1 Z 1, 8 Abs. 3a, 57A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz 3 a, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, im Bundesgebiet Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004, Zl. 04 01.688-BAL, wurde dem BF
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2002/126, im Bundesgebiet Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im XXXX 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat.2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im römisch 40 2011 einer Person bei einer Auseinandersetzung Zähne eingeschlagen hat. Zuvor wurde in einem Übergabeverfahren im Dezember 2010 durch rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichtes die Übergabe des BF an die belgischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen XXXX Gerichtes angeordnet. Der BF wurde verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in XXXX beteiligt gewesen zu sein, da aus den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen der belgischen Behörden (insbesondere über Telefonüberwachung) Verdachtsmomente hervorgegangen seien, dass der BF telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt habe, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen sei und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben habe.Zuvor wurde in einem Übergabeverfahren im Dezember 2010 durch rechtskräftigen Beschluss eines Landesgerichtes die Übergabe des BF an die belgischen Behörden zur Strafverfolgung aufgrund eines europäischen Haftbefehls eines erstinstanzlichen römisch 40 Gerichtes angeordnet. Der BF wurde verdächtigt, in die Vorbereitung eines terroristischen Anschlages auf militärische und zivile Ziele in römisch 40 beteiligt gewesen zu sein, da aus den durchgeführten Überwachungsmaßnahmen der belgischen Behörden (insbesondere über Telefonüberwachung) Verdachtsmomente hervorgegangen seien, dass der BF telefonischen und auch physischen Kontakt zu Mittätern gehabt habe, beim Einsammeln von Kampfmitteln beteiligt gewesen sei und wichtige Informationen an Mittäter abgegeben habe. Gegen den BF wurde vom Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches - nach Freispruch des BF durch ein XXXX Gericht erster Instanz - im April 2013 eingestellt wurde.Gegen den BF wurde vom Bundesasylamt ein Asylaberkennungsverfahren eingeleitet, welches - nach Freispruch des BF durch ein römisch 40 Gericht erster Instanz - im April 2013 eingestellt wurde. 3. Mit rechtskräftigem Urteil des XXXX vom 22.10.2015, Zl. XXXX , wurde der BF
GB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert.3. Mit rechtskräftigem Urteil des römisch 40 vom 22.10.2015, Zl. römisch 40 , wurde der BF
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Unter einem wurde mit Beschluss von der mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gewährten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Im Urteil wurde hinsichtlich des BF zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit XXXX gelisteten Terrorvereinigung " XXXX ", wobei XXXX von seinem Gründer XXXX im XXXX " XXXX " wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung XXXX oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden XXXX zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des XXXX in XXXX übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von XXXX bis XXXX Bargeldbeträge von insgesamt € XXXX ,- und ab dem XXXX bis jedenfalls dem XXXX Bargeldbeträge von insgesamt € XXXX ,- .Im Urteil wurde hinsichtlich des BF zu Recht erkannt, dass dieser an einer terroristischen Vereinigung, nämlich der in der UN-Sanktionsliste seit römisch 40 gelisteten Terrorvereinigung " römisch 40 ", wobei römisch 40 von seinem Gründer römisch 40 im römisch 40 " römisch 40 " wurde, beteiligt gewesen ist, wobei er jeweils in dem Wissen handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung römisch 40 oder deren strafbare Handlungen, nämlich insbesondere Bombenanschläge auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und Behörden römisch 40 zu fördern, indem er in zumindest nachstehenden angeführten Zeiträumen Geldbeträge von Personen tschetschenischer Abstammung jedenfalls in Österreich entgegennahm, diese sammelte und in weiterer Folge via Kurier oder auf andere nicht mehr genau feststellbare Weise an andere Mitglieder des römisch 40 in römisch 40 übermittelte, wo diese Gelder der Terrorvereinigung zugutekamen und zwar von römisch 40 bis römisch 40 Bargeldbeträge von insgesamt € römisch 40 ,- und ab dem römisch 40 bis jedenfalls dem römisch 40 Bargeldbeträge von insgesamt € römisch 40 ,- . Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist XXXX "islamistisch extremistisch" geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, XXXX und XXXX . Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung XXXX , welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest XXXX herbeizuführen, begangen werden. XXXX ist mit Durchführungsverordnung der EU XXXX der Kommission vom XXXX zur XXXX . Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das Emirat Kaukasus seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet. Zum persönlichen Hintergrund des BF wurde u. a. festgestellt, dass er verheiratet und für 6 Kinder sorgepflichtig ist. Er ist keiner Beschäftigung nachgegangen und hat Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,- bezogen, seine finanziellen Verpflichtungen hat er mit einer Höhe von zirka €Den Entscheidungsgründen des Urteiles zufolge ist römisch 40 "islamistisch extremistisch" geprägt, und verfolgt insbesondere das Ziel, römisch 40 und römisch 40 . Diese Vereinigung ist darauf ausgerichtet, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere Straftaten, und zwar insbesondere Mord, schwere Körperverletzung und vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel, und zwar unter anderem in der Form von Bombenattentaten, Selbstmordanschlägen und bewaffneten Angriffen auf Politiker, Polizisten, Armeeangehörige, Funktionäre und öffentliche Stellen, aber auch auf die Zivilbevölkerung römisch 40 , welche geeignet sind und waren, eine massive oder auf längere Zeit zumindest für einige Wochen anhaltende Beeinträchtigung des öffentlichen Lebens, zumindest römisch 40 herbeizuführen, begangen werden. römisch 40 ist mit Durchführungsverordnung der EU römisch 40 der Kommission vom römisch 40 zur römisch 40 . Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881 aus 2002, des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen, in die enthaltene Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden, aufgenommen. Weiters steht das Emirat Kaukasus seit 28.07.2011 auf der UN-Sanktionsliste unter Punkt QDe. 131 gelistet. Zum persönlichen Hintergrund des BF wurde u. a. festgestellt, dass er verheiratet und für 6 Kinder sorgepflichtig ist. Er ist keiner Beschäftigung nachgegangen und hat Sozialunterstützung in der Höhe von zirka € 800,- bezogen, seine finanziellen Verpflichtungen hat er mit einer Höhe von zirka € 7.000,- bezeichnet. Er weist eine körperliche Behinderung auf. Ihm sind im Jahr 2003 in Grosny im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate XXXX worden. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten XXXX an Kampfhandlungen gegen Russland teilgenommen. Am XXXX ist der BF aufgrund eines europäischen Haftbefehls vom XXXX eines XXXX Gerichtes, wonach er im Verdacht stand, zwischen XXXX zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der XXXX sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach XXXX ausgeliefert worden, wo er im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Im März 2013 wurde er in XXXX bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des XXXX gilt, verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der BF nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurde. Zum BF wurde unter den Entscheidungsgründen weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung XXXX ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung XXXX in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in XXXX eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob XXXX in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der BF in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten XXXX verantwortlich und hatte die "Kassa" für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt XXXX stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der BF war im Überwachungszeitraum vom XXXX fast täglich im Raum von XXXX als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder XXXX waren.7.000,- bezeichnet. Er weist eine körperliche Behinderung auf. Ihm sind im Jahr 2003 in Grosny im Zuge einer Kampfhandlung durch eine Mörsergranate römisch 40 worden. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg unter den Kommandanten römisch 40 an Kampfhandlungen gegen Russland teilgenommen. Am römisch 40 ist der BF aufgrund eines europäischen Haftbefehls vom römisch 40 eines römisch 40 Gerichtes, wonach er im Verdacht stand, zwischen römisch 40 zumindest durch Einsammeln und Verwalten von Geldern zum Vorteil der römisch 40 sich an Tätigkeiten einer terroristischen Organisation beteiligt zu haben, in Österreich verhaftet und Anfang 2011 nach römisch 40 ausgeliefert worden, wo er im April 2011 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Im März 2013 wurde er in römisch 40 bei der Einreise gemeinsam mit einer namentlich genannten Person, die in Österreich als führendes Mitglied des römisch 40 gilt, verhaftet, da in den von ihnen benutzten Fahrzeug im Reserverad eine Maschinenpistole, zwei Faustfeuerwaffen mit Schalldämpfern und Munition vorgefunden wurden, wobei der BF nach 2 Monaten aus der Haft entlassen wurde. Zum BF wurde unter den Entscheidungsgründen weiter festgestellt, dass er Mitglied der terroristischen Vereinigung römisch 40 ist. Ihm war die Pönalisierung der Vereinigung römisch 40 in Österreich jedenfalls bekannt. Er unterwarf sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung konkludent den festgelegten Gesamtwillen der terroristischen Vereinigung unter anderem auf Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten zur Durchsetzung der genannten Ziele der terroristischen Vereinigung und wollte dies auch. Er genoss bis zu seiner Abreise aus Österreich Anfang 2014 in römisch 40 eine gewisse Machtposition dergestalt, dass seine Anweisungen weitgehend befolgt wurden. Ob römisch 40 in Österreich einen unternehmensähnlichen Aufbau aufwies und der BF in dieser eine hierarchische Stellung, etwa ausgestattet mit Weisungsbefugnis, einnahm, konnte nicht festgestellt werden. Der BF war als Mitglied der terroristischen Vereinigung zumindest in Österreich für Geldsammlungen zugunsten römisch 40 verantwortlich und hatte die "Kassa" für diese terroristische Vereinigung inne. Es konnte nicht festgestellt werden, von welchen Personen die entgegengenommenen bzw. gesammelten Geldbeträge in einer Höhe von insgesamt römisch 40 stammten, ob diese auf legalen Weg in Form von Spenden zustande gebracht wurden oder aus strafbaren Handlungen herrührten. Der BF war im Überwachungszeitraum vom römisch 40 fast täglich im Raum von römisch 40 als Beifahrer unterwegs, er pflegte im Überwachungszeitraum Kontakt zu mindestens 49 Personen, die überwiegend Sympathisanten oder Mitglieder römisch 40 waren. Bei der Bemessung des Strafausmaßes wertete das Gericht seine einschlägige Vorstrafe, den langen Deliktszeitraum, die Tatbegehung teilweise innerhalb offener Probezeit und den raschen Rückfall als erschwerend, mildernd wurden keine Umstände berücksichtigt. Auf Grund seiner Vorverurteilung habe auch unter Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen weder mit einer teil- noch einer gänzlich bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden können, zumal Milderungsgründe nicht vorgelegen seien und keine begründete Aussicht bestanden habe, dass der BF auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Der Berufung des BF gegen das Urteil und der Beschwerde des BF gegen den Beschluss wurde seitens des Oberlandesgerichtes XXXX am 07.07.2016, XXXX , nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , zurückgewiesen.Der Berufung des BF gegen das Urteil und der Beschwerde des BF gegen den Beschluss wurde seitens des Oberlandesgerichtes römisch 40 am 07.07.2016, römisch 40 , nicht Folge gegeben. Eine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zurückgewiesen. 4. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX , Zlen XXXX und XXXX , wurde hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom XXXX zur Strafverfolgung des BF die Auslieferung - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Dem Auslieferungsersuchen zufolge wird der BF von den russischen Behörden verdächtigt, im XXXX in Grosny an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge des Auslieferungsverfahrens räumte der BF ein, sich bisher in Österreich einer Alias-Identität bedient zu haben.4. Mit Beschluss des römisch 40 vom römisch 40 , Zlen römisch 40 und römisch 40 , wurde hinsichtlich des Auslieferungsbegehrens der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 zur Strafverfolgung des BF die Auslieferung - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Dem Auslieferungsersuchen zufolge wird der BF von den russischen Behörden verdächtigt, im römisch 40 in Grosny an einem Sprengstoffanschlag auf einen Angehörigen der Strafverfolgungsbehörde beteiligt gewesen zu sein. Im Zuge des Auslieferungsverfahrens räumte der BF ein, sich bisher in Österreich einer Alias-Identität bedient zu haben. 5. Im Zuge des - während seiner Strafhaft eingeleiteten - Asylaberkennungsverfahrens wurde der BF am 29.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der BF dies und gab an, Staatsbürger der Tschetschenischen Republik Itschkeria zu sein; viele würden meinen, dass das die Russische Föderation sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben. Derzeit würden sie ihn selten besuchen, weil sie weit weg wohnen würden. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in Wien wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet hätten und wegen eines Verfahrens in XXXX (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe. Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte würden in Österreich leben. Weiters bestätigte er, früher5. Im Zuge des - während seiner Strafhaft eingeleiteten - Asylaberkennungsverfahrens wurde der BF am 29.08.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) niederschriftlich einvernommen. Eingangs befragt, ob er russischer Staatsbürger sei, verneinte der BF dies und gab an, Staatsbürger der Tschetschenischen Republik Itschkeria zu sein; viele würden meinen, dass das die Russische Föderation sei, das sei aber nicht so. Weiters gab er auf Befragen zusammengefasst an, verheiratet zu sein und sechs Kinder zu haben. Derzeit würden sie ihn selten besuchen, weil sie weit weg wohnen würden. Auf die Frage, warum er eine Zeit lang nicht bei seiner Familie gewohnt habe und obdachlos gemeldet gewesen sei, brachte er vor, er habe in Wien wohnen wollen, weil er wegen eines Vorfalls grundlos beschimpft worden sei, dass sich die Nachbarn wegen Zeitungsberichten von ihnen abgewendet hätten und wegen eines Verfahrens in römisch 40 (auch) ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus eingeleitet worden sei. Auf Befragen gab er an, auf Grund seiner Verletzung ständig Hilfe zu benötigen. Zum Vorhalt, dass er immer viel gereist sei, gab er an, dass immer jemand dabei gewesen sei und ihm geholfen habe, Bekannte oder Freunde. Befragt, womit seine Familie ihren Lebensunterhalt finanziere, gab er an, dass seine Frau nicht arbeite und Sozialhilfe beziehe und auch ihn gepflegt habe. Seine Eltern, ein Bruder, Neffen und weit entfernte Verwandte würden in Österreich leben. Weiters bestätigte er, früher XXXX geheißen zu haben und dass die Eltern und der Bruder noch den ursprünglichen Nachnamen hätten. Im Herkunftsstaat würden noch Verwandte mütterlicherseits und väterlicherseits leben, Onkel und Tanten. Seine Schwestern würden auch noch in Tschetschenien wohnen, er habe keinen Kontakt mit ihnen. Er habe noch weitere Verwandte in Europa, kenne deren Aufenthaltsort jedoch nicht. Auf die Frage wie er seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritten habe, gab er an, vor seiner Ausreise Sport betrieben zu haben, nach dem Bombenangriff sei er nach Europa gekommen. In Österreich hätten sie Sozialhilfe bekommen. Er verfüge über keine Aufenthaltsgenehmigung in einem anderen europäischen Land. Er sei in Österreich in keinem Verein gemeldet, aber er habe hier Bekannte und Freunde. Er habe nie einen Deutschkurs bekommen, weil er nicht arbeiten könne. Er liebe seine Heimat, wenn Tschetschenien frei sei, werde er nach Hause fahren. 2013 habe ihm die Polizei mitgeteilt, dass ihn jemand von Kadyrovs Leuten hier in Österreich töten wolle. Zum Vorhalt seiner Verurteilung brachte er vor, selbst zur Polizei gegangen und nicht untergetaucht zu sein. Nach dem Strafverfahren wegen Terrorismus in XXXX befragt, brachte er vor, im letzten Oktober
G 2005 ab und stellte
G 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte das Bundesamt den dem BF mit Bescheid vom 24.05.2004, Zl. AIS 04 01.688, zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesamt dem BF
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des BF und zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters wurde u.a festgestellt, dass der BF verheiratet sei, sechs minderjährige Kinder habe, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt habe. Er habe dzt. keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, werde jedoch wieder bei seiner Familie in XXXX einziehen können. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das XXXX zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfülle. Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für XXXX und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht sei außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des XXXX stehe, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Ihm sei bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in XXXX bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung XXXX die Aberkennung seines Asylstatus drohe. Nichtsdestotrotz habe er sich darauf eingelassen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Daher sei ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 rechtfertigen würden. Der Aufenthalt des BF werde
1 Z 2 FPG geduldet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf aktuelle Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF und stellte im Wesentlichen die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des BF und zugrundeliegenden Straftaten fest. Weiters wurde u.a festgestellt, dass der BF verheiratet sei, sechs minderjährige Kinder habe, aufgrund seiner Verletzung in Österreich nie gearbeitet und vor seiner Inhaftierung von Sozialunterstützung gelebt habe. Er habe dzt. keinen aufrechten Wohnsitz im Bundesgebiet, werde jedoch wieder bei seiner Familie in römisch 40 einziehen können. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seine Verurteilung wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung durch das römisch 40 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfülle. Auf Grund der Dauer seiner Betätigung für römisch 40 und seinen Aussagen bei der Polizei bzw. vor Gericht sei außerdem darauf zu schließen, dass er vollkommen hinter der Ideologie des römisch 40 stehe, sodass auch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden könne. Ihm sei bereits nach der Einleitung eines Asylaberkennungsverfahrens wegen seines Strafverfahrens in römisch 40 bekannt gewesen, dass ihm bei einer Verurteilung wegen seiner Betätigung für die Vereinigung römisch 40 die Aberkennung seines Asylstatus drohe. Nichtsdestotrotz habe er sich darauf eingelassen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen gegen die österreichische Rechtsordnung begehen werde. Daher sei ihm auch der Status des subsidiäre Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 3, a in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 nicht zuzuerkennen gewesen. Im Verfahren hätten sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 rechtfertigen würden. Der Aufenthalt des BF werde
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geduldet.
G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2004 wurde dem BF
Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2002/126, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Erstmals wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung
Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, welche unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF
GB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen unter Punkt I.3. verwiesen.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hinsichtlich der konkreten Straftaten, der Entscheidungsgründe sowie der Strafzumessungsgründe wird auf die diesbezüglich zusammengefassten Ausführungen unter Punkt römisch eins.3. verwiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zlen XXXX und XXXX , wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom XXXX zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zlen römisch 40 und römisch 40 , wurde die Auslieferung des BF zum Auslieferungsbegehren der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 zur Strafverfolgung wegen der diesem Begehren zu Grunde liegenden Straftaten - auch für den Fall der Aberkennung von Asyl - für unzulässig erklärt. Am XXXX wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen.Am römisch 40 wurde der BF nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren unter einer Bewährungshilfe bedingt aus der Strafhaft entlassen. Der BF ist bisher keiner Erwerbstätigkeit nachgegangenen und hat seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Ehefrau und sechs Kinder in Österreich durch den Bezug von Sozialhilfe bestritten. Im Herkunftsstaat leben noch seine Schwestern und weitere Verwandte. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt II. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes
Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklärt.Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation wurde durch den (diesbezüglich nicht bekämpften) Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides des Bundesamtes
Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 für unzulässig erklärt. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation bzw. Tschetschenien wird der Vollständigkeit halber auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen, die vom BF weder bekämpft noch sonst in Zweifel gezogen wurden, verwiesen.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 2. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
G 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn2.1.
Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz
und so lange er Schutz
Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sieGemäß Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention sind die Bestimmungen dieses Abkommens auf Personen nicht anwendbar, hinsichtlich derer ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie
2 der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
, Absatz 2, der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Status-RL) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
3 der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
, Absatz 3, der Status-RL findet Absatz 2 auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen. Was die in Art. 12 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2011/95/EU genannten Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, anbelangt, so wird im
4 der Status-RL können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wennGemäß Artikel 14, Absatz 4, der Status-RL können die Mitgliedstaaten einem Flüchtling die ihm von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn a) es stichhaltige Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält; b) er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
5 der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
, Absatz 5, der Status-RL können in den in Absatz 4 genannten Fällen die Mitgliedstaaten entscheiden, einem Flüchtling eine Rechtsstellung nicht zuzuerkennen, solange noch keine Entscheidung darüber gefasst worden ist.
6 der Status-RL können Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten.
, Absatz 6, der Status-RL können Personen, auf die die Absätze 4 oder 5 Anwendung finden, die in den Artikeln 3, 4, 16, 22, 31, 32 und 33 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Rechte oder vergleichbare Rechte geltend machen, sofern sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten. Dazu wird im Erwägungsgrund Nr. 37 der Richtlinie ausgeführt, dass der Begriff der nationalen Sicherheit und öffentlichen Ordnung auch für die Fälle gilt, in denen ein Drittstaatsangehöriger einer Vereinigung angehört, die den internationalen Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt.
G 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
GB und § 278b Abs. 3 StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine XXXX Euro) für die terroristische Vereinigung XXXX als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (§ 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005).Im vorliegenden Fall ging die belangte Behörde davon aus, dass der
Paragraph 278, Absatz 3, StGB und Paragraph 278 b, Absatz 3, StGB verurteilte BF durch das Sammeln von Geldmitteln (insgesamt über eine römisch 40 Euro) für die terroristische Vereinigung römisch 40 als dessen Mitglied ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und deswegen eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005). Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 (vgl. zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben (vgl. VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130).Für den hier vorliegenden Fall der Entscheidung
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Erkenntnissen zu Paragraph 13, Absatz 2, zweiter Fall AsylG 1997 vergleiche zum Begriff des "besonders schweren Verbrechens" VwGH 03.12.2002, Zl. 99/01/0449, VwGH 23.09.2009, Zl. 2006/01/0626, zum Tatbestandsmerkmal der "Gemeingefährlichkeit" VwGH 18.01.1995, Zl. 94/01/0746, VwGH 10.10.1996, Zl. 95/20/0247, VwGH 27.09.2005, Zl. 2003/01/0517) bezogen haben vergleiche VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130). Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt - Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe - wird auch in der Rechtsprechung des VwGH vertreten (zB VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0288). Es genügt nicht, dass der BF ein abstrakt als schwer einzustufendes Delikt verübt hat. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter - und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten - führen kann, handelt es sich typischerweise um Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 2005,
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
2 leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 sieht dazu ergänzend vor: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist." § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Z 1) einer der in Art 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Z 2) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Z 3) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB BGBl. I Nr. 60/1974, entspricht.Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zufolge ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (Ziffer eins,) einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; (Ziffer 2,) der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder (Ziffer 3,) der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt. Somit liegt aber auch ein Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, vor, sodass der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes - unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Landesgerichtes XXXX vom XXXX - nicht entgegenzutreten war (vgl. dazu auch VwGH 26.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0016, Rz 13). Gleiches gilt im Übrigen aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX für die Entscheidung der belangten Behörde nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005.Wie bereits weiter oben ausgeführt, sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 erfüllt. Somit liegt aber auch ein Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, vor, sodass der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes - unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 - nicht entgegenzutreten war vergleiche dazu auch VwGH 26.04.2017, Zl. Ra 2017/19/0016, Rz 13). Gleiches gilt im Übrigen aber auch im Hinblick auf den Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 für die Entscheidung der belangten Behörde nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005. 4. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 57 AsylG 2005):4. Zur Entscheidung über Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 57, AsylG 2005):
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. § 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11). In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Z 1) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Z 2) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Z 3) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Z 4) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
G muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
G ist Abs. 1 auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, (Ziffer eins,) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes entscheidungsrelevant geändert hat; (Ziffer 2,) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (Ziffer 3,) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (Ziffer 4,) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Paragraph 40, Absatz 2, AsylG muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
Paragraph 40, Absatz 3, AsylG ist Absatz eins, auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
dem
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130; VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0276-6).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben vergleiche dazu insbesondere VwGH 21.09.2015, Zl. Ra 2015/19/0130; VwGH 20.09.2017, Zl. Ra 2017/19/0276-6). Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2174898.1.00
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