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{'item': 'W199 2104286-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 57Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 19a§ 207f§ 207i§ 104a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW199 2104286-1 SpruchW 199 2104286-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

TP 12 lit. h Z 2 GGG und § 6a Abs. 1 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 28.8.2008 wurde die Ehe des Beschwerdeführers einvernehmlich geschieden. Am selben Tag schlossen die Parteien des Scheidungsverfahrens einen Vergleich, der auch die Obsorge für die minderjährige eheliche Tochter, das Besuchsrecht des Beschwerdeführers und den Kindesunterhalt umfasste. Am 11.11.2008 stellte die frühere Frau des Beschwerdeführers den Antrag, die Besuchszeiten abzuändern. Mit Beschluss vom 14.4.2009 genehmigte das Pflegschaftsgericht (das Bezirksgericht XXXX) zwei der drei genehmigungspflichtigen Punkte des Scheidungsvergleichs, nicht aber jenen Punkt, der die Besuchszeiten regelte, weil darüber kein Einvernehmen mehr bestehe; dies ergebe sich daraus, dass der erwähnte Antrag - über den noch nicht entschieden worden sei - gestellt worden sei. Am 30.6.2009 zogen der Beschwerdeführer und seine frühere Frau alle offenen Anträge zurück.Am 11.11.2008 stellte die frühere Frau des Beschwerdeführers den Antrag, die Besuchszeiten abzuändern. Mit Beschluss vom 14.4.2009 genehmigte das Pflegschaftsgericht (das Bezirksgericht römisch 40 ) zwei der drei genehmigungspflichtigen Punkte des Scheidungsvergleichs, nicht aber jenen Punkt, der die Besuchszeiten regelte, weil darüber kein Einvernehmen mehr bestehe; dies ergebe sich daraus, dass der erwähnte Antrag - über den noch nicht entschieden worden sei - gestellt worden sei. Am 30.6.2009 zogen der Beschwerdeführer und seine frühere Frau alle offenen Anträge zurück. Ab September 2010 kam es immer wieder zu Anträgen des Beschwerdeführers oder seiner früheren Frau, die auf eine Änderung der Besuchsrechtsregelung, zT auch für bestimmte Zeiträume (zB für Schulferien), oder auf die Frage des Schulbesuchs (Wahl der Schule) der Tochter zielten. Mit Beschluss vom 11.10.2012 bestellte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) - das mittlerweile als Pflegschaftsgericht zuständig war - einen Kinderbeistand iSd § 104a Außerstreitgesetz BGBl. I 111/2003 (in der Folge: AußStrG). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 15.10.2012 zugestellt. Dagegen erhob er am 25.10.2012 einen Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: Landesgericht). Mit Beschluss vom 30.11.2012 gab das Landesgericht diesem Rekurs nicht Folge.Ab September 2010 kam es immer wieder zu Anträgen des Beschwerdeführers oder seiner früheren Frau, die auf eine Änderung der Besuchsrechtsregelung, zT auch für bestimmte Zeiträume (zB für Schulferien), oder auf die Frage des Schulbesuchs (Wahl der Schule) der Tochter zielten. Mit Beschluss vom 11.10.2012 bestellte das Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) - das mittlerweile als Pflegschaftsgericht zuständig war - einen Kinderbeistand iSd Paragraph 104 a, Außerstreitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2003, (in der Folge: AußStrG). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin am 15.10.2012 zugestellt. Dagegen erhob er am 25.10.2012 einen Rekurs an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: Landesgericht). Mit Beschluss vom 30.11.2012 gab das Landesgericht diesem Rekurs nicht Folge. Auch gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts vom 31.1.2014 betreffend das Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht) des Beschwerdeführers zu seiner Tochter erhob er am 14.2.2014 Rekurs an das Landesgericht. Mit Beschluss vom 26.3.2014 gab das Landesgericht diesem Rekurs teilweise Folge und bestätigte im Übrigen den bei ihm angefochtenen Beschluss. Es sprach aus, dass gegen diesen seinen Beschluss der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, da die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 AußStrG nicht vorlägen. Die mit dem Akt des Bezirksgerichts vorgelegte Ausfertigung dieses rekursgerichtlichen Beschlusses trägt einen Aktenvermerk des Bezirksgerichts vom 5.5.2014: "rechtskräftig und vollstreckbar". Dieser Beschluss des Landesgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 14.4.2014 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.Auch gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts vom 31.1.2014 betreffend das Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht) des Beschwerdeführers zu seiner Tochter erhob er am 14.2.2014 Rekurs an das Landesgericht. Mit Beschluss vom 26.3.2014 gab das Landesgericht diesem Rekurs teilweise Folge und bestätigte im Übrigen den bei ihm angefochtenen Beschluss. Es sprach aus, dass gegen diesen seinen Beschluss der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, da die Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vorlägen. Die mit dem Akt des Bezirksgerichts vorgelegte Ausfertigung dieses rekursgerichtlichen Beschlusses trägt einen Aktenvermerk des Bezirksgerichts vom 5.5.2014: "rechtskräftig und vollstreckbar". Dieser Beschluss des Landesgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 14.4.2014 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.7.2014, 8 Ps 99/11v - VNR31, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes - der belangten Behörde - den Beschwerdeführer auf, die im Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für die er zahlungspflichtig sei, und zwar: "PG TP 12 lit h GGG Kinderbeistand für jede weiteren"PG TP 12 Litera h, GGG Kinderbeistand für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer 263,00 EUR PG TP 12 lit h GGG Kinderbeistand für jede weiterenPG TP 12 Litera h, GGG Kinderbeistand für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer 276,00 EUR Zahlung am
  3. Juni 2014 -263,00 EUR Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 284,00 EUR" Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.7.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Dagegen erhob er eine Vorstellung, in der er ausführte, der Kinderbeistand sei am 11.10.2012 bestellt worden, die Gebühren dafür vom 11.10.2012 bis 11.4.2013 (gemeint vermutlich bis 11.4.2014) seien bezahlt worden. Das Verfahren sei seit 11.4.2014 beendet, dennoch würden dem Beschwerdeführer Gebühren für zweimal zwölf Monate vorgeschrieben. Die gerechtfertigten Kinderbeistandskosten für 2013 - damit meine er den Zeitraum vom 11.4.2013 bis zum 11.4.2014 - in Höhe von 263 Euro habe er sogleich eingezahlt. Nun würden ihm auch noch Kosten für ein weiteres Jahr, also bis 11.4.2015, vorgeschrieben, obwohl das Verfahren längst beendet sei und der weiteren Zahlung keine Leistung gegenüberstehe. Die Vorstellung langte am 4.8.2014 beim Bezirksgericht ein. In der Folge legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 6.8.2014 einlangte.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, die im bereits genannten Pflegschaftsverfahren aufgelaufenen "Gebühren/Kosten" zu zahlen, für die er zahlungspflichtig sei, und zwar: "PG TP 12 lit h GGG 276,00 EUR"PG TP 12 Litera h, GGG 276,00 EUR Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 284,00 EUR" Begründend führt sie aus, mit Beschluss vom 11.10.2012, zugestellt am 15.10.2012, sei ein Kinderbeistand bestellt und bis jetzt "noch nicht" seines Amtes enthoben worden.

TP 12 lit. h GGG seien für Verfahren nach § 104a AußStrG (Kinderbeistand) für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände 441 Euro je Partei zu entrichten, "für jede weiteren begonnenen zwölf Monate" 276 Euro je Partei. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entstehe für das in TP 12 lit. h Z 1 GGG angeführte Verfahren (die ersten sechs Monate) mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in TP 12 lit. h Z 2 GGG angeführte weitere Verfahren (die weiten zwölf Monate) nach Ablauf der weiteren zwölf Monate (Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. i GGG; gemeint § 2 Z 1 lit. i GGG). Am 15.4.2014 sei die Gebühr

TP 12 lit. h Z 2 GGG (Ablauf der weiteren zwölf Monate) fällig geworden. Schließlich weist die belangte Behörde darauf hin, "[m]angels gesetzter Ermittlungsschritte" sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)

§ 57Abs.

3 AVG außer Kraft getreten.Begründend führt sie aus, mit Beschluss vom 11.10.2012, zugestellt am 15.10.2012, sei ein Kinderbeistand bestellt und bis jetzt "noch nicht" seines Amtes enthoben worden.

TP 12 Litera h, GGG seien für Verfahren nach Paragraph 104 a, AußStrG (Kinderbeistand) für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände 441 Euro je Partei zu entrichten, "für jede weiteren begonnenen zwölf Monate" 276 Euro je Partei. Der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr entstehe für das in TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG angeführte Verfahren (die ersten sechs Monate) mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG angeführte weitere Verfahren (die weiten zwölf Monate) nach Ablauf der weiteren zwölf Monate (Hinweis auf Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, GGG; gemeint Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG). Am 15.4.2014 sei die Gebühr

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG (Ablauf der weiteren zwölf Monate) fällig geworden. Schließlich weist die belangte Behörde darauf hin, "[m]angels gesetzter Ermittlungsschritte" sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid)

Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 3.3.2015 zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 18.3.2015 bei der belangten Behörde einlangte und daher offenbar fristgerecht erhoben worden ist (der Aufgabestempel ist nicht lesbar). Ihre Begründung entspricht jener der Vorstellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ergibt. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. 1.1.
  1. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.1.
  2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern." Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat

§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id

F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat

Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2014 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.2. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet:1.2. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet: "

(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist." Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

§ 19aAbs. 11 GEG id

F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat

§ 19aAbs. 14 GEG id

F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat

Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.3.

  1. Die von der belangten Behörde angewandte TP 12 lit. h GGG lautete im relevanten Zeitraum (in der Spalte "Gegenstand"):1.3.
  2. Die von der belangten Behörde angewandte TP 12 Litera h, GGG lautete im relevanten Zeitraum (in der Spalte "Gegenstand"): "Verfahren nach dem § 104a AußStrG:"Verfahren nach dem Paragraph 104 a, AußStrG:
  3. für die ersten sechs Monate ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände
  4. für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer" TP 12 lit. h Z 1 GGG entspricht in der Spalte "Höhe der Gebühren" der Betrag von "400 Euro je Partei", TP 12 lit. h Z 2 GGG der Betrag von "weitere 250 Euro je Partei".TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG entspricht in der Spalte "Höhe der Gebühren" der Betrag von "400 Euro je Partei", TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG der Betrag von "weitere 250 Euro je Partei". TP 12 lit. h GGG wurde durch Art. 3 Z 3 lit. b des Kinderbeistand-Gesetzes BGBl. I 137 ins GGG eingefügt.

Art. VI Z 37 GGG idF des Art. 3 Z 4 des Kinderbeistand-Gesetzes trat diese Änderung der TP 12 GGG mit 1.7.2010 in Kraft.TP 12 Litera h, GGG wurde durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera b, des Kinderbeistand-Gesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins 137 ins GGG eingefügt.

Artikel römisch sechs, Ziffer 37, GGG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, des Kinderbeistand-Gesetzes trat diese Änderung der TP 12 GGG mit 1.7.2010 in Kraft. Durch Art. 1 Z 12 lit. a V BGBl. II 242/2011 wurden die Beträge von 400 Euro und von 250 Euro in der Spalte "Höhe der Gebühren" auf 420 Euro und 263 Euro angehoben ("geändert"). Diese Verordnung trat

ihrem Art. II am 1.8.2011 in Kraft und war auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde. Durch Art. 1 Z 15 lit. a V BGBl. II 280/2013 wurden die Beträge von 420 Euro und von 263 Euro in der Spalte "Höhe der Gebühren" auf 441 Euro und 276 Euro angehoben ("geändert"). Diese Verordnung trat

ihrem Art. II Abs. 1 am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wurde. (Die V BGBl. II 152/2017 ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.) Die Beträge auf Grund dieser Verordnung sind es, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnt, obwohl die Gebühr für die ersten sechs und die darauffolgenden zwölf Monate auf Grund der V BGBl. II 242/2011 zu bemessen war; dies kommt im Mandatsbescheid auch zum Ausdruck, wo auch die Gebühr für die ersten der beiden zwölfmonatigen Zeiträume angeführt ist. Da aber nur die Vorschreibung für den zweiten der beiden genannten zwölf Monate strittig ist, kommt es darauf nicht an.Durch Artikel eins, Ziffer 12, Litera a, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 242 aus 2011, wurden die Beträge von 400 Euro und von 250 Euro in der Spalte "Höhe der Gebühren" auf 420 Euro und 263 Euro angehoben ("geändert"). Diese Verordnung trat

ihrem Artikel römisch zwei, am 1.8.2011 in Kraft und war auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.7.2011 begründet wurde. Durch Artikel eins, Ziffer 15, Litera a, römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013, wurden die Beträge von 420 Euro und von 263 Euro in der Spalte "Höhe der Gebühren" auf 441 Euro und 276 Euro angehoben ("geändert"). Diese Verordnung trat

ihrem Artikel römisch zwei, Absatz eins, am 1.10.2013 in Kraft und ist auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, bezüglich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 30.9.2013 begründet wurde. (Die römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 152 aus 2017, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung.) Die Beträge auf Grund dieser Verordnung sind es, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnt, obwohl die Gebühr für die ersten sechs und die darauffolgenden zwölf Monate auf Grund der römisch fünf Bundesgesetzblatt Teil 2, 242 aus 2011, zu bemessen war; dies kommt im Mandatsbescheid auch zum Ausdruck, wo auch die Gebühr für die ersten der beiden zwölfmonatigen Zeiträume angeführt ist. Da aber nur die Vorschreibung für den zweiten der beiden genannten zwölf Monate strittig ist, kommt es darauf nicht an. Durch Art. 1 Z 29 GGN 2014 wurde TP 12 lit. h GGG neu gefasst. Diese Änderung trat

Art. VI Z 58 GGG idF der GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Kinderbeistand nach dem 30.6.2015 bestellt wird. TP 12 lit. h GGG in der bisherigen Fassung ist auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Kinderbeistand vor dem 1.7.2015 bestellt worden ist.Durch Artikel eins, Ziffer 29, GGN 2014 wurde TP 12 Litera h, GGG neu gefasst. Diese Änderung trat

Artikel römisch sechs, Ziffer 58, GGG in der Fassung der GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Kinderbeistand nach dem 30.6.2015 bestellt wird. TP 12 Litera h, GGG in der bisherigen Fassung ist auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Kinderbeistand vor dem 1.7.2015 bestellt worden ist. Da der Kinderbeistand im vorliegenden Fall am 11.10.2012 bestellt worden ist, bleibt diese Änderung außer Betracht. 1.3.

  1. Anm. 8 zu TP 12 GGG lautete zunächst:1.3.
  2. Anmerkung 8 zu TP 12 GGG lautete zunächst: "Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtmittels aufgehoben, so ist die entrichtete Gebühr rückzuerstatten.""Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h, wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtmittels aufgehoben, so ist die entrichtete Gebühr rückzuerstatten." Anm. 8 zu TP 12 GGG wurde durch Art. 3 Z 3 lit. c des Kinderbeistand-Gesetzes eingefügt.

Art. VI Z 37 GGG idF des Art. 3 Z 4 des Kinderbeistand-Gesetzes trat sie mit 1.7.2010 in Kraft.Anmerkung 8 zu TP 12 GGG wurde durch Artikel 3, Ziffer 3, Litera c, des Kinderbeistand-Gesetzes eingefügt.

Artikel römisch sechs, Ziffer 37, GGG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, des Kinderbeistand-Gesetzes trat sie mit 1.7.2010 in Kraft. Anm. 8 und 9 zu TP 12 GGG lauteten in der Folge:Anmerkung 8 und 9 zu TP 12 GGG lauteten in der Folge: "

  1. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten."
  2. Die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h, wird dadurch nicht berührt, dass die Entscheidung über die Bestellung des Kinderbeistands mit einem Rechtsmittel angefochten wird. Wird die Bestellung eines Kinderbeistands aufgrund eines Rechtsmittels aufgehoben oder stellt sich heraus, dass die Tätigkeit der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler früher geendet hat, so ist die zuviel entrichtete Gebühr rückzuerstatten.
  3. Endet die Bestellung eines Kinderbeistands oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach Tarifpost 12 lit. h Z 1 oder lit. i Z 1 innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bestellung bzw. Beauftragung, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. h oder i auf ein Viertel."
  4. Endet die Bestellung eines Kinderbeistands oder die Beauftragung der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler nach Tarifpost 12 Litera h, Ziffer eins, oder Litera i, Ziffer eins, innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bestellung bzw. Beauftragung, so ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 Litera h, oder i auf ein Viertel." Diese Gestalt erhielten diese Anmerkungen durch Art. 6 Z 4 lit. e des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 BGBl. I 15/2013 (in der Folge: KindNamRÄG 2013). Sie traten in dieser Form

Art. VI Z 52 GGG idF des Art. 6 Z 5 KindNamRÄG 2013 mit 1.2.2013 in Kraft.Diese Gestalt erhielten diese Anmerkungen durch Artikel 6, Ziffer 4, Litera e, des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 Bundesgesetzblatt Teil eins, 15 aus 2013, (in der Folge: KindNamRÄG 2013). Sie traten in dieser Form

Artikel römisch sechs, Ziffer 52, GGG in der Fassung des Artikel 6, Ziffer 5, KindNamRÄG 2013 mit 1.2.2013 in Kraft. Durch Art. 1 Z 34 und 35 GGN 2014 wurde die Anm. 8 zu TP 12 GGG geändert und die Anm. 9 zu TP 12 GGG aufgehoben. Diese Änderungen traten

Art. VI Z 58 GGG idF der GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Kinderbeistand nach dem 30.6.2015 bestellt wird. Anm. 9 zu TP 12 GGG in der bisherigen Fassung ist auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Kinderbeistand vor dem 1.7.2015 bestellt worden ist.Durch Artikel eins, Ziffer 34 und 35 GGN 2014 wurde die Anmerkung 8 zu TP 12 GGG geändert und die Anmerkung 9 zu TP 12 GGG aufgehoben. Diese Änderungen traten

Artikel römisch sechs, Ziffer 58, GGG in der Fassung der GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen der Kinderbeistand nach dem 30.6.2015 bestellt wird. Anmerkung 9 zu TP 12 GGG in der bisherigen Fassung ist auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Kinderbeistand vor dem 1.7.2015 bestellt worden ist. Da der Kinderbeistand im vorliegenden Fall am 11.10.2012 bestellt worden ist, bleiben diese Änderungen außer Betracht. 1.3.

  1. § 2 Z 1 lit. i GGG lautete im relevanten Zeitraum auszugsweise:1.3.
  2. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG lautete im relevanten Zeitraum auszugsweise: "Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, begründet:
  3. hinsichtlich der Pauschalgebühren [...] i) [...] für das in der Tarifpost 12 lit. h Z 1 angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in Tarifpost 12 lit. h Z 2 angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monatei) [...] für das in der Tarifpost 12 Litera h, Ziffer eins, angeführte Verfahren mit Zustellung des Bestellungsbeschlusses an die Partei, für das in Tarifpost 12 Litera h, Ziffer 2, angeführte weitere Verfahren nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung des Bestellungsbeschlusses beziehungsweise jeweils nach dem Ablauf der weiteren zwölf Monate [...]" Diese Gestalt erhielt § 2 Z 1 lit. i GGG durch Art. 3 Z 1 lit. b des Kinderbeistand-Gesetzes.

Art. VI Z 37 GGG idF des Art. 3 Z 4 des Kinderbeistand-Gesetzes trat diese Fassung mit 1.7.2010 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG durch Artikel 3, Ziffer eins, Litera b, des Kinderbeistand-Gesetzes.

Artikel römisch sechs, Ziffer 37, GGG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, des Kinderbeistand-Gesetzes trat diese Fassung mit 1.7.2010 in Kraft. Durch Art. 1 Z 2 der GGN 2014 wurde § 2 Z 1 lit. i GGG neu gefasst. Diese Änderung trat

Art. VI Z 58 GGG idF der GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Kinderbeistand nach dem 30.6.2015 bestellt wird. § 2 Z 1 lit. i GGG in der bisherigen Fassung ist auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Kinderbeistand vor dem 1.7.2015 bestellt worden ist.Durch Artikel eins, Ziffer 2, der GGN 2014 wurde Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG neu gefasst. Diese Änderung trat

Artikel römisch sechs, Ziffer 58, GGG in der Fassung der GGN 2014 am 1.7.2015 in Kraft und ist auf Fälle anzuwenden, in denen der Kinderbeistand nach dem 30.6.2015 bestellt wird. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera i, GGG in der bisherigen Fassung ist auf Fälle weiterhin anzuwenden, in denen der Kinderbeistand vor dem 1.7.2015 bestellt worden ist. Da der Kinderbeistand im vorliegenden Fall am 11.10.2012 bestellt worden ist, bleibt diese Änderung außer Betracht. 1.3.

  1. § 28 Z 9 GGG lautet:1.3.
  2. Paragraph 28, Ziffer 9, GGG lautet: "Zahlungspflichtig sind: [...]
  3. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;"
  4. bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;" Diese Gestalt erhielt § 28 Z 9 GGG durch Art. 3 Z 2 lit. b des Kinderbeistand-Gesetzes.

Art. VI Z 37 GGG idF des Art. 3 Z 4 des Kinderbeistand-Gesetzes trat diese Fassung mit 1.7.2010 in Kraft.Diese Gestalt erhielt Paragraph 28, Ziffer 9, GGG durch Artikel 3, Ziffer 2, Litera b, des Kinderbeistand-Gesetzes.

Artikel römisch sechs, Ziffer 37, GGG in der Fassung des Artikel 3, Ziffer 4, des Kinderbeistand-Gesetzes trat diese Fassung mit 1.7.2010 in Kraft. 1.

  1. Durch Art. 1 Z 1 des Kinderbeistand-Gesetzes wurde in das AußStrG ein § 104a mit - auszugsweise - folgendem Text eingefügt:1.
  2. Durch Artikel eins, Ziffer eins, des Kinderbeistand-Gesetzes wurde in das AußStrG ein Paragraph 104 a, mit - auszugsweise - folgendem Text eingefügt: "

(1)In Verfahren über die Obsorge oder über das Recht auf persönlichen Verkehr ist Minderjährigen unter 14 Jahren, bei besonderem Bedarf mit deren Zustimmung auch Minderjährigen unter 16 Jahren, ein Kinderbeistand zu bestellen, wenn es im Hinblick auf die Intensität der Auseinandersetzung zwischen den übrigen Parteien zur Unterstützung des Minderjährigen geboten ist und dem Gericht geeignete Personen zur Verfügung stehen. [...] [...]
(5)Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Abs. 1 erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens."
(5)Die Bestellung endet mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache. Das Gericht kann den Kinderbeistand vorher entheben, wenn dies das Wohl des Minderjährigen erfordert. Im zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache hat der Kinderbeistand mit dem Minderjährigen das Verfahren und dessen Ergebnisse abschließend zu besprechen. Wird während der Bestellung eines Kinderbeistands ein weiteres in Absatz eins, erster Satz genanntes Verfahren dieselben Minderjährigen betreffend anhängig, so verlängert sich die Bestellung des Kinderbeistands längstens bis zum Abschluss dieses weiteren Verfahrens."

§ 207fAußStr

G idF des Art. 1 Z 2 des Kinderbeistand-Gesetzes trat § 104a AußStrG am 1.7.2010 in Kraft.

Paragraph 207 f, AußStrG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 2, des Kinderbeistand-Gesetzes trat Paragraph 104 a, AußStrG am 1.7.2010 in Kraft. Durch Art. 2 Z 5 KindNamRÄG 2013 wurde in § 104a Abs. 1 AußStrG die Wortfolge "das Recht auf persönlichen Verkehr" durch die Wortfolge "die persönlichen Kontakte" ersetzt. Diese Änderung trat

§ 207iAbs. 3 AußStr

G idF des Art. 2 Z 17 KindNamRÄG 2013 am 1.2.2013 in Kraft.Durch Artikel 2, Ziffer 5, KindNamRÄG 2013 wurde in Paragraph 104 a, Absatz eins, AußStrG die Wortfolge "das Recht auf persönlichen Verkehr" durch die Wortfolge "die persönlichen Kontakte" ersetzt. Diese Änderung trat

Paragraph 207 i, Absatz 3, AußStrG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 17, KindNamRÄG 2013 am 1.2.2013 in Kraft. 1.

  1. § 65 Abs. 1 AußStrG lautet auszugsweise:1.
  2. Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG lautet auszugsweise: "Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts." 2.1.
  3. Unter dem Datum des 25.7.2014 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 31.7.2014 eine Vorstellung erhob. Sie langte in der Folge beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo sie am 6.8.2014 einlangte; weitere Amtshandlungen oder Ermittlungsschritte sind nicht aktenkundig, bis der angefochtene Bescheid am 27.2.2015 genehmigt wurde.2.1.
  4. Unter dem Datum des 25.7.2014 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 31.7.2014 eine Vorstellung erhob. Sie langte in der Folge beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch Paragraph 7, Absatz eins, GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo sie am 6.8.2014 einlangte; weitere Amtshandlungen oder Ermittlungsschritte sind nicht aktenkundig, bis der angefochtene Bescheid am 27.2.2015 genehmigt wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 25.7.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 25.7.2014 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan. 2.1.
  5. Alle im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer, seit er einer rechtsfreundlichen Vertreterin Vollmacht erteilt hatte, zu Handen dieser Vertreterin zugestellt, ebenso der angefochtene Bescheid, nicht jedoch der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.7.2014; dieser wurde dem Beschwerdeführer am 31.7.2014 an seiner Anschrift zugestellt. Wie sich aus § 6b Abs. 3 zweiter Satz GEG ergibt ("Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 3 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt."), war der Mandatsbescheid dem Beschwerdeführer aber zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zuzustellen.2.1.
  6. Alle im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ergangenen Beschlüsse wurden dem Beschwerdeführer, seit er einer rechtsfreundlichen Vertreterin Vollmacht erteilt hatte, zu Handen dieser Vertreterin zugestellt, ebenso der angefochtene Bescheid, nicht jedoch der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.7.2014; dieser wurde dem Beschwerdeführer am 31.7.2014 an seiner Anschrift zugestellt. Wie sich aus Paragraph 6 b, Absatz 3, zweiter Satz GEG ergibt ("Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach Paragraph eins, Ziffer 3, dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren, solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt."), war der Mandatsbescheid dem Beschwerdeführer aber zu Handen seiner rechtsfreundlichen Vertreterin zuzustellen. Sollte der dadurch bewirkte Zustellmangel nicht geheilt sein, so wäre der Mandatsbescheid nicht wirksam erlassen worden und die gegen ihn gerichtete Vorstellung wäre zurückzuweisen gewesen. Das GEG sieht aber nicht vor, dass die Justizverwaltungsbehörde einen Bescheid, der kein Mandatsbescheid ist, nur erlassen dürfte, wenn sie zuvor einen Mandatsbescheid erlassen hat (bzw. wenn zuvor der Kostenbeamte in ihrem Namen einen Mandatsbescheid erlassen hat). Ein allfälliger Zustellmangel hätte daher keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. 2.2.
  7. Der Beschluss, mit dem der Kinderbeistand bestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2012 zugestellt. Nach Anm. 8 zu TP 12 GGG wurde die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr dadurch nicht berührt, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestellung des Kinderbeistands Rekurs erhob, zumal da dieser Rekurs erfolglos blieb. Somit entstand der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 1 GGG am 15.10.2012. Sechs Monate später und sodann wieder ein Jahr später, somit am 15.4.2013 und am 15.4.2014, entstanden die Ansprüche des Bundes auf die Gebühr

TP 12 lit. h Z 2 GGG. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob am 15.4.2014 (nochmals) ein Anspruch dieser Art entstanden ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Höhe und dagegen, dass grundsätzlich (auch) er Gebührenschuldner ist.2.2.1. Der Beschluss, mit dem der Kinderbeistand bestellt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 15.10.2012 zugestellt. Nach Anmerkung 8 zu TP 12 GGG wurde die Pflicht zur Entrichtung der Pauschalgebühr dadurch nicht berührt, dass der Beschwerdeführer gegen die Bestellung des Kinderbeistands Rekurs erhob, zumal da dieser Rekurs erfolglos blieb. Somit entstand der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer eins, GGG am 15.10.2012. Sechs Monate später und sodann wieder ein Jahr später, somit am 15.4.2013 und am 15.4.2014, entstanden die Ansprüche des Bundes auf die Gebühr

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens ist strittig, ob am 15.4.2014 (nochmals) ein Anspruch dieser Art entstanden ist. Dagegen hat der Beschwerdeführer keine Bedenken gegen die Höhe und dagegen, dass grundsätzlich (auch) er Gebührenschuldner ist. Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid kursorisch damit, der Kinderbeistand sei bisher nicht enthoben worden. Diese Überlegung greift jedoch zu kurz, weil nicht nur die Enthebung des Kinderbeistandes

§ 104aAbs. 5 zweiter Satz AußStr

G dazu führt, dass seine Bestellung endet, sondern weil das Gesetz vor allem das Ende dieser Bestellung "mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache" (§ 104a Abs. 5 erster Satz AußStrG) im Auge hat. Es kommt daher darauf an, ob die "Sache" am 15.4.2014 rechtskräftig erledigt war oder nicht. Dazu hat die belangte Behörde keine Überlegungen angestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren sei seit dem 11.4.2014 beendet und der Kinderbeistand sei nicht mehr tätig geworden.Die belangte Behörde begründet ihren Bescheid kursorisch damit, der Kinderbeistand sei bisher nicht enthoben worden. Diese Überlegung greift jedoch zu kurz, weil nicht nur die Enthebung des Kinderbeistandes

Paragraph 104 a, Absatz 5, zweiter Satz AußStrG dazu führt, dass seine Bestellung endet, sondern weil das Gesetz vor allem das Ende dieser Bestellung "mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache" (Paragraph 104 a, Absatz 5, erster Satz AußStrG) im Auge hat. Es kommt daher darauf an, ob die "Sache" am 15.4.2014 rechtskräftig erledigt war oder nicht. Dazu hat die belangte Behörde keine Überlegungen angestellt. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verfahren sei seit dem 11.4.2014 beendet und der Kinderbeistand sei nicht mehr tätig geworden. Die "Sache", um die es geht, ist im vorliegenden Fall der Streit um das Besuchs- bzw. Kontaktrecht des Beschwerdeführers. Ob weitere derartige Streitigkeiten parallel oder überlappend dazu vor Gericht geführt worden sind, in denen der Kinderbeistand auch hätte einschreiten müssen oder eingeschritten ist (vgl. § 104a Abs. 5 letzter Satz AußStrG), dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil der Beschwerde schon aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleibt.Die "Sache", um die es geht, ist im vorliegenden Fall der Streit um das Besuchs- bzw. Kontaktrecht des Beschwerdeführers. Ob weitere derartige Streitigkeiten parallel oder überlappend dazu vor Gericht geführt worden sind, in denen der Kinderbeistand auch hätte einschreiten müssen oder eingeschritten ist vergleiche Paragraph 104 a, Absatz 5, letzter Satz AußStrG), dazu hat die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Dies kann hier aber dahingestellt bleiben, weil der Beschwerde schon aus anderen Gründen der Erfolg versagt bleibt. Die zeitlich letzte einer Rechtskraft zugängliche Entscheidung, die im vorgelegten Akt enthalten ist, ist der Beschluss des Landesgerichtes vom 26.3.2014. Er wurde dem Beschwerdeführer am 11.4.2014 zugestellt. An diesem Tag begann somit die Frist für die Erhebung eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses zu laufen; diese Frist beträgt 14 Tage und endete am 25.4.2014. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte, somit wurde die Entscheidung des Landesgerichtes erst mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem 15.4.2014, sodass an diesem Tag der Anspruch des Bundes auf eine (weitere) Pauschalgebühr

TP 12 lit. h Z 2 GGG begründet wurde.Die zeitlich letzte einer Rechtskraft zugängliche Entscheidung, die im vorgelegten Akt enthalten ist, ist der Beschluss des Landesgerichtes vom 26.3.

  1. Er wurde dem Beschwerdeführer am 11.4.2014 zugestellt. An diesem Tag begann somit die Frist für die Erhebung eines (außerordentlichen) Revisionsrekurses zu laufen; diese Frist beträgt 14 Tage und endete am 25.4.
  2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer zuvor auf ein Rechtsmittel verzichtet hätte, somit wurde die Entscheidung des Landesgerichtes erst mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig. Dieser Zeitpunkt liegt nach dem 15.4.2014, sodass an diesem Tag der Anspruch des Bundes auf eine (weitere) Pauschalgebühr

TP 12 Litera h, Ziffer 2, GGG begründet wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher im Ergebnis zu Recht ergangen. 2.2.

  1. Nach der Formulierung der Vorstellung und der Beschwerde dürfte der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein, dass das gerichtliche Verfahren mit der Beschlussfassung über die Rekursentscheidung geendet hat und dass daher auch die Tätigkeit des Kinderbeistands beendet war. Dass es auf die Rechtskraft der Rekursentscheidung ankommt, war dem Beschwerdeführer wohl nicht bewusst und wurde ihm auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht klar, die darauf nicht eingeht. Im vorliegenden Fall kommt es nun dazu, dass diese Rechtskraft bereits wenige Tage eintrat, nachdem der Anspruch des Bundes auf die neuerliche Gebühr entstanden war. Dass dies als Härte empfunden werden mag, ist nachvollziehbar, kann aber an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verweist noch darauf, dass der Kinderbeistand "[i]m zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache" das Verfahren und seine Ergebnisse mit dem Minderjährigen abschließend zu besprechen hat (§ 104a Abs. 5 dritter Satz AußStrG); es kann also dazu kommen, dass der Kinderbeistand auch nach der rechtskräftigen Erledigung der Sache noch tätig wird. Ob dies im vorliegenden Fall der Fall war, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, ebenso nicht, ob der Kinderbeistand seine Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat, weil es etwa zu weiteren Verfahren über das Kontaktrecht gekommen ist.2.2.
  2. Nach der Formulierung der Vorstellung und der Beschwerde dürfte der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein, dass das gerichtliche Verfahren mit der Beschlussfassung über die Rekursentscheidung geendet hat und dass daher auch die Tätigkeit des Kinderbeistands beendet war. Dass es auf die Rechtskraft der Rekursentscheidung ankommt, war dem Beschwerdeführer wohl nicht bewusst und wurde ihm auch durch die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht klar, die darauf nicht eingeht. Im vorliegenden Fall kommt es nun dazu, dass diese Rechtskraft bereits wenige Tage eintrat, nachdem der Anspruch des Bundes auf die neuerliche Gebühr entstanden war. Dass dies als Härte empfunden werden mag, ist nachvollziehbar, kann aber an der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verweist noch darauf, dass der Kinderbeistand "[i]m zeitlichen Zusammenhang mit der rechtskräftigen Erledigung der Sache" das Verfahren und seine Ergebnisse mit dem Minderjährigen abschließend zu besprechen hat (Paragraph 104 a, Absatz 5, dritter Satz AußStrG); es kann also dazu kommen, dass der Kinderbeistand auch nach der rechtskräftigen Erledigung der Sache noch tätig wird. Ob dies im vorliegenden Fall der Fall war, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt, ebenso nicht, ob der Kinderbeistand seine Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat, weil es etwa zu weiteren Verfahren über das Kontaktrecht gekommen ist. Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG.
  3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2104286.1.00

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