GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1338,80 (inkl. USt) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1) Der Antragsteller, ein Facharzt für Innere Medizin, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2017, GZ. L521 2134102-1/21Z, von der Gerichtsabteilung L521
Vm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:1) Der Antragsteller, ein Facharzt für Innere Medizin, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2017, GZ. L521 2134102-1/21Z, von der Gerichtsabteilung L521
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Dabei wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten: * Beim BF wurden ein NSTEMI-Infarkt sowie eine koronare Gefäßerkrankung und weitere Erkrankungen (siehe dazu den Bericht des LH Feldkirch vom XXXX ) diagnostiziert. In welchem Stadium befinden sich die diagnostizierten Erkrankungen und wie stellt sich die aktuelle Therapie (einschließlich der Medikation) dar und ist diese Therapie notwendig und zweckmäßig oder bestehen Alternativen?* Beim BF wurden ein NSTEMI-Infarkt sowie eine koronare Gefäßerkrankung und weitere Erkrankungen (siehe dazu den Bericht des LH Feldkirch vom römisch 40 ) diagnostiziert. In welchem Stadium befinden sich die diagnostizierten Erkrankungen und wie stellt sich die aktuelle Therapie (einschließlich der Medikation) dar und ist diese Therapie notwendig und zweckmäßig oder bestehen Alternativen? * Leidet der BF unter weiteren Erkrankungen (soweit dies vom Sachverständigen beurteilt werden kann)? * Muss aufgrund der Erkrankungen des BF bzw. der durchgeführten medizinischen Eingriffe von einer dauerhaften Behandlungsnotwendigkeit ausgegangen werden? Wenn ja, welche Form der dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit liegt vor und welche Therapien, Maßnahmen, Heilmittel oder Medikamente sind erforderlich? Welche Auswirkungen/Folgen ergeben sich, wenn eine allenfalls erforderliche Behandlung unterbleibt? * Welche Folgen hätte eine allfällige Überstellung des BF in den Irak? Würde dies eine signifikante Verschlechterung des Gesundheitszustandes verursachen bzw. wäre dadurch ein lebensbedrohlicher Zustand gegeben/zu befürchten? 2) Mit Schriftsatz vom 20.10.2017, welcher am 31.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor: Honorarnote
den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes werden für das durchgeführte Gutachten nachstehende Gebühren angesprochen 1) Anamnese und Klinische Untersuchung, 2 Stunden, siehe Ordination 17.10.2017, beiliegend üblicher Ordinationstarif/std. € 150,00-€ 300,00 2) Ruhe-EKG mit allen Ableitungen (Gutachtergeb-lt ÄK)- € 53,00 3) Echokardiographie / 2D, M-mode, Doppler, lt ÄK-€ 264,00 4) Aktenstudium, Einsicht Krankengeschichte, 2 Stunden a € 150,00-€ 300,00 5) Mühewaltung, Kardiologisches Gutachten, 4 Stunden a € 150,00 inkl. Anforderung und Begutachtung der Koronarangiographie vom KH Feldkirch-€ 600,00 -€ 1517,00 20 % Mwst-€ 303,40 Gesamtsumme-€ 1820,40 3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des §§ 43 ff GebAG zu bestimmen sei, sowie dass die Untersuchung samt Befund ebenfalls von der Gebühr für Mühewaltung umfasst sei. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm für die Anforderung und Begutachtung der Koronarangiographie vom Krankenhaus Feldkirch eine Stunde Mühewaltung
AG zustehe.3) Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.01.2018 wurde dem Antragsteller - mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen - zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, dass im gegenständlichen Fall die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen des Paragraphen 43, ff GebAG zu bestimmen sei, sowie dass die Untersuchung samt Befund ebenfalls von der Gebühr für Mühewaltung umfasst sei. Darüber hinaus wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm für die Anforderung und Begutachtung der Koronarangiographie vom Krankenhaus Feldkirch eine Stunde Mühewaltung
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG zustehe. 4) In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. § 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist. Zu A)
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (Paragraph 43, ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Im für das gegenständliche Verfahren
GVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.Im für das gegenständliche Verfahren
Paragraph 17, VwGVG anwendbaren Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des § 43 ff GebAG zu bestimmen.Aus diesem Grund ist die Gebühr für Mühewaltung im gegenständlichen Fall nach den Tarifen des Paragraph 43, ff GebAG zu bestimmen. Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in Paragraph 43, GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht. Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:Die Tarife sind in Paragraph 43, GebAG wie folgt geregelt: "§ 43
AG mitabgegolten und kann nicht gesondert verrechnet werden.Da die im Ärztetarif vorgesehene Mühewaltungsgesamtgebühr sowohl die Untersuchung samt Befund und die Erstellung des Gutachtens umfasst, ist der entsprechende Gebührenposten in der von Ihnen vorgelegten Honorarnote vom 20.10.2017 bereits mit der oben erläuterten Abgeltung der Mühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG mitabgegolten und kann nicht gesondert verrechnet werden. Anforderung und Begutachtung der Koronarangiographie Hat der Gutachter über die ihm zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen beigeschafft und studiert, gebührt ihm neben dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 eine Stunde Mühewaltung nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. OLG Wien SV 2008/2, 99; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher,
AG gebührt.Im gegenständlichen Fall wurde die Koronarangiographie vom Krankenhaus Feldkirch zur Begutachtung angefordert, weshalb in diesem Zusammenhang eine Stunde Mühewaltung
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG gebührt. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Honorarnote
den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes werden für das durchgeführte Gutachten nachstehende Gebühren angesprochen 1) Mühewaltung für Befund und Gutachten
AG-€ 464,801) Mühewaltung für Befund und Gutachten
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG-€ 464,80 2) Ruhe-EKG mit allen Ableitungen (Gutachtergeb-lt ÄK)- € 53,00 3) Echokardiographie / 2D, M-mode, Doppler, lt ÄK-€ 264,00 4) Aktenstudium, Einsicht Krankengeschichte, 2 Stunden a € 150,00-€ 300,00 5) Mühewaltung im Zusammenhang mit der Anforderung und Begutachtung der Koronarangiographie vom KH Feldkirch
AG-€5) Mühewaltung im Zusammenhang mit der Anforderung und Begutachtung der Koronarangiographie vom KH Feldkirch
Paragraph 35, Absatz eins, GebAG-€ 33,80 Zwischensumme-€ 1115,60 20 % Mwst-€ 223,10 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 1338,80 Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1338,80 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W181.2180168.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.