Obsah (17)
§ 3Art. 133§ 2§ 8§ 1§ 17Art. 130§ 58§ 6§ 27§ 28§ 15§ 15a§ 29§ 18§§ 4§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW175 2179010-1 SpruchW175 2179010-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als E
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 02.03.2016 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag
§ 2Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F (in der Folge: AsylG). Am 03.03.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.06.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am 02.03.2016 nach erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einen Antrag
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG). Am 03.03.2016 fand die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 13.06.2017 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. 1.
- Im Rahmen der Erstbefragung am 03.03.2016 gab der BF in Somalisch befragt an, dass er somalischer Staatsbürger, ledig, kinderlos, Angehöriger des Clans der Hawiye und sunnitischer Moslem sei. Er habe drei Jahre lang die Grundschule besucht und zuletzt als Lebensmittelverkäufer gearbeitet. Sein Vater sei am 15.01.2015 verstorben. Er habe eine Mutter, sechs Brüder und drei Schwestern. Die Familie halte sich nach wie vor in Somalia auf. Der BF gab an, Somalia am 08.08.2015 schlepperunterstützt mit einem gefälschten Reisedokument, welches ihm der Schlepper wieder abgenommen habe, verlassen zu haben. Er sei von Kenia aus, wo er sich sieben Monate aufgehalten habe, in ein ihm unbekanntes Land geflogen, und dann nach Österreich weitergereist. Nach dem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er von den Al Shabaab Milizen entführt worden sei. Diese hätten verlangt, dass er für sie kämpfe. Er habe sich geweigert, worauf sie ihn am Hals auf eine Weise aufgehängt hätten, dass er nicht sofort tot gewesen sei. Nach 20 Minuten habe man ihn abgenommen; ein Anhänger der Miliz aus dem Dorf des BF, der ihn erkannt habe, habe ihn zu einem Arzt bringen lassen, damit er versorgt werde und für die Miliz kämpfen könne. Beim Arzt sei dem BF die Flucht gelungen. Er fürchte, bei einer Rückkehr von den Milizen getötet zu werden. Der BF brachte keine gesundheitlichen Probleme vor. Er habe in Österreich oder in einem anderen EU-Staat keine Verwandten. Dem BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, er gab an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift. 1.
- In der Einvernahme vom 13.06.2017 gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung in Somalisch befragt an, dass er bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt habe. Das Protokoll sei ihm rückübersetzt worden, seine Angaben seien richtig protokolliert gewesen. Der BF gab an, in Somalia als Verkäufer gearbeitet zu haben. Er leide an einer Augenkrankheit und habe dafür sehr teure Medikamente kaufen müssen, man habe ihm aber nicht helfen können. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre dem Clan der Hawiye an. Er habe in seinem Heimatort bis zu seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und den neun Geschwistern im selben Haus gelebt. Die Brüder seien zwischen 6 und 17 Jahre alt. Die gesamte Familie lebe immer noch dort. Er habe drei Jahre die Schule besucht und sei zusätzlich sieben Jahre in eine Koranschule gegangen. Er habe zuletzt drei Jahre als Verkäufer an einem Marktstand gearbeitet, der seinem Vater gehört hatte. Auf Nachfrage gab der BF an, dass er immer noch regelmäßig Kontakt mit seiner Familie habe. Es gebe dort immer noch Probleme und es werde ständig gekämpft. Er habe sein Heimatdorf am 08.08.2015 und Somalia am 10.08.2015 verlassen. Er könne sich deshalb so genau an die Daten erinnern, da "er an diesem Tag sein Heimatdorf verlassen habe". Das Geld für den Schlepper stamme vom Verkauf eines Feldes. Nach seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass Anfang August 2015 drei Mitglieder der Al Shabaab zu seinem Stand gekommen seien. Zwei dieser Männer seien bewaffnet gewesen, der Dritte habe ein Heft bei sich gehabt. Sie hätten ihn aufgefordert, an ihrer Seite zu kämpfen. Als sich der BF geweigert habe, hätten sie ihm mitgeteilt, dass ihr Vorgesetzter sie zu ihm geschickt hätte, und dass sie ihm diese Nachricht übermittelt müssten. Außerdem sollten sie seine Daten aufnehmen. Der BF müsse sich innerhalb von fünf Tagen bereit machen, ansonsten sie ihn holen würden. Dies habe der BF nach außen hin akzeptiert, aber innerlich habe er sich zur Flucht entschlossen. Am Nachmittag sei er mit Freunden Fußballspielen gegangen und habe diesen erzählt, was geschehen sei. Er habe ihnen überdies erzählt, dass er am nächsten Tag ausreisen werde. Am Tag darauf sei er in ein Auto gestiegen, um nach Kenia zu gelangen. Nach einer kurzen Fahrt seien sie von Mitgliedern der Al Shabaab aufgehalten und aufgefordert worden, auszusteigen und sich in einer Reihe aufzustellen. Einen der Männer habe der BF als einen der Freunde erkannt, mit denen er Fußball gespielt habe. Dieser habe auf ihn gezeigt und gemeint, dass dies derjenige sei, der weggehen wolle. Dem BF seien die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden. Er sei mit einem Gewehr auf Rücken und Brust geschlagen worden, danach sei er mit dem Auto in ein Lager der Al Shabaab gebracht worden. Dort wären viel Mitglieder der Al Shabaab gewesen und Männer mit langen Bärten. Die Männer der Al Shabaab hätten gesagt, dass er bestraft werden müsse, da er versucht habe zu fliehen. Sie hätten ihm eine Schlinge um den Hals gelegt und ihn auf einem Baum aufgehängt. Nach kurzer Zeit habe man ihn wieder runtergelassen. Später gab der BF in der Befragung an, er sei etwa 20 Minuten an dem Baum gehangen (am Ende der Befragung meinte er, dass er sich da auch verschätzt haben könne). Er habe nicht das Bewusstsein verloren, habe aber am Hals geblutet. Er habe einen der anwesenden Männer erkannt und ihn um Hilfe gebeten. Nachdem er ihm versprochen habe, nicht mehr zu fliehen, habe der Mann veranlasst, dass der BF in ein Krankenhaus gebracht werde. Der BF habe Verletzungen am Hals, an der Brust und am Rücken gehabt. Er sei drei Tage in diesem Krankenhaus gewesen. Am dritten Tag habe es einen Kampf in der Nähe des Krankenhauses gegeben, Schüsse seien zu hören gewesen. Der BF habe gesehen, dass seine Bewacher nicht da gewesen seien, deshalb sei er aus dem Krankenhaus nach Hause geflüchtet. Er habe eine Halskrause getragen, das Krankenhaus sei 10 Minuten zu Fuß von seinem Haus entfernt. Die Mutter habe ihn sofort zu einem Nachbarn gebracht, wo er sich versteckt habe. Am Morgen desselben Tages seien Mitglieder der Al Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Sie hätten der Mutter gesagt, dass sie den BF finden und töten würden. Der BF habe am nächsten Tag Frauenkleider angezogen und Somalia verlassen. Er sei nachdem die Männer der Al Shabaab weg gewesen seien, wieder nach Hause gekommen und habe dort noch einen Tag und eine Nacht verbracht. Er habe sich nicht an die Regierung um Hilfe wenden können, da die Al Shabaab an der Macht gewesen sei. Auf die Frage, weshalb man ausgerechnet den BF rekrutiert habe, gab er an, dass dies nicht nur ihn betreffe, die Al Shabaab rekrutiere auch viel andere. Man habe ihn auf dem Markt gesehen und ihn gewollt. Ob sie jetzt oder später seine Brüder wollten, wisse er nicht. Auf die Frage weshalb die Familie immer noch im selben Haus leben könne, und ob sie nicht Angst hätten, dass einer der Brüder rekrutiert werde, gab der BF an, dass aktuell die Regierungstruppen wieder dort seien. Zum Zeitpunkt seiner Flucht sei seine Familie nicht betroffen gewesen. Auf die konkrete Frage, ob die Mutter nach der Ausreise Probleme mit der Al Shabaab gehabt habe, gab der BF an, dass sie ihm so etwas nicht gesagt hätte.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.10.2017, zugestellt am 24.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 12.10.2018 (Spruchpunkt III.).2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 12.10.2017, zugestellt am 24.10.2017, den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte dem BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das BFA erkannte dem BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 12.10.2018 (Spruchpunkt römisch drei.). In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Seine Angaben wären - zusammengefasst - widersprüchlich und unplausibel, das Fluchtvorbringen nicht lebensnah. Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
- Mit 14.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde.
- Mit 14.11.2017 brachte der BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt wurde. Ausgeführt wurde, dass es dem BF so vorgekommen sei, als ob er 20 Minuten um sein Leben gekämpft habe, die genaue Zeit wisse er nicht. Dies könne ihm nicht vorgehalten werden. Dem BF drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten politisch/religiösen Gesinnung. Der Staat sei nicht in der Lage, ihn zu schützen.
- Die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt langte am 07.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
- Am 23.02.2018 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der BF in Begleitung seines gewillkürten Vertreters erschien: Grundsätzlich folgte der BF der bereits vorgebrachten Fluchtgeschichte, wobei er wesentliche Details jedoch abweichend schilderte. Der BF gab an, dass sein Vater 2015 eines natürlichen Todes gestorben sei. Seine Mutter und seine neun Geschwister würden nach wie vor an derselben Wohnadresse aufhältig sein, er habe regelmäßig telefonischen Kontakt. Die Mutter versorge sie alle mittels einer kleinen Landwirtschaft, die Geschwister würden kaum aus dem Haus gehen, da sie Angst hätten. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er nach dem Tod des Vaters dessen Geschäft übernommen habe. Eines Tages seien drei Mitglieder der Al Shabaab in das Geschäft gekommen. Einer sei unbewaffnet und angeblich der Anführer gewesen. Er habe den BF nach seinen Daten befragt und habe diese aufgeschrieben. Er habe gemeint, dass sie die Hilfe des BF bräuchten. Der BF habe ihnen gesagt, dass er ihnen nicht helfen könne, da er für seine Familie arbeiten müsse. Darauf habe der Mann ihm fünf Tage Bedenkzeit gegeben, danach müsse er freiwillig zu ihrem Stützpinkt in einer Polizeistation kommen. Dann seien die Männer gegangen. Es sei später Nachmittag gewesen, der BF habe das Geschäft zugesperrt und sei nach Hause gegangen. Zu Hause habe er der Mutter alles erzählt, sie sei dagegen gewesen, da die Al Shabaab abscheuliche Dinge mache. Man müsse entweder jemanden töten oder werde selber getötet. In seiner Freizeit habe er meistens Fußball gespielt. Er habe auch seinen Freunden davon erzählt, auch dass er Bedenkzeit habe und dass er das Land vor Ablauf diese Zeit verlassen werde. Einer seiner Freunde habe ihn gefragt, wann er das Land verlassen werde und er habe ihm geantwortet, dass er das am nächsten Tag machen werde. Der BF sei dann nach Hause gegangen und habe der Mutter gesagt, dass er Somalia verlassen werde. Damit sei sie einverstanden gewesen. Am Morgen des nächsten Tages sei er mit dem Bus Richtung Kenia gefahren. An einem Kontrollpunkt der Al Shabaab hätten alle Passagiere aussteigen müssen, aber den BF hätten sie mit dem Auto mitgenommen. Zuvor hätten sie ihm die Augen verbunden. Während sie unterwegs gewesen seien, hätten sie ihn mit dem Gewehrkolben geschlagen. Sie hätten ihn in die Polizeistation gebracht, in der er sich ursprünglich melden hätte sollen. Dort wären drei ältere Männer und viel Miliz gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er versucht habe wegzulaufen, obwohl sie ihn gebeten hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, ihn aufzuhängen. Dies hätten sie auch getan, wobei ihn zwei Männer an einem Seil hochgezogen hätten. Dies hätte 20 Minuten gedauert. Danach sei ein Freund von ihm zu ihm gekommen, der ebenfalls Mitglied der Al Shabaab gewesen sei, und habe ihm geraten zuzustimmen, da sie ihn sonst töten würden. So habe der BF zugesagt. Man habe ihn dann mit dem Auto in ein Spital gebracht. Er sei bewacht worden. Manchmal habe er alleine auf die Toilette gehen dürfen. Am dritten Tag um Mitternacht habe er wieder auf die Toilette gehen wollen und habe gesehen, dass keine Wachen da gewesen seien. Er habe Schüsse in der Stadt gehört und vermutet, dass es dort eine Auseinandersetzung gegeben habe. Da sei er nach Hause gelaufen. Gegen zwei Uhr nachts sei er zuhause angekommen und habe der Mutter alles erzählt. Diese habe ihn zu einem Nachbarn gebrach, wo er bis in der Früh geblieben sei. Dann sei er als Frau verkleidet mit einem Bus nach Kenia gefahren. Auf die Frage, weshalb die Al Shabaab gerade ihn ausgesucht habe, gab der BF an, dass sie nicht nur zu ihm gekommen seien, sie kämen zu allen Jugendlichen. Alle auf der Straße oder in der Moschee würden gefragt, ob sie sich ihnen anschließen würden. Sein jüngerer Bruder sei damals 15 Jahre alt und nicht sehr kräftig gewesen, deshalb habe er keine Probleme gehabt, nunmehr würden sie sich nicht aus dem Haus trauen. Er sei der einzige aus dem Bus gewesen, den die Al Shabaab mitgenommen habe, da einer der Leute ihn erkannt habe. Auf die Frage, ob das einer der drei Männer gewesen sei, die ihn am Markt angesprochen hätten, gab er an, dass dort auch viele maskierte Männer gewesen seien, es könne sein, dass einer seiner Freunde maskier gewesen sei. Nach dem Aussteigen habe einer der maskierten Männer auf ihn gezeigt, dann habe man ihn aufgefordert mitzukommen. Dieser Mann könne ein Freund gewesen sein. Auf Nachfrage, ob der Mann auch auf ihn gezeigt haben könne, da er eben ein junger Mann gewesen sei, gab der BF an, dass er das nicht wisse. Er könne sein, das sie die Information, dass er weglaufen wolle, von einem Freund bekommen hätten. Auf die Frage ob Männer der Al Shabaab einmal zu ihm nach Hause oder zum Nachbarn gekommen seien, gab der BF an, dass am nächsten Tag Leute der Al Shabaab und der Freund, den er im Lager erkannt habe, zu ihm nach Hause gekommen seien und die Mutter nach ihm gefragt hätten. Der Freund habe der Mutter gesagt, dass man ihn töten würde, wenn man den BF nicht fände, da er dafür verantwortlich sei, dass man den BF ins Spital gebracht habe. Auf neuerliche Nachfrage gab der BF an, dass auch zuvor jemand von der Al Shabaab bei ihnen zu Hause gewesen sei, aber da sei er nicht daheim gewesen, sondern im Geschäft. Auf die Frage, ob dies gewesen sei, bevor sie ihn im Geschäft aufgesucht hätten, gab der BF an, dass die Männer das erste Mal bei ihm im Geschäft gewesen seien, der zweite Kontakt sei gewesen, als sie mit seinem Freund zu ihm nach Hause gekommen wären und ihn gesucht hätten. Auf Vorhalt, dass er gerade eben gesagt habe, dass er im Geschäft gewesen sei, als die Männer einmal zu ihm nach Hause gekommen seien, gab der BF an, dass er das nicht gesagt habe, er habe gesagt, sie seien gekommen, als er in Kenia gewesen sei. Dem BF wurden aktuelle Länderfeststellungen übergeben.
- In einer Stellungnahme vom 02.03.2018 führte der BF aus, dass er nach wie vor bedroht sei. In seiner Heimatregion sei die Al Shabaab sehr aktiv. Die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trage normalerweise der Clan, es müsse eine Art der Kompensation geleistet werden, ansonsten es zur Exekution der Verweigerers kommen könne. Er müsse Verfolgung aufgrund einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung befürchten. Der Staat sei nicht schutzfähig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in: -Strichaufzählung den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschrift der Erstbefragung am 03.03.2016, die Niederschrift der Einvernahmen vor dem BFA am 13.06.2017 sowie die Beschwerde vom 14.11.2017 -Strichaufzählung die im Bescheid des BFA getroffenen Länderfeststellungen sowie die im gegenständlichen Erkenntnis zitierten aktuellen Länderfeststellungen. Weiters herangezogen wurden die Angaben des BF in der Verhandlung vor dem BVwG am 23.02.2018 und die Stellungnahme vom 02.03.
- Seitens des BF wurden im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu seiner Identität oder zu seinem Fluchtvorbringen vorgelegt.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Der BF führt den NamenXXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und hat keine Kinder. Eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder einer Volksgruppe konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden. Der BF ab an, den Hawiye zugehörig zu sein.2.
- Der BF führt den NamenXXXX, geboren am römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Somalia und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und war nie inhaftiert. Er war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat. Der BF ist seinen Angaben nach ledig und hat keine Kinder. Eine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan oder einer Volksgruppe konnte nicht mit maßgeblicher Sicherheit festgestellt werden. Der BF ab an, den Hawiye zugehörig zu sein. 2.
- Der konkrete Zeitpunkt und Ablauf der Ausreise des BF aus Somalia konnte nicht festgestellt werden, da der BF widersprüchliche Angaben machte. 2.
- Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch wurde er jemals inhaftiert oder hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates sonstige Probleme. Der BF hat keine Probleme aufgrund einer Clanzugehörigkeit. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung konnte der BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus dem Akt hervor. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein wird. Der BF konnte eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
- Beweiswürdigung: 3.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des BVwG. 3.
- Zur Person des BF: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese rein auf den Angaben des BF im Verfahren vor dem BFA sowie vor dem BVwG und in der Beschwerde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der somalischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Das Vorbringen des BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name des BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung der Person als Verfahrenspartei war der vorgebrachte Namen ausreichend. 3.
- Die Feststellungen zur Ausreise aus Somalia, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht relevant waren. 3.
- Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor dem BFA und in der Verhandlung vor dem BVwG. Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch glaubhaft belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und sein Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BFA und vor dem BVwG auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt. Die Fragen waren prägnant und altersgerecht gehalten und wurden mehrmals widerholt. Widersprüche wurden dem BF mehrfach vorgehalten, sodass er Gelegenheit hatte, diese zu aufzuklären. Dabei ist festzuhalten, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Aus-reise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, im Wesentlichen widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar. Darüber hinaus hat der BF im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht seinen Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber der BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurde. Auch vor dem BVwG wurde der BF angehalten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der BF widersprach sich bei der Schilderung seines Fluchtgrundes in mehreren wesentlichen Punkten. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte erscheint insgesamt nicht glaubhaft. So erscheint es nicht lebensnah, dass der BF, obwohl er fünf Tage Bedenkzeit erhalten habe, das Land zwar am nächsten Tag Hals über Kopf verlassen haben will, ohne irgendwelche Reisevorbereitungen zu treffen, und andererseits die einzige Zeit, die er noch zu Hause verbracht haben will dazu nützt, mit seine Freunden Fußball zu spielen. Dabei will er den Freunden von seiner Ausreise berichtet haben, sodass laut Angaben vor dem BFA einer dieser Freunde am nächsten Tag bei der Anhaltung am Kontrollpunkt mit dem Finger auf ihn gezeigt und ihn als denjenigen identifiziert habe, der sich der Rekrutierung habe entziehen wollen. Vor dem BVwG hingegen gab der BF an, die Männer am Kontrollpunkt seien teilweise maskiert gewesen, einer dieser Maskierten habe auf ihn gezeigt und man habe ihn mitgenommen. Es könne auch ein Freund gewesen sein, er wisse es aber nicht, es könne auch jemand gewesen sein, der ihn einfach ausgewählt habe. Der Umstand, dass ein Freund jemanden an die Al Shabaab verrät, sollte derart einprägsam sein, dass man im Stande ist, diesen Sachverhalt auch bei wiederholter Befragung einheitlich zu schildern. Gab der BF vor dem BFA an, dass das Krankenhaus 10 Minuten zu Fuß von seinem Haus entfernt gewesen sei, benötigte er vor dem BVwG an die zwei Stunden, um nach Hause zu gelangen. Vor dem BFA gab der BF an, er habe die Nacht vor der Flucht beim Nachbarn verbracht, vor dem BVwG gab er an, er sei nur kurz beim Nachbarn gewesen, dann habe er die Nacht zu Hause verbracht. Auch ist der BF nicht in der Lage anzugeben, wann und wie oft die Al Shabaab bei ihm zu Hause gewesen sei. Vor dem BVwG gab er einmal an, sie sei bei ihm gewesen, als er im Geschäft gewesen sei, kurz danach stritt er dies auf Vorhalt ab und gab an, sie seien lediglich einmal bei ihnen zu Hause gewesen, als der BF in Kenia gewesen sei. Insgesamt ist es nicht nachvollziehbar, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt im selben Haus leben könne, dass der Al Shabaab bekannt gewesen sei, wenn der BF sich der Al Shabaab entzogen hätte. Auch dass sich die Geschwister nicht aus dem Haus wagen würden, und die Mutter diese seit zwei Jahren allein versorge, erscheint angesichts des Umstandes, dass die Al Shabaab Kenntnis von dem Haus und von der Familie des BF habe, wenig sinnvoll. Da das Vorbringen des BF insgesamt unplausibel war und vom BF widersprüchlich geschildert wurde, der BF angab, keine Probleme aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt zu haben, eine Verfolgung der Angehörigen der Hawiye auch nicht notorisch ist, er nicht politisch tätig war und eine Unterstellung einer politischen Haltung eben aufgrund der Glaubhaftigkeit des Vorbringens nicht anzunehmen war, ist dem Vorbringen des BF letztlich keine wie auch immer geartete Verfolgung zu entnehmen. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Dass der Inhalt des Bescheides des BFA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BFA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Die Beschwerde (oder die Befragung vor dem BVwG) bot keine Klärung der Widersprüche an. 3.
- Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch in der Beschwerde wurden die Länderfeststellungen nicht angezweifelt.
- Rechtliche Beurteilung: 4.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 4.1.1.
§ 1des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.4.1.1.
Paragraph eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Im gegenständlichen Verfahren sind daher
§ 1
des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) anzuwenden.Im gegenständlichen Verfahren sind daher
Paragraph eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (FPG) anzuwenden. 4.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVw
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.4.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2003, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 4.2. Zu Spruchteil A): 4.2.1.
§ 15Abs. 1 Asyl
G hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er4.2.1.
Paragraph 15, Absatz eins, AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
- ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
- bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
- (Anm.: aufgehoben)
- Anmerkung, aufgehoben)
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
§ 15a
, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung
Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
- dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
- (Anm.: aufgehoben)
- Anmerkung, aufgehoben)
- unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
§ 29Abs.
6 mitzuwirken.7. unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten
Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken. Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören
Abs. 3 insbesondereZu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören
Absatz 3, insbesondere
- der Name des Asylwerbers;
- alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
- das Geburtsdatum;
- die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
- Staaten des früheren Aufenthaltes;
- der Reiseweg nach Österreich;
- frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
- Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
- Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
- Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
- Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
§ 18Abs. 1 Asyl
G haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist
Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist
Absatz 3, auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. 4.2.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:4.2.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 4.2.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.4.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl: 94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl: 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl: 2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359). 4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist: Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Somalia glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Somalia im Zusammenspiel mit seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF zu seine Fluchtgründen und zu seiner allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat , die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat beruht, und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W175.2179010.1.00