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{'item': 'W208 2123085-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW208 2123085-1 SpruchW208 2123085-1/34E Gekürzte Ausfertigung des am 07.02.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Astrid HEBER und den fachkundigen Laienrichter Raimund TASCHNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN FÜR BEAMTE DER ÖSTERREICHISCHEN POST AG, SENAT VI, vom 18.01.2016, Zl. S 5/19-DK-VI/15, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Vorsitzender sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Astrid HEBER und den fachkundigen Laienrichter Raimund TASCHNER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim BUNDESMINISTERIUM FÜR FINANZEN FÜR BEAMTE DER ÖSTERREICHISCHEN POST AG, SENAT römisch sechs, vom 18.01.2016, Zl. S 5/19-DK-VI/15, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird gem. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. II. XXXX wird gem. § 17 VwGVG iVm mit § 117 Abs. 2 BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren in Höhe von € 1.144,-- verpflichtet.römisch zwei. römisch 40 wird gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 117, Absatz 2, BDG zum Ersatz der zunächst aus Amtsgeldern berichtigten Sachverständigengebühren in Höhe von € 1.144,-- verpflichtet. Es wird Ihnen aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: XXXX , binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie Ihren vollständigen Namen an.Es wird Ihnen aufgetragen, den festgesetzten Betrag auf das PSK-Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, BIC: BUNDATWW, IBAN: römisch 40 , binnen 14 Tagen ab Zustellung einzuzahlen oder zu überweisen. Bitte geben Sie im Zuge der Einzahlung oder Überweisung unbedingt die Geschäftszahl des Bundesverwaltungsgerichts sowie Ihren vollständigen Namen an. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat und die Disziplinaranwaltschaft nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat und zu einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2123085.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.