GVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
TP 4 Z 1 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG); und die Vollzugsgebühr
G), mit insgesamt EUR 161,50 bestimmt und der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei zum Ersatz dieser Gebühren aufgefordert wurde, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Einspruches.2.2. Gegen die daraufhin ergangene Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.01.2017, Zl. römisch 40 , in welcher u.a. die Gerichtsgebühren
TP 4 Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG); und die Vollzugsgebühr
Paragraph 2, Vollzugsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2003, (VGebG), mit insgesamt EUR 161,50 bestimmt und der Beschwerdeführer als verpflichtete Partei zum Ersatz dieser Gebühren aufgefordert wurde, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel des Einspruches. 2.3. Dieser Einspruch wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.03.2017, Zl. XXXX , hinsichtlich des ersten Kapitaltitels (i.e. das zuvor genannte Urteil des Landesgerichtes XXXX ) abgewiesen; hinsichtlich des zweiten Kapitaltitels betreffend die Forderung über EUR 2.479,55 wurde das Verfahren
Abs 1 Z 2 EO eingestellt und alle diesbezüglich schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben.2.3. Dieser Einspruch wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 02.03.2017, Zl. römisch 40 , hinsichtlich des ersten Kapitaltitels (i.e. das zuvor genannte Urteil des Landesgerichtes römisch 40 ) abgewiesen; hinsichtlich des zweiten Kapitaltitels betreffend die Forderung über EUR 2.479,55 wurde das Verfahren
Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt und alle diesbezüglich schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben. 3. In weiterer Folge schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr
TP4 Z 1 lit. a GGG idHv EUR 109,-- (Bemessungsgrundlage: 4.758,--), die Vollzugsgebühr
G idHv EUR 7,50 sowie die Einhebungsgebühr
Hv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 124,50 zur Zahlung vor.3. In weiterer Folge schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Pauschalgebühr
TP4 Ziffer eins, Litera a, GGG idHv EUR 109,-- (Bemessungsgrundlage: 4.758,--), die Vollzugsgebühr
Paragraph 2, Ziffer 3, VGebG idHv EUR 7,50 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG idHv EUR 8,--, insgesamt somit den Betrag von EUR 124,50 zur Zahlung vor. In der Begründung verwies sie im Wesentlichen auf § 21 Abs. 2 GGG, wonach im Fall, dass der in einem dem Anwendungsbereich der TP 4 Z I lit. a GGG unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit ist, in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 Z l lit. a GGG angeführten Pauschalgebühr aufzutragen ist. Aus § 10 Abs. 3 GGG ergebe sich wiederum, dass das Bundesministerium für Justiz (gemeint: der Bundesminister für Justiz) als Behörde der Justizverwaltung keiner Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührenrecht unterliegt, wobei auf die Gesetzesmaterialien (RV 759 BlgNR
3 GGG gebührenbefreit sei. Insbesondere mache der Umstand, dass ein vorgeblicher Anspruch der Republik Österreich im Bereich des Bundesministeriums für Justiz "verwaltet" werde, den Rechtsträger "Republik Österreich" nicht zu einer "Behörde der Justizverwaltung".4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der im Wesentlichen ausführt, dass die betreibende Partei des Grundverfahrens nicht
Paragraph 10, Absatz 3, GGG gebührenbefreit sei. Insbesondere mache der Umstand, dass ein vorgeblicher Anspruch der Republik Österreich im Bereich des Bundesministeriums für Justiz "verwaltet" werde, den Rechtsträger "Republik Österreich" nicht zu einer "Behörde der Justizverwaltung".
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 2.2. Zu Spruchpunkt A): 2.2.1.1. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren entsteht
e GGG mit der Überreichung des Exekutionsantrages.2.2.1.1. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das Exekutionsverfahren entsteht
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera e, GGG mit der Überreichung des Exekutionsantrages.
1 GGG ist die Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. Dieser bildet die Grundlage der Berechnung der Höhe der Pauschalgebühr. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z l lit. a GGG unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in TP 4 Z l lit. b GGG angeführten Anträge (Anmerkung 1 zu TP 4 GGG). Die in der TP 4 Z l GGG angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils EUR 7,--, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Fahrnisexekution) beantragt wird (Anmerkung 1 a zu TP 4 GGG).
Paragraph 19, Absatz eins, GGG ist die Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. Dieser bildet die Grundlage der Berechnung der Höhe der Pauschalgebühr. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 4 Z l Litera a, GGG unterliegen alle Anträge auf Exekutionsbewilligung mit Ausnahme der in TP 4 Z l Litera b, GGG angeführten Anträge (Anmerkung 1 zu TP 4 GGG). Die in der TP 4 Z l GGG angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils EUR 7,--, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen (Fahrnisexekution) beantragt wird (Anmerkung 1 a zu TP 4 GGG). Für den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen ist zusätzlich eine Vollzugsgebühr
G) in der Höhe von EUR 7, 50 zu entrichten.Für den Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen ist zusätzlich eine Vollzugsgebühr
Paragraph 2, Ziffer 3, Vollzugsgebührengesetz (VGebG) in der Höhe von EUR 7, 50 zu entrichten. Nach § 7 Abs. 1 Z 1 GGG trifft die Zahlungspflicht im Exekutionsverfahren den betreibenden Gläubiger.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG trifft die Zahlungspflicht im Exekutionsverfahren den betreibenden Gläubiger.
1 GGG ist im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreffenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach § 75 EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen.
Paragraph 21, Absatz eins, GGG ist im Exekutionsverfahren der Verpflichtete zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, auf jeden Fall verpflichtet, soweit nicht der Antrag des betreffenden Gläubigers abgewiesen wird oder soweit nicht nach Paragraph 75, EO die Gebühren dem Gläubiger zur Last fallen. Wird ein Exekutionsverfahren aus einem der in den §§ 35, 36, 39 Abs. 1 Z 1, 9 und 10 sowie § 54 e EO angeführten Gründe eingestellt wird, so hat der betreibende Gläubiger
EO auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch.Wird ein Exekutionsverfahren aus einem der in den Paragraphen 35, 36, 39, Absatz eins, Ziffer eins, 9 und 10 sowie Paragraph 54, e EO angeführten Gründe eingestellt wird, so hat der betreibende Gläubiger
Paragraph 75, EO auf Ersatz der gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Ist in einem den Anwendungsbereich der TP 4 Z l lit. a GGG unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist
2 GGG in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 Z l lit. a GGG aufzutragen.Ist in einem den Anwendungsbereich der TP 4 Z l Litera a, GGG unterliegenden Exekutionsverfahren der betreibende Gläubiger von der Entrichtung der Gerichtsgebühren befreit, so ist
Paragraph 21, Absatz 2, GGG in dem Beschluss, mit dem die Exekution bewilligt wird, dem Verpflichteten gleichzeitig auch die Zahlung der in TP 4 Z l Litera a, GGG aufzutragen.
3 GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit:
Paragraph 10, Absatz 3, GGG sind von der Zahlung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit:
4 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 2.2.1.
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.2.2.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich überdies als begründet: Zum einen kann nicht angenommen werden, dass im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung betreffend die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers vorliegt. Denn die Exekutionsbewilligung vom 24.01.2017, in der der Beschwerdeführer zur Zahlung von Gerichtsgebühren (Gebühren
TP 4 lit. a GGG und der Vollzugsgebühr) idHv insgesamt EUR 161,50 verpflichtet wurde, wurde vom Beschwerdeführer mittels Einspruch zur Gänze bekämpft und dem darüber ergangenen Beschluss vom 02.03.2017 kann nicht entnommen werden, dass auch über die Kostenentscheidung abgesprochen worden wäre.Denn die Exekutionsbewilligung vom 24.01.2017, in der der Beschwerdeführer zur Zahlung von Gerichtsgebühren (Gebühren
TP 4 Litera a, GGG und der Vollzugsgebühr) idHv insgesamt EUR 161,50 verpflichtet wurde, wurde vom Beschwerdeführer mittels Einspruch zur Gänze bekämpft und dem darüber ergangenen Beschluss vom 02.03.2017 kann nicht entnommen werden, dass auch über die Kostenentscheidung abgesprochen worden wäre. Zum anderen ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass der betreibende Gläubiger im zugrundeliegenden Exekutionsverfahren nicht gebührenbefreit ist. Denn bei der betriebenen Forderung handelt es sich um einen der Republik Österreich in einem Zivilprozess zugesprochenen Kostenersatz und somit nicht um die Forderung einer Justizverwaltungsbehörde. Auch die in den dargestellten Erläuterungen zu § 10 Z 2 GGG in der Regierungsvorlage angeführten Beispiele - Abfragen aus dem Firmenbuch oder dem Grundbuch -, die sich auf die Tätigkeit von Justizverwaltungsbehörden übertragen lassen, zeigen, dass die gegenständliche Konstellation nicht unter den Tatbestand der genannten Gesetzesbestimmung fällt.Zum anderen ist dem Beschwerdeführer Recht zu geben, dass der betreibende Gläubiger im zugrundeliegenden Exekutionsverfahren nicht gebührenbefreit ist. Denn bei der betriebenen Forderung handelt es sich um einen der Republik Österreich in einem Zivilprozess zugesprochenen Kostenersatz und somit nicht um die Forderung einer Justizverwaltungsbehörde. Auch die in den dargestellten Erläuterungen zu Paragraph 10, Ziffer 2, GGG in der Regierungsvorlage angeführten Beispiele - Abfragen aus dem Firmenbuch oder dem Grundbuch -, die sich auf die Tätigkeit von Justizverwaltungsbehörden übertragen lassen, zeigen, dass die gegenständliche Konstellation nicht unter den Tatbestand der genannten Gesetzesbestimmung fällt. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß (ersatzlos) zu beheben. 2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2161329.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.