auch für ihn gewaschen. Allerdings wollte ich nicht, dass er meine Wäsche wäscht." In der mündlichen Verhandlung sagten beide aus, dass grundsätzlich "getrennt" gewaschen wurde, jedoch Frau XXXX ab und zu auch Kleiderstücke, z.B. Socken, des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Wäsche wasche. Sonst würde der Beschwerdeführer bei seiner Tochter die Wäsche waschen. Es erscheint für den erkennenden Senat unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Wäsche extra zur Tochter bringen würde, um sie dort zu waschen, wenn in der Wohnung seiner Ex-Frau doch eine Waschmaschine vorhanden ist. Aufgrund der Angaben wurde sohin insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks festgestellt, dass die Lebensmittel nicht getrennt aufbewahrt und die Wäsche teilweise getrennt, jedoch auch zumindest teilweise gemeinsam gewaschen wird, sodass auch in diesen Bereichen ein gemeinsames Wirtschaften festzustellen ist. Die Feststellung, dass Frau XXXX für die Reinigung der Wohnung zuständig ist, ergibt sich aus den gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers, gleichfalls die Feststellung zum Einkauf der Putzmittel.Dies gilt gleichermaßen für die Erledigung der Wäsche und die Reinigung der Wohnung. Die Feststellung, dass die Wäsche teilweise gemeinsam und teilweise getrennt gewaschen wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Aussagen der Zeugin Frau römisch 40 . So hatte sie in der ersten niederschriftlichen Einvernahme bereits ausgesagt: "Die Wäsche hat teilweise jeder für sich erledigt. Ab und zu habe ich auch für ihn gewaschen. Allerdings wollte ich nicht, dass er meine Wäsche wäscht." In der mündlichen Verhandlung sagten beide aus, dass grundsätzlich "getrennt" gewaschen wurde, jedoch Frau römisch 40 ab und zu auch Kleiderstücke, z.B. Socken, des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrer Wäsche wasche. Sonst würde der Beschwerdeführer bei seiner Tochter die Wäsche waschen. Es erscheint für den erkennenden Senat unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Wäsche extra zur Tochter bringen würde, um sie dort zu waschen, wenn in der Wohnung seiner Ex-Frau doch eine Waschmaschine vorhanden ist. Aufgrund der Angaben wurde sohin insbesondere auch aufgrund des persönlichen Eindrucks festgestellt, dass die Lebensmittel nicht getrennt aufbewahrt und die Wäsche teilweise getrennt, jedoch auch zumindest teilweise gemeinsam gewaschen wird, sodass auch in diesen Bereichen ein gemeinsames Wirtschaften festzustellen ist. Die Feststellung, dass Frau römisch 40 für die Reinigung der Wohnung zuständig ist, ergibt sich aus den gleichlautenden Aussagen des Beschwerdeführers, gleichfalls die Feststellung zum Einkauf der Putzmittel. Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass es zu keiner einzigen Zahlung zwischen den beiden Personen interne Rechnungen oder Aufzeichnungen gibt. In einer Gesamtschau der Umstände und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und von Frau XXXX geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Teil nicht den Tatsachen entsprechende Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse getätigt hat, um zu verhindern, dass eine Lebensgemeinschaft festgestellt wird, obwohl diese tatsächlich besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Frau XXXX lediglich ein Mitbewohner sei und keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, vermochten aufgrund der teilweise überaus widersprüchlichen Angaben sowie des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und der Zeugin nicht zu überzeugen.Insgesamt ist nicht nachvollziehbar, dass es zu keiner einzigen Zahlung zwischen den beiden Personen interne Rechnungen oder Aufzeichnungen gibt. In einer Gesamtschau der Umstände und insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und von Frau römisch 40 geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Teil nicht den Tatsachen entsprechende Angaben hinsichtlich der Lebensverhältnisse getätigt hat, um zu verhindern, dass eine Lebensgemeinschaft festgestellt wird, obwohl diese tatsächlich besteht. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach Frau römisch 40 lediglich ein Mitbewohner sei und keine Wirtschaftsgemeinschaft bestehe, vermochten aufgrund der teilweise überaus widersprüchlichen Angaben sowie des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und der Zeugin nicht zu überzeugen. Nachdem der Beschwerdeführer auf mehrmaliges Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts keinen Wohnungsplan vorlegte, geht das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Angaben zur Wohnung von den Ausführungen des AMS-Erhebungsdienstes, des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX aus. Aus den am Handy vorgezeigten Fotos der betreffenden Wohnung und der im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer angefertigten Skizze konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer und Frau XXXX die Räumlichkeiten der Wohnung tatsächlich zur Gänze gemeinsam benützen oder nicht, bzw. wer tatsächlich auf der Couch oder im Doppelbett übernachtete. In Anbetracht der Größe der Wohnung ist jedoch davon auszugehen, dass es sehr schwierig ist, eine Privatsphäre bzw. 2 getrennte Wohneinheiten auf dieser Fläche aufzubauen. Daraus ergibt sich, dass man vom abgetrennten Kabinett, in welchem sich das Doppelbett befindet, das Wohnzimmer, in welchem sich die Couch befindet, durchqueren muss, um zu Küche, Bad und WC sowie in den Vorraum zur Kleidung zu gelangen. In diesem Vorraum befinden sich 2 Kästen, in denen der Beschwerdeführer und Frau XXXX ihre Kleidung aufbewahren. Es ist in diesem Zusammenhang auffallend, dass so geringe Ansprüche an die Privatsphäre gestellt werden, zumal man durch das Schlaf/Wohnzimmer des anderen gehen müsste, um zu seiner Kleidung und zum Bad zu gelangen. Weiters stellt sich fraglich dar, wer tatsächlich in welchem Zimmer übernachtet hat. So hatte Frau XXXX in ihrer ersten Einvernahme noch ausgesagt, dass sie selbst in dem kleinen Schlafzimmer übernachte, während der Beschwerdeführer im Wohnzimmer nächtige. Der Beschwerdeführer hatte am 27.02.2017 ausgesagt, dass dann, wenn sie arbeite, er im Schlafzimmer übernachte und sie im Wohnzimmer, ansonsten schlafe er im Wohnzimmer. Im Gegensatz dazu sagte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr in dem kleinen Zimmer übernachte, während sie auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er "prinzipiell (...) in ihrem Bett schlafe, wenn sie nicht da ist. Ich kann auch im Wohnzimmer übernachten. In diesem kleinen Zimmer störe ich sie nicht". Der AMS-Erhebungsdienst hatte im Zuge seiner Erhebung festgestellt, dass sich in dem kleinen Zimmer auf dem Doppelbett 2 Pölster und 2 Bettdecken befunden hatten, während - auch nach Rückfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung - die Ausziehcouch eingeklappt war. Dazu wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Frau XXXX vom Beschwerdeführer verlange, untertags das Wohnzimmer "schön" zu halten und dieser deshalb beide Bettdecken und Polster im kleinen Zimmer lagere. Den Aussagen des Zeugen XXXX vom AMS-Erhebungsdienst zufolge hatte ihm gegenüber der Beschwerdeführer angegeben, einmal in Wohnzimmer und einmal im Schlafzimmer zu nächtigen. Den durchaus glaubhaften Aussagen der AMS-Mitarbeiterin XXXX zufolge hat sie anlässlich der Aufnahme der Niederschrift am 24.10.2016 mit dem Beschwerdeführer den Begriff der "Lebensgemeinschaft" mit gezielten Fragen erklärt und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Frage "Teilen Sie Bett und Tisch?" bejaht. Auch zumal es im Zuge des Verfahrens immer wieder das Vorbringen gab, dass Frau XXXX nunmehr eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft pflege und dies das Vorbringen, dass in getrennten Räumen übernachtet werde, bekräftigen würde, konnte im gegenständlichen Fall insgesamt nicht festgestellt werden, wer tatsächlich auf der Couch oder im Doppelbett übernachtete. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass auch betreffend das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Feststellungen getroffen werden konnten.Nachdem der Beschwerdeführer auf mehrmaliges Anfragen des Bundesverwaltungsgerichts keinen Wohnungsplan vorlegte, geht das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der Angaben zur Wohnung von den Ausführungen des AMS-Erhebungsdienstes, des Beschwerdeführers und der Zeugin römisch 40 aus. Aus den am Handy vorgezeigten Fotos der betreffenden Wohnung und der im Zuge der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer angefertigten Skizze konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 die Räumlichkeiten der Wohnung tatsächlich zur Gänze gemeinsam benützen oder nicht, bzw. wer tatsächlich auf der Couch oder im Doppelbett übernachtete. In Anbetracht der Größe der Wohnung ist jedoch davon auszugehen, dass es sehr schwierig ist, eine Privatsphäre bzw. 2 getrennte Wohneinheiten auf dieser Fläche aufzubauen. Daraus ergibt sich, dass man vom abgetrennten Kabinett, in welchem sich das Doppelbett befindet, das Wohnzimmer, in welchem sich die Couch befindet, durchqueren muss, um zu Küche, Bad und WC sowie in den Vorraum zur Kleidung zu gelangen. In diesem Vorraum befinden sich 2 Kästen, in denen der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ihre Kleidung aufbewahren. Es ist in diesem Zusammenhang auffallend, dass so geringe Ansprüche an die Privatsphäre gestellt werden, zumal man durch das Schlaf/Wohnzimmer des anderen gehen müsste, um zu seiner Kleidung und zum Bad zu gelangen. Weiters stellt sich fraglich dar, wer tatsächlich in welchem Zimmer übernachtet hat. So hatte Frau römisch 40 in ihrer ersten Einvernahme noch ausgesagt, dass sie selbst in dem kleinen Schlafzimmer übernachte, während der Beschwerdeführer im Wohnzimmer nächtige. Der Beschwerdeführer hatte am 27.02.2017 ausgesagt, dass dann, wenn sie arbeite, er im Schlafzimmer übernachte und sie im Wohnzimmer, ansonsten schlafe er im Wohnzimmer. Im Gegensatz dazu sagte sie in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer nunmehr in dem kleinen Zimmer übernachte, während sie auf der Couch im Wohnzimmer schlafe. Der Beschwerdeführer sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er "prinzipiell (...) in ihrem Bett schlafe, wenn sie nicht da ist. Ich kann auch im Wohnzimmer übernachten. In diesem kleinen Zimmer störe ich sie nicht". Der AMS-Erhebungsdienst hatte im Zuge seiner Erhebung festgestellt, dass sich in dem kleinen Zimmer auf dem Doppelbett 2 Pölster und 2 Bettdecken befunden hatten, während - auch nach Rückfrage im Zuge der mündlichen Verhandlung - die Ausziehcouch eingeklappt war. Dazu wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Frau römisch 40 vom Beschwerdeführer verlange, untertags das Wohnzimmer "schön" zu halten und dieser deshalb beide Bettdecken und Polster im kleinen Zimmer lagere. Den Aussagen des Zeugen römisch 40 vom AMS-Erhebungsdienst zufolge hatte ihm gegenüber der Beschwerdeführer angegeben, einmal in Wohnzimmer und einmal im Schlafzimmer zu nächtigen. Den durchaus glaubhaften Aussagen der AMS-Mitarbeiterin römisch 40 zufolge hat sie anlässlich der Aufnahme der Niederschrift am 24.10.2016 mit dem Beschwerdeführer den Begriff der "Lebensgemeinschaft" mit gezielten Fragen erklärt und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Frage "Teilen Sie Bett und Tisch?" bejaht. Auch zumal es im Zuge des Verfahrens immer wieder das Vorbringen gab, dass Frau römisch 40 nunmehr eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft pflege und dies das Vorbringen, dass in getrennten Räumen übernachtet werde, bekräftigen würde, konnte im gegenständlichen Fall insgesamt nicht festgestellt werden, wer tatsächlich auf der Couch oder im Doppelbett übernachtete. Beweiswürdigend ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass auch betreffend das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen keine Feststellungen getroffen werden konnten. Die Feststellung zur Freizeitgestaltung, wonach der Beschwerdeführer und Frau XXXX ihre Freizeit zumindest teilweise gemeinsam verbringen, ergibt sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach fallweise gemeinsam ferngesehen oder geredet werde und es Unternehmungen mit den gemeinsamen Kindern gebe.Die Feststellung zur Freizeitgestaltung, wonach der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 ihre Freizeit zumindest teilweise gemeinsam verbringen, ergibt sich aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach fallweise gemeinsam ferngesehen oder geredet werde und es Unternehmungen mit den gemeinsamen Kindern gebe. Ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist, dass der Beschwerdeführer Frau XXXX in seiner Antragstellung zur Gewährung von Notstandshilfe am 13.10.2016 selbst als "Lebensgefährtin" bezeichnet hat. In seiner Niederschrift bei der belangten Behörde am 24.10.2016 hat er daraufhin das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft bestätigt. Sowohl der Antrag als auch die Niederschrift wurden vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine ersten Angaben zum Bestehen der Lebensgemeinschaft später deshalb widerrufen hat, da ihm die Folgen dieses Sachverhalts klar wurden. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht von sich aus gesagt hat, dass es sich um seine Ex-Gattin handelte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung sagte er dazu, dass er gedacht hätte, dass dies dem AMS bekannt sei.Ein starkes Indiz für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ist, dass der Beschwerdeführer Frau römisch 40 in seiner Antragstellung zur Gewährung von Notstandshilfe am 13.10.2016 selbst als "Lebensgefährtin" bezeichnet hat. In seiner Niederschrift bei der belangten Behörde am 24.10.2016 hat er daraufhin das Bestehen einer aufrechten Lebensgemeinschaft bestätigt. Sowohl der Antrag als auch die Niederschrift wurden vom Beschwerdeführer eigenhändig unterzeichnet. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine ersten Angaben zum Bestehen der Lebensgemeinschaft später deshalb widerrufen hat, da ihm die Folgen dieses Sachverhalts klar wurden. Beweiswürdigend ist zudem auszuführen, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht von sich aus gesagt hat, dass es sich um seine Ex-Gattin handelte. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung sagte er dazu, dass er gedacht hätte, dass dies dem AMS bekannt sei. Was die anwaltlich vorgebrachten Bedenken betreffend der eventuell sprachlich bedingten Missverständnisse bei der Unterzeichnung der Niederschriften durch den Beschwerdeführer betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben seit etwa 15 Jahren in Österreich lebt, von der vorsitzenden Richterin in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers für die Sprache Bulgarisch persönlich einvernommen wurde und dabei vom erkennenden Senat im Laufe einer fast 6-stündigen Verhandlung immer wieder festgestellt wurde, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers tatsächlich sehr gut sind, er sehr oft vor Übersetzung antwortete und er jedenfalls einer Unterhaltung auf Deutsch folgen kann, gut ein Gespräch auf Deutsch führen kann und im Prinzip der Verhandlung ohne gröbere Probleme in deutscher Sprache folgen konnte. Diese Einschätzung des erkennenden Senats stimmt im Übrigen mit der Wahrnehmung der belangten Behörde überein, zumal glaubhaft versichert wurde, dass der Beschwerdeführer auch mit den AMS-Mitarbeitern bislang problemlos auf Deutsch kommuniziert hätte und er gegenüber dem AMS "nie in der ganzen Zeit erwähnt hat, dass er nicht ordentlich Deutsch lesen und schreiben kann". Wenn der Beschwerdeführer in der persönlichen Einvernahme nunmehr vorbringt, dass er nur etwa 30-40% verstehe, wenn man langsam spreche, dass er die Niederschriften unterschrieben habe, aber nicht alles richtig verständen hätte, "getröstet worden" wäre, um zu unterschreiben (anlässlich der Niederschrift vom 24.10.2016) oder deshalb, da man ihm "einen Job versprochen" hätte (anlässlich der Niederschrift vom 27.02.2017), so wird diesen pauschalen Behauptungen vom erkennenden Senat kein Glauben geschenkt. So bringt er unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar vor, alles unterschrieben zu haben, ohne es richtig verstanden zu haben, sowie gedacht zu haben, dass er einen Job und eine Wohnung bekomme (S. 9 der VH-Niederschrift). Im Gegensatz dazu gab er auf Nachfrage an, dass es mit dem AMS "an sich keine" Verständigungsprobleme gegeben hätte und auch die Kommunikation mit dem AMS immer ohne Dolmetscher stattgefunden hätte, Formulare habe er seinem Enkelsohn zur "Überprüfung" gegeben. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die handschriftliche Niederschrift am 27.02.2017 unterschrieben, jedoch nicht verstanden, da man ihm einen Job versprochen hätte, wird vom erkennenden Senat kein Glauben geschenkt. Es ist nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einem Ermittlungsbeamten des AMS einen Job versprochen bekommen hätte. Auch hat der AMS-Erhebungsbeamte XXXX in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ausgesagt, dass er keine Jobs versprechen könne und weiters, dass es sprachlich keine Probleme bei der Aufnahme der Niederschrift gegeben hatte. Es sei inhaltlich besprochen worden, Fragen seien beantwortet worden und dies sei handschriftlich niederschrieben worden. Er gab auch glaubhaft an, dass er vor dem Unterschreiben der Niederschrift diese nochmals verlese und sie dem Gegenüber zum Durchlesen gebe, um allfällige Änderungen vorzunehmen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln.Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte die handschriftliche Niederschrift am 27.02.2017 unterschrieben, jedoch nicht verstanden, da man ihm einen Job versprochen hätte, wird vom erkennenden Senat kein Glauben geschenkt. Es ist nicht lebensnah und nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer von einem Ermittlungsbeamten des AMS einen Job versprochen bekommen hätte. Auch hat der AMS-Erhebungsbeamte römisch 40 in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft ausgesagt, dass er keine Jobs versprechen könne und weiters, dass es sprachlich keine Probleme bei der Aufnahme der Niederschrift gegeben hatte. Es sei inhaltlich besprochen worden, Fragen seien beantwortet worden und dies sei handschriftlich niederschrieben worden. Er gab auch glaubhaft an, dass er vor dem Unterschreiben der Niederschrift diese nochmals verlese und sie dem Gegenüber zum Durchlesen gebe, um allfällige Änderungen vorzunehmen. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Gleichfalls hat die vom Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene AMS-Mitarbeiterin XXXX einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen und nachvollziehbar geschildert, dass sie vor Aufnahme einer Niederschrift am 24.10.2016 diese, wie immer, mit dem Kunden inhaltlich besprochen hat und dies dann in den Niederschrift festgehalten wurde. Im konkreten Fall hat die Zeugin sehr nachvollziehbar und glaubhaft angeführt, dass sie den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer sie sehr wohl verstanden hatte. Die Zeugin erklärte auch überzeugend, dass sie mit dem Beschwerdeführer den Begriff der "Lebensgemeinschaft" mit gezielten Fragen erklärt hatte. So führte sie an, dass der Beschwerdeführer auf die Frage "Teilen Sie Bett und Tisch?" bejaht hatte. Im Gegensatz dazu behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sehr unglaubwürdig, dass er nur gefragt worden sei, ob er "dort" wohne, "den Rest hat man sich zusammengereimt", er habe erklärt, geschieden zu sein und dort nur zu übernachten. Der erkennende Senat erachtet diese Angaben des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und sieht keinen Anhaltspunkt, an den Ausführungen der Zeugin zu zweifeln.Gleichfalls hat die vom Bundesverwaltungsgericht zeugenschaftlich einvernommene AMS-Mitarbeiterin römisch 40 einen sehr glaubhaften Eindruck hinterlassen und nachvollziehbar geschildert, dass sie vor Aufnahme einer Niederschrift am 24.10.2016 diese, wie immer, mit dem Kunden inhaltlich besprochen hat und dies dann in den Niederschrift festgehalten wurde. Im konkreten Fall hat die Zeugin sehr nachvollziehbar und glaubhaft angeführt, dass sie den Eindruck hatte, dass der Beschwerdeführer sie sehr wohl verstanden hatte. Die Zeugin erklärte auch überzeugend, dass sie mit dem Beschwerdeführer den Begriff der "Lebensgemeinschaft" mit gezielten Fragen erklärt hatte. So führte sie an, dass der Beschwerdeführer auf die Frage "Teilen Sie Bett und Tisch?" bejaht hatte. Im Gegensatz dazu behauptete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sehr unglaubwürdig, dass er nur gefragt worden sei, ob er "dort" wohne, "den Rest hat man sich zusammengereimt", er habe erklärt, geschieden zu sein und dort nur zu übernachten. Der erkennende Senat erachtet diese Angaben des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar und sieht keinen Anhaltspunkt, an den Ausführungen der Zeugin zu zweifeln. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung völlig neu vor, dass es in seiner Muttersprache kyrillische Schriftzeichen gebe und er keine Kleinbuchstaben auf deutscher Sprache verstehen könne, sondern lediglich Blockbuchstaben. Der erkennende Senat hat in diesem Zusammenhang auch diverse handschriftliche Vermerke des Beschwerdeführers im Akteninhalt gesichtet, welche in Groß- und Kleinbuchstaben gehalten sind. Auf Nachfrage dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er manche Wörter nur abgeschrieben hätte, andere seien von seiner Tochter oder seinem Enkelsohn geschrieben worden. Insgesamt wird dieses Vorbringen vom erkennenden Senat als Schutzbehauptung wahrgenommen, zumal der Beschwerdeführer derartige Probleme bislang beim AMS niemals vorgebracht hat, das AMS glaubwürdig versichert hat, dass sämtliche Niederschriften vor Unterschrift durch den Beschwerdeführer diesem durch Durchlesen und/oder Vorlesen zur Kenntnis gebracht wurden und es nicht verständlich ist, dass er derartige Probleme nicht schon vorab dem AMS zur Kenntnis gebracht hätte oder bei Terminen mit dem AMS regelmäßig Begleitpersonen oder einen Dolmetscher mitgenommen hätte. Darauf angesprochen gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich mit dem AMS-System auskenne und gedacht hätte, "dass nichts drinnen steht, was gegen mich verwendet wird". Das Bundesverwaltungsgericht konnte diese Feststellungen auch ohne Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, treffen, zumal ihre Aussagen keine Änderung an den Feststellungen zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewirken könnten, zumal sämtliche Feststellungen hinsichtlich der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund von Fakten und Aussagen zum Zusammenleben und wirtschaftlichen Haushalten beider Personen getroffen wurden.Das Bundesverwaltungsgericht konnte diese Feststellungen auch ohne Einvernahme der Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , treffen, zumal ihre Aussagen keine Änderung an den Feststellungen zur Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bewirken könnten, zumal sämtliche Feststellungen hinsichtlich der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgrund von Fakten und Aussagen zum Zusammenleben und wirtschaftlichen Haushalten beider Personen getroffen wurden.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und Verfahren:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 7BVw
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Die Frage des Anspruches auf Notstandshilfe bzw Sondernotstandshilfe ist zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. VwGH 07.07.1992, 92/08/0097). Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in den anzuwendenden Fassungen (auf die Unterschiede zwischen den Fassungen wird in eckigen Klammern hingewiesen) lauten:3.
- Die Frage des Anspruches auf Notstandshilfe bzw Sondernotstandshilfe ist zeitraumbezogen zu beurteilen vergleiche VwGH 07.07.1992, 92/08/0097). Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in den anzuwendenden Fassungen (auf die Unterschiede zwischen den Fassungen wird in eckigen Klammern hingewiesen) lauten: "§
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." § 33 AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe:Paragraph 33, AlVG normiert dazu die Voraussetzungen des Anspruches auf Notstandshilfe: "
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahren [seit BGBl. I Nr. 82/2008:
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahren [seit BGBl. römisch eins Nr. 82/2008: innerhalb von fünf Jahren] nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
§ 15
und
§ 81Abs.
10."innerhalb von fünf Jahren] nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume
Paragraph 15 und
Paragraph 81, Absatz 10, § 36 AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:Paragraph 36, AlVG normiert das Ausmaß der Notstandshilfe: "
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:"
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v
H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v
H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG, soweit dadurch die Obergrenze
§ 21Abs.
5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze
Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
§ 5Abs.
2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 v
H des Richtsatzes
§ 293Abs.
1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzube-haltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit.
- b)oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- b)Der Freibetrag nach sublit. a ist um 100 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft hat. Der Freibetrag nach sublit. a ist um 200 vH zu erhöhen, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4,) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. In beiden Fällen ist eine Freibetragserhöhung nur zulässig, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen des Arbeitsmarktservice keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
- c)Der Freibetrag nach sublit. a ist unbeschadet sublit. b um 200 vH zu erhöhen, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Der letzte Satz der sublit. b ist anzuwenden.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt (seit BGBl. I Nr. 82/2008: für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt) werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
- d)Hat der Ehegatte, die Ehegattin, der eingetragene Partner, die eingetragene Partnerin, der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin ein schwankendes Einkommen, wie z. B. Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so kann der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde gelegt (seit BGBl. römisch eins Nr. 82/2008: für die folgende Bezugsdauer von 52 Wochen zu Grunde gelegt) werden. Zwischenzeitige Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
§ 22cdes Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(4)Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds
Paragraph 22 c, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.
(5)Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. [mit BGBl. I Nr. 3/2013 angefügt: Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
§ 108fASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.]
(5)Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. [mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, angefügt: Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person
Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht
Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor
Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.] [...]" § 1 NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe:Paragraph eins, NH-VO normiert das Ausmaß der Notstandshilfe: "
(1)Das Ausmaß der Notstandshilfe beträgt: 1. 95 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;1. 95 v
H des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes, wenn der tägliche Grundbetrag 1/30 des Richtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigt;
- 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Z 1 nicht unterschritten werden darf;
- 92 vH des in Betracht kommenden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes in den übrigen Fällen, wobei 95 vH des Richtsatzes nach Ziffer eins, nicht unterschritten werden darf; zuzüglich gebühren Familienzuschläge
§ 20Al
VG.zuzüglich gebühren Familienzuschläge
Paragraph 20, AlVG.
(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung
§ 36Abs. 6 AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen."
(2)Für die Ermittlung des täglichen Grundbetrages der Notstandshilfe bei der Begrenzung
Paragraph 36, Absatz 6, AlVG ist der jeweils anzuwendende Monatsbetrag durch 30 zu teilen." § 2 NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage:Paragraph 2, NH-VO trifft Regelungen zur Beurteilung einer Notlage: "
(1)Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.
(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen." § 6 NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten:Paragraph 6, NH-VO regelt ebenfalls die Anrechnung des Einkommens des Ehepartners bzw. des Lebensgefährten: "
(1)Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.
(2)Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(3)Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (Paragraph 18, Absatz 2, Litera b, Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages
Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(4)Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages
Absatz 2,, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem
- Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (Paragraph 14, Absatz 4, AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das
- Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des
- Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(5)Die im Abs. 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(5)Die im Absatz 3 und 4 genannten höheren Freigrenzen sind jeweils nur anzuwenden, wenn das Arbeitsmarktservice dem Arbeitslosen auch unter weitestmöglichem Einsatz von Beihilfen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln konnte.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat
§ 14des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zu erfolgen.
(6)Wenn der Arbeitslose oder sein Ehepartner (Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin) das 50. Lebensjahr vollendet hat und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 vH aufweist oder eine Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bezieht, so ist in jedem Fall eine Erhöhung der Einkommensgrenzen um 50 vH vorzunehmen; der Nachweis der Behinderung hat
Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, zu erfolgen.
(7)Bei der Anrechnung ist § 5 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist § 5 Abs. 3 anzuwenden.
(7)Bei der Anrechnung ist Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe als Einkommen ist nur die niedrigere Notstandshilfe auf die höhere Notstandshilfe anzurechnen. Bei der Ermittlung des Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit - ausgenommen einem Einkommen aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb - ist Paragraph 5, Absatz 3, anzuwenden.
(8)Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.
(9)Bei der Anwendung des Abs. 8 ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt."
(9)Bei der Anwendung des Absatz 8, ist eine Neubemessung des Anspruches auf Notstandshilfe auf Antrag des Leistungsbeziehers auch dann vorzunehmen, wenn die Methoden der Entgeltfindung geändert werden, zB Übergang von Akkord- zu Prämienentlohnung, oder durch Neubewertung der Entgeltfindung der mittlere Verdienst im Beurteilungszeitraum nach unten absinkt." § 7 NH-VO: "Der im § 6 Abs. 2 genannte Betrag ist mit Wirkung ab
- Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden."Paragraph 7, NH-VO: "Der im Paragraph 6, Absatz 2, genannte Betrag ist mit Wirkung ab
- Jänner des Jahres 2002 und jedes darauf folgenden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) des jeweiligen Kalenderjahres zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden." 3.
- Zu A.) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wird das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft bestritten. Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft laut ständiger Rechtsprechung des VwGH in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen (vgl. VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081). (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251)Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft laut ständiger Rechtsprechung des VwGH in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der gemeinsamen Wohnkosten oder der Ernährung) beiträgt vergleiche VwGH 14.11.2012, 2010/08/0118). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen vergleiche VwGH 17.05.2006, 2004/08/0263; VwGH 18.11.2009, 2009/08/0081). (VwGH 27.11.2014, 2013/08/0251) Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023; VwGH 14.11.2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152).Ist die Bestreitung der Kosten einer gemeinsamen Wohnung derart gestaltet, dass jeder der beiden 50 Prozent der Kosten trägt, liegt darin gemeinsames Wirtschaften (VwGH 14.01.2004, 2002/08/0038). Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023). In einem Fall, in dem eine Wohnung nicht zur Gänze gemeinsam genutzt wird, kann das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft nicht auf den bloßen Umstand gestützt werden, dass der Lebenspartner zu den Wohnkosten beiträgt, sondern es käme zusätzlich darauf an, ob die wechselseitigen Beiträge unüblich hoch oder niedrig wären vergleiche VwGH 16.03.2011, 2007/08/0023; VwGH 14.11.2013, 2012/08/0012 und 2013/08/0152). Der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens-(Wohn-) Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet auch zwischen Personen, die gemeinsame Kinder haben, noch keine Lebensgemeinschaft. Für die Annahme der Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnungskosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt.(vgl. VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263, ARD 5709/7/2006)Für die Annahme der Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete der gemeinsamen Wohnung durch den Notstandshilfe beanspruchenden Partner. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnungskosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, die eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt.vergleiche VwGH 17.5.2006, 2004/08/0263, ARD 5709/7/2006) Das Bestehen einer Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau XXXX ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig gegeben, das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich. Das gemeinsame Wirtschaften ist jedoch unverzichtbar. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Der Lebensunterhalt wird in Summe von XXXX und dem Beschwerdeführer gemeinschaftlich bestritten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezahlte XXXX die Mietkosten, der Beschwerdeführer bezahlte keine Miete, sondern lediglich 20 bis 30 Euro pro Monat für sonstige Ausgaben. Die Kosten der Versicherung und Energiekosten für die Wohnung wurden von Frau XXXX alleine getragen. Die Lebensmittel wurden getrennt gekauft, jedoch gemeinsam gelagert, Frau XXXX war für die Reinigung der Wohnung verantwortlich, die Putzmittel dafür wurden abwechselnd vom Beschwerdeführer und von Frau XXXX gekauft. Aufgrund dieser finanziellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX konnte festgestellt werden, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein finanzielles Ungleichgewicht besteht, gleichfalls zeigt dieser unkomplizierte und unbekümmerte Umgang mit den Finanzen, dass gemeinsames Wirtschaften vorgelegen ist. Außerdem werden die Lebensmittel nicht getrennt aufbewahrt, die Wäsche wurde teilweise gemeinsam und teilweise getrennt gewaschen. Die Freizeit wird zumindest zum Teil miteinander verbracht.Das Bestehen einer Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Frau römisch 40 ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig gegeben, das Vorliegen einer Geschlechtsgemeinschaft ist für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nach der Rechtsprechung des VwGH nicht erforderlich. Das gemeinsame Wirtschaften ist jedoch unverzichtbar. Unter einer Wirtschaftsgemeinschaft ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Der Lebensunterhalt wird in Summe von römisch 40 und dem Beschwerdeführer gemeinschaftlich bestritten. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezahlte römisch 40 die Mietkosten, der Beschwerdeführer bezahlte keine Miete, sondern lediglich 20 bis 30 Euro pro Monat für sonstige Ausgaben. Die Kosten der Versicherung und Energiekosten für die Wohnung wurden von Frau römisch 40 alleine getragen. Die Lebensmittel wurden getrennt gekauft, jedoch gemeinsam gelagert, Frau römisch 40 war für die Reinigung der Wohnung verantwortlich, die Putzmittel dafür wurden abwechselnd vom Beschwerdeführer und von Frau römisch 40 gekauft. Aufgrund dieser finanziellen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 konnte festgestellt werden, dass zugunsten des Beschwerdeführers ein finanzielles Ungleichgewicht besteht, gleichfalls zeigt dieser unkomplizierte und unbekümmerte Umgang mit den Finanzen, dass gemeinsames Wirtschaften vorgelegen ist. Außerdem werden die Lebensmittel nicht getrennt aufbewahrt, die Wäsche wurde teilweise gemeinsam und teilweise getrennt gewaschen. Die Freizeit wird zumindest zum Teil miteinander verbracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt darüber hinaus die Bezeichnung einer bestimmten Person als Lebensgefährte/in ein wichtiges Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft dar (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 24.04.1990 Zl. 89/08/0318 und 06.05.1997, 94/08/0111). So auch im gegenständlichen Fall, zumal der Beschwerdeführer bei Antragstellung am 13.10.2016 sowie bei Aufnahme einer Niederschrift am 24.10.2016 von sich aus seine Ex-Gattin als aktuelle Lebensgefährtin bezeichnet hatte und erst als ihm die Tragweite seiner Aussage bewusst geworden ist, dies dadurch zu revidieren versucht hat, dass er dies falsch verstanden hätte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt darüber hinaus die Bezeichnung einer bestimmten Person als Lebensgefährte/in ein wichtiges Indiz für die Annahme einer Lebensgemeinschaft dar vergleiche etwa die Erkenntnisse vom 24.04.1990 Zl. 89/08/0318 und 06.05.1997, 94/08/0111). So auch im gegenständlichen Fall, zumal der Beschwerdeführer bei Antragstellung am 13.10.2016 sowie bei Aufnahme einer Niederschrift am 24.10.2016 von sich aus seine Ex-Gattin als aktuelle Lebensgefährtin bezeichnet hatte und erst als ihm die Tragweite seiner Aussage bewusst geworden ist, dies dadurch zu revidieren versucht hat, dass er dies falsch verstanden hätte. Zum Vorbringen im Vorlageantrag, dass der Beschwerdeführer sehr wohl die Lebensgemeinschaft angegeben hätte und deshalb kein Rückforderungstatbestand verwirklicht sei, wird auf den entsprechenden Widerruf verwiesen. Denn erst aufgrund des Widerrufs der Aussage zur Bestehen einer Lebensgemeinschaft durch den Beschwerdeführer (erstmals am 31.10.2016) wurde seitens des AMS ein Prüfverfahren eingeleitet, gleichzeitig erfolgte weiterhin die Auszahlung der Leistung. Weiters ist auch die Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280). Im zitierten Erkenntnis bestätigte der VwGH, dass die Dauer des - nur auf Grund einer Notlage im Anschluss an die Scheidung getroffenen - Arrangements von mehr als vier Jahren für die Annahme einer Lebensgemeinschaft spreche. Im vorliegenden Fall lebte der Beschwerdeführer bereits zu sechs verschiedenen Zeitpunkten mit Unterbrechungen bis heute - also insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren - mit XXXX zusammen, was sehr deutlich auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hinweist. Aus all dem folgt für den erkennenden Senat, dass zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft besteht.Weiters ist auch die Dauer des Zusammenlebens zu berücksichtigen vergleiche VwGH 13.08.2013, 2012/08/0280). Im zitierten Erkenntnis bestätigte der VwGH, dass die Dauer des - nur auf Grund einer Notlage im Anschluss an die Scheidung getroffenen - Arrangements von mehr als vier Jahren für die Annahme einer Lebensgemeinschaft spreche. Im vorliegenden Fall lebte der Beschwerdeführer bereits zu sechs verschiedenen Zeitpunkten mit Unterbrechungen bis heute - also insgesamt über einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren - mit römisch 40 zusammen, was sehr deutlich auf das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft hinweist. Aus all dem folgt für den erkennenden Senat, dass zwischen römisch 40 und dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft besteht. Zu unrichtigen oder unwahren Angaben im Antragsformular stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit fest: „....Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (Hinweis E
- November 2007, 2006/08/0270). "Zu unrichtigen oder unwahren Angaben im Antragsformular stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit fest: „....Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen. Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist. Maßgeblich ist nur, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruchs in einer zumindest gleichwertigen Weise (zum Beispiel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (Hinweis E
- November 2007, 2006/08/0270). " Der Beschwerdeführer führte Frau XXXX im Antragsformular vom 13.10.2016 sowie in der Niederschrift vom 24.10.2016 als Lebensgefährtin an. Die belangte Behörde musste sich zu Recht auf die Angaben im Antragsformular verlassen können. Dem nachträgliche Beschwerdevorbringen sowohl zu den Angaben im Antragsformular als auch zu den mit der belangten Behörde aufgenommenen Niederschriften, er hätte wohl etwas falsch verstanden, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer erst nach Erkennen der nachteiligen Folgen seine Angaben widerrufen hat, um einer eventuellen Anrechnung zu entgehen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde.Der Beschwerdeführer führte Frau römisch 40 im Antragsformular vom 13.10.2016 sowie in der Niederschrift vom 24.10.2016 als Lebensgefährtin an. Die belangte Behörde musste sich zu Recht auf die Angaben im Antragsformular verlassen können. Dem nachträgliche Beschwerdevorbringen sowohl zu den Angaben im Antragsformular als auch zu den mit der belangten Behörde aufgenommenen Niederschriften, er hätte wohl etwas falsch verstanden, kann nicht gefolgt werden. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer erst nach Erkennen der nachteiligen Folgen seine Angaben widerrufen hat, um einer eventuellen Anrechnung zu entgehen. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in diesem Zusammenhang den Ausführungen der belangten Behörde. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des/der Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, so dass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann. Vom Nettoeinkommen des Partners werden die pauschalierten Werbungskosten sowie sogenannte Freigrenzen abgezogen. Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils der Hälfte werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Diese Freigrenzen können auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50 % erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50 % der Ratenhöhe anerkannt werden. Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen, also das Einkommen des Partners im Jänner zum Beispiel sei auf den Notstandshilfeanspruch für Februar anzurechnen. Es wurden keine freigrenzenerhöhenden Tatbestände bekanntgegeben. Daher ergibt sich die in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2017 für den Zeitraum vom 14.10.2016 bis 17.01.2017 und für den Zeitraum vom 06.02.2017 bis 28.02.2017 ausführlich ausgeführte Berechnung für den Anspruch auf Notstandshilfe. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A.I.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A.I.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W162.2159115.1.00