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{'item': 'W208 2185503-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 31§ 6a§ 16§ 2§ 7§ 6§ 27§ 24§ 89c

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW208 2185503-1 SpruchW208 2185503-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs 2 Vw

GG als unbegründetA) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) betreffend eine Oppositionsklage nach § 35 Exekutionsordnung (EO) standen die beiden beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP) als klagende Parteien zwei beklagten Parteien gegenüber. Die bP brachten durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.12.2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gegen das Urteil des BG vom 04.11.2016 das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf dem Rubrum des Schriftsatzes findet sich folgende Anmerkung: "Kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Berufungswerberin."
  2. Im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes römisch 40 (im Folgenden: BG) betreffend eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, Exekutionsordnung (EO) standen die beiden beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: bP) als klagende Parteien zwei beklagten Parteien gegenüber. Die bP brachten durch ihren Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 06.12.2016 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs gegen das Urteil des BG vom 04.11.2016 das Rechtsmittel der Berufung ein. Auf dem Rubrum des Schriftsatzes findet sich folgende Anmerkung: "Kein Gebühreneinzug! Die Berufungswerberin will die Höhe der Gebühren beim EGMR anfechten, daher Vorschreibung bitte an die Berufungswerberin."
  3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde (nachdem ein Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters gescheitert und ein zuvor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde den bP auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 750,00 eine Pauschalgebühr

TP 2 iVm § 19a GGG iHv € 157,60 zuzüglich eines Mehrbetrages

§ 31Abs 1 GGG i

Hv € 21,00 sowie einer Einhebungsgebühr von €2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde (nachdem ein Gebühreneinzug vom Konto des Rechtsvertreters gescheitert und ein zuvor erlassener Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen. Mit diesem wurde den bP auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 750,00 eine Pauschalgebühr

TP 2 in Verbindung mit Paragraph 19 a, GGG iHv € 157,60 zuzüglich eines Mehrbetrages

Paragraph 31, Absatz eins, GGG iHv € 21,00 sowie einer Einhebungsgebühr von € 8,00

§ 6aAbs 1 GEG, in Summe € 186,60, zur ungeteilten Hand vorgeschrieben.

Weiters wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages der Vertreter der bP hafte.8,00

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, in Summe € 186,60, zur ungeteilten Hand vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass hinsichtlich des Mehrbetrages der Vertreter der bP hafte. Nach Anführung des Verfahrensganges und des Sachverhaltes wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt: Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pauschalgebühr für Streitigkeiten über Oppositionsklagen (§ 35 EO) betrage

§ 16Abs 1 Z 1 lit d Gerichtsgebührengesetz (GGG) € 750,00.

Bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 700,00 bis € 2.000,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG € 137,00. Die in den TP 1 bis 4 GGG angeführten Gebühren erhöhten sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machten oder gerichtlich in Anspruch genommen würden. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden seien und um 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner). Da in diesem Verfahren vier Personen beteiligt seien, sei ein Streitgenossenzuschlag von 15 % zu verrechnen.Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Pauschalgebühr für Streitigkeiten über Oppositionsklagen (Paragraph 35, EO) betrage

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, Gerichtsgebührengesetz (GGG) € 750,

  1. Bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 700,00 bis € 2.000,00 betrage die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG € 137,
  2. Die in den TP 1 bis 4 GGG angeführten Gebühren erhöhten sich, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machten oder gerichtlich in Anspruch genommen würden. Die Erhöhung betrage 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner) vorhanden seien und um 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner). Da in diesem Verfahren vier Personen beteiligt seien, sei ein Streitgenossenzuschlag von 15 % zu verrechnen. Der Anspruch auf die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG werde

§ 2Z 1 lit c GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

Der Rechtsmittelwerber sei

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG zahlungspflichtig.Der Anspruch auf die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG werde

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG mit Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Der Rechtsmittelwerber sei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig. Gem § 4 Abs 4 GGG sei die Gebühr bei Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Für den Fall, dass eine Gebührenentrichtung unterbleibe oder nur unvollständig erfolge, sei ein Mehrbetrag von € 21,-- gem § 31 GGG im Zahlungsauftrag vorzuschreiben, sofern die Ursache nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege. Gem § 31 Abs 2 GGG hafte der bevollmächtigte Vertreter als Bürge und Zahler mit der zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Person für den Mehrbetrag.Gem Paragraph 4, Absatz 4, GGG sei die Gebühr bei Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Für den Fall, dass eine Gebührenentrichtung unterbleibe oder nur unvollständig erfolge, sei ein Mehrbetrag von € 21,-- gem Paragraph 31, GGG im Zahlungsauftrag vorzuschreiben, sofern die Ursache nicht im Bereich der Vorschreibungsbehörde liege. Gem Paragraph 31, Absatz 2, GGG hafte der bevollmächtigte Vertreter als Bürge und Zahler mit der zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Person für den Mehrbetrag. Sodann führte die belangte Behörde unter Zitierung diverser Erkenntnisse und Literatur aus, dass bei Gerichtsgebühren im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich und die Gebühr nicht verfassungswidrig sei.

  1. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.12.2017) richtet sich die am 25.01.2018 eingebrachte Beschwerde der bP, in der die Anträge auf Aufhebung des Bescheides, Vorlage gem Art 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung, Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem Art 140 B-VG sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt werden.
  2. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 28.12.2017) richtet sich die am 25.01.2018 eingebrachte Beschwerde der bP, in der die Anträge auf Aufhebung des Bescheides, Vorlage gem Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung, Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Bedenken der Verfassungsmäßigkeit gem Artikel 140, B-VG sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt werden. Der Bescheid werde zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Die Gerichtsgebühren seien zu hoch bemessen. Begründend wird weitschweifend im Wesentlichen angeführt, dass die Festsetzung der Höhe der Gerichtsgebühren ausschließlich anhand des Streitwertes sachlich nicht gerechtfertigt wäre, weil durch die hohe finanzielle Belastung faktisch der Zugang zum Recht verwehrt werde. Die Mittelschicht - der keine Verfahrenshilfe zustehe, weil sie ein wenig reicher sei - könne es sich nicht leisten Rechtsstreitigkeiten zu führen. Es gebe keine sachliche Rechtfertigung, warum die Höhe der Gebühr äquivalent zum Streitwert und unabhängig vom anfallenden Aufwand festgesetzt werde. Bei Beschwerden an den VfGH oder VwGH gelte auch für alle Sachverhalte, egal welchen Wertes, eine einheitlich zu entrichtende Gebühr. Der Rechtszugang sei - auch wenn die Höhe der Gebühren ebenso problematisch hoch sei - zumindest für jeden Bürger gleich. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Art 6 EMRK, Art 18 B-VG und Art 7 B-VG. Da in Österreich 110 % der Justizkosten durch Gebühren finanziert würden, während es im EU-Schnitt nur 22 % wären, stelle die Gebühr in Österreich eine Art "verbotener Steuer" dar. Das Gebührensystem sei verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig von der Dauer des Verfahrens und unabhängig vom Aufwand zu zahlen sei.Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform. Es verletze Artikel 6, EMRK, Artikel 18, B-VG und Artikel 7, B-VG. Da in Österreich 110 % der Justizkosten durch Gebühren finanziert würden, während es im EU-Schnitt nur 22 % wären, stelle die Gebühr in Österreich eine Art "verbotener Steuer" dar. Das Gebührensystem sei verfassungswidrig, da eine Gebühr eine Einmalleistung darstelle, die unabhängig von der Dauer des Verfahrens und unabhängig vom Aufwand zu zahlen sei. Es liege ein europarechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem Art 267 AEUV beantragt werde.Es liege ein europarechtswidriger Eingriff in das Eigentum vor, weshalb die Vorlage gem Artikel 267, AEUV beantragt werde. Die Begleichung des Betrages würde einen unwiederbringlichen Nachteil für die bP darstellen, dem kein öffentliches Interesse gegenüber stehe, daher werde die Aussetzung der Einhebung der Gebühr bzw. die aufschiebende Wirkung beantragt.
  3. Mit Schreiben vom 05.02.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der im Verfahrensgang (Punkt I.1.) angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Verfahrensgang (Punkt römisch eins.1.) angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die bP die vorgeschriebene Gerichtsgebühr nicht beglichen haben und die Ursachen für das Scheitern der Einziehung der Gebühr vom Konto des Rechtsvertreters nicht bei der Behörde liegen.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die bP haben in ihrer Beschwerde nicht vorgebracht, dass sie die Gebühr bereits beglichen hätten oder die Ursache der Unmöglichkeit der Einbringung der Gebühr mittels Abbuchung und Einziehung im Bereich der Vorschreibungsbehörde zu suchen wäre. Vielmehr geht aus den Ausführungen eindeutig hervor, dass sie die Gebühr bewusst nicht beglichen haben, weil sie deren Höhe nicht für gerechtfertigt und das Gesamtsystem der Gerichtsgebühren in Österreich für verfassungs- und europarechtswidrig halten. Die bP haben in ihrer Beschwerde den Sachverhalt nicht bestritten, sondern ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,).

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte. Zu A) 3.

  1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die im vorliegenden Fall relevanten gesetzlichen Bestimmungen wurden durch die belangte Behörde im Bescheid angeführt (siehe Punkt I.2.); deren korrekte Anwendung wird seitens der bP auch nicht bestritten.Die im vorliegenden Fall relevanten gesetzlichen Bestimmungen wurden durch die belangte Behörde im Bescheid angeführt (siehe Punkt römisch eins.2.); deren korrekte Anwendung wird seitens der bP auch nicht bestritten. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH), der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und der Europäischer Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) haben zum System sowie zur Bemessung der Gerichtsgebühren im Wesentlichen ausgeführt: Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (vgl VfSlg 19.590/2011). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen (vgl VfSlg 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.487/2011). Dieser an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss (vgl VfSlg 19.666/2012; VfGH 11.12.2014, G 157/2014, VfSlg 19.943).Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen vergleiche VfSlg 19.590 aus 2011,). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbare äußere Merkmale sachgerecht anknüpfen vergleiche VfSlg 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.487 aus 2011,). Dieser an sich relativ weite Gestaltungsspielraum, der dem Gesetzgeber bei der Frage zukommt, welchem der genannten Prinzipien er bei der Ausgestaltung des Gerichtsgebührensystems welches Gewicht beimisst, ändert nichts daran, dass das System in sich konsistent ausgestaltet sein muss vergleiche VfSlg 19.666 aus 2012,; VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014,, VfSlg 19.943). Das System der Gerichtsgebühren (insb die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).Das System der Gerichtsgebühren (insb die Paragraphen 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E2). Keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren; keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; keine "Exzessivität" (VfGH 01.03.2007, B301/06). Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06). Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [...] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272). Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg 6028/1969). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg 4174/1962; E VfGH 25.6.1975, V 12/74, VfSlg 7583/1975) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231).Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg 6028 aus 1969,). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg 4174 aus 1962,; E VfGH 25.6.1975, römisch fünf 12/74, VfSlg 7583 aus 1975,) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, dass sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist (VwGH 04.11.1994, 94/16/0231). Die Meinung, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist (vgl insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 2 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040).Die Meinung, die Gerichtsgebühren seien eine Gegenleistung für den Arbeitsaufwand der Gerichte, ist unzutreffend. Die Gerichtsgebühren stellen Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlung nicht erforderlich ist vergleiche insbesondere Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, 2 und die dort wiedergegebene Rechtsprechung; VwGH 18.09.2003, 2003/16/0040). Für Rekurse - ausgenommen Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren und gegen Beschlüsse, mit denen über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte entschieden wird - sind keine Gebühren zu entrichten (Hinweis Tschugguel-Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, Seite 86, Fußnote 5; VwGH 25.02.1993, 91/16/0027). Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach § 31 Abs 2 GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082).Dem Beschwerdeführer, dem zur Zahlung nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG Herangezogenen, einem Rechtsanwalt, sind als rechtskundigem Bevollmächtigten der klagenden Partei, für die er den Schriftsatz verfasste, die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der bestehenden Haftungen, bekannt. Es obliegt ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen. Die Heranziehung zur Zahlung des Mehrbetrages und der Einhebungsgebühr konnte den Beschwerdeführer für den Fall nicht überraschen, dass die Gerichtsgebühr von der Gebührenpflichtigen nicht entrichtet wird (VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. § 4 Abs. 4 leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde (vgl. dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Z 42 Abs. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [...] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des § 13 Abs. 1 AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029).Wenn die Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wurde ist die Gebühr gem. Paragraph 4, Absatz 4, GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. Dafür ist es gem. Paragraph 4, Absatz 4, leg. cit. erforderlich, dass die kontoführende Stelle zur Abbuchung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt wird. Dieser Zahlungsart liegt das in Österreich etablierte Lastschriftverfahren zu Grunde vergleiche dazu generell Koziol/Koch in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht, Band III2, Rz 1/123ff). Gem. Ziffer 42, Absatz 2, der Allgemeinen Bedingungen für Bankgeschäfte sind Lastschriften dann eingelöst, wenn die Belastungsbuchung auf dem bezogenen Konto des Kunden durchgeführt und nicht innerhalb von zwei Bankwerktagen rückgängig gemacht wird (Koziol/Koch, aaO Rz 1/141). Auf Grund der vom Vertreter des Beschwerdeführers veranlassten Rückbuchung, welche [...] binnen der genannten Frist erfolgte, ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass die Gerichtsgebühren im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, AEV nicht abgebucht und eingezogen werden konnten (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0029). 3.
  2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  3. Höhe der Gebühr Das BVwG hat den Bescheid

§ 27Vw

GVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage.Das BVwG hat den Bescheid

Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen, entscheidet aber grundsätzlich in der Sache nach der jeweilig festgestellten Sach- und Rechtslage. Die bP haben ua eine Verletzung von Verfahrensvorschriften als Beschwerdegrund angeführt, zeigen aber in ihren weiteren Beschwerdeausführungen nicht auf, durch welche Handlungen oder Unterlassungen der belangten Behörde welche Verfahrensvorschriften verletzt worden wären. Die bP greifen in ihren inhaltlichen Beschwerdeausführungen ausschließlich die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren an und behaupten damit eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Eine solche vermochten sie jedoch nicht aufzuzeigen: Die bP bestreiten nicht, dass sie die Berufung eingebracht haben. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid - denen sich das BVwG anschließt - sind korrekt und konnten auf den Sachverhalt angewendet zu keinem anderen Spruch führen. Die Bemessung sowie die Vorschreibung der Gerichtsgebühren sind vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen (insb TP 2 iVm mit Anmerkung 1 GGG) und der dazu ergangen Rsp des VwGH rechtskonform erfolgt. Die Eingabegebühr nach TP 2 GGG wurde dennoch nicht entrichtet.Die bP bestreiten nicht, dass sie die Berufung eingebracht haben. Die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid - denen sich das BVwG anschließt - sind korrekt und konnten auf den Sachverhalt angewendet zu keinem anderen Spruch führen. Die Bemessung sowie die Vorschreibung der Gerichtsgebühren sind vor dem Hintergrund der angeführten gesetzlichen Bestimmungen (insb TP 2 in Verbindung mit mit Anmerkung 1 GGG) und der dazu ergangen Rsp des VwGH rechtskonform erfolgt. Die Eingabegebühr nach TP 2 GGG wurde dennoch nicht entrichtet.

§ 89c

Abs 5 GOG sind Rechtsanwälte zur elektronischen Eingabe verpflichtet und das Verfahren dazu in der AEV geregelt. Gem § 13 Abs. 2 AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem § 31 GGG vorzugehen gewesen. Die Ursache der unterbliebenen Einziehung lag nicht beim Gericht. Die Anmerkung auf der Berufungsschrift, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle, sondern die Gebühr direkt der Berufungswerberin vorzuschreiben wäre, ist vor dem Hintergrund der oa Bestimmungen unbeachtlich, weil es der bP und deren Rechtsvertreter nicht obliegt über dieses Vorgehen zu disponieren.

Paragraph 89 c, Absatz 5, GOG sind Rechtsanwälte zur elektronischen Eingabe verpflichtet und das Verfahren dazu in der AEV geregelt. Gem Paragraph 13, Absatz 2, AEV ist zu prüfen, worin die Ursache der unterbliebenen oder unvollständigen Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung lag. Nur wenn sie im Bereich des Gerichts lag, wäre nicht gem Paragraph 31, GGG vorzugehen gewesen. Die Ursache der unterbliebenen Einziehung lag nicht beim Gericht. Die Anmerkung auf der Berufungsschrift, dass kein Gebühreneinzug erfolgen solle, sondern die Gebühr direkt der Berufungswerberin vorzuschreiben wäre, ist vor dem Hintergrund der oa Bestimmungen unbeachtlich, weil es der bP und deren Rechtsvertreter nicht obliegt über dieses Vorgehen zu disponieren. Die bP hat einen Fehler der Behörde nicht behauptet und liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, sie stützt ihre Beschwerde ausschließlich auf die behauptete Verfassungs- bzw. Europarechtswidrigkeit der Gebührenhöhe und hat deshalb die Gebührenzahlung verweigert. 3.3.

  1. Anträge auf Maßnahme gem Art 140 sowie Gesetzesprüfung gem Art 89 Abs 2 B-VG3.3.
  2. Anträge auf Maßnahme gem Artikel 140, sowie Gesetzesprüfung gem Artikel 89, Absatz 2, B-VG Die bP stellen generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr bzw. des österreichischen Systems der Gerichtsgebühren mit dem Verfassungsrecht, Art 7 B-VG (Gleichheitsgebot) und Art 18 B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), in Frage.Die bP stellen generell die Vereinbarkeit der vorgeschriebenen Gebühr bzw. des österreichischen Systems der Gerichtsgebühren mit dem Verfassungsrecht, Artikel 7, B-VG (Gleichheitsgebot) und Artikel 18, B-VG (Gesetzmäßigkeit der Verwaltung), in Frage. Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH, wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich sowie das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist, vom BVwG nicht erkannt werden. Dass die Regelung der TP 2 iVm Anmerkung 1 GGG in Bezug auf Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren nicht konsistent wären, hat die bP nicht überzeugend dargetan. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert (bzw hier Berufungsinteresse - vgl VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht.Eine Verfassungswidrigkeit kann vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH und auch des VwGH, wonach eine strenge Äquivalenz im Hinblick auf den verursachten Aufwand bei Gericht nicht erforderlich sowie das gesetzliche System der Gerichtsgebühren nicht verfassungswidrig ist, solange das System in sich konsistent ausgestaltet ist, vom BVwG nicht erkannt werden. Dass die Regelung der TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 1 GGG in Bezug auf Rekurse gegen Endbeschlüsse im Besitzstörungsverfahren nicht konsistent wären, hat die bP nicht überzeugend dargetan. Sowohl der VfGH als auch der EGMR hatten an der Bemessung der Gerichtsgebühren am Streitwert (bzw hier Berufungsinteresse - vergleiche VwGH 18.05.2006, 2006/16/0010) nichts auszusetzen und sahen aufgrund der Regelungen zur Verfahrenshilfe keine übermäßige Erschwerung eines effektiven Zuganges zu einem Gericht. Vergleiche mit den Gebühren in den USA oder anderen EU-Ländern, sind von vornherein nicht zielführend, weil die Regelungen dieser Ländern zur Finanzierung ihrer Gerichtsbarkeit nicht auf die Höhe der verrechneten Gebühren verkürzt werden können und die Art und Weise der Lösung der Finanzierungsfrage in den rechtspolitischen Spielraum des österreichischen Gesetzgebers fällt. Im Übrigen wird angemerkt, dass eine Gebühr iHv € 157,60 für die Bearbeitung eines Berufungsantrages durch ein Zivilgericht unzweifelhaft nicht als "exorbitant" in Relation zu den dem Gericht tatsächlich anfallenden Kosten beurteilt werden kann. Ein Vorgehen des BVwG nach Art 89 Abs 2 B-VG ist daher nicht überzeugend begründbar.Ein Vorgehen des BVwG nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG ist daher nicht überzeugend begründbar. 3.3.
  3. Antrag auf Vorlage gem Art 267 AEUV3.3.
  4. Antrag auf Vorlage gem Artikel 267, AEUV In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und haben die bP auch nicht hinreichend konkretisiert, worin ein Unionsbezug bzw. eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte (vgl VfSlg 19.896/2014).In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht - wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). Diese Zweifel liegen im Gegenstand nicht vor und haben die bP auch nicht hinreichend konkretisiert, worin ein Unionsbezug bzw. eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte vergleiche VfSlg 19.896 aus 2014,). 3.3.
  5. Antrag auf aufschiebende Wirkung Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt - sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt - gem § 13 Abs 1 VwGVG iVm Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.Jeder rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerde an das BVwG kommt - sofern in den Materiengesetzen nicht Ausnahmen vorgesehen sind oder die Verwaltungsbehörde diese explizit ausschließt - gem Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung zu. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, sodass die bP diesbezüglich nicht beschwert waren. 3.3.
  6. Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.3.3.
  7. Zusammenfassend ist dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten, weshalb die Beschwerde gem Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2185503.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.