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{'item': 'W182 2174898-1'}

Obsah (22)§§ 7Art. 133§§ 83§ 278b§ 8§ 57§ 46a§ 28Art. 130§ 27§ 9§ 6Art. 1Art. 12Art. 14§ 278§ 58§ 21§ 24§ 20§ 40§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW182 2174898-1 SpruchW182 2174898-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über di

§§ 7Abs.

1 Z 1, 8 Abs. 3a, 57A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 a, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, reiste 2004 illegal nach Österreich ein und stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aus Angst davor, festgenommen, verschleppt oder umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen habe. Seine beiden Brüder seien 2000 bzw. 2002 umgebracht bzw. verschleppt worden. Der BF sei im zweiten Tschetschenienkrieg als tschetschenischer Widerstandskämpfer XXXX " im Einsatz gewesen und bei einem Luftangriff verletzt worden.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, reiste 2004 illegal nach Österreich ein und stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität einen Asylantrag. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er aus Angst davor, festgenommen, verschleppt oder umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen habe. Seine beiden Brüder seien 2000 bzw. 2002 umgebracht bzw. verschleppt worden. Der BF sei im zweiten Tschetschenienkrieg als tschetschenischer Widerstandskämpfer römisch 40 " im Einsatz gewesen und bei einem Luftangriff verletzt worden. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04 01.688-BAL, wurde dem BF

§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, im Bundesgebiet Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04 01.688-BAL, wurde dem BF

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2002/126, im Bundesgebiet Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat.2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat. Zuvor wurde in einem Übergabeverfahren im Dezember 2010 durch rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichtes die Übergabe des BF an die belgischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen XXXX Gerichtes angeordnet. Der BF wurde verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in XXXX beteiligt gewesen zu sein, da aus den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen der belgischen Behörden (insbesondere über Telefonüberwachung) Verdachtsmomente hervorgegangen seien, dass der BF telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt habe, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen sei und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben habe.Zuvor wurde in einem Übergabeverfahren im Dezember 2010 durch rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichtes die Übergabe des BF an die belgischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen römisch 40 Gerichtes angeordnet. Der BF wurde verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in römisch 40 beteiligt gewesen zu sein, da aus den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen der belgischen Behörden (insbesondere über Telefonüberwachung) Verdachtsmomente hervorgegangen seien, dass der BF telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt habe, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen sei und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben habe. Gegen den BF wurde vom Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches - nach Freispruch des BF durch ein XXXX Gericht erster Instanz - im April 2013 eingestellt wurde.Gegen den BF wurde vom Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches - nach Freispruch des BF durch ein römisch 40 Gericht erster Instanz - im April 2013 eingestellt wurde. 3. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 22.10.2015, Zl. XXXX , wurde der BF

§ 278bAbs. 2 St

GB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.3. Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom 22.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Im Urteil wurde hinsichtlich des BF zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit XXXX gelisteten Terrorvereinigung " XXXX ", wobei XXXX von seinem Gründer XXXX im XXXX " XXXX " wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung XXXX oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden XXXX zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des XXXX in XXXX übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von XXXX bis XXXX Bargeldbeträge von insgesamt € XXXX ,- und ab dem XXXX bis jedenfalls dem XXXX Bargeldbeträge von insgesamt € XXXX ,- .Im Urteil wurde hinsichtlich des BF zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit römisch 40 gelisteten Terrorvereinigung " römisch 40 ", wobei römisch 40 von seinem Gründer römisch 40 im römisch 40 " römisch 40 " wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung römisch 40 oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden römisch 40 zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des römisch 40 in römisch 40 übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von römisch 40 bis römisch 40 Bargeldbeträge von insgesamt € römisch 40 ,- und ab dem römisch 40 bis jedenfalls dem römisch 40 Bargeldbeträge von insgesamt € römisch 40 ,- . Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist XXXX "islamistisch extremistisch" geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, XXXX und XXXX . Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung XXXX , welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest XXXX herbeizuführen, begangen werden. XXXX ist mit Durchführungsverordnung der EU XXXX der Kommission vom XXXX zur XXXX . Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das Emirat Kaukasus seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet. Zum persönlichen Hintergrund des BF wurde u. a. festgestellt, dass er verheiratet und für 6 Kinder sorgepflichtig ist. Er ist keiner Beschäftigung nachgegangen und hat Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,- bezogen, seine finanziellen Verpflichtungen hat er mit einer Höhe von zirka €Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist römisch 40 "islamistisch extremistisch" geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, römisch 40 und römisch 40 . Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung römisch 40 , welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest römisch 40 herbeizuführen, begangen werden. römisch 40 ist mit Durchführungsverordnung der EU römisch 40 der Kommission vom römisch 40 zur römisch 40 . Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das Emirat Kaukasus seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet. Zum persönlichen Hintergrund des BF wurde u. a. festgestellt, dass er verheiratet und für 6 Kinder sorgepflichtig ist. Er ist keiner Beschäftigung nachgegangen und hat Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,- bezogen, seine finanziellen Verpflichtungen hat er mit einer Höhe von zirka € 7.000,- bezeichnet. Er weist eine körperliche Behinderung auf. Ihm sind im Jahr 2003 in Grosny im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate XXXX worden. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten XXXX an Kampfhandlungen gegen Russland teilgenommen. Am XXXX ist der BF aufgrund eines europäischen Haftbefehls vom XXXX eines XXXX Gerichtes, wonach er im Verdacht stand, zwischen XXXX zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der XXXX sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach XXXX ausgeliefert worden, wo er im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Im März 2013 wurde er in XXXX bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des XXXX gilt, verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der BF nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurde. Zum BF wurde unter den Entscheidungsgründen weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung XXXX ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung XXXX in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in XXXX eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob XXXX in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der BF in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten XXXX verantwortlich und hatte die "Kassa" für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt XXXX stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der BF war im Überwachungszeitraum vom XXXX fast täglich im Raum von XXXX als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder XXXX waren.7.000,- bezeichnet. Er weist eine körperliche Behinderung auf. Ihm sind im Jahr 2003 in Grosny im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate römisch 40 worden. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten römisch 40 an Kampfhandlungen gegen Russland teilgenommen. Am römisch 40 ist der BF aufgrund eines europäischen Haftbefehls vom römisch 40 eines römisch 40 Gerichtes, wonach er im Verdacht stand, zwischen römisch 40 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der römisch 40 sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach römisch 40 ausgeliefert worden, wo er im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Im März 2013 wurde er in römisch 40 bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des römisch 40 gilt, verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der BF nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurde. Zum BF wurde unter den Entscheidungsgründen weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung römisch 40 ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung römisch 40 in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in römisch 40 eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob römisch 40 in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der BF in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten römisch 40 verantwortlich und hatte die "Kassa" für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt römisch 40 stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der BF war im Überwachungszeitraum vom römisch 40 fast täglich im Raum von römisch 40 als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder römisch 40 waren. Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Auf Grund seiner Vorverurteilung habe auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden können, zumal Milderungsgründe nicht vorgelegen seien und keine begründete Aussicht bestanden habe, dass der BF auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Der Berufung des BF gegen das Urteil und der Beschwerde des BF gegen den Beschluss wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX am 07.07.2016, XXXX , nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , zurückgewiesen.Der Berufung des BF gegen das Urteil und der Beschwerde des BF gegen den Beschluss wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 am 07.07.2016, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zurückgewiesen. 4. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX , Zlen XXXX und XXXX , wurde hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom XXXX zur Strafverfolgung des BF die Auslieferung - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Dem Auslieferungsersuchen zufolge wird der BF von den russischen Behörden verdächtigt, im XXXX in Grosny an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge des Auslieferungsverfahrens räumte der BF ein, sich bisher in Österreich einer Alias-Identität bedient zu haben.4. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , Zlen römisch 40 und römisch 40 , wurde hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 zur Strafverfolgung des BF die Auslieferung - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Dem Auslieferungsersuchen zufolge wird der BF von den russischen Behörden verdächtigt, im römisch 40 in Grosny an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge des Auslieferungsverfahrens räumte der BF ein, sich bisher in Österreich einer Alias-Identität bedient zu haben. 5. Im Zuge des - während seiner Strafhaft eingeleiteten - Asylaberkennungsverfahrens wurde der BF am 29.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der BF dies und gab an, Staatsbürger der Tschetschenischen Republik Itschkeria zu sein; viele würden meinen, dass das die Russische Föderation sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben. Derzeit würden sie ihn selten besuchen, weil sie weit weg wohnen würden. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in Wien wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet hätten und wegen eines Verfahrens in XXXX (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe. Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte würden in Österreich leben. Weiters bestätigte er, früher5. Im Zuge des - während seiner Strafhaft eingeleiteten - Asylaberkennungsverfahrens wurde der BF am 29.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der BF dies und gab an, Staatsbürger der Tschetschenischen Republik Itschkeria zu sein; viele würden meinen, dass das die Russische Föderation sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben. Derzeit würden sie ihn selten besuchen, weil sie weit weg wohnen würden. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in Wien wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet hätten und wegen eines Verfahrens in römisch 40 (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe. Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte würden in Österreich leben. Weiters bestätigte er, früher XXXX geheißen zu haben und dass die Eltern und der Bruder noch den ursprünglichen Nachnamen hätten. Im Herkunftsstaat würden noch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits leben, Onkel und Tanten. Seine Schwestern würden auch noch in Tschetschenien wohnen, er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er habe noch weitere Verwandte in Europa, kenne deren Aufenthaltsort jedoch nicht. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, gab er an, vor seiner Ausreise Sport betrieben zu haben, nach dem Bombenangriff sei er nach Europa gekommen. In Österreich hätten sie Sozialhilfe bekommen. Er verfüge über keine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen europäischen Land. Er sei in Österreich in keinem Verein gemeldet, aber er habe hier Bekannte und Freunde. Er habe nie einen Deutschkurs bekommen, weil er nicht arbeiten könne. Er liebe seine Heimat, wenn Tschetschenien frei sei, werde er nach Hause fahren. 2013 habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass ihn jemand von Kadyrovs Leuten hier in Österreich töten wolle. Zum Vorhalt seiner Verurteilung brachte er vor, selbst zur Polizei gegangen und nicht untergetaucht zu sein. Nach dem Strafverfahren wegen Terrorismus in XXXX befragt, brachte er vor, im letzten Oktober

(2016)freigesprochen worden zu sein. Befragt, ob er freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde, gab er an, er könne nur zurückfahren, wenn er sterben wolle.römisch 40 geheißen zu haben und dass die Eltern und der Bruder noch den ursprünglichen Nachnamen hätten. Im Herkunftsstaat würden noch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits leben, Onkel und Tanten. Seine Schwestern würden auch noch in Tschetschenien wohnen, er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er habe noch weitere Verwandte in Europa, kenne deren Aufenthaltsort jedoch nicht. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, gab er an, vor seiner Ausreise Sport betrieben zu haben, nach dem Bombenangriff sei er nach Europa gekommen. In Österreich hätten sie Sozialhilfe bekommen. Er verfüge über keine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen europäischen Land. Er sei in Österreich in keinem Verein gemeldet, aber er habe hier Bekannte und Freunde. Er habe nie einen Deutschkurs bekommen, weil er nicht arbeiten könne. Er liebe seine Heimat, wenn Tschetschenien frei sei, werde er nach Hause fahren. 2013 habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass ihn jemand von Kadyrovs Leuten hier in Österreich töten wolle. Zum Vorhalt seiner Verurteilung brachte er vor, selbst zur Polizei gegangen und nicht untergetaucht zu sein. Nach dem Strafverfahren wegen Terrorismus in römisch 40 befragt, brachte er vor, im letzten Oktober
(2016)freigesprochen worden zu sein. Befragt, ob er freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde, gab er an, er könne nur zurückfahren, wenn er sterben wolle.
  1. Der BF wurde, nachdem seiner Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach § 46 Abs. 1 StGB iVm § 152 Abs. 1 Z 2 StVG Folge gegeben wurde, nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit mit XXXX unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Strafhaft bedingt entlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus Sicht des Gesetzgebers die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Haftzeit der Regelfall sein solle und die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgeblich sei. Der BF weise zwar eine einschlägige Vorverurteilung auf, es sei jedoch mit Blick auf die hausordnungsmäßige Führung in der Strafhaft und den Umstand, dass er sich im Erstvollzug befinde, nicht von evidentem Rückfallsrisiko auszugehen. Die dreijährige Probezeit garantiere eine weitere Beobachtung.
  2. Der BF wurde, nachdem seiner Beschwerde gegen den antragsabweisenden Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Paragraph 46, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StVG Folge gegeben wurde, nach Verbüßung von zwei Drittel der Strafzeit mit römisch 40 unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren und Anordnung einer Bewährungshilfe aus der Strafhaft bedingt entlassen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus Sicht des Gesetzgebers die bedingte Entlassung nach zwei Drittel der Haftzeit der Regelfall sein solle und die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgeblich sei. Der BF weise zwar eine einschlägige Vorverurteilung auf, es sei jedoch mit Blick auf die hausordnungsmäßige Führung in der Strafhaft und den Umstand, dass er sich im Erstvollzug befinde, nicht von evidentem Rückfallsrisiko auszugehen. Die dreijährige Probezeit garantiere eine weitere Beobachtung.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt den dem BF mit Bescheid vom 24.05.2004, Zl. AIS 04 01.688, zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt den dem BF mit Bescheid vom 24.05.2004, Zl. AIS 04 01.688, zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des BF und zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters wurde u.a festgestellt, dass der BF verheiratet sei, sechs minderjährige Kinder habe, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt habe. Er habe dzt. keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, werde jedoch wieder bei seiner Familie in XXXX einziehen können. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfülle. Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für XXXX und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht sei außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des XXXX stehe, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Ihm sei bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in XXXX bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung XXXX die Aberkennung seines Asylstatus drohe. Nichtsdestotrotz habe er sich darauf eingelassen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Daher sei ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten

§ 8Abs. 3 a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G 2005 rechtfertigen würden. Der Aufenthalt des BF werde

§ 46aAbs.

1 Z 2 FPG geduldet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des BF und zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters wurde u.a festgestellt, dass der BF verheiratet sei, sechs minderjährige Kinder habe, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt habe. Er habe dzt. keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, werde jedoch wieder bei seiner Familie in römisch 40 einziehen können. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfülle. Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für römisch 40 und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht sei außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des römisch 40 stehe, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Ihm sei bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in römisch 40 bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung römisch 40 die Aberkennung seines Asylstatus drohe. Nichtsdestotrotz habe er sich darauf eingelassen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Daher sei ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Der Aufenthalt des BF werde

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 25.09.2017 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  2. Gegen Spruchpunkt I. und bezogen auf Spruchpunkt II. lediglich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt habe, obwohl dies nicht den Gegebenheiten entspreche. Es könne nicht weiterhin von der Gefährlichkeit des BF ausgegangen werden, weil die Freiheitsstrafe des BF mit Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zur Hälfte nachgesehen und die bedingte Entlassung angeordnet worden sei. Dies sei damit begründet worden, dass sich der BF in der Strafhaft wohlverhalten habe, er über einen festen Wohnsitz verfüge sowie jeglichen Maßnahmen nach §§ 52 und 53 StGB zugestimmt habe. Eine bedingte Entlassung werde nur unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Verurteilte dadurch nicht weniger von der Begehung von Straftaten abgehalten werde als bei Verbüßung der Haftstrafe. Weiters sei dies damit begründet worden, dass sich der BF im Erstvollzug befinde und von keinem evidenten Rückfallrisiko auszugehen sei. Daher sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Ferner sei anzumerken, dass dem BF auf Grund
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. und bezogen auf Spruchpunkt römisch zwei. lediglich hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erhob der BF durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt habe, obwohl dies nicht den Gegebenheiten entspreche. Es könne nicht weiterhin von der Gefährlichkeit des BF ausgegangen werden, weil die Freiheitsstrafe des BF mit Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zur Hälfte nachgesehen und die bedingte Entlassung angeordnet worden sei. Dies sei damit begründet worden, dass sich der BF in der Strafhaft wohlverhalten habe, er über einen festen Wohnsitz verfüge sowie jeglichen Maßnahmen nach Paragraphen 52 und 53 StGB zugestimmt habe. Eine bedingte Entlassung werde nur unter der Voraussetzung angeordnet, dass der Verurteilte dadurch nicht weniger von der Begehung von Straftaten abgehalten werde als bei Verbüßung der Haftstrafe. Weiters sei dies damit begründet worden, dass sich der BF im Erstvollzug befinde und von keinem evidenten Rückfallrisiko auszugehen sei. Daher sei von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht abzuerkennen. Ferner sei anzumerken, dass dem BF auf Grund XXXX das zukünftige Verüben von Straftaten nur in eingeschränktem Maße überhaupt möglich sei. Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.römisch 40 das zukünftige Verüben von Straftaten nur in eingeschränktem Maße überhaupt möglich sei. Abschließend wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  4. Der BF ist im Bundesgebiet seit 2012 und nach Unterbrechung durch die Justizhaft seit Oktober 2017 als obdachlos gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist Moslem und reiste 2004 illegal nach Österreich ein und stellte am 02.02.2004 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem BF

§ 7Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem BF

Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF

§ 278bAbs. 2 St

GB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen unter Punkt I.3. verwiesen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF

Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen unter Punkt römisch eins.3. verwiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zlen XXXX und XXXX , wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom XXXX zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zlen römisch 40 und römisch 40 , wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Am XXXX wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.Am römisch 40 wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der BF ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangenen und hat seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau und sechs Kinder in Österreich durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. Im Herkunftsstaat leben noch seine Schwestern und weitere Verwandte. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt II. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird der Vollständigkeit halber auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF weder bekämpft noch sonst in Zweifel gezogen wurden, verwiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, insbesondere aus dem Einvernahmeprotokoll vom 29.08.2017, sowie aus den vorliegenden strafgerichtlichen Urteilen sowie einer Abfrage beim Zentralen Melderegister zum Stichtag. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  2. Rechtliche Beurteilung
  3. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.

§ 6Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn2.1.

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach § 6 Abs. 2 AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 leg. cit. gilt.Wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraph 6, Absatz 2, AsylG in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. Paragraph 8, leg. cit. gilt. Mit dem Fremdenrechtsänderungspaket 2015 wurde § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG eingeführt und trat am 20.07.2015 in Kraft. Die Regierungsvorlage 582 XXV. GP führte dazu aus:Mit dem Fremdenrechtsänderungspaket 2015 wurde Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eingeführt und trat am 20.07.2015 in Kraft. Die Regierungsvorlage 582 römisch 25 . Gesetzgebungsperiode führte dazu aus: "Vor dem Hintergrund aktueller Vorkommnisse und Herausforderungen ist zu beachten, dass unter den Tatbestand der Gefahr für die Sicherheit auch extremistische und terroristische Handlungen bzw. das Unterstützen einer extremistischen oder terroristischen Vereinigung fallen können. In dieser Hinsicht stellt auch Erwägungsgrund 37 der Statusrichtlinie klar: "Der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung gilt auch für die Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt."

Art. 1

Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sieGemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben, und zwar im Sinne jener internationalen Einrichtungen, die ausgearbeitet wurden, um Bestimmungen gegen solche Verbrechen zu schaffen;
  2. b)bevor sie als Flüchtlinge in das Gastland zugelassen wurden, ein schweres, nicht politisches Verbrechen begangen haben;
  3. c)sich Handlungen schuldig gemacht haben, die sich gegen die Ziele und Prinzipien der Vereinten Nationen richten.

Art. 12Abs.

2 der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Artikel 12

, Absatz 2, der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er

  1. a)ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
  2. b)eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
  3. c)sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen.

Art. 12Abs.

3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

Artikel 12

, Absatz 3, der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Was die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im

  1. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen".Was die in Artikel 12, Absatz 2, Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
  2. Erwägungsgrund der Richtlinie angegeben, dass sie in der Präambel und in den Artikel eins und 2 der Charta der Vereinten Nationen dargelegt und u. a. in den Resolutionen der Vereinten Nationen zu Antiterrormaßnahmen verankert sind, in denen erklärt wird, "dass die Handlungen, Methoden und Praktiken des Terrorismus im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen" und "dass die wissentliche Finanzierung und Planung terroristischer Handlungen sowie die Anstiftung dazu ebenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen stehen".

Art. 14Abs.

4 der Status-RL können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wennGemäß Artikel 14, Absatz 4, der Status-RL können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Art. 14Abs.

5 der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.

Artikel 14

, Absatz 5, der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.

Art. 14Abs.

6 der Status-RL können Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.

Artikel 14

, Absatz 6, der Status-RL können Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. Dazu wird im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Nach § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.Nach Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. Nach § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen.Nach Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen. 2.
  6. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt.2.
  7. Im Fall des BF ist die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu prüfen. Demnach ist einem Fremden der Status der Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt. Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der

§ 278Abs. 3 St

GB und § 278b Abs. 3 StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine XXXX Euro) für die terroristische Vereinigung XXXX als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der

Paragraph 278, Absatz 3, StGB und Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine römisch 40 Euro) für die terroristische Vereinigung römisch 40 als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 vergleiche zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben vergleiche VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005,

  1. Auflage, 2011, Rz 125).Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Artikel eins, Abschn. F Litera b, GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei vergleiche Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005,
  2. Auflage, 2011, Rz 125). In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest XXXX und XXXX erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung XXXX in XXXX übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden XXXX , zu fördern.In der vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 zitierten Literaturstellen wurde der Deliktstyp der Beitragstäterschaft im Rahmen einer terroristischen Vereinigung nicht ausdrücklich genannt. Es ist aber bereits im Hinblick auf den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe davon auszugehen, dass dieses Verbrechen nach übereinstimmender Bewertung innerhalb der Staatengemeinschaft den Straftaten mit schwerwiegendem Unrechtscharakter zuzuordnen ist. Der BF wurde rechtskräftig zu vier Jahren unbedingter Strafhaft verurteilt. Der BF hat über einen langen Deliktzeitraum von zumindest römisch 40 und römisch 40 erhebliche Bargeldbeträge gesammelt und an andere Mitglieder der Terrorvereinigung römisch 40 in römisch 40 übermittelt, um deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden römisch 40 , zu fördern. Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das XXXX für Strafsachen Wien bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat. Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind.Angesichts des Ausmaßes und der Verwerflichkeit des realen Gefährdungspotentials, das von der vom BF geförderten terroristischen Vereinigung ausgeht, sind die von ihm gesetzten Handlungen objektiv als besonders schwerwiegend anzusehen. Die subjektive Betrachtung der Taten, welche neben der objektiven Betrachtung vorzunehmen ist, zeigt, dass das römisch 40 für Strafsachen Wien bei der Bemessung des Strafausmaßes keine Strafmilderungsgründe herangezogen hat und als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall gewertet hat. Aus dem Verfahren geht auch nicht hervor, dass der BF Entschuldigungsgründe für sein Verhalten geltend machte oder zu seinem Verhalten in irgendeiner Weise genötigt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die vom BF begangenen Verbrechen in ihrer Gesamtheit auch als subjektiv besonders schwerwiegend anzusehen sind. Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen einschlägigen bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen XXXX Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken. Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw. Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in Tschetschenien während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der Russischen Föderation - zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung XXXX als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über XXXX ) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten - auch im Hinblick auf seine Gesinnung - eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf. Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im XXXX 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen (vgl. zu alldem VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung.Eine - für die Aberkennung - notwendige Gemeingefährlichkeit ist anhand einer Zukunftsprognose zu eruieren. Hierbei kommt es auf das gesamte Verhalten des BF an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Hierbei ist zum einem festzustellen, dass der BF sich trotz einer rechtskräftigen einschlägigen bedingt nachgesehen Verurteilung nicht davon abhalten hat lassen, noch in der Probezeit neuerlich straffällig zu werden. Weder der Umstand, dass ihm bereits vom Bundesasylamt aufgrund gegen ihn bestehender Verdachtsmomente hinsichtlich ähnlich gelagerter Straftaten und eines diesbezüglichen europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen römisch 40 Gerichtes die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten angezeigt wurde, noch die diesbezüglichen Zeiten in Auslieferungshaft konnten den BF offenbar abschrecken. Hinzu kommt, dass der BF zusätzlich wiederholt in europäischen Ländern wegen des Verdachts einschlägiger Straftaten in Untersuchungshaft genommen wurde, was ihn gleichfalls hinsichtlich der Begehung bzw. Fortsetzung seiner nachgewiesenen Straftaten nicht einschüchterte. Zieht man in Betracht, dass der BF bereits in Tschetschenien während des zweiten Tschetschenienkrieges als Widerstandskämpfer aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen hat, in diesem Zusammenhang in der Russischen Föderation - zurecht oder zu Unrecht - wegen des Verdachtes der Beteiligung an einem Bombenattentat im Jahr 2003 gesucht wird, diesen Kampf offenbar aber auch in Österreich bzw. den europäischen Ausland nicht eingestellt, sondern insofern fortgesetzt hat, als er über Jahre hinweg eine terroristische Vereinigung römisch 40 als Mitglied aktiv unterstützt hat, wobei man ihm neben entsprechenden Kontakten zumindest deren Finanzierung in einem sehr erheblichen Ausmaß (über römisch 40 ) nachweisen konnte, zeigt dieses Verhalten - auch im Hinblick auf seine Gesinnung - eine klare und in ihrer Geradlinigkeit ernst zu nehmende Kontinuität auf. Bei dem BF handelt es sich zudem um keinen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, sondern um einen bald 40-jährigen, kampferfahrenen Mann, dem durch sein diesbezüglich einschlägiges, über die Jahre kontinuierliches Verhalten im Rahmen einer Prognoseeinschätzung per se begründet eine entsprechend verfestigte Gesinnung zu unterstellen ist. Unabhängig davon hat der BF aber auch noch in der Einvernahme beim Bundesamt im August 2017 bei seiner Beantwortung der Frage zu seiner Staatsangehörigkeit keinen Zweifel an seiner anti-russischen, nationalen Einstellung aufkommen lassen. In Relation zum bereits Ausgeführten, von dem auch das Bundesamt ausgegangen ist, erweist sich der kurze Zeitraum des Wohlverhaltens nach seiner Haftentlassung im römisch 40 2017 als noch nicht geeignet, die sich aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ableitende, bestehende Gefahr der Fortsetzung seines letztlich auch deutlich ideologisch geprägten strafrechtlichen Verhaltens zu verneinen vergleiche zu alldem VwGH 27.6.2016, Ra 2016/18/0106). Daran ändert auch seine Kriegsinvalidität, die insofern zu relativieren ist, als sie ihn offenbar nicht davon abbringen konnte, das Delikt der schweren Körperverletzung und die sonst aufgezeigten schweren Verbrechen zu begehen, nichts. Das gilt letztlich in gleicher Weise für seine familiäre Anbindung. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine "nicht ausreichend ungünstige" Prognose zukommt. Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist (vgl. VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt (vgl. dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches "Restrisiko" reduzieren lässt (vgl. dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517).Hierbei wird auch nicht verkannt, dass einer vorzeitigen bedingten Haftentlassung eine starke Indizwirkung für eine "nicht ausreichend ungünstige" Prognose zukommt. Hierbei ist aber einschränkend darauf hinzuweisen, dass in dem vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Fall die bedingte Haftentlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgt ist vergleiche VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449) und im Übrigen ausdrücklich auf die nach wie vor gültige Vorjudikatur hingewiesen wurde, wonach die Prüfung hinsichtlich der Zukunftsprognose unabhängig von den Voraussetzungen für die bedingte Entlassung erfolgt vergleiche dazu VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746). Letztlich erschien es aber schon allein aufgrund des in Relation dazu aufgezeigten bisherigen Gesamtverhaltens des BF, seiner Vorgeschichte, seiner Entwicklung und den Tatumständen in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential sich in einem derart kurzen Beobachtungszeitraum auf ein wenig wahrscheinliches "Restrisiko" reduzieren lässt vergleiche dazu VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517). Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben.Im Ergebnis war die Beschwerde sohin hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen, da der BF durch die Schwere der Tat ein besonders schweres Verbrechen verwirklicht hat und eine Prognose sich zum Entscheidungszeitpunkt als noch nicht ausreichend günstig erweist. Zusammengefasst sind die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten beim BF somit gegeben. Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG gegenständlich erfüllt ist.Im Ergebnis kann daher der belangten Behörde dahingehend gefolgt werden, dass der Ausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG gegenständlich erfüllt ist. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG naheliegt (vgl. insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch ein Vorliegen des Ausschlussgrundes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG naheliegt vergleiche insbesondere auch EuGH 24.06.2015, H. T. gegen Land Baden-Württemberg, Rs. C-373/13), angesichts des Verfahrensergebnisses erübrigte sich aber eine weitere Prüfung.
  3. Zur Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005):
  4. Zur Entscheidung über die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005):

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Laut § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht.Laut Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht. § 8 Abs. 3a AsylG 2005 sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist." § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Ziffer 2,) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 3,) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 i

Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Somit liegt aber auch ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor, sodass der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes - unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX - nicht entgegenzutreten war (vgl. dazu auch VwGH 26.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0016, Rz 13). Gleiches gilt im Übrigen aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX für die Entscheidung der belangten Behörde nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005.Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt. Somit liegt aber auch ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vor, sodass der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes - unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 - nicht entgegenzutreten war vergleiche dazu auch VwGH 26.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0016, Rz 13). Gleiches gilt im Übrigen aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 für die Entscheidung der belangten Behörde nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005. 4. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005):4. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG 2005):

§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF eine der in § 57 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt.Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF eine der in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" erfüllt. 5.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG

  1. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."Paragraph 21, Absatz 7, erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, aufgehobenen Paragraph 41, Absatz 7, erster Satz AsylG
  2. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode wurde zu Paragraph 21, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2013, ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden Paragraph 41, AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu Paragraph 21, Absatz 7, hält die Regierungsvorlage fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist Paragraph 24, VwGVG anzuwenden."

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

§ 40Abs. 2 Asyl

G muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

§ 40Abs. 3 Asyl

G ist Abs. 1 auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Ziffer eins,) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Ziffer 2,) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Ziffer 3,) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Ziffer 4,) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

Paragraph 40, Absatz 2, AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

Paragraph 40, Absatz 3, AsylG ist Absatz eins, auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden. 5.
  2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt. 5.
  3. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Der Inhalt der den BF betreffenden Strafurteile ist unstrittig. Es wurden keine Ermittlungs- oder Verfahrensmängel in der Beschwerde geltend gemacht. Die Beschwerde bringt auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts-Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Seit der Erhebung der Beschwerde sind wenig mehr als vier Monate vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 25.02.2016, Zl. 2016/21/0021; VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/19/0302-9; VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0127-7, Rz 12).5.
  4. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist nach wie vor die gebotene Aktualität auf. Der Inhalt der den BF betreffenden Strafurteile ist unstrittig. Es wurden keine Ermittlungs- oder Verfahrensmängel in der Beschwerde geltend gemacht. Die Beschwerde bringt auch keine neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalts-Aspekte vor, sondern im Wesentlichen eine andere Gewichtung des vom Bundesamt festgestellten Sachverhalts. Seit der Erhebung der Beschwerde sind wenig mehr als vier Monate vergangen. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern vergleiche dazu auch VwGH 25.02.2016, Zl. 2016/21/0021; VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/19/0302-9; VwGH 31.08.2017, Zl. Ra 2017/21/0127-7, Rz 12). Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130; VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0276-6).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130; VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0276-6). Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2174898.1.00

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