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{'item': 'W249 2177178-1'}

Obsah (14)§ 52§ 38Art. 133§ 9§ 109§ 64§ 6§ 113§ 58Art. 130§ 5§ 21§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum14.03.2018 GeschäftszahlW249 2177178-1 SpruchW249 2177178-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETN

§ 52Abs. 1, 2 und 6 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten. III.

§ 38Vw

GVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX für die der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 für die der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) habe

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 idgF als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ, dafür einzustehen, "dass von Ihrem Unternehmen aus am1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis entschied die belangte Behörde, römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) habe

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 , somit deren außenvertretungsbefugtes Organ, dafür einzustehen, "dass von Ihrem Unternehmen aus am -Strichaufzählung 19.1.2017, 13:02 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX ?'19.1.2017, 13:02 Uhr, die E-Mail ‚ römisch 40 ?' -Strichaufzählung 24.1.2017, 10:04 Uhr, die E-Mail ‚ XXXX '24.1.2017, 10:04 Uhr, die E-Mail ‚ römisch 40 ' somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 27.1.2017 und für die Leistungen Ihres Unternehmens, jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse XXXX an XXXX jeweils an die E-Mail-Adresse XXXX versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher von der Empfängerin der versendeten Nachricht eine Einwilligung erteilt worden war und hinsichtlich der Zusendung vom 24.1.2017 auch nachdem die Empfängerin bereits am 19.9.2017, 13:41 Uhr, per E-Mail mitgeteilt hatte, keinen Newsletter erhalten zu wollen."somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für eine Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 27.1.2017 und für die Leistungen Ihres Unternehmens, jeweils unter Verwendung der E-Mail-Adresse römisch 40 an römisch 40 jeweils an die E-Mail-Adresse römisch 40 versendet wurde, ohne dass Ihnen vorher von der Empfängerin der versendeten Nachricht eine Einwilligung erteilt worden war und hinsichtlich der Zusendung vom 24.1.2017 auch nachdem die Empfängerin bereits am 19.9.2017, 13:41 Uhr, per E-Mail mitgeteilt hatte, keinen Newsletter erhalten zu wollen." Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 iVm § 9 Abs. 1 VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin

§ 109Abs.

3 Z 20 TKG eine Geldstrafe von EUR 200,-- je E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden je E-Mail) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

§ 64VSt

G als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von EUR 40,-- zu bezahlen habe. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit EUR 440,--. Die XXXX hafte

§ 9Abs. 7 VSt

G für die im Spruch verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.Die Beschwerdeführerin habe dadurch Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG eine Geldstrafe von EUR 200,-- je E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden je E-Mail) verhängt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 64, VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, nämlich einen Betrag von EUR 40,-- zu bezahlen habe. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage somit EUR 440,--. Die römisch 40 hafte

Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die im Spruch verhängte Strafe, sonstige in Geld bemessenen Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. 1.

  1. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Verfahren aufgrund der Anzeige der E-Mail-Empfängerin XXXX (im Folgenden: Empfängerin) vom 30.01.2017 eingeleitet worden sei.1.
  2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Verfahren aufgrund der Anzeige der E-Mail-Empfängerin römisch 40 (im Folgenden: Empfängerin) vom 30.01.2017 eingeleitet worden sei. 1.
  3. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme übermittelt, in der sie im Wesentlichen ausgeführt habe, dass die Empfängerin sowohl mit der E-Mail-Adresse XXXX (seit 2009) als auch mit der Adresse XXXX (seit 2011) im Newsletter-System der XXXX registriert gewesen sei und beide E-Mail-Adressen regelmäßig beschickt worden seien. Es sei nach so vielen Jahren nicht mehr nachvollziehbar, wie die Registrierung dieser beiden E-Mail-Adressen im Newsletter-System erfolgt sei, grundsätzlich könne eine Anmeldung zum Newsletter aber nur auf zwei verschiedene Arten erfolgen: entweder bei Vorträgen bzw. Seminaren der Gesellschaft oder bis 2014 über ein Newsletter­Anmeldesystem auf der Website der XXXX . Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Empfängerin auf eine dieser Arten angemeldet habe.1.
  4. Nach Aufforderung zur Rechtfertigung habe die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme übermittelt, in der sie im Wesentlichen ausgeführt habe, dass die Empfängerin sowohl mit der E-Mail-Adresse römisch 40 (seit 2009) als auch mit der Adresse römisch 40 (seit 2011) im Newsletter-System der römisch 40 registriert gewesen sei und beide E-Mail-Adressen regelmäßig beschickt worden seien. Es sei nach so vielen Jahren nicht mehr nachvollziehbar, wie die Registrierung dieser beiden E-Mail-Adressen im Newsletter-System erfolgt sei, grundsätzlich könne eine Anmeldung zum Newsletter aber nur auf zwei verschiedene Arten erfolgen: entweder bei Vorträgen bzw. Seminaren der Gesellschaft oder bis 2014 über ein Newsletter­Anmeldesystem auf der Website der römisch 40 . Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Empfängerin auf eine dieser Arten angemeldet habe. Hinsichtlich des ersten Newsletter-Mails vom 19.01.2017 habe die Beschwerdeführerin zur Adresse XXXX die Rückmeldung der Empfängerin erhalten, dass diese sich nicht für den Newsletter angemeldet habe und keine E-Mails mehr an diese Adresse erhalten wolle. Die Beschwerdeführerin habe die genannte E-Mail-Adresse daraufhin unverzüglich auf inaktiv gestellt.Hinsichtlich des ersten Newsletter-Mails vom 19.01.2017 habe die Beschwerdeführerin zur Adresse römisch 40 die Rückmeldung der Empfängerin erhalten, dass diese sich nicht für den Newsletter angemeldet habe und keine E-Mails mehr an diese Adresse erhalten wolle. Die Beschwerdeführerin habe die genannte E-Mail-Adresse daraufhin unverzüglich auf inaktiv gestellt. Am 24.01.2017 sei ein zweiter Newsletter ausgeschickt worden. Die Empfängerin habe sich erneut gemeldet, dieses Mal bezüglich der E-Mail-Adresse XXXX , worauf die Beschwerdeführerin diese Adresse unmittelbar auf inaktiv gestellt habe.Am 24.01.2017 sei ein zweiter Newsletter ausgeschickt worden. Die Empfängerin habe sich erneut gemeldet, dieses Mal bezüglich der E-Mail-Adresse römisch 40 , worauf die Beschwerdeführerin diese Adresse unmittelbar auf inaktiv gestellt habe. Aufgrund der Tatsache, dass es faktisch unmöglich sei, dass E-Mail-Adressen, die nicht entweder bei Vorträgen bzw. Seminaren der Gesellschaft der Beschwerdeführerin oder über das Online-Anmeldesystem zum Newsletter in das Newsletter-System gelangt seien, mit E-Mails von der Gesellschaft beschickt würden, müsse den Behauptungen der Empfängerin, dass eine Zustimmung zum Erhalt von solchen E-Mails niemals erteilt worden sei, ausdrücklich widersprochen werden. Es erscheine zudem äußerst fragwürdig, weshalb die Empfängerin sich erst jetzt über den Erhalt von E-Mails der XXXX beschwere, nachdem die beiden E-Mail­ Adressen bereits seit 2009 bzw. 2011 mit Newsletter-Mails beschickt worden seien. Auch sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb die Empfängerin im Zuge ihrer Beschwerde-Mails stets die Inanspruchnahme ihrer Dienste beworben habe.Es erscheine zudem äußerst fragwürdig, weshalb die Empfängerin sich erst jetzt über den Erhalt von E-Mails der römisch 40 beschwere, nachdem die beiden E-Mail­ Adressen bereits seit 2009 bzw. 2011 mit Newsletter-Mails beschickt worden seien. Auch sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, weshalb die Empfängerin im Zuge ihrer Beschwerde-Mails stets die Inanspruchnahme ihrer Dienste beworben habe. Die Beschwerdeführerin habe sowohl die E-Mail-Adresse XXXX als auch XXXX unverzüglich nach den Beanstandungen der Empfängerin auf inaktiv gestellt. Da im vorliegenden Fall weder der objektive noch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen seien, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Die Beschwerdeführerin habe sowohl die E-Mail-Adresse römisch 40 als auch römisch 40 unverzüglich nach den Beanstandungen der Empfängerin auf inaktiv gestellt. Da im vorliegenden Fall weder der objektive noch der subjektive Tatbestand als erfüllt anzusehen seien, sei das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 1.
  5. Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt als erwiesen fest: "Sie sind und waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails unbeschränkt haftende Gesellschafterin der XXXX . Die Zusendungen der gegenständlichen E-Mails vom 19.1.2017 und 24.1.2017 erfolgten wie im Spruch beschrieben an die von XXXX genutzte E-Mail-Adresse XXXX ausgehend jeweils von der im Spruch angeführten Ihrem Unternehmen zuzurechnenden E-Mail-Adresse XXXX ."Sie sind und waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Versendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch 40 . Die Zusendungen der gegenständlichen E-Mails vom 19.1.2017 und 24.1.2017 erfolgten wie im Spruch beschrieben an die von römisch 40 genutzte E-Mail-Adresse römisch 40 ausgehend jeweils von der im Spruch angeführten Ihrem Unternehmen zuzurechnenden E-Mail-Adresse römisch 40 . Am unteren Ende der beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails vom 19.1.2017 und 24.1.2017 steht geschrieben: ‚Bitte klicken Sie hier um sich vom Newsletter abzumelden'. Dabei ist die unterstrichene Wortfolge mit einem Hyperlink zur Abmeldung für weitere Zusendungen versehen. Der Hyperlink der E-Mail vom 19.1.2017 lautet: ‚ XXXX '‚ römisch 40 ' Der Hyperlink der E-Mail vom 24.1.2017 lautet: ‚ XXXX '‚ römisch 40 ' XXXX hatte die genannten E-Mails empfangen. XXXX ist die Domaininhaberin von XXXX und XXXX .römisch 40 hatte die genannten E-Mails empfangen. römisch 40 ist die Domaininhaberin von römisch 40 und römisch 40 . XXXX beanstandete am 19.1.2017, 13:41 Uhr, per E-Mail ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX unter Anlage der erhaltenen und ersten verfahrensgegenständlichen Zusendung vom 19.1.2017, 13:02 Uhr, den Erhalt dieses Newsletters, für den sie sich nicht angemeldet habe und verwies auf die Rechtslage. Der genaue Inhalt der E-Mail vom 19.1.2017, 13:41 Uhr, lautete:römisch 40 beanstandete am 19.1.2017, 13:41 Uhr, per E-Mail ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 unter Anlage der erhaltenen und ersten verfahrensgegenständlichen Zusendung vom 19.1.2017, 13:02 Uhr, den Erhalt dieses Newsletters, für den sie sich nicht angemeldet habe und verwies auf die Rechtslage. Der genaue Inhalt der E-Mail vom 19.1.2017, 13:41 Uhr, lautete: ‚Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte bitte eine gute Begründung warum ich von Ihnen einen Newsletter erhalte (für den ich mich nirgends angemeldet habe). In Ihrem Bereich sollten Sie die Rechtslage eigentlich kennen. Ich erwarte Ihre Antwort in den nächsten Tagen. MfG XXXX 'Ich erwarte Ihre Antwort in den nächsten Tagen. MfG römisch 40 ' Eine Äußerung, dass sie den ersten verfahrensgegenständlichen Newsletter vom 19.1.2017, 13:02 Uhr, an die E-Mail-Adresse XXXX erhalten habe, erhält diese Beanstandung vom 19.1.2017, 13:41 Uhr, nicht.Eine Äußerung, dass sie den ersten verfahrensgegenständlichen Newsletter vom 19.1.2017, 13:02 Uhr, an die E-Mail-Adresse römisch 40 erhalten habe, erhält diese Beanstandung vom 19.1.2017, 13:41 Uhr, nicht. Daraufhin teilte ihr XXXX per E-Mail von XXXX am 19.1.2017, 14:46 Uhr, mit, dass die E-Mail-Adresse XXXX am 26.9.2011 der Mailingliste hinzugefügt worden sei, möglicherweise auf Seite von XXXX ein Vortrag oder Seminar besucht worden und die E-Mail-Adresse nun inaktiv sei und sie keinerlei Zusendungen mehr erhalten werde. In der Folge teilte XXXX per E-Mail am 19.1.2017, 18:12 Uhr, XXXX mit, dass sie eine 1-Person-Firma sei und kein Seminar besucht habe, die Adresse XXXX gar nicht verwende, warf XXXX vor, E-Mail-Adressen gekauft zu haben, und mahnte abermals die Kenntnis der Rechtslage ein. Am 23.1.2017, 22:01 Uhr, erwiderte XXXX , dass er noch nie Adressen gekauft habe, damals vier Angestellte gehabt habe, von denen auch immer wieder Adressen in die Datei genommen worden seien, und lieferte zwei Erklärungsmöglichkeiten für den Erhalt des Newsletters vom 19.1.
  6. Am 24.1.2017, 13:36 Uhr, teilte XXXX ausgehend von ihrer E-Mail-Adresse XXXX unter Anlage der erhaltenen und zweiten verfahrensgegenständlichen Zusendung vom 24.1.2017, 10:04 Uhr, XXXX mit, dass sie wieder einen Newsletter erhalten habe.Daraufhin teilte ihr römisch 40 per E-Mail von römisch 40 am 19.1.2017, 14:46 Uhr, mit, dass die E-Mail-Adresse römisch 40 am 26.9.2011 der Mailingliste hinzugefügt worden sei, möglicherweise auf Seite von römisch 40 ein Vortrag oder Seminar besucht worden und die E-Mail-Adresse nun inaktiv sei und sie keinerlei Zusendungen mehr erhalten werde. In der Folge teilte römisch 40 per E-Mail am 19.1.2017, 18:12 Uhr, römisch 40 mit, dass sie eine 1-Person-Firma sei und kein Seminar besucht habe, die Adresse römisch 40 gar nicht verwende, warf römisch 40 vor, E-Mail-Adressen gekauft zu haben, und mahnte abermals die Kenntnis der Rechtslage ein. Am 23.1.2017, 22:01 Uhr, erwiderte römisch 40 , dass er noch nie Adressen gekauft habe, damals vier Angestellte gehabt habe, von denen auch immer wieder Adressen in die Datei genommen worden seien, und lieferte zwei Erklärungsmöglichkeiten für den Erhalt des Newsletters vom 19.1.
  7. Am 24.1.2017, 13:36 Uhr, teilte römisch 40 ausgehend von ihrer E-Mail-Adresse römisch 40 unter Anlage der erhaltenen und zweiten verfahrensgegenständlichen Zusendung vom 24.1.2017, 10:04 Uhr, römisch 40 mit, dass sie wieder einen Newsletter erhalten habe. Der genaue Inhalt dieser E-Mail vom 24.1.2017, 13:36 Uhr, lautete: "Sehr geehrter XXXX ,"Sehr geehrter römisch 40 , Die Bemerkungen des Quelltextes beziehen sich auf Ihre Website. Der Newsletter, den ich vor 5 Tagen erhalten habe, war der erste von Ihrer Firma. Und vor 3 Stunden habe ich schon den nächsten Newsletter erhalten, warum? Und mein Mail-Programm ist nicht defekt, ich verwende Gmail. MfG XXXX "MfG römisch 40 " Eine Nennung der E-Mail-Adresse XXXX als betroffene E-Mail-Empfangsadresse des zweiten Verfahrensgegenständlichen Newsletter vom 24.1.2017, 10:04 Uhr, erhält die eben zitierte E-Mail vom 24.1.2017, 13:36 Uhr, nicht.Eine Nennung der E-Mail-Adresse römisch 40 als betroffene E-Mail-Empfangsadresse des zweiten Verfahrensgegenständlichen Newsletter vom 24.1.2017, 10:04 Uhr, erhält die eben zitierte E-Mail vom 24.1.2017, 13:36 Uhr, nicht. Nachfolgend bot XXXX per E-Mail am 24.1.2017, 16:33 Uhr, eine Weiterleitung oder Umleitung auf die Adresse XXXX als Erklärung für den Newsletterempfang an, woraufhin ihn XXXX per E-Mail desselben Tages, 17:12 Uhr, darauf hinwies, dass der Newsletter an XXXX versendet werde, sie diese E-Mail-Adresse nie verwende und wie XXXX und dessen Techniker die Versendung an die genannte E-Mail-Adresse erkennen können. Daraufhin erklärte XXXX per E-Mail am 24.1.2017, 17:37 Uhr, die Inaktivstellung der Domain XXXX .Nachfolgend bot römisch 40 per E-Mail am 24.1.2017, 16:33 Uhr, eine Weiterleitung oder Umleitung auf die Adresse römisch 40 als Erklärung für den Newsletterempfang an, woraufhin ihn römisch 40 per E-Mail desselben Tages, 17:12 Uhr, darauf hinwies, dass der Newsletter an römisch 40 versendet werde, sie diese E-Mail-Adresse nie verwende und wie römisch 40 und dessen Techniker die Versendung an die genannte E-Mail-Adresse erkennen können. Daraufhin erklärte römisch 40 per E-Mail am 24.1.2017, 17:37 Uhr, die Inaktivstellung der Domain römisch 40 . Die E-Mail-Adresse XXXX erhielten Sie oder Ihr Unternehmen nicht von XXXX zur Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken. Eine Einwilligung der Empfängerin zur Zusendung der im Spruch genannten E-Mails vom 19.1.2017 und 24.1.2017 lag nicht vor."Die E-Mail-Adresse römisch 40 erhielten Sie oder Ihr Unternehmen nicht von römisch 40 zur Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken. Eine Einwilligung der Empfängerin zur Zusendung der im Spruch genannten E-Mails vom 19.1.2017 und 24.1.2017 lag nicht vor." 1.
  8. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei den genannten E-Mail-Zusendungen um elektronische Post iSd Bestimmung des § 107 Abs. 2 TKG 2003 iVm den Definitionen des § 92 Abs. 3 Z 10 und Z 12 leg.cit. handle, wobei die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Ein-willigung des Empfängers gem. § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 unzulässig sei. Von der Beschwerdeführerin sei nicht bestritten worden, dass es sich bei den E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung, nämlich um die Bewerbung der beschriebenen Veranstaltung und der von der Beschwerdeführerin angebotenen Produkte und Leistungen gehandelt habe. Die E-Mails, in denen zur Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 27.01.2017 eingeladen und auf die Leistungen des Unternehmens der Beschwerdeführerin hingewiesen werde, samt weiterführender Anmeldelinks und Links zum Internetauftritt, seien bereits unter den engen Kern des weit zu interpretierenden Begriffs der Werbung und Direktwerbung zu subsumieren, werde damit doch zweifellos für die genannte Veranstaltung und diesbezügliche Leistungen des Unternehmens im Bereich Marketing aufmerksam gemacht und geworben.1.
  9. Rechtlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es sich bei den genannten E-Mail-Zusendungen um elektronische Post iSd Bestimmung des Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 in Verbindung mit den Definitionen des Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 10 und Ziffer 12, leg.cit. handle, wobei die Zusendung einer elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Ein-willigung des Empfängers gem. Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 unzulässig sei. Von der Beschwerdeführerin sei nicht bestritten worden, dass es sich bei den E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung, nämlich um die Bewerbung der beschriebenen Veranstaltung und der von der Beschwerdeführerin angebotenen Produkte und Leistungen gehandelt habe. Die E-Mails, in denen zur Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 27.01.2017 eingeladen und auf die Leistungen des Unternehmens der Beschwerdeführerin hingewiesen werde, samt weiterführender Anmeldelinks und Links zum Internetauftritt, seien bereits unter den engen Kern des weit zu interpretierenden Begriffs der Werbung und Direktwerbung zu subsumieren, werde damit doch zweifellos für die genannte Veranstaltung und diesbezügliche Leistungen des Unternehmens im Bereich Marketing aufmerksam gemacht und geworben. Die Zusendung solcher elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung bedürfe zur Zulässigkeit der vorherigen Einwilligung des Empfängers gem. § 107 Abs. 2 Z 1 TKG
  10. Eine solche Einwilligung sei nicht erteilt worden und zu den hier maßgebenden Zeitpunkten der Zusendungen vom 19.01.2017 und 24.01.2017 nicht vorgelegen. Die Empfängerin habe darüber hinaus ihren Willen durch die geschriebenen Worte ihrer Nachrichten vom 19.01.2017 dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gegenüber in gegenteiliger Hinsicht klar zum Ausdruck gebracht. Stelle man auf den Empfängerhorizont der Erklärungen ab, müsse einem Erklärungsempfänger aus der Bedeutung der Worte, dass die Empfängerin darauf hinweise, sich nicht angemeldet zu haben und wiederholt auf die Rechtslage verweise, erkennbar sein, dass weitere Zusendungen unerwünscht seien. Die Tatbildmäßigkeit der angelasteten Übertretung sei somit erfüllt.Die Zusendung solcher elektronischen Post zu Zwecken der Direktwerbung bedürfe zur Zulässigkeit der vorherigen Einwilligung des Empfängers gem. Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG
  11. Eine solche Einwilligung sei nicht erteilt worden und zu den hier maßgebenden Zeitpunkten der Zusendungen vom 19.01.2017 und 24.01.2017 nicht vorgelegen. Die Empfängerin habe darüber hinaus ihren Willen durch die geschriebenen Worte ihrer Nachrichten vom 19.01.2017 dem Unternehmen der Beschwerdeführerin gegenüber in gegenteiliger Hinsicht klar zum Ausdruck gebracht. Stelle man auf den Empfängerhorizont der Erklärungen ab, müsse einem Erklärungsempfänger aus der Bedeutung der Worte, dass die Empfängerin darauf hinweise, sich nicht angemeldet zu haben und wiederholt auf die Rechtslage verweise, erkennbar sein, dass weitere Zusendungen unerwünscht seien. Die Tatbildmäßigkeit der angelasteten Übertretung sei somit erfüllt. Es handle sich dabei um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Die Empfängerin habe überdies die erhaltene Zusendung vom 19.01.2017 beanstandet und weiteren Zusendungen mehrmals widersprochen.Es handle sich dabei um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Die Empfängerin habe überdies die erhaltene Zusendung vom 19.01.2017 beanstandet und weiteren Zusendungen mehrmals widersprochen. Die allgemeinen Angaben, dass es für die Beschwerdeführerin nicht mehr nachvollziehbar sei, wie die verfahrensgegenständliche E-Mail-Empfangsadresse in ihr Newsletter-System gelangt sei und dies entweder nur über eine Anmeldung auf der Webseite oder bei Vorträgen bzw. Seminaren erfolgt sein könne, vermöge für sich kein mangelndes Verschulden zu begründen, sodass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall die notwendige Sorgfalt, zu der sie bei elektronischer Kontaktaufnahme zum Zwecke der Werbung zur Wahrung der Interessen und der Privatsphäre des Empfängers verpflichtet sei, nicht aufgewandt habe. Eine Überprüfung des Vorliegens und der Gültigkeit der Einwilligung habe stattzufinden, um ungewollte Zusendungen zu vermeiden. Ohne die Prüfung und Sicherstellung, dass eine Einwilligung der Empfängerin für die Zusendung vorliege, sei die zumutbare Sorgfalt bei der Adressatenauswahl bei der Versendung außer Acht gelassen worden, da eine solche vorherige Einwilligung der Empfängerin, vom Unternehmen der Beschwerdeführerin Zusendungen zu Werbezwecken zu erhalten, eben gerade nicht vorgelegen sei. Solche Beanstandungen und Erklärungen seien seitens des Versenders zu bearbeiten, in Kundendatenbanken versandwirksam einzupflegen bzw. einpflegen zu lassen, jedenfalls für nachfolgende Aussendungen zu berücksichtigen. Dies sei im vorliegenden Fall offenkundig nicht geschehen. An welche E-Mail-Adresse die beanstandete Zusendung vom 19.01.2017 erfolgte, hätte auffallen müssen und sei auch leicht aus dieser beanstandeten Zusendung vom 19.01.2017 ersichtlich, sodass die Kenntnis der adressierten E-Mail-Adresse einer wirksamen Umsetzung der Realisierung des Wunsches der Empfängerin, keine weiteren Zusendungen zu erhalten, nicht entgegengestanden sei. Gerade in so einem Fall der Beanstandung sei die Berücksichtigung eines fehlenden Einverständnisses bei weiteren Zusendungen in jedem Fall sicherzustellen. Es sei nicht gelungen, im gegenständlichen Fall ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, daher sei die Übertretung der Beschwerdeführerin somit auch subjektiv zuzurechnen. Das durch die verletzte Norm geschützte Rechtsgut sei die Privatsphäre von natürlichen Personen, der Schutz vor Belästigungen und unerbetenen Nachrichten. Das rechtlich geschützte Interesse sei durch die Übertretung nicht nur unerheblich verletzt worden, sodass der Unrechtsgehalt der Tat und die Beeinträchtigung des Rechtsgutes durch die unerbetenen Nachrichten nicht gering gewesen seien. Auch der Gesetzgeber habe durch die mögliche Höchststrafe von EUR 37.000,-- deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er Übertretungen dieser Art einen sehr hohen Unrechtsgehalt beimesse. Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gem. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht in Frage gekommen sei. Schon der durch die unerlaubte Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und diesen gleichgestellte Interessen des Betroffenen stellten eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden könne wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes.Die belangte Behörde habe nicht festzustellen vermocht, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder dass die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung gem. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Frage gekommen sei. Schon der durch die unerlaubte Nachricht erfolgte Eingriff in die Privatsphäre und diesen gleichgestellte Interessen des Betroffenen stellten eine Beeinträchtigung dar, deren Intensität genauso wenig als gering angesehen werden könne wie die Bedeutung dieses Rechtsgutes. Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder Unterhaltspflichten seien nicht erfolgt. Als Milderungsgründe seien die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, die geständige Rechtfertigung bezüglich der Zusendung der E-Mails und die Bemühung zur Vermeidung von weiteren Zusendungen und Übertretungen dieser Art zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe seien keine hervorgekommen. Die verhängten Strafen von jeweils EUR 200,-- seien somit jedenfalls tat- und schuldangemessen und könnten selbst bei Zugrundelegung von bloß unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht als überhöht angesehen werden. Sie betrügen nicht einmal 1% der Höchststrafe von EUR 37.000,-- und seien somit am untersten Rand des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, würden jedoch als hinreichend erachtet, um die Beschwerdeführerin von weiteren Übertretungen abzuhalten. Jede E-Mail stelle eine selbstständige Übertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 dar, sodass

dem in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.Jede E-Mail stelle eine selbstständige Übertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 dar, sodass

dem in Paragraph 22, VStG normierten Kumulationsprinzips die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und stellte die Anträge, das "Landesverwaltungsgericht Wien möge
  2. Eine mündliche Verhandlung durchführen.
  3. Das Straferkenntnis ersatzlos beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung einstellen. in eventu Die Strafhöhe deutlich herabsetzen." 2.
  4. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zusendung der beiden tatgegenständlichen E-Mails zwar an die E-Mail-Adresse XXXX erfolgt sei, was der Beschwerdeführerin jedoch erst nach dem Versenden der zweiten E-Mail vom 24.01.2017 zur Kenntnis gelangt sei, da die Kontaktaufnahme ausgehend von der E-Mail-Adresse XXXX erfolgt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei sehr darum bemüht gewesen, den Vorfall um die versendete Newsletter-E-Mail aufzuklären, um den Versand weiterer E-Mails an die Empfängerin zu verhindern, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe. Die Empfängerin hingegen habe sich wenig kooperationsbereit gezeigt und eher den Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführerin von der Inanspruchnahme ihrer Dienste im Bereich des Online-Marketings überzeugen zu wollen.2.
  5. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Zusendung der beiden tatgegenständlichen E-Mails zwar an die E-Mail-Adresse römisch 40 erfolgt sei, was der Beschwerdeführerin jedoch erst nach dem Versenden der zweiten E-Mail vom 24.01.2017 zur Kenntnis gelangt sei, da die Kontaktaufnahme ausgehend von der E-Mail-Adresse römisch 40 erfolgt sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei sehr darum bemüht gewesen, den Vorfall um die versendete Newsletter-E-Mail aufzuklären, um den Versand weiterer E-Mails an die Empfängerin zu verhindern, wie sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergebe. Die Empfängerin hingegen habe sich wenig kooperationsbereit gezeigt und eher den Eindruck vermittelt, die Beschwerdeführerin von der Inanspruchnahme ihrer Dienste im Bereich des Online-Marketings überzeugen zu wollen. Am 24.01.2017 sei ein Erinnerungs-E-Mail an die Newsletter-Abonnenten versendet worden, woraufhin sich die Empfängerin erneut gemeldet habe und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Programmchef nach möglichen Erklärungen dafür gesucht habe. In der anschließenden Kommunikation mit der Empfängerin habe diese die Beschwerdeführerin erstmals darüber informiert, dass die E-Mails an die Adresse XXXX versendet worden seien, die darauf ebenfalls inaktiv gestellt worden sei.Am 24.01.2017 sei ein Erinnerungs-E-Mail an die Newsletter-Abonnenten versendet worden, woraufhin sich die Empfängerin erneut gemeldet habe und die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Programmchef nach möglichen Erklärungen dafür gesucht habe. In der anschließenden Kommunikation mit der Empfängerin habe diese die Beschwerdeführerin erstmals darüber informiert, dass die E-Mails an die Adresse römisch 40 versendet worden seien, die darauf ebenfalls inaktiv gestellt worden sei. An diese Adresse seien seit April 2009 mehrere Newsletter versendet worden und sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Empfängerin erst im Jänner 2017 darüber beschwere. 2.
  6. Zum Tatvorwurf wurde vorgebracht, dass es ausschließlich zwei Möglichkeiten gebe, wie E-Mail-Adressen in den Newsletter-Verteiler der Gesellschaft der Beschwerdeführerin gelangten, nämlich durch persönliche Anmeldung bei Vorträgen bzw. Seminaren der Gesellschaft und durch Registrierung über die Website der Gesellschaft (bis 2014 möglich). Ausdrücklich bestritten werde, dass die E-Mail-Adressen eingekauft wurden oder auf anderem Wege ohne vorherige Zustimmung in das Newsletter-System gelangt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Empfängerin entweder bei einem Vortrag oder über die Website für den Newsletter angemeldet habe. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Empfängerin die Beschwerdeführerin nicht darüber in Kenntnis setzte, dass nicht die E-Mail-Adresse XXXX , sondern XXXX beschickt worden war, obwohl ihr aufgrund des E-Mail-Verkehrs bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der E-Mail-Adresse der Empfängerin ( XXXX ) die Beschwerde der Domain " XXXX " zuordnete. Überdies wäre es für die Empfängerin leicht möglich gewesen, sich am 19.01.2017 mithilfe des Abmeldelinks vom Newsletter abzumelden und so die Zusendung weiterer Newsletter, insbesondere jenes vom 24.01.2017, zu verhindern.Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Empfängerin die Beschwerdeführerin nicht darüber in Kenntnis setzte, dass nicht die E-Mail-Adresse römisch 40 , sondern römisch 40 beschickt worden war, obwohl ihr aufgrund des E-Mail-Verkehrs bewusst sein musste, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der E-Mail-Adresse der Empfängerin ( römisch 40 ) die Beschwerde der Domain " römisch 40 " zuordnete. Überdies wäre es für die Empfängerin leicht möglich gewesen, sich am 19.01.2017 mithilfe des Abmeldelinks vom Newsletter abzumelden und so die Zusendung weiterer Newsletter, insbesondere jenes vom 24.01.2017, zu verhindern. 2.
  7. Weiters sei in den tatgegenständlichen E-Mails keinerlei Werbung für eigene Leistungen gemacht worden, sondern im Newsletter lediglich auf einen Vortrag einer dritten Person aufmerksam gemacht worden. Es habe sich dabei um einen kostenlosen Vortrag gehandelt, der der Beschwerdeführerin keinen finanziellen Vorteil gebracht habe. 2.
  8. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen unternommen, um Verwaltungsübertretungen weitestgehend zu vermeiden und sich um eine Lösung des konkreten Problems bemüht, weswegen spezialpräventive Gründe keineswegs die Verhängung einer so hohen Strafe rechtfertigen würden. Auch die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei strafmildernd zu berücksichtigen, so sei es seit der Gründung der XXXX im Jahr 2004 zu keiner einzigen weiteren Beanstandung im Zusammenhang mit dem Versand von Newsletter-E-Mails gekommen.2.
  9. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen unternommen, um Verwaltungsübertretungen weitestgehend zu vermeiden und sich um eine Lösung des konkreten Problems bemüht, weswegen spezialpräventive Gründe keineswegs die Verhängung einer so hohen Strafe rechtfertigen würden. Auch die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sei strafmildernd zu berücksichtigen, so sei es seit der Gründung der römisch 40 im Jahr 2004 zu keiner einzigen weiteren Beanstandung im Zusammenhang mit dem Versand von Newsletter-E-Mails gekommen. 2.
  10. Der Beschwerde beigelegt waren die E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin und der Empfängerin sowie ein Auszug aus dem Programm "Abonnenten verwalten" der Beschwerdeführerin.
  11. Am 20.11.2017 langte die Beschwerdevorlage der belangten Behörde unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  12. Am 02.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin (BF) mit ihrem Rechtsvertreter (RV), die Empfängerin als Zeugin (Z1), der Ehemann der Beschwerdeführerin XXXX als von ihr benannter Zeuge (Z2) sowie ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) erschienen.
  13. Am 02.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin (BF) mit ihrem Rechtsvertreter (RV), die Empfängerin als Zeugin (Z1), der Ehemann der Beschwerdeführerin römisch 40 als von ihr benannter Zeuge (Z2) sowie ein Vertreter der belangten Behörde (BehV) erschienen. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "[...] R: Können Sie angeben, aus welchem Grund die E-Mail-Adresse der Empfängerin in den Newsletter-Verteiler Ihrer Firma aufgenommen wurde? BF: In der Regel gibt es zwei bzw. drei Möglichkeiten: Ich habe früher Seminare gehalten und mein Mann hat Seminare gehalten. Ich kann mich aber nicht an XXXX erinnern, ich bin aber seit meinem
  14. Lebensjahr selbständig. Am Ende unserer Seminare gibt es abschließende Befragungen, bei denen auch die E-Mail-Adresse angegeben wird und, seit dem Gesetz, ist in dem Fragebogen auch die Einwilligung aufgenommen, ob man in Zukunft E-Mails bzw. Newsletter schicken darf.BF: In der Regel gibt es zwei bzw. drei Möglichkeiten: Ich habe früher Seminare gehalten und mein Mann hat Seminare gehalten. Ich kann mich aber nicht an römisch 40 erinnern, ich bin aber seit meinem
  15. Lebensjahr selbständig. Am Ende unserer Seminare gibt es abschließende Befragungen, bei denen auch die E-Mail-Adresse angegeben wird und, seit dem Gesetz, ist in dem Fragebogen auch die Einwilligung aufgenommen, ob man in Zukunft E-Mails bzw. Newsletter schicken darf. Die zweite Möglichkeit ist, dass jemand auf unsere Homepage kommt, die durch Facebook und Google beworben wird, und sich dort für unseren Newsletter anmeldet. Die dritte Möglichkeit ist, dass jemand von unserem Vortrag erfährt und zum Vortrag kommt, den "Teilnehmerbericht zum Vortrag" ausfüllt und sein Einverständnis zum Erhalt von E-Mails erteilt (wird beispielhaft in Kopie vorgelegt und zum Akt genommen). Nachdem ich schon sehr lange tätig bin, gibt es auch alte E-Mail-Adressen, die ich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erhalten habe. R: Für diese alten E-Mail-Adressen haben Sie keine solchen Einwilligungen nach dem TKG? BF: Damals hat man das noch nicht gebraucht, daher nein. R: Habe ich das richtig verstanden, dass Sie auch an diese alten E-Mail-Adressen, für die Sie keine Einwilligungen haben, E-Mails bzw. Newsletter verschicken? BF: Das kann ich nicht ganz ausschließen. Ich gehe davon aus, bei B2B, dass man sich abmeldet, wenn man eine Information nicht mehr haben möchte. Wenn da alte Adressen dabei waren, dann waren das Leute, mit denen ich Kontakt hatte, oder mein Mann persönlichen Kontakt hatte. R: Können Sie nachvollziehen, wie Ihre Firma die E-Mail-Adresse der Empfängerin erhalten hat? BF: Leider nicht mehr, denn das ist aus dem Jahr
  16. Ich hebe die Unterlagen ca. drei Jahre lang auf. R: Wie sieht das Kontrollsystem in Ihrer Firma aus um zu verhindern, dass Werbe-Emails oder Newsletter ohne zuvor vorliegende Einwilligung verschickt werden? BF: Entweder es wird über die Homepage angemeldet, ansonsten haben wir die Formulare, und da ist die E-Mail-Adresse angegeben oder nicht. R: Wenn sich jemand über die Homepage anmeldet, gibt es dann ein Double-Check-System? Dh, dass man auf der Homepage anklickt und dann eine E-Mail erhält, wo man noch einmal bestätigen muss? BF: Ich glaube ja, denn das habe ich in der Probephase ausprobiert. Das ist ein professionelles E-Mail-Programm. R: Wie wird vor Aussendung einer Werbe-Email oder eines Newsletter überprüft, dass eine Einwilligung des Adressaten vorliegt? BF: Da gibt es eine Liste von den Leuten, die auf gar keinen Fall eine Zusendung bekommen wollen. Das wird jedes Mal gemacht, damit diese nicht angeschrieben werden. R: An welche Personen werden Werbe-Emails und Newsletter verschickt, sind das ausschließlich die, die sich über diese drei Möglichkeiten angemeldet haben? BF: Ja. R: Das heißt, aus Ihrer Sicht hat die Empfängerin auf eine dieser drei Arten ihre Einwilligung erteilt, Sie können aber nicht mehr nachvollziehen, auf welche? BF: Ja. R: Sie haben der Empfängerin seit 2009 Nachrichten geschickt? BF: Ja. Was wir jetzt auch herausgefunden haben, hatte die Dame zwei E-Mail-Adressen, so könnte das passiert sein. Es waren zwei E-Mail-Adressen in unserem System hinterlegt, das eine ist XXXX , das andere XXXX .BF: Ja. Was wir jetzt auch herausgefunden haben, hatte die Dame zwei E-Mail-Adressen, so könnte das passiert sein. Es waren zwei E-Mail-Adressen in unserem System hinterlegt, das eine ist römisch 40 , das andere römisch 40 . R: Gab es mit der Empfängerin jemals eine Geschäftsbeziehung? BF: Ich glaube nicht, aber ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, was die Firma " XXXX " macht.BF: Ich glaube nicht, aber ich kann mich nicht erinnern. Ich weiß nicht, was die Firma " römisch 40 " macht. R: Gab es mit der Empfängerin jemals eine Kundenbeziehung? BF: Vermutlich nicht, aber ich weiß es nicht. RV: Ich würde gerne wissen, ob jemals Personen in den Verteiler aufgenommen wurden, die nicht auf diese drei Arten in den Verteiler aufgenommen wurden, oder ob sich ein ähnliches Problem schon einmal gestellt hat?Regierungsvorlage, Ich würde gerne wissen, ob jemals Personen in den Verteiler aufgenommen wurden, die nicht auf diese drei Arten in den Verteiler aufgenommen wurden, oder ob sich ein ähnliches Problem schon einmal gestellt hat? BF: Normalerweise sind es diese drei Wege, die wir gehen. Wir haben auch Kunden, die wir dahingehend belehren, wie nach dem TKG vorzugehen ist. Meine Antwort lautet daher nein. Ansonsten hätten wir ja viele Anzeigen bekommen, aber das haben wir nicht. Einmal hat jemand angerufen, den haben wir gleich herausgenommen. RV: Sie haben gesagt, es gab einen Zeitraum, wo es nicht untersagt war, E-Mails zu schicken. Bis wann war denn das, können Sie sich daran erinnern?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, es gab einen Zeitraum, wo es nicht untersagt war, E-Mails zu schicken. Bis wann war denn das, können Sie sich daran erinnern? BF: Das Gesetz ist 2003 in Kraft getreten, das heißt bis dahin. RV: Sie sind vorhin gefragt worden, ob Sie mit XXXX in einer Geschäftsbeziehung waren. Da haben Sie gesagt "nein". Könnte XXXX an einem Vortrag oder Seminar teilgenommen haben?Regierungsvorlage, Sie sind vorhin gefragt worden, ob Sie mit römisch 40 in einer Geschäftsbeziehung waren. Da haben Sie gesagt "nein". Könnte römisch 40 an einem Vortrag oder Seminar teilgenommen haben? BF: Das kann ich wirklich nicht sagen, ich hatte hunderte Teilnehmer bei meinen Vorträgen und Seminaren. Ich kann mich wirklich nicht erinnern. BehV: Gibt es eine aufrechte Kundenbeziehung mit XXXX , z.B. in den letzten Monaten eine Seminarteilnahme?BehV: Gibt es eine aufrechte Kundenbeziehung mit römisch 40 , z.B. in den letzten Monaten eine Seminarteilnahme? BF: Nein, mein Mann war sehr krank, das gibt es daher nicht. [...] Zeuge (Z1) XXXX wird um 14.27 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Zeuge (Z1) römisch 40 wird um 14.27 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen. [...] R: Haben Sie der Firma XXXX die Einwilligung für die Zusendung von Werbe-Emails bzw. Newslettern erteilt?R: Haben Sie der Firma römisch 40 die Einwilligung für die Zusendung von Werbe-Emails bzw. Newslettern erteilt? Z1: Nein. R: Kennen Sie die Firma XXXX ?R: Kennen Sie die Firma römisch 40 ? Z1: Vorher kannte ich sie nicht, das heißt, nicht, bevor ich den Newsletter vom 19.01.2017 bekommen habe. R: Die BF hat vorhin ausgesagt, dass Sie bereits seit 2009 Newsletter bekommen? Z1: Das ist falsch. Ich kann es soweit beweisen, anhand meines Gmail-Accounts, den ich 2012 angelegt habe. Das ist XXXX , über dieses Konto verwalte ich alle anderen E-Mail-Adressen, die ich habe. Die E-Mail-Adresse XXXX scheint nirgendwo auf. Ich bin Inhaberin der Domain, aber sie ist stillgelegt, und es gibt keine Website dahinter.Z1: Das ist falsch. Ich kann es soweit beweisen, anhand meines Gmail-Accounts, den ich 2012 angelegt habe. Das ist römisch 40 , über dieses Konto verwalte ich alle anderen E-Mail-Adressen, die ich habe. Die E-Mail-Adresse römisch 40 scheint nirgendwo auf. Ich bin Inhaberin der Domain, aber sie ist stillgelegt, und es gibt keine Website dahinter. R: Was ist mit der E-Mail-Adresse XXXX ?R: Was ist mit der E-Mail-Adresse römisch 40 ? Z1: Diese E-Mail-Adresse scheint auch nirgends auf, auf meiner Website steht die E-Mail-Adresse XXXX . Bei meinem Provider ist es so eingestellt, wenn eine E-Mail an eine ungültige Adresse wie XXXX geschickt wird, bekomme ich eine Weiterleitung auf XXXX .Z1: Diese E-Mail-Adresse scheint auch nirgends auf, auf meiner Website steht die E-Mail-Adresse römisch 40 . Bei meinem Provider ist es so eingestellt, wenn eine E-Mail an eine ungültige Adresse wie römisch 40 geschickt wird, bekomme ich eine Weiterleitung auf römisch 40 . R: Die E-Mail-Adresse XXXX bis wann haben Sie die verwendet?R: Die E-Mail-Adresse römisch 40 bis wann haben Sie die verwendet? Z1: Nie. Ich habe mir die Domain XXXX sichern lassen, aber nie für eine offizielle Seite verwendet, sondern nur für Übungszwecke. Auch bei der E-Mail-Adresse XXXX ist es so, dass diese ungültig ist, aber aufgrund der Providereinstellungen E-Mails an diese Adresse auf XXXX weitergeleitet werden.Z1: Nie. Ich habe mir die Domain römisch 40 sichern lassen, aber nie für eine offizielle Seite verwendet, sondern nur für Übungszwecke. Auch bei der E-Mail-Adresse römisch 40 ist es so, dass diese ungültig ist, aber aufgrund der Providereinstellungen E-Mails an diese Adresse auf römisch 40 weitergeleitet werden. R: Wenn Sie sich für Produkte interessieren oder für Newsletter anmelden, haben Sie da teilweise die E-Mail-Adresse XXXX verwendet?R: Wenn Sie sich für Produkte interessieren oder für Newsletter anmelden, haben Sie da teilweise die E-Mail-Adresse römisch 40 verwendet? Z1: Nein, nie. R: Hatten oder haben Sie eine Geschäftsbeziehung zur Firma XXXX ?R: Hatten oder haben Sie eine Geschäftsbeziehung zur Firma römisch 40 ? Z1: Nein. R: Können Sie sich erklären, wie die Firma XXXX zu Ihrer Email-Adresse gekommen ist?R: Können Sie sich erklären, wie die Firma römisch 40 zu Ihrer Email-Adresse gekommen ist? Z1: Nachdem ich in dem Bereich Datenschutz, Internet etc. arbeite, kann ich mir das nur so erklären, dass sie das illegal gekauft haben. BehV: Wissen Sie noch, wann Sie die XXXX haben registrieren lassen?BehV: Wissen Sie noch, wann Sie die römisch 40 haben registrieren lassen? Z1: Ohne es garantieren zu können, das muss 2007 gewesen sein, ich könnte aber nachschauen. BehV: Sie verwalten andere E-Mail-Adressen von dieser XXXX . Wie kann man das verstehen?BehV: Sie verwalten andere E-Mail-Adressen von dieser römisch 40 . Wie kann man das verstehen? BF: Ich habe verschiedene Domains registriert. Wenn dorthin E-Mails geschickt werden, werden diese an meine gmail-Adresse weitergeleitet. Wenn ich dann von meiner gmail-Adresse XXXX antworte, sieht der Empfänger nicht diese E-Mail-Adresse, sondern es geht unter folgender Adresse weg: XXXX . Man kann sich bei den E-Mails einstellen "show raw message data", dort sieht man, wer der wirkliche Absender ist, dies wäre in meinem Fall XXXX .BF: Ich habe verschiedene Domains registriert. Wenn dorthin E-Mails geschickt werden, werden diese an meine gmail-Adresse weitergeleitet. Wenn ich dann von meiner gmail-Adresse römisch 40 antworte, sieht der Empfänger nicht diese E-Mail-Adresse, sondern es geht unter folgender Adresse weg: römisch 40 . Man kann sich bei den E-Mails einstellen "show raw message data", dort sieht man, wer der wirkliche Absender ist, dies wäre in meinem Fall römisch 40 . RV: Sie haben gesagt, die XXXX verwenden Sie zu Übungszwecken?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, die römisch 40 verwenden Sie zu Übungszwecken? Z1: Wenn ich Schulungen mache, können meine Teilnehmer unter Subdomains ihre Übungsseiten machen, so z.B. XXXX .Z1: Wenn ich Schulungen mache, können meine Teilnehmer unter Subdomains ihre Übungsseiten machen, so z.B. römisch 40 . [...] Z1 verlässt den Verhandlungssaal um 14:48 Uhr. Zeuge (Z2) XXXX wird um 14:48 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen.Zeuge (Z2) römisch 40 wird um 14:48 Uhr in den Verhandlungssaal gerufen. [...] RV legt das Ergebnis einer Abfrage der geschickten E-Mails an die E-Mail-Adresse XXXX vor (wird zum Akt genommen).Regierungsvorlage legt das Ergebnis einer Abfrage der geschickten E-Mails an die E-Mail-Adresse römisch 40 vor (wird zum Akt genommen). RV: Diese Abfrage beweist, dass bereits seit 2009 E-Mails an diese Adresse geschickt worden sind und bis jetzt keine Nachricht kam, dass dies nicht in Ordnung sei.Regierungsvorlage, Diese Abfrage beweist, dass bereits seit 2009 E-Mails an diese Adresse geschickt worden sind und bis jetzt keine Nachricht kam, dass dies nicht in Ordnung sei. RV an Z2: Wie ist es zu dieser Aufstellung gekommen?Regierungsvorlage an Z2: Wie ist es zu dieser Aufstellung gekommen? Z2: Wir haben dieses E-Mail-System seit 2008, und es sagt mir, welche E-Mails rausgegangen sind, das waren ausschließlich E-Mails zu Vorträgen und Seminaren; es sagt mir auch, welche Adressen aktiv sind, die Adresse XXXX ist schon sehr lange im System, nämlich seit 2009 und wurde seitdem mit diesen E-Mails beschickt.Z2: Wir haben dieses E-Mail-System seit 2008, und es sagt mir, welche E-Mails rausgegangen sind, das waren ausschließlich E-Mails zu Vorträgen und Seminaren; es sagt mir auch, welche Adressen aktiv sind, die Adresse römisch 40 ist schon sehr lange im System, nämlich seit 2009 und wurde seitdem mit diesen E-Mails beschickt. RV: Wurden jemals von Ihnen E-Mail-Adressen eingekauft und verwendet?Regierungsvorlage, Wurden jemals von Ihnen E-Mail-Adressen eingekauft und verwendet? Z2: Nein, wir haben niemals E-Mail-Adressen eingekauft, außerdem würde das in diesem Fall keinen Sinn machen, da es sich um einen angrenzenden Mitbewerb handelt. RV: Soweit ich verstanden habe, haben Sie sich darum gekümmert, die E-Mail inaktiv zu stellen, nachdem sich die Empfängerin das erste Mal beschwert hat?Regierungsvorlage, Soweit ich verstanden habe, haben Sie sich darum gekümmert, die E-Mail inaktiv zu stellen, nachdem sich die Empfängerin das erste Mal beschwert hat? Z2: Nach der ersten Beschwerde habe ich die E-Mail-Adresse gesehen, unter der sie mich angeschrieben hat, und im Newsletter-System unter dieser Adresse nachgeschaut. Da habe ich gesehen, dass diese Adresse inaktiv ist, das heißt, dass sie nicht beschickt wird. Ich dachte mir, das hat die Empfängerin gemacht, da sie keine E-Mails bekommen will. Ich habe dann versucht, ein amikales Verhältnis herzustellen. Wir haben standardmäßig, insbesondere wenn zu wenige Anmeldungen für einen Vortrag da sind, eine zweite Aussendung, worauf mich XXXX dann angesprochen hat. Ich habe mir das aber nicht erklären können, wie sie die zweite E-Mail bekommen hat, da die XXXX -Adresse ja inaktiv gestellt wurde. Im Gespräch hat sich herausgestellt, dass sie eine zweite E-Mail-Adresse hatte, von der weitergeleitet worden sein muss, nämlich die XXXX .Z2: Nach der ersten Beschwerde habe ich die E-Mail-Adresse gesehen, unter der sie mich angeschrieben hat, und im Newsletter-System unter dieser Adresse nachgeschaut. Da habe ich gesehen, dass diese Adresse inaktiv ist, das heißt, dass sie nicht beschickt wird. Ich dachte mir, das hat die Empfängerin gemacht, da sie keine E-Mails bekommen will. Ich habe dann versucht, ein amikales Verhältnis herzustellen. Wir haben standardmäßig, insbesondere wenn zu wenige Anmeldungen für einen Vortrag da sind, eine zweite Aussendung, worauf mich römisch 40 dann angesprochen hat. Ich habe mir das aber nicht erklären können, wie sie die zweite E-Mail bekommen hat, da die römisch 40 -Adresse ja inaktiv gestellt wurde. Im Gespräch hat sich herausgestellt, dass sie eine zweite E-Mail-Adresse hatte, von der weitergeleitet worden sein muss, nämlich die römisch 40 . BehV: Wie machen Sie diese Inaktiv-Stellung? Funktioniert das nur, wenn sich jemand über Ihre Homepage vom Newsletter abmeldet, oder können Sie es auch händisch eingeben? Z2: Sowohl als auch. BehV: Kann man nachvollziehen, wann die E-Mail-Adresse inaktiv gestellt wurde? Z2: Die XXXX E-Mail-Adresse wurde ca. 2011 ruhend gestellt. Auf Nachfrage von BehV gebe ich an, dass man dies im Programm selber nicht sehen kann, sondern in der dahinterliegenden Datenbank.Z2: Die römisch 40 E-Mail-Adresse wurde ca. 2011 ruhend gestellt. Auf Nachfrage von BehV gebe ich an, dass man dies im Programm selber nicht sehen kann, sondern in der dahinterliegenden Datenbank. [...] BehV: Warum wurden die Blätter nicht aufbewahrt? Z2: Wir haben noch einige, aber nicht alle Jahre. BehV: Nach der GeWO wären es 7 Jahre, nicht nur 3, die man Rechnungen aufbewahren muss. Z2: Wir haben sie ca. 3 Jahre aufgehoben; wir haben versucht, die Daten zu verarbeiten. RV: Nach Inaktivitätsstellung der E-Mail XXXX , wurden dann noch E-Mails dorthin verschickt?Regierungsvorlage, Nach Inaktivitätsstellung der E-Mail römisch 40 , wurden dann noch E-Mails dorthin verschickt? Z2: Nein, das ist auch vom System nicht möglich. Z2 verlässt um 15:09 Uhr den Verhandlungssaal. [...] RV: Meines Erachtens hat sich durch das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass es sich um einen Irrtum von XXXX gehandelt haben muss, da sie davon ausgeht, dass sie nur zwei E-Mails erhalten hat und sich nie angemeldet hat, während sich durch die Abfrage aus dem E-Mail-Versandsystem und die Aussage des Zeugen ergeben hat, dass sie seit längerem beschickt wurde und die eine Adresse sogar von aktiv auf inaktiv gestellt wurde. Unter Umständen hat sie einfach vergessen, sich angemeldet zu haben, und die bisherigen E-Mails sind in der Fülle der anderen Mails untergegangen."Regierungsvorlage, Meines Erachtens hat sich durch das Beweisverfahren eindeutig ergeben, dass es sich um einen Irrtum von römisch 40 gehandelt haben muss, da sie davon ausgeht, dass sie nur zwei E-Mails erhalten hat und sich nie angemeldet hat, während sich durch die Abfrage aus dem E-Mail-Versandsystem und die Aussage des Zeugen ergeben hat, dass sie seit längerem beschickt wurde und die eine Adresse sogar von aktiv auf inaktiv gestellt wurde. Unter Umständen hat sie einfach vergessen, sich angemeldet zu haben, und die bisherigen E-Mails sind in der Fülle der anderen Mails untergegangen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen:
  18. Die Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis (vgl. die Wiedergabe oben Pkt. I.1.3.) werden mit folgender Ergänzung bestätigt:
  19. Die Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis vergleiche die Wiedergabe oben Pkt. römisch eins.1.3.) werden mit folgender Ergänzung bestätigt: Der (idente) Text der E-Mails vom 19.
  20. und 24.01.2017 lautete wie folgt: " XXXX" römisch 40 Ihr Erfolg ist unser Job Einladung zur Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am Freitag, den 27.01.2017 Nach einer schöpferischen, einjährigen Vortragspause mit viel Arbeit, präsentieren wie Ihnen in Doppelconference Wir freuen uns sehr, Frau Rechtsanwältin XXXX und Herrn XXXX bei uns begrüßen zu dürfen!Wir freuen uns sehr, Frau Rechtsanwältin römisch 40 und Herrn römisch 40 bei uns begrüßen zu dürfen! Im ersten Teil spricht Herr XXXX (CEO XXXX ) über folgende Themen und gibt dazu auch Beispiele:Im ersten Teil spricht Herr römisch 40 (CEO römisch 40 ) über folgende Themen und gibt dazu auch Beispiele: [...] Im zweiten Teil spricht Rechtsanwältin Frau XXXX über:Im zweiten Teil spricht Rechtsanwältin Frau römisch 40 über: [...] Im Anschluß: Zeit für Networking bei einem kleinen Imbiss! Wir freuen uns auf lhren Besuch! Zur Anmeldung [...] Aktueller Marketing-Tipp: Gestalten Sie Ihre Website und News im ‚Responsive Design'. Für mehr Kunden und bessere Kundenbindung. Wir informieren Sie gerne! Marketing Test Testen Sie jetzt Ihr Unternehmen mit dem kostenfreien ‚Marketing-Erfolgs-Test' Work-shop Responsive-Newsletter - öfter geöffnet, mehr gelesen! Halbtags-Workshop in dem Sie alles Wichtige über die neue Generation Newsletter erfahren Gönnen Sie sich ein Portrait Wir unterstützen Künstler! [...] www. XXXX .com"www. römisch 40 .com"
  21. Die E-Mail-Adressen XXXX und XXXX sind ungültig, werden jedoch vom Provider an die E-Mail-Adresse XXXX weitergeleitet.
  22. Die E-Mail-Adressen römisch 40 und römisch 40 sind ungültig, werden jedoch vom Provider an die E-Mail-Adresse römisch 40 weitergeleitet.
  23. Beweiswürdigung: 2.
  24. Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Straferkenntnis und wurden - bis auf den dortigen letzten Absatz (mangelndes Vorliegen einer Einwilligung der Empfängerin zum Erhalt von elektronischer Post) - von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Der Text der verfahrensgegenständlichen E-Mails liegt im Verwaltungsakt vor. Weiters wird die (bestrittene) Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Unternehmen die E-Mail-Adresse XXXX von der Empfängerin nicht zur Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken erhielten sowie eine Einwilligung der Empfängerin zur Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails vom 19.01.2017 und 24.01.2017 nicht vorlag, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, da die Empfängerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorbrachte, der Beschwerdeführerin oder ihrem Unternehmen keine Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails oder Newslettern erteilt zu haben und die Firma XXXX vor dem Newsletter vom 19.01.2017 nicht gekannt zu haben. So ist insbesondere schlüssig, dass Empfängerin, hätte sie sich für einen Newsletter angemeldet, nicht die ungültige E-Mail-Adresse XXXX angegeben hätte, was von ihr in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (" XXXX "). Dass bereits seit 2009 von der Firma XXXX Newsletter an die Adresse XXXX geschickt wurden, von denen die Empfängerin angab, sie nicht erhalten zu haben, schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, da es - gerade bei einer ungültigen E- Mail-Adresse - die unterschiedlichsten Gründe haben kann, warum die Newsletter nicht ankamen bzw. könnte die Empfängerin sie auch übersehen haben.Weiters wird die (bestrittene) Feststellung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin oder ihr Unternehmen die E-Mail-Adresse römisch 40 von der Empfängerin nicht zur Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken erhielten sowie eine Einwilligung der Empfängerin zur Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails vom 19.01.2017 und 24.01.2017 nicht vorlag, vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt, da die Empfängerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorbrachte, der Beschwerdeführerin oder ihrem Unternehmen keine Einwilligung für die Zusendung von Werbe-E-Mails oder Newslettern erteilt zu haben und die Firma römisch 40 vor dem Newsletter vom 19.01.2017 nicht gekannt zu haben. So ist insbesondere schlüssig, dass Empfängerin, hätte sie sich für einen Newsletter angemeldet, nicht die ungültige E-Mail-Adresse römisch 40 angegeben hätte, was von ihr in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde (" römisch 40 "). Dass bereits seit 2009 von der Firma römisch 40 Newsletter an die Adresse römisch 40 geschickt wurden, von denen die Empfängerin angab, sie nicht erhalten zu haben, schmälert die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht, da es - gerade bei einer ungültigen E- Mail-Adresse - die unterschiedlichsten Gründe haben kann, warum die Newsletter nicht ankamen bzw. könnte die Empfängerin sie auch übersehen haben. Gleichzeitig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin für das Vorliegen einer Einwilligung durch die Empfängerin, dass die E-Mail-Adresse XXXX im System der Beschwerdeführerin von aktiv auf inaktiv gestellt wurde, kein aussagekräftiges Indiz in dieser Hinsicht, da die Inaktivstellung nicht nur erfolgt, wenn sich jemand bewusst über die Homepage der XXXX vom Newsletter abmeldet, sondern das Unternehmen dies auch händisch eingeben kann, wie der Zeuge XXXX selbst angab (s. Verhandlungsprotokoll S. 12). Angaben zu den Gründen der Inaktivstellung wurden nicht gemacht.Gleichzeitig ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin für das Vorliegen einer Einwilligung durch die Empfängerin, dass die E-Mail-Adresse römisch 40 im System der Beschwerdeführerin von aktiv auf inaktiv gestellt wurde, kein aussagekräftiges Indiz in dieser Hinsicht, da die Inaktivstellung nicht nur erfolgt, wenn sich jemand bewusst über die Homepage der römisch 40 vom Newsletter abmeldet, sondern das Unternehmen dies auch händisch eingeben kann, wie der Zeuge römisch 40 selbst angab (s. Verhandlungsprotokoll S. 12). Angaben zu den Gründen der Inaktivstellung wurden nicht gemacht. Weiters konnten weder die Beschwerdeführerin noch ihr Zeuge belegen, wie die Empfängerin ihre Zustimmung zur Zusendung von Werbe-E-Mails oder Newslettern erteilt habe. So wurde lediglich allgemein vorgebracht, dass eine Anmeldung prinzipiell nur bei einem Vortrag oder Seminar sowie bis 2014 über die Homepage möglich sei; Unterlagen oder Belege für das Vorliegen einer Zustimmung der Empfängerin konnten jedoch nicht vorlegt werden. Von der Beschwerdeführerin wurde zwar in einer Beilage zur Beschwerde ein Auszug aus ihrem Computersystem "Abonnenten verwalten" vorgelegt, das sowohl die E-Mail- Adressen XXXX und XXXX sowie das jeweilige Erstellungsdatum enthielt; weitere Angaben, die im System eingetragen werden können (Firma, Vorname, Nachname) enthielt dies aber nicht. Auch daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin nähere Informationen zur Empfängerin, zB aufgrund einer Teilnahme an einem Vortrag oder Seminar, vorlagen.Von der Beschwerdeführerin wurde zwar in einer Beilage zur Beschwerde ein Auszug aus ihrem Computersystem "Abonnenten verwalten" vorgelegt, das sowohl die E-Mail- Adressen römisch 40 und römisch 40 sowie das jeweilige Erstellungsdatum enthielt; weitere Angaben, die im System eingetragen werden können (Firma, Vorname, Nachname) enthielt dies aber nicht. Auch daraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin nähere Informationen zur Empfängerin, zB aufgrund einer Teilnahme an einem Vortrag oder Seminar, vorlagen. Dass die Beschwerdeführerin sich nicht mehr erinnern kann, ob die Empfängerin zB an einem Vortrag oder Seminar teilgenommen hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht zwar nachvollziehbar, kann jedoch ihr Vorbringen auch nicht stützen. 2.
  25. Die ergänzende Feststellung zu den E-Mail-Adressen XXXX und XXXX (II.1.2.) ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Empfängerin in der mündlichen Verhandlung und ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund der erfolgten und vorgelegten E-Mail-Konversation zwischen der Empfängerin und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin.2.
  26. Die ergänzende Feststellung zu den E-Mail-Adressen römisch 40 und römisch 40 (römisch zwei.1.2.) ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der Empfängerin in der mündlichen Verhandlung und ist nachvollziehbar vor dem Hintergrund der erfolgten und vorgelegten E-Mail-Konversation zwischen der Empfängerin und dem Unternehmen der Beschwerdeführerin.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 113Abs.

5a TKG 2003 kann gegen Bescheide der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde daher zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, dem Landesverwaltungsgericht Wien vorgelegt.

Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2003 kann gegen Bescheide der Fernmeldebüros Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die belangte Behörde hat die verfahrensgegenständliche Beschwerde daher zu Recht dem Bundesverwaltungsgericht und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, dem Landesverwaltungsgericht Wien vorgelegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 38Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt

G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des

  1. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
  2. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) BGBl. I Nr. 70/2003 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 6/2016 lauten auszugsweise (unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 2 VStG):3.
  3. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, lauten auszugsweise (unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 2, VStG): "Unerbetene Nachrichten §
  4. [...]Paragraph 107, [...]

(2)Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn
  1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder
  2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist.
(3)Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post

Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn

(3)Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post

Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn

  1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und
  2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und
  3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
  4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat.
  5. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in Paragraph 7, Absatz 2, E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 133/2005)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2005,)

(5)Die Zusendung elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung ist jedenfalls unzulässig, wenn
  1. die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  2. die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, E-Commerce-Gesetz verletzt werden, oder
  3. der Empfänger aufgefordert wird, Websites zu besuchen, die gegen die genannte Bestimmung verstoßen oder
  4. keine authentische Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann. [...]" "Verwaltungsstrafbestimmungen §
  5. [...]Paragraph 109, [...]
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 37 000 Euro zu bestrafen, wer [...]
  1. entgegen § 107 Abs. 2 oder 5 elektronische Post zusendet;
  2. entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 elektronische Post zusendet; [...]" 3.
  3. Im vorliegenden Fall steht fest und ist unstrittig, dass die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails vom Unternehmen der Beschwerdeführerin, deren unbeschränkt haftende Gesellschafterin sie im Tatzeitpunkt war, der Empfängerin zugesendet wurden. Zu klären ist auf objektiver Tatbestandsebene zunächst, ob die Zusendung dieser E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG erfolgt ist.Zu klären ist auf objektiver Tatbestandsebene zunächst, ob die Zusendung dieser E-Mails zu Zwecken der Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG erfolgt ist. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass in den E-Mails keine Werbung für eigene Leistungen gemacht worden sei, sondern im Newsletter lediglich auf einen kostenlosen Vortrag einer dritten Person aufmerksam gemacht worden sei, der der Beschwerdeführerin keinen finanziellen Vorteil gebracht habe. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Straferkenntnis aus, dass die E-Mails, in denen zur Vortrags- und Diskussionsveranstaltung am 27.01.2017 eingeladen und auf die Leistungen des Unternehmens der Beschwerdeführerin hingewiesen werde, samt weiterführender Anmeldelinks und Links zum Internetauftritt, bereits unter den engen Kern des weit zu interpretierenden Begriff der Werbung und Direktwerbung zu subsumieren seien, werde damit doch zweifellos für die genannte Veranstaltung und diesbezügliche Leistungen des Unternehmens im Bereich Marketing aufmerksam gemacht und geworben. Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass der Begriff "Direktwerbung" zwar weder im TKG 2003 noch in der e-CommunicationRL definiert ist. Für die Qualifikation der "Direktwerbung" können jedoch die Definitionen der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung herangezogen werden, wonach Werbung "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern" ist; ebenso jene der e-Commerce Richtlinie bzw. des ECG, wonach kommerzielle Kommunikation "Werbung und andere Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen" ist. Daraus folgt ein sehr weiter Begriff der "Werbung" (vgl. Mosing/Otto, Spamming neu!, Medien und Recht 2003, Seite 269f).Das Bundesverwaltungsgericht hält dazu fest, dass der Begriff "Direktwerbung" zwar weder im TKG 2003 noch in der e-CommunicationRL definiert ist. Für die Qualifikation der "Direktwerbung" können jedoch die Definitionen der Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung herangezogen werden, wonach Werbung "jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern" ist; ebenso jene der e-Commerce Richtlinie bzw. des ECG, wonach kommerzielle Kommunikation "Werbung und andere Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens dienen" ist. Daraus folgt ein sehr weiter Begriff der "Werbung" vergleiche Mosing/Otto, Spamming neu!, Medien und Recht 2003, Seite 269f). In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR
  4. GP 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in § 107 Abs. 2 TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert."In den Gesetzesmaterialien bei Erlassung des TKG 2003 (ErlRV 128 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 20) wurde zum Begriff der Direktwerbung in Paragraph 107, Absatz 2, TKG 2003 festgehalten, dass dieser "im Sinne dieser Bestimmung [...] im Lichte der Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis zu sehen und daher weit zu interpretieren [ist]. Er erfasst jeden Inhalt, der für ein bestimmtes Produkt, aber auch für eine bestimmte Idee einschließlich bestimmter politischer Anliegen wirbt oder dafür Argumente liefert." An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen ist und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" (vgl. OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198).An diese Ausführungen anschließend haben der Oberste Gerichtshof und - ihm folgend - der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass der Begriff der Direktwerbung weit auszulegen ist und darunter auch "jede Maßnahme [fällt], die dazu dient, auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung hinzuweisen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann [...]. Dabei hindert die Gestaltung als Newsletter oder Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht [...]" vergleiche OGH 30.09.2009, 7 Ob 168/09w mwH; VwGH 19.12.2013, Zl. 2011/03/0198). Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer SMS-Nachricht als Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG im Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2012/03/0089: Nach der Rechtsprechung hindere zwar auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass damit - ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht - Absatzförderung betrieben werde. Derartiges könne bei einer SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden.Verneint hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifikation einer SMS-Nachricht als Nachricht zu Zwecken der Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG im Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl. 2012/03/0089: Nach der Rechtsprechung hindere zwar auch die Gestaltung als Informationsmail die Qualifikation als Werbung nicht. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass damit - ungeachtet der Bezeichnung und Gestaltung der Nachricht - Absatzförderung betrieben werde. Derartiges könne bei einer SMS-Nachricht, die sich neben der Angabe einer Kontaktmöglichkeit auf die Bekanntgabe des Entgeltbetrages von bereits bezogenen Leistungen beschränkte und der Warnung des Kunden dienen sollte, nicht erkannt werden. Für die hier verfahrensgegenständlichen E-Mails (Wortlaut s. unter II.1.1.) ist daraus Folgendes abzuleiten: Auch wenn der Vortrag kostenfrei war und Personen, die nicht zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin gehörten, vortrugen, wurde der Vortrag selbst doch von der Gesellschaft der Beschwerdeführerin veranstaltet (s.Für die hier verfahrensgegenständlichen E-Mails (Wortlaut s. unter römisch zwei.1.1.) ist daraus Folgendes abzuleiten: Auch wenn der Vortrag kostenfrei war und Personen, die nicht zur Gesellschaft der Beschwerdeführerin gehörten, vortrugen, wurde der Vortrag selbst doch von der Gesellschaft der Beschwerdeführerin veranstaltet (s. E-Mails: "...präsentieren wir Ihnen...", "Wir freuen uns sehr, XXX bei uns begrüßen zu dürfen", "Wir freuen uns auf Ihren Besuch!") und war die Anmeldung zu dieser Veranstaltung über den Newsletter des Unternehmens selbst möglich ("Zur Anmeldung"). Die Einladung auch zu einem kostenfreien Vortrag fällt unter das "Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern" und damit der Werbung und Absatzförderung, da das Unternehmen sich und seinen Angeboten im Rahmen eines solchen Vortrags zu Bekanntheit verhilft.E-Mails: "...präsentieren wir Ihnen...", "Wir freuen uns sehr, römisch 30 bei uns begrüßen zu dürfen", "Wir freuen uns auf Ihren Besuch!") und war die Anmeldung zu dieser Veranstaltung über den Newsletter des Unternehmens selbst möglich ("Zur Anmeldung"). Die Einladung auch zu einem kostenfreien Vortrag fällt unter das "Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern" und damit der Werbung und Absatzförderung, da das Unternehmen sich und seinen Angeboten im Rahmen eines solchen Vortrags zu Bekanntheit verhilft. Weiters bezwecken auch die verfahrensgegenständlichen E-Mails selbst Direktwerbung, da sie auf die Leistungen der Gesellschaft der Beschwerdeführerin hinweisen (" XXXX - Ihr Erfolg ist unser Job", "Aktueller Marketing-Tipp: Gestalten Sie Ihre Website und News im ‚Responsive Design'", "Work-shop Responsive-Newsletter ... Halbtags-Workshop in dem Sie alles Wichtige über die neue Generation Newsletter erfahren."). Damit wird unzweifelhaft auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung im Sinne der VwGH-Rechtsprechung hingewiesen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Die Gestaltung als Newsletter hindert die Qualifikation als Werbung dabei nicht (VwGH 19.12.2013, ZI. 2011/03/0198).Weiters bezwecken auch die verfahrensgegenständlichen E-Mails selbst Direktwerbung, da sie auf die Leistungen der Gesellschaft der Beschwerdeführerin hinweisen (" römisch 40 - Ihr Erfolg ist unser Job", "Aktueller Marketing-Tipp: Gestalten Sie Ihre Website und News im ‚Responsive Design'", "Work-shop Responsive-Newsletter ... Halbtags-Workshop in dem Sie alles Wichtige über die neue Generation Newsletter erfahren."). Damit wird unzweifelhaft auf ein eigenes Bedürfnis und die Möglichkeit seiner Befriedigung im Sinne der VwGH-Rechtsprechung hingewiesen, wobei auch schon die Anregung zur Inanspruchnahme bestimmter Leistungen diesem Begriff unterstellt werden kann. Die Gestaltung als Newsletter hindert die Qualifikation als Werbung dabei nicht (VwGH 19.12.2013, ZI. 2011/03/0198). Ebenso enthalten die E-Mails einen Link (www. XXXX .com) auf die Website der Gesellschaft der Beschwerdeführerin, auf der die Leistungen der Gesellschaft umfassend dargestellt werden, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch eigene Nachschau überzeugt hat. Auch dies spricht für eine Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen E-Mails als Direktwerbung im Sinne einer bezweckten Absatzförderung.Ebenso enthalten die E-Mails einen Link (www. römisch 40 .com) auf die Website der Gesellschaft der Beschwerdeführerin, auf der die Leistungen der Gesellschaft umfassend dargestellt werden, wie sich das Bundesverwaltungsgericht durch eigene Nachschau überzeugt hat. Auch dies spricht für eine Qualifizierung der verfahrensgegenständlichen E-Mails als Direktwerbung im Sinne einer bezweckten Absatzförderung. Aus diesen Gründen sind die verfahrensgegenständlichen E-Mails - ungeachtet ihrer Gestaltung als Newsletter - als Direktwerbung iSd § 107 Abs. 2 Z 1 TKG zu qualifizieren.Aus diesen Gründen sind die verfahrensgegenständlichen E-Mails - ungeachtet ihrer Gestaltung als Newsletter - als Direktwerbung iSd Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG zu qualifizieren. 3.
  6. Strittig ist auf objektiver Tatbestandsebene weiter, ob eine vorherige Einwilligung der Empfängerin zum Erhalt dieser E-Mails vorliegt. Bei der Einwilligung handelt es sich

der VwGH-Judikatur zu § 107 Abs. 1 TKG 2003 - wobei diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenso bei der Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung anzuwenden ist - um "eine zustimmende Willenserklärung des (zukünftigen) Anrufempfängers, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann" (VwGH vom 26.06.2013, 2013/03/0048). Das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung - die

dieser Judikatur "nur dann angenommen werden [kann], wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt" - wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und haben sich im Laufe des Verfahrens auch keine Hinweise darauf ergeben.Bei der Einwilligung handelt es sich

der VwGH-Judikatur zu Paragraph 107, Absatz eins, TKG 2003 - wobei diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenso bei der Zusendung von elektronischer Post zu Zwecken der Direktwerbung anzuwenden ist - um "eine zustimmende Willenserklärung des (zukünftigen) Anrufempfängers, wobei für diese Zustimmung ein gesetzliches Formerfordernis nicht besteht, sodass auch eine konkludente Zustimmung nicht ausgeschlossen werden kann" (VwGH vom 26.06.2013, 2013/03/0048). Das Vorliegen einer konkludenten Zustimmung - die

dieser Judikatur "nur dann angenommen werden [kann], wenn eine Handlung oder Unterlassung nach der Verkehrssitte und nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in eine Richtung zu verstehen ist; es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewillen in einer bestimmten Richtung vorliegt" - wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und haben sich im Laufe des Verfahrens auch keine Hinweise darauf ergeben. Darüber hinaus war der Beschwerdeführerin nach dem E-Mail der Empfängerin vom 19.01.2017 aktiv bewusst, dass diese die Zusendung der Newsletter nicht wünsche, dennoch erfolgte eine weitere Zusendung. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar in der E-Mail-Konversation zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der Empfängerin das Bemühen des Ersteren, die Versendung des Newsletters zu klären, allerdings führte dieses nicht zum Erfolg, da er aufgrund der Absender-Adresse der Empfängerin vom Account XXXX ausging. Der Empfängerin kann jedoch nicht angelastet werden, nicht aktiv auf ihre ungültige Empfangs-Adresse XXXX hingewiesen zu haben, da es nicht an ihr lag, Nachforschungen hinsichtlich unerwünschter Newsletter anzustellen, sondern am Versender. Dieser hätte die Versendung des ersten Newsletters an die E-Mail-Adresse XXXX sowohl aus dem Header der E-Mail sehen können, als auch im dort angeführten Abmeldelink, wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat (Straferkenntnis S. 5 und 8) und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde.Darüber hinaus war der Beschwerdeführerin nach dem E-Mail der Empfängerin vom 19.01.2017 aktiv bewusst, dass diese die Zusendung der Newsletter nicht wünsche, dennoch erfolgte eine weitere Zusendung. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt zwar in der E-Mail-Konversation zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der Empfängerin das Bemühen des Ersteren, die Versendung des Newsletters zu klären, allerdings führte dieses nicht zum Erfolg, da er aufgrund der Absender-Adresse der Empfängerin vom Account römisch 40 ausging. Der Empfängerin kann jedoch nicht angelastet werden, nicht aktiv auf ihre ungültige Empfangs-Adresse römisch 40 hingewiesen zu haben, da es nicht an ihr lag, Nachforschungen hinsichtlich unerwünschter Newsletter anzustellen, sondern am Versender. Dieser hätte die Versendung des ersten Newsletters an die E-Mail-Adresse römisch 40 sowohl aus dem Header der E-Mail sehen können, als auch im dort angeführten Abmeldelink, wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt hat (Straferkenntnis S. 5 und 8) und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde. Auch das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte "Motiv" der Empfängerin für die Anzeige (Werbung für ihre Dienste) ist für die Tatbestandsmäßigkeit des Delikts rechtlich nicht relevant. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des § 107 Abs. 2 Z 1 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 TKG 2003 erfüllt ist.Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall das objektive Tatbild des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG 2003 erfüllt ist. 3.5. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des § 107 TKG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht

§ 5Abs. 1 zweiter Satz VSt

G von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).3.5. Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, TKG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht

Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs. 1 VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu § 107 Abs. 2 Z 1 TKG vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG vergleiche VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079). Im vorliegenden Fall wäre es daher an der Beschwerdeführerin gelegen, alles zu ihrer Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG um zu beweisen, dass sie an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).Im vorliegenden Fall wäre es daher an der Beschwerdeführerin gelegen, alles zu ihrer Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG um zu beweisen, dass sie an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056). Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin die Darlegung eines solchen Kontrollsystems nicht gelungen: Damit ein Kontrollsystem die Beschwerdeführerin von ihrer Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte sie konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079).Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin die Darlegung eines solchen Kontrollsystems nicht gelungen: Damit ein Kontrollsystem die Beschwerdeführerin von ihrer Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte sie konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihr getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden vergleiche zB VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079). Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass eine Anmeldung zum Newsletter nur über zwei Arten möglich sei, nämlich bei einem Vortrag bzw. Seminar oder (bis 2014) über die Website. Vor dem Verschicken finde eine Überprüfung der Adressaten anhand der ECG-Liste statt. Dies kann jedoch nicht das Vorliegen eines Kontrollsystems im Sinne der VwGH-Judikatur begründen, da das System der Beschwerdeführerin in einer Art gestaltet ist, die es nicht erlaubt nachzuvollziehen, ob tatsächlich Einwilligungen der Adressaten von Newslettern und Werbe-E-Mails vorliegen. Auch die Kontrolle vor einer konkreten Aussendung, ob tatsächlich Einwilligungen der Adressaten vorliegen, ist damit nicht möglich. Ebenso reicht die Prüfung anhand der ECG-Liste in dieser Hinsicht nicht aus, da für die Zulässigkeit der Versendung solcher E-Mails nötig ist, dass eine Zustimmung des Empfängers vorliegt. Ein Abgleichen mit der ECG-Liste kann die nötige Zustimmung jedoch nicht ersetzen. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Möglichkeit einer Abmeldung über einen Link im Newsletter. Somit hat die Beschwerdeführerin nicht (erfolgreich) dargelegt, dass im Tatzeitpunkt Maßnahmen getroffen gewesen wären, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten ließen. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (siehe VwGH 28.10.1991, 91/19/0225; 12.06.1992, 90/19/0499; 22.10.1992, 92/18/0342). Es ist daher vom Vorliegen eines Verschuldens der Beschwerdeführerin und demzufolge von der Erfüllung der subjektiven Tatseite durch diese auszugehen. 3.6. § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.6. Paragraph 45, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: "Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; 2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; 3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; 4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; 5. die Strafverfolgung nicht möglich ist; 6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten."

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in § 21 Abs. 1 VStG (idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den idF des § 21 Abs. 1 VStG nach der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 (in der Form des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0079) steht der Übertragung der zu dem in Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) enthaltenen Terminus des "geringfügigen Verschuldens" ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den in der Fassung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in der Form des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) enthaltenen gleichlautenden Terminus nichts entgegen. Ein Absehen von der Strafe

§ 21Abs. 1 VSt

G kam nur dann in Betracht, wenn beide in § 21 Abs. 1 VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren (vgl. dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG [

(1)geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 45 Anm. 3).Ein Absehen von der Strafe

Paragraph 21, Absatz eins, VStG kam nur dann in Betracht, wenn beide in Paragraph 21, Absatz eins, VStG genannten Kriterien (geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen der Übertretung) erfüllt waren vergleiche dazu ua VwGH 20.09.1996, 99/02/0202). Es ist daher im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass beide Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG [

(1)geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und geringe Intensität seiner Beeinträchtigung sowie
(2)geringfügiges Verschulden des Beschuldigten] für eine Vorgehensweise im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kumulativ vorzuliegen haben (so auch Fister, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 45, Anmerkung 3). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH 23.
  1. 2010, 2009/06/0129, zu § 21 Abs. 1 VStG).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 23.
  2. 2010, 2009/06/0129, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG). Vom Bundesverwaltungsgericht kann auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden, dass sich die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Z 2 TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre. Weiters ist dessen Vorliegen bereits deshalb zu verneinen, da mangels Vorliegens eines Maßnahmen- und Kontrollsystems im gegenständlichen Fall iS der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung der Empfängerin ein geringfügiges Verschulden jedenfalls nicht vorliegt.Vom Bundesverwaltungsgericht kann auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht erkannt werden, dass sich die der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2003 wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" der Beschwerdeführerin zu bejahen wäre. Weiters ist dessen Vorliegen bereits deshalb zu verneinen, da mangels Vorliegens eines Maßnahmen- und Kontrollsystems im gegenständlichen Fall iS der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung der Empfängerin ein geringfügiges Verschulden jedenfalls nicht vorliegt. Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Die Empfängerin fühlte sich durch die Zusendung der E-Mail-Nachricht offensichtlich belästigt und meldete sich nach dem Erhalt des ersten Newsletters bei der Beschwerdeführerin; nach Zusendung des zweiten Newsletters entschloss sie sich zu einer Anzeige. Weiters belastet die Zusendung von E-Mail-Nachrichten durch Zeitbeanspruchung und Datenmenge den Empfänger und dessen Endgeräte ebenso wie das gesamte Netzwerk der Kommunikationsnetze, die das Internet bilden. Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens sowie der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung kommt der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 VStG nicht in Betracht, wie die Beschwerdeführerin als in eventu-Antrag vorbrachte.Aufgrund des Nichtvorliegens eines geringfügigen Verschuldens sowie der mangelnden Geringfügigkeit des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung kommt der Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht in Betracht, wie die Beschwerdeführerin als in eventu-Antrag vorbrachte. 3.
  3. Die belangte Behörde hat die Versendung der beiden E-Mails nebeneinander geahndet und festgehalten, dass jede E-Mail eine selbstständige Übertretung des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG 2003 darstelle, sodass

dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien.3.7. Die belangte Behörde hat die Versendung der beiden E-Mails nebeneinander geahndet und festgehalten, dass jede E-Mail eine selbstständige Übertretung des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG 2003 darstelle, sodass

dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen gewesen seien. Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Versendung der beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails keine tatbestandliche Handlungseinheit vor. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, dem ein Fall zugrunde lag, in dem entgegen dem Verbot des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG eine größere Anzahl von E-Mails an dieselbe Person versendet worden war, insbesondere Folgendes ausgesprochen:Auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt bei der Versendung der beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails keine tatbestandliche Handlungseinheit vor. Der VwGH hat dazu in seinem Erkenntnis vom 03.05.2017, Ra 2016/03/0108, dem ein Fall zugrunde lag, in dem entgegen dem Verbot des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG eine größere Anzahl von E-Mails an dieselbe Person versendet worden war, insbesondere Folgendes ausgesprochen: "[...] Daraus ergibt sich, dass im Bereich der Fahrlässigkeitsdelinquenz - nach Maßgabe der jeweiligen Eigenart des betroffenen Deliktes - im Verwaltungsstraffecht sowohl die einfache Tatbestandsverwirklichung, also die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des gesetzlichen Tatbestands, insbesondere bei mehraktigen Delikten und Dauerdelikten, als auch die wiederholte Verwirklichung des gleichen Tatbestands im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs, also die nur quantitative Steigerung (einheitliches Unrecht) bei einheitlicher Motivationslage (einheitliche Schuld), auch wenn höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Träger verletzt werden, sowie schließlich die fortlaufende Tatbestandsverwirklichung, also die Annäherung an den tatbestandsmäßigen Erfolg durch mehrere Einzelakte im Fall einheitlicher Tatsituation und gleicher Motivationslage, als tatbestandliche Handlungseinheit beurteilt werden kann. Der hier zweitgenannte Fall der wiederholten Tatbestandsverwirklichung liegt dann vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie einer diesbezüglichen gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit des Täters zu einer Einheit zusammentreten. Das Vorliegen einer tatbestandlichen Handlungseinheit hat zur Folge, dass der Täter nur eine Tat verwirklicht hat und für diese auch nur einmal zu bestrafen ist. Wie groß der Zeitraum zwischen den einzelnen Tathandlungen sein darf, um noch von einer tatbestandlichen Handlungseinheit sprechen zu können, ist von Delikt zu Delikt verschieden und hängt weiters im besonderen Maß von den Umständen des Einzelfalls ab. Im vorliegenden Fall stellt § 109 Abs 3 Z 20 TKG die Zusendung elektronischer Post entgegen § 107 Abs 2 oder 5 TKG unter Strafe. Der Tatbestand erfordert nicht, jede einzelne Sendung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern er lässt mit seiner ‚pauschalierenden' Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind.Im vorliegenden Fall stellt Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG die Zusendung elektronischer Post entgegen Paragraph 107, Absatz 2, oder 5 TKG unter Strafe. Der Tatbestand erfordert nicht, jede einzelne Sendung als selbständige Tat zu bestrafen, sondern er lässt mit seiner ‚pauschalierenden' Tatbildformulierung auch den Schluss zu, dass unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer tatbestandlichen Handlungseinheit mehrere vorsätzlich oder fahrlässig begangene Einzeltaten nur als ein Delikt anzusehen sind. [...]" Die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails wurden zwar innerhalb weniger als einer Woche (19. und 24.01.2017) mit identem Wortlaut an eine idente Empfängeradresse versendet, allerdings nahm die Empfängerin in der Zwischenzeit mit dem versendenden Unternehmen Kontakt auf und erfolgte die weitere Zusendung, obwohl durch ihre Kontaktaufnahme klar zum Ausdruck kam, dass sie keine Zusendungen wünsche. Daher kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zwar von einer Gleichartigkeit der Begehungsform und einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden, jedoch ist das Vorliegen der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen, da diese zwar die Zusendung weiterer Newsletter verhindern wollte, diesem Unterfangen jedoch nicht die nötige Sorgfalt zukommen ließ, sodass dennoch eine neue Zusendung an die Empfängerin erfolgte (vgl. unter II.3.4.).Die beiden verfahrensgegenständlichen E-Mails wurden zwar innerhalb weniger als einer Woche (19. und 24.01.2017) mit identem Wortlaut an eine idente Empfängeradresse versendet, allerdings nahm die Empfängerin in der Zwischenzeit mit dem versendenden Unternehmen Kontakt auf und erfolgte die weitere Zusendung, obwohl durch ihre Kontaktaufnahme klar zum Ausdruck kam, dass sie keine Zusendungen wünsche. Daher kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zwar von einer Gleichartigkeit der Begehungsform und einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang ausgegangen werden, jedoch ist das Vorliegen der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen, da diese zwar die Zusendung weiterer Newsletter verhindern wollte, diesem Unterfangen jedoch nicht die nötige Sorgfalt zukommen ließ, sodass dennoch eine neue Zusendung an die Empfängerin erfolgte vergleiche unter römisch zwei.3.4.). Es kann daher nicht von einer gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit der Beschwerdeführerin gesprochen werden und ist folglich im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes auszugehen. 3.8. Zum in eventu-Begehren der Beschwerdeführerin, die verhängte Strafe herabzusetzen: Die Bestimmung des § 19 VStG lautet wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 19, VStG lautet wie folgt: "§ 19.

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen." Wird ein ordentliches Verfahren (§§ 40 ff VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des § 19 Abs. 1 VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten (vgl. Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 8).Wird ein ordentliches Verfahren (Paragraphen 40, ff VStG) geführt, sind zusätzlich zu den objektiven Kriterien des Paragraph 19, Absatz eins, VStG auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat bei der Strafbemessung miteinzubeziehen. Demzufolge sind folgende drei subjektive, dh in der Person des Täters gelegene Umstände, bei der Strafbemessung zu berücksichtigen: Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten vergleiche Weilguni in Lewisch/ Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 8). Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe (vgl. nur § 3 Abs. 2), § 19 Abs. 2 VStG verweist daher auf die §§ 32-35 StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht.

§ 34St

GB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Das VStG kennt kaum Milderungs- und Erschwerungsgründe vergleiche nur Paragraph 3, Absatz 2,), Paragraph 19, Absatz 2, VStG verweist daher auf die Paragraphen 32 -, 35, StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht.

Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN). Die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie die geständige Rechtfertigung bezüglich der Zusendung der E-Mails und die Bemühung zur Vermeidung von weiteren Zusendungen und Übertretungen dieser Art fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern.Die Milderungsgründe der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie die geständige Rechtfertigung bezüglich der Zusendung der E-Mails und die Bemühung zur Vermeidung von weiteren Zusendungen und Übertretungen dieser Art fand bei der Bemessung der Strafe im Verfahren vor der belangten Behörde ausreichende Berücksichtigung. Weitere Milderungsgründe wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, und deren Vorliegen war für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar. Ferner ist

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.1994, 93/09/0383) die Behörde auch nicht verpflichtet, jeden erdenklichen Milderungsgrund mit dem Beschuldigten zu erörtern. Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (s. auch unter II.3.

  1. und II.3.6.). Wie oben dargelegt, ist das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch keinesfalls als nur gering anzusehen.Hinweise, dass von der belangten Behörde auf das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Bedacht genommen worden sei, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (s. auch unter römisch zwei.3.
  2. und römisch zwei.3.6.). Wie oben dargelegt, ist das Ausmaß des Verschuldens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch keinesfalls als nur gering anzusehen. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung die Einkünfte aus dem Unternehmen XXXX im Jahr 2017 mit EUR 15.000,-- vor Steuern angab, bei der Strafzumessung in ausreichender Weise. Die verhängte Strafe von EUR 200,-- pro E-Mail ist am untersten Bereich des bis zu einem Geldbetrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens angesiedelt und beträgt nicht einmal 1% des Strafhöchstbetrags. Damit ist die verhängte Strafe (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht überhöht.Zudem berücksichtigte die belangte Behörde die Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin, die in der mündlichen Verhandlung die Einkünfte aus dem Unternehmen römisch 40 im Jahr 2017 mit EUR 15.000,-- vor Steuern angab, bei der Strafzumessung in ausreichender Weise. Die verhängte Strafe von EUR 200,-- pro E-Mail ist am untersten Bereich des bis zu einem Geldbetrag von EUR 37.000,-- reichenden Strafrahmens angesiedelt und beträgt nicht einmal 1% des Strafhöchstbetrags. Damit ist die verhängte Strafe (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen und auch bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse nicht überhöht. 3.
  3. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.
  4. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.). 3.
  5. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt II.). Der Ausspruch über die Haftung zur ungeteilten Hand des Unternehmens der Beschwerdeführerin für die Kosten des Strafverfahrens beruht auf § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkt III.).3.
  6. Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Ausspruch über die Haftung zur ungeteilten Hand des Unternehmens der Beschwerdeführerin für die Kosten des Strafverfahrens beruht auf Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkt römisch drei.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W249.2177178.1.00

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